2. Gleichordnungskonzern

published on 11.12.2014 12:25
2. Gleichordnungskonzern
Gesetze

Author’s summary by Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

Rechtsanwalt für Konzernrecht - BSP Rechtsanwälte in Berlin Mitte
Ein Gleichordnungskonzern liegt vor, wenn mehrere Unternehmen unter einheitlicher Leitung stehen, ohne dass eines der beteiligten Unternehmen von einem der anderen abhängig ist (§ 18 Abs. 2 AktG). Grundlage hierfür bildet zumeist ein sogenannter Gleichordnungsvertrag, der Art & Umfang der Leitung regelt.

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(1) Sind ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefaßt, so bilden sie einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen. Unternehmen, zwischen d

Annotations

(1) Sind ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefaßt, so bilden sie einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen. Unternehmen, zwischen denen ein Beherrschungsvertrag (§ 291) besteht oder von denen das eine in das andere eingegliedert ist (§ 319), sind als unter einheitlicher Leitung zusammengefaßt anzusehen. Von einem abhängigen Unternehmen wird vermutet, daß es mit dem herrschenden Unternehmen einen Konzern bildet.

(2) Sind rechtlich selbständige Unternehmen, ohne daß das eine Unternehmen von dem anderen abhängig ist, unter einheitlicher Leitung zusammengefaßt, so bilden sie auch einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen.