Krankenkasse: Wechsel ist auch ohne Mitgliedsbescheinigung möglich

04.05.2007

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Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
Rechtsberatung zum Versicherungsrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Eine Krankenkasse kann gegen das Bestehen eines Versicherungsverhältnisses nicht einwenden, ihrem Versicherten keine Mitgliedsbescheinigung ausgestellt zu haben.

 

Das hat das Sozialgericht (SG) Speyer entschieden. Im zugrunde liegenden Fall kündigte die Klägerin ihr Versicherungsverhältnis bei ihrer früheren Krankenkasse zum 31.Mai 2003 und übte ihr Wahlrecht gegenüber der beklagten Krankenkasse aus. Diese stellte ihr keine Mitgliedsbescheinigung aus, nahm aber Gesamtversicherungsbeiträge für die Klägerin entgegen. Nachdem ihr keine Versichertenkarte ausgehändigt wurde, kündigte die Klägerin ihre Mitgliedschaft bei der Beklagten zum 30.September 2004. Die Beklagte weigerte sich jedoch, die Kündigung zu bearbeiten sowie die Mitgliedschaft zu bestätigen.

 

Die von der Klägerin erhobene Klage hatte Erfolg. Das SG stellte fest, dass sie vom 1.Juni 2003 bis zum 30. September 2004 Mitglied der beklagten Krankenkasse war. Dem stehe nicht entgegen, dass nach dem Gesetz eine Kündigung bei der früheren Krankenkasse erst wirksam werde, wenn ihr die Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse durch Vorlage einer Mitgliedsbescheinigung nachgewiesen werde. Hierauf könne sich die Beklagte als ausgewählte Krankenkasse nicht berufen. Diese Regelung diene nämlich allein dem Schutz der versicherungspflichtigen Mitglieder der Gesetzlichen Krankenkassen vor einem Verlust ihres Versicherungsschutzes bei einem missglückten Krankenkassenwechsel. Sie solle außerdem sicherstellen, dass die grundsätzlich bestehende 18-monatige Bindungsfrist des Versicherten an eine Krankenkasse eingehalten werde. Die gewählte Krankenkasse dürfe es letztlich nicht in der Hand haben, neue, ihr unliebsame Mitglieder abzulehnen. Dies würde die freie Krankenkassenwahl der Versicherten entgegen der Intention des Gesetzgebers einschränken. Das gelte insbesondere mit Blick auf chronisch Kranke und ältere Menschen (SG Speyer, S7KR44/05).
 

 

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