EU-Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
Frischpack GmbH & Co. KG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).
ECLI: ECLI:EU:T:2004:340Entscheidung vom: 23.11.2004
Rechtssache T‑360/03
Frischpack GmbH & Co. KG
gegen
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
„Gemeinschaftsmarke – Dreidimensionale Marke – Form einer Käseschachtel – Absolutes Eintragungshindernis – Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Unterscheidungskraft“
Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 23. November 2004
Leitsätze des Urteils
Gemeinschaftsmarke – Beschwerdeverfahren – Klage beim Gemeinschaftsrichter – Rüge, die Beschwerdekammer habe im Rahmen ihrer Prüfung der Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke die maßgeblichen Verkehrskreise fehlerhaft definiert – Keine Änderung des Streitgegenstands
(Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 135 § 4; Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b)
Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) hat im Rahmen seiner Prüfung der Unterscheidungskraft eines angemeldeten Zeichens im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke die maßgeblichen Verkehrskreise zu bestimmen.
Wendet sich der Kläger gegen die Definition der maßgeblichen Verkehrskreise, die die Beschwerdekammer ihrer Prüfung der Unterscheidungskraft der Anmeldemarke zugrunde gelegt hat, so begehrt er damit vom Gericht nicht entgegen Artikel 135 § 4 der Verfahrensordnung eine Entscheidung über andere Fragen als die, mit denen die Beschwerdekammer befasst war.
(vgl. Randnrn. 34-35)
URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)23. November 2004(1)
„Gemeinschaftsmarke – Dreidimensionale Marke – Form einer Käseschachtel – Absolutes Eintragungshindernis – Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Unterscheidungskraft“
Klägerin,
gegen
Beklagter,
DAS GERICHT ERSTER INSTANZDER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte Kammer)
folgendes
Aus diesen Gründen
DAS GERICHT (Fünfte Kammer)
Lindh
García-Valdecasas
Šváby
Der Kanzler
Die Präsidentin
H. Jung
P. Lindh
1 – Verfahrenssprache: Deutsch.
Amtliche Sprachfassungen
Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.
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