WEG: Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den Verwalter
Auf diese Möglichkeit machte das Oberlandesgericht (OLG) München aufmerksam. Es wies allerdings auch darauf hin, dass solche Klauseln nicht in jedem Fall wirksam seien. Dies gelte z.B., wenn die Ansprüche auch bei vorsätzlichem Handeln des Verwalters unabhängig von der Kenntnis der Geschädigten nach drei Jahren verjähren sollen. Eine solche Klausel benachteilige den Vertragspartner des Verwalters unangemessen. Sie sei deshalb unwirksam (OLG München, 34 Wx 45/06).
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