Novelle des Urheberrechts

published on 22/12/2008 12:07
Novelle des Urheberrechts
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BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Mit Beschluss der Bundesregierung vom 22.03.2006 wurde nun die vorerst letzte Phase der Modernisierung des Urheberrechts auf Basis der Richtlinie 2001/29/EG eingeleitet. Mit diesem sog. „zweiten Korb“ der Urheberrechtsnovelle soll die bereits mit Inkrafttreten der ersten Novelle am 13.09.2003 begonnene Anpassung des deutschen Urheberrechts an die Entwicklungen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie fortgesetzt werden. Gegenstand der zweiten Novelle sind nun die Fragen, die angesichts der kurzen Umsetzungsfrist der o.g. Richtlinie nicht mehr mit in die erste Novelle einfließen konnten und für welche die Richtlinie keine zwingenden Vorgaben beinhaltete.

Die Neuerungen im Überblick:

1. Privilegierung der Privatkopie
Bereits mit der Reform des Urheberrechts im Jahre 2003 war klargestellt worden, dass die digitale Privatkopie erlaubt ist (§ 53 Abs. 1 UrhG). Eine weitere Grundentscheidung dieser Reform war aber im Gegenzug, dass der Urheber oder Rechtsinhaber sein Werk mit technischen Schutzmaßnahmen versehen darf. Weiterhin stellte der neueingeführte § 95 a UrhG klar, dass soweit ein solcher Kopierschutz besteht, dieser dann auch nicht umgangen werden darf. Es gibt keine Durchsetzung der Privatkopie gegen Kopierschutz.
Weitere Beschränkungen der Privatkopie werden nicht für notwendig erachtet bzw. ließen  sich auch schwerlich in der Realität durchsetzen, da eine umfassende Überwachung aller privaten Hersteller von Privatkopien nun einmal völlig utopisch ist. Der Entwurf sieht jedoch eine Klarstellung hinsichtlich der mit der letzten Urheberrechtsnovelle eingeführten Regelung zur „legalen Quelle“ vor.  Die Privatkopie soll nicht nur dann unzulässig sein, wenn die Vorlage offensichtlich rechtswidrig hergestellt wurde, sondern auch dann wenn die Vorlage offensichtlich rechtswidrig im Internet zum Download angeboten, also öffentlich zugänglich gemacht wurde.
Mit dieser Reglung wird die Nutzung illegaler Tauschbörsen im Internet erfasst. Biete ich demnach eine –völlig legal- erstellte Privatkopie einer kopiergeschützten Musik-CD bei einer Peer- to- Peer Tauschbörse zum Download an, dann handelt es sich dabei nicht um eine rechtswidrig hergestellte Vorlage sondern um ein rechtswidrig genutzte Vorlage, da ich als privater Internetuser keine Erlaubnis zum Angebot der geschützten Musik-CD habe. Die Herstellung einer Kopie davon wäre verboten.

2. Beibehalten der Pauschalvergütung für Privatkopien
Trotz technischer Neuerungen, die Verwerter bzw. Urheber vor unberechtigten Kopierern schützen (sog. TSM-Systeme) wird am herkömmlichen System der Pauschalvergütung auf Speichermedien und Kopiergeräte festgehalten.
Mit Neufassung des § 54 UrhG bestimmt sich aber zukünftig die Vergütungspflicht von Geräten und Speichermedien ganz allein danach, ob sie tatsächlich und in nennenswertem Umfang für Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch genutzt werden. Es kommt somit nicht mehr auf das subjektive und damit schwer nachzuweisende Kriterium der Herstellerbestimmung eines solchen Gerätetyps bzw. Speichermediums an.
Gerade dieses Kriterium war in der Vergangenheit vielfach Anlass für Streitigkeiten zwischen Urhebern und Herstellern, welche sich im Endeffekt nur nachteilig für beide Seiten auswirkten: für die Urheber verzögerte sich die Auszahlung ihrer Pauschale, während die Hersteller aufgrund der mangelnden Rechtssicherheit vergleichbar hohe gewinnmindernde Rückstellungen vornehmen mussten, um die Urheber eventuell doch noch auszuzahlen.  Durch die Neuerung in § 54 UrhG kann in Zukunft schneller geklärt werden, ob eine Vergütungspflicht besteht.

Ergänzt wird diese Neuerung durch ein weitaus flexibleres System zur Ermittlung der Vergütungshöhe für Speichermedien und Geräte. Es ergeben sich dabei zwei bedeutende Änderungen:
Zum einen legt der neue § 54 a UrhG verbindliche Maßgaben dafür fest, wie die Vergütung zu bemessen ist. Der Urheber ist demnach grundsätzlich bei der Anfertigung von Privatkopien angemessen zu vergüten. Dies aber nur in dem Umfange wie das Gerät oder das Speichermedium tatsächlich zu Privatkopien verwendet wird. Dies ist gemäß § 13 a Abs. 1 UrhWG durch empirische Untersuchungen z.B. Marktforschungsumfragen zu ermitteln. Daneben ist gemäß § 54 a Abs. 1 UrhG ausdrücklich zu berücksichtigen, ob im Einzelfall Kopierschutz bzw. Digital-Rights-Management-Systeme (DRM) eingesetzt werden. Dabei gilt: Je mehr Kopierschutz, desto weniger Gerätevergütung.
Bei Gerätekombinationen oder Geräten mit mehreren Komponenten muss die Vergütung insgesamt angemessen sein (§ 54 a Abs. 2UrhG).
Daneben wird der Hersteller als nicht unmittelbarer Nutzer durch die neue Regelung in § 54 a Abs.4 UrhG durch eine Begrenzung der Höhe der Vergütung auf max. 5 % des Verkaufspreises des jeweiligen Gerätetyps geschützt. Damit soll gewährleistet werden, dass der Inlandsabsatz der Geräte und Speichermedien nicht unangemessen beeinträchtigt wird.
Die zweite Neuerung findet sich in diesem Zusammenhang in dem neuen § 13 a UrhWG, wonach die Aushandlung der bisher staatlich regulierten Vergütungssätze den Beteiligten überlassen wird. Das heißt Verwertungsgesellschaften und Herstellerverbänden obliegt es zukünftig, die Vergütungstarife zu bestimmen. Bis dahin gelten, so § 13 a UrhWG, die alten Tarife weiter.
Bei Meinungsverschiedenheiten  über die Höhe des Vergütungsbetrages, besteht  gemäß §§ 14, 14a UrhWG ein rasches Verfahren zur Einigung vor der Schiedsstelle von max. einem Jahr bzw. gemäß § 17 a UrhWG ein freiwilliges Schlichtungsverfahren. Wenn die Beteiligten den Einigungsvorschlag der Schiedsstelle nicht akzeptieren, entscheidet das Oberlandesgericht als einzige Tatsacheninstanz.

3. Unbekannte Nutzungsarten und Öffnung der Archive
Der Urheber kann zur Zeit nicht vertraglich regeln, ob und wie sein Werk später in Nutzungsarten verwertet wird, die es heute noch nicht gibt. Nach geltendem Recht sind die Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten sowie Verpflichtungen hierzu gemäß § 31 Abs. 4 UrhG unwirksam. Das ist natürlich sehr hinderlich, wenn die fragliche Nutzungsart erst nachträglich entwickelt worden ist. Will der Verwerter nun das Werk auch auf dies Art nutzen, so muss er die entsprechenden Rechte mit u.U. hohem Zeit- und Kostenaufwand einzelvertraglich nach erwerben, da die Urheber bzw. ihre Erben erst gefunden werden müssen.
Deshalb soll durch die Einführung der §§ 32a und 32c UrhG dem Urheber nunmehr die Möglichkeit geschaffen werden, über bis dato unbekannte Nutzungsformen zu verfügen. Des weiteren wird diese neue Regelung durch einen gesonderten angemessenen Vergütungsanspruch in § 32c UrhG und ein Widerrufsrecht des Urhebers in § 32 a UrhG flankiert.
Aber auch für die sog. Altverträge wurde im zukünftigen § 137 UrhG eine Lösung gefunden. Solche Verträge konnten aus bekannten Gründen unbekannte Nutzungsarten nun einmal nicht erfassen, weshalb es heutzutage von einige Werken lediglich Archivbestände gibt, die nicht in modernen Medien verwertet werden können. Eine ursprünglich erteilte Erlaubnis zur Verwertung in Form einer Langspielplatte erfasst nun einmal nicht die digitale Vermarktung im Internet. Da der Nacherwerb dieses neuen Verwertungsrechts vielfach unmöglich geworden ist, sieht § 137 UrhG nunmehr vor, dass bei einer früheren Einräumung aller zu jenem Zeitpunkt wesentlichen Nutzungsrechte zukünftig auch alle zum damaligen Zeitpunkt unbekannten Nutzungsrechte erfasst waren. Falls aber der Urheber nicht möchte, dass sein Werk in einer neuen Nutzungsart verwertet wird, kann er der Nutzung innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes bzw. solange der Verwerter noch nicht mit der neuen Nutzung begonnen hat, widersprechen.

4. Sonderrechte für die Filmwirtschaft
Eine abweichende Regelung hierzu findet der Bereich der Filmwirtschaft. Hier gilt, dass der Filmproduzent sich wie bisher die Verwertungsrechte vertraglich einräumen lassen soll. Die gesetzliche Vermutung, dass der Filmproduzent im Zweifel das Recht erwirbt, den Film auf alle bekannten Nutzungsarten zu nutzen, besteht fort. Diese Vermutung wird nunmehr auch auf unbekannte Nutzungsarten ausgeweitet. Da es diesbezüglich keine Widerrufsmöglichkeit des Urhebers gibt, dürfte die Position des Produzenten beim  Erwerb der Rechte ziemlich gesichert sein. 

5. Wiedergabe von Werken an öffentlichen elektronischen Leseplätzen
Mit Einführung des neuen § 52 b UrhG soll es öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven erlaubt werden, ihre Bestände auch an eigens dafür eingerichteten elektronischen Leseplätzen zu zeigen. Dies aber nur solange diese Institutionen keinen unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgen und diese Nutzung allein privaten Studien dient. Durch Anschluss an die neuen Medien sollen diese Einrichtungen modernisiert werden, was zur Stärkung des dem Wissenschaftsstandorts Deutschland beitragen soll. Daneben ist gemäß § 53 a UrhG auch der elektronische Versand kleinerer Ausschnitte von Verlagswerken erlaubt, soweit die Verlage selber kein eigenes elektronisches Angebot machen.

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(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eing

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit and
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(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen

1.
(weggefallen)
2.
zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,
3.
zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
4.
zum sonstigen eigenen Gebrauch,
a)
wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
b)
wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
Dies gilt nur, wenn zusätzlich
1.
die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder
2.
eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet.

(3) (weggefallen)

(4) Die Vervielfältigung

a)
graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
b)
eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,
ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

(5) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind.

(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.

(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.

(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.

(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt.

(4) (weggefallen)

(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.

(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.

(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.

(3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht. § 32 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden.

(1) Der Urheber hat Anspruch auf eine gesonderte angemessene Vergütung, wenn der Vertragspartner eine neue Art der Werknutzung nach § 31a aufnimmt, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart, aber noch unbekannt war. § 32 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. Der Vertragspartner hat den Urheber über die Aufnahme der neuen Art der Werknutzung unverzüglich zu unterrichten.

(2) Hat der Vertragspartner das Nutzungsrecht einem Dritten übertragen, haftet der Dritte mit der Aufnahme der neuen Art der Werknutzung für die Vergütung nach Absatz 1. Die Haftung des Vertragspartners entfällt.

(3) Auf die Rechte nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(1) Soweit das Urheberrecht vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf einen anderen übertragen worden ist, stehen dem Erwerber die entsprechenden Nutzungsrechte (§ 31) zu. Jedoch erstreckt sich die Übertragung im Zweifel nicht auf Befugnisse, die erst durch dieses Gesetz begründet werden.

(2) Ist vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das Urheberrecht ganz oder teilweise einem anderen übertragen worden, so erstreckt sich die Übertragung im Zweifel auch auf den Zeitraum, um den die Dauer des Urheberrechts nach den §§ 64 bis 66 verlängert worden ist. Entsprechendes gilt, wenn vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einem anderen die Ausübung einer dem Urheber vorbehaltenen Befugnis erlaubt worden ist.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 hat der Erwerber oder Erlaubnisnehmer dem Veräußerer oder Erlaubnisgeber eine angemessene Vergütung zu zahlen, sofern anzunehmen ist, daß dieser für die Übertragung oder die Erlaubnis eine höhere Gegenleistung erzielt haben würde, wenn damals bereits die verlängerte Schutzdauer bestimmt gewesen wäre.

(4) Der Anspruch auf die Vergütung entfällt, wenn alsbald nach seiner Geltendmachung der Erwerber dem Veräußerer das Recht für die Zeit nach Ablauf der bisher bestimmten Schutzdauer zur Verfügung stellt oder der Erlaubnisnehmer für diese Zeit auf die Erlaubnis verzichtet. Hat der Erwerber das Urheberrecht vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes weiterveräußert, so ist die Vergütung insoweit nicht zu zahlen, als sie den Erwerber mit Rücksicht auf die Umstände der Weiterveräußerung unbillig belasten würde.

(5) Absatz 1 gilt für verwandte Schutzrechte entsprechend.