„Existenzgründer“-Ansparabschreibung: Nicht für GmbH & Co. KG
Eine Personengesellschaft gilt nur dann als Existenzgründerin, wenn alle Mitunternehmer natürliche Personen sind und jeder Mitunternehmer die Voraussetzung eines Existenzgründers erfüllt. Daraus ergibt sich, dass eine GmbH & Co. KG bereits deshalb nicht unter die Existenzgründer fällt, weil mindestens eine Kapitalgesellschaft (GmbH) Mitunternehmer ist. Betroffene Personengesellschaften können damit keine Ansparabschreibung unter den erleichterten Voraussetzungen für Existenzgründer in Anspruch nehmen.
Hinweis: Liegen dennoch unzulässig gebildete Ansparrücklagen einer bestandskräftigen Veranlagung zugrunde, ist der Ansatz in der Schlussbilanz des ersten offenen Jahres erfolgswirksam richtig zu stellen, selbst wenn in diesem Jahr das Wirtschaftsgut tatsächlich angeschafft worden ist. Ein Gewinnzuschlag hat in solchen Fällen regelmäßig zu erfolgen (OFD Koblenz, S 2139b A - St 31 3).
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Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.