Immobilienrecht: Einbruchsschutz: Besondere Maßnahmen können ohne Vereinbarung nicht erwartet werden
Aus dem Vorhandensein einer bestimmten Sicherungsanlage kann nicht geschlossen werden, dass auch weitere besondere Sicherungsmaßnahmen in anderen Bereichen vorhanden sind.
Mit dieser Entscheidung gab das Kammergericht (KG) einem Vermieter recht. Dieser hatte im Mietvertrag mit seinem Mieter zugesichert, dass die Wohnanlage durch eine Videoüberwachung gesichert sei. Der Mieter hatte später die Miete gemindert, da keine weiteren Sicherheitsmaßnahmen, wie etwa Sicherheitsbeschläge an der Balkontür vorhanden waren. Die Richter hielten diese Mietminderung jedoch für unzulässig. Nur weil eine Videoüberwachung vorhanden sei, könne der Mieter keine darüber hinausgehenden Sicherheitsmaßnahmen erwarten. Diese hätte er ausdrücklich vereinbaren müssen. Er muss daher die einbehaltene Miete nachzahlen (KG, 8 U 33/08).
Mit dieser Entscheidung gab das Kammergericht (KG) einem Vermieter recht. Dieser hatte im Mietvertrag mit seinem Mieter zugesichert, dass die Wohnanlage durch eine Videoüberwachung gesichert sei. Der Mieter hatte später die Miete gemindert, da keine weiteren Sicherheitsmaßnahmen, wie etwa Sicherheitsbeschläge an der Balkontür vorhanden waren. Die Richter hielten diese Mietminderung jedoch für unzulässig. Nur weil eine Videoüberwachung vorhanden sei, könne der Mieter keine darüber hinausgehenden Sicherheitsmaßnahmen erwarten. Diese hätte er ausdrücklich vereinbaren müssen. Er muss daher die einbehaltene Miete nachzahlen (KG, 8 U 33/08).
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