Prüfung, Aufklärung und Hinweise in Beratungsberufen
Viele akademische Berufe verlangen von den Berufsträger:innen nicht nur eine bestimmte Planung, Behandlung oder Vertretung, sondern auch eine hinreichende Prüfung und Aufklärung der Kund:innen über mit einem bestimmten weiteren Vorgehen verbundene Risiken.
Architekt:innen haben ebenso wie Ärzt:innen und Rechtsanwält:innen auch die Pflicht, ihre Klient:innen über alle Risiken vollumfänglich aufzuklären und pro-aktiv auf Risiken hinzuweisen. Wird die Pflicht zu einer gebotenen Aufklärung nicht hinreichend erfüllt, hat dies nicht zuletzt auch zur Folge, dass die Privatautonomie, die Freiheit zur Selbstbestimmung aus Art. 2 GG eingeschränkt wird.
Tritt dann infolge dessen ein Schadenereignis ein, mit dem man nicht gerechnet hat, so streitet die Vermutung beratungskonformen Verhaltens für die oder den Verletzte:n.
Mitunter wird von Architekt:innen eine Prüfung und Aufklärung im Hinblick auf das latente Risiko von Kampfmitteln im Baugrund vergessen. In der neuen Nummer 1/2022 der Neuen Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht - kurz NZBau - vom Verlag C.H.BECK oHG, finden Sie auf den Seiten 7-12 (leider hinter der Paywall) daher meinen neuen Aufsatz über die Kampfmittelanfrage als Kardinalpflicht der Architekt:innen. Wenden Sie sich bei Interesse gerne an mich unter den im Profil angegebenen Kontaktdaten, am besten per Mail.
Zusammenfassung:
Architekt:innen haben insbesondere auch die Pflicht, das Risiko von Blindgängern aus dem Zweiten Weltkrieg zu jeder Phase im Blick zu haben. Selbst wenn ihre Hinzuziehung erst in einer späteren Leistungsphase erfolgt, so ist die Frage von ihnen unbedingt abzuklären. Ein Anruf beim Bauamt reicht dafür ebensowenig aus wie ein Bodengutachten (Geotechnischer Bericht) oder eine auflagenfreie Baugenehmigung. Selbst die - auf ordnungsgemäße Kampfmittelanfrage erteilte - Freigabe der Feuerwehr schließt einen möglichen Bombenfund nicht aus, so dass stets höchste Wachsamkeit geboten ist.
Einen längeren Abschnitt meines Aufsatzes widme ich der mit einer Pflichtverletzung unter Umständen ebenfalls verbundenen Baugefährdung gem. § 319 StGB, die einen Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik vergleichbar etwa dem § 95 AMGunter Strafe stellt, wobei - im Gegensatz zum Arzneimittelrecht - schon eine Gefährdung, ein sogenannter Beinahe-Unfall hinreicht.
Wenn ein solches Delikt erfüllt ist, kommt für Verletzte neben den vertraglichen Schadensersatzansprüchen auch ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 oder sogar § 826 BGB in Betracht. Versicherungen sind im Falle von zumindest bedingtem Vorsatz (dolus eventualis) von einer Eintrittspflicht befreit.
Annotations
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Wer bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines Baues oder des Abbruchs eines Bauwerks gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in Ausübung eines Berufs oder Gewerbes bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines Vorhabens, technische Einrichtungen in ein Bauwerk einzubauen oder eingebaute Einrichtungen dieser Art zu ändern, gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet.
(3) Wer die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Wer in den Fällen der Absätze 1 und 2 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
entgegen § 5 Absatz 1 ein Arzneimittel in den Verkehr bringt oder bei anderen anwendet, - 2.
entgegen § 6 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 3, ein Arzneimittel in den Verkehr bringt oder bei einem anderen Menschen anwendet, - 2a.
(weggefallen) - 2b.
(weggefallen) - 3.
entgegen § 7 Abs. 1 radioaktive Arzneimittel oder Arzneimittel, bei deren Herstellung ionisierende Strahlen verwendet worden sind, in den Verkehr bringt, - 3a.
entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder Absatz 2, auch in Verbindung mit § 73 Abs. 4 oder § 73a, Arzneimittel oder Wirkstoffe herstellt, in den Verkehr bringt oder sonst mit ihnen Handel treibt, - 4.
entgegen § 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 oder 3 mit Arzneimitteln, die nur auf Verschreibung an Verbraucher abgegeben werden dürfen, Handel treibt oder diese Arzneimittel abgibt, - 5.
Arzneimittel, die nur auf Verschreibung an Verbraucher abgegeben werden dürfen, entgegen § 47 Abs. 1 an andere als dort bezeichnete Personen oder Stellen abgibt oder entgegen § 47 Abs. 2 Satz 1 bezieht oder - 5a.
entgegen § 47a Abs. 1 ein dort bezeichnetes Arzneimittel an andere als die dort bezeichneten Einrichtungen abgibt oder in den Verkehr bringt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen - a)
die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen gefährdet, - b)
einen anderen der Gefahr des Todes oder einer schweren Schädigung an Körper oder Gesundheit aussetzt oder - c)
aus grobem Eigennutz für sich oder einen anderen Vermögensvorteile großen Ausmaßes erlangt oder
- 2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3a gefälschte Arzneimittel oder Wirkstoffe herstellt oder in den Verkehr bringt und dabei gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.