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Anwältinnen & Anwälte nach Rechtsgebiet

Anwältinnen und Anwälte für Steuerrecht in Parkstein

Anwältinnen und Anwälte mit dem Tätigkeitsgebiet Steuerrecht in Parkstein, alphabetisch nach Namen.

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SteuerrechtParksteinAmtsgericht Weiden§ 347 AO§ 355 AO§ 33 FGORechtsanwältin Silvia Korsche-StröhlSteuerbescheidEinspruchSteuerrecht · Parkstein
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Kanzleien mit Steuerrecht in Parkstein

Mit KI erstellt

Rechtliche Orientierung, Gerichtsweg und Kosten im Steuerrecht in Parkstein

Im Bereich Steuerrecht in Parkstein sind aktuell 1 Kanzlei mit ausgewiesenem Tätigkeitsschwerpunkt erfasst. Für den allgemeinen Gerichtsstand vor Ort (§§ 12, 13 ZPO) ist in der ordentlichen Gerichtsbarkeit erstinstanzlich das Amtsgericht Weiden zuständig. Ergänzend stehen im selben Gerichtsbezirk weitere Kanzleien in den Nachbarorten Windischeschenbach zur Verfügung, da zugelassene Rechtsanwälte Mandanten aus Parkstein bundesweit vor allen Amts-, Land- und Fachgerichten vertreten dürfen (§ 78 Abs. 1 ZPO).

In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Betriebsprüfung) ist der Finanzrechtsweg gegeben (§ 33 Abs. 1 FGO). Die Finanzgerichte entscheiden als obere Landesgerichte in erster und einziger Tatsacheninstanz (§ 2, § 35 FGO); einzige Rechtsmittelinstanz ist der Bundesfinanzhof (§ 115 FGO). In Steuerstrafsachen (§ 370 AO) sind die Strafgerichte zuständig.

Gegen Steuerbescheide des Finanzamts ist vor der Klage der außergerichtliche Einspruch gegeben (§ 347 AO), der binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen ist (§ 355 Abs. 1 Satz 1 AO). Zur Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheids bedarf es eines gesonderten Antrags nach § 361 AO bzw. § 69 FGO.

Zuständiges Amtsgericht vor Ort: Amtsgericht Weiden (justizadressen.nrw.de, allgemeiner Gerichtsstand (Auskunft, keine Feststellung), 30.08.2026, Zuordnung plz+name)

Weitere Orte im selben Gerichtsbezirk

Häufige Rechtsfragen im Bereich Steuerrecht

Welche Frist gilt für den Einspruch gegen einen Steuerbescheid des Finanzamts?

Der Einspruch nach § 347 AO ist gemäß § 355 Abs. 1 Satz 1 AO innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen. Durch die Einlegung des Einspruchs wird die Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheids nach § 361 Abs. 1 Satz 1 AO jedoch nicht automatisch gehemmt.

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