Entschädigungsansprüche: Diese Ansprüche haben Sie als Flugpassagier bei Nichtbeförderung und Verspätung

bei uns veröffentlicht am09.05.2007

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Rechtsberatung zum Reiserecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Wird ein Passagier nicht befördert, weil der Flug überbucht ist oder annulliert wird oder verspätet ist, hat er Ansprüche gegenüber der Fluggesellschaft auf Ausgleichs-, Unterstützungs- und Betreuungsleistungen. Für den Bereich der EU-Mitgliedsstaaten ist dies in der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 geregelt. Lesen Sie nachfolgend, wann der Passgier welche Ansprüche geltend machen kann.


Für welche Flüge und Fluggäste gilt die Verordnung?

Die Verordnung gilt für alle Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union (EU) einen Flug antreten. Gleichgültig ist, ob es sich um eine EU-Fluggesellschaft oder eine sonstige Fluggesellschaft handelt.

Ungeklärt ist, ob die Verordnung auch gilt, wenn der Fluggast, der auf einem EU-Flughafen abgeflogen ist, auf einem Flughafen, der nicht im Gebiet der EU liegt, nicht weiterbefördert oder der weiterführende Flugabschnitt dort annulliert wird.

Beachten Sie: Werden Hin- und Rückflug gleichzeitig gebucht, handelt es sich um einen einheitlichen Flug. Die Verordnung gilt, wenn die Reise in einem Mitgliedsstaat der EU beginnt und endet.

Beispiel: Buchung eines Flugs Frankfurt – New York – Frankfurt mit einheitlichem Flugticket: Der Passagier kann seine Rechte geltend machen, wenn der Rückflug von New York nach Frankfurt annulliert wird.

Beachten Sie: Die Verordnung gilt nicht für Fluggäste, die kostenlos oder zu einem reduzierten Tarif reisen, der für die Öffentlichkeit nicht verfügbar ist. Zahlt der Reiseveranstalter das Flugentgelt für den Reisenden an die Fluggesellschaft, handelt es sich jedoch um einen öffentlich verfügbaren Tarif, so dass die Verordnung gilt.


Ansprüche des Fluggasts

Im Fall der Nichtbeförderung oder Annullierung hat der Fluggast – gestaffelt nach Entfernungskilometern – Anspruch auf Ausgleichszahlungen in Höhe von 

  • 250 Euro pro Person bei allen Flügen über eine Entfernung von 1.500 km oder weniger;
  • 400 Euro bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km sowie
  • von 600 Euro pro Person bei allen Flügen mit einer Entfernung von mehr als 3.500 km.
     

Betreuungs- und Unterstützungsleistungen

Ferner muss die Fluggesellschaft bei Nichtbeförderung und Flugverspätungen dem Fluggast Betreuungs- und Unterstützungsleistungen zuteilwerden lassen. Sie muss ihm

  • Mahlzeiten und Erfrischungen anbieten,
  • gegebenenfalls eine Hotelübernachtung bezahlen,
  • die Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung organisieren und bezahlen
  • und ihm anbieten, unentgeltlich zwei Telefongespräche zu führen oder zwei Telefaxe zu versenden.

Viele Fluggesellschaften vernachlässigen ihre Pflicht, die Fluggäste über den Anspruch auf Unterstützungsleistungen zu informieren. Trägt der Fluggast zum Beispiel die Kosten für eine Zwischenübernachtung daher zunächst selbst, kann er die Fluggesellschaft auf Ersatz der Kosten in Anspruch nehmen.


Ansprüche auch bei Billigfliegern?

Fluggesellschaften verweigern häufig Ausgleichs-, Unterstützungs- und Betreuungsleistungen. Vor allem Billigfluggesellschaften argumentieren, die Ausgleichsleistung betrage ein Vielfaches des eigentlichen Ticketpreises. Diese Argumentation greift aber nicht (EuGH, C-344/04). Es kommt vielmehr ausschließlich auf die Frage an, ob tatsächlich eine Annullierung oder Verspätung des Flugs vorliegt.


Entlastung der Fluggesellschaft

Die Fluggesellschaft kann sich entlasten, indem sie beweist, dass die Nichtbeförderung auf Umstände zurückzuführen war, die für sie nicht vorhersehbar und auch nicht zu beseitigen waren.

Ein pauschaler Verweis auf „schlechtes Wetter“ reicht nicht aus. Wenn ein Flughafen zum Beispiel wegen Nebels vorübergehend geschlossen war, muss das Luftfahrtunternehmen darlegen, welche Auswirkungen die Start- und Landebeschränkungen wegen des Nebels auf den annullierten Flug hatten. Es kann sich nicht auf außerordentliche Gründe berufen, wenn nach Wegfall des schlechten Wetters der geplante Flug noch durchgeführt werden kann, die Fluggesellschaft aber davon absieht.

Technische Defekte spielen in der Regel ebenfalls keine Rolle, da sie der Sphäre des Luftfahrtunternehmens zuzurechnen sind. Dies gilt zumindest so lange, wie das technische Problem nicht die Luftsicherheit berührt, wie zum Beispiel bei einem Leck im Tank. 

 

 

 

 

 

 

 

 

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