Nachbarrecht: Holzofen beeinträchtigt Nachbarn nicht

published on 29/05/2010 15:19
Nachbarrecht: Holzofen beeinträchtigt Nachbarn nicht
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Author’s summary by Rechtsanwalt für Immobilienrecht

Rechtsanwalt für Baurecht - Nachbarrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Genügt ein in einem Privathaushalt installierter Holzofen den gesetzlichen Anforderungen und erfolgt auch die Nutzung rechtmäßig, hat der Nachbar die von dem Ofen ausgehenden Belästigungen regelmäßig als zumutbar hinzunehmen.

Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz im Falle eines Hauseigentümers, der einen Dauerbrennofen für feste Brennstoffe (hier Holz) in seinem Wohnzimmer eingerichtet hatte. Dazu brachte er ein Edelstahlrohr als Schornstein an der Hauswand an. Der Bezirksschornsteinfeger bestätigte die Vereinbarkeit der Anlage mit den einschlägigen Vorschriften. Der Kläger, Eigentümer eines ca. 5 m entfernten Wohnhausgrundstücks, forderte die Behörde zur Stilllegung des Ofens mit der Begründung auf, die in die Räume seines Hauses eindringenden Abgase führten zu Rauchbelästigungen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen.

Mit dieser Klage hatte der Nachbar jedoch auch vor dem OVG keinen Erfolg. Das OVG wies seine Klage vielmehr ab und begründete das damit, dass keine Anhaltspunkte für eine Verletzung immissionsschutzrechtlicher Bestimmungen durch den Betrieb des Ofens gegeben seien. Es bestehe daher kein Anspruch auf ein Einschreiten der Behörde. Den Immissionsvorschriften für Feuerungsanlagen würde die Wertung des Gesetzgebers zugrunde liegen, dass bei ihrer Einhaltung keine schädlichen Umwelteinwirkungen - auch nicht für die Nachbarschaft - zu erwarten seien. Es sei hier auch kein atypischer Fall gegeben, der ausnahmsweise ein behördliches Einschreiten trotz Beachtung der rechtlichen Vorgaben für die Anlage gebiete. Für die Bauweise seines Anwesens, die ggf. das Eindringen der Abgase ermögliche, sei vielmehr der Kläger selbst verantwortlich. Schließlich dürfe der seiner Bestimmung nach geschlossen zu nutzende Ofen (mit Glastür) auch täglich genutzt werden (OVG Rheinland-Pfalz, 1 A 10876/09.OVG).


Die Entscheidung im einzelnen lautet:

Das OVG Koblenz hat mit dem Urteil vom 24.03.2010 (Az: 1 A 10876/09.OVG, 1 A 10876/09) folgendes entschieden: Zur immissionsschutzrechtlichen Einordnung eines - zusätzlich zu einer vorhandenen Zentralheizung aufgestellten - Kaminofens (Einzelfall).

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 18. November 2008 wird zurückgewiesen.


Tatbestand

Der Kläger begehrt die Stilllegung eines Ofens nebst Schornstein des Beigeladenen. Er ist Eigentümer des Wohnhauses, E. Straße ... in K., Gemarkung K., Flur ..., Parzelle Nr. ... . Im Eigentum des Beigeladenen steht das östlich davon gelegene, ebenfalls mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück E. Straße ... (Parzelle Nr. ...). Zwischen den beiden Grundstücken verläuft ein ca. 2 m breiter Fußweg. Die beiden Anwesen der Beteiligten liegen - auf gleicher Höhe - auf dem Plateau des Ortsteils K. der Beklagten, das in einiger Entfernung westlich von den Grundstücken der Beteiligten zur Mosel hin abfällt.

Der Beigeladene hat in seinem Haus im Wohnzimmer einen Ofen der Marke Hark Avenso mit einer Nennwärmeleistung von 7 kW in Betrieb. Öfen dieser Marke sind von der DIN CERTO Gesellschaft für Konformitätsbewertung mbH als Dauerbrandöfen für feste Brennstoffe ausgewiesen. Das Haus des Beigeladenen verfügt ansonsten - auch für das Wohnzimmer - über eine Gaszentralheizung. Der Schornstein für den streitigen Ofen - ein Edelstahlrohr - ist an der Hauswand des Wohnhauses des Beigeladenen - etwa 3 m von dem vorgenannten Fußweg und ca. 5 m von der Grenze des Grundstücks des Klägers entfernt - angebracht.

Der Beigeladene beantragte bei der Beklagten unter dem 16. Mai 2006, ihm für sein Wohnhaus die Genehmigung zur Errichtung eines feuchtigkeitsunempfindlichen Schornsteins aus Metall zu erteilen. Brennstoff solle Holz sein. Im Genehmigungsverfahren legte der Beigeladene eine Stellungnahme des Bezirksschornsteinfegermeisters vom 21. Februar 2006 vor, die den Hinweis enthält, bedingt durch die Lage könnten Nachbarschaftsbeschwerden wegen Rauch- und Rußbelästigungen nicht ausgeschlossen werden.

Die Beklagte genehmigte den Beigeladenen unter dem 30. Mai 2006 das Vorhaben. Dem Kläger wurde die Baugenehmigung nicht bekannt gegeben.

In der Folgezeit ließ der Beigeladene einen Edelstahlschornstein errichten. Unter dem 26. September 2006 wurde durch den Bezirksschornsteinfegermeister die Abnahme der Anlage bestätigt. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2006 teilte der Bezirksschornsteinfegermeister der Beklagten mit, der Schornstein entspreche den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie den DIN-Normen und Richtlinien. Soweit einsehbar, seien keine Mängel festzustellen.

Mit Schreiben vom 1. Dezember 2006 legte der Kläger gegen die Baugenehmigung Widerspruch ein und beantragte gleichzeitig die Stilllegung des Schornsteins bzw. des Kamins. Zur Begründung machte er geltend, er werde durch den Betrieb des Schornsteins und des Ofens gesundheitlich beeinträchtigt. Abgase gelangten in das Atrium seines Anwesens und in sein Schlafzimmer. Mit Schreiben vom 18. Februar 2007 teilte der Beigeladene mit, dass am Samstag, den 17. Februar 2007, Beamte des Ordnungsamtes gegen 20.15 Uhr bei ihm erschienen seien und die Kaminanlage sowie das Brennholz in Augenschein genommen hätten. Weder außerhalb noch innerhalb des Hauses seien Geruchsbelästigungen feststellbar gewesen. Das zur Befeuerung genutzte Holz sei ebenfalls nicht beanstandet worden. Der Kläger machte hingegen mit Schreiben vom 20. Dezember 2007 geltend, selbst in seinem Hause Messungen vorgenommen und dabei das Eindringen nitroser Gase nachgewiesen zu haben.

Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juli 2008 wies der Stadtrechtsausschuss der Beklagten den Widerspruch gegen die oben genannte Baugenehmigung zurück. Zur Begründung führte er aus, die Anlage verstoße nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften. Sie sei von dem Bezirksschornsteinfegermeister vor Inbetriebnahme abgenommen und überprüft worden. Auf die Beschwerde des Klägers hin sei die Anlage noch einmal überprüft worden. Dabei sei auch der Brennstoff geprüft worden. Beanstandungen hätten sich nicht ergeben. Die Benutzung von Feuerungsanlagen wie Holzöfen in den Abendstunden sei sozialadäquat. Vor Rauchbelästigungen könne sich der Kläger im Falle ungünstiger Windverhältnisse durch Schließen der Fenster schützen.

Hiergegen hat der Kläger rechtzeitig Klage erhoben und zur Begründung seine Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren vertieft und ergänzend geltend gemacht, aufgrund der örtlichen Winde sowie der Lage der beiden Grundstücke und der Konstruktionen des Daches seines Anwesens gelangten Emissionen aus dem Ofen des Beigeladenen auch dann in sein Haus und die darin befindlichen Wohn- und Schlafräume, wenn die Fenster geschlossen seien. Es sei ihm nicht mehr möglich, ab 17.00 oder 18.00 Uhr nachmittags die Fenster zu kippen oder zu lüften. Die giftigen Abgase aus dem Schornstein des Beigeladenen würden auf sein Haus geblasen und dort mit Luft vermischt an der Hausaußenwand gestaut, wodurch es zu unzumutbaren Belästigungen komme. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz dürften offene Kamine nur gelegentlich, d. h. ab und zu bei besonderen Anlässen betrieben werden. Selbst wenn der Schornstein baurechtlich zu Recht genehmigt worden sei, sei die Beklagte aufgrund immissionsschutzrechtlicher Bestimmungen zur Stilllegung der Feuerungsanlage verpflichtet.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 18. November 2009 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Schornstein, der allein Gegenstand der Baugenehmigung sei, verletzte keine baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die dem Schutz des Klägers dienten. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es durch das Vorhaben zu unzumutbaren Belästigungen des Anwesens des Klägers komme. Schornsteine mit dazugehörigen Feuerungsanlagen dienten regelmäßig dem Wohnen, seien damit typischerweise in Wohngebieten anzutreffen und ihr Betrieb sei von den Nachbarn regelmäßig hinzunehmen. Die genehmigten Bauunterlagen gäben keinen Anlass zu der Annahme, durch den Betrieb des Schornsteins würden unzumutbarer Rauch, Ruß oder Abgase entstehen. Darüber hinaus sei auch keine besondere Grundstückssituation gegeben, die dafür spräche, dass der Betrieb der Feuerungsanlage einschließlich des Schornsteins zu erheblichen Immissionen zulasten des Klägers führe. Die Gebäude des Klägers und des Beigeladenen seien auf gleichem Niveau errichtet worden, so dass keine atypische Grundstückssituation gegeben sei.

Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf ein bauordnungsrechtliches oder ein immissionsschutzrechtliches Einschreiten. Die Beklagte sei nicht aufgrund § 24 Satz 1 Bundesimmissionsschutzgesetz - BImSchG - zu einem immissionsschutzrechtlichen Einschreiten gegenüber dem Beigeladenen verpflichtet. Nach dieser Vorschrift könne die zuständige Behörde zwar im Einzelfall Anordnungen treffen, die zur Durchführung des § 22 BImSchG und der auf das Bundesimmissionsschutzgesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlich seien. Eine Verletzung der insoweit maßgeblichen 1.BImSchV sei aber nicht feststellbar. Nach den Aufzeichnungen des zuständigen Bezirksschornsteinfegermeisters entspreche der Ofen den Anforderungen dieser Verordnung. Die Behauptung des Klägers, bei dem von dem Beigeladenen betriebenen Ofen handele es sich um einen offenen Kamin im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 der 1. BImSchV, der nur gelegentlich betrieben werden dürfe, treffe nicht zu. Ein offener Kamin zeichne sich dadurch aus, dass er - zumindest auch - mit einem offenen Feuerraum betrieben werden könne. Über diese Eigenschaft verfüge der Ofen des Beigeladenen bauartbedingt jedoch nicht und sei deshalb als Dauerbrandofen zu qualifizieren. Ferner spreche nichts dafür, dass der Beigeladene in seinem Ofen Brennstoffe benutze, die nicht mit § 5 i. V. m. § 3 Abs. 1 der 1. BImSchV in Einklang stünden. Eine Überprüfung durch den Bezirksschornsteinfeger nach Inbetriebnahme des Ofens des Beigeladenen habe keinen Hinweis auf die Verwendung nicht zugelassener Brennstoffe ergeben, so dass insgesamt ein Einschreiten gemäß § 24 BImSchG gegen den Beigeladenen nicht gerechtfertigt sei.

Durch Beschluss vom 17. August 2009 (1 A 11362/08.OVG) hat der Senat den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts abgelehnt, soweit hierdurch seine Anfechtungsklage gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 30. Mai 2006 abgewiesen worden ist.

Zur Begründung der durch Beschluss vom 17. August 2009 (1 A 10867/09.OVG) zugelassenen Berufung, soweit das Verwaltungsgericht das Klagebegehren abgewiesen hat, die Beklagte zu verpflichten, gegenüber dem Beigeladenen die Stilllegung des genehmigten Schornsteines und der daran angeschlossenen Feuerungsanlage anzuordnen, trägt der Kläger vor, er habe einen Anspruch auf die begehrte immissionsschutzrechtliche Anordnung gegenüber dem Beigeladenen, weil von dessen Feuerungsanlage einschließlich des genehmigten Schornsteins Umweltauswirkungen ausgingen, durch die er unzumutbar betroffen werde. Die Beklagte sei daher zum Einschreiten gegen den Beigeladenen gemäß § 24 BImSchG verpflichtet. Nitrose Verbrennungsabgase aus dem Ofen des Beigeladenen gelangten aufgrund der örtlichen Winde, der Lage der beiden Grundstücke zueinander sowie bedingt durch die Atriumbauweise seines Wohnhauses - die damit verbundene Errichtung eines Innenhofes - selbst dann in sein Wohnhaus und die darin befindlichen Wohn- und Schlafräume, wenn die Fenster geschlossen seien. Demgemäß habe bereits der Bezirksschornsteinfegermeister am 21. Februar 2006 in seiner Stellungnahme im Baugenehmigungsverfahren darauf hingewiesen, dass es aufgrund der örtlichen Gegebenheiten zu Rauch- und Rußbelästigungen kommen könne und nachträgliche Anforderungen gestellt werden könnten, auch eine Stilllegung der Kaminanlage verlangt werden könne.

Das Eindringen dieser Gase habe er durch den Einsatz einer Chemikalie in sogenannten Drägerröhrchen und mit eigenen Apparaturen nachgewiesen. Der Beigeladene nutze, wie er vorgetragen habe, zur Befeuerung des Ofens Holz. Hierdurch entstünden Temperaturen, die physikalisch bedingt zu einem verstärkten Auftreten nitroser Gase führen könnten, was durch seine eigenen Versuche bestätigt worden sei. Aufgrund der vorzufindenden Windrichtungen gelangten derartige durch den Brennvorgang in dem Kaminofen des Beigeladenen entstehende krebserregende nitrose Gase in sein Wohngebäude. Ein weiterer physikalischer Gesichtspunkt komme hinzu, den er erst bei weiteren Ermittlungen habe feststellen können. Nach den vorgelegten Unterlagen - der Beschreibung des von dem Beigeladenen aufgestellten Ofentyps „Kaminofen Hark 34 K“ - sei der Ofen ein „Dauerbrandkaminofen mit Automatik und externer Verbrennungsluftzufuhr“. Aus den Unterlagen der Firma Hark ergebe sich jedoch, dass diese Dauerbrandfunktion nicht beim Betrieb mit dem Brennstoff Holz möglich sei. Der Beigeladenen nutze den Ofen jedoch als Dauerbrandofen mit Holz als Brennstoff. Werde in dem Ofen Holz verbrannt, komme es zu weit höheren Temperaturen, als bei der Dauerbrandnutzung der Feuerungsanlage mit anderen Brennstoffen. Nach einer ihm erteilten Auskunft der Berufsfeuerwehr seien dabei Temperaturen von 1.000° möglich. Für derartige Temperaturen sei der von dem Beigeladenen installierte Edelstahlschornstein aber nicht geeignet. Bei solchen Temperaturen zersetze sich nämlich die Zwischendämmung des Schornsteines, was zum Entstehen sehr giftiger Dämpfe führe. Er verfüge über die erforderliche Kompetenz, dies zu beurteilen.

Durch den von ihm geschilderten Betrieb der Feuerungsanlage verstoße der Beigeladene gegen die Betreiberpflichten des § 22 BImSchG. Danach seien nicht genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert würden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar seien. Vorliegend führe der Betrieb der streitigen Feuerungsanlage i. V. m. dem Außenschornstein zu solch schädlichen Umwelteinwirkungen für ihn als Nachbar. Die dort austretenden Gase seien gesundheitsschädlich und krebserregend. Für derartige nitrose Gase existiere kein Grenzwert. Deshalb stellten diese Gase, wenn sie in Wohnräumen aufträten, in jedweder Konzentration eine Gesundheitsgefahr dar. Die Beklagte habe gemäß § 24 BImSchG darauf hinzuwirken, dass gesundheitsschädliche Gase von dem Ofen des Beigeladenen nicht in sein Gebäude gelangten. Selbst wenn davon auszugehen sei, dass das Austreten nitroser Gase bei einem Verbrennungsvorgang in einem Kaminofen grundsätzlich nicht vermeidbar sei, so sei die Beigeladene dennoch verpflichtet, gemäß § 24 BImSchG i. V. m. § 22 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG eine Anordnung gegenüber dem Beigeladenen zu erlassen, um nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß zu beschränken. Diese Anordnung müsse das Verbot aussprechen, in der Kaminofenanlage Holz zu verbrennen. Schließlich werde auch weiterhin das Argument aufrecht erhalten, dass die Feuerungsanlage des Beigeladenen einen Kaminofen im Sinne der Rechtsprechung des 7. Senats des Gerichtes  darstelle, der nur gelegentlich genutzt werden dürfe. Der Beigeladene betreibe den Kamin jedoch dauerhaft, und zwar nahezu täglich über viele Stunden hinweg. Die Stellungnahme des Bezirksschornsteinfegermeisters vom 5. Januar 2010 stehe dem nicht entgegen. Daraus ergebe sich nämlich nicht, dass der Ofen des Beigeladenen nicht mit offener Tür betrieben werden könne. Die Stellungnahme besage lediglich, dass der Ofen nicht mit offener Tür betrieben werden dürfe. Das sei jedoch etwas anderes. Der Ofen verfüge auch nicht über einen Selbstschließmechanismus. Die Ofentür werde lediglich durch eine Feder an das Gehäuse herangezogen. Die Tür müsse dann stets per Hand verriegelt werden.


Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage, soweit der Kläger die Verpflichtung der Beklagten zum immissionsschutzrechtlichen Einschreiten gegenüber dem Beigeladenen begehrt, zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat nämlich keinen Anspruch auf ein derartiges Einschreiten der Beklagten, weil keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beigeladene gegen die ihm obliegenden Betreiberpflichten aus § 22 BImSchG i. V. m. der 1. BImSchV verstößt. Auch ist nichts dafür ersichtlich, dass im vorliegenden Fall atypische Verhältnisse vorlägen, die das vom Kläger begehrte Einschreiten der Beklagten auch für den Fall erfordern würden, dass die vorgenannten Bestimmungen durch den Betrieb der Feuerungsanlage von dem Beigeladenen beachtet werden.

Gemäß § 24 BImSchG kann die zuständige Behörde im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 BImSchG und der auf das Bundesimmissionsschutzgesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Für den Erlass einer derartigen Anordnung ist die Beklagte gemäß der Landesverordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes vom 14. Juni 2002 und Ziff. 1.2.1 der Anlage zu § 1 der genannten Verordnung zwar grundsätzlich zuständig. Ein Nachbar kann die Durchsetzung der Betreiberpflichten aus § 22 BImSchG i. V. m. der 1. BImSchV, sofern sie verletzt werden, auch verlangen, weil diese Bestimmungen drittschützend sind. Im vorliegenden Fall hat der Kläger indessen keinen Anspruch auf ein solches Einschreiten der Beklagten, weil keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beigeladene diese Betreiberpflichten zulasten des Klägers verletzt.

Die Argumentation des Klägers zu der Missachtung der Betreiberpflichten durch den Beigeladenen lässt sich im Wesentlichen dahingehend zusammenfassen, dass er zum einen vorträgt, der Beigeladene nutze den streitigen Ofen, den er, weil er einem offenen Kamin gleichzusetzen sei, nur gelegentlich befeuern dürfe, häufiger als dies nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung des 7. Senates des erkennenden Gerichtes zulässig ist. Zum anderen macht er geltend, der Beigeladene nutze den Ofen zudem unsachgemäß - als Dauerbrandofen entgegen den Herstellervorgaben mit Holz als Brennstoff - mit der Folge, dass hierdurch eine Abgastemperatur entstehe, für die der Edelstahlschornstein und dessen Dämmung nicht geeignet seien, was zusätzlich zu den ihn ohnehin schon beeinträchtigenden nitrosen Gasen zum Freisetzen weiterer Schadstoffe führe, die in sein Haus gelangten. Demgegenüber besteht zwischen den Beteiligten, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, offensichtlich kein Streit mehr darüber, dass der Beigeladene einen nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 1. BImSchV grundsätzlich zulässigen Brennstoff, nämlich naturbelassenes Holz, verwendet. Das Vorbringen des Klägers ist, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, nicht geeignet, den von ihm geltend gemachten Anspruch auf ein Einschreiten der Beklagten gegen den Beigeladenen zu begründen. Auf die Ausführungen dazu im erstinstanzlichen Urteil kann zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden.

Der Vortrag des Klägers im Berufungsverfahren, es handele sich bei dem streitigen Ofen um einen einem offenen Kamin gleichzusetzenden Ofen, ist durch die zwischenzeitlich von dem Beigeladenen vorgelegten Unterlagen und hierzu von ihm gemachten weiteren Angaben sowie durch die von der Beklagten vorgelegten Stellungnahme des Bezirksschornsteinfegermeisters Käufer vom 5. Januar 2010 widerlegt. Bei dem streitigen Ofen des Beigeladenen handelt es sich - worüber die Beteiligten auch nicht streiten - um eine nicht nach § 4 BImSchG genehmigungspflichtige Feuerungsanlage bzw. um eine Einzelraumfeuerungsanlage im Sinne von § 2 Nr. 3 der 1. BImSchV in der seit dem 22. März 2010 geltenden Fassung. Diese Feuerungsanlage ist gegenüber der Auffassung des Klägers nicht einem offenen Kamin gleichzusetzen.

Insoweit stützt sich der Kläger auf die Rechtsprechung des 7. Senates des erkennenden Gerichtes , die hier allerdings nicht einschlägig ist. Ausgangspunkt für diese Rechtsprechung war, dass der Verordnungsgeber damals in der 1. BImSchV - in ihrer seinerzeit geltenden Fassung vom 15. Juli 1988 - weder in § 4 Abs. 1 und noch in anderen Bestimmungen ausdrücklich definiert hatte, was er unter einem „offenen Kamin“ verstand. Der seinerzeit geltende § 2 1. BImSchV (Begriffsbestimmungen) erwähnte offene Kamine nämlich nicht. Aus der Systematik des § 4 Abs. 3 1. BImSchV hatte der 7. Senat des Gerichtes in der von dem Kläger zitierten Rechtsprechung geschlossen, dass unter dem Begriff „offene Kamine“ auch solche Feuerungsanlagen subsumiert werden müssen, die - auch - geschlossen betrieben werden können wie sogenannte Kaminöfen, die aufgrund unvollkommener Verbrennung und unzureichender Primärenergienutzung vergleichbare Immissionen verursachen wie offene Kamine und deren Betrieb daher, um diese Immissionen zu reduzieren, nicht ständig, sondern nur gelegentlich zulässig sein solle, wie sich aus der Begründung des Bundesrates zur Fassung des § 4 Abs. 3 1. BImSchV ergebe (BT-Drucks. 7/88). Hieran anknüpfend macht der Kläger geltend, es handele es sich bei dem von dem Beigeladenen betriebenen Ofen um einen Kaminofen im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung, weil es möglich sei, ihn offen zu betreiben, was der Beigeladene auch tue.

Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Verordnungsgeber in § 2 Nr. 10 b der späteren Fassung der 1. BImSchV vom 14. März 1995, BGBl. I 490), die bis zum 21. März 2010 - also zur Zeit der Aufstellung des Ofens des Beigeladenen - galt, wie in § 2 Nr. 12 der 1. BImSchV der nunmehr geltenden Fassung den Begriff des „Offenen Kamins“ dahingehend definiert hat, dass hierunter eine Feuerstätte für feste Brennstoffe zu verstehen ist, die bestimmungsgemäß offen betrieben werden kann. In diesem Zusammenhang ist dem Kläger zwar zuzugestehen, dass die Angaben zu dem Ofen des Beigeladenen im Verwaltungsverfahren wie im erstinstanzlichen Verfahren durchaus variierten oder auch der Beigeladene in seinem Schriftsatz vom 29. September 2008 seinen Ofen als „Kaminofen“ bezeichnet hat, worunter nach allgemeinen Sprachgebrauch auch ein solcher Ofen verstanden werden kann, der - auch - mit offener Feuertür betrieben werden kann. Aufgrund der nunmehr von dem Beigeladenen mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2009 vorgelegten Unterlagen, deren Richtigkeit von dem Kläger offensichtlich nicht bestritten wird, lässt sich die zwischen den Beteiligten streitige Frage nunmehr beantworten.

Auszugehen ist von der in den vorgenannten Bestimmungen durch den Verordnungsgeber vorgenommenen Definition des „offenen Kamins“. Um einen solchen handelt es sich danach nur dann, wenn die Feuerungsanlage bestimmungsgemäß offen betrieben werden kann. Dabei versteht es sich von selbst, dass mit der Wortfolge „bestimmungsgemäß offen“ nur solche Feuerungsanlagen als offene Kamine definiert werden, die nach ihrer technischen Konzeption auf einen solchen Betrieb tatsächlich ausgelegt sind. Eine entgegen der technischen Konzeption und entgegen den von dem Hersteller für den Betrieb des Ofens gemachten, hierauf abstellenden Vorgaben in der Betriebsanleitung erfolgende Nutzung macht eine solche Feuerungsanlage demgemäß nicht zu einem offenen Kamin im Sinne der 1. BImSchV, der gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 1. BImSchV grundsätzlich nur gelegentlich betrieben werden darf. Dass der streitige Ofen in diesem Sinne offen betrieben werden kann, ist schon deshalb auszuschließen, weil der Ofen, was auch der Kläger nicht bestreitet, über einen Selbstschließmechanismus verfügt, der durch eine Feder die Ofentür zuzieht, die dann lediglich noch von Hand endgültig verriegelt werden muss. Somit ist der Ofen bestimmungsgemäß für eine geschlossene Nutzung konzipiert. Konstruktionsbedingt kann dieser Ofen also nicht wie ein Kaminofen im Sinne der von dem Kläger zitierten Rechtsprechung des 7. Senates des Gerichtes mit offener Feuertür betrieben werden.

Soweit der Kläger diesbezüglich in seinem Schriftsatz vom 26. Februar 2010 eingewandt hat, bei diesem Schließmechanismus handele es sich um ein Verschleißteil, das einmal nicht mehr funktionstüchtig werden könne, mag das zwar so sein, macht den streitigen Ofen aber gleichwohl nicht zu einem offenen Kamin im Sinne der 1. BImSchV. Dass derartige Teile einer Anlage - nicht umsonst heißen sie Verschleißteile - irgendwann einmal kaputt gehen können, ändert nämlich nichts daran, dass es sich ungeachtet dessen nicht um eine Feuerstätte handelt, die bestimmungsgemäß offen betrieben werden kann, was aber der Fall sein müsste, damit sie einen offenen Kamin im Sinne der 1. BImSchV gleichzusetzen wäre. Es kommt somit für die Einordnung eines Ofens als „Offener Kamin“ im Sinne der 1. BImSchV und die daraus folgende Nutzungsbeschränkung allein darauf an, für welche Nutzung - offen oder geschlossen - er konzipiert ist. Ob der Nutzer ihn entgegen der technischen Konzeption - fehlerhaft - nutzt, ist demgegenüber in diesem Zusammenhang unerheblich. Bei dem streitigen Ofen handelt es sich also um einen Ofen, den der Beigeladene entgegen der Auffassung des Klägers grundsätzlich täglich und nicht nur gelegentlich benutzen darf.

Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich und von dem Kläger auch nicht vorgetragen worden, dass der Ofen nach Inkrafttreten der 1. BImSchV in der nunmehr geltenden Fassung aufgrund darin gemachter Vorgaben für die Begrenzung von Emissionen nur noch eingeschränkt oder gar nicht betrieben werden dürfte und die Beklagte deshalb - unabhängig von der konkreten Nutzungsweise durch den Beigeladenen - verpflichtet wäre, immissionsschutzrechtlich gegenüber dem Beigeladenen tätig zu werden. Maßgeblich ist insoweit die Übergangsregelung für Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe, wie sie in § 26 der 1. BImSchV in der nunmehr geltenden Fassung enthalten ist.

Die Vorgaben für Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung bis zu 15 kw - eine solche betreibt der Beigeladene - waren in § 4 und § 5 der 1. BImSchV in ihrer bisher geltenden Fassung festgelegt. § 4 Abs. 1 1. BImSchV regelte, dass Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe im Dauerbetrieb so zu betreiben sind, dass ihre Abgasfahne heller ist als der Grauwert 1 der in der Anlage I zur 1. BImSchV angegeben Ringelmann-Skala. Insoweit ist anzumerken, dass die von dem Kläger im Verwaltungsverfahren, im Widerspruchsverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Fotografien über die Rauchentwicklung insoweit keine Aussagekraft besitzen, weil danach maßgeblich lediglich die Färbung des Rauches „im Dauerbetrieb“ ist, weil nämlich in der Anheizphase eine verstärkte Rauchentwicklung auftreten kann, deren möglicherweise anderer Färbung einen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 1. BImSchV nicht begründet. Die von dem Kläger vorgelegten Fotos besitzen nämlich keine Aussagekraft bezüglich der Frage, ob sie tatsächlich während des „Dauerbetriebes“ aufgenommen worden sind. Weiterhin war in § 4 Abs. 2 1. BImSchV a. F. geregelt, dass nur Brennstoffe verwandt werden dürfen, für deren Einsatz die Feuerungsanlage nach den Angaben des Herstellers geeignet ist. Im vorliegenden Fall betreibt der Beigeladene die Feueranlage ersichtlich mit einem entsprechend geeigneten Brennstoff, nämlich mit Holz. Für einen solchen Brennstoff ist der Ofen entsprechend den Herstellerangaben zugelassen. Dieser Brennstoff zählt im Übrigen zu den nach § 5 1. BImSchV zulässigen Brennstoffen für derartige Feuerungsanlagen. Es handelt sich dabei nämlich um einen Brennstoff gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 1. BImSchV. In der Beachtung dieser vorstehend erläuterten Vorgaben erschöpften sich die Anforderungen an die Benutzung eines derartigen Ofens, wie ihn der Kläger in seinem Wohngebäude aufgestellt hat, nach bisherigem Recht. War diesen Vorgaben jedoch - wie hier durch den Beigeladenen - genüge getan, dann folgte daraus zugleich, dass die Benutzung eines Ofens dieser Art und mit dem dafür zugelassenen Brennstoff den Betreiberpflichten gemäß § 22 BImSchG genügte und deshalb für die Beklagte kein Anlass bestand, immissionsschutzrechtlich gegenüber dem Beigeladenen tätig zu werden.

Zwar hat sich durch das Inkrafttreten der 1. BImSchV in der nunmehr geltenden Fassung am 22. März 2010 für vor diesem Datum errichteten und in Betrieb genommene Einzelraumfeuerungsanlage für feste Brennstoffe durch die vorgenannte Übergangsregelung nunmehr eine Änderung dahingehend ergeben, dass derartige Öfen nur dann weiter betrieben werden dürfen, wenn bestimmte Emissionsgrenzwerte, die in § 26 Abs. 1 1. BImSchV genannt werden, nicht überschritten werden. Indessen ist nichts dafür ersichtlich, dass der Ofen des Beigeladenen diesen Anforderungen nicht genügen würde. Vielmehr ist nach den vorliegenden Unterlagen davon auszugehen, dass es sich um einen modernen Ofen handelt, der auch in seinem Emissionsverhalten dem derzeitigen Stand der Technik entspricht. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass einen Nachweis hierüber gemäß § 26 Abs. 2 1. BImSchV n. F. ohnehin erst bis zum 31. Dezember 2013 zu führen ist und Einzelraumfeuerungsanlagen aus dem Zeitraum, in dem der streitgegenständliche Ofen geliefert und aufgestellt worden ist, erst zum 31. Dezember 2024 mit einer Einrichtung zur Reduzierung der Staubimmissionen nach dem Stand der Technik nachzurüsten oder, sofern das nicht der Fall ist, erst dann außer Betrieb zu nehmen sind. Damit ist auch unter Berücksichtigung der nunmehr geltenden Rechtslage nichts dafür ersichtlich, dass die technische Ausstattung des Ofens und das daraus resultierende Emissionsverhalten bei der Verwendung des nach der 1. BImSchV zulässigen Brennstoffes eine Verpflichtung der Beklagten begründen könnten, gegenüber dem Beigeladenen durch den Erlass der von dem Kläger begehrten Anordnung immissionsschutzrechtlich einzuschreiten.

Schließlich sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beigeladene durch eine fehlerhafte Nutzung der streitigen Feuerungsanlage gegen die ihm obliegenden Betreiberpflichten verstoßen würde und die Beklagte deshalb verpflichtet wäre, gegen ihn immissionsschutzrechtlich einzuschreiten, um unzumutbare Beeinträchtigungen des Klägers zu unterbinden. In diesem Zusammenhang ist noch einmal festzuhalten, dass die Nutzung von Holz als Brennstoff, die der Kläger offenkundig unterbinden will, grundsätzlich zulässig ist und auch die mehr als nur gelegentliche Nutzung des streitigen Ofens nicht gegen die Betreiberpflichten verstößt, wie oben dargelegt worden ist. Das einen Verstoß gegen die Betreiberpflichten behauptende Vorbringen des Klägers versteht der Senat, wie auch die Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht haben, im Kern so, dass er dem Beigeladenen vorwirft, seine Feuerungsanlage entgegen den Vorgaben des Herstellers in der Dauerbrandfunktion mit Holz statt mit Steinkohle zu betreiben, was zu einer deutlich höheren Abgastemperatur führe mit der Folge, dass sich hierdurch die Zwischendämmung des Schornsteines zersetze und Schadstoffe frei setze. Dahin zielt auch sein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag zu 2).

Verifizierbar an diesem Vorbringen ist nur, dass der von dem Beigeladenen aufgestellte Ofen nach den Herstellerangaben in der Dauerbrandfunktion wohl lediglich mit Steinkohle betrieben werden soll. Indessen entbehrt das Vorbringen des Klägers einerseits wie auch sein Beweisantrag zu 2) andererseits insoweit jeder Grundlage, als überhaupt keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Kläger seinen Ofen in der grundsätzlich möglichen „Dauerbrandfunktion“ nutzt, wie sie auch in der vorgenannten Herstellerbeschreibung erläutert ist, und dass dies dann auch noch mit dem Brennstoff Holz erfolgt. Vielmehr handelt es sich bei diesem Vorbringen des Klägers um eine bloße Vermutung, die an nichts anderes anknüpft als den Umstand, dass der Ofen über den Zeitraum von einigen Stunden hinweg genutzt wird. Mit der „Dauerbrandfunktion“, die in den Herstellerunterlagen angesprochen wird, ist aber ersichtlich eine Nutzung gemeint, bei der der Ofen über Nacht in Betrieb bleibt, ohne, dass neuer Brennstoff nachgelegt werden muss und in dieser Funktion auch als Alleinheizung nutzbar ist. Die Nutzung eines Ofens, bei der über mehrere Stunden immer wieder Holz nachgelegt wird (Zeitbrand), ist demgegenüber keine Dauerbrandnutzung. Einfacher ausgedrückt ist noch keine „Dauerbrandnutzung“ gegeben, wenn es nur so ist, dass die Nutzung des Ofens mit Holz einige Stunden andauert. Lediglich eine solche mehrstündige Nutzung hat der Kläger geschildert.

Vor diesem Hintergrund bestand auch keine Veranlassung, dem entsprechenden Beweisantrag des Klägers aus der mündlichen Verhandlung nachzugehen, da es sich insoweit um einen reinen Ausforschungsantrag handelt, dessen Ziel es lediglich ist, abzuklären, ob die Vermutung des Klägers zutrifft. Aus dem gleichen Grunde bedarf es auch nicht der Beweisaufnahme entsprechend dem Beweisantrag zu 3), wie ihn der Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellt hat, weil die danach zu klärende Beweisfrage voraussetzt, dass der Ofen im Dauerbrandbetrieb mit Holz betrieben wird, wofür keine Anhaltspunkte bestehen. Dass bei einem Betrieb des Ofens mit dem nach der 1. BImSchV zulässigen Brennstoff Holz die in dem Beweisantrag zu 1) des Klägers in der mündlichen Verhandlung genannten Stoffe auftreten, kann als wahr unterstellt werden und muss daher nicht durch eine Beweisaufnahme geklärt werden.

Letztlich liegen entgegen der Auffassung des Klägers liegen hier auch keine atypischen Verhältnisse vor, die auf der Grundlage der 1. BImSchV nicht angemessen bewältigt werden könnten und deshalb ungeachtet des Umstandes, dass die Feuerungsanlage des Beigeladenen den Anforderungen der 1. BImSchV genügt, ein immissionsschutzrechtliches Einschreiten der Beklagten gebieten würden. Wie der 7. Senat des erkennenden Gerichtes in seinem Beschluss vom 30. November 1993 auf den sich der Kläger in diesem Zusammenhang beruft, ausgeführt hat, ist bei der Beurteilung der Auswirkung von Immissionen einer solchen Feuerungsanlage die Wertung des Gesetzgebers zu beachten, wonach in der Regel keine schädlichen Umwelteinwirkungen vorliegen, wenn die Voraussetzungen der 1. BImSchV eingehalten werden. Entspricht eine Anlage diesen Anforderungen, dann ist ihr Betrieb in der Regel nicht mit Verstößen gegen die Pflichten aus § 22 BImSchG und gegen das Rücksichtnahmegebot verbunden. Ein Einschreiten nach §§ 24, 22 BImSchG kommt daher nur dann in Betracht, wenn atypische Verhältnisse vorliegen, die auf der Grundlage der 1. BImSchV nicht angemessen bewältigt werden können. Derartige atypische Verhältnisse hat der Kläger indessen zu Überzeugung des Senats nicht hinreichend dargelegt.

Eine solche atypische Situation ist hier nicht schon allein deshalb anzunehmen, weil der Bezirksschornsteinfegermeister in seiner Stellungnahme vom 21. Februar 2006 in dem dabei verwandten Formular auch die Passage angekreuzt hat, dass „bedingt durch die Ortslage (Hanglage) Nachbarschaftsbeschwerden durch Rauch- und Rußbelästigungen nicht ausgeschlossen werden können“, worauf der Kläger abstellt. Dass hier keine Hanglage gegeben ist, hat das Verwaltungsgericht bereits in seinem Urteil ausgeführt. Der Umstand, dass Belästigungen beim Betrieb einer derartigen Feuerungsanlage je nach den Windverhältnissen nicht vollständig ausgeschlossen werden können, ist innerhalb der geschlossenen Ortslage letztlich eine pure Selbstverständlichkeit und besitzt daher keine Aussagekraft in Bezug auf die von dem Kläger behauptete atypische Situation. Dabei kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass aufgrund der örtlichen Gegebenheiten vor allem bei Ostwind die in dem von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag zu 4) genannten Abgase in sein Gebäude gelangen. Das kann als wahr unterstellt werden und bedarf daher nicht der Klärung durch eine Beweisaufnahme. Daraus folgt indessen nicht, dass die von dem Kläger behaupteten atypischen Verhältnisse gegeben wären, die dem Beigeladenen Anlass geben müssten, gegenüber dem Beigeladenen immissionsschutzrechtlich einzuschreiten.

Das Vorbringen des Klägers beschränkt sich insoweit nämlich darauf, dass bei bestimmten, indessen nicht überwiegenden Windverhältnissen aufgrund der räumlichen Nähe seines Anwesens zu dem Anwesen des Beigeladenen, aufgrund der Atriumbauweise seines Hauses und insbesondere aufgrund der Bauweise seines Daches derartige Emissionen in sein Haus gelangen könnten. Darin vermag der Senat indessen atypische Verhältnisse im Sinne der Rechtsprechung des 7. Senates des erkennenden Gerichtes nicht zu erkennen. Für die Bauweise seines jeweiligen Anwesens ist grundsätzlich jeder Eigentümer selbst verantwortlich. Er kann infolgedessen nicht verlangen, dass Nachbarn, sofern die Bauweise des Daches seines Hauses ein Eindringen von Immissionen ermöglicht, deswegen die zulässige Nutzung einer Feuerungsanlage beschränkt, um derartige Immissionen zu unterbinden, die mit der zulässigen - sozial adäquaten - Nutzung zwangsläufig verbunden und von der Nachbarschaft hinzunehmen sind. Wer ein Haus so errichtet oder so ein errichtetes Haus erwirbt, muss mit dieser Situation leben oder die Dachkonstruktion ändern.

Auch die von dem Kläger angesprochene Atriumbauweise in dem Bereich, in dem die Wohnhäuser der Beteiligten liegen, stellt eine solche atypische Situation nicht dar, die der Beklagten gebieten würde, gegenüber dem Beigeladenen im Sinne der Wünsche des Klägers einzuschreiten, wie das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein in seinem Urteil vom 22. Mai 1996 zu einem vergleichbaren Fall entscheiden hat. Hierzu hat das Gericht ausgeführt:

Die besonders enge Bauweise der Gertenhofhäuser begründet keine besondere Schutzposition zugunsten des Klägers. Die besonders enge Bauweise begründet im nachbarschaftlichen Verhältnis ein enges beiderseitiges Pflichten- aber auch Lastenverhältnis, das einerseits eine Rücksichtnahme auf die Belange des Nachbarn erfordert, andererseits den Nachbarn auch in der Weise belastet, dass er sozialadäquates Verhalten des anderen Nachbarn hinnehmen muss.

Das gilt auch für den vorliegenden Fall. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beigeladene bei der Nutzung eines Ofens nicht sozialadäquat verhalten würde, hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Der Beigeladene seinerseits hat geschildert, dass er seinen Ofen im vergangenen - kalten - Winter weniger als zwanzig Mal genutzt hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beigeladene entsprechend der 1. BImSchV diesen Ofen nicht etwa nur gelegentlich, sondern regelmäßig nutzen dürfte.

Auch hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen, dass in der näheren Umgebung seines Anwesens auf engstem Raum mehrere Öfen dieser Art betrieben würden und deshalb auch unter Beachtung der Betreiberpflichten aufgrund der 1. BImSchV eine wirksame Immissionsbegrenzung nicht erreicht werden kann. Allein der Umstand, dass der Kläger möglicherweise besonders empfindlich auf solche Immissionen reagiert, ist rechtlich jedoch nicht ausreichend, eine Verpflichtung der Beklagten zu begründen, gegenüber dem Beigeladenen einzuschreiten, weil nicht auf die persönliche Empfindlichkeit eines durch solche Immissionen betroffenen Grundstückseigentümers abzustellen sondern ein objektiver Maßstab anzulegen ist, wie der 7. Senat des Gerichtes bereits in seinem Beschluss vom 30. November 1993 (1 A 12014/92.OVG) ausgeführt hat.


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(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gef

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass 1. schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,2. nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwi

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Kann das Ziel der Anordnung auch durch eine Maßnahme zum Zwecke des Arbeitsschutzes er
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(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Kann das Ziel der Anordnung auch durch eine Maßnahme zum Zwecke des Arbeitsschutzes erreicht werden, soll diese angeordnet werden.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Kann das Ziel der Anordnung auch durch eine Maßnahme zum Zwecke des Arbeitsschutzes erreicht werden, soll diese angeordnet werden.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Kann das Ziel der Anordnung auch durch eine Maßnahme zum Zwecke des Arbeitsschutzes erreicht werden, soll diese angeordnet werden.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.

(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Kann das Ziel der Anordnung auch durch eine Maßnahme zum Zwecke des Arbeitsschutzes erreicht werden, soll diese angeordnet werden.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

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