Verkauf von Immobilienkrediten


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In der Praxis wird der Schuldner jedoch vor diesem „Horrorszenario“ durch das Institut der Sicherungsabrede mit der kreditgewährenden Bank geschützt. Diese beinhaltet grob umrissen die Pflicht der Bank, ihre Rechtstellung im Verhältnis zu ihrem Kunden nur in den durch den Sicherungszweck gesetzten Grenzen zu nutzen. Im oben geschilderten Falle der Übersicherung ist die Bank aufgrund des fiduziarischen Charakters dieser Sicherungsabrede verpflichtet, die Grundschuld bis zur Höhe des noch verbleibenden Darlehensbetrages (nebst eventuell anfallende Vollstreckungskosten und gewöhnliche Verzugszinsen) teilweise freizugeben. Im Falle einer Übersicherung wäre ein Verbleib der Grundschuld in voller Höhe beim Sicherungsnehmer einfach nicht mehr gerechtfertigt. Dem Sicherungsgeber steht eine Einrede gegen die Grundschuld aus dem Sicherungsvertrag zu.
Probleme entstehen jedoch im Falle des Forderungsverkaufs und Abtretung der Sicherungsgrundschuld an einen Dritten. Die den Schuldner schützende Sicherungsabrede wird bei diesem Geschäft nicht mit abgetreten. Sie geht ersatzlos unter, mit der Folge, dass sich der Schuldner der vollen Breitseite der oben geschilderten Folgen schutzlos ausgeliefert sieht. Auch eine eventuell bestehende Einrede wegen Übersicherung der Grundschuld kann dem neuem Gläubiger regelmäßig aufgrund gutgläubigem Erwerbs nicht mehr entgegen gehalten werden ebenso wenig wie die eventuell mit der abtretenden Bank getroffene Vereinbarung hinsichtlich der Zinshöhe.
Diese gegenwärtige Gesetzeslage gibt dem Sicherungsgeber im Prinzip nichts in die Hand um sich gegen eine solche Inanspruchnahme durch den Zessionär zu erwehren. Er kann im besten Falle die abtretende Bank auf Schadenersatz in Anspruch nehmen – ist aber zunächst einmal gezwungen, die Vollstreckung in sein Grundstück zu dulden.

Rechtsanwältin


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