Versicherungsrecht: Berufsunfähigkeit eines Auszubildenden

bei uns veröffentlicht am15.12.2008

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Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
Rechtsberatung zum Versicherungsrecht - BSP Bierbach Streifler & Partner PartGmbB Berlin Mitte

Für die Frage, ob ein Auszubildender voraussichtlich dauernd außerstande ist, seinen „Beruf” auszuüben, ist allein auf das zuletzt bestehende Ausbildungsverhältnis abzustellen.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Dresden im Fall eines Versicherungsnehmers, der von seinem Versicherer Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung (BUZ) forderte. Er sei den im Rahmen seiner der Ausbildung konkret ausgeübten Tätigkeiten aus gesundheitlichen Gründen zu mehr als 50 Prozent nicht mehr gewachsen. Sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte Beschwerde hatte Erfolg.

Das OLG sah eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Versicherungsnehmer mit seiner Zahlungsklage im Hauptsacheverfahren obsiegen werde. Bei der Berufsausbildung zum Versicherungskaufmann sei entgegen der Ansicht des Versicherers  der „zuletzt ausgeübte Beruf” i.S.d. Bedingungen nicht der Status als Auszubildender, sondern die konkret zuletzt ausgeübte Tätigkeit. Aus der Sicht des Auszubildenden, der eine BUZ abschließt, verspreche der Versicherer typischerweise nicht nur Schutz gegen den vollständigen Wegfall jeder Möglichkeit der Berufstätigkeit. Die Versicherung umfasse gerade auch Schutz gegen den Wegfall der Möglichkeit, den mit der begonnenen Ausbildung beschrittenen beruflichen Lebensweg fortführen zu können. Sonst wäre der Versicherungsschutz des Auszubildenden auf eine bloße Erwerbsunfähigkeitsversicherung reduziert, ohne dass dies aus den Bedingungen in hinreichend klarer Weise ersichtlich wäre. Gebe ein Auszubildender daher im Antrag eine bestimmte Tätigkeit an und schließe der Versicherer auf dieser Grundlage ab, sei die angegebene Tätigkeit ein Beruf i.S.d. der Bedingungen, auch wenn dies nach dem Sprachgebrauch zweifelhaft ist. Hier erfolge eine – zumindest stillschweigende – Ausdehnung des Berufsbegriffs i.S.d. Versicherungsbedingungen (OLG Dresden, 4 W 618/07).

 

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(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

(1) Die mündliche Verhandlung wird dadurch eingeleitet, dass die Parteien ihre Anträge stellen.

(2) Die Vorträge der Parteien sind in freier Rede zu halten; sie haben das Streitverhältnis in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung zu umfassen.

(3) Eine Bezugnahme auf Dokumente ist zulässig, soweit keine der Parteien widerspricht und das Gericht sie für angemessen hält. Die Vorlesung von Dokumenten findet nur insoweit statt, als es auf ihren wörtlichen Inhalt ankommt.

(4) In Anwaltsprozessen ist neben dem Anwalt auch der Partei selbst auf Antrag das Wort zu gestatten.

(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.

(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.

(1) Erscheint eine Partei in der Güteverhandlung nicht oder ist die Güteverhandlung erfolglos, soll sich die mündliche Verhandlung (früher erster Termin oder Haupttermin) unmittelbar anschließen. Andernfalls ist unverzüglich Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen.

(2) Im Haupttermin soll der streitigen Verhandlung die Beweisaufnahme unmittelbar folgen.

(3) Im Anschluss an die Beweisaufnahme hat das Gericht erneut den Sach- und Streitstand und, soweit bereits möglich, das Ergebnis der Beweisaufnahme mit den Parteien zu erörtern.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Erfolgt die Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht, so ist der Termin, in dem die Beweisaufnahme stattfindet, zugleich zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung bestimmt.

(2) In dem Beweisbeschluss, der anordnet, dass die Beweisaufnahme vor einem beauftragten oder ersuchten Richter erfolgen solle, kann zugleich der Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung vor dem Prozessgericht bestimmt werden. Ist dies nicht geschehen, so wird nach Beendigung der Beweisaufnahme dieser Termin von Amts wegen bestimmt und den Parteien bekannt gemacht.

(1) Den Parteien ist gestattet, der Beweisaufnahme beizuwohnen.

(2) Wird die Beweisaufnahme einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem anderen Gericht übertragen, so ist die Terminsbestimmung den Parteien ohne besondere Form mitzuteilen, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet. Bei Übersendung durch die Post gilt die Mitteilung, wenn die Wohnung der Partei im Bereich des Ortsbestellverkehrs liegt, an dem folgenden, im Übrigen an dem zweiten Werktage nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, sofern nicht die Partei glaubhaft macht, dass ihr die Mitteilung nicht oder erst in einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 174/10
vom
8. März 2012
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Beauftragt ein Insolvenzverwalter einen Anwalt der eigenen Kanzlei mit der Führung
eines Rechtsstreits vor einem auswärtigen Gericht, sind die Reisekosten des
beauftragten Anwalts vom Prozessgegner nicht zu erstatten (Fortführung BGH,
Beschluss vom 13. Juni 2006 - IX ZB 44/04, ZIP 2006, 832).
BGH, Beschluss vom 8. März 2012 - IX ZB 174/10 - LG Landshut
AG Landshut
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 8. März 2012

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Landshut vom 12. Juli 2010 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 272,40 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Der Kläger ist Rechtsanwalt in Chemnitz und machte als Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Aktiengesellschaft aus Chemnitz beim Amtsgericht Landshut gegen die Beklagte eine Forderung in Höhe von 1.859,54 € aus Insolvenzanfechtung gemäß § 131 Abs. 1 InsO geltend. Die Schuldnerin hatte nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit im dritten Monat vor Eingang des Insolvenzantrages zur Abwendung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf eine titulierte Forderung der Beklagten eine Zahlung an den Gerichtsvollzieher geleistet, die der Kläger zurückverlangt.

2
Der Kläger wurde in dem Rechtsstreit von einer Rechtsanwältin aus seiner Kanzlei vertreten. Diese nahm den Gerichtstermin in Landshut wahr. Das Gericht gab der Klage mit rechtskräftigem Urteil vom 17. Juli 2009 statt.
3
Das Amtsgericht hat es im Kostenfestsetzungsverfahren abgelehnt, Fahrtkosten in Höhe von 212,40 € sowie 60 € Abwesenheitsgeld der Klägervertreterin gegen die Beklagte festzusetzen. Der Kläger sei als Rechtsanwalt in der Lage gewesen, einen Anwalt aus Landshut zu beauftragen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Kläger sein Festsetzungsbegehren weiter.

II.


4
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
5
1. Das Beschwerdegericht meint, der Kläger sei in der Lage gewesen, einen Anwalt am Ort des Prozessgerichts zu beauftragen. Die Sache sei tatsächlich und rechtlich einfach gewesen. Auch in Landshut gebe es auf Insolvenzrecht spezialisierte Anwälte.
6
Die Rechtsbeschwerde meint demgegenüber, ein Anwalt am auswärtigen Gerichtsort müsse nur beauftragt werden, wenn ein eingehendes Mandantengespräch nicht erforderlich sei, wie bei einem Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung. Zwar sei der Kläger ohne weiteres in der Lage, auswärtige Rechtsanwälte ausreichend zu instruieren. Der hierdurch verursachte zusätzliche Arbeitsaufwand könne aber nur durch Einstellung zusätzlichen qualifizierten Personals aufgefangen werden. Es sei notwendig, dass er in mehr als 150 Fällen jährlich einen Rechtsanwalt der eigenen Sozietät beauftrage, weil diese über die notwendigen Kenntnisse im Insolvenzrecht verfügten und sich an die von ihm gewünschte Art der Bearbeitung hielten. Es bestehe für ihn keine Obliegenheit , weitere Mitarbeiter einzustellen, vielmehr habe der Prozessgegner die Mehrkosten zu tragen.
7
2. Die Ausführungen des Beschwerdegerichts sind zutreffend. Weitere Kosten sind nicht festzusetzen. Die geltend gemachten Reisekosten sowie das Abwesenheitsgeld sind nicht erstattungsfähig, weil sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig waren (§ 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO).
8
a) Die Zuziehung eines in der Nähe des Wohn- oder Geschäftsorts ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei stellt allerdings im Regelfall eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dar. Eine Partei, die einen Rechtsstreit zu führen beabsichtigt oder selbst verklagt ist und ihre Belange in angemessener Weise wahrgenommen wissen will, wird in aller Regel einen Rechtsanwalt in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsortes aufsuchen, um dessen Rat in Anspruch zu nehmen und ihn gegebenenfalls mit der Prozessvertretung zu beauftragen. Sie wird dies wegen der räumlichen Nähe und der Annahme tun, dass zunächst ein persönliches mündliches Gespräch erforderlich ist. Diese Erwartung ist berechtigt, denn für eine sachgemäße gerichtliche oder außergerichtliche Beratung und Vertretung ist der Rechtsanwalt zunächst auf die Tatsacheninformation der Partei angewiesen, die in aller Regel in einem persönlichen mündlichen Gespräch erfolgt (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898, 900; vom 13. Juli 2004 - X ZB 40/03, NJW 2004, 3187; vom 13. Juni 2006 - IX ZB 44/04, ZIP 2006, 1416 Rn. 4 f; vom 13. Dezember 2007 - IX ZB 112/05, WM 2008, 422 Rn. 7 je mwN).
9
b) Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt, sofern schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts feststeht, dass ein eingehendes Mandantengespräch für die Prozessführung nicht erforderlich sein wird. Dies kann einmal anzunehmen sein, wenn es sich bei der Partei um ein Unternehmen handelt , das über eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2003 - I ZB 18/03, NJW-RR 2004, 856 f; vom 4. Juli 2005 - II ZB 14/04, NJW-RR 2005, 1591, 1592; vom 13. Dezember 2007, aaO Rn. 8 mwN). Ein eingehendes persönliches Mandantengespräch kann zum anderen entbehrlich sei, wenn die Sache vom Kläger selbst oder von Mitarbeitern bearbeitet wird, die in der Lage sind, einen am Gerichtsort seine Kanzlei unterhaltenden Prozessbevollmächtigten umfassend über das Streitverhältnis in Kenntnis zu setzen. Dies kann anzunehmen sein, wenn es sich um rechtskundiges Personal handelt und der Rechtsstreit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten aufweist (BGH, Beschluss vom 9. September 2004 - I ZB 5/04, NJW-RR 2004, 1724, 1725; vom 25. März 2004 - I ZB 28/03, NJW-RR 2004, 857 f; vom 13. Dezember 2007, aaO).
10
Der Bundesgerichtshof hat deshalb angenommen, dass die Beauftragung eines am Sitz des Insolvenzverwalters ansässigen Hauptbevollmächtigten zur Führung eines Rechtsstreits vor einem auswärtigen Gericht in aller Regel keine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung im Sinne des § 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. ZPO darstellt (BGH, Beschluss vom 13. Juli 2004, aaO S. 3188; vom 13. Juni 2006, aaO Rn. 6; vgl. für einen Steuerberater auch BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2007, aaO Rn. 8 f).
11
Ein als Rechtsanwalt zugelassener Insolvenzverwalter ist ohne weiteres imstande, einen am Prozessgericht tätigen Rechtsanwalt sachgerecht über den Gegenstand des jeweiligen Verfahrens zu unterrichten (BGH, Beschluss vom 13. Juli 2004, aaO; vom 4. Juli 2005 - II ZB 14/04, NZI 2006, 183, 184; vom 13. Juni 2006, aaO Rn. 6, 8; vom 13. Dezember 2007, aaO Rn. 9). Dies gilt jedenfalls für den hier vorliegenden Rechtsstreit, der nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts nicht umfangreich und schwierig gewesen ist. Unter diesen Umständen war ein eingehendes persönliches Mandantengespräch weder zur Ermittlung des Sachverhalts noch zur Rechtsberatung erforderlich. Im Anschluss an eine schriftliche Informationserteilung hätten Beratung und Abstimmung des prozessualen Vorgehens schriftlich, fernmündlich oder mit Hilfe anderer moderner Kommunikationsmittel erfolgen können. Das wird vom Rechtsbeschwerdeführer auch ausdrücklich bestätigt. Die Beauftragung des am Sitz des Insolvenzverwalters ansässigen Prozessbevollmächtigten stellt demnach keine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO dar (BGH, Beschluss vom 13. Juni 2006, aaO Rn. 8; vom 13. Dezember 2007, aaO Rn. 9).
12
c) Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. Juni 2006 (IV ZB 44/05, NJW 2006, 3008 mwN) ergibt sich entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde im Hinblick auf die Organisationsstruktur des Büros des Klägers nichts anderes. Der Bundesgerichtshof hat dort angenommen, dass ein Krankenversicherer, die über qualifiziertes Personal verfügt, um auswärtige Rechtsanwälte ausreichend informieren zu können, bei jährlich anfallenden 120 bis 150 Gerichtsverfahren berechtigt ist, stets denselben Hauptprozessbevollmächtigten zu beauftragen, dem er alle Fälle, in denen es nach endgültiger Leistungsablehnung zum Rechtsstreit kommt, dadurch zur weiteren weitgehend eigenständigen Bearbeitung überlässt. Aus diesem Grunde seien dort weder Mandantengespräche noch schriftliche Instruktionen erforderlich. Der Krankenversicherer sei nicht verpflichtet, eine andere Organisationsform zu wählen.
13
Diese Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Die Situation bei einem Krankenversicherer unterscheidet sich grundlegend von derjenigen bei einem Insolvenzverwalter. Die im Laufe eines Insolvenzverfahrens möglicherweise nötig werdenden Prozesse sind in rechtlicher Hinsicht äußerst vielfältig, selbst innerhalb des Bereichs der Insolvenzanfechtung. Es handelt sich, anders als bei einem Krankenversicherer, nicht um stets dieselbe Struktur der zu führenden Prozesse. Der Verwalter kann auftretende Fragen nicht einem Anwaltsbüro zur selbständigen Beurteilung und Erledigung überlassen. Er muss gemäß seinen Verpflichtungen als Insolvenzverwalter vielmehr selbständig die Zweckmäßigkeit des weiteren Vorgehens in jedem Einzelfall selbst prüfen. Wenn er die Prozessführung einem anderen Anwalt überträgt, muss er ihn entsprechend unterrichten sowie die erforderlichen Unterlagen individuell zusammenstellen und zur Verfügung stellen. Das kann gegenüber einem auswärtigen, in Insolvenzsachen erfahrenen Anwalt in gleicher Weise geschehen.
Kayser Gehrlein Vill
Lohmann Fischer

Vorinstanzen:
AG Landshut, Entscheidung vom 20.04.2010 - 9 C 2344/08 -
LG Landshut, Entscheidung vom 12.07.2010 - 33 T 1814/10 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 3/04
vom
13. Mai 2004
in der Rechtsbeschwerdesache
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Mai 2004 durch die
Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert
und Dr. Bergmann

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluß der 10. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 7. Januar 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 648,44 € festgesetzt.

Gründe:


I. Die Klägerin ist ein in Düsseldorf ansässiges Versicherungsunternehmen ; die Bearbeitung von Regreßansprüchen findet in einer Zweigstelle in Hamburg statt. Sie hat die Beklagte aus zum Teil von ihrer Versicherungsnehmerin übergegangenem und zum Teil von einem Mitversicherer abgetretenem Recht vor dem Amtsgericht Esslingen auf Ersatz von Schäden an Waren ihrer
Versicherungsnehmerin, die bei der Beklagten eingelagert waren, in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben und der Beklagten dementsprechend auch die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Klägerin beantragt, neben den von ihr verauslagten Gerichtskosten und den bei ihren Prozeßbevollmächtigten in Hamburg angefallenen Kosten auch die Kosten ihres Unterbevollmächtigten am Sitz des Prozeßgerichts in Höhe von 733,70 € festzusetzen. Das Amtsgericht hat dem Antrag insoweit nicht entsprochen, weil von der Klägerin als einem größeren Unternehmen im Rahmen einer sparsamen Prozeßführung verlangt werden könne, einen Anwalt am Ort des Prozeßgerichts selbst schriftlich zu beauftragen. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin hat das Beschwerdegericht lediglich zusätzlich eine Ratsgebühr in Höhe von 85,26 € festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, bereits bei der Beauftragung des Prozeßbevollmächtigten habe festgestanden, daß ein eingehendes Mandantengespräch nicht erforderlich sein werde. Denn der Regreßprozeß weise die Besonderheit auf, daß die Klägerin die Umstände des schädigenden Ereignisses im Rahmen der Anspruchsanmeldung von ihrer Versicherungsnehmerin mitgeteilt bekommen habe. Die Klägerin trage damit die notwendigen Informationen schon vorab bei der Prüfung ihrer eigenen Haftung aus dem Versicherungsverhältnis zusammen. Insoweit handele es sich um einen in ihrem Geschäftsbetrieb typischerweise auftretenden Vorgang. Dessen Ergebnis lasse sich dann auch schriftlich bzw. ergänzend fernmündlich an einen am Sitz des Prozeßgerichts ansässigen Prozeßbevollmächtigten weitergeben. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb hier ausnahmsweise doch Bedarf für eine persönliche mündliche Information des Prozeßbevollmächtigten zum Schadenshergang bestanden habe. Etwas anderes gelte nur hinsichtlich der Frage des Gerichtsstands, die im Regulierungsverhältnis keine Rolle spiele. Diese Frage
lasse sich aber vorab durch die Einholung des Rates eines Rechtsanwalts klären. Aus diesem Grund seien die vom Amtsgericht festgesetzten Kosten um den Betrag einer Ratsgebühr in Höhe von 85,26 € zu erhöhen.
Hiergegen richtet sich die - vom Beschwerdegericht zugelassene - Rechtsbeschwerde der Klägerin, mit der diese ihren Kostenfestsetzungsantrag in dem Umfang weiterverfolgt, in dem er vor dem Landgericht keinen Erfolg hatte.
II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
1. Die Erstattungsfähigkeit der Kosten, die einer Partei durch die Beauftragung eines unterbevollmächtigten Rechtsanwalts (§ 53 BRAGO) entstanden sind, richtet sich nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO (BGH, Beschl. v. 16.10.2002 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898, 899; Beschl. v. 11.11.2003 - VI ZB 41/03, RPfleger 2004, 182 = NZV 2004, 180). Kosten eines Unterbevollmächtigten sind notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder -verteidigung im Sinne dieser Vorschrift, soweit durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten erstattungsfähige Reisekosten des Hauptbevollmächtigten nach § 28 BRAGO erspart werden , die ansonsten bei der Wahrnehmung des Termins durch den Hauptbevollmächtigten entstanden und als solche erstattungsfähig wären (BGH NJW 2003, 898, 899). Reisekosten des am Geschäftsort der Partei ansässigen Hauptbevollmächtigten sind nicht erstattungsfähig, wenn dessen Beauftragung nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung erforderlich war, sondern ein am Ort des Prozeßgerichts ansässiger Rechtsanwalt als Hauptbevollmächtigter hätte beauftragt werden müssen.

Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Fall, wenn bereits zum Zeitpunkt der Beauftragung des Hauptbevollmächtigten feststeht , daß ein eingehendes Mandantengespräch für die Rechtsverfolgung oder -verteidigung nicht erforderlich sein wird (BGH NJW 2003, 898, 901; Beschl. v. 10.4.2003 - I ZB 36/02, GRUR 2003, 725 f. = WRP 2003, 894 - Auswärtiger Rechtsanwalt II; Beschl. v. 18.12.2003 - I ZB 18/03, WRP 2004, 495, 496 - Auswärtiger Rechtsanwalt IV). Ein solches Mandantengespräch kann entbehrlich sein, wenn es sich bei der fraglichen Partei um ein Unternehmen handelt, das über eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt (vgl. BGH WRP 2004, 495, 496 - Auswärtiger Rechtsanwalt IV, m.w.N.).
2. Im Streitfall verfügt die Klägerin unstreitig nicht über eine eigene Rechtsabteilung.
Der Bundesgerichtshof hat nach Erlaß des angefochtenen Beschlusses entschieden, daß die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwalts auch dann regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig i.S. von § 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. ZPO anzusehen ist, wenn ein Haftpflichtversicherer Partei ist, der keine eigene Rechtsabteilung unterhält, sondern bei rechtlichen Schwierigkeiten einen Hausanwalt an seinem Geschäftsort beauftragt (BGH RPfleger 2004, 182 f.). Dies folgt daraus, daß es im Rahmen der Kostenerstattung auf die tatsächliche Organisation des Unternehmens der Partei ankommt und nicht darauf, welche Organisation das Gericht für zweckmäßig hält (BGH RPfleger 2004, 182). Der Prozeßgegner hat es hinzunehmen, daß er die erforderlichen Kosten eines als Hauptbevollmächtigten eingeschalteten Rechtsanwalts regelmäßig zu tragen hat, während die Kosten einer Rechtsab-
teilung nicht auf ihn abgewälzt werden könnten (BGH, Beschl. v. 25.3.2004 - I ZB 28/03, Umdr. S. 5 - Unterbevollmächtigter).
Ein eingehendes persönliches Mandantengespräch kann aber auch dann entbehrlich gewesen sein, wenn die Sache von Mitarbeitern bearbeitet worden ist, die in der Lage waren, einen am Sitz des Prozeßgerichts ansässigen Prozeßbevollmächtigten umfassend schriftlich zu instruieren. Davon kann auszugehen sein, wenn es sich bei den mit der Sache befaßten Mitarbeitern um rechtskundiges Personal handelt und der Rechtsstreit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten aufweist (vgl. BGH, Beschl. v. 25.3.2004 - I ZB 28/03, Umdr. S. 5 - Unterbevollmächtigter).
3. Nach dem bisher festgestellten Sachverhalt kann nicht davon ausgegangen werden, daß schon im Zeitpunkt der Beauftragung der Hauptbevollmächtigten feststand, daß ein eingehendes Mandantengespräch entbehrlich sein werde. Abweichend von der Ansicht des Beschwerdegerichts kann dies nicht bereits aus dem Umstand geschlossen werden, daß es hier um die Führung eines Regreßprozesses ging. Die Rechtsbeschwerde macht insoweit zutreffend geltend, daß die Einstandspflicht eines Versicherers nicht von denselben Voraussetzungen abhängt wie sein Regreßanspruch gegenüber dem Schädiger. Einem Versicherungsnehmer ist für einen nachgewiesenen Schaden nach Maßgabe des Versicherungsvertrages Ersatz zu leisten. Für die Führung eines Regreßanspruches sind demgegenüber neben der Feststellung des Schadenseintritts weitere Voraussetzungen zu prüfen wie die Frage, ob den Schädiger ein Verschulden am Schadenseintritt trifft, ob er eine Haftungsbeschränkung geltend machen oder sich etwa auf Verjährung berufen kann.
4. Der angefochtene Beschluß ist daher aufzuheben. Die Sache ist an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, damit es die noch erforderlichen Feststellungen trifft.
v. Ungern-Sternberg Bornkamm Büscher
Schaffert Bergmann

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom
10. April 2003
I ZB 36/02
in der Rechtsbeschwerdesache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Auswärtiger Rechtsanwalt II
Beauftragt ein gewerbliches Unternehmen, das über eine eigene, die Sache bearbeitende
Rechtsabteilung verfügt, für die Führung eines Prozesses vor einem
auswärtigen Gericht einen am Sitz des Unternehmens ansässigen Rechtsanwalt,
sind dessen im Zusammenhang mit der Terminswahrnehmung anfallenden Reisekosten
im allgemeinen keine notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung oder
-verteidigung. Dies gilt grundsätzlich auch für das Verfahren der einstweiligen
Verfügung.
BGH, Beschl. v. 10. April 2003 – I ZB 36/02 – OLG Karlsruhe
LG Mannheim
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. April 2003 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Starck, Prof. Dr. Bornkamm
, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20. September 2002 wird auf Kosten der Verfügungsklägerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 609,78 esetzt.

Gründe:


I.


Die Verfügungsklägerin ist ein größeres, in Berlin ansässiges Mineralölunternehmen. In einem wettbewerbsrechtlichen Streit mit der Verfügungsbeklagten beauftragte sie die Rechtsanwälte einer in Berlin, Düsseldorf, Hamburg und München ansässigen überörtlichen Sozietät, die für sie beim Landgericht Mannheim eine Beschlußverfügung erwirkten und nach Widerspruch den Verhandlungstermin vor dem Landgericht wahrnahmen. Das Landgericht bestätigte die einstweilige Verfügung und erlegte der Verfügungsbeklagten die Kosten des Rechtsstreits auf.
Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Verfügungsklägerin beantragt, auch die Kosten der Reise ihres Berliner Prozeßbevollmächtigten zum Verhandlungs-
termin in Mannheim festzusetzen. Das Landgericht hat diesen Antrag abgelehnt. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde der Verfügungsklägerin zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die – vom Beschwerdegericht zugelassene – Rechtsbeschwerde der Verfügungsklägerin, mit der sie ihren Kostenfestsetzungsantrag hinsichtlich der Reisekosten weiterverfolgt.

II.


Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Mit Recht hat das Beschwerdegericht die Mehrkosten, die im Streitfall durch die Beauftragung eines Berliner statt eines Mannheimer Rechtsanwalts entstanden sind, als nicht erstattungsfähig angesehen.
Die Erstattungsfähigkeit der im Streit befindlichen Reisekosten hängt davon ab, ob es für die Verfügungsklägerin notwendig war, einen Rechtsanwalt mit der Prozeßvertretung zu beauftragen, der nicht am Ort des Prozeßgerichts, sondern in Berlin ansässig ist (§ 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO). Diese Frage hat das Beschwerdegericht zutreffend verneint.
Der Bundesgerichtshof hat allerdings entschieden, daß es sich im allgemeinen um notwendige Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung handelt, wenn eine vor einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei einen an ihrem Wohn- oder Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragt (BGH, Beschl. v. 16.10.2002 – VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898, 900 f.; Beschl. v. 12.12.2002 – I ZB 29/02, NJW 2003, 901, 902 = WRP 2003, 391 – Auswärtiger Rechtsanwalt). Diese Regel kennt indessen Aus-
nahmen, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts feststeht, daß ein eingehendes Mandantengespräch für die Prozeßführung nicht erforderlich sein wird. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs u.a. regelmäßig dann der Fall, wenn es sich bei der fraglichen Partei um ein gewerbliches Unternehmen handelt, das über eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt (BGH NJW 2003, 898, 901). In diesen Fällen ist davon auszugehen , daß der Rechtsstreit durch die sachkundigen Mitarbeiter der Rechtsabteilung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorbereitet und die Partei daher in der Lage sein wird, einen am Sitz des Prozeßgerichts ansässigen Prozeßbevollmächtigten umfassend schriftlich zu instruieren. Ein eingehendes persönliches Mandantengespräch ist unter diesen Voraussetzungen weder zur Ermittlung des Sachverhalts noch zur Rechtsberatung erforderlich. Nach der schriftlichen Übermittlung der erforderlichen Informationen können Beratung und Abstimmung des prozessualen Vorgehens ebenfalls schriftlich oder telefonisch erfolgen. Im Hinblick auf die modernen Kommunikationsformen ist auch eine Verzögerung nicht zu befürchten , wenn ein am Sitz des Prozeßgerichts ansässiger Rechtsanwalt beauftragt wird. Diese Grundsätze gelten auch für das Verfügungsverfahren (vgl. auch BGH NJW 2003, 898, 901).
Die Reisekosten des Berliner Anwalts sind danach im Streitfall keine notwendigen Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts unterhält die Verfügungsklägerin eine eigene Rechtsabteilung; die Angelegenheit ist dort von einem Syndikus, also von einem Mitarbeiter mit juristischer Qualifikation, bearbeitet worden. Die Verfügungsklägerin hätte unter diesen Umständen einen Mannheimer Rechtsanwalt beauftragen und ihm die erforderlichen Informationen schriftlich zukommen lassen können. Besonderheiten des Sachverhalts, die eine persönliche Kontaktaufnahme erfordert hätten, sind nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ullmann Starck Bornkamm
Büscher Schaffert

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZB 10/02
vom
18. Februar 2003
in der Kostensache
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und
die Richterin Mayen
am 18. Februar 2003

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 16. April 2002 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 434,45

Gründe:


Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet. Die Klägerin kann von dem Beklagten die Reisekosten ihrer erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten erstattet verlangen.
Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, daß die Zuziehung eines in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsortes ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei im Regelfall eine notwendige Maßnahme zweckentspre-
chender Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO darstellt (Beschlüsse vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02, EBE/BGH 2002, 398, 399 f. und vom 12. Dezember 2002 - I ZB 29/02, Umdr. S. 5, 6).
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann dann eingreifen, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts feststeht, daß ein eingehendes Mandantengespräch für die Prozeßführung nicht erforderlich sein wird (BGH, Beschluß vom 16. Oktober 2002 aaO S. 400). Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Das Beschwerdegericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß es für die Klägerin angesichts der Besonderheiten des Falles kein Routinegeschäft gewesen ist, den Beklagten im Wege der Klage aus der von ihm übernommenen Bürgschaft in Anspruch zu nehmen. Bei dieser Sachlage war es auch aus Sicht der Klägerin, einer über eine Rechtsabteilung verfügenden Bank,
ohne weiteres denkbar, daß eine sachgerechte und ihre Interessen vollständig wahrende Prozeßführung die mündliche Besprechung tatsächlicher oder rechtlicher Fragen mit dem Prozeßbevollmächtigten erforderlich machen würde.
Nobbe Müller Joeres
Wassermann Mayen

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZB 37/03
vom
17. Februar 2004
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe und die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller,
Dr. Wassermann und Dr. Appl
am 17. Februar 2004

beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden der Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. Oktober 2003 aufgehoben und der Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Ravensburg vom 8. April 2003 - 2 O 354/02 - dahingehend abgeändert, daß der Beklagte der Klägerin über die in diesem Beschluß festgesetzten Kosten hinaus weitere 76,39 nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 19. März 2003 zu erstatten hat.
Der Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 76,39

Gründe:


Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet und führt zur Festsetzung "!$# % &' )( * weiterer 76,39 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 und § 25 Abs. 2 BRAGO von dem Beklagten die geltend gemachten Reisekosten ihres erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten erstattet verlangen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt die Zuziehung eines in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsortes ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei im Regelfall eine notwendige Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO dar (BGH, Beschlüsse vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898, 900, vom 12. Dezember 2002 - I ZB 29/02, NJW 2003, 901, 902, vom 11. Februar 2003 - VIII ZB 92/02, NJW 2003, 1534, vom 18. Februar 2003 - XI ZB 10/02, AnwBl. 2003, 311, vom 10. April 2003 - I ZB 36/02, NJW 2003, 2027, vom 9. Oktober 2003 - VII ZB 45/02, BGHReport 2004, 70, 71 und vom 11. November 2003 - VI ZB 41/03, Umdruck S. 6).
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann dann eingreifen, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts feststeht, daß ein eingehendes Mandantengespräch für die Prozeßführung nicht erforderlich sein wird. Dies kommt in Betracht bei gewerblichen Unternehmen, die über eine eigene Rechtsabteilung verfügen, die die Sache bearbeitet
hat (BGH, Beschlüsse vom 16. Oktober 2002 aaO S. 901, vom 10. April 2003 aaO S. 2028 und vom 9. Oktober 2003 aaO S. 71).
Die Voraussetzungen eines solchen Ausnahmetatbestandes liegen hier - entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts - nicht vor. Bei den im Rechtsstreit zu behandelnden Fragen - Schadensersatzhaftung einer Bank wegen Aufklärungsverschuldens im Zusammenhang mit einer finanzierten Immobilienfondsbeteiligung sowie Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Widerrufs des zu diesem Zweck geschlossenen Kreditvertrages nach dem Haustürwiderrufsgesetz - handelt es sich um sehr komplexe, rechtlich schwierige Fragen, die im Zeitpunkt der Anspruchsbegründung am 22. Oktober 2002 noch nicht umfassend durch die Rechtsprechung geklärt waren (vgl. etwa BGH, Urteil vom 12. November 2002 - XI ZR 47/01, BGHZ 152, 331 ff. sowie - im Streitfall handelt es sich um einen Personalkredit - Urteile vom 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, WM 2003, 1762 ff., zum Abdruck in BGHZ vorgesehen, und vom 23. September 2003 - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232 ff.). Im Hinblick darauf war es für die Klägerin kein Routinegeschäft, den Beklagten aus dem Darlehen in Anspruch zu nehmen. Dies gilt umso mehr, weil der zu beurteilende Fall des finanzierten Erwerbs von Anteilen an einer Immobilienfondsgesellschaft exemplarischen Charakter hatte und damit für die Klägerin von ganz erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung war.
Bei dieser Sachlage war es auch aus der Sicht einer über eine Rechtsabteilung verfügenden Bank naheliegend, daß eine sachgerechte und ihre Interessen vollständig wahrende Prozeßführung die mündliche Besprechung tatsächlicher oder rechtlicher Fragen mit dem Prozeßbevollmächtigten erforderlich machen würde (vgl. auch Senat, Beschluß
vom 18. Februar 2003 - XI ZB 10/02, AnwBl. 2003, 311).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Nobbe Bungeroth Müller
Wassermann Appl

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.