Baurecht: Aktuelle Gesetzgebung: Energieeinspar-Verordnung ab dem 1. Oktober 2009

erstmalig veröffentlicht: 20.09.2009, letzte Fassung: 29.08.2023

Autoren

Rechtsanwältin

Rechtsanwalt für Immobilienrecht

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Zusammenfassung des Autors

Rechtsanwalt für Baurecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Ab dem 1. Oktober 2009 gilt die Energieeinspar-Verordnung (EnEV). Wer ab diesem Zeitpunkt als Bauherr oder Eigentümer im Baubestand einen Bauantrag einreicht, eine Bauanzeige erstattet oder bei nicht genehmigungspflichtigen Baumaßnahmen mit dem Bauen beginnt, muss die dort festgelegten Energieeinsparmaßnahmen beachten. Dabei gelten die folgenden Eckwerte:


Einsparungen beim Energiebedarf

Gebäude müssen gegenüber der alten Regelung (EnEV 2007) um durchschnittlich 30 Prozent sparsamer im Energiebedarf sein.


Neubauten

Die Obergrenze für den zulässigen Jahres-Primärenenergiebedarf von Neubauten wird durchschnittlich um 30 Prozent gesenkt.

Die Wärmedämmung der Gebäudehülle von Neubauten muss um durchschnittlich 15 Prozent mehr leisten.


Modernisierung von Altbauten

Der Bauherr hat bei größeren Umbaumaßnahmen die Wahl zwischen zwei Alternativen:

  • Bei größeren baulichen Änderungen an der Gebäudehülle (z.B. Dach, Fassade, Fenster) werden die Anforderungen an diese Bauteile um durchschnittlich 30 Prozent verstärkt.
  • Nach Sanierung muss der Jahres-Primärenenergiebedarf des Gebäudes um 30 Prozent weniger sein und die Gebäudehülle um 15 Prozent besser gedämmt sein als bisher.


Nachrüstpflichten in Altbauten

Für bestimmte Maßnahmen gilt eine Nachrüstpflicht:

  • Dämmung des Daches oder:
  • Wärmedämmung oberster nicht begehbarer Geschossdecken: Verschärfung der Qualität der Wärmedämmung (statt bisher 0,30 Watt/(m²•K) künftig mindestens 0,24 Watt/(m²•K)),
  • Wärmedämmung oberster begehbarer Geschossdecken (Pflicht bis spätestens Ende 2011).
  • Für Klimaanlagen besteht eine generelle Pflicht zum Nachrüsten von automatischen Einrichtungen der Be- und Entfeuchtung


Außerbetriebnahme von Nachtstromspeicherheizungen

Stufenweise ab dem 1. Januar 2020 besteht die Pflicht zur Außerbetriebnahme von elektrischen Speicherheizungen (keine Fußbodenheizungen) mit einem Alter von mindestens 30 Jahren in größeren, ausschließlich mit solchen Heizungen beheizten Gebäuden (Wohngebäude mit mindestens sechs Wohneinheiten, Nichtwohngebäude mit mehr als 500 qm Nutzfläche). Die Pflicht entfällt, wenn

  • das Gebäude das Wärmedämmniveau nach der Wärmeschutzverordnung 1995 erfüllt,
  • öffentlich-rechtliche Pflichten entgegenstehen (z.B. Festsetzungen im Bebauungsplan) oder
  • die erforderlichen Aufwendungen für die Außerbetriebnahme und den Einbau einer neuen Heizung auch bei Inanspruchnahme möglicher Fördermittel nicht innerhalb angemessener Frist durch die eintretenden Einsparungen erwirtschaftet werden können.


Regelungen zur Verbesserung des Vollzugs der Verordnung

  • Einführung von Unternehmererklärungen (Bestätigung des Unternehmers gegenüber dem Eigentümer, dass die EnEV bei der baulichen oder anlagentechnischen Modernisierung von Altbauten eingehalten wurde),
  • Pflicht zur Vorlage der Unternehmererklärung auf Verlangen der zuständigen Behörde. Die Nichtausstellung einer Unternehmererklärung ist eine Ordnungswidrigkeit,
  • Beauftragung der Bezirksschornsteinfegermeister mit der Durchführung von Sichtprüfungen an heizungstechnischen Anlagen (z.B. Prüfung, ob alter Heizkessel pflichtgemäß ausgetauscht wurde),
  • Einführung von Ordnungswidrigkeiten für vorsätzliche und leichtfertige (d.h. grob fahrlässige) Verstöße gegen bestimmte Neubau- und Modernisierungsanforderungen der EnEV sowie bei Verwendung falscher Gebäudedaten bei Ausstellung von Energieausweisen.

 

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