Europarecht: keine Verpflichtung zur Spielersperren in Spielhallen
Jedoch enthalte dies insbesondere nicht das Gebot, spielsüchtigen Personen auf deren Selbstsperre hin den Zugang zu Spielhallen zu verweigern oder ein Verbot, diesen den Zutritt zu Spielhallen zu ermöglichen.
Das LG Bielefeld hat in seinem Urteil vom 30.03.2017 (12 O 120/16) folgendes entschieden:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Teilbetrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Der Kläger ist ein bundesweit tätiger Fachverband zur Bekämpfung der Glücksspielsucht; er ist als Verbraucherschutzverein in die Liste des § 2 Abs. 4 UKlAG eingetragen. Die Beklagte gehört zum Unternehmensverbund der F.-Gruppe.
Sie ist Alleingesellschafterin folgender Gesellschaften:
Fa. C.
Fa. F.
Fa. C.
Fa. A.
Fa. C.
Fa. T.
Fa. C.
Diese Gesellschaften betreiben mit gewerblicher Erlaubnis unter der Bezeichnung „N. Spielothek“ an den Standorten E. Straße xx in O. Spielhallen.
Die Beklagte ist ferner Alleingesellschafterin folgender weiteren Gesellschaften:
Fa. M.
Fa. P.
Fa. F.
Fa. C.
Diese Gesellschaften betreiben in C., T.ring xx, mit gewerblicher Erlaubnis unter der Bezeichnung „N. Spielothek“ Spielhallen.
Am 05.02.2016 verlangte ein sich als spielsüchtig einschätzender Spieler von der Beklagten, ihm den Zugang zu den in O. betriebenen Spielhallen zu verwehren. Gleiches verlangte ein sich als spielsüchtig bezeichnender Spieler am 17.03.2016; entsprechend seinem Wunsch sollte ihm der Zutritt zu den in C. betriebenen Spielhallen verweigert werden. Diesen Aufforderungen kam die Beklagte nicht nach. Diesen als wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch qualifizierten Anspruch verfolgt der Kläger mit der vorliegenden Klage weiter. Er ist der Auffassung, die Beklagte sei gemäß § 6 GlüStV verpflichtet, ein Sozialkonzept zu erstellen und dieses umzusetzen; dabei habe die Beklagte die „organisatorischen und inhaltlichen Mindestanforderungen an Sozialkonzepte in Nordrhein-Westfalen gemäß Staatsvertrag vom 15.12.2011“ zu beachten. Aus diesen „Mindestanforderungen“ ergebe sich der Anspruch auf Erteilung von Hausverboten zur Sicherstellung der Ziele des § 1 GlüStV. Die Beklagte habe gemäß § 8 II UWG für die Einhaltung dieser Regeln durch die von ihr beauftragten Tochtergesellschaften einzustehen.
Die Klägerin hat mit der Klageschrift zunächst folgenden Klageantrag angekündet:
Die Beklagte wird bei Meidung der üblichen Ordnungsmittel für jeden einzelnen Fall des schuldhaften Verstoßes kostenpflichtig verurteilt, Personen von der Teilnahme an den Glücksspielen in den von der Beklagten betriebenen Spielhallen dergestalt auszuschließen, daß gegen diese ein Hausverbot ausgesprochen und dessen Einhaltung durch geeignete Maßnahmen umgesetzt wird, wenn diese Personen einen solchen Ausschluß schriftlich mit Hinweis auf eine bei ihnen bestehende Spielsucht und unter schriftlicher Einwilligung in die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten gemäß den §§ 4 Abs. 1, 4 a BDSG begehren.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten, für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, Personen in Nordrhein-Westfalen die Teilnahme an Glücksspielen in von der von der Beklagten und/oder von ihren Tochtergesellschaften betriebenen Spielhallen zu gestatten, wenn die Personen gegenüber der Beklagten und/oder einer von ihr betriebenen Spielhalle zuvor schriftlich mit Hinweis auf eine von ihnen bestehende Spielsucht und unter Einwilligung in die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten gemäß §§ 4 Abs. 1, 4 a BDSG ein Hausverbot begehrt haben, hilfsweise: Spielhalle ohne Spielkonzepte zu betreiben und/oder betreiben zu lassen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält den mit der Klageschrift angekündigten Klageantrag für unzulässig, da dieser auf ein positives Tun gerichtet, aber mit den Ordnungsmitteln eines Unterlassungsanspruchs verknüpft worden sei. Dem verlesenen Antrag tritt die Beklagte unter verschiedenen Gesichtspunkten entgegen. Zum einen sei sie nicht Betreiberin der Spielhallen und könne schon aus diesem Grund das Hausrecht nicht ausüben; eine Haftung gemäß § 8 II UWG komme ebenfalls nicht in Betracht, da sie keinen bestimmenden Einfluß auf die Betreibergesellschaften ausüben könne. Der Anspruch lasse sich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht auf § 6 GlüStV stützen; bei der Erstellung des Sozialkonzeptes seien die Vorgaben des Anhangs „Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht“ zu beachten. Diese gäben aber für die Beachtung und den Vollzug von Selbstsperren nichts her. Gleiches gelte für das Ausführungsgesetz GlüStV NW. Dieses enthalte keine Regelung über die Beachtung und den Vollzug von Selbstsperren. Darauf habe der Landesgesetzgeber - anders als andere Bundesländer - bewußt verzichtet. Zur Begründung eines Unterlassungsanspruches könne der Kläger schließlich auch nicht die „organisatorischen und inhaltlichen Mindestanforderungen an Sozialkonzepte in Nordrhein-Westfalen gemäß Staatsvertrag vom 15.12.2011“ heranziehen. Insoweit handele es sich um eine bloße Verwaltungsvorschrift, die schon aus diesem Grunde keine Marktverhaltensregelung i.S.d. § 3 a UWG darstelle.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien sowie der Sozialkonzepte wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der mit dem Hauptantrag verfolgte Unterlassungsanspruch ist nicht gegeben, denn es gibt in Nordrhein-Westfalen keine gesetzliche Vorschrift i.S.d. § 3 a UWG, die es den Veranstaltern oder Vermittlern von Glücksspielen in Spielhallen auferlegt, Selbstsperren von spielsüchtigen Personen zu beachten und es zu unterlassen, diesen Personen den Zutritt zu den Spielhallen zu gewähren. Der mit dem Hilfsantrag verfolgte Anspruch „Spielhallen ohne Sozialkonzepte zu betreiben und/oder betreiben zu lassen“, ist ebenfalls nicht gegeben.
Gegen die Zulässigkeit der Klage ergeben sich keine Bedenken. Zwar ist der Kläger mit dem verlesenen Hauptantrag von der Leistungsauf die Unterlassungsklage übergegangen, ferner hat er den Unterlassungsantrag räumlich auf Spielhallen in Nordrhein-Westfalen begrenzt. Die Änderung des Streitgegenstandes stellt eine Klageänderung i.S.d. § 263 ZPO dar, diese wird jedoch für sachdienlich erachtet. Auch gegen die Klagebefugnis des Klägers ergeben sich keine Bedenken; der Kläger ist als qualifizierte Einrichtung in die Liste des Bundesamtes für Justiz eingetragen und mithin gemäß § 4 Abs. 4 UKlaG klagebefugt. A.
Die Klage ist mit dem Hauptantrag unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. I.
Der verlesene Hauptantrag rechtfertigt nicht den Unterlassungsanspruch. Die Beklagte ist weder verpflichtet noch in der Lage, den Unterlassungsanspruch entsprechend dem Klageantrag zu erfüllen. Betreiber der in C. und O. unterhaltenen Spielstätten sind die von der Beklagten in der Klageerwiderungsschrift im einzelnen aufgeführten Gesellschaften. Zwar ist die Beklagte Alleingesellschafterin jeder dieser Gesellschaften. Als Gesellschafterin ist sie jedoch nicht in das operative Geschäft eingebunden. Ein etwaiges Unterlassungsgebot zu beachten und dieses zu vollziehen ist Sache der jeweiligen Betreibergesellschaft, diese vertreten durch ihre Organe. Als Gesellschafterin der Betreibergesellschaften ist die Beklagte zwar befugt, den Geschäftsführern Anweisungen zu erteilen und deren Vollziehung durchzusetzen. Dies gilt zumindest dann, wenn die Geschäftstätigkeit der Betreibergesellschaft mit dem materiellen Recht nicht in Einklang stehen sollte. Dies entspricht zum einen grundlegenden Prinzipien des Gesellschaftsrechtes, zum anderen aber auch dem Umstand, daß die Beklagte - und nicht ihre Tochtergesellschaften - die Sozialkonzepte entworfen hat. Dies bringt zum Ausdruck, daß sich die Beklagte als Adressatin gesetzlicher Pflichten ansah und demgemäß auf die gesetzeskonforme Geschäftstätigkeit ihrer Tochtergesellschaften bedacht ist. Auch in einem solchen Fall kann die Beklagte jedoch nicht als Gesellschafterin in Anspruch genommen werden, ein Unterlassungsgebot zu beachten und zu vollziehen. Der Kläger kann - wenn die materiell-rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind - von der Beklagten lediglich verlangen, daß diese ihre Tochtergesellschaften anweist, das Unterlassungsgebot umzusetzen. Dies kommt in dem Klageantrag jedoch nicht zum Ausdruck. Dem Gericht oblag es nicht, auf einen sachdienlichen Antrag hinzuwirken, denn der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hat auf diesen Umstand im Termin hingewiesen. Der Kläger hätte seinen Antrag entsprechend umstellen müssen. II.
Die Klage hätte jedoch auch bei einer entsprechenden Konkretisierung des Hauptantrages keinen Erfolg gehabt. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, auf ihre Tochtergesellschaften in Nordrhein-Westfalen einzuwirken und diesen vorzugeben, es zu unterlassen, spielsüchtigen Spielern auf deren Selbstsperre hin den Zutritt zu den Spielhallen in Nordrhein-Westfalen zu versagen. Ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch gemäß § 8 I, § 3 a UWG ist nicht gegeben, da es in Nordrhein-Westfalen an einer Marktverhaltensregelung - Unterlassung der Gewährung des Zutritts von spielsüchtigen Spielern auf der Grundlage einer Selbstsperre - fehlt. Im einzelnen:
Der Kläger stützt den wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch auf § 6 Glücksspielstaatsvertrag vom 15.12.2011 sowie auf eine in der Literatur vertretene Auffassung, bei den Regelungen der §§ 4 bis 8 GlüStV handele es sich um Marktverhaltensregelungen im Interesse der Spielteilnehmer. Die bislang ergangenen Entscheidungen setzen sich - soweit ersichtlich - mit der Frage auseinander, ob es sich bei dem Verbot, öffentliche Glücksspiele im Internet zu veranstalten oder zu vermitteln um Marktverhaltensregeln i.S.d. § 3 a UWG handelt; weitere Judikate prüfen unter diesem Gesichtspunkt das Werbeverbot sowie die Werbebeschränkungen. Die Bestimmungen der §§ 4 IV, 5 I - III GlüStV wurden mit näherer Begründung als Marktverhaltensregeln angesehen. Entscheidungen, ob es sich auch bei § 6 GlüStV um eine Marktverhaltensregel i.S.d. § 3 a UWG handelt, sind - soweit ersichtlich - noch nicht ergangen. Ob dieser von Köhler/Bornkamm nicht weiter begründeten Auffassung zu folgen ist, erscheint zweifelhaft, kann aber im Ergebnis dahinstehen, denn der Regelungsgehalt des § 6 GlüStV beinhaltet nicht das Gebot, spielsüchtigen Personen auf deren Selbstsperre hin den Zugang zu Spielhallen zu verweigern oder aber ein Verbot, diesen den Zutritt zu Spielhallen zu ermöglichen.
Bei § 6 GlüStV handelt es sich um eine gesetzliche Vorschrift, denn das Land Nordrhein-Westfalen stimmte dem Glücksspielstaatsvertrag durch das zum 01.12.2012 in Kraft getretene Ausführungsgesetz NRW Glückspielstaatsvertrag zu. § 6 GlüStV kann jedoch nur dann als Marktverhaltensregel i.S.d. § 3 a UWG angesehen werden, wenn die Norm zumindest auch dazu bestimmt ist, das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer zu regeln. Entscheidend kommt es darauf an, daß die Vorschrift für den Handelnden verbindlich ist. Gemäß § 6 GlüStV sind die Veranstalter und Vermittler von öffentlichen Glücksspielen verpflichtet, die Spieler zu verantwortungsbewußtem Spiel anzuhalten und der Entstehung von Glücksspielsucht vorzubeugen. Zu diesem Zweck haben sie gemäß § 6 S. 2 GlüStV u.a. Sozialkonzepte zu entwickeln. Nach dem Regelungsgehalt dieser Norm sind die Veranstalter und Vermittler verpflichtet, zur Erreichung des in § 6 S. 1 definierten Ziels Sozialkonzepte zu entwickeln. Der Wortlaut und der Sinn und Zweck dieser Vorschrift geben dem Adressaten verbindlich auf, Sozialkonzepte zu entwickeln. Daraus läßt sich jedoch nicht die an die Veranstalter oder Vermittler öffentlicher Glücksspiel gerichtete Verpflichtung ableiten, spielsüchtigen Personen auf deren Wunsch den Zugang zu Spielhallen zu verwehren. Der Wortlaut des § 6 S. 1 gibt für eine solche Verpflichtung nichts her; auch der Regelungsgehalt des § 6 S. 1 trägt eine solche Verpflichtung nicht. Mit der Verpflichtung, Spieler zu einem verantwortungsvollen Spiel anzuhalten und der Entstehung der Glücksspielsucht vorzubeugen, werden dem Veranstalter und Vermittler präventive Maßnahmen aufgebürdet. Bei einem bereits spielsüchtigen Spieler stehen präventive Maßnahmen nicht im Vordergrund, bei diesen Spielern sind therapeutische Ansätze gefragt. Zwar sollen die Sozialkonzepte gemäß § 6 S. 3 auch darlegen, mit welchen Maßnahmen die sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels behoben werden können. Auch diese Regelung verpflichtet die Veranstalter nicht, die Sozialkonzepte so auszugestalten, daß sie im Falle der Selbstsperre einem spielsüchtigen Spieler untersagen müssen, die Spielhallen aufzusuchen. Zu dem Inhalt der von den Veranstaltern zu entwickelnden Sozialkonzepte bestimmt § 6 S. 2, daß die Vorgaben des Anhangs „Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht“ zu erfüllen sind. Der Anhang enthält hinsichtlich der hier maßgeblichen Frage, ob eine Pflicht des Veranstalters bestehe, Selbstsperren spielsüchtiger Spieler zu berücksichtigen und mit der Versagung des Zutrittes zu beachten, keine Aussage.Als Zwischenergebnis kann zusammengefaßt werden: Bei § 6 GlüStV handelt es sich um eine gesetzliche Vorschrift i.S.d. § 3 a UWG, die hinsichtlich der Verpflichtung zur Erstellung von Sozialkonzepten wohl als Marktverhaltensregelung angesehen werden kann. Diese Pflicht ist für alle Veranstalter von öffentlichen Glücksspielen verbindlich. Aus § 6 GlüStV ergibt sich jedoch keine Pflicht zur Erstellung von Sozialkonzepten, die auch Regelungen zum Umgang und Zutrittsverweigerung von Spielern berücksichtigen, die mit dem Wunsch einer Selbstsperre an die Betreiber von Spielhallen herangetreten sind.
Eine Verpflichtung der Beklagten, auf ihre Tochtergesellschaften als Betreiber der Spielhallen in Nordrhein-Westfalen einzuwirken, damit diese es unterlassen, spielsüchtigen Spielern auf deren Selbstsperren hin den Zutritt zu den Spielhallen zu gewähren, läßt sich auch nicht aus den „organisatorischen und inhaltlichen Mindestanforderungen an Sozialkonzepte in Nordrhein-Westfalen gemäß Glücksspielstaatsvertrag vom 15.12.2011 herleiten. Zum einen fehlt diesen „Mindestanforderungen“ die Qualität einer gesetzlichen Vorschrift i.S.d. § 3 a UWG, zum anderen treffen die „Mindestanforderungen“ keine verpflichtende Aussage über die Berücksichtigung und den Vollzug der Selbstsperre spielsüchtiger Spieler.
Zwar kann es sich über den Wortlaut des § 3 a UWG hinaus auch um EU-Verordnungen, Rechtsverordnungen und autonome Satzungen von Gemeinden und Kammern handeln. Entscheidend kommt es jedoch darauf an, daß die Normen - wie bereits ausgeführt - für die Handelnden verbindlich sind. Bei Vorschriften i.S.d. § 3 a UWG muß es sich um sogen. Außenrecht handeln, d.h. die geschäftlich Tätigen müssen zur Beachtung der Regelungen unmittelbar verpflichtet sein. Dies ist bei den „Mindestanforderungen“ hingegen nicht der Fall. Bei diesen Rechtsquellen handelt es sich um sogen. Innenrecht; gemäß § 9 I 1, 2 Nr. 2 GlüStV hat die Glücksspielaufsicht die Aufgabe, die Erfüllung der nach diesem Staatsvertrag bestehenden oder auf Grund dieses Staatsvertrages begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen. Die Aufsichtsbehörde kann im Zusammenhang mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben Anforderungen … an die Entwicklung um Umsetzung des Sozialkonzeptes stellen. Mit diesen Verwaltungsvorschriften wurde der Glücksspielaufsichtsbehörde sowie den nachgeordneten Behörden ein Instrumentarium an die Hand gegeben, welchen Standards die Sozialkonzepte mindestens entsprechen müssen. Genügen die von den Veranstaltern oder Vermittlern beispielsweise im Verfahren auf Erteilung einer behördlichen Erlaubnis nicht den Mindestanforderungen, so kann die Erlaubnis versagt werden. Die genannten Verwaltungsvorschriften entfalten jedoch keine unmittelbare Geltung gegenüber den Veranstaltern öffentlicher Glücksspiele, sie sind vielmehr von der zuständigen Verwaltungsbehörde im Verwaltungsverfahren zu beachten. Da diese „Mindestanforderungen“ nicht den Normcharakter einer gesetzlichen Vorschrift i.S.d. § 3 a UWG aufweisen, kommen sie als Marktverhaltensregelungen nicht in Betracht.
Im übrigen geben die „Mindestanforderungen“ nicht mit hinreichender Klarheit vor, daß sich Sozialkonzepte auch über die Beachtung von Selbstsperren spielsüchtiger Spieler sowie den Vollzug solcher Selbstsperren verhalten müssen. Zwar bringen die „Mindestanforderungen“ an mehreren Stellen zum Ausdruck, daß die Sozialkonzepte Bestimmungen über Hausverbote und deren Durchsetzung enthalten müssen. So heißt es u.a. wie folgt: „2. Inhalt des Sozialkonzepts 2.1 Allgemeines/Grundsätzliches … Gewährleistung von lückenlosen Kontrollen beim Eingang … Dokumentation durchgeführter Maßnahmen zum Spielerschutz … gezielte Ansprache auffälliger Glücksspielerinnen und Glücksspieler …, aber auch Hinweis auf die Möglichkeit der Beantragung eines Hausverbotes ausgesprochene Hausverbote sowie Zutrittsverweigerungen auf Grund von Hausverboten
Diesen Bestimmungen läßt sich jedoch nicht der Sinngehalt entnehmen, Regelungen über die Möglichkeit der Beachtung von „Selbstsperren“ spielsüchtiger Spieler, deren Vollziehung sowie einer entsprechenden Dokumentation seien mindestens in den Sozialkonzepten zu implementieren. Es ist bereits nicht zwingend, daß eine Zutrittsverweigerung zu Spielhallen auf Grund einer Selbstsperre als Hausverbot zu bezeichnen ist. Hausverbote können ausgesprochen werden von dem Inhaber des Hausrechts, wenn sich der Besucher bestimmten Regeln zuwider verhalten hat. Der Hausrechtsinhaber kann darüber befinden, ob, wann und unter welchen Voraussetzungen das Hausverbot wieder aufgehoben wird. Davon unterscheidet sich die Zutrittsverweigerung von glücksspielsüchtigen Spielern auf der Grundlage deren Selbstsperre. Nimmt diese Person die Erklärung „Wunsch nach einer Selbstsperre“ etwa unter Hinweis auf therapeutische Erfolge oder aber mit der Begründung, der ursprüngliche Wunsch auf Beachtung einer Selbstsperre sei fälschlicherweise geäußert worden, zurück, so dürfte der Veranstalter den Zutritt kaum unter Hinweis auf das erteilte Hausverbot verweigern können. Entscheidend kommt es jedoch auf folgenden Gesichtspunkt an: Der Unterschied der Begrifflichkeiten „Hausverbot“, „Selbstsperre“ und „Fremdsperre“ ist der Behörde, die die „Mindestanforderungen“ entworfen hat, bekannt gewesen. Auch wenn § 8 II GlüStV Regelungen zu „Selbstsperren“ und „Fremdsperren“ in Zusammenhang mit der Aufnahme von Spielern in ein übergreifendes Sperrsystem enthält und diese Bestimmung auf Spielbanken und Veranstalter von Sportwetten und Lotterien beschränkt, so ist die Bedeutung einer Selbstsperre oder aber einer Fremdsperre auch für den Bereich der Spielhallen bei der Formulierung der Verwaltungsvorschrift „Mindestanforderungen“ bekannt gewesen. Die Behörde hat jedoch keine Veranlassung gesehen, ausdrückliche Regelungen zu „Selbstsperren“ in Verwaltungsvorschriften zu übernehmen. Dazu sah die Behörde keine Veranlassung, weil auch das AG GlüStV NRW - anders als in verschiedenen anderen Bundesländern - keine Regelungen zu Selbstsperren, deren Beachtung und Vollziehung sowie der Ausgestaltung der Sozialkonzepte mit solchen Regelungen enthält. Das Land Nordrhein-Westfalen war und ist gemäß § 28 S. 2 GlüStV befugt, weitergehende Anforderungen insbesondere zu den Voraussetzungen des Veranstaltens und Vermittelns in Ausführungsgesetzen festzulegen. Von dieser Möglichkeit hat der Landesgesetzgeber - soweit es um die hier streitgegenständlichen „Selbstsperren“ geht - keinen Gebrauch gemacht. Anhaltspunkte dafür, daß eine Behörde als Teil der Exekutive durch Verwaltungsvorschriften Bestimmungen trifft, von deren Normierung der Landesgesetzgeber bewußt abgesehen hat, erschließen sich nicht, unabhängig von Fragen der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit.
Schließlich entspricht das dargestellte Verständnis des Regelungsgehaltes der „Mindestanforderungen“ auch der Sichtweise der Glücksspielaufsichtsbehörde. Das von der Beklagten vorgelegte Sozialkonzept verhält sich zu diesem Wunsch nach einer Selbstsperre wie folgt: „Äußert ein Spielgast oder ein Dritter - außerhalb der Bundesländer, in denen dezidierte Spielersperrregelungen definiert sind - den Wunsch nach einer Selbstsperre ist der Gast an die Konkretisierungsstelle Prävention CMS zu verweisen.“
Das Sozialkonzept sieht eine Verpflichtung der Beklagten oder aber ihrer Tochtergesellschaften, dem Wunsch nach einer Selbstsperre dadurch zu entsprechen, daß diesem Spieler der Zutritt zu den Spielhallen verwehrt wird, nicht vor. Im Falle einer Selbstsperre ist die Beklagte lediglich gehalten, den Gast an die Konkretisierungsstelle Prävention CMS zu verweisen. Dieses Sozialkonzept ist von der zuständigen Behörde nicht beanstandet worden. Darin kommt zum Ausdruck, daß auch die Verwaltungsbehörde den „Mindestanforderungen“ nicht den Regelungsgehalt entnommen hat, daß sich Sozialkonzepte auch über die Möglichkeit der Selbstsperre und deren Vollziehung verhalten müssen.
Der mit dem Hauptantrag verfolgte Unterlassungsanspruch ergibt sich auch nicht aus einer Nebenpflicht eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses. Ein solcher Anspruch kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Beklagte als Gesellschafterin der Betreibergesellschaft kein vertragliches oder vorvertragliches Schuldverhältnis mit einem Spieler eingeht. Ein solches Schuldverhältnis wird allein zwischen den Spielern und der jeweiligen Betreibergesellschaft begründet.
Aber auch die Betreibergesellschaften sind nicht auf Grund einer Nebenpflicht eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses verpflichtet, Spielern auf Grund deren Verlangens nach Berücksichtigung einer Selbstsperre den Zutritt zu den Spielstätten zu verweigern. Eine solche Nebenpflicht ließe sich begründen, wenn der Glücksspielstaatsvertrag oder aber das Ausführungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen die Vollziehung einer Selbstsperre geböten. Dies ist - wie dargestellt - nicht der Fall. B.
Der Hilfsantrag ist unbegründet. Die Beklagte hat Sozialkonzepte vorgelegt. Das schriftsätzliche Bestreiten des Klägers, Sozialkonzepte der Beklagten existierten nicht, ist damit unerheblich.
Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 91, 709 ZPO.
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(1) Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden. Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch oder der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet. Bei Zuwiderhandlungen gegen die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 genannten Vorschriften richtet sich der Beseitigungsanspruch nach den entsprechenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.
(2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere
- 1.
die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, die für - a)
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, - b)
Fernabsatzverträge, - c)
Verbraucherverträge über digitale Produkte, - d)
Verbrauchsgüterkäufe, - e)
Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge, - f)
Verbraucherdarlehensverträge, Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge, - g)
Bauverträge, - h)
Pauschalreiseverträge, die Reisevermittlung und die Vermittlung verbundener Reiseleistungen, - i)
Darlehensvermittlungsverträge sowie - j)
Zahlungsdiensteverträge
- 2.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 5, 10 und 11 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 3.
das Fernunterrichtsschutzgesetz, - 4.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 19 bis 26 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1), - 5.
die entsprechenden Vorschriften des Arzneimittelgesetzes sowie Artikel 1 §§ 3 bis 13 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens, - 6.
§ 126 des Investmentgesetzes oder § 305 des Kapitalanlagegesetzbuchs, - 7.
die Vorschriften des Abschnitts 11 des Wertpapierhandelsgesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und einem Kunden regeln, - 8.
das Rechtsdienstleistungsgesetz, - 9.
die §§ 57, 79 Absatz 2 und 3 sowie § 80 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, - 10.
das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz, - 11.
die Vorschriften, welche die Zulässigkeit regeln - a)
der Erhebung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer oder - b)
der Verarbeitung oder der Nutzung personenbezogener Daten, die über einen Verbraucher erhoben wurden, durch einen Unternehmer,
wenn die Daten zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, - 12.
§ 2 Absatz 2 sowie die §§ 36 und 37 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) und Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1), - 13.
die Vorschriften des Zahlungskontengesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Zahlungsdienstleister und einem Verbraucher regeln, und - 14.
die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes, die das Verhältnis zwischen Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten und Verbrauchern regeln.
(3) (weggefallen)
Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.
(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Europäische Kommission unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG.
(2) Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn
- 1.
er mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder hat, - 2.
er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist und ein Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat, - 3.
auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er - a)
seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und - b)
seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
- 4.
den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
(3) Über die Eintragung wird durch einen schriftlichen Bescheid entschieden, der dem antragstellenden Verein zuzustellen ist. Auf der Grundlage eines wirksamen Bescheides ist der Verein unter Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.
(4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einer qualifizierten Einrichtung, die in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintragung.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.