Aktuelle Gesetzgebung: Bundestag stimmt neuem Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht zu

bei uns veröffentlicht am03.08.2007

Autoren

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Rechtsberatung zum Steuerrecht - BSP Bierbach Streifler & Partner PartGmbB Berlin Mitte

Am 6.7.2007 hat der Bundestag das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements verabschiedet („Hilfen für Helfer“). Damit soll das Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht großzügiger geregelt und Spender, Stiftungen und Vereine, Übungsleiter und engagierte Menschen unterstützt werden. Abweichend vom ursprünglichen Entwurf sind z.B. folgende geänderte Regelungen verabschiedet worden:

  • Alle, die sich nebenberuflich im mildtätigen, gemeinnützigen oder kirchlichen Bereich engagieren, sollen nun einen Steuerfreibetrag von 500 EUR pro Jahr geltend machen können. Dies soll aber nur gelten, soweit die Steuerpflichtigen diesbezüglich nicht bereits aus anderen Regelungen (wie z.B. dem Freibetrag für Übungsleiter) profitieren.

  • Für Spenden von bis zu 200 EUR soll künftig ein einfacher Bareinzahlungsbeleg oder eine Buchungsbestätigung als Nachweis ausreichen.

Folgende weitere Neuerungen sind ebenfalls verabschiedet worden:

  • Der Freibetrag für Übungsleiter soll von aktuell 1.848 EUR auf 2.100 EUR erhöht werden. Alle darüber hinausgehenden Einnahmen sind dann steuerpflichtig.

  • Spenden sollen weiterhin als Sonderausgaben abgezogen werden können. Allerdings soll der Höchstbetrag angehoben werden. Er soll entweder 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte betragen oder 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter.

  • Der Höchstbetrag für die Ausstattung von Stiftungen mit Kapital soll auf 1 Mio. EUR angehoben werden.

  • Die Besteuerungsgrenze für wirtschaftliche Betätigungen von gemeinnützigen Körperschaften soll auf 35.000 EUR angehoben werden.

Hinweis: Die Besteuerungsgrenze für wirtschaftliche Betätigungen von gemeinnützigen Körperschaften gilt z.B. auch für die Vereinsgaststätte, d.h. bleiben die jährlichen Einnahmen hier unter der Besteuerungsgrenze von jetzt 35.000 EUR, würde diese steuerfrei bleiben können (BMF, Pressemitteilung 78/2007).


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