Versicherungsrecht: Nach Alter gestaffelter Abzug bei gestohlenem Navi ist unwirksam

published on 31.03.2016 13:06
Versicherungsrecht: Nach Alter gestaffelter Abzug bei gestohlenem Navi ist unwirksam
Gesetze
Artikel zu passenden Rechtsgebieten

Authors

Rechtsanwalt

Languages
EN, DE

Author’s summary by für Familien- und Erbrecht

Eine Klausel die ab einem Alter von 18 Monaten vom Ersatz für ein gestohlenes Navigationssystem pro Monat ein Prozent des Neupreises abzieht, ist unwirksam.
Sieht eine Klausel im Teilkaskoversicherungsvertrag vor, dass ab einem Alter von 18 Monaten vom Ersatz für ein gestohlenes Navigationssystem pro Monat ein Prozent des Neupreises abgezogen wird, verstößt diese Klausel gegen die Regeln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Sie ist unwirksam.

So entschied das Amtsgericht Düsseldorf. Grundsätzlich, so sagt das Gericht, hat der bestohlene Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Neuersatz. Wenn eine Altersstaffelungsklausel aber ohne Rücksicht darauf, ob das Navigationssystem gebraucht seriös beschaffbar ist, einen rechnerischen Neu-für-alt-Abzug vorsieht, ist das eine unzumutbare Klausel. Bestärkt fühlte sich das Gericht auch dadurch, dass der Versicherer auch im Rechtsstreit keine Bezugsquelle für ein gebrauchtes Navigationssystem benennen konnte.

Quelle: Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 16.12.2015, (Az.: 53 C 233/15).
 
Show what you know!
1 Gesetze

{{count_recursive}} Gesetze werden in diesem Text zitiert
172 Artikel zu passenden Rechtsgebieten

moreResultsText

23.07.2010 16:23

Anwalt für Versicherungsrecht - Wirtschaftsrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
18.02.2016 11:55

Zur Intransparenz zweier Teilklauseln in Allg. Versicherungsbedingungen zu sog. Riester-Rentenversicherungsverträgen, betreffend die Beteiligung der Versicherungsnehmer an Kostenüberschüssen.
04.12.2012 14:24

abweichendes kann von den Partnern zuvor schriftlich vereinbart werden-OLG Köln vom 15.06.12-Az:20 U 160/11
17.12.2014 16:14

Im Rahmen der Aufklärungsobliegenheit entscheidet grundsätzlich der Versicherer, welche Angaben er zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält.
Artikel zu Versicherungsrecht