Verwaltungsunterlagen: Einsichtsrecht nur in den Geschäftsräumen des Verwalters


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Ein Wohnungseigentümer ist nicht berechtigt, die Verwaltungsunterlagen an einem andern Ort als im Büro des Verwalters einzusehen.
Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Köln im Fall eines Wohnungseigentümers, der Einsicht in die Unterlagen des Verwalters verlangte. Die Einsicht sollte allerdings nicht im Verwalterbüro, sondern an einem „neutralen“ Ort erfolgen. Begründung: Es bestanden Divergenzen zwischen dem betreffenden Wohnungseigentümer und dem Verwalter.
Das OLG entschied, dass sich der Wohnungseigentümer schon in das Büro des Verwalters bemühen müsse, wenn er die Unterlagen einsehen wolle. Leistungsort für die Tätigkeit des Verwalters – dazu gehöre auch die Gewährung des Einsichtsrechts – sei der Sitz des Verwalters. Entsprechend müsse er auch nur dort Auskünfte erteilen und die gewünschte Einsicht ermöglichen (OLG Köln, 16 WX 241/05).

Rechtsanwältin


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