Umsatzsteuer: Zur Anwendung der neuen Kleinbetragsregelung

bei uns veröffentlicht am04.05.2007

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Rechtsberatung zum Steuerrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Zum 1.1.2007 ist die Grenze für Rechnungen über Kleinbeträge von 100 EUR auf 150 EUR angehoben worden. D.h. für immer mehr betrieblich veranlasste Einkäufe ist nur noch ein „vereinfachter Rechnungsbeleg“ erforderlich, der mindestens folgende Angaben enthalten muss:

- Name und Anschrift des leistenden Unternehmers,

- das Ausstellungsdatum,

- die Menge und die Art der Lieferung oder einen Hinweis auf Umfang und Art der sonstigen Leistung,

- den Bruttobetrag und die Angabe des Steuersatzes und bei einer Steuerbefreiung einen Hinweis auf die entsprechende Vorschrift.

Der separate Ausweis des Umsatzsteuerbetrags und die Angabe der Steuernummer des Leistenden sowie Kundenangaben müssen nicht enthalten sein.

Hinweis: Diese neue Regelung ist in allen Fällen anwendbar, in denen die zugrunde liegende Lieferung oder sonstige Leistung nach dem 31.12.2006 ausgeführt wird. Damit kann man von der Erleichterung bereits in den Fällen Gebrauch machen, in denen die Umsätze nach dem 31.12.2006 ausgeführt werden, für die aber bereits vor dem Jahreswechsel das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt worden ist (BMF, IV A 5 - S 7285 - 7/06).

Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.


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