EU-Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
DLD Trading Co. gegen Rat der Europäischen Union.
ECLI: ECLI:EU:T:2003:344Entscheidung vom: 17.12.2003
«Außervertragliche Haftung – Fehlender Kausalzusammenhang zwischen dem beanstandeten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden»
Leitsätze des Urteils
1.. Verfahren – Streithilfe – Klagegrund, wie die Einrede der Unzulässigkeit, der vom Beklagten nicht geltend gemacht worden ist – Unzulässigkeit (Satzung des Gerichtshofes, Artikel 40 Absatz 4; Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 116 § 3)
2.. Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Schaden – Kausalzusammenhang – Nichtvorliegen einer der Voraussetzungen – Abweisung der Schadensersatzklage in vollem Umfang (Artikel 288 Absatz 2 EG)
3.. Handlungen der Organe – Verordnungen – Unmittelbare Geltung – Einem Mitgliedstaat eingeräumte Durchführungsbefugnis, die ein Ermessen einschließt – Vereinbarkeit (Artikel 249 EG)
4.. Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Verordnung oder Richtlinie, die einen Mitgliedstaat dazu ermächtigt, einen gemeinschaftlichen Zollfreibetrag oder eine gemeinschaftliche Steuerbefreiung nicht anzuwenden – Schaden eines in einem angrenzenden Drittland ansässigen Ausführers – Kein Kausalzusammenhang (Artikel 288 Absatz 2 EG)
URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)17. Dezember 2003(1)
„Außervertragliche Haftung – Fehlender Kausalzusammenhang zwischen dem beanstandeten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden“
Klägerin,
gegen
Beklagter,
Streithelferinnen,
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Erste Kammer)
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die Sitzung vom 18. März 2003
folgendes
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Erste Kammer)
Vesterdorf
Lindh
Legal
Der Kanzler
Der Präsident
H. Jung
B. Vesterdorf
1 – Verfahrenssprache: Deutsch.
Amtliche Sprachfassungen
Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.