Bürgerentlastungsgesetz: Krankenversicherungsbeiträge besser absetzen

bei uns veröffentlicht am31.03.2009

Autoren

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Anwalt für Steuerrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Nach geltendem Recht sind die Beiträge für eine Kranken- und Pflegeversicherung nur stark eingeschränkt als Sonderausgaben abziehbar. Durch den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Bürgerentlastungsgesetzes sollen Beiträge für eine Kranken- und Pflegeversicherung ab 2010 deutlich besser berücksichtigt werden können.
Der Gesetzentwurf trägt den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 13.2.2008 Rechnung. Nach dem Urteil berücksichtigen die derzeitigen Gesetzesvorschriften Beiträge zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung steuerlich nicht im ausreichenden Umfang. Die von der Bundesregierung angestrebte Neuregelung soll sowohl für gesetzlich Versicherte als auch für privat Versicherte gelten.

Bisherige Regelung
Sonstige Vorsorgeaufwendungen, die nicht zu den Altersvorsorgeaufwendungen gehören (z.B. Beiträge zu Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen), können steuerlich als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Hierbei steht ein Abzugsvolumen in Höhe von maximal 2.400 EUR zur Verfügung. Dieser Betrag vermindert sich auf 1.500 EUR, wenn der Steuerpflichtige z.B. einen steuerfreien Arbeitgeberanteil zu seiner Krankenversicherung erhält oder wenn er über einen entsprechenden Beihilfeanspruch verfügt.

Geplante Neuregelung
Die Höchstgrenzen für die sonstigen Versicherungsbeiträge sollen ab 2010 entfallen. Künftig soll der Sonderausgabenabzug alle Beiträge zur privaten oder gesetzlichen Kranken- und Pflegepflichtversicherung auf sozialhilferechtlich gewährleistetem Leistungsniveau umfassen. Das beinhaltet auch den Abzug der Kosten für den Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner und für Kinder, für die Anspruch auf Kindergeld besteht. Neben diesem Kernelement sind weitere Folgeänderungen geplant. Die wichtigsten Aspekte in Kürze:
  • Beim Sonderausgabenabzug ist vorgesehen, dass alle Beiträge für eine Basis-Krankenversicherung angesetzt werden können. Hierzu gehört demnach auch ein von der gesetzlichen Krankenversicherung gegebenenfalls erhobener Zusatzbeitrag.
  • Beiträge für einen zusätzlichen Versicherungsschutz, die über die medizinische Grundversorgung hinausgehen – beispielsweise Chefarztbehandlung, Einbettzimmer im Krankenhaus – werden nicht abziehbar sein.
  • Wegen der neuen Basisabsicherung können alle weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen, wie z.B. Beiträge für Haftpflicht-, Arbeitslosen-, Berufsunfähigkeits- oder Unfallversicherungen nicht mehr abgezogen werden. Um eine Schlechterstellung zu vermeiden, ist eine Günstigerprüfung zwischen altem und neuem Recht über die Veranlagungen bis zum Jahr 2019 vorgesehen.
  • Die als Sonderausgaben abziehbaren Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sollen bereits im Lohnsteuerverfahren in pauschalierter Form grundsätzlich in allen Steuerklassen berücksichtigt werden. Damit wirken sich die regelmäßig anfallenden Vorsorgeaufwendungen für die Kranken- und Pflegepflichtversicherung nicht erst bei der Einkommensteuerveranlagung, sondern bereits im laufenden Jahr aus.
  • Der Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 EUR ist auch für die Steuerklasse V vorgesehen. Im Gegenzug soll die Verdoppelung in der Steuerklasse III entfallen.
  • Da dem Finanzamt für die Einkommensteuervorauszahlungen 2010 noch keine Angaben zur Höhe der Versicherungsbeiträge vorliegen, sollen 80 % der privaten bzw. 96 % der gesetzlichen Krankenversicherungsbeiträge angesetzt werden, die bei der letzten Veranlagung berücksichtigt wurden (Regierungsentwurf: Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen – Bürgerentlastungsgesetz).

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