Mietrecht: Kostenerstattung: Anspruch des Mieters bei unwirksamer Endrenovierungsklausel

published on 30/07/2009 11:42
Mietrecht: Kostenerstattung: Anspruch des Mieters bei unwirksamer Endrenovierungsklausel
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Rechtsanwalt für Mietrecht - Immobilienrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Ist die vertragliche Endrenovierungsklausel unwirksam, kann der Mieter einen Erstattungsanspruch gegen den Vermieter haben, wenn er im Vertrauen auf die Wirksamkeit der Regelung vor dem Auszug Schönheitsreparaturen ausgeführt hat.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Geklagt hatte ein Mieter, der 2004 die Wohnung renoviert hatte. Als er nach eigener Kündigung 2006 auszog, nahm er erneut eine Endrenovierung vor. Nunmehr macht er geltend, dass ihm ein Ersatzanspruch für die durchgeführte Endrenovierung zustehe, weil keine wirksame Verpflichtung zur Vornahme der Schönheitsreparaturen bestanden habe. Er verlangt einen Betrag in Höhe von 1.620 EUR (9 EUR je qm Wand- und Deckenfläche). In den ersten Instanzen blieb er erfolglos.

Der BGH sprach ihm jedoch grundsätzlich einen Entschädigungsanspruch zu. Es liege eine ungerechtfertigte Bereicherung des Vermieters vor, weil der Mieter die Schönheitsreparaturen aufgrund einer unwirksamen Endrenovierungsklausel und damit ohne Rechtsgrund erbracht habe. Dabei bemesse sich der Wert der rechtsgrundlos erbrachten Leistung nach dem Betrag der üblichen, hilfsweise der angemessenen Vergütung für die ausgeführten Renovierungsarbeiten. Es müsse allerdings berücksichtigt werden, dass Mieter bei Ausführung von Schönheitsreparaturen regelmäßig von der im Mietvertrag eingeräumten Möglichkeit Gebrauch machen, die Arbeiten in Eigenleistung zu erledigen oder sie durch Verwandte und Bekannte erledigen lassen. Dann bemesse sich der Wert der Dekorationsleistungen üblicherweise nach dem, was der Mieter billigerweise neben einem Einsatz an freier Zeit als Kosten für das notwendige Material sowie als Vergütung für die Arbeitsleistung seiner Helfer aus dem Verwandten- und Bekanntenkreis aufgewendet hat oder hätte aufwenden müssen. Um die hier erforderlichen Feststellungen zu treffen, hat der BGH den Fall an die Vorinstanz zurückverwiesen (BGH, VIII ZR 302/07).

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