Steuerrecht: Das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben im Überblick

bei uns veröffentlicht am29.04.2010

Autoren

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

EnglischDeutsch
Zusammenfassung des Autors
Rechtsanwalt für Steuerrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Der Bundesrat hat dem Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften zugestimmt. Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über ausgewählte praxisrelevante Änderungen:
  • Mitarbeiterbeteiligungen: Die steuer- und sozialversicherungsfreie Überlassung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen von bis zu 360 EUR im Jahr wird weiter ausgebaut. Nunmehr können Mitarbeiter Anteile an ihren Unternehmen auch dann begünstigt erwerben, wenn diese durch Entgeltumwandlung finanziert werden. Die Änderung tritt rückwirkend zum 2.4.2009 in Kraft.
  • Spenden: Der Sonderausgabenabzug für Spenden, Mitgliedsbeiträge und Stiftungszuwendungen wird in allen offenen Fällen auf Einrichtungen aus anderen EU- oder EWR-Staaten erweitert. Ist der Zuwendungsempfänger nicht im Inland ansässig, muss der jeweilige Staat aufgrund von Abkommen oder innerstaatlichen Regelungen Amtshilfe und Unterstützung leisten. Sollten die steuerbegünstigten Zwecke des Zuwendungsempfängers nur im Ausland verwirklicht werden, ist für den Spendenabzug Voraussetzung, dass natürliche Personen im Inland gefördert werden oder die Tätigkeit des Zuwendungsempfängers zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beitragen kann. Dieser Inlandsbezug gilt erstmals für Zuwendungen, die ab 2010 geleistet werden.
Infolge der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gibt es bei der Riester-Förderung folgende Änderungen:
  • Die bisherige Voraussetzung der unbeschränkten Steuerpflicht entfällt. Nach der Neuregelung ist die Förderung an das Bestehen einer Pflichtversicherung in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung bzw. an den Bezug einer inländischen Besoldung gekoppelt.
  • Bei einem Wegzug in das EU-/EWR-Ausland muss die Zulage nicht mehr zurückgezahlt werden. Die Rückzahlungsverpflichtung besteht jedoch weiterhin beim Umzug in einen Drittstaat, wobei der Rückzahlungsbetrag bis zum Beginn der Auszahlungsphase verzinslich gestundet werden kann.
  • Die Eigenheimrente kann auch für selbstgenutzte Immobilien im EU-/EWR-Ausland genutzt werden, sofern es sich beim ausländischen Domizil um die Hauptwohnung oder den Mittelpunkt der Lebensinteressen handelt. Ferienhäuser sind von der Förderung ausgeschlossen.
Umsatzsteuer: Die folgenden Neuregelungen bei der Umsatzsteuer treten am 1.7.2010 in Kraft:
Zusammenfassende Meldungen: Trotz des Wegfalls der Binnengrenzen wollen die EU-Länder nicht auf Kontrollmöglichkeiten bzw. ihr Umsatzsteueraufkommen verzichten. Als Instrument steht die Zusammenfassende Meldung (ZM) zur Verfügung. Da der ausführende Unternehmer in dieser Meldung u.a. die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers angeben muss, kann überprüft werden, ob die Besteuerung im Bestimmungsland tatsächlich durchgeführt worden ist. Infolge der Gesetzesänderung sind folgende Punkte zu beachten bzw. umzusetzen:
  • Bei innergemeinschaftlichen Warenlieferungen sind ZM grundsätzlich nicht mehr quartalsweise, sondern monatlich abzugeben. Im Gegenzug brauchen die ZM nicht mehr bis zum 10. Tag, sondern erst bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendermonats übermittelt zu werden.
  • Betragen die Lieferungen nicht mehr als 50.000 EUR im Quartal, brauchen die ZM erst bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres übermittelt zu werden. Vom 1.7.2010 bis zum 31.12.2011 liegt die Bagatellgrenze bei 100.000 EUR.
  • Bei innergemeinschaftlichen Dienstleistungen bleibt es bei dem vierteljährlichen Meldezeitraum.
  • Die Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen kann nicht mehr für die Abgabe der ZM in Anspruch genommen werden.
Reverse-Charge-Verfahren: Das Reverse-Charge-Verfahren regelt die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers. Hierdurch sollen Umsatzsteuerausfälle verhindert werden, die u.a. dadurch eintreten können, dass der Steueranspruch beim leistenden Unternehmer nicht realisiert werden kann. Folgende Änderungen sind zu beachten:
  • Der Handel mit CO2-Emissionszertifikaten führt zur Verlagerung der Umsatzsteuerschuld, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist.
  • Bei sonstigen Leistungen (Dienstleistungen) entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die sonstige Leistung ausgeführt worden ist.
  • Werden sonstige Leistungen dauerhaft über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erbracht, erfolgt eine jährliche Besteuerung, wenn der Leistungsempfänger für diesen Umsatz Steuerschuldner ist.
In der Umsatzsteuer-Voranmeldung sowie der Umsatzsteuer-Jahreserklärung müssen auch die im übrigen EU-Gebiet ausgeführten steuerpflichtigen sonstigen Leistungen angemeldet werden, für die der Leistungsempfänger die Steuer in seinem Sitzland schuldet. Diese Angaben sind nunmehr in dem Voranmeldezeitraum zu machen, in dem die Leistung ausgeführt wurde (Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften: BT-Drucks. 17/506; BT-Drucks. 17/923; BR-Drucks. 107/10).


Artikel zu passenden Rechtsgebieten

Artikel zu aktuelle Gesetzgebung

Steuerrecht: Aufwendungen für Arzneimittel bei Diätverpflegung

04.01.2018

Aufwendungen, die durch eine Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Dies ist gesetzlich ausgeschlossen – BSP Rechtsanwälte – Anwälte für Steuerrecht Berlin