Hausratversicherung: Wann ist ein Diebstahl im Freibad von der Versicherung gedeckt?
Frage: Der Versicherungsnehmer verbringt einen Nachmittag im Freibad. Als er vom Schwimmen aus dem Becken zur Liegewiese kommt, sind sein Handy und sein Portemonnaie verschwunden. Beides hatte er in seiner Schwimmtasche, die auf der Badedecke lag. Ist der Schaden versichert und von welchem Versicherer kann er den Verlust ersetzt verlangen?
Antwort: Möglicherweise greift in diesem Fall seine Hausratversicherung. Unter bestimmten Voraussetzungen ist der Verlust von Hausrat nämlich auch versichert, wenn sich dieser zum Zeitpunkt des Diebstahls vorübergehend nicht in dem versicherten Haus befunden hat (sog. Außenversicherung).
Im vorliegenden Fall liegt jedoch nur ein einfacher Diebstahl vor. Dieser ist über die Hausratversicherung nicht gedeckt. Die entwendete Sache war nicht vor Mitnahme geschützt und der Täter musste keine Hindernisse überwinden.
Frage: Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die Hausratversicherung eintrittspflichtig ist?
Antwort: Die Hausratversicherung ist eintrittspflichtig, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt:
• Schwerer Diebstahl oder Einbruchdiebstahl
Ein schwerer Diebstahl oder Einbruchdiebstahl setzt voraus, dass die entwendete Sache durch ein Schloss oder Ähnliches geschützt war und der Täter ein Hindernis überwinden und Gewalt anwenden bzw. eine Sachbeschädigung begehen musste.
Beispiel: Der Versicherungnehmer hatte seine Wertsachen in einem Spind oder Schließfach im Schwimmbad eingeschlossen und dieser bzw. dieses wurde aufgebrochen.
• Räuberischer Diebstahl
Ein räuberischer Diebstahl ist ein Diebstahl unter Anwendung oder Androhung von Gewalt.
Beispiel: Der Versicherungsnehmer wurde im Schwimmbad überfallen und der Dieb hat ihm sein Handy und das Geld gestohlen. Ein einfacher Taschendiebstahl fällt also nicht unter diese Fallgestaltung.
Antwort: Möglicherweise greift in diesem Fall seine Hausratversicherung. Unter bestimmten Voraussetzungen ist der Verlust von Hausrat nämlich auch versichert, wenn sich dieser zum Zeitpunkt des Diebstahls vorübergehend nicht in dem versicherten Haus befunden hat (sog. Außenversicherung).
Im vorliegenden Fall liegt jedoch nur ein einfacher Diebstahl vor. Dieser ist über die Hausratversicherung nicht gedeckt. Die entwendete Sache war nicht vor Mitnahme geschützt und der Täter musste keine Hindernisse überwinden.
Frage: Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die Hausratversicherung eintrittspflichtig ist?
Antwort: Die Hausratversicherung ist eintrittspflichtig, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt:
• Schwerer Diebstahl oder Einbruchdiebstahl
Ein schwerer Diebstahl oder Einbruchdiebstahl setzt voraus, dass die entwendete Sache durch ein Schloss oder Ähnliches geschützt war und der Täter ein Hindernis überwinden und Gewalt anwenden bzw. eine Sachbeschädigung begehen musste.
Beispiel: Der Versicherungnehmer hatte seine Wertsachen in einem Spind oder Schließfach im Schwimmbad eingeschlossen und dieser bzw. dieses wurde aufgebrochen.
• Räuberischer Diebstahl
Ein räuberischer Diebstahl ist ein Diebstahl unter Anwendung oder Androhung von Gewalt.
Beispiel: Der Versicherungsnehmer wurde im Schwimmbad überfallen und der Dieb hat ihm sein Handy und das Geld gestohlen. Ein einfacher Taschendiebstahl fällt also nicht unter diese Fallgestaltung.
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