Unfallschadensregulierung: Treibstoff im Tank des verkauften Unfallfahrzeugs ist ersatzfähig

published on 21/06/2012 16:28
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kann der Geschädigte Angaben zur im Fahrzeug verbliebenen Menge machen, wird der Schaden geschätzt-AG Germersheim vom 08.03.12-Az: 1 C 473/11
Grundsätzlich ist Benzin oder Diesel im Tank des zum Restwert zu verkaufenden Unfallfahrzeugs für den Geschädigten verloren. Kann er aber Angaben zur im Fahrzeug verbliebenen Menge machen, wird der Schaden geschätzt, und der gegnerische Haftpflichtversicherer muss dafür aufkommen.

So entschied das Amtsgericht (AG) Germersheim. Der Geschädigte hatte ganz kurz vor dem Unfall vollgetankt. Den Beleg darüber konnte er vorweisen. Getankt hatte er für knapp über 70 EUR. Das AG hat den Betrag des verbliebenen Treibstoffs auf 70 EUR geschätzt und diesen Betrag zugesprochen (AG Germersheim, 1 C 473/11).


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:


AG Germersheim: Urteil vom 08.03.2012 (Az: 1 C 473/11)

Das Versäumnisurteil vom 22.9.2011 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt werden, an die Klägerin 2.325,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 22.4.2011 sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 301,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 27.8.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.


Tatbestand

Die Klägerin macht weiteren Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 31.3.2011 gegen 7:30 Uhr in Germersheim ereignete.

Der Zeuge ... befuhr mit dem Pkw der Klägerin, Marke Ford Focus Turnier, amtliches Kennzeichen ..., B.er Straße in Richtung A.-K.-Straße. Der Beklagte zu 2. beabsichtigte, mit seinem bei der Beklagten zu 1. haftpflichtversicherten Pkw, amtliches Kennzeichen ... aus der untergeordneten Berliner Straße nach links in die B.er Straße einzubiegen. Hierbei kam es zum Zusammenstoß beider Fahrzeuge.

Der Pkw der Klägerin wurde bei dem Unfall beschädigt. Ausweislich des von ihr eingeholten Gutachten betrug der Wiederbeschaffungswert 5.100,00 €, der Restwert 1.100,00 €. Die Reparaturkosten beliefen sich auf 4.414,98 € netto. Für das Schadensgutachten hatte die Klägerin 777,77 € zu bezahlen. Die Kosten für die Fahrt zur Umschreibung beliefen sich auf 35,90 €, die Abschleppkosten auf 469,69 €.

Die Klägerin veräußerte er Unfall beschädigtes Fahrzeug am 11.4.2011 zum Preis von 1.100,00 €. Am 15.4.2011 übermittelte die Besagte zu 1. ein Restwertangebot in Höhe von 1.770,00 €.

Die Klägerin mietete für die Zeit vom 31.3.2011 bis 13.4.2011 ein Ersatzfahrzeug an. Hierfür hatte sie 1.897,81 € zu bezahlen.

Weiter macht die Klägerin eine allgemeine Kostenpauschale in Höhe von 30,00 € sowie Schadensersatz für ein beschädigtes Mobiltelefon in Höhe von 134,00 € sowie Kraftstoffkosten in Höbe von 73,14 € geltend. Hinsichtlich dieser Positionen besteht, ebenso wie bezüglich der Mietwagenkosten, Streit.

Die Beklagte zu 1. regulierte den Unfall aufgrund einer von ihr angenommenen Haftungsquote von 50% und zahlte insgesamt 3.279,90 € an die Klägerin.

Die Klägerin trägt vor:

Die Beklagten hätten Ihr die anlässlich des Unfalls vom 31.3.2011 entstandenen Schäden vollständig zu ersetzen, da der Beklagte zu 2. den Unfall allein schuldhaft verursacht habe. Er sei, obwohl wartepflichtig, aus der untergeordneten Berliner Straße in die B.er Straße eingebogen. Der Zeuge ... habe ihm zu keiner Zeit Veranlassung gegeben, davon auszugeben, er werde auf sein Vorfahrtsrecht verzichten.

Am Tag vor dem Unfall habe der Zeuge ... ihr Fahrzeug betankt and hierfür 73,14 € bezahlt. Seit dieser Betankung sei der Pkw nur einmal von Bellheim nach Germersheim und zurück bewegt worden.

Bei dem Unfall sei das Mobiltelefon des Zeugen ... im Wert von 134,00 € beschädigt worden. Der Zeuge ... habe seinen diesbezüglichen Schadensersatzanspruch an sie abgetreten.

Die angemessene Kostenpauschale betrage 30,00 €.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an sie als Gesamtschuldner 4.553,29 € nebst 5%-Punkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab dem zwei 22.4.2011 zu bezahlen, die Beklagten zu verurteilen, an sie als Gesamtschuldner 301,66 € nebst 5%-Punkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Am 22.9.2011 ist im schriftlichen Vorverfahren antragsgemäß Versäumnisurteil gegen die Beklagten ergangen, gegen das die Beklagten mit Schriftsatz vom 11.10.2011 Einspruch eingelegt haben.

Die Klägerin beantragt nunmehr, das Versäumnisurteil vom 22.9.2011 aufrecht zu erhalten.

Die Beklagten beantragen, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Sie tragen vor

Eine Haftungsteilung sei angemessen, da auch dem Zeugen ... ein Fehlverhalten vorzuwerfen sei. Er habe nämlich vor der Einmündung angehalten und dem Beklagten zu 2. durch ein Handzeichen und Betätigung der Lichthupe angezeigt, ihm Vorfahrt gewähren zur walten. Der Beklagte zu 2. sei daraufhin etwa einen halben Meter nach vorne in die B.er Straße eingefahren, habe aber wegen von rechts kommende Fahrzeuge warten müssen. Als ein Fahrzeug vorbeigefahren sei, habe er den Abbiegevorgang fortgesetzt. Im gleichen Moment sei aber auch der Zeuge ... angefahren; so dass es zum Zusammenstoß gekommen sei.

Die Klägerin müsse sich einen Restwert von 1.770,00 € anrechnen lassen, entsprechend dem von der Beklagten zu 1. unterbreiteten Angebot.

Die Mietwagenkosten seien übersetzt. Die Klägerin hätte ein vergleichbares Fahrzeug zu einem Preis von 1.038,68 € anmieten können.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung des Zeugen ... Außerdem hat es den Beklagten zu 2. informatorisch gehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der reformatorischen Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 9.2.2012 Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von Ihnen zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen, § 313 Abs. 2 ZPO.


Entscheidungsgründe

Die Klage ist teilweise begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG, 115 VVG einen weiteren Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.325,19 € aus dem Verkehrsunfall vom 31.3.2011.

Die Beklagten haben der Klägerin 80% des Schadens aus dem genannten Verkehrsunfall zu ersetzen. Die Klägerin hat sich die Betriebsgefahr ihres Pkw in Höhe von 20% anrechnen zu lassen.

Der Beklagte zu 2. hat den Verkehrsunfall überwiegend verursacht und verschuldet. Er ist aus der untergeordneten Berliner Straße heraus gefahren, obwohl bevorrechtigter Verkehr, vorliegend in Form des klägerischen Fahrzeugs, vorhanden war. Er hat damit gegen § 8 Abs. 1 StVO verstoßen. Dieser Verstoß führt zunächst zu der Vermutung, dass der Beklagte zu 2. den Unfall allein schuldhaft verursacht hat. Vorliegend sind aber Umstände gegeben, ein Abweichen von der Alleinhaftung der Beklagten rechtfertigen und zur Anrechnung der Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Klägerin führen. Der Zeuge ... hat nämlich den Pkw der Klägerin vor der Einmündung der Berliner Straße die B.er Straße angehalten und dem Beklagten zu 2. durch Betätigen der Lichthupe signalisiert, er könne herausfahren. Hierbei ist es ohne Bedeutung, dass der Beklagte zu 2. nach seiner eigenen Bekundung dies nicht wahrgenommen hat, da er anscheinend gerade in die andere Richtung blickte. Denn dies war dem Zeugen ... nicht bewusst. Er ging vielmehr davon aus und musste davon ausgehen, dass dar Beklagte zu 2. das Signal wahrgenommen hatte. Er war daher zu besonderer Sorgfalt beim Wiederanfahren verpflichtet, nachdem der Beklagte zu 2. seinerseits nicht losgefahren war. Er hätte sich vergewissern müssen, dass der Beklagte zu 2. von dem ihm eingeräumten Vorfahrtsrecht keinen Gebrauch machen werde und hierzu den Blickkontakt mit ihm suchen müssen, zumal zwischen seinem Anhalten und dem Wiederanfahren nur wenige Sekunden - nach seiner eigenen Einschätzung etwa zehn - lagen. Dass er dies nicht getan hat, rechtfertigt vorliegend eine Mithaltung der Klägerin in Höhe der Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs von 20%.

Der ersatzfähige Schaden der Klägerin beträgt 7.006,36 €. Unstreitig sind die Höhe der Sachverständigen kosten von 777,77 €, der Kosten für die Umschreibung des Fahrzeugs der Klägerin von 35,90 € und der Abschleppkosten von 469,69 €.

Der Fahrzeugschaden dar Klägerin beläuft sich auf 4.000,00 €. Da die Klägerin ihr Fahrzeug nicht reparieren ließ, sondern eine Ersatzbeschaffung vornahm, ist fiktiv auf der Grundlage des von ihr eingeholten Gutachtens abzurechnen. Die Klägerin hat Anspruch auf Ersatz des von dem Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungsaufwands in Höhe von 4.000,00 €. Sie war berechtigt, ihren unfallbeschädigten Pkw zu dem vom Sachverständigen geschätzten Restwert in Höhe von 1.100,00 € zu verkaufen. Die von dem Sachverständigen vorgenommene Schätzung ist ordnungsgemäß zustande gekommen. Sie beruht auf drei vom Sachverständigen eingeholten Restwertangeboten. Die Klägerin muss sich nicht auf das Restwertangebot der Beklagten zu 1. verweisen lassen, da dieses erst nach der Veräußerung des klägerischen Pkws abgegeben wurde.

Die Höhe der angemessenen Mietwagenkosten beträgt 1.528,00 €. Die Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten schätzt das Gericht in ständiger Rechtsprechung auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels, der eine geeignete Grundlage für die Schätzung bildet Zu den Normaltarifen gemäß dem Schwacke-Mietpreisspiegels kommt ein Aufschlag von 20% für regelmäßig anfallende unfallbedingte Mehrleistungen.

Daraus ergibt sich auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels 2010 für den Postleizahlenbereich 673 in der Fahrzeuggruppe 4 folgende Berechnung:

Einmal Wochenpauschale:    495,00 €
2 × 3 Tagespauschale zu je 270,00 €:  540,00 €
Summe:      1.035,00 €
20% Zuschlag:     207,00 €
Summe:      1.242,00 €
Haftungsbefreiung: 13 Tage zu je 22,00 €:  288,00 €
Gesamt:      1.528,00 €

Kosten für das Zubringen und Abholen des Mietfahrzeugs sind nicht zu erstatten, da die Klägerin selbst angegeben hat, dass diese Leistungen seitens der Autovermietung nicht erbracht wurden. Kosten für einen zweite Fahrer können ebenfalls nicht in Ansatz gebracht werden, da sowohl das Unfallfahrzeug als auch der Mietwagen ausschließlich durch den Zeugen ... genutzt wurden. Weiterhin sind nicht erstattungsfähig in Rechnung gestellten Kosten für Winterreifen,. Hierbei handelt es sich nicht um eine separat zu vergütende Zusatzleistung des Autovermieters. Vielmehr gehören Reifen, seien es nun Sommer- oder Winterreifen zur notwendigen Ausstattung eines Fahrzeugs, damit dieses überhaupt fahren kann. Woraus sich die Berechtigung ergeben soll, für das Zur-Verfügung-Stellen eines fahrfähigen Pkw ein besonderes Entgelt zu fordern, ist nicht nachvollziehbar. Werden ansonsten Fahrzeuge ohne Reffen vermietet? Diese Kosten sind damit nicht erforderlich.

Die Klägerin hat Anspruch auf Ersatz des Wertes des noch im Tank ihres unfallbeschädigten Fahrzeugs befindlichen Benzins. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Zeuge .. am Vortag des Unfalls für mehr als 70,00 € tankte und das Fahrzeug danach nur noch wenige Kilometer bewegt wurde. Das Gericht schätzt den Wert des Tankinhalts danach auf 70,00 €.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht außerdem fest, dass das Mobiltetefon des Zeugen ... bei dem Unfall beschädigt wurde. Das Display war gebrochen. Der Zeuge ... hat Weiterhin bestätigt, dass er das Mobiltelefon im Sommer 2010 zum Preis von etwa 130,00 € erworben hatte. Das Gericht schätzt den Rest der zum Unfallzeitpunkt auf 100,00 €. Der Zeuge hat seinen diesbezüglichen Schadensersatzanspruch an die Klägerin abgetreten.

Nach der ständigen Rechtsprechung das angerufenen Gerichts beträgt die unfallbedingte Kostenpauschale 25,00 €.

Unter Berücksichtigung der Mithaftung der Klägerin in Höhe von 20% beläuft sich ihr Schadensersatzanspruch auf 5.605,09 €, von denen die Beklagte zu 1. bereits 3.279,90 € ersetzt hat. Es verbleibt damit ein restlicher Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.325,19 €.

Die Klägerin hat auch Anspruch auf Ersatz weiterer vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 301,66 €.

Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1; 288 Abs. 1 BGB.
Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

AG Germersheim: Urteil vom 08.03.2012 (Az: 1 C 473/11)

Das Versäumnisurteil vom 22.9.2011 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt werden, an die Klägerin 2.325,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 22.4.2011 sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 301,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 27.8.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.


Tatbestand

Die Klägerin macht weiteren Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 31.3.2011 gegen 7:30 Uhr in Germersheim ereignete.

Der Zeuge ... befuhr mit dem Pkw der Klägerin, Marke Ford Focus Turnier, amtliches Kennzeichen ..., B.er Straße in Richtung A.-K.-Straße. Der Beklagte zu 2. beabsichtigte, mit seinem bei der Beklagten zu 1. haftpflichtversicherten Pkw, amtliches Kennzeichen ... aus der untergeordneten Berliner Straße nach links in die B.er Straße einzubiegen. Hierbei kam es zum Zusammenstoß beider Fahrzeuge.

Der Pkw der Klägerin wurde bei dem Unfall beschädigt. Ausweislich des von ihr eingeholten Gutachten betrug der Wiederbeschaffungswert 5.100,00 €, der Restwert 1.100,00 €. Die Reparaturkosten beliefen sich auf 4.414,98 € netto. Für das Schadensgutachten hatte die Klägerin 777,77 € zu bezahlen. Die Kosten für die Fahrt zur Umschreibung beliefen sich auf 35,90 €, die Abschleppkosten auf 469,69 €.

Die Klägerin veräußerte er Unfall beschädigtes Fahrzeug am 11.4.2011 zum Preis von 1.100,00 €. Am 15.4.2011 übermittelte die Besagte zu 1. ein Restwertangebot in Höhe von 1.770,00 €.

Die Klägerin mietete für die Zeit vom 31.3.2011 bis 13.4.2011 ein Ersatzfahrzeug an. Hierfür hatte sie 1.897,81 € zu bezahlen.

Weiter macht die Klägerin eine allgemeine Kostenpauschale in Höhe von 30,00 € sowie Schadensersatz für ein beschädigtes Mobiltelefon in Höhe von 134,00 € sowie Kraftstoffkosten in Höbe von 73,14 € geltend. Hinsichtlich dieser Positionen besteht, ebenso wie bezüglich der Mietwagenkosten, Streit.

Die Beklagte zu 1. regulierte den Unfall aufgrund einer von ihr angenommenen Haftungsquote von 50% und zahlte insgesamt 3.279,90 € an die Klägerin.

Die Klägerin trägt vor:

Die Beklagten hätten Ihr die anlässlich des Unfalls vom 31.3.2011 entstandenen Schäden vollständig zu ersetzen, da der Beklagte zu 2. den Unfall allein schuldhaft verursacht habe. Er sei, obwohl wartepflichtig, aus der untergeordneten Berliner Straße in die B.er Straße eingebogen. Der Zeuge ... habe ihm zu keiner Zeit Veranlassung gegeben, davon auszugeben, er werde auf sein Vorfahrtsrecht verzichten.

Am Tag vor dem Unfall habe der Zeuge ... ihr Fahrzeug betankt and hierfür 73,14 € bezahlt. Seit dieser Betankung sei der Pkw nur einmal von Bellheim nach Germersheim und zurück bewegt worden.

Bei dem Unfall sei das Mobiltelefon des Zeugen ... im Wert von 134,00 € beschädigt worden. Der Zeuge ... habe seinen diesbezüglichen Schadensersatzanspruch an sie abgetreten.

Die angemessene Kostenpauschale betrage 30,00 €.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an sie als Gesamtschuldner 4.553,29 € nebst 5%-Punkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab dem zwei 22.4.2011 zu bezahlen, die Beklagten zu verurteilen, an sie als Gesamtschuldner 301,66 € nebst 5%-Punkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Am 22.9.2011 ist im schriftlichen Vorverfahren antragsgemäß Versäumnisurteil gegen die Beklagten ergangen, gegen das die Beklagten mit Schriftsatz vom 11.10.2011 Einspruch eingelegt haben.

Die Klägerin beantragt nunmehr, das Versäumnisurteil vom 22.9.2011 aufrecht zu erhalten.

Die Beklagten beantragen, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Sie tragen vor

Eine Haftungsteilung sei angemessen, da auch dem Zeugen ... ein Fehlverhalten vorzuwerfen sei. Er habe nämlich vor der Einmündung angehalten und dem Beklagten zu 2. durch ein Handzeichen und Betätigung der Lichthupe angezeigt, ihm Vorfahrt gewähren zur walten. Der Beklagte zu 2. sei daraufhin etwa einen halben Meter nach vorne in die B.er Straße eingefahren, habe aber wegen von rechts kommende Fahrzeuge warten müssen. Als ein Fahrzeug vorbeigefahren sei, habe er den Abbiegevorgang fortgesetzt. Im gleichen Moment sei aber auch der Zeuge ... angefahren; so dass es zum Zusammenstoß gekommen sei.

Die Klägerin müsse sich einen Restwert von 1.770,00 € anrechnen lassen, entsprechend dem von der Beklagten zu 1. unterbreiteten Angebot.

Die Mietwagenkosten seien übersetzt. Die Klägerin hätte ein vergleichbares Fahrzeug zu einem Preis von 1.038,68 € anmieten können.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung des Zeugen ... Außerdem hat es den Beklagten zu 2. informatorisch gehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der reformatorischen Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 9.2.2012 Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von Ihnen zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen, § 313 Abs. 2 ZPO.


Entscheidungsgründe

Die Klage ist teilweise begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG, 115 VVG einen weiteren Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.325,19 € aus dem Verkehrsunfall vom 31.3.2011.

Die Beklagten haben der Klägerin 80% des Schadens aus dem genannten Verkehrsunfall zu ersetzen. Die Klägerin hat sich die Betriebsgefahr ihres Pkw in Höhe von 20% anrechnen zu lassen.

Der Beklagte zu 2. hat den Verkehrsunfall überwiegend verursacht und verschuldet. Er ist aus der untergeordneten Berliner Straße heraus gefahren, obwohl bevorrechtigter Verkehr, vorliegend in Form des klägerischen Fahrzeugs, vorhanden war. Er hat damit gegen § 8 Abs. 1 StVO verstoßen. Dieser Verstoß führt zunächst zu der Vermutung, dass der Beklagte zu 2. den Unfall allein schuldhaft verursacht hat. Vorliegend sind aber Umstände gegeben, ein Abweichen von der Alleinhaftung der Beklagten rechtfertigen und zur Anrechnung der Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Klägerin führen. Der Zeuge ... hat nämlich den Pkw der Klägerin vor der Einmündung der Berliner Straße die B.er Straße angehalten und dem Beklagten zu 2. durch Betätigen der Lichthupe signalisiert, er könne herausfahren. Hierbei ist es ohne Bedeutung, dass der Beklagte zu 2. nach seiner eigenen Bekundung dies nicht wahrgenommen hat, da er anscheinend gerade in die andere Richtung blickte. Denn dies war dem Zeugen ... nicht bewusst. Er ging vielmehr davon aus und musste davon ausgehen, dass dar Beklagte zu 2. das Signal wahrgenommen hatte. Er war daher zu besonderer Sorgfalt beim Wiederanfahren verpflichtet, nachdem der Beklagte zu 2. seinerseits nicht losgefahren war. Er hätte sich vergewissern müssen, dass der Beklagte zu 2. von dem ihm eingeräumten Vorfahrtsrecht keinen Gebrauch machen werde und hierzu den Blickkontakt mit ihm suchen müssen, zumal zwischen seinem Anhalten und dem Wiederanfahren nur wenige Sekunden - nach seiner eigenen Einschätzung etwa zehn - lagen. Dass er dies nicht getan hat, rechtfertigt vorliegend eine Mithaltung der Klägerin in Höhe der Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs von 20%.

Der ersatzfähige Schaden der Klägerin beträgt 7.006,36 €. Unstreitig sind die Höhe der Sachverständigen kosten von 777,77 €, der Kosten für die Umschreibung des Fahrzeugs der Klägerin von 35,90 € und der Abschleppkosten von 469,69 €.

Der Fahrzeugschaden dar Klägerin beläuft sich auf 4.000,00 €. Da die Klägerin ihr Fahrzeug nicht reparieren ließ, sondern eine Ersatzbeschaffung vornahm, ist fiktiv auf der Grundlage des von ihr eingeholten Gutachtens abzurechnen. Die Klägerin hat Anspruch auf Ersatz des von dem Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungsaufwands in Höhe von 4.000,00 €. Sie war berechtigt, ihren unfallbeschädigten Pkw zu dem vom Sachverständigen geschätzten Restwert in Höhe von 1.100,00 € zu verkaufen. Die von dem Sachverständigen vorgenommene Schätzung ist ordnungsgemäß zustande gekommen. Sie beruht auf drei vom Sachverständigen eingeholten Restwertangeboten. Die Klägerin muss sich nicht auf das Restwertangebot der Beklagten zu 1. verweisen lassen, da dieses erst nach der Veräußerung des klägerischen Pkws abgegeben wurde.

Die Höhe der angemessenen Mietwagenkosten beträgt 1.528,00 €. Die Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten schätzt das Gericht in ständiger Rechtsprechung auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels, der eine geeignete Grundlage für die Schätzung bildet Zu den Normaltarifen gemäß dem Schwacke-Mietpreisspiegels kommt ein Aufschlag von 20% für regelmäßig anfallende unfallbedingte Mehrleistungen.

Daraus ergibt sich auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels 2010 für den Postleizahlenbereich 673 in der Fahrzeuggruppe 4 folgende Berechnung:

Einmal Wochenpauschale:    495,00 €
2 × 3 Tagespauschale zu je 270,00 €:  540,00 €
Summe:      1.035,00 €
20% Zuschlag:     207,00 €
Summe:      1.242,00 €
Haftungsbefreiung: 13 Tage zu je 22,00 €:  288,00 €
Gesamt:      1.528,00 €

Kosten für das Zubringen und Abholen des Mietfahrzeugs sind nicht zu erstatten, da die Klägerin selbst angegeben hat, dass diese Leistungen seitens der Autovermietung nicht erbracht wurden. Kosten für einen zweite Fahrer können ebenfalls nicht in Ansatz gebracht werden, da sowohl das Unfallfahrzeug als auch der Mietwagen ausschließlich durch den Zeugen ... genutzt wurden. Weiterhin sind nicht erstattungsfähig in Rechnung gestellten Kosten für Winterreifen,. Hierbei handelt es sich nicht um eine separat zu vergütende Zusatzleistung des Autovermieters. Vielmehr gehören Reifen, seien es nun Sommer- oder Winterreifen zur notwendigen Ausstattung eines Fahrzeugs, damit dieses überhaupt fahren kann. Woraus sich die Berechtigung ergeben soll, für das Zur-Verfügung-Stellen eines fahrfähigen Pkw ein besonderes Entgelt zu fordern, ist nicht nachvollziehbar. Werden ansonsten Fahrzeuge ohne Reffen vermietet? Diese Kosten sind damit nicht erforderlich.

Die Klägerin hat Anspruch auf Ersatz des Wertes des noch im Tank ihres unfallbeschädigten Fahrzeugs befindlichen Benzins. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Zeuge .. am Vortag des Unfalls für mehr als 70,00 € tankte und das Fahrzeug danach nur noch wenige Kilometer bewegt wurde. Das Gericht schätzt den Wert des Tankinhalts danach auf 70,00 €.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht außerdem fest, dass das Mobiltetefon des Zeugen ... bei dem Unfall beschädigt wurde. Das Display war gebrochen. Der Zeuge ... hat Weiterhin bestätigt, dass er das Mobiltelefon im Sommer 2010 zum Preis von etwa 130,00 € erworben hatte. Das Gericht schätzt den Rest der zum Unfallzeitpunkt auf 100,00 €. Der Zeuge hat seinen diesbezüglichen Schadensersatzanspruch an die Klägerin abgetreten.

Nach der ständigen Rechtsprechung das angerufenen Gerichts beträgt die unfallbedingte Kostenpauschale 25,00 €.

Unter Berücksichtigung der Mithaftung der Klägerin in Höhe von 20% beläuft sich ihr Schadensersatzanspruch auf 5.605,09 €, von denen die Beklagte zu 1. bereits 3.279,90 € ersetzt hat. Es verbleibt damit ein restlicher Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.325,19 €.

Die Klägerin hat auch Anspruch auf Ersatz weiterer vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 301,66 €.

Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1; 288 Abs. 1 BGB.


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Versicherungsvertragsgesetz - VVG

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. (2) D

(1) Das Urteil enthält:1.die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;2.die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;3.den Tag, an dem die mündliche Ve
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21/06/2012 11:17

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Subjectsandere
21/01/2009 14:09

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(1) Das Urteil enthält:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist;
4.
die Urteilsformel;
5.
den Tatbestand;
6.
die Entscheidungsgründe.

(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.

(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht,

1.
wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306) oder
2.
für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen.

(1a) Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter dem Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt. Bei der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr ist die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig.

(2) Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muss rechtzeitig durch sein Fahrverhalten, insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit, erkennen lassen, dass gewartet wird. Es darf nur weitergefahren werden, wenn übersehen werden kann, dass wer die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert wird. Kann das nicht übersehen werden, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, so darf sich vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hineingetastet werden, bis die Übersicht gegeben ist. Wer die Vorfahrt hat, darf auch beim Abbiegen in die andere Straße nicht wesentlich durch den Wartepflichtigen behindert werden.

(1) Das Urteil enthält:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist;
4.
die Urteilsformel;
5.
den Tatbestand;
6.
die Entscheidungsgründe.

(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.

(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht,

1.
wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306) oder
2.
für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen.

(1a) Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter dem Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt. Bei der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr ist die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig.

(2) Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muss rechtzeitig durch sein Fahrverhalten, insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit, erkennen lassen, dass gewartet wird. Es darf nur weitergefahren werden, wenn übersehen werden kann, dass wer die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert wird. Kann das nicht übersehen werden, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, so darf sich vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hineingetastet werden, bis die Übersicht gegeben ist. Wer die Vorfahrt hat, darf auch beim Abbiegen in die andere Straße nicht wesentlich durch den Wartepflichtigen behindert werden.