Unfallversicherung: Kein Versicherungsschutz bei Streit über Verkehrsverstoß auf dem Arbeitsweg
published on 27/11/2009 12:53
Unfallversicherung: Kein Versicherungsschutz bei Streit über Verkehrsverstoß auf dem Arbeitsweg


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Wer als Radfahrer auf dem Heimweg von der Arbeit einem Autofahrer den Weg versperrt, um ihn wegen eines vermeintlichen Verkehrsverstoßes zur Rede zu stellen, verliert den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Das hat jetzt das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen im Fall eines Radlers entschieden. Dieser war auf dem Heimweg von der Arbeit von einem Pkw-Fahrer in einer Tempo-30-Zone nach seiner Ansicht mehrfach geschnitten worden. Er stellte sich daraufhin vor einer Ampel dem Pkw in den Weg und hinderte ihn an der Weiterfahrt, um den Fahrer zur Rede zu stellen. Als Fahrer und Beifahrer ausstiegen, setzte sich der Pkw - offenbar versehentlich - in Bewegung. Dabei brach sich der Radfahrer das Waden- und Schienbein.
Den hierdurch entstandenen Schaden könne er jedoch von der gesetzlichen Unfallversicherung nicht ersetzt verlangen. Deren Schutz für Wegeunfälle umfasse nach Ansicht der Richter das Verhalten des Radfahrers nicht mehr. Er habe vielmehr seinen versicherten Heimweg von der Arbeit mehr als nur geringfügig unterbrochen und eigenwirtschaftliche Interessen verfolgt (LSG Nordrhein-Westfalen, S 5 U 298/08).
Das hat jetzt das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen im Fall eines Radlers entschieden. Dieser war auf dem Heimweg von der Arbeit von einem Pkw-Fahrer in einer Tempo-30-Zone nach seiner Ansicht mehrfach geschnitten worden. Er stellte sich daraufhin vor einer Ampel dem Pkw in den Weg und hinderte ihn an der Weiterfahrt, um den Fahrer zur Rede zu stellen. Als Fahrer und Beifahrer ausstiegen, setzte sich der Pkw - offenbar versehentlich - in Bewegung. Dabei brach sich der Radfahrer das Waden- und Schienbein.
Den hierdurch entstandenen Schaden könne er jedoch von der gesetzlichen Unfallversicherung nicht ersetzt verlangen. Deren Schutz für Wegeunfälle umfasse nach Ansicht der Richter das Verhalten des Radfahrers nicht mehr. Er habe vielmehr seinen versicherten Heimweg von der Arbeit mehr als nur geringfügig unterbrochen und eigenwirtschaftliche Interessen verfolgt (LSG Nordrhein-Westfalen, S 5 U 298/08).
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