Versicherungsrecht: Kicken auf dem Bolzplatz fällt in der Regel unter den Schutz der Unfallversicherung

bei uns veröffentlicht am02.08.2008

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für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
Rechtsanwalt für Versicherungsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
Knickt ein Versicherungsnehmer beim Fußballspielen auf einem Bolzplatz um, muss seine Unfallversicherung i.d.R. die Kosten für die Behandlung übernehmen.

Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem aktuell bekannt gewordenen Fall. Ein Mann hatte mit seinem 5-jährigen Sohn sowie weiteren Vätern und Kindern auf einem Bolzplatz Fußball gespielt. Bei einem kämpferischen Einsatz um den Ball sei er nach seiner Darstellung aufgrund einer Bodenunebenheit umgeknickt. Hierbei zog er sich einen Fußwurzelausriss am Knochen unter dem linken Fuß zu, der zu einer anschließenden Thrombose geführt hat. Das Landgericht hat eine Einstandspflicht der Versicherung verneint, da der Kläger nicht bewiesen habe, dass ein „Unfall“ im Sinne der Versicherungsbedingungen gegeben sei.

Dieser Sichtweise ist das OLG nicht gefolgt. Der Mann könne seine Unfallversicherung in Anspruch nehmen. Er habe sich durch einen „Unfall“, also durch ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis, unfreiwillig verletzt. Ein solches Unfallereignis liege nach Ansicht der Richter vor, wenn das Umknicken während des Fußballspiels aufgrund einer Bodenunebenheit erfolgt sei. Hierfür spreche im vorliegenden Fall bereits der Umstand, dass das Fußballspiel auf einem sog. Bolzplatz stattgefunden habe. Solche Plätze befänden sich bekanntermaßen in einem schlechten Zustand und seien regelmäßig durch Bodenunebenheiten gekennzeichnet. Da es zudem vorliegend keinen Anhaltspunkt dafür gebe, welche das Umknicken des Klägers ohne Bodenunebenheit hätten erklären können (z.B. Alkohol), sei die Versicherung im Ergebnis eintrittspflichtig (OLG Hamm, 20 U 05/07).

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