Reiserecht: Schadensersatz bei verweigertem Anschlussflug

01.10.2012

Rechtsgebiete

Autoren

Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

EnglischDeutsch
Fluggäste müssen auf einem Anschlussflug auch dann mitgenommen werden, wenn das Reisegepäck erst mit einem späteren Flug transportiert werden kann-BGH, X ZR 128/11
Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Reisenden, der über ein Reisebüro eine Flugpauschalreise nach Curaçao gebucht hatte. Der Hinflug von München über Amsterdam nach Curaçao sollte von der beklagten Fluggesellschaft durchgeführt werden. Die Reisenden erhielten bereits bei der Abfertigung in München die Bordkarten für den Anschlussflug. Die Ankunft des Zubringerflugs in Amsterdam war für 11.15 Uhr vorgesehen. Der Weiterflug sollte um 12.05 Uhr erfolgen. Tatsächlich kam der Zubringerflug erst um 11.35 Uhr an. Die Reisenden trafen zwar noch innerhalb der Einstiegszeit am Flugsteig des Anschlussflugs ein. Ihnen wurde jedoch die Mitnahme verweigert, weil ihr Gepäck noch nicht in das Flugzeug nach Curaçao umgeladen sei. Die Reisenden wurden daher erst am Folgetag gegen 14.00 Uhr nach Curaçao geflogen.

Der BGH hat die Fluggesellschaft zu einer Ausgleichszahlung von 600 EUR verurteilt. Für die Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung sei es ausreichend, dass die Reisenden mit ihrem Reisegepäck schon beim Abflug des Zubringerflugs rechtzeitig für beide Flüge abgefertigt wurden. Bei einer solchen Verfahrensweise sei es nicht mehr erforderlich, dass die Reisenden 45 Minuten vor Abflug des Anschlussflugs noch einmal einchecken oder bis dahin auch nur ihre Bereitschaft für den Weiterflug zeigen. Es reiche aus, dass sie sich noch vor dem Ende des Einstiegsvorgangs am Flugsteig einfänden, um das Flugzeug zu besteigen. In diesem Falle könne der Weiterflug auch nicht verweigert werden, weil das Fluggepäck nicht auf demselben Flug mit befördert werden könne. Der vom Reisenden unbegleitete Transport von Reisegepäck stelle nur dann ein Sicherheitsrisiko dar, wenn der Reisende darauf Einfluss nehmen konnte. Dies sei nicht der Fall, wenn wie im Streitfall nur die Reisenden den Anschlussflug noch erreichen konnten, das bereits durchgecheckte Reisegepäck aber nicht (BGH, X ZR 128/11).


Artikel zu passenden Rechtsgebieten

Artikel zu Reiserecht

Reiserecht: Ansprüche des Reisenden bei verspätet eintreffendem Reisegepäck

25.08.2016

Zur Erstattungsfähigkeit von Ersatzkäufen bei verspätetem Eintreffen des Reisegepäcks am Urlaubsort.
Reiserecht

Reiserecht: Zusatzleistungen am Urlaubsort

02.06.2016

Ob ein Reiseveranstalter, der dem Reisenden Zusatzleistungen am Urlaubsort anbietet, insoweit lediglich als Vermittler oder als Veranstalter auch dieser Leistungen tätig wird, hängt von dem Gesamteindruck ab.
Reiserecht

Reiserecht: Kleiderordnung im gehobenen Hotel ist keine Beeinträchtigung

03.12.2010

Anwalt für Reiserecht - Zivilrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Reiserecht

Reiserecht: Vorformulierte „Trinkgeldempfehlung“ in Form einer Widerspruchslösung ist unwirksam

07.09.2019

Die vom Reiseveranstalter für eine Kreuzfahrt vorformulierte „Trinkgeldempfehlung“, nach der ein pauschaliertes Trinkgeld vom Bordkonto des Reisenden abgebucht wird solange dieser nicht widerspricht, benachteiligt den Reisenden unangemessen. Sie ist daher unwirksam – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Reiserecht Berlin

Reiserecht: Fluglinie muss rechtzeitig über geänderte Flugzeiten informieren

27.10.2019

Nach der Fluggastrechteverordnung muss der Reisende mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit informiert werden, wenn der Flug verlegt wird. Informiert die Fluggesellschaft nicht rechtzeitig, muss sie Ausgleichszahlungen leisten – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Reiserecht Berlin
Reiserecht