Anwältinnen & Anwälte nach Rechtsgebiet
Anwältinnen und Anwälte für Steuerrecht in Barsbüttel
Anwältinnen und Anwälte mit dem Tätigkeitsgebiet Steuerrecht in Barsbüttel, alphabetisch nach Namen.
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Die Zuordnung beruht auf Fachanwaltstiteln und auf den Angaben in den Profilen. Die Reihenfolge ist alphabetisch nach Namen.
Kanzleien mit Steuerrecht in Barsbüttel
Mit KI erstellt
Rechtliche Orientierung, Gerichtsweg und Kosten im Steuerrecht in Barsbüttel
Im Bereich Steuerrecht in Barsbüttel sind aktuell 1 Rechtsanwältin bzw. Rechtsanwalt sowie 1 Kanzlei mit ausgewiesenem Schwerpunkt oder Fachanwaltschaft verzeichnet. Für den allgemeinen Gerichtsstand vor Ort (§§ 12, 13 ZPO) ist in der ordentlichen Gerichtsbarkeit erstinstanzlich das Amtsgericht Reinbek zuständig. Ergänzend stehen im selben Gerichtsbezirk weitere Kanzleien in den Nachbarorten Glinde, Reinbek, Oststeinbek, Wentorf bei Hamburg zur Verfügung, da zugelassene Rechtsanwälte Mandanten aus Barsbüttel bundesweit vor allen Amts-, Land- und Fachgerichten vertreten dürfen (§ 78 Abs. 1 ZPO).
In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Betriebsprüfung) ist der Finanzrechtsweg gegeben (§ 33 Abs. 1 FGO). Die Finanzgerichte entscheiden als obere Landesgerichte in erster und einziger Tatsacheninstanz (§ 2, § 35 FGO); einzige Rechtsmittelinstanz ist der Bundesfinanzhof (§ 115 FGO). In Steuerstrafsachen (§ 370 AO) sind die Strafgerichte zuständig.
Gegen Steuerbescheide des Finanzamts ist vor der Klage der außergerichtliche Einspruch gegeben (§ 347 AO), der binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen ist (§ 355 Abs. 1 Satz 1 AO). Zur Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheids bedarf es eines gesonderten Antrags nach § 361 AO bzw. § 69 FGO.
Zuständiges Amtsgericht vor Ort: Amtsgericht Reinbek (justizadressen.nrw.de, allgemeiner Gerichtsstand (Auskunft, keine Feststellung), 30.08.2026, Zuordnung plz+name)
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Häufige Rechtsfragen im Bereich Steuerrecht
Welche Frist gilt für den Einspruch gegen einen Steuerbescheid des Finanzamts?
Der Einspruch nach § 347 AO ist gemäß § 355 Abs. 1 Satz 1 AO innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen. Durch die Einlegung des Einspruchs wird die Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheids nach § 361 Abs. 1 Satz 1 AO jedoch nicht automatisch gehemmt.