WEG: Entscheidung über Verteilung der Müllabfuhrkosten

bei uns veröffentlicht am27.02.2007

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für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
Rechtsanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG) - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Über die Verteilung der Müllabfuhrkosten kann nur durch Mehrheitsbeschluss entschieden werden, wenn eine eindeutige Zuordnung zum Sondereigentum möglich ist.

Mit dieser Entscheidung beendete das Oberlandesgericht (OLG) Köln den Streit innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft über die Verteilung der Müllabfuhrkosten. Der Streit war an einem Beschluss entbrannt, nach dem in Abänderung der Teilungserklärung die Müllabfuhrkosten künftig nach Köpfen abgerechnet werden sollten. Diesen Beschluss hielt einer der Wohnungseigentümer für unwirksam.

Das OLG sah dies ebenso und erklärte den Beschluss für unwirksam. Da die Teilungserklärung keine Bestimmung zur Verteilung der Gemeinkosten enthielt, greife die gesetzliche Regelung. Danach seien die entsprechenden Kosten nach Eigentumsanteilen zu tragen. Soweit Kosten des Gemeinschaftseigentums betroffen seien, hätte die Eigentümergemeinschaft für eine Änderung dieses gesetzlichen Kostenverteilungsschlüssels keine Beschlusskompetenz. Dies sei vorliegend der Fall, da die Müllabfuhrkosten auch das Gemeinschaftseigentum beträfen. Zwar falle der Müll in erster Linie bei der Nutzung des Sondereigentums – also in den jeweiligen Wohnungen – an. Vorliegend umfasse die Wohnungseigentumsanlage 35 Wohneinheiten. Bei einer solch großen Anlage falle erfahrungsgemäß aber auch außerhalb des Sondereigentums Müll in größeren Mengen an. Erfolge eine Abrechnung der Müllkosten nach Köpfen, müsse sichergestellt werden, dass der außerhalb des Sondereigentums anfallende Müll gesondert erfasst und abgerechnet werde. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall gewesen (OLG Köln, 16 Wx 223/05).


 

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