Internetrecht: Sie haben das Recht vergessen zu werden

erstmalig veröffentlicht: 21.05.2014, letzte Fassung: 05.04.2022

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Rechtsanwalt

Film-, Medien- und Urheberrecht

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Der Betreiber einer Internetsuchmaschine ist bei personenbezogenen Daten für die von ihm vorgenommene Verarbeitung verantwortlich und kann zur Entfernung eines Links aus der Ergebnisliste verpflichtet werden. - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Am 13.0.2014 entschied der Europäische Gerichtshof über ein "Recht auf Vergessenwerden" im Internet und bejahte völlig überraschend ein solches; überraschend, weil die Richter sich damit über das schon ein Jahr alte Gutachten des Generalanwalts hinwegsetzten, der ein solches Recht noch abgelehnt hatte.

Das Urteil reiht sich ein in prominente Fälle der jüngeren Vergangenheit, in denen die Abwägung zwischen Meinungs- und Informationsfreiheiten und den Persönlichkeitsrechten Betroffener im Mittelpunkt steht. Wie schon in den Urteilen um die Autocomplete-Funktion (BGH vom 14.05.2013, VI ZR 269/12) und die Anzeige persönlichkeitsrechtsverletzender Fotos (LG Hamburg vom 24.01.2014, 324 O 264/11) muss Google nunmehr eine weitere juristische Pille schlucken. Entsprechend zerknirscht reagierte das Unternehmen auf die Nachricht aus Luxemburg. Was in der analogen Welt undenkbar scheint, soll in der digitalen nun Realität werden: wir können mit darüber entscheiden was andere an Informationen über uns finden. Die Richter begründen den großen Umfang der Löschungspflicht damit, dass die Suche über Google das detaillierte und strukturierte Profil einer Person zeige. Dies betreffe potenziell zahlreiche Aspekte des Privatlebens dieser Person, womit die Intensität des Eingriffs weiter steige. Das europäische Gericht erkennt die Unterschiede zwischen analoger und digitaler Recherche - während ich vor einigen Jahren noch in die Bibliothek, das Grundbuchamt oder sonstige Archive gehen musste, reicht heute eine einfach Google-Eingabe, um alle Informationen über eine Person zu erlangen.

Aller Kritik zum Trotz, die Begriffe wie Zensur oder die Begrenzung der Meinungsfreiheit ins Feld führen, berücksichtigt das europäische Urteil internetspezifische Gefahren für die Persönlichkeitsrechte des Einzelnen und dies war ein überfälliger Schritt, der gewiss auch Auswirkungen auf die deutsche Rechtsprechung haben wird.

Rechtsanwalt Dr. Benedikt Mick betreut überwiegend Mandate in den Bereichen Urheber- & Medienrecht, er ist kompetenter Ansprechpartner bei sämtlichen Rechtsfragen, die im Zusammenhang mit dem Medium Internet auftreten können. Bereits im Studium setzte er seinen Schwerpunkt im Informations- und Kommunikationsrecht sowie im Strafrecht. Im Anschluss promovierte er am Lehrstuhl von Herrn Professor Trute zu einem medienverfassungsrechtlichen Thema. Gerne beraten wir Sie im Vorfeld über eine sachgerechte Vorgehensweise.


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

Urteil des EuGH (Große Kammer) vom 13. Mai 2014 (Az.: C 131/12):


Urteil

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Buchst. b und d, Art. 4 Abs. 1 Buchst. a und c, Art. 12 Buchst. b und Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281, S. 31) sowie von Art. 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Google Spain SL (im Folgenden: Google Spain) und der Google Inc. auf der einen Seite und der Agencia Española de Protección de Datos (AEPD) (spanische Datenschutzagentur, im Folgenden: AEPD) und Herrn Costeja González auf der anderen Seite über eine Entscheidung der AEPD, mit der einer von Herrn Costeja González gegen die beiden genannten Gesellschaften erhobenen Beschwerde stattgegeben und Google Inc. angewiesen wurde, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Herrn Costeja González betreffende personenbezogene Daten aus ihrem Index zu entfernen und den Zugang zu diesen Daten in Zukunft zu verhindern.

Rechtlicher Rahmen: Unionsrecht

Gegenstand der Richtlinie 95/46 ist nach ihrem Art. 1 der Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten und insbesondere der Schutz der Privatsphäre natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sowie die Beseitigung der Hemmnisse für den freien Verkehr personenbezogener Daten; in den Erwägungsgründen 2, 10, 18 bis 20 und 25 der Richtlinie heißt es:

„Die Datenverarbeitungssysteme stehen im Dienste des Menschen; sie haben, ungeachtet der Staatsangehörigkeit oder des Wohnorts der natürlichen Personen, deren Grundrechte und freiheiten und insbesondere deren Privatsphäre zu achten und … zum Wohlergehen der Menschen beizutragen.


Gegenstand der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten ist die Gewährleistung der Achtung der Grundrechte und freiheiten, insbesondere des auch in Artikel 8 der [am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten] Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und in den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts anerkannten Rechts auf die Privatsphäre. Die Angleichung dieser Rechtsvorschriften darf deshalb nicht zu einer Verringerung des durch diese Rechtsvorschriften garantierten Schutzes führen, sondern muss im Gegenteil darauf abzielen, in der Gemeinschaft ein hohes Schutzniveau sicherzustellen.


Um zu vermeiden, dass einer Person der gemäß dieser Richtlinie gewährleistete Schutz vorenthalten wird, müssen auf jede in der Gemeinschaft erfolgte Verarbeitung personenbezogener Daten die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats angewandt werden. Es ist angebracht, auf die Verarbeitung, die von einer Person, die dem in dem Mitgliedstaat niedergelassenen für die Verarbeitung Verantwortlichen unterstellt ist, vorgenommen werden, die Rechtsvorschriften dieses Staates anzuwenden.

Eine Niederlassung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats setzt die effektive und tatsächliche Ausübung einer Tätigkeit mittels einer festen Einrichtung voraus. Die Rechtsform einer solchen Niederlassung, die eine Agentur oder eine Zweigstelle sein kann, ist in dieser Hinsicht nicht maßgeblich. Wenn der Verantwortliche im Hoheitsgebiet mehrerer Mitgliedstaaten niedergelassen ist, insbesondere mit einer Filiale, muss er vor allem zu Vermeidung von Umgehungen sicherstellen, dass jede dieser Niederlassungen die Verpflichtungen einhält, die im jeweiligen einzelstaatlichen Recht vorgesehen sind, das auf ihre jeweiligen Tätigkeiten anwendbar ist.

Die Niederlassung des für die Verarbeitung Verantwortlichen in einem Drittland darf dem Schutz der Personen gemäß dieser Richtlinie nicht entgegenstehen. In diesem Fall sind die Verarbeitungen dem Recht des Mitgliedstaats zu unterwerfen, in dem sich die für die betreffenden Verarbeitungen verwendeten Mittel befinden, und Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass die in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechte und Pflichten tatsächlich eingehalten werden.


Die Schutzprinzipien finden zum einen ihren Niederschlag in den Pflichten, die den [für die Verarbeitung verantwortlichen] Personen … obliegen; diese Pflichten betreffen insbesondere die Datenqualität, die technische Sicherheit, die Meldung bei der Kontrollstelle und die Voraussetzungen, unter denen eine Verarbeitung vorgenommen werden kann. Zum anderen kommen sie zum Ausdruck in den Rechten der Personen, deren Daten Gegenstand von Verarbeitungen sind, über diese informiert zu werden, Zugang zu den Daten zu erhalten, ihre Berichtigung verlangen bzw. unter gewissen Voraussetzungen Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegen zu können.“

Nach Art. 2 der Richtlinie 95/46 „[bezeichnet] [i]m Sinne dieser Richtlinie … der Ausdruck

a) ‚personenbezogene Daten‘ alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person (‚betroffene Person‘); als bestimmbar wird eine Person angesehen, die direkt oder indirekt identifiziert werden kann, insbesondere durch Zuordnung zu einer Kennnummer oder zu einem oder mehreren spezifischen Elementen, die Ausdruck ihrer physischen, physiologischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität sind;

b) ‚Verarbeitung personenbezogener Daten‘ (‚Verarbeitung‘) jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Speichern, die Organisation, die Aufbewahrung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Benutzung, die Weitergabe durch Übermittlung, Verbreitung oder jede andere Form der Bereitstellung, die Kombination oder die Verknüpfung sowie das Sperren, Löschen oder Vernichten;


d) ‚für die Verarbeitung Verantwortlicher‘ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder jede andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Sind die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten in einzelstaatlichen oder gemeinschaftlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegt, so können der für die Verarbeitung Verantwortliche bzw. die spezifischen Kriterien für seine Benennung durch einzelstaatliche oder gemeinschaftliche Rechtsvorschriften bestimmt werden;
…“

Art. 3 („Anwendungsbereich“) Abs. 1 der Richtlinie 95/46 lautet:
„Diese Richtlinie gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nicht automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einer Datei gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.“

Art. 4 („Anwendbares einzelstaatliches Recht“) der Richtlinie 95/46 lautet:

„(Jeder Mitgliedstaat wendet die Vorschriften, die er zur Umsetzung dieser Richtlinie erlässt, auf alle Verarbeitungen personenbezogener Daten an,

a) die im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung ausgeführt werden, die der für die Verarbeitung Verantwortliche im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats besitzt. Wenn der Verantwortliche eine Niederlassung im Hoheitsgebiet mehrerer Mitgliedstaaten besitzt, ergreift er die notwendigen Maßnahmen, damit jede dieser Niederlassungen die im jeweils anwendbaren einzelstaatlichen Recht festgelegten Verpflichtungen einhält;

b) die von einem für die Verarbeitung Verantwortlichen ausgeführt werden, der nicht in seinem Hoheitsgebiet, aber an einem Ort niedergelassen ist, an dem das einzelstaatliche Recht dieses Mitgliedstaats gemäß dem internationalen öffentlichen Recht Anwendung findet;

c) die von einem für die Verarbeitung Verantwortlichen ausgeführt werden, der nicht im Gebiet der Gemeinschaft niedergelassen ist und zum Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten auf automatisierte oder nicht automatisierte Mittel zurückgreift, die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats belegen sind, es sei denn, dass diese Mittel nur zum Zweck der Durchfuhr durch das Gebiet der Europäischen Gemeinschaft verwendet werden.

In dem in Absatz 1 Buchstabe c) genannten Fall hat der für die Verarbeitung Verantwortliche einen im Hoheitsgebiet des genannten Mitgliedstaats ansässigen Vertreter zu benennen, unbeschadet der Möglichkeit eines Vorgehens gegen den für die Verarbeitung Verantwortlichen selbst.“

Art. 6 in Kapitel II Abschnitt I („Grundsätze in Bezug auf die Qualität der Daten“) der Richtlinie 95/46 lautet:

„Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass personenbezogene Daten

a) nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verarbeitet werden;

b) für festgelegte eindeutige und rechtmäßige Zwecke erhoben und nicht in einer mit diesen Zweckbestimmungen nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden. Die Weiterverarbeitung von Daten zu historischen, statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken ist im Allgemeinen nicht als unvereinbar mit den Zwecken der vorausgegangenen Datenerhebung anzusehen, sofern die Mitgliedstaaten geeignete Garantien vorsehen;

c) den Zwecken entsprechen, für die sie erhoben und/oder weiterverarbeitet werden, dafür erheblich sind und nicht darüber hinausgehen;

d) sachlich richtig und, wenn nötig, auf den neuesten Stand gebracht sind; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit im Hinblick auf die Zwecke, für die sie erhoben oder weiterverarbeitet werden, nichtzutreffende oder unvollständige Daten gelöscht oder berichtigt werden;

e) nicht länger, als es für die Realisierung der Zwecke, für die sie erhoben oder weiterverarbeitet werden, erforderlich ist, in einer Form aufbewahrt werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen ermöglicht. Die Mitgliedstaaten sehen geeignete Garantien für personenbezogene Daten vor, die über die vorgenannte Dauer hinaus für historische, statistische oder wissenschaftliche Zwecke aufbewahrt werden.

Der für die Verarbeitung Verantwortliche hat für die Einhaltung des Absatzes 1 zu sorgen.“

Art. 7 in Kapitel II Abschnitt II („Grundsätze in Bezug auf die Zulässigkeit der Verarbeitung von Daten“) der Richtlinie 95/46 bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten lediglich erfolgen darf, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:


f) die Verarbeitung ist erforderlich zur Verwirklichung des berechtigten Interesses, das von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von dem bzw. den Dritten wahrgenommen wird, denen die Daten übermittelt werden, sofern nicht das Interesse oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die gemäß Artikel 1 Absatz 1 geschützt sind, überwie[g]en.“

Art. 9 („Verarbeitung personenbezogener Daten und Meinungsfreiheit“) der Richtlinie 95/46 lautet:
„Die Mitgliedstaaten sehen für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die allein zu journalistischen, künstlerischen oder literarischen Zwecken erfolgt, Abweichungen und Ausnahmen von diesem Kapitel sowie von den Kapiteln IV und VI nur insofern vor, als sich dies als notwendig erweist, um das Recht auf Privatsphäre mit den für die Freiheit der Meinungsäußerung geltenden Vorschriften in Einklang zu bringen.“

Art. 12 („Auskunftsrecht“) der Richtlinie 96/46 bestimmt:
„Die Mitgliedstaaten garantieren jeder betroffenen Person das Recht, vom für die Verarbeitung Verantwortlichen Folgendes zu erhalten:


b) je nach Fall die Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Daten, deren Verarbeitung nicht den Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht, insbesondere wenn diese Daten unvollständig oder unrichtig sind;
…“

Art. 14 („Widerspruchsrecht der betroffenen Person“) der Richtlinie 95/46 bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten erkennen das Recht der betroffenen Person an,

a) zumindest in den Fällen von Artikel 7 Buchstaben e) und f) jederzeit aus überwiegenden, schutzwürdigen, sich aus ihrer besonderen Situation ergebenden Gründen dagegen Widerspruch einlegen zu können, dass sie betreffende Daten verarbeitet werden; dies gilt nicht bei einer im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen entgegenstehenden Bestimmung. Im Fall eines berechtigten Widerspruchs kann sich die vom für die Verarbeitung Verantwortlichen vorgenommene Verarbeitung nicht mehr auf diese Daten beziehen;
…“

Art. 28 („Kontrollstelle“) der Richtlinie 95/46 bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass eine oder mehrere öffentliche Stellen beauftragt werden, die Anwendung der von den Mitgliedstaaten zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften in ihrem Hoheitsgebiet zu überwachen.


Jede Kontrollstelle verfügt insbesondere über:

– Untersuchungsbefugnisse, wie das Recht auf Zugang zu Daten, die Gegenstand von Verarbeitungen sind, und das Recht auf Einholung aller für die Erfüllung ihres Kontrollauftrags erforderlichen Informationen;

– wirksame Einwirkungsbefugnisse, wie beispielsweise … die Befugnis, die Sperrung, Löschung oder Vernichtung von Daten oder das vorläufige oder endgültige Verbot einer Verarbeitung anzuordnen …

– …

Gegen beschwerende Entscheidungen der Kontrollstelle steht der Rechtsweg offen.

Jede Person oder ein sie vertretender Verband kann sich zum Schutz der die Person betreffenden Rechte und Freiheiten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten an jede Kontrollstelle mit einer Eingabe wenden. Die betroffene Person ist darüber zu informieren, wie mit der Eingabe verfahren wurde.


Jede Kontrollstelle ist im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats für die Ausübung der ihr gemäß Absatz 3 übertragenen Befugnisse zuständig, unabhängig vom einzelstaatlichen Recht, das auf die jeweilige Verarbeitung anwendbar ist. Jede Kontrollstelle kann von einer Kontrollstelle eines anderen Mitgliedstaats um die Ausübung ihrer Befugnisse ersucht werden.
Die Kontrollstellen sorgen für die zur Erfüllung ihrer Kontrollaufgaben notwendige gegenseitige Zusammenarbeit, insbesondere durch den Austausch sachdienlicher Informationen.
…“

Spanisches Recht

Die Richtlinie 95/46 wurde im spanischen Recht durch die Ley Orgánica 15/1999 de Protección de Datos de Carácter Personal (Ley Orgánica zum Schutz personenbezogener Daten) vom 13. Dezember 1999 (BOE Nr. 298 vom 14. Dezember 1999, S. 43088) umgesetzt.
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

Herr Costeja González, der die spanische Staatsangehörigkeit besitzt und seinen Wohnsitz in Spanien hat, erhob am 5. März 2010 bei der AEPD gegen die La Vanguardia Ediciones SL, die Herausgeberin einer insbesondere in Katalonien (Spanien) weitverbreiteten Tageszeitung (im Folgenden: La Vanguardia), sowie gegen Google Spain und Google Inc. eine Beschwerde, der Folgendes zugrunde lag: Bei Eingabe seines Namens in die Suchmaschine des Google-Konzerns (im Folgenden: Google Search) wurden den Internetnutzern Links zu zwei Seiten der Tageszeitung La Vanguardia vom 19. Januar bzw. 9. März 1998 angezeigt, die eine Anzeige enthielten, in der unter Nennung des Namens von Herrn Costeja González auf die Versteigerung eines Grundstücks im Zusammenhang mit einer wegen Forderungen der Sozialversicherung erfolgten Pfändung hingewiesen wurde.
15 Herr Costeja González beantragte, La Vanguardia anzuweisen, entweder die genannten Seiten zu löschen oder zu ändern, so dass die ihn betreffenden personenbezogen Daten dort nicht mehr angezeigt würden, oder zum Schutz der Daten von bestimmten, von den Suchmaschinen zur Verfügung gestellten technischen Möglichkeiten Gebrauch zu machen. Er beantragte ferner, Google Spain oder Google Inc. anzuweisen, ihn betreffende personenbezogene Daten zu löschen oder zu verbergen, so dass diese weder in den Suchergebnissen noch in Links zu La Vanguardia erschienen. Herr Costeja González behauptete in diesem Zusammenhang, dass die Pfändung, von der er betroffen gewesen sei, seit Jahren vollständig erledigt sei und keine Erwähnung mehr verdiene.

Mit Entscheidung vom 30. Juli 2010 wies die AEPD die Beschwerde, soweit sie sich gegen La Vanguardia richtete, mit der Begründung zurück, die Veröffentlichung der betreffenden Informationen durch diese Gesellschaft sei rechtlich gerechtfertigt gewesen, da sie auf Anordnung des Arbeits- und Sozialministeriums und mit dem Ziel einer höchstmöglichen Publizität der Zwangsversteigerung und somit einer höchstmöglichen Zahl an Bietern erfolgt sei.

Soweit sie sich gegen Google Spain und Google Inc. richtete, wurde der Beschwerde hingegen stattgegeben. Die AEPD begründete dies damit, dass Suchmaschinenbetreiber eine Datenverarbeitung vornähmen, für die sie verantwortlich seien, und als Mittler der Informationsgesellschaft fungierten; sie unterlägen deshalb den Datenschutzvorschriften. Die AEPD sei befugt, gegenüber Suchmaschinenbetreibern die Entfernung der Daten und das Verbot des Zugangs zu bestimmten Daten anzuordnen, wenn durch das Aufspüren und die Verbreitung der Daten das Grundrecht auf Datenschutz und die Würde der betroffenen Personen im weiteren Sinne, was auch den bloßen Willen der betroffenen Person umfasse, dass Dritte keine Kenntnis von diesen Daten hätten, beeinträchtigt werden könnten. Diese Verpflichtung könne unmittelbar die Suchmaschinenbetreiber treffen, ohne dass die Daten oder Informationen auf der betreffenden Website entfernt werden müssten, insbesondere wenn die Beibehaltung der Informationen auf der Website durch eine Gesetzesvorschrift gerechtfertigt sei.

Gegen diese Entscheidung haben Google Spain und Google Inc. bei der Audiencia Nacional zwei gesonderte Klagen erhoben; die Audiencia Nacional hat die beiden Verfahren verbunden.

Die Audiencia Nacional führt in der Vorlageentscheidung aus, in den beiden Verfahren stelle sich die Frage, welche Verpflichtungen die Suchmaschinenbetreiber hinsichtlich des Schutzes personenbezogener Daten von betroffenen Personen träfen, die nicht wollten, dass bestimmte auf Websites Dritter veröffentlichte Informationen, die sie betreffende personenbezogene Daten enthielten, mit denen die Informationen ihnen zugeordnet werden könnten, lokalisiert, indexiert und den Internetnutzern unbegrenzt zur Verfügung gestellt würden. Die Antwort auf diese Frage hänge davon ab, wie die Richtlinie 95/46 im Kontext solcher Technologien, die nach ihrer Bekanntmachung aufgekommen seien, auszulegen sei.

Die Audiencia Nacional hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Zum räumlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 95/46 und somit der spanischen Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten:

a) Besteht eine „Niederlassung“ im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 95/46, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Fallgestaltungen vorliegen:

– wenn das die Suchmaschine betreibende Unternehmen in einem Mitgliedstaat für die Förderung des Verkaufs der Werbeflächen der Suchmaschine und diesen Verkauf selbst eine Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft gründet, deren Tätigkeit auf die Einwohner dieses Staats ausgerichtet ist,
oder

– wenn die Muttergesellschaft eine in diesem Mitgliedstaat ansässige Tochtergesellschaft als ihre Vertreterin und für zwei konkrete Dateien mit den Daten ihrer Werbekunden als für die Verarbeitung Verantwortliche benennt
oder

– wenn die in einem Mitgliedstaat ansässige Niederlassung oder Tochtergesellschaft Beschwerden und Anordnungen, die von den betroffenen Personen bzw. den zuständigen Behörden an sie gerichtet werden, um zu erwirken, dass das Recht auf Schutz personenbezogner Daten beachtet wird, an die außerhalb der Europäischen Union ansässige Muttergesellschaft weiterleitet, auch wenn diese Zusammenarbeit freiwillig erfolgt?

Ist Art. 4 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 95/46 dahin auszulegen, dass ein „Rückgriff“ auf „Mittel, die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats belegen sind“, gegeben ist,

– wenn eine Suchmaschine „Webcrawler“ oder Indexierungsbots einsetzt, um Informationen auf Websites, die auf Servern in diesem Mitgliedstaat gehostet sind, zu lokalisieren und zu indexieren,
oder

– eine länderspezifische Domain eines Mitgliedstaats nutzt und Suche und Suchergebnisse an der Sprache dieses Mitgliedstaats ausrichtet?

c) Kann die vorübergehende Speicherung der durch die Internetsuchmaschinen indexierten Informationen als Rückgriff auf Mittel im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 95/46 betrachtet werden? Wenn ja: Kann davon ausgegangen werden, dass dieses Anknüpfungskriterium erfüllt ist, wenn sich das Unternehmen aus Gründen der Wettbewerbsfähigkeit weigert, den Ort offenzulegen, an dem es die Indexe speichert?

d) Unabhängig von der Antwort auf die vorstehenden Fragen und insbesondere für den Fall, dass der Gerichtshof der Auffassung sein sollte, dass die in Art. 4 der Richtlinie vorgesehenen Anknüpfungskriterien nicht erfüllt sind:

Ist die Richtlinie 95/46 im Licht des Art. 8 der Charta in dem Mitgliedstaat anzuwenden, in dem sich der Schwerpunkt des Konflikts befindet und die Rechte der Unionsbürger am wirksamsten geschützt werden können?

In Bezug auf die Tätigkeit der Suchmaschinen als Anbieter von Inhalten unter dem Blickwinkel der Richtlinie 95/46:

Zur Tätigkeit von Google Search als Anbieterin von Inhalten, die darin besteht, von Dritten ins Internet gestellte oder dort veröffentlichte Informationen zu finden, automatisch zu indexieren, vorübergehend zu speichern und schließlich den Internetnutzern in einer bestimmten Rangfolge zur Verfügung zu stellen:
Fällt, wenn die genannten Informationen personenbezogene Daten Dritter enthalten, eine solche Tätigkeit unter den Begriff „Verarbeitung personenbezogener Daten“ im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 95/46?

Bei Bejahung der vorstehenden Frage, ebenfalls im Zusammenhang mit einer Tätigkeit wie der zuvor beschriebenen:
Ist Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 95/46 dahin auszulegen, dass das Unternehmen, das Google Search betreibt, hinsichtlich der auf den von ihr indexierten Websites befindlichen Daten der „für die Verarbeitung Verantwortliche“ ist?

Bei Bejahung der vorstehenden Frage:

Kann die AEPD zum Schutz der durch Art. 12 Buchst. b und Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 95/46 gewährleisteten Rechte Google Search unmittelbar anweisen, von Dritten veröffentlichte Informationen aus ihren Indexen zu entfernen, ohne sich zuvor oder gleichzeitig an den Inhaber der Website, die diese Informationen enthält, wenden zu müssen?

Bei Bejahung der vorstehenden Frage:
Entfällt die Verpflichtung der Suchmaschinenbetreiber zum Schutz der genannten Rechte, wenn die in den personenbezogenen Daten enthaltenen Informationen von Dritten rechtmäßig veröffentlicht worden sind und sich nach wie vor auf der ursprünglichen Website befinden?

Zur Tragweite des Rechts auf Löschung und/oder auf Widerspruch gegen die Verarbeitung die eigene Person betreffender Daten in Verbindung mit dem Recht auf Vergessenwerden:

Sind das Recht auf Löschung und Sperrung personenbezogener Daten gemäß Art. 12 Buchst. b der Richtlinie 95/46 und das Recht auf Widerspruch gegen eine Verarbeitung gemäß Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 95/46 dahin auszulegen, dass sich die betroffene Person an die Suchmaschinenbetreiber wenden kann, um die Indexierung auf sie bezogener Informationen zu verhindern, die auf Websites Dritter veröffentlicht sind, und sie sich hierzu auf ihren Willen berufen kann, dass sie den Internetnutzern nicht bekannt werden, wenn sie der Ansicht ist, dass sie ihr schaden können, oder sie sich wünscht, dass sie vergessen werden, selbst wenn es sich um Informationen handelt, die von Dritten rechtmäßig veröffentlicht wurden?

Zu den Vorlagefragen

Zu Frage 2 Buchst. a und b (sachlicher Anwendungsbereich der Richtlinie 95/46)

Mit Frage 2 Buchst. a und b, die als Erste zu prüfen ist, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 95/46 dahin auszulegen ist, dass die Tätigkeit einer Suchmaschine als Anbieterin von Inhalten, die darin besteht, von Dritten ins Internet gestellte oder dort veröffentlichte Informationen zu finden, automatisch zu indexieren, vorübergehend zu speichern und schließlich den Internetnutzern in einer bestimmten Rangfolge zur Verfügung zu stellen, sofern die Informationen personenbezogene Daten enthalten, als „Verarbeitung personenbezogener Daten“ im Sinne der genannten Bestimmung einzustufen ist. Wenn ja, möchte das vorlegende Gericht ferner wissen, ob Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 95/46 dahin auszulegen ist, dass der Suchmaschinenbetreiber im Sinne dieser Bestimmung als für eine solche Verarbeitung personenbezogener Daten „Verantwortlicher“ anzusehen ist.

Google Spain und Google Inc. vertreten die Auffassung, die Tätigkeit der Suchmaschinen sei nicht als Verarbeitung der Daten, die auf den in der Suchergebnisliste angezeigten Internetseiten Dritter erschienen, anzusehen, da Suchmaschinen sämtliche im Internet verfügbaren Informationen verarbeiteten, ohne zwischen personenbezogenen Daten und anderen Informationen zu unterscheiden. Selbst wenn diese Tätigkeit als „Datenverarbeitung“ einzustufen sein sollte, könne der Suchmaschinenbetreiber nicht als für die Verarbeitung „Verantwortlicher“ angesehen werden, da er keine Kenntnis von den personenbezogen Daten und keine Kontrolle über sie habe.

Herr Costeja González, die spanische, die italienische, die österreichische und die polnische Regierung sowie die Europäische Kommission sind hingegen der Ansicht, dass die Tätigkeit der Suchmaschinen ganz klar eine „Datenverarbeitung“ im Sinne der Richtlinie 95/46 umfasse, die sich von der, die von den Herausgebern der Websites ausgeführt werde, unterscheide und anderen Zwecken diene als diese. Der Suchmaschinenbetreiber sei, weil er über die Zwecke und Mittel der von ihm ausgeführten Datenverarbeitung entscheide, der für diese „Verantwortliche“.

Nach Auffassung der griechischen Regierung stellt die Tätigkeit der Suchmaschinen zwar eine Datenverarbeitung im Sinne der Richtlinie dar; da Suchmaschinen lediglich als Mittler fungierten, könnten die Unternehmen, die sie betrieben, aber nicht als „Verantwortliche“ angesehen werden, es sei denn, dass sie Daten in einem „Zwischenspeicher“ oder „Cache“ länger speicherten, als es technisch erforderlich sei.

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 95/46 die „Verarbeitung personenbezogener Daten“ definiert als „jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Speichern, die Organisation, die Aufbewahrung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Benutzung, die Weitergabe durch Übermittlung, Verbreitung oder jede andere Form der Bereitstellung, die Kombination oder die Verknüpfung sowie das Sperren, Löschen oder Vernichten“.

Speziell zum Internet hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der Vorgang, der darin besteht, personenbezogene Daten auf eine Internetseite zu stellen, als eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 95/46 anzusehen ist.

Bei der Tätigkeit, um die es im Ausgangsverfahren geht, ist unstreitig, dass sich unter den Daten, die von den Suchmaschinen gefunden, indexiert, gespeichert und den Nutzern zur Verfügung gestellt werden, auch Informationen über bestimmte oder bestimmbare natürliche Personen, also „personenbezogene Daten“ im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie, befinden.

Indem er das Internet automatisch, kontinuierlich und systematisch auf die dort veröffentlichten Informationen durchforstet, „erhebt“ der Suchmaschinenbetreiber mithin personenbezogene Daten, die er dann mit seinen Indexierprogrammen „ausliest“, „speichert“ und „organisiert“, auf seinen Servern „aufbewahrt“ und gegebenenfalls in Form von Ergebnislisten an seine Nutzer „weitergibt“ und diesen „bereitstellt“. Diese Vorgänge sind in Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 95/46 ausdrücklich und ohne Einschränkung genannt, so dass sie als „Verarbeitung“ im Sinne dieser Bestimmung einzustufen sind, ohne dass es darauf ankommt, ob der Suchmaschinenbetreiber dieselben Vorgänge auch bei anderen Arten von Informationen ausführt und ob er zwischen diesen Informationen und personenbezogenen Daten unterscheidet.

Daran ändert auch nichts, dass die personenbezogenen Daten bereits im Internet veröffentlicht worden sind und von der Suchmaschine nicht verändert werden.

Der Gerichtshof hat nämlich bereits entschieden, dass die in Art. 2 Buchst. b der Richtlinien 95/46 genannten Vorgänge auch dann als Verarbeitung personenbezogener Daten einzustufen sind, wenn sie ausschließlich Informationen enthalten, die genau so bereits in den Medien veröffentlicht worden sind. Eine allgemeine Ausnahme von der Anwendung der Richtlinie 95/46 in solchen Fällen würde die Richtlinie nämlich weitgehend leerlaufen lassen.

Im Übrigen ergibt sich aus der Begriffsbestimmung in Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 95/46, dass die Veränderung personenbezogener Daten zwar eine Verarbeitung im Sinne der Richtlinie ist, die anderen dort genannten Vorgänge dagegen keineswegs eine Veränderung dieser Daten erfordern.

Zur Frage, ob der Suchmaschinenbetreiber bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, die von der Suchmaschine im Rahmen einer Tätigkeit wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden ausgeführt wird, als „für die Verarbeitung Verantwortlicher“ anzusehen ist, ist festzustellen, dass Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 95/46 den „für die Verarbeitung Verantwortlichen“ definiert als „die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder jede andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet“.

Über die Zwecke und Mittel der genannten Tätigkeit und somit der in deren Rahmen vom Suchmaschinenbetreiber selbst ausgeführten Verarbeitung personenbezogener Daten entscheidet aber der Suchmaschinenbetreiber, so dass er als für diese Verarbeitung „Verantwortlicher“ im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 95/46 anzusehen ist.

Im Übrigen ließe es sich nicht nur nicht mit dem klaren Wortlaut, sondern auch nicht mit dem Ziel der genannten Bestimmung, durch eine weite Bestimmung des Begriffs des „Verantwortlichen“ einen wirksamen und umfassenden Schutz der betroffenen Personen zu gewährleisten, vereinbaren, den Suchmaschinenbetreiber deshalb von diesem Begriff auszunehmen, weil die auf den Internetseiten Dritter veröffentlichten personenbezogenen Daten nicht seiner Kontrolle unterliegen.

Insoweit ist festzustellen, dass sich die Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Rahmen der Tätigkeit einer Suchmaschine ausgeführt wird, von der unterscheidet, die von den Herausgebern von Websites, die diese Daten auf einer Internetseite einstellen, vorgenommen wird, und zusätzlich zu dieser erfolgt.

Außerdem ist unstreitig, dass diese Tätigkeit der Suchmaschinen maßgeblichen Anteil an der weltweiten Verbreitung personenbezogener Daten hat, da sie diese jedem Internetnutzer zugänglich macht, der eine Suche anhand des Namens der betreffenden Person durchführt, und zwar auch denjenigen, die die Internetseite, auf der diese Daten veröffentlicht sind, sonst nicht gefunden hätten.

Zudem kann die Organisation und Aggregation der im Internet veröffentlichten Informationen, die von den Suchmaschinen mit dem Ziel durchgeführt wird, ihren Nutzern den Zugang zu diesen Informationen zu erleichtern, bei einer anhand des Namens einer natürlichen Person durchgeführten Suche dazu führen, dass die Nutzer der Suchmaschinen mit der Ergebnisliste einen strukturierten Überblick über die zu der betreffenden Person im Internet zu findenden Informationen erhalten, anhand dessen sie ein mehr oder weniger detailliertes Profil der Person erstellen können.

Durch die Tätigkeit einer Suchmaschine können die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und Schutz personenbezogener Daten somit erheblich beeinträchtigt werden, und zwar zusätzlich zur Tätigkeit der Herausgeber von Websites; als derjenige, der über die Zwecke und Mittel dieser Tätigkeit entscheidet, hat der Suchmaschinenbetreiber daher in seinem Verantwortungsbereich im Rahmen seiner Befugnisse und Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass die Tätigkeit den Anforderungen der Richtlinie 95/46 entspricht, damit die darin vorgesehenen Garantien ihre volle Wirksamkeit entfalten können und ein wirksamer und umfassender Schutz der betroffenen Personen, insbesondere ihres Rechts auf Achtung ihres Privatlebens, tatsächlich verwirklicht werden kann.

Schließlich ist festzustellen, dass der Umstand, dass die Herausgeber von Websites die Möglichkeit haben, den Suchmaschinenbetreibern u. a. mit Hilfe von Ausschlussprotokollen wie „robot.txt“ oder Codes wie „noindex“ oder „noarchive“ zu signalisieren, dass eine bestimmte auf ihrer Website veröffentlichte Information ganz oder teilweise von den automatischen Indexen der Suchmaschinen ausgeschlossen werden soll, nicht bedeutet, dass das Fehlen eines solchen Hinweises seitens der Herausgeber von Websites den Suchmaschinenbetreiber von seiner Verantwortung für die von ihm im Rahmen der Tätigkeit der Suchmaschinen vorgenommene Verarbeitung personenbezogener Daten befreite.

Dies ändert nämlich nichts daran, dass der Suchmaschinenbetreiber über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten entscheidet. Selbst wenn die genannte Möglichkeit der Herausgeber von Websites bedeuten sollte, dass sie gemeinsam mit dem Suchmaschinenbetreiber über die Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten entscheiden, nimmt dies dem Suchmaschinenbetreiber nichts von seiner Verantwortung, da Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 95/46 ausdrücklich vorsieht, dass die Entscheidung über die Mittel „allein oder gemeinsam mit anderen“ erfolgen kann.

Somit ist auf Frage 2 Buchst. a und b zu antworten, dass Art. 2 Buchst. b und d der Richtlinie 95/46 dahin auszulegen ist, dass die Tätigkeit einer Suchmaschine, die darin besteht, von Dritten ins Internet gestellte oder dort veröffentlichte Informationen zu finden, automatisch zu indexieren, vorübergehend zu speichern und schließlich den Internetnutzern in einer bestimmten Rangfolge zur Verfügung zu stellen, sofern die Informationen personenbezogene Daten enthalten, als „Verarbeitung personenbezogener Daten“ im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 95/46 einzustufen ist und dass der Betreiber dieser Suchmaschine als für diese Verarbeitung „Verantwortlicher“ im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 95/46 anzusehen ist.
Zu Frage 1 Buchst. a bis d (räumlicher Anwendungsbereich der Richtlinie 95/46)

Mit Frage 1 Buchst. a bis d möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die nationalen Rechtsvorschriften, mit denen die Richtlinie 95/46 umgesetzt wurde, unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens angewandt werden können.

Das vorlegende Gericht hat insoweit folgende Tatsachen festgestellt:

– Google Search wird weltweit über die Website „www.google.com“ angeboten. Für viele Länder gibt es lokale, an die jeweilige Landessprache angepasste Versionen. Die spanischsprachige Version von Google Search wird über die seit dem 16. September 2003 registrierte Website „www.google.es“ angeboten. Google Search ist in Spanien eine der am meisten verwendeten Suchmaschinen.

– Google Search wird von Google Inc., der Muttergesellschaft des Google-Konzerns mit Sitz in den Vereinigten Staaten, betrieben.

– Google Search indexiert die Websites der ganzen Welt, u. a. die Websites in Spanien. Die Informationen, die von seinen „Webcrawlern“ oder Indexierungsbots – Computerprogrammen zum systematischen und automatischen Auffinden und Durchsuchen des Inhalts von Internetseiten – indexiert werden, werden vorübergehend auf Servern gespeichert, von denen nicht bekannt ist, in welchem Staat sie sich befinden, da diese Information aus Wettbewerbsgründen geheimgehalten wird.

– Google Search beschränkt sich nicht darauf, Zugang zu den Inhalten der indexierten Websites zu gewähren, sondern zieht aus dieser Tätigkeit Gewinn, indem es für Unternehmen, die diese Funktion nutzen möchten, um den Internetnutzern ihre Waren oder Dienstleistungen anzubieten, gegen Entgelt Werbeanzeigen einbettet, die mit den von den Internetnutzern eingegebenen Suchwörtern verknüpft sind.

– Der Google-Konzern bedient sich seiner Tochtergesellschaft Google Spain, um Werbung für den Verkauf der Werbeflächen auf der Website „www.google.com“ zu machen. Die Gesellschaft wurde am 3. September 2003 gegründet und hat eigene Rechtspersönlichkeit; ihr Sitz befindet sich in Madrid (Spanien). Als Handelsvertreter des Google-Konzerns in Spanien wendet sich Google Spain im Wesentlichen an in Spanien ansässige Unternehmen. Gesellschaftszweck ist die Förderung, Erleichterung und Durchführung des Verkaufs von Produkten und Diensten der Onlinewerbung an Dritte und das entsprechende Marketing.

– Google Inc. hat für zwei von ihr bei der AEPD angemeldete Dateien mit den ihre Werbekunden betreffenden personenbezogenen Daten Google Spain als für die Verarbeitung in Spanien Verantwortlicher angegeben.

Konkret sind für das vorlegende Gericht in erster Linie der Begriff „Niederlassung“ im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 95/46 und der Begriff „Rückgriff auf Mittel, die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats belegen sind“, im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie fraglich.

Zu Frage 1 Buchst. a

Mit Frage 1 Buchst. a möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 95/46 dahin auszulegen ist, dass im Sinne dieser Bestimmung eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung, die der für die Verarbeitung Verantwortliche im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats besitzt, ausgeführt wird, wenn eine oder mehrere der drei nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

– der Suchmaschinenbetreiber gründet in einem Mitgliedstaat für die Förderung des Verkaufs der Werbeflächen der Suchmaschine und diesen Verkauf selbst eine Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft, deren Tätigkeit auf die Einwohner dieses Staates ausgerichtet ist,

– die Muttergesellschaft benennt eine in diesem Mitgliedstaat ansässige Tochtergesellschaft als ihre Vertreterin und für zwei spezifische Dateien mit den Daten ihrer Werbekunden als für die Verarbeitung Verantwortliche und/oder

– die in einem Mitgliedstaat ansässige Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft leitet Beschwerden und Anordnungen, die von den betroffenen Personen bzw. den zuständigen Behörden an sie gerichtet werden, um zu erwirken, dass das Recht auf Schutz personenbezogener Daten beachtet wird, an die außerhalb der Union ansässige Muttergesellschaft weiter, auch wenn diese Zusammenarbeit freiwillig erfolgt.

Zur ersten dieser drei Voraussetzungen führt das vorlegende Gericht aus, Google Search werde von Google Inc. betrieben und verwaltet; es sei nicht erwiesen, dass Google Spain in Spanien eine Tätigkeit ausübe, die unmittelbar mit der Indexierung oder Speicherung von in Websites Dritter enthaltener Informationen oder Daten zusammenhänge. Die Tätigkeit des Verkaufs der Werbeflächen und der Förderung dieses Verkaufs, um die sich für Spanien Google Spain kümmere, stelle aber den wesentlichen Teil der geschäftlichen Tätigkeit des Google-Konzerns dar; es könne davon ausgegangen werden, dass diese Tätigkeit eng mit Google Search zusammenhänge.

Herr Costeja González, die spanische, die italienische, die österreichische und die polnische Regierung sowie die Kommission sind der Ansicht, dass Google Spain wegen der untrennbaren Verbindung, die zwischen ihrer Tätigkeit und der der von Google Inc. betriebenen Suchmaschine bestehe, als Niederlassung von Google Inc. anzusehen sei; die Verarbeitung personenbezogener Daten werde im Rahmen der Tätigkeiten dieser Niederlassung ausgeführt. Google Spain, Google Inc. und die griechische Regierung meinen hingegen, Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 95/46 finde auf die Fallgestaltung der ersten der drei vom vorlegenden Gericht angeführten Voraussetzungen keine Anwendung.

Hierzu ist zunächst festzustellen, dass es im 19. Erwägungsgrund der Richtlinie 95/46 heißt, dass „[e]ine Niederlassung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats … die effektive und tatsächliche Ausübung einer Tätigkeit mittels einer festen Einrichtung voraus[setzt]“ und „[d]ie Rechtsform einer solchen Niederlassung, die eine Agentur oder eine Zweigstelle sein kann, … in dieser Hinsicht nicht maßgeblich [ist]“.

Dass Google Spain in Spanien effektiv und tatsächlich eine Tätigkeit mittels einer festen Einreichung ausübt, ist aber unstreitig. Google Spain verfügt außerdem über eigene Rechtspersönlichkeit, so dass sie eine Tochtergesellschaft von Google Inc. in Spanien und somit eine „Niederlassung“ im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 95/46 darstellt.

Diese Bestimmung setzt ferner voraus, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den für die Verarbeitung Verantwortlichen „im Rahmen der Tätigkeiten“ einer Niederlassung ausgeführt wird, die dieser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats besitzt.

Google Spain und Google Inc. sind der Ansicht, diese Voraussetzung sei im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Verarbeitung personenbezogener Daten ausschließlich von Google Inc. ausgeführt werde, die Google Search betreibe, ohne dass Google Spain daran in irgendeiner Weise mitwirke; die Tätigkeit von Google Spain beschränke sich auf die Unterstützung der Tätigkeit des Google-Konzerns auf dem Gebiet der Werbung, die von seinem Suchmaschinendienst verschieden sei.

Wie insbesondere die spanische Regierung und die Kommission geltend machen, verlangt Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 95/46 aber nicht, dass die in Rede stehende Verarbeitung personenbezogener Daten „von“ der betreffenden Niederlassung selbst ausgeführt wird, sondern lediglich, dass sie „im Rahmen der Tätigkeiten“ der Niederlassung ausgeführt wird.

Außerdem kann diese Wendung im Hinblick auf das Ziel der Richtlinie 95/46, nämlich bei der Verarbeitung personenbezogener Daten einen wirksamen und umfassenden Schutz der Grundfreiheiten und Grundrechte natürlicher Personen, insbesondere des Rechts auf Privatleben, zu gewährleisten, nicht eng ausgelegt werden (vgl. entsprechend Urteil LʼOréal u. a., C 324/09, EU:C:2011:474, Rn. 62 und 63).

Insoweit ergibt sich insbesondere aus den Erwägungsgründen 18 bis 20 und Art. 4 der Richtlinie 95/46, dass der Unionsgesetzgeber vermeiden wollte, dass der gemäß der Richtlinie gewährleistete Schutz einer Person vorenthalten und umgangen wird, und deshalb einen besonders weiten räumlichen Anwendungsbereich vorgesehen hat.

Im Hinblick auf dieses Ziel der Richtlinie 95/46 und den Wortlaut ihres Art. 4 Abs. 1 Buchst. a ist davon auszugehen, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten, die für den Dienst einer Suchmaschine wie Google Search erfolgt, die von einem Unternehmen betrieben wird, das seinen Sitz in einem Drittstaat hat, jedoch in einem Mitgliedstaat über eine Niederlassung verfügt, „im Rahmen der Tätigkeiten“ dieser Niederlassung ausgeführt wird, wenn diese die Aufgabe hat, in dem Mitgliedstaat für die Förderung des Verkaufs der angebotenen Werbeflächen der Suchmaschine, mit denen die Dienstleistung der Suchmaschine rentabel gemacht werden soll, und diesen Verkauf selbst zu sorgen.

Unter solchen Umständen sind nämlich die Tätigkeiten des Suchmaschinenbetreibers und die seiner Niederlassung in dem betreffenden Mitgliedstaat untrennbar miteinander verbunden, da die die Werbeflächen betreffenden Tätigkeiten das Mittel darstellen, um die in Rede stehende Suchmaschine wirtschaftlich rentabel zu machen, und die Suchmaschine gleichzeitig das Mittel ist, das die Durchführung dieser Tätigkeiten ermöglicht.

Wie in den Rn. 26 bis 28 des vorliegenden Urteils ausgeführt, stellt bereits die Anzeige personenbezogener Daten auf einer Seite mit Suchergebnissen eine Verarbeitung dieser Daten dar. Da aber zusammen mit den Ergebnissen auf derselben Seite die mit den Suchbegriffen verknüpften Werbeanzeigen angezeigt werden, ist festzustellen, dass die in Rede stehende Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Werbetätigkeit erfolgt, die von der Niederlassung, die der für die Verarbeitung Verantwortliche im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats – im vorliegenden Fall in Spanien – besitzt, ausgeübt wird.

Daher kann es nicht angehen, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten, die zum Betrieb der Suchmaschine ausgeführt wird, den in der Richtlinie 95/46 vorgesehenen Verpflichtungen und Garantien entzogen wird, was die praktische Wirksamkeit der Richtlinie und den wirksamen und umfassenden Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen, die mit ihr gewährleistet werden sollen, einschränken würde, insbesondere des Rechts auf Schutz der Privatsphäre bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, dem die Richtlinie eine besondere Bedeutung beimisst, wie u. a. aus ihrem Art. 1 Abs. 1 und ihren Erwägungsgründen 2 und 10 hervorgeht.

Da die erste der drei vom vorlegenden Gericht angeführten Voraussetzungen bereits für die Feststellung genügt, dass eine Niederlassung wie Google Spain das Kriterium des Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 95/46 erfüllt, brauchen die beiden anderen Voraussetzungen nicht geprüft zu werden.

Somit ist auf Frage 1 Buchst. a zu antworten, dass Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 95/46 dahin auszulegen ist, dass im Sinne dieser Bestimmung eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung, die der für die Verarbeitung Verantwortliche im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats besitzt, ausgeführt wird, wenn der Suchmaschinenbetreiber in einem Mitgliedstaat für die Förderung des Verkaufs der Werbeflächen der Suchmaschine und diesen Verkauf selbst eine Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft gründet, deren Tätigkeit auf die Einwohner dieses Staates ausgerichtet ist.

Zu Frage 1 Buchst. b, c und d

In Anbetracht der Antwort auf Frage 1 Buchst. a ist Frage 1 Buchst. b, c und d nicht zu beantworten.
Zu Frage 2 Buchst. c und d (Umfang der Verantwortlichkeit des Suchmaschinenbetreibers nach der Richtlinie 95/46)

Mit Frage 2 Buchst. c und d möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 12 Buchst. b und Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 95/46 dahin auszulegen sind, dass der Suchmaschinenbetreiber zur Wahrung der in diesen Bestimmungen vorgesehenen Rechte dazu verpflichtet ist, von der Ergebnisliste, die im Anschluss an eine anhand des Namens einer Person durchgeführte Suche angezeigt wird, Links zu von Dritten veröffentlichten Internetseiten mit Informationen zu dieser Person zu entfernen, auch wenn der Name oder die Informationen auf diesen Internetseiten nicht vorher oder gleichzeitig gelöscht werden und gegebenenfalls auch dann, wenn ihre Veröffentlichung auf den Internetseiten als solche rechtmäßig ist.

Google Spain und Google Inc. sind der Ansicht, dass Anträge auf Löschung von Informationen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit an den Herausgeber der betreffenden Website zu richten seien, da dieser die Verantwortung für die Veröffentlichung der Informationen übernehme, die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung beurteilen könne und über die wirksamsten und am wenigsten beeinträchtigenden Mittel zur Unzugänglichmachung der Informationen verfüge. Außerdem werde den Grundrechten der Websiteherausgeber, der anderen Internetnutzer und des Suchmaschinenbetreibers nicht hinreichend Rechnung getragen, wenn Letzterer angewiesen werde, im Internet veröffentlichte Informationen aus seinen Indexen zu entfernen.

Die österreichische Regierung vertritt die Auffassung, eine nationale Kontrollstelle könne nur dann anordnen, dass der Suchmaschinenbetreiber von Dritten veröffentlichte Informationen aus seinen Dateien lösche, wenn vorher festgestellt worden sei, dass die betreffenden Daten rechtswidrig oder unzutreffend seien, oder die betroffene Person beim Herausgeber der Website, auf der die Informationen veröffentlicht worden seien, mit Erfolg Widerspruch eingelegt habe.

Herr Costeja González, die spanische, die italienische und die polnische Regierung sowie die Kommission vertreten die Auffassung, die nationale Behörde könne den Betreiber einer Suchmaschine unmittelbar anweisen, aus seinen Indexen und seinem Zwischenspeicher Informationen zu entfernen, die von Dritten veröffentlichte personenbezogene Daten enthielten, ohne sich vorher oder gleichzeitig an den Herausgeber der Website wenden zu müssen, auf der sich die Informationen befänden. Nach Auffassung von Herrn Costeja González, der spanischen und der italienischen Regierung sowie der Kommission kommt es für die Verpflichtungen des Suchmaschinenbetreibers aus der Richtlinie 95/46 ferner nicht darauf an, dass die Informationen rechtmäßig veröffentlicht worden sind und sich nach wie vor auf der ursprünglichen Internetseite befinden. Nach Auffassung der polnischen Regierung dagegen kann dieser Umstand den Suchmaschinenbetreiber von seinen Verpflichtungen befreien.

Zunächst ist zu beachten, dass die Richtlinie 95/46, wie sich aus ihrem Art. 1 und ihrem 10. Erwägungsgrund ergibt, darauf abzielt, ein hohes Niveau des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten, insbesondere der Privatsphäre, natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil IPI, EU:C:2013:715, Rn. 28).

Nach dem 25. Erwägungsgrund der Richtlinie 95/46 finden die in der Richtlinie vorgesehenen Schutzprinzipien zum einen ihren Niederschlag in den Pflichten, die den für die Verarbeitung verantwortlichen Personen obliegen und insbesondere die Datenqualität, die technische Sicherheit, die Meldung bei der Kontrollstelle und die Voraussetzungen, unter denen eine Verarbeitung vorgenommen werden kann, betreffen, und kommen zum anderen in den Rechten der Personen, deren Daten Gegenstand von Verarbeitungen sind, über diese informiert zu werden, Zugang zu den Daten zu erhalten, ihre Berichtigung verlangen bzw. unter gewissen Voraussetzungen Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegen zu können, zum Ausdruck.

Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die Bestimmungen der Richtlinie 95/46, soweit sie Verarbeitungen personenbezogener Daten betreffen, die zu Beeinträchtigungen der Grundfreiheiten und insbesondere des Rechts auf Achtung des Privatlebens führen können, im Licht der Grundrechte auszulegen sind, die nach ständiger Rechtsprechung zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen gehören, deren Wahrung der Gerichtshof zu sichern hat, und nun in der Charta verankert sind (vgl. u. a. Urteile Connolly/Kommission, C 274/99 P, EU:C:2001:127, Rn. 37, und Österreichischer Rundfunk u. a., EU:C:2003:294, Rn. 68).

So garantiert Art. 7 der Charta das Recht auf Achtung des Privatlebens, und Art. 8 der Charta proklamiert ausdrücklich das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten. In den Abs. 2 und 3 des letztgenannten Artikels wird präzisiert, dass diese Daten nur nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage verarbeitet werden dürfen, dass jede Person das Recht hat, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken, und dass die Einhaltung dieser Vorschriften von einer unabhängigen Stelle überwacht wird. Diese Erfordernisse werden insbesondere durch die Art. 6, 7, 12, 14 und 28 der Richtlinie 95/46 durchgeführt.

Nach Art. 12 Buchst. b der Richtlinie 95/46 garantieren die Mitgliedstaaten jeder betroffenen Person das Recht, vom für die Verarbeitung Verantwortlichen je nach Fall die Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Daten zu erhalten, deren Verarbeitung nicht den Bestimmungen der Richtlinie entspricht, insbesondere wenn diese Daten unvollständig oder unrichtig sind. Da diese letztgenannte Präzisierung in Bezug auf die Nichterfüllung bestimmter in Art. 6 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 95/46 genannter Erfordernisse exemplarischen, und nicht abschließenden Charakter hat, kann eine Verarbeitung auch deshalb nicht den Bestimmungen der Richtlinie entsprechen und somit für die betroffene Person das in Art. 12 Buchst. b der Richtlinie garantierte Recht begründen, weil andere Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der Richtlinie nicht erfüllt sind.

Jede Verarbeitung personenbezogener Daten muss – vorbehaltlich der in Art. 13 der Richtlinie 95/46 zugelassenen Ausnahmen – den in Art. 6 der Richtlinie aufgestellten Grundsätzen in Bezug auf die Qualität der Daten und einem der in Art. 7 der Richtlinie aufgeführten Grundsätze in Bezug auf die Zulässigkeit der Verarbeitung von Daten genügen.

Vorbehaltlich besonderer Vorschriften, die die Mitgliedstaaten für die Verarbeitung personenbezogener Daten für historische, statistische oder wissenschaftliche Zwecke vorsehen können, hat der für die Verarbeitung Verantwortliche nach dem Wortlaut des genannten Art. 6 der Richtlinie 95/46 dafür zu sorgen, dass die personenbezogenen Daten „nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verarbeitet werden“, „für festgelegte eindeutige und rechtmäßige Zwecke erhoben und nicht in einer mit diesen Zweckbestimmungen nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden“, „den Zwecken entsprechen, für die sie erhoben und/oder weiterverarbeitet werden, dafür erheblich sind und nicht darüber hinausgehen“, „sachlich richtig und, wenn nötig, auf den neuesten Stand gebracht sind“ und „nicht länger, als es für die Realisierung der Zwecke, für die sie erhoben oder weiterverarbeitet werden, erforderlich ist, in einer Form aufbewahrt werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen ermöglicht“. Der für die Verarbeitung Verantwortliche hat insofern alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit Daten, die die Anforderungen der genannten Bestimmung nicht erfüllen, gelöscht oder berichtigt werden.

Was die Zulässigkeit gemäß Art. 7 der Richtlinie 95/46 angeht, kommt für eine von einem Suchmaschinenbetreiber ausgeführte Verarbeitung, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede steht, als Zulässigkeitsgrund Art. 7 Buchst. f der Richtlinie in Betracht.

Nach dieser Bestimmung ist die Verarbeitung personenbezogener Daten zulässig, wenn sie zur Verwirklichung des berechtigten Interesses, das von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von dem bzw. den Dritten wahrgenommen wird, denen die Daten übermittelt werden, erforderlich ist, sofern nicht das Interesse oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, insbesondere ihr Recht auf Schutz der Privatsphäre bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, die gemäß Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie geschützt sind, überwiegen. Die Anwendung von Art. 7 Buchst. f der Richtlinie 95/46 erfordert also eine Abwägung der jeweiligen einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen, in deren Rahmen die Bedeutung der Rechte der betroffenen Person, die sich aus den Art. 7 und 8 der Charta ergeben, zu berücksichtigen ist.

Ob eine Verarbeitung den Bestimmungen von Art. 6 und Art. 7 Buchst. f der Richtlinie 95/46 entspricht, kann im Rahmen eines Antrags gemäß Art. 12 Buchst. b der Richtlinie geprüft werden; unter bestimmten Voraussetzungen kann die betroffene Person darüber hinaus aber auch ihr Widerspruchsrecht gemäß Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie ausüben.

Nach dem genannten Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 95/46 erkennen die Mitgliedstaaten das Recht der betroffenen Person an, zumindest in den Fällen von Art. 7 Buchst. e und f der Richtlinie jederzeit aus überwiegenden, schutzwürdigen, sich aus ihrer besonderen Situation ergebenden Gründen dagegen Widerspruch einlegen zu können, dass sie betreffende Daten verarbeitet werden, wobei dies nicht bei einer im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen entgegenstehenden Bestimmung gilt. Bei der im Rahmen von Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie vorzunehmenden Abwägung lassen sich somit spezieller alle Umstände der konkreten Situation der betroffenen Person berücksichtigen. Im Fall eines berechtigten Widerspruchs kann sich die vom für die Verarbeitung Verantwortlichen vorgenommene Verarbeitung nicht mehr auf diese Daten beziehen.

Anträge gemäß Art. 12 Buchst. b und Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 95/46 können von der betroffenen Person unmittelbar an den für die Verarbeitung Verantwortlichen gerichtet werden, der dann sorgfältig ihre Begründetheit zu prüfen und die Verarbeitung der betreffenden Daten gegebenenfalls zu beenden hat. Gibt der für die Verarbeitung Verantwortliche den Anträgen nicht statt, kann sich die betroffene Person an die Kontrollstelle oder das zuständige Gericht wenden, damit diese die erforderlichen Überprüfungen vornehmen und den für die Verarbeitung Verantwortlichen entsprechend anweisen, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich nach Art. 28 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 95/46 jede Person zum Schutz ihrer Rechte und Freiheiten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten an jede Kontrollstelle mit einer Eingabe wenden kann und jede Kontrollstelle über Untersuchungsbefugnisse und wirksame Einwirkungsbefugnisse verfügt, aufgrund deren sie u. a. die Sperrung, Löschung oder Vernichtung von Daten oder das vorläufige oder endgültige Verbot einer Verarbeitung personenbezogener Daten anordnen kann.

Wird die Kontrollstelle oder das zuständige Gericht mit einem Antrag wie dem des Ausgangsverfahrens befasst, sind die Bestimmungen der Richtlinie 95/46 über die Rechte der betroffenen Person im Licht der vorstehenden Erwägungen auszulegen und anzuwenden.

Wie bereits in den Rn. 36 bis 38 des vorliegenden Urteils ausgeführt, kann eine von einem Suchmaschinenbetreiber ausgeführte Verarbeitung personenbezogener Daten wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und Schutz personenbezogener Daten erheblich beeinträchtigen, wenn die Suche mit dieser Suchmaschine anhand des Namens einer natürlichen Person durchgeführt wird, da diese Verarbeitung es jedem Internetnutzer ermöglicht, mit der Ergebnisliste einen strukturierten Überblick über die zu der betreffenden Person im Internet zu findenden Informationen zu erhalten, die potenziell zahlreiche Aspekte von deren Privatleben betreffen und ohne die betreffende Suchmaschine nicht oder nur sehr schwer hätten miteinander verknüpft werden können, und somit ein mehr oder weniger detailliertes Profil der Person zu erstellen. Zudem wird die Wirkung des Eingriffs in die genannten Rechte der betroffenen Person noch durch die bedeutende Rolle des Internets und der Suchmaschinen in der modernen Gesellschaft gesteigert, die den in einer Ergebnisliste enthaltenen Informationen Ubiquität verleihen.

Wegen seiner potenziellen Schwere kann ein solcher Eingriff nicht allein mit dem wirtschaftlichen Interesse des Suchmaschinenbetreibers an der Verarbeitung der Daten gerechtfertigt werden. Da sich die Entfernung von Links aus der Ergebnisliste aber je nach der Information, um die es sich handelt, auf das berechtigte Interesse von potenziell am Zugang zu der Information interessierten Internetnutzern auswirken kann, ist in Situationen wie der des Ausgangsverfahrens ein angemessener Ausgleich u. a. zwischen diesem Interesse und den Grundrechten der betroffenen Person aus den Art. 7 und 8 der Charta zu finden. Zwar überwiegen die durch diese Artikel geschützten Rechte der betroffenen Person im Allgemeinen gegenüber dem Interesse der Internetnutzer; der Ausgleich kann in besonders gelagerten Fällen aber von der Art der betreffenden Information, von deren Sensibilität für das Privatleben der betroffenen Person und vom Interesse der Öffentlichkeit am Zugang zu der Information abhängen, das u. a. je nach der Rolle, die die Person im öffentlichen Leben spielt, variieren kann.

Nach der Beurteilung der Anwendungsvoraussetzungen von Art. 12 Buchst. b und Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 95/46, die die Kontrollstelle oder das zuständige Gericht vorzunehmen haben, wenn sie mit einem Antrag wie dem des Ausgangsverfahrens befasst werden, können sie den Suchmaschinenbetreiber anweisen, aus der Liste mit den Ergebnissen einer anhand des Namens einer Person durchgeführten Suche Links zu von Dritten veröffentlichten Seiten mit Informationen über diese Person zu entfernen, ohne dass eine solche Anordnung voraussetzt, dass der Name und die Informationen vorher oder gleichzeitig vom Herausgeber der Internetseite, auf der sie veröffentlicht worden sind, freiwillig oder auf Anordnung der Kontrollstelle oder des Gerichts von dieser Seite entfernt werden.

Wie bereits in den Rn. 35 bis 38 des vorliegenden Urteils ausgeführt, hat der Suchmaschinenbetreiber, da die im Rahmen der Tätigkeit einer Suchmaschine ausgeführte Datenverarbeitung sich von der unterscheidet, die von den Herausgebern von Websites ausgeführt worden ist, zusätzlich zu dieser erfolgt und die Grundrechte der betroffenen Person zusätzlich beeinträchtigt, als für die Verarbeitung Verantwortlicher in seinem Verantwortungsbereich im Rahmen seiner Befugnisse und Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass die Verarbeitung den Anforderungen der Richtlinie 95/46 genügt, so dass die von dieser vorgesehenen Garantien ihre volle Wirkung entfalten können.

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass, da auf einer Website veröffentlichte Informationen leicht auf anderen Websites wiedergegeben werden können und die für die Veröffentlichung Verantwortlichen nicht immer dem Unionsrecht unterliegen, ein wirksamer und umfassender Schutz der betroffenen Personen nicht erreicht werden könnte, wenn diese vorher oder parallel bei den Herausgebern der Websites die Löschung der sie betreffenden Informationen erwirken müssten.

Außerdem kann die vom Herausgeber einer Website in Form der Veröffentlichung von Informationen zu einer natürlichen Person ausgeführte Verarbeitung gegebenenfalls „allein zu journalistischen … Zwecken“ erfolgen, so dass für sie nach Art. 9 der Richtlinie 95/46 Ausnahmen von den Erfordernissen der Richtlinie gelten, während dies bei einer vom Betreiber einer Suchmaschine ausgeführten Verarbeitung nicht der Fall ist. Mithin ist nicht auszuschließen, dass die betroffene Person unter bestimmten Umständen die Rechte gemäß Art. 12 Buchst. b und Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 95/46 gegen den Suchmaschinenbetreiber, aber nicht gegen den Herausgeber der Website geltend machen kann.

Schließlich ist festzustellen, dass der Zulässigkeitsgrund gemäß Art. 7 der Richtlinie 95/46 für die Veröffentlichung personenbezogener Daten auf einer Website nicht unbedingt derselbe ist wie für die Tätigkeit der Suchmaschinen; selbst wenn dies der Fall ist, kann die nach Art. 7 Buchst. f und Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie vorzunehmende Interessenabwägung je nachdem, ob es sich um die vom Suchmaschinenbetreiber oder die von dem Herausgeber der Internetseite ausgeführte Verarbeitung handelt, verschieden ausfallen, da sowohl die berechtigten Interessen, die die Verarbeitungen rechtfertigen, verschieden sein können als auch die Folgen, die die Verarbeitungen für die betroffene Person, insbesondere für ihr Privatleben, haben, nicht zwangsläufig dieselben sind.

Die Aufnahme einer Internetseite und der darin über eine Person enthaltenen Informationen in die Liste mit den Ergebnissen einer anhand des Namens der betreffenden Person durchgeführten Suche kann die Zugänglichkeit der Informationen für Internetnutzer, die eine Suche zu der Person durchführen, nämlich erheblich erleichtern und eine entscheidende Rolle bei der Verbreitung der Informationen spielen. Sie kann mithin einen stärkeren Eingriff in das Grundrecht auf Achtung des Privatlebens der betroffenen Person darstellen als die Veröffentlichung durch den Herausgeber der Internetseite.

Somit ist auf Frage 2 Buchst. c und d zu antworten, dass Art. 12 Buchst. b und Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 95/46 dahin auszulegen sind, dass der Suchmaschinenbetreiber zur Wahrung der in diesen Bestimmungen vorgesehenen Rechte, sofern deren Voraussetzungen erfüllt sind, dazu verpflichtet ist, von der Ergebnisliste, die im Anschluss an eine anhand des Namens einer Person durchgeführte Suche angezeigt wird, Links zu von Dritten veröffentlichten Internetseiten mit Informationen zu dieser Person zu entfernen, auch wenn der Name oder die Informationen auf diesen Internetseiten nicht vorher oder gleichzeitig gelöscht werden und gegebenenfalls auch dann, wenn ihre Veröffentlichung auf den Internetseiten als solche rechtmäßig ist.

Zu Frage 3 (Umfang der durch die Richtlinie 95/46 garantierten Rechte der betroffenen Person)

Mit Frage 3 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 12 Buchst. b und Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 95/46 dahin auszulegen sind, dass die betroffene Person vom Suchmaschinenbetreiber verlangen kann, von der Ergebnisliste, die im Anschluss an eine anhand ihres Namens durchgeführte Suche angezeigt wird, Links zu von Dritten rechtmäßig veröffentlichten Internetseiten mit wahrheitsgemäßen Informationen über sie zu entfernen, weil diese Informationen ihr schaden können oder weil sie möchte, dass sie nach einer gewissen Zeit „vergessen“ werden.

Nach Auffassung von Google Spain, Google Inc., der griechischen, der österreichischen und der polnischen Regierung sowie der Kommission ist diese Frage zu verneinen. Google Spain, Google Inc., die polnische Regierung und die Kommission machen insoweit geltend, Art. 12 Buchst. b und Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 95/46 gewährten den betroffenen Personen nur unter der Voraussetzung Rechte, dass die betreffende Verarbeitung nicht den Bestimmungen der Richtlinie entspreche, oder aus überwiegenden, schutzwürdigen, sich aus ihrer besonderen Situation ergebenden Gründen, und nicht bereits, weil die Verarbeitung ihnen ihrer Auffassung nach schaden könne oder sie möchten, dass die Daten, die Gegenstand der Verarbeitung seien, dem Vergessen anheimfallen. Nach Auffassung der griechischen und der österreichischen Regierung hat sich die betroffene Person an den Herausgeber der Website zu wenden.

Herr Costeja González sowie die spanische und die italienische Regierung vertreten die Auffassung, die betroffene Person könne der Indexierung der sie betreffenden personenbezogenen Daten durch eine Suchmaschine widersprechen, wenn die Verbreitung der Daten mit Hilfe der Suchmaschine ihr schade und ihre Grundrechte auf Schutz personenbezogener Daten und Achtung des Privatlebens, die das „Recht auf Vergessenwerden“ umfassten, gegenüber den berechtigten Interessen des Suchmaschinenbetreibers und dem allgemeinen Interesse an der Informationsfreiheit überwögen.

Zu Art. 12 Buchst. b der Richtlinie 95/46, der voraussetzt, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht den Bestimmungen der Richtlinie entspricht, ist festzustellen, dass die Verarbeitung, wie bereits in Rn. 72 des vorliegenden Urteils ausgeführt, den Bestimmungen der Richtlinie nicht nur nicht entsprechen kann, weil die Daten sachlich unrichtig sind, sondern u. a. auch, weil sie nicht den Zwecken der Verarbeitung entsprechen, dafür nicht erheblich sind oder darüber hinausgehen, nicht auf den neuesten Stand gebracht sind oder länger als erforderlich aufbewahrt werden, es sei denn ihre Aufbewahrung ist für historische, statistische oder wissenschaftliche Zwecke erforderlich.

Aus diesen in Art. 6 Abs. 1 Buchst. c bis e der Richtlinie 95/46 enthaltenen Anforderungen ergibt sich, dass auch eine ursprünglich rechtmäßige Verarbeitung sachlich richtiger Daten im Laufe der Zeit nicht mehr den Bestimmungen der Richtlinie entsprechen kann, wenn die Daten für die Zwecke, für die sie erhoben oder verarbeitet worden sind, nicht mehr erforderlich sind. Das ist insbesondere der Fall, wenn sie diesen Zwecken in Anbetracht der verstrichenen Zeit nicht entsprechen, dafür nicht oder nicht mehr erheblich sind oder darüber hinausgehen.

Wird somit auf einen Antrag der betroffenen Person gemäß Art. 12 Buchst. b der Richtlinie 95/46 festgestellt, dass die Einbeziehung von Links zu von Dritten rechtmäßig veröffentlichten Internetseiten, die wahrheitsgemäße Informationen zu ihrer Person enthalten, in die Ergebnisliste, die im Anschluss an eine anhand ihres Namens durchgeführte Suche angezeigt wird, zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mit Art. 6 Abs. 1 Buchst. c bis e der Richtlinie vereinbar ist, weil sich herausstellt, dass die Informationen in Anbetracht aller Umstände des Einzelfalls den Zwecken der in Rede stehenden Verarbeitung durch den Suchmaschinenbetreiber nicht entsprechen, dafür nicht oder nicht mehr erheblich sind oder darüber hinausgehen, müssen die betreffenden Informationen und Links der Ergebnisliste gelöscht werden.

Zu den Anträgen gemäß Art. 12 Buchst. b der Richtlinie 95/46 wegen Nichtbeachtung der Voraussetzungen des Art. 7 Buchst. f der Richtlinie und den Anträgen gemäß Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie ist festzustellen, dass jede Verarbeitung personenbezogener Daten während der gesamten Dauer ihrer Ausführung nach Art. 7 zulässig sein muss.

Somit ist im Rahmen der Beurteilung solcher Anträge, die gegen eine Verarbeitung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende gerichtet sind, u. a. zu prüfen, ob die betroffene Person ein Recht darauf hat, dass die Information über sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr durch eine Ergebnisliste, die im Anschluss an eine anhand ihres Namens durchgeführte Suche angezeigt wird, mit ihrem Namen in Verbindung gebracht wird. Die Feststellung eines solchen Rechts setzt nicht voraus, dass der betroffenen Person durch die Einbeziehung der betreffenden Information in die Ergebnisliste ein Schaden entsteht.

Da die betroffene Person in Anbetracht ihrer Grundrechte aus den Art. 7 und 8 der Charta verlangen kann, dass die betreffende Information der breiten Öffentlichkeit nicht mehr durch Einbeziehung in eine derartige Ergebnisliste zur Verfügung gestellt wird, ist, wie sich insbesondere aus Rn. 81 des vorliegenden Urteils ergibt, davon auszugehen, dass diese Rechte grundsätzlich nicht nur gegenüber dem wirtschaftlichen Interesse des Suchmaschinenbetreibers, sondern auch gegenüber dem Interesse der breiten Öffentlichkeit daran, die Information bei einer anhand des Namens der betroffenen Person durchgeführten Suche zu finden, überwiegen. Dies wäre jedoch nicht der Fall, wenn sich aus besonderen Gründen – wie der Rolle der betreffenden Person im öffentlichen Leben – ergeben sollte, dass der Eingriff in die Grundrechte dieser Person durch das überwiegende Interesse der breiten Öffentlichkeit daran, über die Einbeziehung in eine derartige Ergebnisliste Zugang zu der betreffenden Information zu haben, gerechtfertigt ist.

In einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, in der es darum geht, dass in der Ergebnisliste, die der Internetnutzer erhält, wenn er mit Google Search eine Suche anhand des Namens der betroffenen Person durchführt, Links zu Seiten des Onlinearchivs einer Tageszeitung angezeigt werden, die Anzeigen enthalten, die sich unter Nennung des Namens der betroffenen Person auf die Versteigerung eines Grundstücks im Zusammenhang mit einer wegen Forderungen der Sozialversicherung erfolgten Pfändung beziehen, ist davon auszugehen, dass die betroffene Person wegen der Sensibilität der in diesen Anzeigen enthaltenen Informationen für ihr Privatleben und weil die ursprüngliche Veröffentlichung der Anzeigen 16 Jahre zurückliegt, ein Recht darauf hat, dass diese Informationen nicht mehr durch eine solche Ergebnisliste mit ihrem Namen verknüpft werden. Da im vorliegenden Fall offenbar keine besonderen Gründe vorliegen, die ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit daran rechtfertigten, im Rahmen einer Suche anhand des Namens der betroffenen Person Zugang zu den genannten Informationen zu erhalten – was zu prüfen jedoch Sache des vorlegenden Gerichts ist –, kann die Person nach Art. 12 Buchst. b und Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 95/46 die Entfernung der Links aus der Ergebnisliste verlangen.

Somit ist auf Frage 3 zu antworten, dass Art. 12 Buchst. b und Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 95/46 dahin auszulegen sind, dass im Rahmen der Beurteilung der Anwendungsvoraussetzungen dieser Bestimmungen u. a. zu prüfen ist, ob die betroffene Person ein Recht darauf hat, dass die Information über sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr durch eine Ergebnisliste, die im Anschluss an eine anhand ihres Namens durchgeführte Suche angezeigt wird, mit ihrem Namen in Verbindung gebracht wird, wobei die Feststellung eines solchen Rechts nicht voraussetzt, dass der betroffenen Person durch die Einbeziehung der betreffenden Information in die Ergebnisliste ein Schaden entsteht. Da die betroffene Person in Anbetracht ihrer Grundrechte aus den Art. 7 und 8 der Charta verlangen kann, dass die betreffende Information der breiten Öffentlichkeit nicht mehr durch Einbeziehung in eine derartige Ergebnisliste zur Verfügung gestellt wird, überwiegen diese Rechte grundsätzlich nicht nur gegenüber dem wirtschaftlichen Interesse des Suchmaschinenbetreibers, sondern auch gegenüber dem Interesse der breiten Öffentlichkeit am Zugang zu der Information bei einer anhand des Namens der betroffenen Person durchgeführten Suche. Dies wäre jedoch nicht der Fall, wenn sich aus besonderen Gründen – wie der Rolle der betreffenden Person im öffentlichen Leben – ergeben sollte, dass der Eingriff in die Grundrechte dieser Person durch das überwiegende Interesse der breiten Öffentlichkeit daran, über die Einbeziehung in eine derartige Ergebnisliste Zugang zu der betreffenden Information zu haben, gerechtfertigt ist.

Kosten

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

Art. 2 Buchst. b und d der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ist dahin auszulegen, dass die Tätigkeit einer Suchmaschine, die darin besteht, von Dritten ins Internet gestellte oder dort veröffentlichte Informationen zu finden, automatisch zu indexieren, vorübergehend zu speichern und schließlich den Internetnutzern in einer bestimmten Rangfolge zur Verfügung zu stellen, sofern die Informationen personenbezogene Daten enthalten, als „Verarbeitung personenbezogener Daten“ im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 95/46 einzustufen ist und dass der Betreiber dieser Suchmaschinen als für diese Verarbeitung „Verantwortlicher“ im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 95/46 anzusehen ist.

Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 95/46 ist dahin auszulegen, dass im Sinne dieser Bestimmung eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung ausgeführt wird, die der für die Verarbeitung Verantwortliche im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats besitzt, wenn der Suchmaschinenbetreiber in einem Mitgliedstaat für die Förderung des Verkaufs der Werbeflächen der Suchmaschine und diesen Verkauf selbst eine Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft gründet, deren Tätigkeit auf die Einwohner dieses Staates ausgerichtet ist.

Art. 12 Buchst. b und Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 95/46 sind dahin auszulegen, dass der Suchmaschinenbetreiber zur Wahrung der in diesen Bestimmungen vorgesehenen Rechte, sofern deren Voraussetzungen erfüllt sind, dazu verpflichtet ist, von der Ergebnisliste, die im Anschluss an eine anhand des Namens einer Person durchgeführte Suche angezeigt wird, Links zu von Dritten veröffentlichten Internetseiten mit Informationen zu dieser Person zu entfernen, auch wenn der Name oder die Informationen auf diesen Internetseiten nicht vorher oder gleichzeitig gelöscht werden und gegebenenfalls auch dann, wenn ihre Veröffentlichung auf den Internetseiten als solche rechtmäßig ist.

Art. 12 Buchst. b und Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 95/46 sind dahin auszulegen, dass im Rahmen der Beurteilung der Anwendungsvoraussetzungen dieser Bestimmungen u. a. zu prüfen ist, ob die betroffene Person ein Recht darauf hat, dass die Information über sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr durch eine Ergebnisliste, die im Anschluss an eine anhand ihres Namens durchgeführte Suche angezeigt wird, mit ihrem Namen in Verbindung gebracht wird, wobei die Feststellung eines solchen Rechts nicht voraussetzt, dass der betroffenen Person durch die Einbeziehung der betreffenden Information in die Ergebnisliste ein Schaden entsteht. Da die betroffene Person in Anbetracht ihrer Grundrechte aus den Art. 7 und 8 der Charta verlangen kann, dass die betreffende Information der breiten Öffentlichkeit nicht mehr durch Einbeziehung in eine derartige Ergebnisliste zur Verfügung gestellt wird, überwiegen diese Rechte grundsätzlich nicht nur gegenüber dem wirtschaftlichen Interesse des Suchmaschinenbetreibers, sondern auch gegenüber dem Interesse der breiten Öffentlichkeit am Zugang zu der Information bei einer anhand des Namens der betroffenen Person durchgeführten Suche. Dies wäre jedoch nicht der Fall, wenn sich aus besonderen Gründen – wie der Rolle der betreffenden Person im öffentlichen Leben – ergeben sollte, dass der Eingriff in die Grundrechte dieser Person durch das überwiegende Interesse der breiten Öffentlichkeit daran, über die Einbeziehung in eine derartige Ergebnisliste Zugang zu der betreffenden Information zu haben, gerechtfertigt ist.

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Bundesgerichtshof Urteil, 14. Mai 2013 - VI ZR 269/12

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 269/12 Verkündet am:
14. Mai 2013
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
ZPO § 32; EGBGB Art. 40 Abs. 1 Satz 2; BGB § 823 Abs. 1 Ah, § 1004

a) Nimmt ein Betroffener den Betreiber einer Internet-Suchmaschine mit Suchwortergänzungsfunktion
auf Unterlassung der Ergänzung persönlichkeitsrechtsverletzender
Begriffe bei Eingabe des Namens des Betroffenen in Anspruch
, setzt die Haftung des Betreibers die Verletzung zumutbarer Prüfpflichten
voraus.

b) Der Betreiber ist grundsätzlich erst verantwortlich, wenn er Kenntnis von der
rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts erlangt.

c) Weist ein Betroffener den Betreiber auf eine rechtswidrige Verletzung seines
Persönlichkeitsrechts hin, ist der Betreiber verpflichtet, zukünftig derartige
Verletzungen zu verhindern.
BGH, Urteil vom 14. Mai 2013 - VI ZR 269/12 - OLG Köln
LG Köln
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. März 2013 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner,
die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 10. Mai 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin zu 1, eine Aktiengesellschaft, die im Internet über ein "Network -Marketing-System" Nahrungsergänzungsmittel und Kosmetika vertreibt, sowie der Kläger zu 2, ihr Gründer und Vorstandsvorsitzender, machen gegen die Beklagte mit Sitz in den USA, die unter der Internetadresse "www.google.de" eine Internet-Suchmaschine betreibt, Unterlassungs- und Geldentschädigungsansprüche geltend. Durch Eingabe von Suchbegriffen in die Suchmaschine der Beklagten können Nutzer über eine angezeigte Trefferliste auf von Dritten ins Internet eingestellte Inhalte Zugriff nehmen. Seit April 2009 hat die Beklagte eine "Autocomplete"-Funktion in ihre Suchmaschine inte- griert, mit deren Hilfe dem Internetnutzer während der Eingabe seiner Suchbegriffe variierend mit der Reihenfolge der eingegebenen Buchstaben in einem sich daraufhin öffnenden Fenster automatisch verschiedene Suchvorschläge ("predictions") in Form von Wortkombinationen angezeigt werden. Die im Rahmen dieser Suchergänzungsfunktion angezeigten Suchvorschläge werden auf der Basis eines Algorithmus ermittelt, der u.a. die Anzahl der von anderen Nutzern eingegebenen Suchanfragen einbezieht.
2
Der Kläger zu 2 stellte im Mai 2010 fest, dass bei Eingabe seines Namens R.S. in dem sich im Rahmen der "Autocomplete"-Funktion öffnenden Fenster als Suchvorschläge die Wortkombinationen "R.S. (voller Name) Scientology" und "R.S. (voller Name) Betrug" erschienen. Dadurch sehen sich die Kläger in ihrem Persönlichkeitsrecht und geschäftlichen Ansehen verletzt. Sie haben u.a. behauptet, der Kläger stehe weder in irgendeinem Zusammenhang mit Scientology noch sei ihm ein Betrug vorzuwerfen noch ein entsprechendes Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden. In keinem einzigen Suchergebnis sei eine Verbindung zwischen dem Kläger und "Scientology" bzw. "Betrug" ersichtlich.
3
Die Kläger haben zunächst im Beschlusswege eine einstweilige Verfügung vom 12. Mai 2010 erwirkt, durch die der Beklagten untersagt wurde, auf der Internetseite ihrer Suchmaschine nach Eingabe des Namens des Klägers zu 2 als Suchbegriff im Rahmen der "Autocomplete"-Funktion die ergänzenden Kombinationsbegriffe "Scientology" und "Betrug" vorzuschlagen. Nach der Zustellung der Beschlussverfügung an die damalige administrative Ansprechpartnerin der Beklagten in Deutschland am 27. Mai 2010 erschienen die beanstandeten Ergänzungsvorschläge nicht mehr. Die Beklagte hat eine Abschlusserklärung verweigert. Im vorliegenden Hauptsacheverfahren verlangen die Kläger über das bereits im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes geltend gemachte Unterlassungsbegehren hinaus Ersatz vorprozessualer Rechtsverfolgungskosten und der Kläger zu 2 zusätzlich die Zahlung einer Geldentschädigung. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Kläger hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Das Berufungsgericht (Urteil veröffentlicht u.a. in GRUR-RR 2012, 486 und ZUM 2012, 987 m. Anm. Seitz) hat sowohl die internationale Zuständigkeit als auch die Anwendbarkeit deutschen Rechts bejaht. Es hat jedoch die Klage nicht als begründet erachtet, weil den automatisierten Suchergänzungsvorschlägen in der Suchmaschine der Beklagten bei Eingabe des Namens des Klägers zu 2 kein eigener Aussagegehalt beizumessen sei. Die angezeigten Suchergänzungsbegriffe "R.S. Scientology" und "R.S. Betrug" enthielten keine (eigene) Aussage der Beklagten mit dem Inhalt, dass R.S. Mitglied bei Scientology sei oder dieser Sekte zumindest positiv gegenüberstehe oder Täter oder Teilnehmer eines Betruges sei. Es begegne bereits Zweifeln, ob den Begriffskombinationen überhaupt eine solche Konnotation bzw. ein insofern aus sich heraus verständlicher Sinngehalt beigemessen werden könne. Letztlich könne dies indessen offenbleiben, da es nach dem Erfahrungshorizont der Nutzer der Suchmaschine der Beklagten fernliege, die streitgegenständlichen Ergänzungssuchbegriffe als Äußerungen zu verstehen, mit denen inhaltliche Bezüge zwischen dem eingegebenen Suchbegriff und den dazu angezeigten Ergänzungsvorschlägen durch die Beklagte hergestellt würden. Eine hiervon abweichende Würdigung ergebe sich weder aus den von den Klägern vorgebrachten Manipu- lationsversuchen noch aus Presseberichterstattungen über ähnliche Vorgänge noch aus den Ergebnissen der von den Klägern zur Akte gereichten Verkehrsbefragung. Ein Anlass für die von den Klägern beantragte Einholung eines demoskopischen Sachverständigengutachtens bestehe nicht, da die Mitglieder des erkennenden Senats zu dem angesprochenen Adressatenkreis, nämlich dem unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittsrezipienten der streitgegenständlichen Ergänzungssuchbegriffe, gehörten. Aus Sicht eines solchen Durchschnittsrezipienten lasse sich der Anzeige der Ergänzungssuchbegriffe lediglich die eigene Aussage der Suchmaschine der Beklagten entnehmen , dass andere vorherige Nutzer die gewählten Begriffskombinationen zur Recherche eingegeben hätten oder dass sich die Ergänzungssuchbegriffe in verlinkten Drittinhalten jeweils als solche auffinden ließen. Diese Aussage sei wahr und daher von den Klägern hinzunehmen.

II.

5
Das Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
6
1. Das Berufungsgericht hat allerdings mit Recht die Klage für zulässig erachtet.
7
a) Zutreffend hat das Berufungsgericht die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte in entsprechender Anwendung des § 32 ZPO bejaht. Zwar genügt es nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Begründung der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte im Rahmen des § 32 ZPO nicht, dass der Kläger den Mittelpunkt seiner Interessen im Inland hat; erforderlich ist vielmehr, dass die als rechtsverletzend beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen - Interesse des Klägers an der Achtung seines Persönlichkeitsrechts einerseits, Interesse des Beklagten an der Gestaltung seines Internetauftritts andererseits - nach den Umständen des konkreten Falles, insbesondere aufgrund des Inhalts der konkreten Meldung , im Inland tatsächlich eingetreten ist oder eintreten kann (vgl. Senatsurteile vom 29. März 2011 - VI ZR 111/10, NJW 2011, 2059 und vom 2. März 2010 - VI ZR 23/09, BGHZ 184, 313). Diese Voraussetzungen sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Streitfall gegeben, da eine Kenntnisnahme der beanstandeten Suchergänzungsvorschläge im Inland erheblich näher liegt als es aufgrund der bloßen Abrufbarkeit der Meldung der Fall wäre und die von den Klägern geltend gemachte Beeinträchtigung ihres Persönlichkeitsrechts durch Kenntnisnahme der Suchergänzungsvorschläge auch im Inland eintreten würde. Im Übrigen ergibt sich die Zuständigkeit entsprechend § 39 ZPO auch aufgrund rügeloser Einlassung (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1987 - II ZR 280/86, BGHZ 101, 296, 301).
8
b) Das Berufungsgericht hat den - auch die alternative Verwendung der streitgegenständlichen Ergänzungsbegriffe umfassenden - Unterlassungsantrag für hinreichend bestimmt angesehen im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Das nimmt die Revision als ihr günstig hin und begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken.
9
2. Die Begründetheit der Klage kann jedoch - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - aufgrund der bisher getroffenen Feststellungen nicht verneint werden.
10
a) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler deutsches Recht angewandt. Nach Art. 40 Abs. 1 Satz 1 EGBGB unterliegen Ansprüche aus uner- laubter Handlung grundsätzlich dem Recht des Staates, in dem der Ersatzpflichtige gehandelt hat. Der Verletzte kann jedoch nach Art. 40 Abs. 1 Satz 2 und 3 EGBGB im ersten Rechtszug bis zum Ende des frühen ersten Termins oder dem Ende des schriftlichen Vorverfahrens verlangen, dass anstelle dieses Rechts das Recht des Staates angewandt wird, in dem der Erfolg eingetreten ist. Von dieser Möglichkeit haben die Kläger im Streitfall Gebrauch gemacht. Der nach Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB maßgebliche Erfolgsort liegt in Deutschland. Hier wird die Achtung des in Deutschland wohnhaften Klägers zu 2 bzw. der Klägerin zu 1 mit Sitz in Deutschland gestört bzw. gefährdet (vgl. Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, VersR 2012, 994 Rn. 31 - auch zur Nichtanwendbarkeit der Rom II-Verordnung (Rn. 22) und zu § 3 TMG als sachlichrechtliches Beschränkungsverbot (Rn. 30)).
11
b) Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch der Kläger entsprechend §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB i.V.m. Artt. 1, 2 GG gegen die Beklagte als Betreiberin der Internet-Suchmaschine rechtsfehlerhaft verneint.
12
aa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts beinhalten die Suchwortergänzungsvorschläge "Scientology" und "Betrug" bei Eingabe des Vor- und Zunamens des Klägers zu 2 in die Internet-Suchmaschine der Beklagten eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Kläger, da ihnen ein verletzender Aussagegehalt innewohnt.
13
(1) Der mit dem Begriff "Scientology" in Verbindung mit dem Namen einer real existierenden Person zum Ausdruck gebrachte Sinngehalt lässt sich - wie schon das Berufungsgericht in Betracht gezogen hat - hinreichend dahin spezifizieren, dass zwischen dieser Sekte, zu der im Verkehr nicht zuletzt durch eine vorangegangene Medienberichterstattung konkrete Vorstellungen existieren , und der namentlich erwähnten Person eine Verbindung besteht. Diese Verbindung ist geeignet, eine aus sich heraus aussagekräftige Vorstellung hervorzurufen.
14
(2) Dem Berufungsgericht kann nicht gefolgt werden, soweit es dem Begriff des Betrugs eine inhaltliche Aussagekraft mit der Begründung absprechen will, dass mit diesem Begriff ein vielfältiges, unspezifisches Bedeutungsspektrum verbunden sei. Maßgeblich für die Deutung einer Äußerung ist die Ermittlung ihres objektiven Sinns aus Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums (vgl. BVerfGE 93, 266, 295). Zwar mag es zutreffen, dass von einem durchschnittlichen Internetnutzer unter "Betrug" nicht die Verwirklichung eines rechtlich präzise bestimmten Straftatbestandes verstanden werden muss. Jedoch verbindet der Durchschnittsleser mit der Verwendung diesesBegriffes zumindest ein sittlich vorwerfbares Übervorteilen eines anderen und verleiht ihm damit einen hinreichend konkreten Aussagegehalt (vgl. BVerfG, NJW 2012, 1643 Rn. 42).
15
(3) Das Berufungsgericht hat den von der Suchmaschine der Beklagten angezeigten Ergänzungssuchvorschlägen lediglich die Aussage entnommen, dass andere vorherige Nutzer die gewählten Begriffskombinationen zur Recherche eingegeben haben oder dass sich die Ergänzungssuchbegriffe in verlinkten Drittinhalten auffinden lassen (vgl. auch Härting K & R 2012, 633; Heckmann AnwZert ITR 18/2012 Anm. 1; Brosch AnwZert ITR 20/2012 Anm. 2; a.A. Weltig MMR 2011 Nr. 12 V f.; Seitz ZUM 2012, 994, 995 f.; s. auch Meyer K & R 2013, 221, 225 f. mwN auch zur Rechtsprechung ausländischer Gerichte ). Dem vermag der Senat nicht beizutreten.
16
Der mittels der Suchmaschine der Beklagten nach Informationen forschende Internetnutzer erwartet von den ihm nach der Eingabe des Suchbegriffs angezeigten ergänzenden Suchvorschlägen durchaus einen inhaltlichen Bezug zu dem von ihm verwandten Suchbegriff, hält ihn jedenfalls für möglich. Aus dem "Ozean von Daten" werden dem suchenden Internetnutzer von der Suchmaschine der Beklagten nicht x-beliebige ergänzende Suchvorschläge präsentiert, die nur zufällig "Treffer" liefern. Die Suchmaschine ist, um für Internetnutzer möglichst attraktiv zu sein - und damit den gewerblichen Kunden der Beklagten ein möglichst großes Publikum zu eröffnen - auf inhaltlich weiterführende ergänzende Suchvorschläge angelegt. Das algorithmusgesteuerte Suchprogramm bezieht die schon gestellten Suchanfragen ein und präsentiert dem Internetnutzer als Ergänzungsvorschläge die Wortkombinationen, die zu dem fraglichen Suchbegriff am häufigsten eingegeben worden waren. Das geschieht in der - in der Praxis oft bestätigten - Erwartung, dass die mit dem Suchbegriff bereits verwandten Wortkombinationen - je häufiger desto eher - dem aktuell suchenden Internetnutzer hilfreich sein können, weil die zum Suchbegriff ergänzend angezeigten Wortkombinationen inhaltliche Bezüge widerspiegeln. Diese Erwartung hat das Berufungsgericht bei der Bestimmung des Aussagegehalts der von der Suchmaschine der Beklagten angezeigten Ergänzungssuchvorschläge nicht berücksichtigt. Sie führt im Streitfall dazu, dass den bei Eingabe von Vor- und Zuname des Klägers zu 2 "automatisch" angezeigten Ergänzungssuchvorschlägen "r. s. scientology" und "r. s. betrug" die Aussage zu entnehmen ist, zwischen dem Kläger zu 2 und den - negativ konnotierten - Begriffen "Scientology" und/oder "Betrug" bestehe ein sachlicher Zusammenhang.
17
bb) Diese Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Kläger ist der Beklagten auch unmittelbar zuzurechnen. Sie hat mit dem von ihr geschaffenen Computerprogramm das Nutzerverhalten ausgewertet und den Benutzern der Suchmaschine die entsprechenden Vorschläge unterbreitet. Die Verknüpfungen der Begriffe werden von der Suchmaschine der Beklagten und nicht von einem Dritten hergestellt. Sie werden von der Beklagten im Netz zum Abruf bereitgehalten und stammen deshalb unmittelbar von ihr.
18
c) Daraus folgt allerdings noch nicht, dass die Beklagte für jede Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung durch Suchvorschläge haftet.
19
aa) Zwar ist die Beklagte nicht bereits nach § 10 Telemediengesetz (künftig: TMG) von der Verantwortlichkeit für den Inhalt der von ihr betriebenen Website befreit.
20
Das Berufungsgericht hat die Beklagte zutreffend als Diensteanbieter (§ 2 Satz 1 Nr. 1 TMG) qualifiziert, der eigene Informationen zur Nutzung bereit hält und deshalb gemäß § 7 Abs. 1 TMG nach den allgemeinen Gesetzen - mithin auch nach §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB - verantwortlich ist (vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 13 f. s. auch Heckmann , aaO; a.A. Brosch, aaO). Die Kläger nehmen die Beklagte nicht wegen der Durchleitung, Zwischenspeicherung oder Speicherung fremder Informationen , sondern wegen einer eigenen Information in Anspruch, konkret wegen der als Ergebnisse ihres Autocomplete-Hilfsprogramms dem Nutzer ihrer InternetSuchmaschine angezeigten Suchwortergänzungsvorschläge. Es geht mithin um einen von der Suchmaschine der Beklagten angebotenen "eigenen" Inhalt und nicht um das Zugänglichmachen und/oder Präsentieren von Fremdinhalten, für die der Diensteanbieter gemäß §§ 8 bis 10 TMG nur eingeschränkt verantwortlich ist.
21
bb) Es bedarf aber wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts einer Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind (vgl. Se- natsurteile vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02, VersR 2004, 522, 523; vom 11. März 2008 - VI ZR 189/06, VersR 2008, 695 Rn. 13 und - VI ZR 7/07, VersR 2008, 793 Rn. 12; vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07, VersR 2009, 555 Rn. 17; vom 22. September 2009 - VI ZR 19/08, VersR 2009, 1545 Rn. 16; vom 20. April 2010 - VI ZR 245/08, NJW 2010, 2728 Rn. 12; BVerfGE 114, 339, 348 mwN; 120, 180, 200 f.; BVerfG, NJW 2009, 3357 Rn. 17; AfP 2009, 480 Rn. 61). Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. Senatsurteile vom 21. Juni 2005 - VI ZR 122/04, VersR 2005, 1403, 1404; vom 17. November 2009 - VI ZR 226/08, VersR 2010, 220 Rn. 20 ff. mwN; vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08, BGHZ 183, 353 Rn. 11 - Onlinearchiv I; vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, VersR 2010, 673 Rn. 14 - Onlinearchiv II und vom 20. April 2010 - VI ZR 245/08, aaO).
22
cc) Danach sind das Interesse der Kläger am Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte einerseits und die durch Artt. 2, 5 Abs. 1 und 14 GG geschützten Interessen der Beklagten auf Meinungs- und wirtschaftliche Handlungsfreiheit andererseits abzuwägen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte die Suchmaschinenfunktion zwar in ihrem eigenen geschäftlichen Interesse in der beschriebenen Weise betreibt, um Nutzer wegen der Effektivität der Suche an sich zu binden. Doch ziehen die Nutzer ihrerseits daraus den Vorteil einer begriffsorientierten Suche nach Daten und Informationen. Auch die Kläger wenden sich nicht dagegen, dass mittels der Suchmaschine persönliche Daten, wie der Name des Klägers zu 2 und sein Bezug zur Klägerin zu 1, aufgefunden werden können. Auf Seiten der Kläger ist für die Abwägung entscheidend, dass die verknüpften Begriffe einen unwahren Aussagegehalt haben, weil der Kläger zu 2 - wovon nach dem Vortrag der Kläger revisionsrechtlich auszugehen ist - weder in Verbindung mit einem Betrug gebracht werden kann noch Scientology angehört oder auch nur nahe steht. Äußerungen von unwahren Tatsachen müssen nicht hingenommen werden (vgl. Senatsurteile vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, VersR 2012, 994 Rn. 37; vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, VersR 2013, 63, Rn. 12, jeweils mwN; BVerfG, AfP 2009, 480 Rn. 62 mwN; NJW 2012, 1500 Rn. 39).
23
d) Ist mithin nach den vorstehenden Grundsätzen davon auszugehen, dass die beanstandeten Suchwortergänzungsvorschläge das Persönlichkeitsrecht der Kläger verletzen, kann eine Haftung der Beklagten als Störerin nicht von vornherein verneint werden.
24
aa) Als Störer im Sinne von § 1004 BGB ist - ohne Rücksicht darauf, ob ihn ein Verschulden trifft - jeder anzusehen, der die Störung herbeigeführt hat oder dessen Verhalten eine Beeinträchtigung befürchten lässt. Sind bei einer Beeinträchtigung mehrere Personen beteiligt, so kommt es für die Frage, ob ein Unterlassungsanspruch gegeben ist, grundsätzlich nicht auf Art und Umfang des Tatbeitrags oder auf das Interesse des einzelnen Beteiligten an der Verwirklichung der Störung an. Im Allgemeinen ist ohne Belang, ob er sonst nach der Art seines Tatbeitrags als Täter oder Gehilfe anzusehen wäre (vgl. Senat, Urteile vom 3. Februar 1976 - VI ZR 23/72, NJW 1976, 799, 800; vom 27. Mai 1986 - VI ZR 169/85, VersR 1986, 1075, 1076; vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02, VersR 2004, 522, 524). Als (Mit-)Störer kann auch jeder haften, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Dem negatorischen Unterlassungsbegehren steht nicht entgegen, dass dem in Anspruch Genommenen die Kenntnis der die Tatbestandsmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit begründenden Umstände fehlt. Ebenso ist Verschulden nicht erforderlich (vgl. Senatsurteile vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, VersR 2009, 1417 Rn. 13, vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02, aaO mwN; BGH, Urteil vom 17. Dezember 2010 - V ZR 44/10, NJW 2011, 753 Rn. 9 ff.; Diederichsen, FS Müller, 2009 S. 507, 523).
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bb) Das bedeutet jedoch nicht, dass die Beklagte deshalb uneingeschränkt und unabhängig von Zumutbarkeitsgesichtspunkten haftet. Denn nach den besonderen Umständen des Streitfalles liegt der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit in einem Unterlassen.
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(1) Das Entwickeln und die Verwendung der die Suchvorschläge erarbeitenden Software ist der Beklagten nicht vorzuwerfen; hierbei handelt es sich vielmehr um eine durch Artt. 2, 14 GG geschützte wirtschaftliche Tätigkeit. Das Suchmaschinenangebot der Beklagten zielt auch nicht von vornherein auf eine Rechtsverletzung durch eine gegen eine bestimmte Person gerichtete unwahre Tatsachenbehauptung ab. Nur durch das Hinzutreten eines bestimmten Nutzerverhaltens können ehrverletzende Begriffsverbindungen entstehen. Die Tätigkeit der Beklagten ist andererseits aber nicht nur rein technischer, automatischer und passiver Art (anders liegen die Fälle: Google France/Louis Vuitton EuGH, Urteil vom 23. März 2010 - C-236/08 bis C-238/08, NJW 2010, 2029 Rn. 114 und BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 69/08, BGHZ 185, 291 Rn. 39 - Vorschaubilder - jeweils zum Hostprivileg nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG). Sie ist nicht ausschließlich beschränkt auf die Bereitstellung von Informationen für den Zugriff durch Dritte. Die Beklagte verarbeitet vielmehr die Abfragedaten der Nutzer in einem eigenen Programm, das Begriffsverbindungen bildet. Für deren Angebot in Form eigener Suchvorschläge ist die Beklagte grundsätzlich aufgrund der ihr zuzurechnenden Erarbeitung verantwortlich. Der Beklagten kann deshalb grundsätzlich nur vorgeworfen werden , keine hinreichenden Vorkehrungen getroffen zu haben, um zu verhindern, dass die von der Software generierten Suchvorschläge Rechte Dritter verletzen.
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(2) Bei Beeinträchtigungen, die eine pflichtwidrige Unterlassung als (Mit-) Ursache haben, ist zur Vermeidung einer zu weitgehenden Haftung eine fallweise wertende Betrachtung erforderlich. Die Verantwortlichkeit des Unterlassenden wird durch die Kriterien der Möglichkeit und Zumutbarkeit der Erfolgsverhinderung begrenzt.
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Dabei kann sich die Möglichkeit der Beseitigung einer Beeinträchtigung daraus ergeben, dass der Betroffene die Quelle der Störung beherrscht oder Einfluss auf jemanden nehmen kann, der zur Beendigung der Beeinträchtigung in der Lage ist (Erman/Ebbing, BGB, 13. Aufl., § 1004 Rn. 120). Ist dies der Fall, kann für die Zumutbarkeit der Beseitigung der Beeinträchtigung eine dem Betroffenen obliegende Überwachungspflicht von Bedeutung sein (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 1960 - GSZ 1/60, BGHZ 34, 99, 108 f.).
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Voraussetzung einer Haftung des Betreibers einer Suchmaschine mit entsprechender Hilfsfunktion ist daher ebenso wie bei der Haftung eines Hostproviders wegen der Verbreitung einer in einem Blog enthaltenen Äußerung eines Dritten (vgl. hierzu Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219) eine Verletzung von Prüfungspflichten. Deren Bestehen wie deren Umfang richtet sich im Einzelfall nach einer Abwägung aller betroffenen Interessen und relevanten rechtlichen Wertungen. Überspannte Anforderungen dürfen im Hinblick darauf, dass es sich um eine erlaubte Teilnahme am geschäftlichen Verkehr handelt, nicht gestellt werden. Entsprechend den zur Störerhaftung entwickelten Grundsätzen kommt es entscheidend darauf an, ob und inwieweit dem in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. BGH, Urteile vom 12. Juli 2007 - I ZR 18/04, BGHZ 173, 188 Rn. 38; vom 10. Oktober 1996 - I ZR 129/94, NJW 1997, 2180, 2181 f. = WRP 1997, 325 - Architektenwettbewerb; Urteil vom 17. Mai 2001 - I ZR 251/99, BGHZ 148, 13, 17 f. - ambiente.de; Urteil vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 251 - Internetversteigerung I, vom 17. Dezember 2010 - V ZR 44/10, NJW 2011, 753 Rn. 9 ff., jeweils mwN).
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Der Betreiber einer Suchmaschine ist danach grundsätzlich nicht verpflichtet , die durch eine Software generierten Suchergänzungsvorschläge generell vorab auf etwaige Rechtsverletzungen zu überprüfen. Dies würde den Betrieb einer Suchmaschine mit einer der schnellen Recherche der Nutzer dienenden Suchergänzungsfunktion wenn nicht gar unmöglich machen, so doch unzumutbar erschweren. Eine entsprechende präventive Filterfunktion kann zwar für bestimmte Bereiche, wie etwa Kinderpornographie, erforderlich und realisierbar sein, sie vermag jedoch nicht allen denkbaren Fällen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung vorzubeugen. Den Betreiber einer InternetSuchmaschine trifft deshalb grundsätzlich erst dann eine Prüfungspflicht, wenn er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Weist ein Betroffener den Betreiber einer Internet-Suchmaschine auf eine rechtswidrige Verletzung seines Persönlichkeitsrechts hin, ist der Betreiber der Suchmaschine verpflichtet, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern (vgl. Senatsurteil vom 27. März 2012 - VI ZR 144/11, VersR 2012, 992 Rn. 19).
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3. Das Berufungsgericht hat - aus seiner Sicht folgerichtig - eine rechtliche Würdigung unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Prüfungspflichten ebenso wenig vorgenommen wie unter dem Gesichtspunkt des - nur in engen Grenzen zu gewährenden (vgl. Senatsurteil vom 20. März 2012 - VI ZR 123/11, VersR 2012, 630 Rn. 15 mwN) - Anspruchs auf Geldentschädigung und des Anspruchs auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Dies wird es nachzuholen haben. Galke Wellner Diederichsen Pauge von Pentz
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 19.10.2011 - 28 O 116/11 -
OLG Köln, Entscheidung vom 10.05.2012 - 15 U 199/11 -