Sitzverlegung ausländischer Gesellschaften nach Deutschland

30.05.2006

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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(EuGH Urteil vom 30.09.2003 – Rs C.-167/01) (RA Dirk Streifler)
Rechtsanwalt Dirk Streifler - S&K Rechtsanwälte Berlin Mitte - Rechtsanwalt für Wirtschaftsrecht - Rechtsanwalt für Existenzgründung - Rechtsanwalt für Insolvenzrecht - Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht - Rechtsanwalt für Strafrecht - Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht - Rechtsanwalt für Strafrecht - Berlin MitteIn der Rechtssache Inspire Art (Urteil vom 30.09.2003 – Rs C.-167/01) hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass in einem Staat der Europäischen Union wirksam gegründete Gesellschaften in jedem anderen Staat uneingeschränkt anerkannt werden müssen.
 
Die Frage, ob solche Rechtsformen in Deutschland rechts- und parteifähig ist, wenn die Gesellschaft ausschließlich im Inland geschäftliche Aktivitäten entfaltet, ist somit geklärt. 
Eine nach ausländischem Recht gegründete Gesellschaft ist auch im Inland als solche anerkannt. Sie darf durch das nationale Recht nicht gegenüber "inländischen" Gesellschaften benachteiligt werden.
 
Wird eine Gesellschaft im Ausland wirksam gegründet und wird dann in Deutschland eine unselbständige Zweigniederlassung errichtet oder offiziell der Sitz der Gesellschaft in das Inland zu verlegen, ist diese Gesellschaft voll handlungsfähig.
 
Die Gründung einer Gesellschaft nach ausländischem Recht kann im Einzelfall eine sinnvolle Entscheidung sein.  Allerdings müssen hier die Nachteile ausführlich in die Überlegung einbezogen werden.
 
Die Nachteile:
Die allgemeine Akzeptanz ausländischer Gesellschaften, die ausschließlich im Inland tätig sind, ist nach wie vor gering.
Die Besteuerung der Einkünfte richtet sich nach dem „Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung“ (§ 10 der Abgabenordnung). Damit ist auch eine ausländische Gesellschaft, deren Geschäftführung allein im Inland ausgeübt wird, in Deutschland uneingeschränkt steuerpflichtig.
Ob bei einer  nur in Deutschland tätigen Ltd. konsequenterweise für den Fall der Insolvenz das englische Recht anzuwenden sein wird, ist fraglich. Die persönlichen Haftung der handelnden Personen ist nach englischem Recht, wenn sich herausstellt, dass das Kapital absolut nicht ausreicht und ein klarer Missbrauchsfall vorliegt, wesentlich strenger als nach deutschem Recht.
Während bei einer deutschen GmbH nach ordnungsgemäßer Aufbringung des Stammkapitals eine persönliche Haftung – von Ausnahmefällen abgesehen – (siehe hierzu „Persönliche Risken für Organe von Kapitalgesellschaften in der Insolvenz")
weitestgehend ausgeschlossen ist, wird bei einer englischen Gesellschaft bei krasser Unterkapitalisierung eine weitgehende Haftung der Geschäftsführer angenommen.
 
Dass auf Dauer deutsche gewerberechtliche Vorschriften, insbesondere die Handwerksordnung, umgangen werden kann, steht auch nicht zu erwarten.
 
Die Vorzüge:
Für die englische Limited (Ltd.) oder die spanische Sociedad Limitada (S.L.) gelten nicht so strenge Mindestkapitalvorschriften wie für die Gründung einer deutschen GmbH (Mindestkapital von € 25.000,-) oder für eine Aktiengesellschaft (€ 50.000,-).
 
Für die Gründung einer spanischen S.L. benötigt man ein Kapital von 3000,- €.
 
Wenn aber bedacht wird, dass der Kapitalbedarf für die Gründung eines Unternehmens sich nicht in erster Linie aus dem Gesetz ergibt, sondern aus rein betriebswirtschaftlichen Erwägungen, wiegt auch dieser vorgebliche Vorteil eher gering. In vielen Fällen wird dieser Kapitalbedarf weit mehr als € 25.000,- sein.

 
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