Filesharing: Streitwert für einen Musiktitel auf 3.000 Euro festgesetzt
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Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 33 O 202/11 - vom 31.8.2011, durch den ihm die Kosten des in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auferlegt worden sind, wird zurückgewiesen.
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 33 O 202/11 - vom 31.8.2011, durch den der Gegenstandswert für das Verfahren auf 10.000 € festgesetzt worden ist, abgeändert und der Wert auf 3.000 € festgesetzt.
Die Kosten des mit der vorstehenden Ziffer 1) entschiedenen Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
Gründe
Die gem. §§ 91 a Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ist zulässig, aber nicht begründet. Zu Recht hat die Kammer die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner auferlegt, weil dieser bei streitigem Fortgang des Verfahrens voraussichtlich unterlegen wäre.
Die gem. § 68 Abs. 1 GKG statthafte Streitwertbeschwerde führt zur Herabsetzung des Gegenstandswertes auf 3.000 €.
Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass der Titel „T.“ von demjenigen Internetanschluss in die Tauschbörse eingestellt worden ist, dem zur Tatzeit die in der Antragsschrift angegebene IP-Adresse zugewiesen war. Das ergibt sich aus den von dem Landgericht zutreffend dargelegten Gründen aus den Ergebnissen der mit der Ermittlung betrauten F. GmbH & Co KG. Anhaltspunkte dafür, dass die von jenem Unternehmen eingesetzte Software ePac nicht zuverlässig gearbeitet haben könnte, bestehen nicht. Im Gegenteil wird die Richtigkeit der Ergebnisse - auch insoweit schließt sich der Senat den Ausführungen der Kammer an - dadurch bestätigt, dass die Software zu verschiedenen Zeitpunkten jeweils den Anschluss des Antragsgegners als denjenigen ermittelt hat, von dem aus Werke in die Tauschbörse eingestellt worden sind. Die gegen dieses schwerwiegende Indiz im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwände greifen nicht durch: Es trifft zwar zu, dass die Software für den 14.2.2011 das Werk immer unter derselben IP-Nummer ermittelt hat. Die Antragstellerin hat jedoch durch die als Anlage AST 14 mit entsprechenden Ergebnislisten vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Programmierers Gleich glaubhaft gemacht, dass bereits am 11.2.2011 die Ermittlungen eine Teilnahme des Antragsgegners an der Tauschbörse - und zwar unter einer anderen IP-Nummer - ergeben hatten. Wenn auch dieses Verhalten nicht Gegenstand des im vorliegenden Verfahren bis zur Erledigungserklärung erhobenen Vorwurfes war, hindert es doch nicht, aus dem Umstand der erneuten Ermittlung einer IP-Nummer, die dem Antragsgegner zugeordnet war, mit der Kammer den Schluss zu ziehen, dass eine zweifache Ermittlung gerade des Antragsgegners gegen die Möglichkeit spricht, dass eingesetzte System könne fehlerhaft gearbeitet haben.
Mit dem Landgericht kann - zumindest angesichts dieses Umstandes - auch dem Gutachten des Sachverständigen M. nicht entnommen werden, die Software habe nicht fehlerfrei gearbeitet. Auch der Senat braucht danach nicht zu entscheiden, ob die Beanstandungen - wie der Antragsteller mit Schriftsatz vom 14.7.2011 detailliert vorgetragen hat - ohnehin nicht den hier maßgeblichen Bereich der Zuordnung betrafen und jedenfalls im Tatzeitpunkt in Übereinstimmung mit dem als Anlage Ast 15 vorgelegten Sachverständigengutachten des Dipl.-Ing. L. nicht bestanden haben.
Dass die ermittelte Datei gerade den in Rede stehenden Titel betraf, ist ebenso glaubhaft gemacht wie der Umstand, dass die Providerin den Antragsgegner als denjenigen angegeben hat, dem die in Rede stehende IP-Nummer zugeordnet war. Das ergibt sich aus den eidesstattlichen Versicherungen des Mitarbeiters G. der F. GmbH & Co KG (Anlage Ast 6) und des Rechtsanwalts X. (Anlage Ast 11) in Verbindung mit den als Anlagen Ast 9 und 10 vorgelegten Schreiben der Providerin. Die gegen diese Glaubhaftmachungsmittel vorgebrachten Einwände greifen ersichtlich nicht durch.
Dem Antragsgegner ist einzuräumen, dass die Kostenentscheidung in beiden Instanzen nicht im Einklang mit seiner an Eides Statt versicherten Darstellung steht, wonach er sich an der Tauschbörse nicht beteiligt und die fragliche Datei nicht heruntergeladen und angeboten hat. Indes sind seine zumindest angedeuteten Verdächtigungen einer Parteilichkeit der Kammer deutlich zurückzuweisen. Die Entscheidungen ergehen deswegen zulasten des Antragsgegners, weil aus den dargelegten Gründen die von der Antragstellerin vorgebrachten Glaubhaftmachungsmitteln eine deutlich höhere - und für die Entscheidung ausreichende - Richtigkeitsgewähr haben als die Beteuerung des Antragsgegners selbst, dass und warum die gegen ihn gerichteten Vorwürfe unberechtigt seien.
Die Festsetzung des Gegenstandswertes auf 10.000 € entspricht nicht dem gem. §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO maßgeblichen Interesse des Antragstellers an der Durchsetzung seines Anspruches im vorläufigen Rechtsschutz. Der Senat hat bisher den Streitwert für einen auf Unterlassung des Angebots urheberrechtlich geschützter Werke in sog. Tauschbörsen gerichteten Antrag auf 10.000€ beim Angebot eines aktuellen ganzen Musikalbums (Beschluss vom 14.3.2011 - 6 W 44/11) festgesetzt. Auf dieser Grundlage erscheint die Festsetzung eines Gegenstandswerts von 3.000€ beim Angebot eines einzelnen Titels aus einem Sampler angemessen.
Die lediglich die sofortige Beschwerde betreffende Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Hinsichtlich der Streitwertbeschwerde besteht ein Anlass für eine Kostenentscheidung und Festsetzung des Beschwerdewertes nicht, weil gem. § 68 Abs. 3 GKG Gerichtsgebühren nicht anfallen und Kosten nicht erstattet werden.
Beschwerdewert: die Summe der erstinstanzlich nach einem Gegenstandswert von 3.000 € angefallenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten.
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(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.