Untervermietung: Mieter muss seinen Lebensmittelpunkt nicht in der betreffenden Wohnung haben

Der Anspruch des Wohnungsmieters auf Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung setzt nicht voraus, dass er in der Wohnung seinen Lebensmittelpunkt hat.
Mit dieser Entscheidung gab der Bundesgerichtshof (BGH) einem Mieter Recht, der zwei Zimmer einer von ihm kaum genutzten Wohnung untervermieten wollte. In der Vorinstanz hatte zunächst der Vermieter gewonnen, der der Untervermietung nicht zustimmen wollte. Diese Entscheidung hat der BGH nun aufgehoben. Er erläuterte, dass der Mieter vom Vermieter die Erlaubnis verlangen könne, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen. Voraussetzung sei, dass für ihn nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse hieran entstanden sei. Der Vermieter dürfe die Zustimmung nur verweigern, wenn in der Person des Untermieters ein wichtiger Grund vorliege, der Wohnraum übermäßig belegt werde oder ihm die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden könne. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz fehlt es nicht bereits an einem berechtigten Interesse des Mieters, wenn er in dem Wohnraum nicht seinen Lebensschwerpunkt habe. Im vorliegenden Falle lebte der Mieter aus beruflichen Gründen vorwiegend in einer anderen Stadt. Nach Ansicht des BGH müsse ihm die Möglichkeit gegeben werden, seine ursprüngliche Wohnung zu erhalten und sich durch die teilweise Untervermietung von den doppelten Wohnungskosten zu entlasten (BGH, VIII ZR 4/05).

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