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Zusammenfassung des Autors
Rechtsberatung zu Internetrecht - BSP Bierbach Streifler & Partner PartGmbB Berlin Mitte

Wer innerhalb eines Jahres 484 bewertete Geschäfte über eBay abwickelt und dabei stets als Verkäufer auftritt, ist in der Regel nicht mehr als Privatverkäufer anzusehen.

 

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M.. Wer sich selbst in die Kategorie „Powerseller“ einordnet, setzt ein gewichtiges Indiz, als gewerblicher Verkäufer angesehen zu werden.

 

Beachten Sie: Unterlässt der gewerbliche Verkäufer die erforderlichen Widerrufsbelehrungen oder bezeichnet er sich nach wie vor als privater Verkäufer und schließt die Sachmängelhaftung aus, passiert Folgendes:

 

    • Der Käufer kann auch noch nach Wochen vom Kauf zurücktreten oder Sachmängelhaftungsansprüche durchsetzen. Denn die Widerrufsfrist läuft mangels Belehrung ewig. Der Sachmängelhaftungsausschluss ist zudem unwirksam.
    • Der ehrlich gewerblich auftretende Wettbewerber kann Unterlassungsansprüche durchsetzen.

 

Das OLG Frankfurt a.M. hat aber in einer anderen Entscheidung (OLG Frankfurt a.M., 6 W 54/04) angedeutet, dass bei Verkäufen aus Privatvermögen das für die Unternehmereigenschaft erforderliche Merkmal der Dauerhaftigkeit fehlen kann. Beispiel: Nach dem Tod der Oma wird deren Haushalt aufgelöst. Jede Tasse und jeder Silberlöffel wird einzeln veräußert. So kommt es auch zu einer Häufung bewerteter Geschäfte in kurzer Zeit. Die Unternehmereigenschaft kann der Verkäufer dann wohl widerlegen (OLG Frankfurt a.M., 6 W 27/07).

 

 

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