Kautionsanspruch: Verjährungsfrist beträgt drei Jahre

bei uns veröffentlicht am01.06.2007
Zusammenfassung des Autors
Rechtsberatung zum Mietrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Der Anspruch auf Zahlung der im Mietvertrag vereinbarten Kaution verjährt in drei Jahren. Diese Klarstellung traf das Landgericht (LG) Duisburg in einem Streit zwischen Vermieter und Mieter. Als der Mieter auch nach über drei Jahren die vereinbarte Kaution nicht erbracht hatte, zog der Vermieter vor Gericht. Zu spät - urteilte das LG. Die im Mietvertrag vorgesehene Pflicht zur Zahlung einer Sicherheitsleistung unterliege wie alle Rechte, ein Tun oder Unterlassen zu fordern, der Verjährung. Bei dem Kautionsanspruch des Vermieters handele es sich um den Anspruch, ein Tun zu fordern, nämlich eine Mietsicherheit zu stellen. Die hierfür vorgesehene gesetzliche Verjährungsfrist betrage drei Jahre (LG Duisburg, 13 S 334/05).
 

 

 

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Referenzen

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 582/13
vom
28. Januar 2014
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen besonders schweren Raubes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 28. Januar 2014 gemäß § 349 Abs. 2
StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 7. August 2013 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Der Verteidiger des Angeklagten B. hat auf den Antrag des Generalbundesanwaltes vom 20. November 2013, die Revision dieses Angeklagten gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen, klargestellt, dass er die "volle Verantwortung" für den Inhalt der Revisionsbegründungsschrift vom 30. September 2013 übernimmt. Der Senat geht jedoch davon aus, dass in der Formulierung der Zuschrift des Generalbundesanwaltes "Im Übrigen wäre die Revision auch unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO)" sowie der hierzu im Einzelnen gegebenen Begründung hilfsweise der Antrag auf Verwerfung der Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO enthalten ist.
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