Vergabekammer Südbayern Beschluss, 20. Apr. 2018 - Z3-3-3194-1-59-12/17

bei uns veröffentlicht am20.04.2018

Gericht

Vergabekammer Südbayern

Tenor

Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen, soweit er sich nicht durch die Erklärung des Antragsgegners, das Angebot des Beigeladenen nach § 60 VgV aufgrund des ungewöhnlich niedrig erscheinenden Preises zu überprüfen, erledigt hat.

Die Antragstellerin und der Antragsgegner tragen jeweils ½ der Kosten (Gebühren und Auslagen) des Nachprüfungsverfahrens. Die Gebühr wird auf …,00 € festgesetzt.

Die notwendigen Aufwendungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und -verteidigung tragen die Parteien jeweils selbst.

Gründe

I.

Der Antragsgegner beabsichtigt die Beschaffung von 3.900 Marketingdisplays inklusive der erforderlichen Software (Content Management Systems – CMS) zum Betrieb in 3.700 L.-Annahmestellen zu vergeben. Eine entsprechende europaweite Veröffentlichung erfolgte am 08.09.2017 im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union im Wege eines Offenen Verfahrens.

Nach der Bekanntmachung erfolgt keine Losvergabe. Nebenangebote wurden nicht zugelassen.

Unter Ziffer III.2) der Bekanntmachung wurden keine Eignungsanforderungen bekannt gemacht, die entsprechenden Felder sind nicht ausgefüllt.

Unter Ziffer I.1 der Auftragsbekanntmachung wurde auf http://www.auftraege.bayern.de/ verwiesen. Dort konnten die Vergabeunterlagen heruntergeladen werden.

Die Vergabeunterlagen enthielten ein Dokument Anlage 03, „Fragenkatalog - Ausschreibung Neue Marketingdisplays 2017“.

In Kapitel 1 „Einleitung“ dieses Fragenkatalogs unter Ziffer 1.1 Fragen-Kategorien befand sich folgender Text:

ACHTUNG: Rot hinterlegte und mit [A] gekennzeichnete Fragen und Anforderungen sind Ausschlusskriterien [A] und zuschlagsentscheidend! Gelb hinterlegte und mit [B] gekennzeichnete Fragen und Anforderungen sind Bewertungskriterien [B] und fließen in die Wertung ein Grün hinterlegte und mit [I] gekennzeichnete Fragen und Anforderungen sind Informationen [I] und fließen nicht in die Bewertung ein“.

Dies wurde jeweils mit den genannten Farben unterlegt.

Bei Kapitel 2 „Eignungsprüfung“ (im Fragenkatalog) unter Nr. 1 „Zuverlässigkeit (siehe Anlage 07: Erklärungen zu Insolvenz/Sozialabgaben, Bekämpfung der Schwarzarbeit usw.“) ist in der Spalte Kriterium ein „[A]“ angegeben, in der Spalte Stellungnahme des Bieters „Anerkennung der Anlage 7 durch Unterschrift auf den entsprechenden Anlagen, bei Bietergemeinschaften zusätzlich Anerkennung durch Unterschrift auf der Anlage 09“ gefordert. Der gesamte Text ist hier rot unterlegt.

Unter Ziffer 2 - 4.4 „Wirtschaftliche und Technische Leistungsfähigkeit“ und „Fachkunde“ ist jeweils ein „[I]“ angegeben. Die entsprechenden Anforderungen darunter Nr. 2.7 „Erklärung über den Gesamtumsatz der letzten drei Geschäftsjahre“ und Nr. 2.8 „Erklärung über den Umsatz bezüglich des Vergabegegenstandes der letzten drei Geschäftsjahre“ waren grün unterlegt. Ebenso grün unterlegt war Nr. 4.1

„Bitte benennen Sie mindestens eine, maximal drei Referenzen aus den letzten drei Jahren, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar ist. Beschreiben Sie den/die durchgeführten Aufträge kurz und geben Sie den/die Auftraggeber und das jeweilige Auftragsvolumen an.“

Nach Ziffer 5 der Leistungsbeschreibung kann eine Bemusterung vor Zuschlag durch Besuche von Mitarbeiter des Antragsgegners bei einer oder mehreren im Fragenkatalog unter Eignungsprüfung und Fachkunde genannten Referenzen erfolgen (Referenzbesuche) und/oder durch eine Testinstallation in der Testumgebung des Antragsgegners mittels der zu liefernden Beistellungen (CMS und Markendisplays). Weiter wird unter Ziffer 5 ausgeführt:

„Sollte sich im Verlauf der Bemusterung(en) herausstellen, dass das angebotene Produkt/System nicht den Anforderungen des Auftraggebers entspricht, behält sich der Auftraggeber vor, das Angebot aus der Angebotswertung zu nehmen.“

Als Schlusstermin für den Eingang der Angebote wurde der 10.10.2017, 13:00 Uhr, festgelegt.

Nach Ziffer IV.2.1) der Bekanntmachung erfolgt der Zuschlag auf das wirtschaftlich günstigste Angebot nach folgenden Zuschlagskriterien:

1. Leistung. Gewichtung 60

2. Preis. Gewichtung 40

Nach Ziffer 5 der Bewerbungsbedingungen (S. 10 unter Angebotsbewertung / Zuschlag) wird unter anderem noch ergänzend ausgeführt, dass die Wertung der Angebote auf der Grundlage des durch den Bieter zu beantwortenden Fragekataloges und des auszufüllenden Preisblattes und in Anlehnung an die UfAB VI Version 1.0 nach der gewichteten Richtwertmethode mit Median (Medianmethode) erfolgt.

Zudem wurde noch die Berechnungsformel wie folgt angegeben:

Z (Angebot) = WF (Leistung) * L (Angebot) / L (Median) – WF (Preis) * P (Angebot) / P (Median)

Z (Angebot) = Kennzahl für Leistungs-Preis-Bewertung des zu bewertenden Angebots WF (Leistung) = Wertigkeitsfaktor für die Leistung (60%)

L (Angebot) = Leistungspunktzahl des bewertenden Angebots

L (Median) = Median aller Leistungspunkte

WF (Preis) = Wertigkeitsfaktor für den Preis (40%)

P (Angebot) = Preis des zu bewertenden Angebots

P (Median) = Median aller Preise.

Insgesamt vier Bieter reichten fristgerecht bis zum Schlusstermin Angebote ein, darunter die Antragstellerin und der Beigeladene. Ein Bieter davon wurde wegen Nichterfüllung mehrerer Ausschlusskriterien ausgeschlossen. Nach der Bemusterung wurde ein weiterer Bieter wegen Nichterfüllung der Anforderung zur Bereitstellung einer funktionsfähigen Teststellung aus der Wertung ausgeschlossen.

Mit Schreiben vom 11.12.2017 teilte die Vergabestelle der Antragstellerin nach § 134 GWB mit, dass beabsichtigt sei, dem Unternehmen … A… W… e. K., welches das wirtschaftlichste Angebot abgegeben habe, den Zuschlag nach Ablauf der gesetzlichen Wartefrist der „§§ 134 GWB, 62 VgV“ zu erteilen.

Daraufhin rügte die Antragstellerin mit Schreiben vom 13.12.2017 die fehlerhafte Vorabmitteilung sowie die beabsichtigte Zuschlagserteilung an den Beigeladenen, da dieser für die Abwicklung der Leistungen nicht geeignet sei und die Eignungsanforderungen nicht erfülle. Ferner wurde ein Unterkostenangebot gerügt.

Mit Fax vom 19.12.2017 half der Antragsgegner der Rüge der Antragstellerin insoweit ab, indem dieser der Antragstellerin mitteilte, dass der frühste Zeitpunkt des Vertragsschlusses nach § 134 GWB der 30.12.2017 sei. Weiter wurde mitgeteilt, dass der geplante Zuschlag nicht vor dem 10.01.2018 erteilt werde, damit die Antragstellerin genügend Zeit zur Prüfung ihrer Rechtsposition habe. Ferner wurden der Antragstellerin die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots mitgeteilt. In Übrigen half der Antragsgegner der Rüge der Antragstellerin nicht ab.

Daraufhin rügte die Antragstellerin mit Schreiben vom 19.12.2017 (17:21 Uhr), dass die vorgenommene Bewertung der Leistung des Beigeladenen im Vergleich zur Leistung der Antragstellerin fehlerhaft bewertet worden sei. Ferner sei nicht nachvollziehbar, ob die Vergabestelle die Bemusterung der Software und Hardware gemäß der Leistungsbeschreibung durchgeführt habe bzw. dass trotz Mitteilung in der Leistungsbeschreibung keine Bemusterung vorgenommen worden sei. Weiter wurde gerügt, dass der Beigeladene die erforderlichen Umsatznachweise nicht vorgelegt habe und dass dessen Anschrift in der Vorabinformation nicht mitgeteilt worden sei. Auch sei die Wertung fehlerhaft und intransparent. Zudem wurde vorgebracht, dass die Referenzprojekte des Beigeladenen wohl von Drittunternehmen stammen. Zudem wurde gerügt, dass eine Prüfung des Unterkostenangebots des Beigeladenen nicht stattgefunden habe und ein solches nicht bezuschlagt werden dürfe.

Daraufhin stellte die Antragstellerin mit Fax vom 20.12.2017 (15:19 Uhr) einen Nachprüfungsantrag und beantragte,

  • 1.dem Antragsgegner wird in dem Vergabeverfahren über die Beschaffung neuer Marketingdisplays 2017 inklusive der erforderlichen Software (EU-ABl.: 2017/… vom 08.09.2017) aufgegeben, den Zuschlag gemäß der Vorabmitteilung des Antragsgegners vom 11.12.2017 (auch in der Form der Erläuterungen vom 19.12.2017) nicht auf das Angebot der Firma „… A… W… e. K.“ (Adresse wohl …) zu erteilen, sondern das Vergabeverfahren in den Stand vor Prüfung und Wertung der Angebote zurückzuversetzen und die Prüfung und Wertung der Angebote unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der angerufenen Vergabekammer zu wiederholen;

  • 2.die Kosten (Gebühren und Auslagen der Vergabekammer) des Nachprüfungsverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen;

  • 3.die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin für das Nachprüfungsverfahren wird für notwendig erklärt;

  • 4.der Antragsgegner hat die der Antragstellerin im Nachprüfungsverfahren zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten;

  • 5.der Antragstellerin gemäß § 165 Abs. 1 GWB Akteneinsicht in die Vergabeakten - zunächst nur durch Überlassung einer Fotokopie des Vergabevermerks – zu Händen der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin zu gewähren.

Der Nachprüfungsantrag sei zulässig. Die Antragstellerin sei ihrer Rügeobliegenheit fristgerecht nachgekommen.

Auch sei der Nachprüfungsantrag begründet, da das ausgewählte Unternehmen nicht für die Auftragsabwicklung geeignet sei und unter Berücksichtigung der Vorgaben der Bewertungsmatrix das Angebot der Antragstellerin besser zu bewerten sei, als das Angebot des ausgewählten Unternehmens.

Folgendes wurde im Einzelnen wurde vorgetragen:

a) Zum Zwecke der Eignungsprüfung seien von den Bietern Angaben zu Umsätzen verlangt worden (vgl. 2.7 u. 2.8 der Bewertungsmatrix). Zu klären seien nicht nur die allgemeinen Umsätze, sondern auch Umsätze, die mit dem Vergabegegenstand vergleichbar wären. Der Beigeladene könne keine entsprechenden Umsätze nachweisen und sei deshalb auszuschließen.

b) Unter 4.1 habe der Bieter u.a. Referenzen zu benennen gehabt, die mit den zu vergebenden Leistungen vergleichbar seien. Im Gegensatz zur Antragstellerin habe nach ihren Kenntnissen der Beigeladene über keinerlei vergleichbare Referenzen verfügt, und sei deshalb gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 1 VgV auszuschließen.

c) Auch sei das Angebot dieses Bieters nicht zu bezuschlagen, da aufgrund der Leistungsfähigkeit der Antragstellerin dieser die Höchstpunktzahl für die Angebotswertung zustehe im Gegensatz zum Beigeladenen. Die Antragstellerin habe aber bei der Wertung nicht die Höchstpunktzahl erhalten.

Der Antragsgegner sei verpflichtet, die Wertungsentscheidung zu dokumentieren. Diesbezüglich wurde auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 04.04.2017 – Az.: X ZB 3/17 verwiesen. Die Wertung des Antragsgegners sei fehlerhaft.

Die Vergabekammer informierte den Antragsgegner mit Schreiben vom 20.12.2017 über den Nachprüfungsantrag und forderte den Antragsgegner auf, die Vergabeunterlagen vorzulegen, die am 28.12.2017 bei der Vergabekammer eingegangen sind.

Daraufhin beantragte der Antragsgegner mit Schreiben vom 09.01.2018:

I.

Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragstellerin wird Einsicht in die Vergabeakte versagt.

III.

Die Kosten des Nachprüfungsverfahrens sowie die Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung werden der Antragstellerin auferlegt und die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten auf Seiten des Antragsgegners wird für notwendig erklärt.

Betreffend der Eignung des Beigeladenen wurde mitgeteilt, dass dieser entgegen der Behauptung der Antragstellerin sämtliche in der Ausschreibung vorgegebene Eignungskriterien erfülle und deshalb nicht auszuschließen sei.

Wie sich aus Ziffer 2.5 der Bewerbungsbedingungen und dem Fragenkatalog selbst mehrfach ergebe, setze sich der Fragenkatalog aus rot gekennzeichneten Ausschlusskriterien, gelb gekennzeichneten Bewertungskriterien und grün gekennzeichnete ergänzenden Informationen zusammen.

Im Rahmen der Eignungsprüfung (dort unter Ziffer 2.) sei allein die Angabe in Nr. 1 der Tabelle, d. h. die Unterschriften der Erklärungen in Anl. 7 (bei Bietergemeinschaften zusätzlich in Anl. 09) rot markiert und damit als Ausschlusskriterium für die Eignungsprüfung entscheidungserheblich. Alle anderen Anforderungen im Rahmen der Eignungsprüfung seien grün gekennzeichnet und würden nicht in die Bewertung einfließen.

Sämtliche Erklärungen des Beigeladenen diesbezüglich seien mit den geforderten Unterschriften eingereicht worden. Die Angaben über den jeweiligen Umsatz und den vergleichenden Referenzen seien lediglich ergänzende Information, so dass dieser Vorwurf ins Leere gehe. Ein Ausschluss der Beigeladenen diesbezüglich wäre vergaberechtswidrig. Davon abgesehen habe der Beigeladene die geforderten Nachweise, insbesondere Umsatznachweise und eigene Referenzen vorgelegt.

Hinsichtlich der Eignungsprüfung wurde noch vorgetragen, dass die Prüfung der Eignung ein wertender Vorgang sei, bei dem der Vergabestelle ein Beurteilungsspielraum zustehe. Diesen habe der Antragsgegner nicht überschritten. Im Gegenteil habe er sich vorliegend von der Eignung des Beigeladenen sogar in besonderem Maße überzeugt, indem er sich bezüglich einiger Punkte nochmals mit spezifischen Nachfragen an den Beigeladenen gewandt habe und die Nachfragen zur vollsten Zufriedenheit des Antragsgegners beantwortet worden seien, so dass keine Zweifel an der Eignung beständen.

Die Behauptung der Antragstellerin, sie habe die Maximalpunktzahl im Leistungsbereich erhalten müssen, ändere nichts an der Wertungsreihenfolge. Auch sei dies nicht substantiiert seitens der Antragstellerin vorgetragen worden. Der Punktabzug der Antragstellerin sei im Wesentlichen im Bereich der Anforderungen an die Marketingdisplays (Kapitel 8 des Fragekatalogs bzw. der Wertungsmatrix) erfolgt. Aus demselben Grund sei auch bei der Beigeladenen in diesem Bereich der gleiche Punktabzug erfolgt.

Wenn die Behauptung der Antragstellerin, der Punktabzug sei zu Unrecht vorgenommen worden, als richtig unterstellt würde, dann müssten die abgezogenen Punkte auch bei dem Beigeladenen abgezogen werden, mit dem Ergebnis, dass es insgesamt bei der besseren Kennzahl des Beigeladenen bleibe.

Was die Antragstellerin mit ihrem Vortrag zur Verpflichtung zur Dokumentation der Wertungsentscheidung bezwecke, sei nicht nachvollziehbar. Die Wertung und die zugrundeliegenden Erwägungen seien dokumentiert worden. Der Antragsgegner sei seiner Dokumentationspflicht nachgekommen.

Zudem sei klarzustellen, dass entgegen der Vermutungen der Antragstellerin sowohl bei dem Beigeladenen als auch bei der Antragstellerin eine Bemusterung der Hard- und Software stattgefunden habe. Das Ergebnis sei im Vergabevermerk (S. 10) dokumentiert.

Zum Vorwurf des Unterkostenangebots des Beigeladenen wurde mitgeteilt, dass das Angebot dieses Bieters im Bereich des vom Auftraggeber geschätzten Auftragswerts sowie der anderen Angebote liege. Allein das Angebot der Antragstellerin übersteige sowohl die Kostenschätzung des Antragsgegners als auch die der übrigen Angebote erheblich und sei als unwirtschaftliches Angebot auch nicht zuschlagsfähig. Es handle sich folglich bei dem Angebot des Beigeladenen nicht um ein Unterkostenangebot, weshalb der Antragsgegner auch nicht zu einer Aufklärung im Sinne des § 60 VgV verpflichtet gewesen sei. Auch habe dieser Bieter kein unrealistisch niedriges Angebot angeboten in der Absicht, andere Marktteilnehmer zu verdrängen.

Hinsichtlich des Vorwurfs der Mangelhaftigkeit der Vorabmitteilung teilte der Antragsgegner mit, dass spätestens durch ihr Schreiben vom 19.12.2017 ein eventueller Mangel hinsichtlich des frühesten Vertragsabschlusses geheilt worden sei. Zur Angabe des Firmensitzes des Beigeladenen sei der Antragsgegner nicht verpflichtet.

Mit Schreiben vom 17.01.2018 teilte die Antragstellerin mit, dass die Äußerungen des Antragsgegners schwerwiegende Verfahrensmängel offenbaren würden, die nur durch eine weitgehende Zurückversetzung des Vergabeverfahrens geheilt werden könnten.

Es werde gerügt, dass die Eignungsprüfung nach den Ausführungen des Antragsgegners - entgegen den Vergabeunterlagen - wohl insgesamt vollständig ausgefallen sei.

Aus den vorgelegten Bewerbungsunterlagen (Anl. 03 und dem Fragenkatalog) ergebe sich ausdrücklich, dass sämtliche von den Bietern geforderten Angaben unter Nr. 1 bis 4.4 mit der Überschrift „Eigenprüfung“ überschrieben sind. Alle Bieter hätten die Vergabeunterlagen so verstanden und verstehen müssen, dass die geforderten Angaben ausschließlich zum Zwecke der Eignungsprüfung abgefragt wurden und nicht für die Zuschlagsentscheidung der Vergabestelle dienen sollten. Wenn der Antragsgegner dies nun anders verstanden haben wolle, verstoße dies gegen Vergabevorschriften, insbesondere § 122 Abs. 1 GWB und weiche von den Vergabeunterlagen ab, da die Eignungsprüfung des Beigeladenen sich nach den Ausführungen des Antragsgegners ausschließlich auf eine Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit bezogen habe. Dies diskriminiere die Antragstellerin.

Entsprechendes gelte für die vorgesehene Eigenprüfung in der Anlage 03 der Vergabeunterlagen. Unter Punkt 2., 3. und 4. würden die Eignungsmerkmale der Leistungsfähigkeit und Fachkunde abgefragt. Es sei in Anlage 03 in der Einleitung wieder auf rot gekennzeichneten Ausschlusskriterien, gelb gekennzeichneten Bewertungskriterien und grün gekennzeichnete ergänzenden Informationen hingewiesen worden. Die weitere Anlage sei dann in „Eignungsprüfung, Allgemeine Bedingungen und Leistungsbeschreibung mit Bewertung“ unterteilt worden. Für alle Bieter sei demnach erkennbar gewesen, dass der erste Teil der Abfragen für die Eignungsprüfung, der zweite Teil allgemeine Leistungsbedingungen und der dritte Teil die Bewertung der Angebote betreffen sollte. Es finde sich kein Hinweis darauf, dass es auf die Beantwortung der grün hinterlegten Abfragen zur Eignungsprüfung nicht ankomme oder dass die Bieter dort beispielsweise gar nichts eintragen durften.

Nach § 122 GWB überprüfe der öffentliche Auftraggeber die Eignung der Bieter anhand der festgelegten Eignungsvorschriften. Dazu gehöre ausdrücklich die Prüfung der Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung, der wirtschaftlichen, finanziellen sowie der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit. Entsprechende Überschriften habe der Antragsgegner auch in dem Fragekatalog zur Eignungsprüfung gewählt. So habe er unter anderem den Gesamtumsatz (Ziffer 2.7), spezifische Umsätze (Ziffer 2.8) und erforderliche Referenzen (Ziffer 4.1) abgefragt. Die abgefragte Anlage 07 betreffe demgegenüber die Bestätigung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen im Sinne der §§ 123, 124 GWB.

Den öffentlichen Auftraggebern sei es verboten, von dieser Eignungsprüfung abzusehen. Eine nicht festgestellte Eignung eines Bieters, führe zum zwingenden Ausschluss dessen Angebots.

Da die vorgesehene Prüfung der Eignung der Bieter vollständig ausgefallen sei, sei diese nachzuholen. Die Beigeladene dürfe nicht bezuschlagt werden.

Weiter äußerte die Antragstellerin, sollten sich weitere schwerwiegende Mängel des Vergabeverfahren ergeben, prüfe die Antragstellerin die Stellung eines Hilfsantrags im Hinblick auf die Aufhebung des Verfahrens und die Zurückversetzung in den Stand vor Bekanntmachung, da vorliegend auch keine Veröffentlichung der Teilnahmebedingungen in der europaweiten Bekanntmachung erfolgt sei. Der Antragsgegner trage in seinem Schriftsatz vom 09.01.2018 vor, dass er bei dem Beigeladenen spezifische Nachfragen gestellt habe. Die Antragstellerin bat diesbezüglich um Überlassung der Dokumentation über die Durchführung dieser Befragung.

Der Beigeladene habe bisher die verfahrensgegenständlichen Leistungen in keiner Weise erbracht. Seine Leistungen bezögen sich ausschließlich auf vereinzelte Installation von einzelnen Außenwerbeflächen und den Verkauf von Monitoren in kleinen Mengen. Der Beigeladene verfüge nur über einen Angestellten, einen Praktikanten und Auszubildenden, wie aus dem genannten Link zu ersehen sei. Auch die ersichtlichen Referenzen brächten nicht im Ansatz Leistungen, die mit dem ausgeschriebenen Großauftrag vergleichbar seien. Sollte der Antragsgegner etwaige Referenzen des Beigeladenen als vergleichbar bewertet haben, sei dies vergaberechtswidrig und werde nochmals gerügt.

Die Antragstellerin könne nicht nachvollziehen, ob der Antragsgegner eine ordnungsgemäße Wertung der Angebote vorgenommen habe.

Zudem teilte die Antragstellerin mit, dass sie darauf bestehe, dass das Vergabeverfahren unter Berücksichtigung der mitgeteilten Eignungsprüfung und Bewertungsentscheidung durchgeführt und die Prüfung und Bewertung der eingereichten Angebote wiederholt werde. Dabei habe die Antragstellerin die Eignungsprüfung auf Grundlage der gesamten Kriterien des Fragenkatalogs zur Eignungsprüfung (Nr. 1 bis 4.4) durchzuführen. Bei einer ordnungsgemäßen Anwendung dieser Eignungskriterien könne das Angebot des Beigeladenen nicht bestehen. Soweit die Vergabestelle nun vorgetragen habe, eine Eignungsprüfung gänzlich ausfallen lassen und eine solche auch nicht durchführen wollte, sei dies ein schwerwiegender Verfahrensfehler.

Vorsorglich wurde noch darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin Kosten des Bevollmächtigten des Antragsgegners aus dem laufenden Nachprüfungsverfahren auch nicht zu übernehmen habe, denn bei dem Antragsgegner handle es sich um einen erfahrenen Auftraggeber.

Mit Verfügung vom 18.01.2018 und 13.03.2018 wurde die Frist bis zur Entscheidung der Vergabekammer gem. § 167 Abs. 1 S. 2 GWB bis 30.04.2018 verlängert.

Mit Schreiben vom 23.01.2018 teilte der Antragsgegner auf den Schriftsatz der Antragstellerin vom 17.01.2018 mit, dass es unzutreffend sei, dass er gegen § 122 GWB oder §§ 42 ff. VgV betreffend der Eignungsprüfung verstoßen habe. Nach § 122 Abs. 2 S. 1 GWB sei die Festlegung der Eignungskriterien Sache des Auftragsgebers, die lediglich durch § 122 Abs. 2 S. 2 GWB inhaltlich dahingehend begrenzt werde, wonach die Eignungskriterien nur die Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung, die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit und die technische und berufliche Leistungsfähigkeit betreffen dürften. Keinesfalls zwinge die Vorschrift den Auftraggeber, dass dieser im Rahmen der Eignung alle Punkte des § 122 Abs. 2 S. 2 GWB abfragen müsse. Auch die §§ 44 ff. VgV verpflichtenden den öffentlichen Auftraggeber nicht zur Vorgabe bestimmter Eignungskriterien oder Mindestanforderungen an die Eignung. Bei der Entscheidung, welche Mindestanforderungen der öffentliche Auftraggeber an die Eignung stelle, habe er einen grundsätzlich weiten Ermessensspielraum; er könne auch ganz auf Mindestanforderungen verzichten.

Der Antragsgegner habe vorliegend entschieden, Mindestanforderungen für die Eignungsprüfung vorzugeben und zu prüfen. In Anlage 03 der Bewerbungsbedingungen sei hierzu ausdrücklich vorgesehen worden, dass die Abgabe der Erklärungen in Anlage 07 Mindestanforderung an die Eignung sei. Im Übrigen seien aber weitere Kriterien, wie Umsatz und Referenzen nur informatorisch abgefragt werden. Bestandteil der in Anlage 07 abzugebenden Erklärungen seien unter anderem Erklärungen zu Insolvenz/Sozialabgaben sowie Erklärungen zur Abgabe einer Bürgschaft und der Betriebshaftpflichtversicherung gewesen. Mit diesen Erklärungen habe der Antragsgegner insbesondere auch die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit abgeprüft. Die Behauptung der Antragstellerin, die Eignungsprüfung sei „insgesamt fast vollständig ausgefallen“ bzw. habe sich nur auf eine Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit bezogen bzw. die Eignungsprüfung sei „gänzlich entfallen“, sei deshalb unzutreffend und der Antragsgegner sei nicht verpflichtet das Verfahren zurückzuversetzen.

Auch der Ausschluss des Beigeladenen komme insbesondere aufgrund angeblich unzureichender Referenzen nicht in Betracht, nachdem die Bewertung der Referenzen auf eine unzulässige nachträgliche Verschärfung der bekanntgegebenen Eignungsanforderungen hinauslaufen würde.

Die Darstellung der Antragstellerin, sie habe die aufgestellten Eignungsanforderungen anders verstanden, sei unbeachtlich.

Die Ziffer 2 der Anlage 07 sei zwar mit „Eignungsprüfung“ überschrieben, aber sowohl im Inhaltsverzeichnis der Anlage 07 als auch zu jeder „Lasche der Excel-Liste“ sei jedoch durch farbliche Kennzeichnung deutlich gemacht worden, dass zwischen Ausschlusskriterien, Bewertungskriterien und nur informatorisch abgefragten Kriterien unterschieden werde. Insbesondere auch unter Ziffer 2 sei betreffend die Eignungsprüfung farblich eindeutig gekennzeichnet, dass die Erklärungen in Anlage 07 Ausschlusskriterien (rot unterlegt) seien. Die Antragstellerin hätte die Festlegung der Eignungskriterien bis zum Angebotsschluss nach § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GWB rügen müssen, was nicht erfolgt sei. Deshalb komme eine Rückversetzung des Verfahrens wegen angeblich unzulänglicher Eignungskriterien nicht in Frage.

Die Behauptung, der Antragsgegner beabsichtige, einem Bieter den Auftrag zu erteilen, der die Leistung nicht vertragsgemäß erbringen könne, sei abwegig.

Selbst wenn die informatorisch abgefragten Kriterien, wie Umsatz und Referenzen, zur Eignungsprüfung herangezogen werden müssten, wäre der Beigeladene geeignet und die Antragstellerin deshalb nicht in ihren Rechten verletzt.

Der Antragsgegner habe, wie bereits mitgeteilt, vorsorglich auch die nur informatorisch abgefragten Kriterien einer Wertung unterzogen und sei zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beigeladene bei Zugrundelegung dieser Kriterien geeignet sei, den Auftrag auszuführen.

Auch wenn der von der Antragstellerin behauptete Verstoß hinsichtlich der Eignungsprüfung behoben würde, hätte die Antragstellerin auch keine Chance auf den Zuschlag, weil sie ein preislich nicht annehmbares Angebot abgegeben habe. Nachdem der Antragstellerin ein Schaden infolge der behaupteten Rechtsverletzung damit weder entstanden ist noch entstehen könne, sei der Nachprüfungsantrag bereits unzulässig.

Die Behauptung der Antragstellerin, es läge ein schwerwiegender Mangel darin, dass in der Bekanntmachung die Teilnahmebedingungen nicht veröffentlicht wurden, sei unzutreffend. Denn sämtliche Vergabeunterlagen seien über den in Ziffer I.1 der Bekanntmachung genannten Link für die Bieter abrufbar gewesen, was den Vorgaben des § 48 Abs. 1 VgV genüge. Dazu wurde auf den Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 16.10.2017, Az.: Z-3-3-3194-1-30-06/17 verwiesen.

Auch die Vermutung der Antragstellerin, der Antragsgegner habe vergaberechtswidrig Angaben des Beigeladenen nachgefordert, sei unzutreffend. Der Beigeladene habe sowohl die zur Prüfung der Eignung geforderte Anlage 07 sowie auch die sonstigen Angebotsunterlagen vollständig vorgelegt, sodass weder ein Nachfordern unternehmensbezogener noch leistungsbezogener Unterlagen erforderlich war oder erfolgte. Die Nachfragen des Antragsgegners hätten sich allein auf lediglich informatorisch abgefragte Punkte bezogen.

Auf die Referenzangabe hinsichtlich der Eignungsprüfung komme es vorliegend nicht an, deshalb sei der Vortrag der Antragstellerin hierzu unbeachtlich. Wie bereits im Schriftsatz vom 09.01.2018 ausgeführt, habe der Beigeladene aber auch eigene Referenzen vorgelegt, die als vergleichbar eingestuft wurden. Ferner sei die Vermutung der Antragstellerin hinsichtlich des Personals des Beigeladenen irrelevant, da ein Bieter nicht bereits bei Angebotsabgabe zwingend über alle technischen und personellen Kräfte verfügen müsse, die er zur Ausführung des Auftrags benötige, sondern es genüge, wenn er in der Lage sei, sich die erforderlichen Mittel bis zur Auftragsausführung zu beschaffen.

Hinsichtlich des Vortrags der Antragstellerin zur Wertung der Angebote lasse sich weder entnehmen, welche Zweifel sie hinsichtlich der Wertung ihres Angebots habe, noch wo sich der Antragsgegner mit seinem Vortrag zur Leistungsbewertung widersprechen solle.

Der ehrenamtliche Beisitzer hat die Entscheidung über die Beiladung, den Umfang der Akteneinsicht sowie im Falle eines Rücknahmebeschlusses diesen auf den Vorsitzenden und den hauptamtlichen Beisitzer mit Schreiben vom 27.02.2018 übertragen.

Mit Beschluss vom 08.03.2018 wurde der … A. W. e. K. zum Verfahren beigeladen.

Die Antragstellerin nahm mit Schreiben vom 12.03.2018 noch Stellung zu dem Schreiben des Antragsgegners vom 23.01.2018 und führte im Wesentlichen aus, dass entgegen der Ansicht des Antragsgegners dieser auf Grundlage der Abfragen sich Erkenntnisse über die Eignung der Bieter verschaffen wollte und dies sei auch von den Bietern so zu verstehen gewesen. Der Antragsgegner habe die Eignungsprüfung in die Bereiche „Zulässigkeit“ (Anl. 07) und „wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit“ und der „Fachkunde“ (Anl. 03) aufgeteilt. Im Ergebnis führe die Verfahrensweise des Antragsgegners dazu, dass auf Grundlage der bisherigen Vergabeunterlagen und der Auffassung des Antragsgegners zur Auswahl eines geeigneten Bieters keine transparente oder den vergaberechtlichen Regelungen entsprechende Angebotsauswahl möglich sei. Dies führe dazu, dass eine nicht leistungsfähige Einzelfirma den Auftrag erhalten solle und zu einem Ausschluss des Angebots der erfahrenen Antragstellerin. Zudem liege ein Verfahrensmangel vor, da der Antragsgegner die geforderten Eignungskriterien nicht europaweit bekanntgemacht habe.

Auch habe die Antragstellerin die offenbar beabsichtigte Verfahrensweise zur Auftragserteilung an ein ungeeignetes Unternehmen erst durch die Rügeerwiderung des Antragsgegners erkannt.

Mit Beschluss vom 13.03.2018 wurde der Umfang der Akteneinsicht für die Antragstellerin festgelegt und der Antragstellerin entsprechend Akteneinsicht gewährt.

Die Beteiligten wurden am 08.03.2018 zur mündlichen Verhandlung am 09.04.2018 in den Räumen der Regierung von Oberbayern geladen.

Mit Schreiben vom 15.03.2018 teilten die Verfahrensbevollmächtigten des Beigeladenen ihre Mandatierung mit und beantragten dem Beigeladenen Akteneinsicht zu gewähren.

Mit Beschluss vom 19.03.2018 wurde der Umfang der Akteneinsicht für den Beigeladenen festgelegt und ihm entsprechend Akteneinsicht gewährt.

Die Antragstellerin teilte mit Schreiben vom 22.03.2018 mit, dass ausweislich der überlassenen Aktenbestandteile der Antragsgegner eine Eignungsprüfung (Vergabevermerk S.7, Register 9) durchgeführt habe. Hier seien die Angebote insbesondere daraufhin geprüft worden, ob alle Bieter die Eignungsanforderungen der mit „Eignungsprüfung“ überschriebenen Kriterien (Kapitel 2 der Anl. 3 „Fragekatalog“) erfüllen. Im Gegensatz zu dem Unternehmen der Antragstellerin habe der Beigeladene keine den Vorgaben entsprechende Umsätze nachweisen können, deshalb habe der Antragsgegner in ihrem Vergabevermerk dargelegt, dass erhebliche Zweifel an der Eignung der Beigeladenen bestünden, insbesondere im Hinblick auf die geringe Firmengröße und Umsatzzahlen. Dennoch habe der Antragsgegner von einem Ausschluss des Beigeladenen abgesehen.

Vor diesem Hintergrund vermöge der Vortrag des Antragsgegners, eine Eignungsprüfung sei nicht vorgesehen gewesen und die Abfrage sei lediglich informatorisch erfolgt, nicht durchgreifen. Wenn der Antragsgegner eine gemäß § 122 Abs. 2 GWB zwingend vorgesehene Eignungsprüfung tatsächlich nicht durchgeführt hätte, würde dies einen Vergabeverstoß darstellen.

Soweit der Antragsgegner die Eignung der Bieter anhand der Angaben zu der Firmengröße und der Umsatzzahlen überprüft habe, sei nicht nachzuvollziehen, warum dies nicht entsprechend für die abgefragten Referenzangaben gelten solle. Die vorliegende Dokumentation lasse aber tatsächlich keine Rückschlüsse auf eine durchgeführte Referenzprüfung durch den Antragsgegner zu. Indes seien die vorzulegenden Referenzen im Rahmen der Eignungsprüfung zu prüfen gewesen. Dies sei nachzuholen.

Die Vergabeunterlagen sehen gemäß der Anl. 03, Kap. 2, Ziffer 4.1 (Fragekatalog) eine Referenzabfrage vor, wobei vorgegeben sei, dass mindestens eine mit der zu vergebenen Leistung vergleichbare Referenz abzugeben ist. Wenn nicht mindestens eine vergleichbare Referenz eingereicht worden sei, sei die Eignung des Bieters nicht nachgewiesen und dieser auszuschließen.

Entsprechend Ziffer 5.1 der Anl. 02 „Leistungsbeschreibung“ habe der Bieter Referenzbesuche bei denjenigen in dem Fragenkatalog unter Eignungsprüfung und Fachkunde angegebenen Unternehmen, in denen ein vergleichbares IT-System installiert wurde, zu ermöglichen. Diese Verpflichtung ginge ins Leere, wenn nicht zwingend zumindest eine vergleichbare Referenz einzureichen gewesen sei.

Es stehe im Hinblick auf die Referenzen zudem dem Antragsgegner nicht frei, nach eigenem Ermessen zu entscheiden, welche der bekanntgegebenen Eignungskriterien er prüfen möchte.

Bei einer den Vorgaben der Vergabeunterlagen entsprechenden Prüfung der Eignung hätte der Antragsgegner, den Beigeladenen zwingend als ungeeignet vom weiteren Vergabeverfahren ausschließen müssen, soweit dieser nicht über die gem. Anl. 03, Kap. 2, Ziffer 4.1 zwingend erforderlichen, vergleichbaren Referenzen verfüge und diese mit der Angebotsabgabe eingereicht habe. Dass der Beigeladene tatsächlich mit dem Auftragsgegenstand vergleichbare Referenzen eingereicht habe, sei aus der vorliegenden Dokumentation nicht zu entnehmen. Die Antragstellerin habe erhebliche Zweifel daran, dass die Beigeladene mit dem Auftragsgegenstand vergleichbare Referenzen eingereicht habe. Diesbezüglich wurde auf den Schriftsatz der Antragstellerin vom 17.01.2018 verwiesen.

Der Antragsgegner habe zudem selbst bei der unzureichenden Eignungsprüfung erkannt und dokumentiert, dass der Beigeladene für die Auftragsdurchführung nicht geeignet sei, da er Zweifel an der Eignung der Beigeladenen im Rahmen der Eignungsprüfung festgestellten geringen Firmengröße und Umsatzahlen geäußert habe (Vergabevermerk S. 7, Register 09, erster Spiegelstrich).

Ferner betrachte der Antragsgegner wohl gemäß des Internen Vermerks (S. 3, Ziffer 1) im Rahmen der Entscheidung über das weitere Vorgehen drei Handlungsalternativen, wovon eine gewesen sei: „… den Zuschlag erteilen und das „Eignungsrisiko“ eingehen“. Weiter räume der Antragsgegner in diesem Vermerk ein, dass der Beigeladene wegen einer nicht ausreichenden technischen Leistungsfähigkeit vom weiteren Vergabeverfahren auszuschließen wäre, sehe jedoch nur deshalb davon ab, weil der Zuschlag vermeintlich nicht auf das Angebot der Antragstellerin erteilt werden könne. Der Antragsgegner verkenne, dass die Zuschlagsentscheidung nicht auf verschiedenen Handlungsalternativen gefällt werden könne, sondern allein nach den in den Ausschreibungsunterlagen mitgeteilten Eignungs- und Zuschlagskriterien unter Beachtung des Gleichbehandlungs- und Transparenzgebots. Insbesondere stehe es nicht in seinem Belieben, einen ungeeigneten Bieter, dessen mangelnde Eignung sogar dokumentiert wurde, aufgrund vermeintlich fehlender, zuschlagsfähiger Alternativangebote im Vergabeverfahren zu belassen. Für einen zwingenden Ausschluss wegen fehlender Eignung stehe dem Antragsgegner kein Ermessen zu. Der Beigeladene sei zwingend auszuschließen.

Zudem habe der Beigeladene nach dem Vergabevermerk im Rahmen der Teststellung ein mangelhaftes System zur Leistungsdurchführung vorgelegt. Ausweislich des internen Vermerks entspreche das durch den Beigeladenen angebotene System tatsächlich nicht den Anforderungen des Antragsgegners. Im Rahmen der Testinstallation vor Zuschlag habe das System des Beigeladenen erhebliche Mängel aufgewiesen (Verweis auf S. 2 des Internen Vermerks). Gemäß der Anlage 02 Leistungsbeschreibung, S. 9 der Angebotsunterlagen, seien Angebote von der weiteren Wertung auszuschließen, wenn sich im Rahmen der Bemusterung herausstellt, dass das angebotene Produkt/System nicht den Anforderungen des Auftraggebers entspreche. Der Antragsgegner habe kein Ermessen dahingehend, ein mangelhaftes und den bekanntgemachten Systemanforderungen widersprechendes System weiter in der Wertung zu behalten. Deshalb sei das Angebot des Beigeladenen auszuschließen. Dagegen sei das Ergebnis der Teststellung auf Seiten der Antragstellerin mit dem Vermerk: „Das System läuft reibungslos“ dokumentiert worden.

Nach Einsichtnahme der Vergabedokumentation werde offenbar, dass es dem Antragsgegner vorliegend wohl darum gegangen sei, das Angebot zu bezuschlagen, das den geringsten Kostensatz ausweise. Dies widerspreche den in den Ausschreibungsunterlagen niedergelegten Gewichtungskriterien, wonach die Qualität mit 60% zu bewerten sei. Soweit der Antragsgegner den Versuch unternehme, unter „Vernachlässigung“ der aufgestellten Eignungs- und Leistungskriterien und unter dem Vorwand der Ermessensausübung den Zuschlag auf das Angebot des Beigeladenen zu erteilen, so widerspreche dies sämtlichen vergaberechtlichen Grundsätzen.

Letztlich scheine der Antragsgegner den Zuschlag allein wegen des angebotenen Preises nicht auf das Angebot der Antragstellerin erteilen zu wollen. Diese Argumentation verfange nicht, da eine fehlerhafte Ermittlung der Auftragsschätzung durch den Auftraggeber nicht zu Lasten der Antragstellerin gehen könne. Dem Vergabevermerk sei nicht zu entnehmen, wie der Auftragswert ermittelt worden sei. Insbesondere sei nicht ersichtlich, welcher Stückpreis auf Basis welcher Kostenangaben der Ermittlung zugrunde gelegt worden sei. Zudem sei für eine realistische Ermittlung ein ganz beträchtlicher Aufschlag auf den sich nach der Schätzung vorzunehmenden Betrag vorzunehmen. Dazu wurde auf den Beschluss des OLG Celle vom 10.03.2016 – 13 Verg 5/15 verwiesen. Dies scheine vorliegend unterblieben zu sein. Bei den von der Antragstellerin angegebenen Preisen handle es sich um marktübliche Preise für Marketingdisplays mit den in der Leistungsbeschreibung geforderten Leistungsmerkmalen. Die entsprechenden Marktpreise der Antragstellerin seien dem Antragsgegner auch aus vergangenen Projekten bekannt. Bei dem abgegebenen Angebot der Beigeladenen sei zudem von einem Unterkostenangebot auszugehen, jedenfalls aber von einem Angebot, das nicht umfänglich den geforderten Anforderungen entspreche, wie letztlich die mangelhafte Teststellung belege.

Im Übrigen ließen die Gesamtschau aus der geringen Firmengröße und den Umsatzzahlen sowie den offenbar zu gering angesetzten Kosten für die Bereitstellung der Leistung begründete Besorgnis erwachsen, dass der Beigeladene aufgrund ihrer wohl unauskömmlichen Preisgestaltung im Rahmen der Ausführung des Auftrags in große wirtschaftliche Schwierigkeiten kommen könnte, dass er die Leistungsausführung abbrechen müsse.

Wie bereits mit Schriftsätzen vom 17.01.2018 und 12.03.2018 vorgetragen, lägen vorliegend eklatante Verfahrensmängel vor hinsichtlich der intransparenten und fehlerhaften Eignungsprüfung, der Teststellung des Beigeladenen und da dieser nicht leistungsfähig sei. Zudem widerspreche die Begründung der vorgesehenen Zuschlagsentscheidung nicht den mitgeteilten Zuschlagskriterien. Deshalb sei das Verfahren in den Stand vor Prüfung und Wertung der Angebote zurückzuversetzen und die Prüfung und Wertung der Angebote unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu wiederholen.

Der Beigeladene beantragte mit Schreiben vom 26.03.2018 Folgendes:

I.

Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Nachprüfungsverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen des Beigeladenen.

III.

Die Hinzuziehung des Verfahrensbevollmächtigten durch den Beigeladenen wird für notwendig erklärt.

Die Antragstellerin beanstande die Feststellung der Eignung des Beigeladenen. Sie rüge hierzu Verstöße gegen die §§ 122 GWB, 44 und 46 VgV und mache geltend, dass keine materielle Eignungsprüfung stattgefunden habe, weil die in Anlage 03 (Fragenkatalog) einzutragenden Angaben für Umsätze und Referenzen nur informatorisch abgefragt worden seien. Diese Rüge sei gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB präkludiert, da die Beanstandung der Antragstellerin Inhalte der Vergabeunterlagen betreffe, deren behaupte Fehlerhaftigkeit schon bei ihrer bloßen Lektüre ohne weiteres erkennbar gewesen sei. Die betreffende Ziffer 2 der Anlage 03, die mit Eignungsprüfung überschrieben sei, differierte farblich, wobei die Kriterien der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (lfd. Nr. 2), der technischen Leistungsfähigkeit (lfd. Nr. 3) und der Fachkunde (lfd. Nr. 4) grün hinterlegt waren. Die grün hinterlegten Kriterien, sollten nach den Erläuterungen nicht in die „Bewertung“ einfließen, sondern dienten informatorischen Zwecken, wie die vorgetragen Punkte 2.7 (Gesamtumsatz), 2.8 (verfahrensrechtlicher Umsatz) und 4.1 (Referenzen). Die Antragstellerin sehe bei dieser informatorischen Abfrage einen Vergabeverstoß, weil der Antragsgegner hierdurch auf eine materielle Eignungsprüfung verzichtet habe. Diese Rüge sei bereits nach § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB aus der Lektüre der Anlage 03 erkennbar gewesen und bis Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Antragsgegner zu rügen gewesen. Die Antragstellerin hätte diese Rüge nicht erst mit Schreiben vom 17.01.2018, sondern bereits spätestens mit Ablauf der Angebotsfrist rügen müssen. § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB stelle ausdrücklich auf die Erkennbarkeit eines als gegeben erachteten Vergabefehler an und nicht darauf, wann die Antragstellerin diesen erkannt haben wolle.

Unabhängig davon, sei die Rüge auch unbegründet. Die Anlage 03 bilde mit ihrer Differenzierung nach (rot unterlegten) Mindestanforderungen und (grün unterlegten) informatorisch abgefragten Angaben den ihr zustehenden Gestaltungsspielraum zur Aufstellung von Anforderungen an die Eignung ab. Dementsprechend sei die Entscheidung des Antragsgegners, den Beigeladenen als zur Vertragsausführung geeignet anzusehen, nicht zu beanstanden. Anforderungen an den Umsatz des Bieters beträfen dessen wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit. Nach § 45 Abs. 1 S. 1 VgV könne der Auftraggeber diesbezüglich Anforderungen stellen. Entsprechendes gelte für die Abfrage von Referenzen, die die technische und berufliche Leistungsfähigkeit betreffen. Auch nach § 45 Abs. 1 S. 1 VgV handelt es sich diesbezüglich ebenfalls um eine „Kann-Vorschrift“. Nach der Begründung des Verordnungsgebers zu § 45 VgV (BT-Drucks, 18/7318, S. 183) habe der Auftraggeber einen Gestaltungsspielraum, ob überhaupt und wenn ja, welche Eignungskriterien er in seiner Ausschreibung festlegen möchte. Die §§ 44 bis 46 bestimmen nur den Rahmen und die Obergrenze der zulässigen Eignungskriterien, aber keinen Mindestumfang. Anders als die Antragstellerin behaupte, sei der Antragsgegner nicht verpflichtet, von den Bietern Mindestumsätze zu verlangen.

Der Antragsgegner habe von diesen Gestaltungsspielraum Gebrauch gemacht, indem er in der Anlage 03 und den dortigen Verweis auf die Erklärungen in Anlage 7 Mindestanforderungen an die Zuverlässigkeit festgelegt habe.

Es würden gute Gründe dafür sprechen, weshalb keine Mindestumsätze der Teilnehmer vorliegend gefordert waren, weil die dafür konkret erforderliche Vorfinanzierung durch den beauftragten Vertragspartner am Kapitalmarkt ohne weiteres erreichbar sei, zumal die notwendige Vorfinanzierung nicht die Höhe des gesamten Auftragswerts erhalte, denn die von dem Antragsgegner zu zahlenden Teilvergütungen nach Abnahme von Teilleistungen begrenzten die erforderliche Vor- und Zwischenfinanzierung durch den Auftragnehmer erheblich. Deshalb seien Mindestumsätze nicht nur verzichtbar, sondern möglicherweise diskriminierend nach § 122 Abs. 4 S.1 GWB.

Entsprechendes gelte für die Referenzen. Soweit Referenzen die erfolgreiche Leistungserbringung vergangener Aufträge bestätigen, biete dies keine Gewähr dafür, dass eine ebenso erfolgreiche Vertragserfüllung auch vorliegend zu erwarten sei, da es sich um einen technisch sehr dynamischen Angebots- und Nachfragemarkt handle. Der Verzicht auf solche Referenzen sei deshalb nicht nur nachvollziehbar, sondern auch die Mindestanforderungen von Referenzen sogar vergaberechtswidrig.

Davon abgesehen, sei die Entscheidung des Antragsgegners, die Leistungsfähigkeit und Fachkunde des Beigeladenen festzustellen, nicht zu beanstanden. Der Beigeladene habe alle in der Anlage 03 geforderten Angaben zu den informativ abgefragten Eignungskriterien mit seinem Angebot gemacht. Der Antragsgegner habe das Angebot nach § 15 Abs. 5 S. 1 VgV aufgeklärt und sich von der Eignung der Beigeladenen überzeugt. Es liege diesbezüglich kein Beurteilungsfehler des Antragsgegners vor.

Weiter bemängle die Antragstellerin in dem Schriftsatz vom 17.01.2018, dass der Antragsgegner die Eignungskriterien nicht in der Auftragsbekanntmachung wirksam bekannt gemacht habe. Auch diese Rüge sei gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB präkludiert, da sie die Antragstellerin erst im laufenden Nachprüfungsverfahren vorgetragen habe.

Auch sei die Rüge unbegründet. Nach § 122 Abs. 4 S. 2 GWB bzw. § 48 Abs. 1 VgV seien Eignungskriterien in der Auftragsbekanntmachung aufzuführen und Unterlagen bezüglich der Eignung ebenfalls in der Bekanntmachung zu nennen. Die hiesige Vergabekammer habe eine Verlinkung in der Auftragsbekanntmachung auf die Vergabeunterlagen, die die Eignungskriterien enthalten, für ausreichend gehalten, um diese wirksam bekannt zu machen. Die Verlinkung finde sich vorliegend in Ziffer I.1 der Auftragsbekanntmachung. Die Vergabeunterlagen seien unter der angegebenen Internetadresse vollständig und direkt abrufbar gewesen.

Schließlich habe die Antragstellerin die Wertung ihres Angebotes und des Angebots des Beigeladenen als beurteilungsfehlerhaft beanstandet. Ihr Angebot müsse mit der maximalen Punktzahl von 1.000 Punkten bewertet werden. Dies sei bisher nicht substantiiert vorgetragen worden. Der Beigeladene könne selbst dann, wenn man eine fehlerhafte Wertung unterstelle, keinen Verstoß, der die Bieterreihenfolge ändern würde, erkennen. Insoweit habe der Antragsgegner darauf hingewiesen, dass das Angebot der Antragstellerin mit derselben Begründung wie das Angebot des Beigeladenen abgewertet worden sei. Selbst dann, wenn diese Abwertung nicht rechtens wäre, würde dies nicht zu einer Besserreihung der Antragstellerin führen, weil die Abwertung auch beim Angebot des Beigeladenen rückgängig zu machen wäre.

Der Beigeladene teilte mit Schreiben vom 28.03.2018 mit, dass er für die Vergabe geeignet sei. Er habe mit seinem Angebot Umsatznachweise und Referenzen vorgelegt. Abgesehen davon, dass diese Nachweise nur informatorisch abgefragt worden seien, habe es keine Mindestvorhaben hinsichtlich des Umsatzes gegeben. Schon deshalb könne die Antragstellerin seinen Ausschluss nicht beanspruchen. Im Übrigen habe der Antragsgegner seine Referenzen frei von Beurteilungsfehlern gewertet und die Eignung nach zulässiger Aufklärung zweifelsfrei festgestellt. Dies komme auch in dem internen Vermerk vom 07.12.2017 auf Seite 3 zur Ausdruck.

Auch sei sein System nicht mangelhaft. Die Antragstellerin reiße über die Akteneinsicht zugänglich gemachte Passagen in den Vermerken aus dem Kontext. Maßgeblich sei das Ergebnis der durchgeführten Teststellungen. In dem Vermerk sei eindeutig gestanden, dass alle zwingenden Anforderungen aus der Ausschreibung erfüllt gewesen seien und die anfänglich aufgetretenen Probleme im Verlauf der Teststellung unverzüglich behoben werden konnten.

Ferner sei die Behauptung der Antragstellerin, der Beigeladene habe ein Unterkostenangebot abgegeben, bereits im Schriftsatz vom 09.01.2018 widerlegt worden. Es habe vorliegend kein Anlass bestanden, sein Preisangebot aufzuklären, da sein Preis sich im Korridor des vom Antragsgegner geschätzten Auftragsvolumens und der anderen Angebote bewegt habe.

Mit Schreiben vom 29.03.2018 teilte der Antragsgegner im Wesentlichen mit, dass zur Vermeidung von Wiederholungen in Bezug auf die durchgeführte Eignungsprüfung auf die bisherigen Schriftsätze verwiesen werde. Die Eignungsprüfung sei hinsichtlich aller Bieter erfolgt und nicht zu beanstanden. Entgegen der Behauptung der Antragstellerin, wonach keine Eignungsprüfung vorgesehen gewesen sei, sei falsch. Es sei auch nicht zutreffend, dass sich die Eignungsprüfung auf sämtliche Gesichtspunkte zu erstecken habe, vielmehr sei dem öffentlichen Auftraggeber bezüglich der von ihm vorzugebenen Eignungskriterien ein Ermessen eingeräumt. Der Antragsgegner habe sich im Rahmen seiner Ermessensentscheidung entschieden lediglich die Vorlage der unterschriebenen Anlage 07 als Mindestkriterium festzulegen. Bestandteil der Anlage 07 seien unter anderem Erklärungen zu Insolvenz/Sozialabgaben, sowie Erklärungen zur Abgabe einer Bürgschaft und Betriebshaftpflichtversicherung gewesen. Damit sei insbesondere die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit der Bieter geprüft worden.

Nachdem es sich bei dem Nachweis der Referenzen nicht um Mindestanforderungen gehandelt habe, könne der Beigeladene auch nicht wegen Nichteinreichung von Referenzen ausgeschlossen werden. Da der Beigeladene aber mehrere Referenzen eingereicht habe, stelle sich damit die Frage gar nicht und der Antragstellerin fehle auch insoweit die Beschwer. Auch die Möglichkeit einer Bemusterung führe nicht dazu, dass aus der Einreichung der Referenzen eine Mindestanforderung an die Eignung würde. Zumal die Bemusterung nicht durch den Auftraggeber verpflichtend sei.

Der Beigeladene habe die als Mindestanforderung festgelegte Anlage 07 wie gefordert unterschrieben eingereicht und damit die Mindestanforderungen an die Eignung erfüllt. Im Übrigen haben auch die weiteren vom Beigeladenen eingereichten Informationen und Nachweise, die informatorisch abgefragt wurden und wie bereits mitgeteilt lediglich einer Kontrollwertung unterzogen worden seien, den Antragsgegner von der Eignung des Beigeladenen überzeugt. Anfängliche Zweifel hätten im Rahmen der Aufklärung durch den Beigeladenen ausgeräumt werden können. Entgegen den Ausführungen der Antragstellerin, ergebe sich auch aus dem internen Vermerk auf Seite 3 nicht anderes.

Die beabsichtigte Zuschlagserteilung des Beigeladenen sei nicht zu beanstanden.

Hinsichtlich der Teststellung wurde ausgeführt, dass selbst wenn bei der Teststellung das System des Beigeladenen anfänglich nicht völlig reibungslos funktioniert habe, habe es jedoch entgegen der Behauptung der Antragstellerin keine erheblichen Mängel aufgewiesen. Der Antragsgegner hatte keine Zweifel daran, dass der Beigeladene die noch vorliegenden Mängel bis zum Zeitpunkt der Leistungserbringung beheben werde. Dies habe der Beigeladene auch schriftlich zugesagt. Dies sei ausreichend, denn es sei im Rahmen der Ausschreibung nicht vorgegeben gewesen, dass die angebotenen Systeme bereits bei der Teststellung zu 100% funktionierten. Die Teststellung sollte dem Antragsgegner lediglich eine gesicherte Prognose ermöglichen, dass das Produkt den Anforderungen entspricht, wovon sich der Antragsgegner bei dem Produkt des Beigeladenen habe überzeugen können. Wie auch im Vergabevermerk festgehalten, war zudem in der Leistungsbeschreibung geregelt, dass den Bietern nach Zuschlagserteilung sechs Wochen Zeit bleibt, um die erste Softwareversion für das CMS für das Testsystem zu liefern. Erst nach ca. 12 Wochen sei die finale Softwareversion zu liefern (Ziffer 11.1 der Anl. 2 „Leistungsbeschreibung“).

Der Antragstellerin sei zudem aus eigener Erfahrung bekannt, dass eine nicht zu 100% erfüllte Teststellung nicht zum Ausschluss eines Angebots führe, nachdem auch ihr eigenes System zum Zeitpunkt der Teststellung nicht zu 100% funktioniert habe und noch nicht alle Anforderungen erfüllt haben. Die Antragstellerin habe ebenfalls zugesagt, die noch nicht umgesetzten Anforderungen nach einem evtl. Zuschlag erfolgreich umzusetzen.

Es sei auch nicht zutreffend, dass die von dem Antragsgegner getroffene Zuschlagsentscheidung „nicht mit den bekanntgegebenen Zuschlagskriterien in Einklang zu bringen ist“. Inwieweit die Wertung den Gewichtungskriterien nicht entsprechen soll, sei von der Antragstellerin nicht näher erläutert worden. Der Antragsgegner habe ihre Zuschlagsentscheidung unter Anwendung der von ihm veröffentlichen Zuschlagskriterien getroffen, wobei die Leistung mit insgesamt 60% und der Preis mit 40% bewertet worden seien. Die Qualität der Leistung sei anhand des veröffentlichten Fragenkataloges inklusive Bewertungsmatrix bewertet worden.

Auch sei die Auftragswertschätzung ordnungsgemäß erfolgt und im Vergabevermerk dokumentiert worden. Die Antragstellerin habe schlichtweg ein Angebot abgegeben, das den geschätzten Auftragswert bei Weitem übersteige. Der Angebotspreis der Antragstellerin liege um mehr als 60% über dem geschätzten Auftragswert. Die Honorarangebote der anderen drei Bieter bewegten sich in einer Bandbreite zwischen ca. 17% unterhalb und 16% oberhalb des geschätzten Angebotspreises. Es habe seitens des Antragsgegners keinerlei Veranlassung gegeben, das Angebot des Beigeladenen als Unterkostenangebot anzusehen und deshalb aufzuklären.

Wie bereits vorgetragen, habe sich die Festlegung der Eignungskriterien und deren Differenzierung in Ausschluss-, Wertungs- und Informationskriterien für alle Bieter bereits aus den Vergabeunterlagen ergeben, sofern die Antragstellerin die aufgestellten Eignungskriterien für unzulässig hält, habe sie dies bis spätestens zur Angebotsabgabe zu rügen.

Daraufhin teilte die Antragstellerin mit Schreiben vom 04.04.2018 mit, dass der Antragsgegner die im Rahmen der Eignungsprüfung angewendeten Eignungskriterien nicht transparent bekannt gemacht habe. Die Eignungskriterien seien nicht in der Auftragsbekanntmachung gemäß § 122 Abs. 4 S. 2 GWB bekannt gemacht worden. Der Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 16.10.2017 (Az.: Z3-3-3194-1-30-06/17) zur Möglichkeit der Verlinkung von Eignungskriterien gehe fehl. Der Verweis auf die Angebotsunterlagen sei allenfalls zulässig, wenn mittels der Verlinkung der Vergabeunterlagen und insbesondere Eignungskriterien direkt abgerufen werden können. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen, der Verweis auf die allgemeine Startseite http://www.auftraege.bayern.de/ genüge nicht.

Zudem habe der Antragsgegner die im Rahmen der Eignungsprüfung tatsächlich angewendeten Eignungskriterien nicht in den Vergabeunterlagen transparent bekannt gemacht. Erst durch die Übersendung der Mitteilung nach § 134 GWB und des Vergabevermerks, seien die angewendeten Eignungskriterien ersichtlich gewesen. Die Vergabeunterlagen hätten nur so verstanden werden können, dass sämtliche der in Anlage 03 in Ziffer 2 unter der Überschrift „Eignungsprüfung“ abgefragten Eignungskriterien im Rahmen der Eignungsprüfung geprüft werden. Dazu wurde auf den bisherigen Vortrag verwiesen.

Es sei auch eine vergaberechtswidrige Eignungsprüfung vorgenommen worden. Allein eine auf die Anlage 07 begrenzte Eignungsprüfung sei vergaberechtlich nicht ausreichend. Entgegen dem Vorbringen des Antragsgegners und des Beigeladenen sei eine über die in der Anlage 07 zu erbringenden Eigenerklärungen hinausgehende Eignungsprüfung zwingend vorzunehmen gewesen. Nach § 122 Abs. 1 GWB habe eine auf die Leistungsfähigkeit und Fachkunde bezogene Eignungsprüfung zu erfolgen. Die Eigenerklärungen nach der Anlage 07 hätten Tatbestände gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GWB und weitere nicht eignungsbezogene Erklärungen umfasst. Die Ausschlussgründe gem. § 124 GWB knüpften nur an Umstände an, die Zweifel an der Zuverlässigkeit eines Unternehmens begründen können, aber nicht hinsichtlich der Fachkunde und Leistungsfähigkeit. Da hier keine Eignungsprüfung durchgeführt wurde, stelle dies einen schweren Vergaberechtsverstoß dar. Dies sei insbesondere ein Verstoß gegen den Wettbewerbsgrundsatz, den Gleichbehandlungsgrundsatz und die Regelung gem. § 122 GWB.

Ausweislich des Vergabevermerks habe der Antragsgegner tatsächlich eine über die reine Prüfung der Anlage 07 hinausgehende, letztlich willkürliche, Eignungsprüfung durchgeführt. Diese umfasste nur einen Teil der in Anlage 03, Ziffer 2 mitgeteilten Eignungskriterien. Diese für die Bieter nicht aus den Vergabeunterlagen transparent erkennbare Vorgehensweise des Antragsgegners verstoße gegen den Transparenzgrundsatz und den Wettbewerbsgrundsatz. Ausweislich des Vergabevermerks, Seite 7, umfasse die Eignungsprüfung offenbar zumindest auch die Prüfung hinsichtlich der Firmengröße und der Umsatzzahlen der Bieter. Diese Kriterien seien jedoch grün hinterlegt, und dürften, nach der nunmehr vom Antragsgegner vorgetragenen Leseart, nicht im Rahmen der Eignungsprüfung berücksichtigt werden.

Auch sei die Antragstellerin mit ihren Rügen und ihrem diesbezüglichen Vortrag nicht gem. § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB präkludiert. Die Rügeobliegenheit auslösende rechtliche Schlussfolgerung, dass eine Eignungsanforderung nur dann wirksam gestellt wurde, wenn diese bereits in der Bekanntmachung aufgestellt wurde, sei für einen durchschnittlichen, mit Vergabeverfahren vertrauten Bieter nicht erkennbar.

Ferner habe die Antragstellerin die Intransparenz der Eignungskriterien und der rechtswidrigen Eignungsprüfung erst im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens erkennen können.

Das Vergabeverfahren leide damit an erheblichen Verfahrensverstößen.

Nach Aufforderung der Vergabekammer, die Dokumentation zur Markterkundung vorzulegen, übersandte der Antragsgegner mit Schreiben vom 05.04.2018 Unterlagen, die im Wesentlichen E-Mails mit Terminvereinbarungen und technischen Fragen enthielten.

Am 09.04.2018 fand in den Räumen der Regierung von Oberbayern die mündliche Verhandlung statt. Die Sach- und Rechtslage wurde erörtert. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zum Vortrag. Auf die Niederschrift wird verwiesen.

Der Vorsitzende wies darauf hin, dass das Angebot des Beigeladenen wegen fehlender Eignung nicht ausgeschlossen werden kann, da Eignungskriterien in der Bekanntmachung nicht nach § 122 Abs. 4 Satz 2 GWB bekannt gemacht worden seien. Die Mitteilung der Startseite der Vergabeplattform in Ziffer I.1 genüge den Anforderungen an die Bekanntmachung der Eignungskriterien nicht.

Hinsichtlich des gerügten Unterkostenangebots des Beigeladenen teilte der Vorsitzende mit, dass der Preisabstand zwischen dem Angebot der Antragstellerin und des Beigeladenen größer als 20% sei und die (günstigen) weiteren Bieter wegen Leistungsmängeln ausgeschlossen worden seien, sodass ihre Angebote bei der Frage, ob ein ungewöhnlich niedriges Angebot vorliegt, nur eingeschränkt herangezogen werden können.

Der Verzicht auf die Preisprüfung nach § 60 VgV sei nur ausnahmsweise vertretbar, wenn eine tragfähige Kostenschätzung des Antragsgegners vorliege. Aus der Kostenschätzung im vergabevermerk und den weiteren Unterlagen des Antragsgegners sei nicht ersichtlich gewesen, auf welche Weise der Auftraggeber zu seinen Annahmen in der Kostenschätzung gekommen sei.

Daraufhin hat der Antragsgegner zu Protokoll erklärt, dass er das Verfahren in den Stand vor Preisprüfung zurückversetzen werde und eine Preisprüfung bei der Beigeladenen nach § 60 VgV vornehmen werde.

Die Antragstellerin hat ihre Anträge vom 20.12.2017 aufrechterhalten und beantragte zusätzlich die Ausschreibung wegen schwerwiegender Mängel aufzuheben, da der Antragsgegner verpflichtet sei, Eignungskriterien festzulegen und bekannt zu machen. Der Antragsgegner und der Beigeladene beantragten die Zurückweisung der Anträge Die Antragstellerin äußerte sich noch in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 11.04.2018.

Die Beteiligten wurden durch den Austausch der jeweiligen Schriftsätze informiert. Auf die aus-getauschten Schriftsätze, die Verfahrensakte der Vergabekammer sowie auf die Vergabeakten, soweit sie der Vergabekammer vorgelegt wurden, wird ergänzend Bezug genommen.

II.

Der Nachprüfungsantrag ist teilweise zulässig aber – soweit er sich nicht erledigt hat - nicht begründet.

Die Vergabekammer Südbayern ist für die Überprüfung des streitgegenständlichen Vergabeverfahrens zuständig.

Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Vergabekammer Südbayern ergibt sich aus §§ 155, 156 Abs. 1, 158 Abs. 2 GWB i.V.m. §§ 1 und 2 BayNpV.

Gegenstand der Vergabe ist im Schwerpunkt ein Lieferauftrag i. S. d. § 103 Abs. 2 GWB. Der Antragsgegner ist Auftraggeber gemäß §§ 98, 99 Nr. 1 GWB. Der geschätzte Gesamtauftragswert überschreitet den gemäß § 106 GWB maßgeblichen Schwellenwert in Höhe von 209.000 Euro für den Gesamtauftrag.

Eine Ausnahmebestimmung der §§ 107 - 109 GWB liegt nicht vor.

1. Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags

Der Nachprüfungsantrag ist teilweise zulässig.

1.1 Antragsbefugnis Gemäß § 160 Abs. 2 GWB ist ein Unternehmen antragsbefugt, wenn es ein Interesse am Auftrag hat, eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB und zumindest einen drohenden Schaden darlegt. Die Antragstellerin hat ihr Interesse am Auftrag durch die Abgabe eines Angebots nachgewiesen. Es ist nicht erkennbar, dass sie mit diesem Nachprüfungsantrag einen anderen Zweck verfolgt, als den, den strittigen Auftrag zu erhalten. Da ihr der Zuschlag nicht erteilt wird, droht ihr ein finanzieller Schaden.

1.2 Rügeobliegenheit

Soweit die Antragstellerin die fehlende Eignung des Beigeladenen, die Berücksichtigung des aus ihrer Sicht ungewöhnlich niedrigen Angebots des Beigeladenen sowie die Wertung ihres eigenen Angebots gerügt hat, hat sie mit ihren Rügen vom 13.12.2017 und 19.12.2017 ihrer Rügeobligenheit nach § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB genügt.

Differenziert ist dies hingegen im Hinblick auf ihre erst im Laufe des Nachprüfungsverfahrens erhobenen Beanstandungen zu betrachten, dass der Auftraggeber verpflichtet gewesen wäre, Mindestanforderungen an die Leistungsfähigkeit und Fachkunde zu stellen, insbesondere durch Vorgabe von Mindestumsätzen und vergleichbaren Referenzen.

Die Problematik, dass im vorliegenden Verfahren keine Mindestanforderungen an die Eignung wirksam gestellt waren – auch nicht die Anforderungen zur Zuverlässigkeit in der Anlage 07 – war für die Antragstellerin insoweit nicht erkennbar, als sie darauf beruht, dass die Anforderungen nicht wirksam bekanntgemacht wurden. Zwar ist § 122 Abs. 4 Satz 2 GWB und § 48 Abs. 1 VgV zweifelsfrei zu entnehmen, dass sowohl die Eignungskriterien als auch die Unterlagen zum Nachweis der Eignung in der Auftragsbekanntmachung anzugeben sind. Jedoch ist der (rechtlich unzulässige) Verweis auf die Vergabeunterlagen in der Praxis weit verbreitet und zudem besteht derzeit eine erhebliche Rechtsunsicherheit, inwieweit die Angaben nach § 122 Abs. 4 Satz 2 GWB und § 48 Abs. 1 VgV auch durch Verlinkung aus dem Bekanntmachungsformular gemacht werden können. Die sich dazu erst entwickelnde Rechtsprechung (vgl. VK Südbayern, Beschluss vom 16.10.2017, Z3-3-3194-1-30-06/17; VK Nordbayern, Beschluss vom 15.02.2018, RMF-SG21-3194-3-1) musste die Antragstellerin nicht kennen.

Auch eine Rügepräklusion nach § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB ist insoweit nicht eingetreten, da der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung nicht widerlegbar vorgebracht hat, dass auch er im Vorfeld des Nachprüfungsverfahrens die Problematik nicht erkannt hat. Auch bei einem im Vergaberecht regelmäßig tätigen Rechtsanwalt - wie dem Bevollmächtigten der Antragstellerin - kann nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass er sämtliche denkbaren Rechtsprobleme eines Vergabeverfahrens positiv in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erkennt.

Anders ist der Sachverhalt bezüglich der von der Antragstellerin insbesondere bemängelten fehlenden Mindestanforderungen an die Leistungsfähigkeit und Fachkunde zu bewerten. Hier war für die Antragstellerin jedenfalls in tatsächlicher Hinsicht erkennbar, dass sämtliche Anforderungen wie Nr. 2.7 (Gesamtumsatz), Nr. 2.8 (verfahrensrechtlicher Umsatz) und Nr. 4.1 (Referenzen) als informatorisch gekennzeichnet waren. Auch wenn der Text „fließen nicht in die Bewertung ein“ nicht ganz eindeutig ist, war für die Antragstellerin aus der Kennzeichnung mit (I) und der grünen Hinterlegung doch das Risiko ersichtlich, dass sie mit Unternehmen konkurrieren müsste, die ggf. keine dem Auftrag entsprechenden Umsatzzahlen oder vergleichbare Referenzen vorweisen können.

Es spricht aber auch viel dafür, dass die Problematik in rechtlicher Hinsicht für die Antragstellerin erkennbar war. Zwar sind im Lichte der unionsrechtlich gewährten Rechtsschutzgarantie die Bestimmungen über die Rügepräklusion als Ausnahmevorschriften eng auszulegen (Dicks in Ziekow/Völlink, Vergaberecht § 160 GWB Rn. 36) und zudem dürfen die vergaberechtlichen Kognitionsmöglichkeiten der Bieter nicht überschätzt werden, so dass in der Regel nur auf allgemeiner Überzeugung der Vergabepraxis beruhende und ins Auge fallende auftragsbezogene Rechtsverstöße für eine Rügepräklusion nach § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 oder 3 GWB in Betracht kommen (Dicks a.a.O. Rn. 49). Allerdings ist die Abfrage von Umsatzzahlen und vergleichbaren Referenzen – obgleich rechtlich keinesfalls zwingend – in der Praxis derart üblich, dass einem markterfahrenen Unternehmen wie der Antragstellerin die fehlenden Mindestanforderungen auffallen mussten und die Antragstellerin gehalten gewesen wäre, ihre diesbezüglichen rechtlichen Bedenken gegenüber dem Antragsgegner vor Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe geltend zu machen. Soweit die Antragstellerin daher geltend macht, dass der Antragsgegner Mindestanforderungen zum Umsatz und die Vorlage vergleichbarer Referenzen hätte fordern müssen, ist dieser Vortrag nach § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 GWB präkludiert.

2. Begründetheit des Nachprüfungsantrags

Soweit der Nachprüfungsantrag zulässig ist und er sich nicht durch die Erklärung des Antragsgegners, das Angebot des Beigeladenen nach § 60 VgV aufgrund des ungewöhnlich niedrig erscheinenden Preises zu überprüfen, erledigt hat, ist er unbegründet. Das Angebot der Beigeladenen ist weder wegen nicht erfüllter Mindestanforderungen an die Eignung auszuschließen, noch muss das gesamte Vergabeverfahren wegen der fehlenden Mindestanforderungen an die Eignung aufgehoben werden.

2.1. Ein Ausschluss des Angebots der Beigeladenen wegen nicht erfüllter Mindestanforderungen an die Eignung kommt von vorneherein nicht in Betracht. Im vorliegenden Vergabeverfahren sind keinerlei Mindestanforderungen an die Eignung wirksam bekanntgemacht worden.

Nach § 122 Abs. 4 Satz 2 GWB sind die Eignungskriterien in der Auftragsbekanntmachung aufzuführen. Nach § 48 Abs. 1 VgV ist in der Auftragsbekanntmachung neben den Eignungskriterien ferner anzugeben, mit welchen Unterlagen (Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen und sonstige Nachweise) Bewerber oder Bieter ihre Eignung gemäß den §§ 43 bis 47 VgV und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen zu belegen haben. Dies ist vorliegend nicht erfolgt. Bis auf einen Eintrag „Siehe Unterlagen“ unter III.1.1 Geforderte Kautionen und Sicherheiten ist der gesamte Abschnitt III: „Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben“ der Bekanntmachung vom Auftraggeber nicht ausgefüllt worden.

Enthält der Text der Auftragsbekanntmachung keine oder keine ausreichenden Angaben zu den Eignungskriterien und den geforderten Nachweisen reicht es aus, wenn sich im Bekanntmachungstext ein Link befindet, über den man ohne weiteres das Formblatt mit den geforderten Eignungskriterien und Nachweisen öffnen kann. Nicht ausreichend ist es, wenn in der Bekanntmachung auf die Vergabeunterlagen verwiesen wird, die unmittelbar online zugänglich sind (VK Nordbayern, Beschluss vom 15.02.2018, RMF-SG21-3194-3-1). Genauso wenig reicht es für eine wirksame Bekanntmachung der Eignungskriterien und Nachweise aus, wenn lediglich auf die Startseite einer Vergabeplattform, wie vorliegend auf www.auftraege.bayern.de verwiesen wird, wo der Bieter sich die entsprechenden Unterlagen aus hunderten von dort gespeicherten Vergabeverfahren möglicherweise heraussuchen kann. Es besteht die Verpflichtung des Auftraggebers, die geforderten Eignungskriterien und Nachweise in der Bekanntmachung zur Verfügung zu stellen und es ist nicht Aufgabe des Bieters, diese aus den zahlreichen Vergabeverfahren auf einer Vergabeplattform herauszufiltern. Die Vergabekammer Südbayern ist daher der Auffassung, dass eine wirksame Bekanntmachung der Eignungskriterien (und insbesondere der Mindestanforderungen an die Eignung vgl. Art. 58 Abs. 5 der Richtlinie 2014/24/EU) eine Verlinkung auf den Speicherort des konkreten Dokuments mit den Eignungsanforderungen selbst erfordert (vgl. VK Nordbayern a.a.O.).

Im Übrigen hat der Antragsgegner – ob gewollt oder ungewollt – auch ungeachtet des Bekanntmachungsdefizits Mindestanforderungen an die Eignung hinsichtlich der Umsatzzahlen und vergleichbarer Referenzen nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit aufgestellt.

In Anlage 03 der Bewerbungsbedingungen ist hierzu lediglich ausdrücklich vorgesehen, dass die Abgabe der Erklärungen in Anlage 07 Mindestanforderung an die Eignung sei. Im Übrigen aber waren die Vergabeunterlagen so zu verstehen, dass weitere Kriterien, wie Umsatz und Referenzen nur informatorisch abgefragt werden sollen. Die Ziffer 2 der Anlage 07 ist zwar mit „Eignungsprüfung“ überschrieben, aber sowohl im Inhaltsverzeichnis der Anlage 07 als auch zu jeder „Lasche der Excel-Liste“ wurde durch farbliche Kennzeichnung deutlich gemacht, dass zwischen Ausschlusskriterien, Bewertungskriterien und nur informatorisch abgefragten Kriterien unterschieden werde. Insbesondere auch unter Ziffer 2 betreffend die Eignungsprüfung ist farblich eindeutig gekennzeichnet, dass nur die Erklärungen in Anlage 07 Ausschlusskriterien (rot unterlegt) seien, während Angaben zu Umsätzen und vergleichbaren Referenzen als informatorisch gekennzeichnet und grün hinterlegt waren.

Hieraus kann nach dem objektiven Empfängerhorizont eines fachkundigen Bieters nicht mit der nötigen Eindeutigkeit darauf geschlossen werden, dass hier Mindestanforderungen an die Eignung hinsichtlich der Umsatzzahlen und vergleichbarer Referenzen gestellt werden.

Aus diesem Grund kommt ein Ausschluss des Angebots des Beigeladenen von vorneherein nicht in Betracht, auch wenn seine eingereichten Referenzen von der Auftragssumme weit hinter dem streitgegenständlichen Auftrag zurückbleiben und daher möglicherweise nicht vergleichbar sind, da die Annahme einer Mindestanforderung einer vergleichbaren Referenz auf eine unzulässige nachträgliche Verschärfung der bekanntgegebenen Eignungsanforderungen hinauslaufen würde.

2.2. Trotz der vollständig fehlenden Mindestanforderungen an die Eignung muss das gesamte Vergabeverfahren im vorliegenden Einzelfall nicht aufgehoben werden. Abgesehen davon, dass die Rügen der Antragstellerin, dass vorliegend keine Mindestanforderungen an die Eignung hinsichtlich der Umsatzzahlen und vergleichbarer Referenzen gestellt wurden, bereits nach § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 GWB der Rügepräklusion unterfallen, wird die Antragstellerin durch die Bezuschlagung des Angebots der Beigeladenen auch nicht in ihren Rechten verletzt.

Nach § 122 Abs. 1 GWB werden öffentliche Aufträge an fachkundige und leistungsfähige (geeignete) Unternehmen vergeben, die nicht nach den §§ 123 oder 124 GWB ausgeschlossen worden sind. § 122 Abs. 1 GWB enthält damit eine Pflicht zur Eignungsprüfung. Die Vorschrift ist so zu verstehen, dass öffentliche Aufträge nur an fachkundige und leistungsfähige Unternehmen vergeben werden dürfen. Ohne dass der Auftraggeber die Eignung der Bieter festgestellt hat, darf er den Zuschlag nicht erteilen (Opitz in Burgi/Dreher, Beck’scher Vergaberechtskommentar § 122 GWB Rn.15).

Die Vergabekammer Südbayern hat demzufolge bereits im Beschluss vom 05.12.2013, Z3-3-3194-1-38-10/13 die Auffassung vertreten, dass ein Vergabeverfahren an einem schwerwiegenden Mangel leidet, wenn aufgrund eines Bekanntmachungsdefizits keine oder praktisch keine Eignungsanforderungen wirksam erhoben sind. Allerdings unterschied sich der damalige Fall vom vorliegenden dadurch, dass der dortige Auftraggeber den klaren Willen hatte, Mindestanforderungen an die Eignung zu stellen, nämlich diejenigen, die im Formblatt 124 (Eigenerklärung zur Eignung) des Vergabehandbuchs Bayern vorgesehen sind, insbesondere vergleichbare Referenzen. Die Zugrundelegung dieser Mindestanforderungen in der Eignungsprüfung scheiterte dort aber an der fehlenden Bekanntmachung. Im vorliegenden Fall bestand ein solcher eindeutiger Wille der Vergabestelle nicht (s.o.). Die einzigen Mindestanforderungen an die Eignung, die aufgrund des Bekanntmachungsdefizits nicht zum Tragen kamen, sind die Erklärungen in Anlage 07, bei denen es im Wesentlichen um das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen geht. Im Übrigen hat der Beigeladene diese Angaben in seinem Angebot gemacht, so dass dazu auszugehen ist, dass er die entsprechenden Mindestanforderungen erfüllt.

Im vorliegenden Fall war der Antragsgegner aber nicht verpflichtet, Mindestanforderungen an die Eignung hinsichtlich der Umsatzzahlen und vergleichbarer Referenzen zu stellen. Anforderungen an den Umsatz des Bieters betreffen dessen wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit. Nach § 45 Abs. 1 S. 1 VgV kann der Auftraggeber diesbezüglich Anforderungen stellen. Entsprechendes gilt für die Abfrage von Referenzen gem. § 46 Abs. 3 Nr. 1 VgV, die die technische und berufliche Leistungsfähigkeit betreffen. Bei § 45 Abs. 1 S. 1 VgV und § 46 Abs. 1 Satz 1 VgV handelt es sich um eine Kann-Vorschriften. Nach der Begründung des Verordnungsgebers zu § 45 VgV (BT-Drucks, 18/7318, S. 183) hat der Auftraggeber einen Gestaltungsspielraum, ob überhaupt und wenn ja, welche Eignungskriterien er in seiner Ausschreibung festlegen möchte. Die §§ 44 bis 46 bestimmen nur den Rahmen und die Obergrenze der zulässigen Eignungskriterien, aber keinen für jedes Vergabeverfahren zwingenden Mindestumfang.

Zwar sind Mindestanforderungen an die Eignung hinsichtlich der Umsatzzahlen und vergleichbarer Referenzen weithin üblich und es mag Fallgestaltungen geben, wo der Auftraggeber sein entsprechendes weites Ermessen (vgl. Ziekow in Ziekow/Völlink § 122 GWB Rn. 21; OLG Düsseldorf Beschluss vom 21.12.2011, Az. VII-Verg 74/11), welche Mindestanforderungen an die Eignung er stellt, rechtmäßig nicht anders ausüben kann. Der vorliegende Fall, bei dem es im Wesentlichen um die Vergabe von Lieferleistungen mit einem Dienstleistungsanteil geht, stellt jedoch keine derartige Fallgestaltung dar. Der Verzicht auf die Forderung von Mindestumsätzen der Bieter erscheint vertretbar, weil die konkret erforderliche Vorfinanzierung für den Auftrag am Kapitalmarkt für die Bieter offenbar unschwer erreichbar ist. Dies wohl auch deshalb, weil die notwendige Vorfinanzierung nicht die Höhe des gesamten Auftragswerts umfasst, da die von dem Antragsgegner zu zahlenden Teilvergütungen nach Abnahme von Teilleistungen die erforderliche Vor- und Zwischenfinanzierung durch den Auftragnehmer erheblich begrenzen. Entsprechendes gilt für die Referenzen. Soweit Referenzen die erfolgreiche Leistungserbringung vergangener Aufträge bestätigen, bietet dies keine sichere Gewähr dafür, dass eine ebenso erfolgreiche Vertragserfüllung auch vorliegend zu erwarten ist, da es sich um einen technisch sehr dynamischen Angebots- und Nachfragemarkt handelt.

Aus diesem Grund war der Antragsgegner - ungeachtet dessen, ob er hier bewusst von seinem Gestaltungsspielraum Gebrauch gemacht hat, indem er in der Anlage 03 und dem dortigen Verweis auf die Erklärungen in Anlage 7 Mindestanforderungen nur an das Fehlen von Ausschlussgründen festgelegt hat, oder ob zumindest das Fehlen einer Mindestanforderung von vergleichbaren Referenzen lediglich der unglücklichen Gestaltung der Vergabeunterlagen entspringt - nicht verpflichtet, Mindestanforderungen an die Eignung hinsichtlich der Umsatzzahlen und vergleichbarer Referenzen vorzugeben.

Durch diese Gestaltung der Vergabeunterlagen hat sich der Antragsgegner dem Risiko ausgesetzt, mit der Bezuschlagung des Angebots der Beigeladenen – die lediglich vom Volumen her weit hinter dem streitgegenständlichen Auftrag zurückbleibende Referenzen benannt hat – einen Vertragspartner zu erhalten, der einen Rollout in vergleichbarer Größe noch nicht durchgeführt hat. Dadurch wird die Antragstellerin jedoch nicht in ihren Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB verletzt, das entsprechende Risiko darf der Antragsgegner zumindest im vorliegenden Fall auf sich nehmen.

Zudem kommt es vorliegend nicht zu einer unzulässigen Bezuschlagung eines ungeeigneten Unternehmens. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass eine Eignungsvermutung für jedes Unternehmen besteht, die vom Auftraggeber durch Prüfung anhand der bekanntgemachten Mindestanforderungen an die Eignung zu widerlegen ist. Dies wird insbesondere in Fällen wie hier relevant, wenn der Auftraggeber keine wirksamen Mindestanforderungen an die Eignung aufgestellt hat. Wenn der Auftraggeber von der Festlegung eines Eignungsprofils abgesehen hat, darf er die Eignung eines Bieters nicht mit der Begründung verneinen, dieser habe noch keine Erfahrung mit der Leistung (Opitz in Burgi/Dreher, Beck’scher Vergaberechtskommentar § 122 GWB Rn.14; OLG Koblenz, Beschluss vom 10.10.2010, 1 Verg 3/10).

Die Vergabestelle hat in einem solchen Fall eigenverantwortlich zu entscheiden, ob sie im betroffenen Vergabeverfahren den Zuschlag erteilen kann, oder den Fehler der unzureichenden Bekanntmachung der Eignungsanforderungen durch eine Rückversetzung des Verfahrens in den Stand vor Vergabebekanntmachung und der Erstellung einer überarbeiteten Bekanntmachung korrigieren muss. Eine derartige Rückversetzung kommt einer Aufhebung gleich (Vergabekammer Südbayern, Beschluss vom 05.12.2013, Z3-3-3194-1-38-10/13).

Dass der Auftraggeber hier – im Falle eines positiven Ausgangs der gebotenen und vom Antragsgegner zugesagten Prüfung nach § 60 VgV – den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen erteilen will, ist im vorliegenden Fall daher nicht zu beanstanden.

2.3 Die Antragstellerin ist auch nicht durch die Wertung Ihres Angebots oder das der Beigeladenen in ihren Rechten verletzt. Soweit sie vorgebracht hat, sie müsse bei der Wertung der Leistungskriterien die Höchstpunktzahl erreicht haben, ist dies nicht nachvollziehbar. Bis auf sieben Punkte (6.2.1 c2, 7.1 c2, 7.1 i2, 7.2 i, 7.6 e2, 7.6 f2 so-wie 7.8) ist die Wertung der Leistungskriterien durch den Antragsgegner bei der Antragstellerin wie bei der Beigeladenen selbsterklärend und ausreichend dokumentiert. Es handelt sich hierbei jeweils um zähl-, mess- und berechenbare Werte, bei denen die Bepunktung ohne weiteres aus der Dokumentation nachvollziehbar war. Nur bei den sieben genannten Punkten hatte der Antragsgegner überhaupt einen Wertungsspielraum (Bewertung des Zielerfüllungsgrads). Dabei hat die Antragstellerin bei 6 von diesen 7 Punkten, jeweils die volle Punktzahl erhalten, die Beigeladene dagegen überwiegend nicht. Die Bepunktung dieser sieben Punkte (insbesondere die Punktabzüge bei der Beigeladenen) ist für die Kammer – mangels Dokumentation – nicht nachvollziehbar.

Allerdings wird die Antragstellerin durch diesen Verfahrensmangel in ihren Rechten nicht verletzt. Die Vergabekammer hat eine fiktive Berechnung anhand der bekanntgemachten Zuschlagsformel durchgeführt, wonach bei der Antragstellerin bei diesen sieben Punkten jeweils die Höchstpunktzahl und bei dem Beigeladenen jeweils 0 Punkten angesetzt wurde. Selbst dann ändert sich aber an der Rangfolge der Angebote nichts, da der Preisanstand zu groß ist. Damit ist eine Rechtsverletzung der Antragstellerin durch die bei diesen sieben Punkten nicht nachvollziehbare, weil nicht dokumentierte Punktevergabe seitens des Antragsgegners ausgeschlossen.

2.4 Der Nachprüfungsantrag hat sich erledigt, soweit die Antragstellerin vorgebracht hatte, dass das Angebot der Beigeladenen ungewöhnlich niedrig erscheint und der Antragsgegner die gebotene Prüfung nach § 60 VgV unterlassen hat, da der Antragsgegner zu Protokoll der mündlichen Verhandlung zugesagt hat, die entsprechende Prüfung vor Zuschlagserteilung nachzuholen.

3. Kosten des Verfahrens

Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer hat gemäß § 182 Abs. 3 S.1 GWB derjenige zu tragen, der im Verfahren vor der Vergabekammer unterlegen ist. Dies ist – soweit noch in der Sache zu entscheiden war - vorliegend die Antragstellerin, deren Nachprüfungsantrag insoweit zurückzuweisen war.

Soweit sich der Nachprüfungsantrag erledigt hat, trifft die Kostentragungspflicht gem. § 182 Abs. 3 S. 4, 5 GWB aus Gründen der Billigkeit den Antragsgegner, weil er durch die Zurückversetzung des Vergabeverfahrens dem Nachprüfungsverfahren die Grundlage entzogen hat und einer wahrscheinlichen entsprechenden Verpflichtung durch die Vergabekammer zuvorgekommen ist.

Insgesamt erscheint daher eine hälftige Kostenteilung zwischen der Antragstellerin einerseits und dem Antragsgegner andererseits bei jeweiliger Tragung der Aufwendungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw. Rechteverteidigung durch die Parteien selbst geboten.

Die Gebührenfestsetzung beruht auf § 182 Abs. 2 GWB. Diese Vorschrift bestimmt einen Gebührenrahmen zwischen 2.500 Euro und 50.000 Euro, der aus Gründen der Billigkeit auf ein Zehntel der Gebühr ermäßigt und, wenn der Aufwand oder die wirtschaftliche Bedeutung außergewöhnlich hoch sind, bis zu einem Betrag vom 100.000 Euro erhöht werden kann. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Vergabekammer unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstands des Nachprüfungsverfahrens. Die Gebühr wird hier auf …,00 € festgesetzt.

Von der Antragstellerin wurde bei Einleitung des Verfahrens ein Kostenvorschuss in Höhe von 2.500 Euro erhoben. Dieser Kostenvorschuss wird nach Bestandskraft verrechnet.

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Referenzen - Gesetze

Vergabekammer Südbayern Beschluss, 20. Apr. 2018 - Z3-3-3194-1-59-12/17 zitiert 27 §§.

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 97 Grundsätze der Vergabe


(1) Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt. (2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 107 Allgemeine Ausnahmen


(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen 1. zu Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleistungen,2. für den Erwerb, die Miete oder die Pacht von Grundstücken, vorhandenen Gebäuden oder anderem u

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 160 Einleitung, Antrag


(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 dur

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 182 Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer


(1) Für Amtshandlungen der Vergabekammern werden Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben. Das Verwaltungskostengesetz vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der am 14. August 2013 geltenden Fassung ist anzuwenden.

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 99 Öffentliche Auftraggeber


Öffentliche Auftraggeber sind 1. Gebietskörperschaften sowie deren Sondervermögen,2. andere juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewe

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 98 Auftraggeber


Auftraggeber im Sinne dieses Teils sind öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99, Sektorenauftraggeber im Sinne des § 100 und Konzessionsgeber im Sinne des § 101.

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 124 Fakultative Ausschlussgründe


(1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn1.das Unternehmen bei der Ausfüh

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 106 Schwellenwerte


(1) Dieser Teil gilt für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen sowie die Ausrichtung von Wettbewerben, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer die jeweils festgelegten Schwellenwerte erreicht oder überschreit

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 103 Öffentliche Aufträge, Rahmenvereinbarungen und Wettbewerbe


(1) Öffentliche Aufträge sind entgeltliche Verträge zwischen öffentlichen Auftraggebern oder Sektorenauftraggebern und Unternehmen über die Beschaffung von Leistungen, die die Lieferung von Waren, die Ausführung von Bauleistungen oder die Erbringung

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 123 Zwingende Ausschlussgründe


(1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verur

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 134 Informations- und Wartepflicht


(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über d

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 156 Vergabekammern


(1) Die Nachprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge und der Vergabe von Konzessionen nehmen die Vergabekammern des Bundes für die dem Bund zuzurechnenden öffentlichen Aufträge und Konzessionen, die Vergabekammern der Länder für die diesen zuzurechn

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 122 Eignung


(1) Öffentliche Aufträge werden an fachkundige und leistungsfähige (geeignete) Unternehmen vergeben, die nicht nach den §§ 123 oder 124 ausgeschlossen worden sind. (2) Ein Unternehmen ist geeignet, wenn es die durch den öffentlichen Auftraggeber

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 155 Grundsatz


Unbeschadet der Prüfungsmöglichkeiten von Aufsichtsbehörden unterliegt die Vergabe öffentlicher Aufträge und von Konzessionen der Nachprüfung durch die Vergabekammern.

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 42 Ministererlaubnis


(1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Energie erteilt auf Antrag die Erlaubnis zu einem vom Bundeskartellamt untersagten Zusammenschluss, wenn im Einzelfall die Wettbewerbsbeschränkung von gesamtwirtschaftlichen Vorteile

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 167 Beschleunigung


(1) Die Vergabekammer trifft und begründet ihre Entscheidung schriftlich innerhalb einer Frist von fünf Wochen ab Eingang des Antrags. Bei besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten kann der Vorsitzende im Ausnahmefall die Frist durch

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 165 Akteneinsicht


(1) Die Beteiligten können die Akten bei der Vergabekammer einsehen und sich durch die Geschäftsstelle auf ihre Kosten Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften erteilen lassen. (2) Die Vergabekammer hat die Einsicht in die Unterlagen zu versagen,

Vergabeverordnung - VgV 2016 | § 60 Ungewöhnlich niedrige Angebote


(1) Erscheinen der Preis oder die Kosten eines Angebots im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig, verlangt der öffentliche Auftraggeber vom Bieter Aufklärung. (2) Der öffentliche Auftraggeber prüft die Zusammensetzung de

Vergabeverordnung - VgV 2016 | § 15 Offenes Verfahren


(1) Bei einem offenen Verfahren fordert der öffentliche Auftraggeber eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Angeboten auf. Jedes interessierte Unternehmen kann ein Angebot abgeben. (2) Die Frist für den Eingang der An

Vergabeverordnung - VgV 2016 | § 57 Ausschluss von Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträgen und Angeboten


(1) Von der Wertung ausgeschlossen werden Angebote von Unternehmen, die die Eignungskriterien nicht erfüllen, und Angebote, die nicht den Erfordernissen des § 53 genügen, insbesondere:1.Angebote, die nicht form- oder fristgerecht eingegangen sind, es

Vergabeverordnung - VgV 2016 | § 48 Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen


(1) In der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung ist neben den Eignungskriterien ferner anzugeben, mit welchen Unterlagen (Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen und sonstige Nachweise) Bewerber oder Bieter ihre

Vergabeverordnung - VgV 2016 | § 46 Technische und berufliche Leistungsfähigkeit


(1) Der öffentliche Auftraggeber kann im Hinblick auf die technische und berufliche Leistungsfähigkeit der Bewerber oder Bieter Anforderungen stellen, die sicherstellen, dass die Bewerber oder Bieter über die erforderlichen personellen und technische

Vergabeverordnung - VgV 2016 | § 45 Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit


(1) Der öffentliche Auftraggeber kann im Hinblick auf die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit der Bewerber oder Bieter Anforderungen stellen, die sicherstellen, dass die Bewerber oder Bieter über die erforderlichen wirtschaftlichen und

Vergabeverordnung - VgV 2016 | § 42 Auswahl geeigneter Unternehmen; Ausschluss von Bewerbern und Bietern


(1) Der öffentliche Auftraggeber überprüft die Eignung der Bewerber oder Bieter anhand der nach § 122 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen festgelegten Eignungskriterien und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 des

Vergabeverordnung - VgV 2016 | § 43 Rechtsform von Unternehmen und Bietergemeinschaften


(1) Bewerber oder Bieter, die gemäß den Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie niedergelassen sind, zur Erbringung der betreffenden Leistung berechtigt sind, dürfen nicht allein deshalb zurückgewiesen werden, weil sie gemäß den deutschen Rechtsvo

Referenzen

(1) Erscheinen der Preis oder die Kosten eines Angebots im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig, verlangt der öffentliche Auftraggeber vom Bieter Aufklärung.

(2) Der öffentliche Auftraggeber prüft die Zusammensetzung des Angebots und berücksichtigt die übermittelten Unterlagen. Die Prüfung kann insbesondere betreffen:

1.
die Wirtschaftlichkeit des Fertigungsverfahrens einer Lieferleistung oder der Erbringung der Dienstleistung,
2.
die gewählten technischen Lösungen oder die außergewöhnlich günstigen Bedingungen, über die das Unternehmen bei der Lieferung der Waren oder bei der Erbringung der Dienstleistung verfügt,
3.
die Besonderheiten der angebotenen Liefer- oder Dienstleistung,
4.
die Einhaltung der Verpflichtungen nach § 128 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, insbesondere der für das Unternehmen geltenden umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften, oder
5.
die etwaige Gewährung einer staatlichen Beihilfe an das Unternehmen.

(3) Kann der öffentliche Auftraggeber nach der Prüfung gemäß den Absätzen 1 und 2 die geringe Höhe des angebotenen Preises oder der angebotenen Kosten nicht zufriedenstellend aufklären, darf er den Zuschlag auf dieses Angebot ablehnen. Der öffentliche Auftraggeber lehnt das Angebot ab, wenn er festgestellt hat, dass der Preis oder die Kosten des Angebots ungewöhnlich niedrig sind, weil Verpflichtungen nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 nicht eingehalten werden.

(4) Stellt der öffentliche Auftraggeber fest, dass ein Angebot ungewöhnlich niedrig ist, weil der Bieter eine staatliche Beihilfe erhalten hat, so lehnt der öffentliche Auftraggeber das Angebot ab, wenn der Bieter nicht fristgemäß nachweisen kann, dass die staatliche Beihilfe rechtmäßig gewährt wurde. Der öffentliche Auftraggeber teilt die Ablehnung der Europäischen Kommission mit.

(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.

(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.

(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte.

(1) Die Beteiligten können die Akten bei der Vergabekammer einsehen und sich durch die Geschäftsstelle auf ihre Kosten Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften erteilen lassen.

(2) Die Vergabekammer hat die Einsicht in die Unterlagen zu versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere des Geheimschutzes oder zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, geboten ist.

(3) Jeder Beteiligte hat mit Übersendung seiner Akten oder Stellungnahmen auf die in Absatz 2 genannten Geheimnisse hinzuweisen und diese in den Unterlagen entsprechend kenntlich zu machen. Erfolgt dies nicht, kann die Vergabekammer von seiner Zustimmung auf Einsicht ausgehen.

(4) Die Versagung der Akteneinsicht kann nur im Zusammenhang mit der sofortigen Beschwerde in der Hauptsache angegriffen werden.

(1) Von der Wertung ausgeschlossen werden Angebote von Unternehmen, die die Eignungskriterien nicht erfüllen, und Angebote, die nicht den Erfordernissen des § 53 genügen, insbesondere:

1.
Angebote, die nicht form- oder fristgerecht eingegangen sind, es sei denn, der Bieter hat dies nicht zu vertreten,
2.
Angebote, die nicht die geforderten oder nachgeforderten Unterlagen enthalten,
3.
Angebote, in denen Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen nicht zweifelsfrei sind,
4.
Angebote, bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen vorgenommen worden sind,
5.
Angebote, die nicht die erforderlichen Preisangaben enthalten, es sei denn, es handelt sich um unwesentliche Einzelpositionen, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen, oder
6.
nicht zugelassene Nebenangebote.

(2) Hat der öffentliche Auftraggeber Nebenangebote zugelassen, so berücksichtigt er nur die Nebenangebote, die die von ihm verlangten Mindestanforderungen erfüllen.

(3) Absatz 1 findet auf die Prüfung von Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen und Teilnahmeanträgen entsprechende Anwendung.

(1) Der öffentliche Auftraggeber überprüft die Eignung der Bewerber oder Bieter anhand der nach § 122 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen festgelegten Eignungskriterien und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie gegebenenfalls Maßnahmen des Bewerbers oder Bieters zur Selbstreinigung nach § 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und schließt gegebenenfalls Bewerber oder Bieter vom Vergabeverfahren aus.

(2) Im nicht offenen Verfahren, im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb, im wettbewerblichen Dialog und in der Innovationspartnerschaft fordert der öffentliche Auftraggeber nur solche Bewerber zur Abgabe eines Angebots auf, die ihre Eignung nachgewiesen haben und nicht ausgeschlossen worden sind. § 51 bleibt unberührt.

(3) Bei offenen Verfahren kann der öffentliche Auftraggeber entscheiden, ob er die Angebotsprüfung vor der Eignungsprüfung durchführt.

(1) Erscheinen der Preis oder die Kosten eines Angebots im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig, verlangt der öffentliche Auftraggeber vom Bieter Aufklärung.

(2) Der öffentliche Auftraggeber prüft die Zusammensetzung des Angebots und berücksichtigt die übermittelten Unterlagen. Die Prüfung kann insbesondere betreffen:

1.
die Wirtschaftlichkeit des Fertigungsverfahrens einer Lieferleistung oder der Erbringung der Dienstleistung,
2.
die gewählten technischen Lösungen oder die außergewöhnlich günstigen Bedingungen, über die das Unternehmen bei der Lieferung der Waren oder bei der Erbringung der Dienstleistung verfügt,
3.
die Besonderheiten der angebotenen Liefer- oder Dienstleistung,
4.
die Einhaltung der Verpflichtungen nach § 128 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, insbesondere der für das Unternehmen geltenden umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften, oder
5.
die etwaige Gewährung einer staatlichen Beihilfe an das Unternehmen.

(3) Kann der öffentliche Auftraggeber nach der Prüfung gemäß den Absätzen 1 und 2 die geringe Höhe des angebotenen Preises oder der angebotenen Kosten nicht zufriedenstellend aufklären, darf er den Zuschlag auf dieses Angebot ablehnen. Der öffentliche Auftraggeber lehnt das Angebot ab, wenn er festgestellt hat, dass der Preis oder die Kosten des Angebots ungewöhnlich niedrig sind, weil Verpflichtungen nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 nicht eingehalten werden.

(4) Stellt der öffentliche Auftraggeber fest, dass ein Angebot ungewöhnlich niedrig ist, weil der Bieter eine staatliche Beihilfe erhalten hat, so lehnt der öffentliche Auftraggeber das Angebot ab, wenn der Bieter nicht fristgemäß nachweisen kann, dass die staatliche Beihilfe rechtmäßig gewährt wurde. Der öffentliche Auftraggeber teilt die Ablehnung der Europäischen Kommission mit.

(1) Öffentliche Aufträge werden an fachkundige und leistungsfähige (geeignete) Unternehmen vergeben, die nicht nach den §§ 123 oder 124 ausgeschlossen worden sind.

(2) Ein Unternehmen ist geeignet, wenn es die durch den öffentlichen Auftraggeber im Einzelnen zur ordnungsgemäßen Ausführung des öffentlichen Auftrags festgelegten Kriterien (Eignungskriterien) erfüllt. Die Eignungskriterien dürfen ausschließlich Folgendes betreffen:

1.
Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung,
2.
wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit,
3.
technische und berufliche Leistungsfähigkeit.

(3) Der Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 kann ganz oder teilweise durch die Teilnahme an Präqualifizierungssystemen erbracht werden.

(4) Eignungskriterien müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und zu diesem in einem angemessenen Verhältnis stehen. Sie sind in der Auftragsbekanntmachung, der Vorinformation oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung aufzuführen.

(1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach:

1.
§ 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland),
2.
§ 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen,
3.
§ 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche),
4.
§ 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
5.
§ 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
6.
§ 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen),
7.
§ 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern),
8.
den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete),
9.
Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder
10.
den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung).

(2) Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße im Sinne des Absatzes 1 stehen eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich.

(3) Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung.

(4) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn

1.
das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder
2.
die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können.
Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat.

(5) Von einem Ausschluss nach Absatz 1 kann abgesehen werden, wenn dies aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist. Von einem Ausschluss nach Absatz 4 Satz 1 kann abgesehen werden, wenn dies aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist oder ein Ausschluss offensichtlich unverhältnismäßig wäre. § 125 bleibt unberührt.

(1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn

1.
das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat,
2.
das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat,
3.
das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden,
4.
der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,
5.
ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann,
6.
eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann,
7.
das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat,
8.
das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder
9.
das Unternehmen
a)
versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen,
b)
versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder
c)
fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.

(2) § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959) bleiben unberührt.

(1) Die Vergabekammer trifft und begründet ihre Entscheidung schriftlich innerhalb einer Frist von fünf Wochen ab Eingang des Antrags. Bei besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten kann der Vorsitzende im Ausnahmefall die Frist durch Mitteilung an die Beteiligten um den erforderlichen Zeitraum verlängern. Dieser Zeitraum soll nicht länger als zwei Wochen dauern. Er begründet diese Verfügung schriftlich.

(2) Die Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken, wie es einem auf Förderung und raschen Abschluss des Verfahrens bedachten Vorgehen entspricht. Den Beteiligten können Fristen gesetzt werden, nach deren Ablauf weiterer Vortrag unbeachtet bleiben kann.

(1) Öffentliche Aufträge werden an fachkundige und leistungsfähige (geeignete) Unternehmen vergeben, die nicht nach den §§ 123 oder 124 ausgeschlossen worden sind.

(2) Ein Unternehmen ist geeignet, wenn es die durch den öffentlichen Auftraggeber im Einzelnen zur ordnungsgemäßen Ausführung des öffentlichen Auftrags festgelegten Kriterien (Eignungskriterien) erfüllt. Die Eignungskriterien dürfen ausschließlich Folgendes betreffen:

1.
Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung,
2.
wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit,
3.
technische und berufliche Leistungsfähigkeit.

(3) Der Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 kann ganz oder teilweise durch die Teilnahme an Präqualifizierungssystemen erbracht werden.

(4) Eignungskriterien müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und zu diesem in einem angemessenen Verhältnis stehen. Sie sind in der Auftragsbekanntmachung, der Vorinformation oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung aufzuführen.

(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.

(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit

1.
der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4.
mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) In der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung ist neben den Eignungskriterien ferner anzugeben, mit welchen Unterlagen (Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen und sonstige Nachweise) Bewerber oder Bieter ihre Eignung gemäß den §§ 43 bis 47 und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen zu belegen haben.

(2) Der öffentliche Auftraggeber fordert grundsätzlich die Vorlage von Eigenerklärungen an. Wenn der öffentliche Auftraggeber Bescheinigungen und sonstige Nachweise anfordert, verlangt er in der Regel solche, die vom Online-Dokumentenarchiv e-Certis abgedeckt sind.

(3) Als vorläufigen Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen akzeptiert der öffentliche Auftraggeber die Vorlage einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung nach § 50.

(4) Als ausreichenden Beleg dafür, dass die in § 123 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Ausschlussgründe auf den Bewerber oder Bieter nicht zutreffen, erkennt der öffentliche Auftraggeber einen Auszug aus einem einschlägigen Register, insbesondere ein Führungszeugnis aus dem Bundeszentralregister oder, in Ermangelung eines solchen, eine gleichwertige Bescheinigung einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Herkunftslands oder des Niederlassungsstaats des Bewerbers oder Bieters an.

(5) Als ausreichenden Beleg dafür, dass die in § 123 Absatz 4 und § 124 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Ausschlussgründe auf den Bewerber oder Bieter nicht zutreffen, erkennt der öffentliche Auftraggeber eine von der zuständigen Behörde des Herkunftslands oder des Niederlassungsstaats des Bewerbers oder Bieters ausgestellte Bescheinigung an.

(6) Werden Urkunden oder Bescheinigungen nach den Absätzen 4 und 5 von dem Herkunftsland oder dem Niederlassungsstaat des Bewerbers oder Bieters nicht ausgestellt oder werden darin nicht alle Ausschlussgründe nach § 123 Absatz 1 bis 4 sowie § 124 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen erwähnt, so können sie durch eine Versicherung an Eides statt ersetzt werden. In den Staaten, in denen es keine Versicherung an Eides statt gibt, darf die Versicherung an Eides statt durch eine förmliche Erklärung ersetzt werden, die ein Vertreter des betreffenden Unternehmens vor einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer dazu bevollmächtigten Berufs- oder Handelsorganisation des Herkunftslands oder des Niederlassungsstaats des Bewerbers oder Bieters abgibt.

(7) Der öffentliche Auftraggeber kann Bewerber oder Bieter auffordern, die erhaltenen Unterlagen zu erläutern.

(8) Sofern der Bewerber oder Bieter in einem amtlichen Verzeichnis eingetragen ist oder über eine Zertifizierung verfügt, die jeweils den Anforderungen des Artikels 64 der Richtlinie 2014/24/EU entsprechen, werden die im amtlichen Verzeichnis oder dem Zertifizierungssystem niedergelegten Unterlagen und Angaben vom öffentlichen Auftraggeber nur in begründeten Fällen in Zweifel gezogen (Eignungsvermutung). Ein den Anforderungen des Artikels 64 der Richtlinie 2014/24/EU entsprechendes amtliches Verzeichnis kann auch durch Industrie- und Handelskammern eingerichtet werden. Die Industrie- und Handelskammern bedienen sich bei der Führung des amtlichen Verzeichnisses einer gemeinsamen verzeichnisführenden Stelle. Der öffentliche Auftraggeber kann mit Blick auf die Entrichtung von Steuern, Abgaben oder Sozialversicherungsbeiträgen die gesonderte Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung verlangen.

(1) Öffentliche Aufträge werden an fachkundige und leistungsfähige (geeignete) Unternehmen vergeben, die nicht nach den §§ 123 oder 124 ausgeschlossen worden sind.

(2) Ein Unternehmen ist geeignet, wenn es die durch den öffentlichen Auftraggeber im Einzelnen zur ordnungsgemäßen Ausführung des öffentlichen Auftrags festgelegten Kriterien (Eignungskriterien) erfüllt. Die Eignungskriterien dürfen ausschließlich Folgendes betreffen:

1.
Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung,
2.
wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit,
3.
technische und berufliche Leistungsfähigkeit.

(3) Der Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 kann ganz oder teilweise durch die Teilnahme an Präqualifizierungssystemen erbracht werden.

(4) Eignungskriterien müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und zu diesem in einem angemessenen Verhältnis stehen. Sie sind in der Auftragsbekanntmachung, der Vorinformation oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung aufzuführen.

(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.

(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit

1.
der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4.
mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der öffentliche Auftraggeber kann im Hinblick auf die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit der Bewerber oder Bieter Anforderungen stellen, die sicherstellen, dass die Bewerber oder Bieter über die erforderlichen wirtschaftlichen und finanziellen Kapazitäten für die Ausführung des Auftrags verfügen. Zu diesem Zweck kann er insbesondere Folgendes verlangen:

1.
einen bestimmten Mindestjahresumsatz, einschließlich eines bestimmten Mindestjahresumsatzes in dem Tätigkeitsbereich des Auftrags,
2.
Informationen über die Bilanzen der Bewerber oder Bieter; dabei kann das in den Bilanzen angegebene Verhältnis zwischen Vermögen und Verbindlichkeiten dann berücksichtigt werden, wenn der öffentliche Auftraggeber transparente, objektive und nichtdiskriminierende Methoden und Kriterien für die Berücksichtigung anwendet und die Methoden und Kriterien in den Vergabeunterlagen angibt, oder
3.
eine Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung in bestimmter geeigneter Höhe.

(2) Sofern ein Mindestjahresumsatz verlangt wird, darf dieser das Zweifache des geschätzten Auftragswerts nur überschreiten, wenn aufgrund der Art des Auftragsgegenstands spezielle Risiken bestehen. Der öffentliche Auftraggeber hat eine solche Anforderung in den Vergabeunterlagen oder im Vergabevermerk hinreichend zu begründen.

(3) Ist ein öffentlicher Auftrag in Lose unterteilt, finden die Absätze 1 und 2 auf jedes einzelne Los Anwendung. Der öffentliche Auftraggeber kann jedoch für den Fall, dass der erfolgreiche Bieter den Zuschlag für mehrere gleichzeitig auszuführende Lose erhält, einen Mindestjahresumsatz verlangen, der sich auf diese Gruppe von Losen bezieht.

(4) Als Beleg der erforderlichen wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit des Bewerbers oder Bieters kann der öffentliche Auftraggeber in der Regel die Vorlage einer oder mehrerer der folgenden Unterlagen verlangen:

1.
entsprechende Bankerklärungen,
2.
Nachweis einer entsprechenden Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung,
3.
Jahresabschlüsse oder Auszüge von Jahresabschlüssen, falls deren Veröffentlichung in dem Land, in dem der Bewerber oder Bieter niedergelassen ist, gesetzlich vorgeschrieben ist,
4.
eine Erklärung über den Gesamtumsatz und gegebenenfalls den Umsatz in dem Tätigkeitsbereich des Auftrags; eine solche Erklärung kann höchstens für die letzten drei Geschäftsjahre verlangt werden und nur, sofern entsprechende Angaben verfügbar sind.

(5) Kann ein Bewerber oder Bieter aus einem berechtigten Grund die geforderten Unterlagen nicht beibringen, so kann er seine wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit durch Vorlage anderer, vom öffentlichen Auftraggeber als geeignet angesehener Unterlagen belegen.

(1) Öffentliche Aufträge werden an fachkundige und leistungsfähige (geeignete) Unternehmen vergeben, die nicht nach den §§ 123 oder 124 ausgeschlossen worden sind.

(2) Ein Unternehmen ist geeignet, wenn es die durch den öffentlichen Auftraggeber im Einzelnen zur ordnungsgemäßen Ausführung des öffentlichen Auftrags festgelegten Kriterien (Eignungskriterien) erfüllt. Die Eignungskriterien dürfen ausschließlich Folgendes betreffen:

1.
Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung,
2.
wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit,
3.
technische und berufliche Leistungsfähigkeit.

(3) Der Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 kann ganz oder teilweise durch die Teilnahme an Präqualifizierungssystemen erbracht werden.

(4) Eignungskriterien müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und zu diesem in einem angemessenen Verhältnis stehen. Sie sind in der Auftragsbekanntmachung, der Vorinformation oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung aufzuführen.

(1) Bei einem offenen Verfahren fordert der öffentliche Auftraggeber eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Angeboten auf. Jedes interessierte Unternehmen kann ein Angebot abgeben.

(2) Die Frist für den Eingang der Angebote (Angebotsfrist) beträgt mindestens 35 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung.

(3) Für den Fall, dass eine hinreichend begründete Dringlichkeit die Einhaltung der Frist gemäß Absatz 2 unmöglich macht, kann der öffentliche Auftraggeber eine Frist festlegen, die 15 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung, nicht unterschreiten darf.

(4) Der öffentliche Auftraggeber kann die Frist gemäß Absatz 2 um fünf Tage verkürzen, wenn er die elektronische Übermittlung der Angebote akzeptiert.

(5) Der öffentliche Auftraggeber darf von den Bietern nur Aufklärung über das Angebot oder deren Eignung verlangen. Verhandlungen, insbesondere über Änderungen der Angebote oder Preise, sind unzulässig.

(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.

(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit

1.
der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4.
mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Öffentliche Aufträge werden an fachkundige und leistungsfähige (geeignete) Unternehmen vergeben, die nicht nach den §§ 123 oder 124 ausgeschlossen worden sind.

(2) Ein Unternehmen ist geeignet, wenn es die durch den öffentlichen Auftraggeber im Einzelnen zur ordnungsgemäßen Ausführung des öffentlichen Auftrags festgelegten Kriterien (Eignungskriterien) erfüllt. Die Eignungskriterien dürfen ausschließlich Folgendes betreffen:

1.
Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung,
2.
wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit,
3.
technische und berufliche Leistungsfähigkeit.

(3) Der Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 kann ganz oder teilweise durch die Teilnahme an Präqualifizierungssystemen erbracht werden.

(4) Eignungskriterien müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und zu diesem in einem angemessenen Verhältnis stehen. Sie sind in der Auftragsbekanntmachung, der Vorinformation oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung aufzuführen.

(1) In der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung ist neben den Eignungskriterien ferner anzugeben, mit welchen Unterlagen (Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen und sonstige Nachweise) Bewerber oder Bieter ihre Eignung gemäß den §§ 43 bis 47 und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen zu belegen haben.

(2) Der öffentliche Auftraggeber fordert grundsätzlich die Vorlage von Eigenerklärungen an. Wenn der öffentliche Auftraggeber Bescheinigungen und sonstige Nachweise anfordert, verlangt er in der Regel solche, die vom Online-Dokumentenarchiv e-Certis abgedeckt sind.

(3) Als vorläufigen Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen akzeptiert der öffentliche Auftraggeber die Vorlage einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung nach § 50.

(4) Als ausreichenden Beleg dafür, dass die in § 123 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Ausschlussgründe auf den Bewerber oder Bieter nicht zutreffen, erkennt der öffentliche Auftraggeber einen Auszug aus einem einschlägigen Register, insbesondere ein Führungszeugnis aus dem Bundeszentralregister oder, in Ermangelung eines solchen, eine gleichwertige Bescheinigung einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Herkunftslands oder des Niederlassungsstaats des Bewerbers oder Bieters an.

(5) Als ausreichenden Beleg dafür, dass die in § 123 Absatz 4 und § 124 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Ausschlussgründe auf den Bewerber oder Bieter nicht zutreffen, erkennt der öffentliche Auftraggeber eine von der zuständigen Behörde des Herkunftslands oder des Niederlassungsstaats des Bewerbers oder Bieters ausgestellte Bescheinigung an.

(6) Werden Urkunden oder Bescheinigungen nach den Absätzen 4 und 5 von dem Herkunftsland oder dem Niederlassungsstaat des Bewerbers oder Bieters nicht ausgestellt oder werden darin nicht alle Ausschlussgründe nach § 123 Absatz 1 bis 4 sowie § 124 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen erwähnt, so können sie durch eine Versicherung an Eides statt ersetzt werden. In den Staaten, in denen es keine Versicherung an Eides statt gibt, darf die Versicherung an Eides statt durch eine förmliche Erklärung ersetzt werden, die ein Vertreter des betreffenden Unternehmens vor einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer dazu bevollmächtigten Berufs- oder Handelsorganisation des Herkunftslands oder des Niederlassungsstaats des Bewerbers oder Bieters abgibt.

(7) Der öffentliche Auftraggeber kann Bewerber oder Bieter auffordern, die erhaltenen Unterlagen zu erläutern.

(8) Sofern der Bewerber oder Bieter in einem amtlichen Verzeichnis eingetragen ist oder über eine Zertifizierung verfügt, die jeweils den Anforderungen des Artikels 64 der Richtlinie 2014/24/EU entsprechen, werden die im amtlichen Verzeichnis oder dem Zertifizierungssystem niedergelegten Unterlagen und Angaben vom öffentlichen Auftraggeber nur in begründeten Fällen in Zweifel gezogen (Eignungsvermutung). Ein den Anforderungen des Artikels 64 der Richtlinie 2014/24/EU entsprechendes amtliches Verzeichnis kann auch durch Industrie- und Handelskammern eingerichtet werden. Die Industrie- und Handelskammern bedienen sich bei der Führung des amtlichen Verzeichnisses einer gemeinsamen verzeichnisführenden Stelle. Der öffentliche Auftraggeber kann mit Blick auf die Entrichtung von Steuern, Abgaben oder Sozialversicherungsbeiträgen die gesonderte Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung verlangen.

(1) Öffentliche Aufträge werden an fachkundige und leistungsfähige (geeignete) Unternehmen vergeben, die nicht nach den §§ 123 oder 124 ausgeschlossen worden sind.

(2) Ein Unternehmen ist geeignet, wenn es die durch den öffentlichen Auftraggeber im Einzelnen zur ordnungsgemäßen Ausführung des öffentlichen Auftrags festgelegten Kriterien (Eignungskriterien) erfüllt. Die Eignungskriterien dürfen ausschließlich Folgendes betreffen:

1.
Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung,
2.
wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit,
3.
technische und berufliche Leistungsfähigkeit.

(3) Der Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 kann ganz oder teilweise durch die Teilnahme an Präqualifizierungssystemen erbracht werden.

(4) Eignungskriterien müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und zu diesem in einem angemessenen Verhältnis stehen. Sie sind in der Auftragsbekanntmachung, der Vorinformation oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung aufzuführen.

(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.

(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.

(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte.

(1) Öffentliche Aufträge werden an fachkundige und leistungsfähige (geeignete) Unternehmen vergeben, die nicht nach den §§ 123 oder 124 ausgeschlossen worden sind.

(2) Ein Unternehmen ist geeignet, wenn es die durch den öffentlichen Auftraggeber im Einzelnen zur ordnungsgemäßen Ausführung des öffentlichen Auftrags festgelegten Kriterien (Eignungskriterien) erfüllt. Die Eignungskriterien dürfen ausschließlich Folgendes betreffen:

1.
Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung,
2.
wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit,
3.
technische und berufliche Leistungsfähigkeit.

(3) Der Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 kann ganz oder teilweise durch die Teilnahme an Präqualifizierungssystemen erbracht werden.

(4) Eignungskriterien müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und zu diesem in einem angemessenen Verhältnis stehen. Sie sind in der Auftragsbekanntmachung, der Vorinformation oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung aufzuführen.

(1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn

1.
das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat,
2.
das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat,
3.
das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden,
4.
der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,
5.
ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann,
6.
eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann,
7.
das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat,
8.
das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder
9.
das Unternehmen
a)
versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen,
b)
versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder
c)
fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.

(2) § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959) bleiben unberührt.

(1) Öffentliche Aufträge werden an fachkundige und leistungsfähige (geeignete) Unternehmen vergeben, die nicht nach den §§ 123 oder 124 ausgeschlossen worden sind.

(2) Ein Unternehmen ist geeignet, wenn es die durch den öffentlichen Auftraggeber im Einzelnen zur ordnungsgemäßen Ausführung des öffentlichen Auftrags festgelegten Kriterien (Eignungskriterien) erfüllt. Die Eignungskriterien dürfen ausschließlich Folgendes betreffen:

1.
Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung,
2.
wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit,
3.
technische und berufliche Leistungsfähigkeit.

(3) Der Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 kann ganz oder teilweise durch die Teilnahme an Präqualifizierungssystemen erbracht werden.

(4) Eignungskriterien müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und zu diesem in einem angemessenen Verhältnis stehen. Sie sind in der Auftragsbekanntmachung, der Vorinformation oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung aufzuführen.

(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.

(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit

1.
der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4.
mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Öffentliche Aufträge werden an fachkundige und leistungsfähige (geeignete) Unternehmen vergeben, die nicht nach den §§ 123 oder 124 ausgeschlossen worden sind.

(2) Ein Unternehmen ist geeignet, wenn es die durch den öffentlichen Auftraggeber im Einzelnen zur ordnungsgemäßen Ausführung des öffentlichen Auftrags festgelegten Kriterien (Eignungskriterien) erfüllt. Die Eignungskriterien dürfen ausschließlich Folgendes betreffen:

1.
Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung,
2.
wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit,
3.
technische und berufliche Leistungsfähigkeit.

(3) Der Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 kann ganz oder teilweise durch die Teilnahme an Präqualifizierungssystemen erbracht werden.

(4) Eignungskriterien müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und zu diesem in einem angemessenen Verhältnis stehen. Sie sind in der Auftragsbekanntmachung, der Vorinformation oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung aufzuführen.

(1) Erscheinen der Preis oder die Kosten eines Angebots im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig, verlangt der öffentliche Auftraggeber vom Bieter Aufklärung.

(2) Der öffentliche Auftraggeber prüft die Zusammensetzung des Angebots und berücksichtigt die übermittelten Unterlagen. Die Prüfung kann insbesondere betreffen:

1.
die Wirtschaftlichkeit des Fertigungsverfahrens einer Lieferleistung oder der Erbringung der Dienstleistung,
2.
die gewählten technischen Lösungen oder die außergewöhnlich günstigen Bedingungen, über die das Unternehmen bei der Lieferung der Waren oder bei der Erbringung der Dienstleistung verfügt,
3.
die Besonderheiten der angebotenen Liefer- oder Dienstleistung,
4.
die Einhaltung der Verpflichtungen nach § 128 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, insbesondere der für das Unternehmen geltenden umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften, oder
5.
die etwaige Gewährung einer staatlichen Beihilfe an das Unternehmen.

(3) Kann der öffentliche Auftraggeber nach der Prüfung gemäß den Absätzen 1 und 2 die geringe Höhe des angebotenen Preises oder der angebotenen Kosten nicht zufriedenstellend aufklären, darf er den Zuschlag auf dieses Angebot ablehnen. Der öffentliche Auftraggeber lehnt das Angebot ab, wenn er festgestellt hat, dass der Preis oder die Kosten des Angebots ungewöhnlich niedrig sind, weil Verpflichtungen nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 nicht eingehalten werden.

(4) Stellt der öffentliche Auftraggeber fest, dass ein Angebot ungewöhnlich niedrig ist, weil der Bieter eine staatliche Beihilfe erhalten hat, so lehnt der öffentliche Auftraggeber das Angebot ab, wenn der Bieter nicht fristgemäß nachweisen kann, dass die staatliche Beihilfe rechtmäßig gewährt wurde. Der öffentliche Auftraggeber teilt die Ablehnung der Europäischen Kommission mit.

Unbeschadet der Prüfungsmöglichkeiten von Aufsichtsbehörden unterliegt die Vergabe öffentlicher Aufträge und von Konzessionen der Nachprüfung durch die Vergabekammern.

(1) Die Nachprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge und der Vergabe von Konzessionen nehmen die Vergabekammern des Bundes für die dem Bund zuzurechnenden öffentlichen Aufträge und Konzessionen, die Vergabekammern der Länder für die diesen zuzurechnenden öffentlichen Aufträge und Konzessionen wahr.

(2) Rechte aus § 97 Absatz 6 sowie sonstige Ansprüche gegen Auftraggeber, die auf die Vornahme oder das Unterlassen einer Handlung in einem Vergabeverfahren gerichtet sind, können nur vor den Vergabekammern und dem Beschwerdegericht geltend gemacht werden.

(3) Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen und die Befugnisse der Kartellbehörden zur Verfolgung von Verstößen insbesondere gegen die §§ 19 und 20 bleiben unberührt.

(1) Öffentliche Aufträge sind entgeltliche Verträge zwischen öffentlichen Auftraggebern oder Sektorenauftraggebern und Unternehmen über die Beschaffung von Leistungen, die die Lieferung von Waren, die Ausführung von Bauleistungen oder die Erbringung von Dienstleistungen zum Gegenstand haben.

(2) Lieferaufträge sind Verträge zur Beschaffung von Waren, die insbesondere Kauf oder Ratenkauf oder Leasing, Mietverhältnisse oder Pachtverhältnisse mit oder ohne Kaufoption betreffen. Die Verträge können auch Nebenleistungen umfassen.

(3) Bauaufträge sind Verträge über die Ausführung oder die gleichzeitige Planung und Ausführung

1.
von Bauleistungen im Zusammenhang mit einer der Tätigkeiten, die in Anhang II der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65) und Anhang I der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243) genannt sind, oder
2.
eines Bauwerkes für den öffentlichen Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber, das Ergebnis von Tief- oder Hochbauarbeiten ist und eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll.
Ein Bauauftrag liegt auch vor, wenn ein Dritter eine Bauleistung gemäß den vom öffentlichen Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber genannten Erfordernissen erbringt, die Bauleistung dem Auftraggeber unmittelbar wirtschaftlich zugutekommt und dieser einen entscheidenden Einfluss auf Art und Planung der Bauleistung hat.

(4) Als Dienstleistungsaufträge gelten die Verträge über die Erbringung von Leistungen, die nicht unter die Absätze 2 und 3 fallen.

(5) Rahmenvereinbarungen sind Vereinbarungen zwischen einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern oder Sektorenauftraggebern und einem oder mehreren Unternehmen, die dazu dienen, die Bedingungen für die öffentlichen Aufträge, die während eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, festzulegen, insbesondere in Bezug auf den Preis. Für die Vergabe von Rahmenvereinbarungen gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, dieselben Vorschriften wie für die Vergabe entsprechender öffentlicher Aufträge.

(6) Wettbewerbe sind Auslobungsverfahren, die dem Auftraggeber aufgrund vergleichender Beurteilung durch ein Preisgericht mit oder ohne Verteilung von Preisen zu einem Plan oder einer Planung verhelfen sollen.

Auftraggeber im Sinne dieses Teils sind öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99, Sektorenauftraggeber im Sinne des § 100 und Konzessionsgeber im Sinne des § 101.

Öffentliche Auftraggeber sind

1.
Gebietskörperschaften sowie deren Sondervermögen,
2.
andere juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen, sofern
a)
sie überwiegend von Stellen nach Nummer 1 oder 3 einzeln oder gemeinsam durch Beteiligung oder auf sonstige Weise finanziert werden,
b)
ihre Leitung der Aufsicht durch Stellen nach Nummer 1 oder 3 unterliegt oder
c)
mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrer zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organe durch Stellen nach Nummer 1 oder 3 bestimmt worden sind;
dasselbe gilt, wenn diese juristische Person einer anderen juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts einzeln oder gemeinsam mit anderen die überwiegende Finanzierung gewährt, über deren Leitung die Aufsicht ausübt oder die Mehrheit der Mitglieder eines zur Geschäftsführung oder Aufsicht berufenen Organs bestimmt hat,
3.
Verbände, deren Mitglieder unter Nummer 1 oder 2 fallen,
4.
natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie nicht unter Nummer 2 fallen, in den Fällen, in denen sie für Tiefbaumaßnahmen, für die Errichtung von Krankenhäusern, Sport-, Erholungs- oder Freizeiteinrichtungen, Schul-, Hochschul- oder Verwaltungsgebäuden oder für damit in Verbindung stehende Dienstleistungen und Wettbewerbe von Stellen, die unter die Nummern 1, 2 oder 3 fallen, Mittel erhalten, mit denen diese Vorhaben zu mehr als 50 Prozent subventioniert werden.

(1) Dieser Teil gilt für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen sowie die Ausrichtung von Wettbewerben, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer die jeweils festgelegten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet. § 114 Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Der jeweilige Schwellenwert ergibt sich

1.
für öffentliche Aufträge und Wettbewerbe, die von öffentlichen Auftraggebern vergeben werden, aus Artikel 4 der Richtlinie 2014/24/EU in der jeweils geltenden Fassung; der sich hieraus für zentrale Regierungsbehörden ergebende Schwellenwert ist von allen obersten Bundesbehörden sowie allen oberen Bundesbehörden und vergleichbaren Bundeseinrichtungen anzuwenden,
2.
für öffentliche Aufträge und Wettbewerbe, die von Sektorenauftraggebern zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit vergeben werden, aus Artikel 15 der Richtlinie 2014/25/EU in der jeweils geltenden Fassung,
3.
für verteidigungs- oder sicherheitsspezifische öffentliche Aufträge aus Artikel 8 der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76) in der jeweils geltenden Fassung,
4.
für Konzessionen aus Artikel 8 der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gibt die geltenden Schwellenwerte unverzüglich, nachdem sie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen

1.
zu Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleistungen,
2.
für den Erwerb, die Miete oder die Pacht von Grundstücken, vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichem Vermögen sowie Rechten daran, ungeachtet ihrer Finanzierung,
3.
zu Arbeitsverträgen,
4.
zu Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden und die unter die Referenznummern des Common Procurement Vocabulary 75250000-3, 75251000-0, 75251100-1, 75251110-4, 75251120-7, 75252000-7, 75222000-8, 98113100-9 und 85143000-3 mit Ausnahme des Einsatzes von Krankenwagen zur Patientenbeförderung fallen; gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen im Sinne dieser Nummer sind insbesondere die Hilfsorganisationen, die nach Bundes- oder Landesrecht als Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen anerkannt sind.

(2) Dieser Teil ist ferner nicht auf öffentliche Aufträge und Konzessionen anzuwenden,

1.
bei denen die Anwendung dieses Teils den Auftraggeber dazu zwingen würde, im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren oder der Auftragsausführung Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seiner Ansicht nach wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union widerspricht, oder
2.
die dem Anwendungsbereich des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterliegen.
Wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union können insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession verteidigungsindustrielle Schlüsseltechnologien betrifft. Ferner können im Fall des Satzes 1 Nummer 1 wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession
1.
sicherheitsindustrielle Schlüsseltechnologien betreffen oder
2.
Leistungen betreffen, die
a)
für den Grenzschutz, die Bekämpfung des Terrorismus oder der organisierten Kriminalität oder für verdeckte Tätigkeiten der Polizei oder der Sicherheitskräfte bestimmt sind, oder
b)
Verschlüsselung betreffen
und soweit ein besonders hohes Maß an Vertraulichkeit erforderlich ist.

(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.

(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit

1.
der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4.
mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt.

(2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet.

(3) Bei der Vergabe werden Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte nach Maßgabe dieses Teils berücksichtigt.

(4) Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge vergibt, nach den Sätzen 1 bis 3 zu verfahren.

(5) Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden Auftraggeber und Unternehmen grundsätzlich elektronische Mittel nach Maßgabe der aufgrund des § 113 erlassenen Verordnungen.

(6) Unternehmen haben Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden.

(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.

(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit

1.
der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4.
mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Öffentliche Aufträge werden an fachkundige und leistungsfähige (geeignete) Unternehmen vergeben, die nicht nach den §§ 123 oder 124 ausgeschlossen worden sind.

(2) Ein Unternehmen ist geeignet, wenn es die durch den öffentlichen Auftraggeber im Einzelnen zur ordnungsgemäßen Ausführung des öffentlichen Auftrags festgelegten Kriterien (Eignungskriterien) erfüllt. Die Eignungskriterien dürfen ausschließlich Folgendes betreffen:

1.
Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung,
2.
wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit,
3.
technische und berufliche Leistungsfähigkeit.

(3) Der Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 kann ganz oder teilweise durch die Teilnahme an Präqualifizierungssystemen erbracht werden.

(4) Eignungskriterien müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und zu diesem in einem angemessenen Verhältnis stehen. Sie sind in der Auftragsbekanntmachung, der Vorinformation oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung aufzuführen.

(1) In der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung ist neben den Eignungskriterien ferner anzugeben, mit welchen Unterlagen (Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen und sonstige Nachweise) Bewerber oder Bieter ihre Eignung gemäß den §§ 43 bis 47 und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen zu belegen haben.

(2) Der öffentliche Auftraggeber fordert grundsätzlich die Vorlage von Eigenerklärungen an. Wenn der öffentliche Auftraggeber Bescheinigungen und sonstige Nachweise anfordert, verlangt er in der Regel solche, die vom Online-Dokumentenarchiv e-Certis abgedeckt sind.

(3) Als vorläufigen Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen akzeptiert der öffentliche Auftraggeber die Vorlage einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung nach § 50.

(4) Als ausreichenden Beleg dafür, dass die in § 123 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Ausschlussgründe auf den Bewerber oder Bieter nicht zutreffen, erkennt der öffentliche Auftraggeber einen Auszug aus einem einschlägigen Register, insbesondere ein Führungszeugnis aus dem Bundeszentralregister oder, in Ermangelung eines solchen, eine gleichwertige Bescheinigung einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Herkunftslands oder des Niederlassungsstaats des Bewerbers oder Bieters an.

(5) Als ausreichenden Beleg dafür, dass die in § 123 Absatz 4 und § 124 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Ausschlussgründe auf den Bewerber oder Bieter nicht zutreffen, erkennt der öffentliche Auftraggeber eine von der zuständigen Behörde des Herkunftslands oder des Niederlassungsstaats des Bewerbers oder Bieters ausgestellte Bescheinigung an.

(6) Werden Urkunden oder Bescheinigungen nach den Absätzen 4 und 5 von dem Herkunftsland oder dem Niederlassungsstaat des Bewerbers oder Bieters nicht ausgestellt oder werden darin nicht alle Ausschlussgründe nach § 123 Absatz 1 bis 4 sowie § 124 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen erwähnt, so können sie durch eine Versicherung an Eides statt ersetzt werden. In den Staaten, in denen es keine Versicherung an Eides statt gibt, darf die Versicherung an Eides statt durch eine förmliche Erklärung ersetzt werden, die ein Vertreter des betreffenden Unternehmens vor einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer dazu bevollmächtigten Berufs- oder Handelsorganisation des Herkunftslands oder des Niederlassungsstaats des Bewerbers oder Bieters abgibt.

(7) Der öffentliche Auftraggeber kann Bewerber oder Bieter auffordern, die erhaltenen Unterlagen zu erläutern.

(8) Sofern der Bewerber oder Bieter in einem amtlichen Verzeichnis eingetragen ist oder über eine Zertifizierung verfügt, die jeweils den Anforderungen des Artikels 64 der Richtlinie 2014/24/EU entsprechen, werden die im amtlichen Verzeichnis oder dem Zertifizierungssystem niedergelegten Unterlagen und Angaben vom öffentlichen Auftraggeber nur in begründeten Fällen in Zweifel gezogen (Eignungsvermutung). Ein den Anforderungen des Artikels 64 der Richtlinie 2014/24/EU entsprechendes amtliches Verzeichnis kann auch durch Industrie- und Handelskammern eingerichtet werden. Die Industrie- und Handelskammern bedienen sich bei der Führung des amtlichen Verzeichnisses einer gemeinsamen verzeichnisführenden Stelle. Der öffentliche Auftraggeber kann mit Blick auf die Entrichtung von Steuern, Abgaben oder Sozialversicherungsbeiträgen die gesonderte Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung verlangen.

(1) Öffentliche Aufträge werden an fachkundige und leistungsfähige (geeignete) Unternehmen vergeben, die nicht nach den §§ 123 oder 124 ausgeschlossen worden sind.

(2) Ein Unternehmen ist geeignet, wenn es die durch den öffentlichen Auftraggeber im Einzelnen zur ordnungsgemäßen Ausführung des öffentlichen Auftrags festgelegten Kriterien (Eignungskriterien) erfüllt. Die Eignungskriterien dürfen ausschließlich Folgendes betreffen:

1.
Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung,
2.
wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit,
3.
technische und berufliche Leistungsfähigkeit.

(3) Der Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 kann ganz oder teilweise durch die Teilnahme an Präqualifizierungssystemen erbracht werden.

(4) Eignungskriterien müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und zu diesem in einem angemessenen Verhältnis stehen. Sie sind in der Auftragsbekanntmachung, der Vorinformation oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung aufzuführen.

(1) In der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung ist neben den Eignungskriterien ferner anzugeben, mit welchen Unterlagen (Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen und sonstige Nachweise) Bewerber oder Bieter ihre Eignung gemäß den §§ 43 bis 47 und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen zu belegen haben.

(2) Der öffentliche Auftraggeber fordert grundsätzlich die Vorlage von Eigenerklärungen an. Wenn der öffentliche Auftraggeber Bescheinigungen und sonstige Nachweise anfordert, verlangt er in der Regel solche, die vom Online-Dokumentenarchiv e-Certis abgedeckt sind.

(3) Als vorläufigen Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen akzeptiert der öffentliche Auftraggeber die Vorlage einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung nach § 50.

(4) Als ausreichenden Beleg dafür, dass die in § 123 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Ausschlussgründe auf den Bewerber oder Bieter nicht zutreffen, erkennt der öffentliche Auftraggeber einen Auszug aus einem einschlägigen Register, insbesondere ein Führungszeugnis aus dem Bundeszentralregister oder, in Ermangelung eines solchen, eine gleichwertige Bescheinigung einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Herkunftslands oder des Niederlassungsstaats des Bewerbers oder Bieters an.

(5) Als ausreichenden Beleg dafür, dass die in § 123 Absatz 4 und § 124 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Ausschlussgründe auf den Bewerber oder Bieter nicht zutreffen, erkennt der öffentliche Auftraggeber eine von der zuständigen Behörde des Herkunftslands oder des Niederlassungsstaats des Bewerbers oder Bieters ausgestellte Bescheinigung an.

(6) Werden Urkunden oder Bescheinigungen nach den Absätzen 4 und 5 von dem Herkunftsland oder dem Niederlassungsstaat des Bewerbers oder Bieters nicht ausgestellt oder werden darin nicht alle Ausschlussgründe nach § 123 Absatz 1 bis 4 sowie § 124 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen erwähnt, so können sie durch eine Versicherung an Eides statt ersetzt werden. In den Staaten, in denen es keine Versicherung an Eides statt gibt, darf die Versicherung an Eides statt durch eine förmliche Erklärung ersetzt werden, die ein Vertreter des betreffenden Unternehmens vor einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer dazu bevollmächtigten Berufs- oder Handelsorganisation des Herkunftslands oder des Niederlassungsstaats des Bewerbers oder Bieters abgibt.

(7) Der öffentliche Auftraggeber kann Bewerber oder Bieter auffordern, die erhaltenen Unterlagen zu erläutern.

(8) Sofern der Bewerber oder Bieter in einem amtlichen Verzeichnis eingetragen ist oder über eine Zertifizierung verfügt, die jeweils den Anforderungen des Artikels 64 der Richtlinie 2014/24/EU entsprechen, werden die im amtlichen Verzeichnis oder dem Zertifizierungssystem niedergelegten Unterlagen und Angaben vom öffentlichen Auftraggeber nur in begründeten Fällen in Zweifel gezogen (Eignungsvermutung). Ein den Anforderungen des Artikels 64 der Richtlinie 2014/24/EU entsprechendes amtliches Verzeichnis kann auch durch Industrie- und Handelskammern eingerichtet werden. Die Industrie- und Handelskammern bedienen sich bei der Führung des amtlichen Verzeichnisses einer gemeinsamen verzeichnisführenden Stelle. Der öffentliche Auftraggeber kann mit Blick auf die Entrichtung von Steuern, Abgaben oder Sozialversicherungsbeiträgen die gesonderte Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung verlangen.

(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.

(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit

1.
der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4.
mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Erscheinen der Preis oder die Kosten eines Angebots im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig, verlangt der öffentliche Auftraggeber vom Bieter Aufklärung.

(2) Der öffentliche Auftraggeber prüft die Zusammensetzung des Angebots und berücksichtigt die übermittelten Unterlagen. Die Prüfung kann insbesondere betreffen:

1.
die Wirtschaftlichkeit des Fertigungsverfahrens einer Lieferleistung oder der Erbringung der Dienstleistung,
2.
die gewählten technischen Lösungen oder die außergewöhnlich günstigen Bedingungen, über die das Unternehmen bei der Lieferung der Waren oder bei der Erbringung der Dienstleistung verfügt,
3.
die Besonderheiten der angebotenen Liefer- oder Dienstleistung,
4.
die Einhaltung der Verpflichtungen nach § 128 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, insbesondere der für das Unternehmen geltenden umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften, oder
5.
die etwaige Gewährung einer staatlichen Beihilfe an das Unternehmen.

(3) Kann der öffentliche Auftraggeber nach der Prüfung gemäß den Absätzen 1 und 2 die geringe Höhe des angebotenen Preises oder der angebotenen Kosten nicht zufriedenstellend aufklären, darf er den Zuschlag auf dieses Angebot ablehnen. Der öffentliche Auftraggeber lehnt das Angebot ab, wenn er festgestellt hat, dass der Preis oder die Kosten des Angebots ungewöhnlich niedrig sind, weil Verpflichtungen nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 nicht eingehalten werden.

(4) Stellt der öffentliche Auftraggeber fest, dass ein Angebot ungewöhnlich niedrig ist, weil der Bieter eine staatliche Beihilfe erhalten hat, so lehnt der öffentliche Auftraggeber das Angebot ab, wenn der Bieter nicht fristgemäß nachweisen kann, dass die staatliche Beihilfe rechtmäßig gewährt wurde. Der öffentliche Auftraggeber teilt die Ablehnung der Europäischen Kommission mit.

(1) Öffentliche Aufträge werden an fachkundige und leistungsfähige (geeignete) Unternehmen vergeben, die nicht nach den §§ 123 oder 124 ausgeschlossen worden sind.

(2) Ein Unternehmen ist geeignet, wenn es die durch den öffentlichen Auftraggeber im Einzelnen zur ordnungsgemäßen Ausführung des öffentlichen Auftrags festgelegten Kriterien (Eignungskriterien) erfüllt. Die Eignungskriterien dürfen ausschließlich Folgendes betreffen:

1.
Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung,
2.
wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit,
3.
technische und berufliche Leistungsfähigkeit.

(3) Der Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 kann ganz oder teilweise durch die Teilnahme an Präqualifizierungssystemen erbracht werden.

(4) Eignungskriterien müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und zu diesem in einem angemessenen Verhältnis stehen. Sie sind in der Auftragsbekanntmachung, der Vorinformation oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung aufzuführen.

(1) In der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung ist neben den Eignungskriterien ferner anzugeben, mit welchen Unterlagen (Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen und sonstige Nachweise) Bewerber oder Bieter ihre Eignung gemäß den §§ 43 bis 47 und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen zu belegen haben.

(2) Der öffentliche Auftraggeber fordert grundsätzlich die Vorlage von Eigenerklärungen an. Wenn der öffentliche Auftraggeber Bescheinigungen und sonstige Nachweise anfordert, verlangt er in der Regel solche, die vom Online-Dokumentenarchiv e-Certis abgedeckt sind.

(3) Als vorläufigen Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen akzeptiert der öffentliche Auftraggeber die Vorlage einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung nach § 50.

(4) Als ausreichenden Beleg dafür, dass die in § 123 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Ausschlussgründe auf den Bewerber oder Bieter nicht zutreffen, erkennt der öffentliche Auftraggeber einen Auszug aus einem einschlägigen Register, insbesondere ein Führungszeugnis aus dem Bundeszentralregister oder, in Ermangelung eines solchen, eine gleichwertige Bescheinigung einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Herkunftslands oder des Niederlassungsstaats des Bewerbers oder Bieters an.

(5) Als ausreichenden Beleg dafür, dass die in § 123 Absatz 4 und § 124 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Ausschlussgründe auf den Bewerber oder Bieter nicht zutreffen, erkennt der öffentliche Auftraggeber eine von der zuständigen Behörde des Herkunftslands oder des Niederlassungsstaats des Bewerbers oder Bieters ausgestellte Bescheinigung an.

(6) Werden Urkunden oder Bescheinigungen nach den Absätzen 4 und 5 von dem Herkunftsland oder dem Niederlassungsstaat des Bewerbers oder Bieters nicht ausgestellt oder werden darin nicht alle Ausschlussgründe nach § 123 Absatz 1 bis 4 sowie § 124 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen erwähnt, so können sie durch eine Versicherung an Eides statt ersetzt werden. In den Staaten, in denen es keine Versicherung an Eides statt gibt, darf die Versicherung an Eides statt durch eine förmliche Erklärung ersetzt werden, die ein Vertreter des betreffenden Unternehmens vor einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer dazu bevollmächtigten Berufs- oder Handelsorganisation des Herkunftslands oder des Niederlassungsstaats des Bewerbers oder Bieters abgibt.

(7) Der öffentliche Auftraggeber kann Bewerber oder Bieter auffordern, die erhaltenen Unterlagen zu erläutern.

(8) Sofern der Bewerber oder Bieter in einem amtlichen Verzeichnis eingetragen ist oder über eine Zertifizierung verfügt, die jeweils den Anforderungen des Artikels 64 der Richtlinie 2014/24/EU entsprechen, werden die im amtlichen Verzeichnis oder dem Zertifizierungssystem niedergelegten Unterlagen und Angaben vom öffentlichen Auftraggeber nur in begründeten Fällen in Zweifel gezogen (Eignungsvermutung). Ein den Anforderungen des Artikels 64 der Richtlinie 2014/24/EU entsprechendes amtliches Verzeichnis kann auch durch Industrie- und Handelskammern eingerichtet werden. Die Industrie- und Handelskammern bedienen sich bei der Führung des amtlichen Verzeichnisses einer gemeinsamen verzeichnisführenden Stelle. Der öffentliche Auftraggeber kann mit Blick auf die Entrichtung von Steuern, Abgaben oder Sozialversicherungsbeiträgen die gesonderte Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung verlangen.

(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.

(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit

1.
der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4.
mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Öffentliche Aufträge werden an fachkundige und leistungsfähige (geeignete) Unternehmen vergeben, die nicht nach den §§ 123 oder 124 ausgeschlossen worden sind.

(2) Ein Unternehmen ist geeignet, wenn es die durch den öffentlichen Auftraggeber im Einzelnen zur ordnungsgemäßen Ausführung des öffentlichen Auftrags festgelegten Kriterien (Eignungskriterien) erfüllt. Die Eignungskriterien dürfen ausschließlich Folgendes betreffen:

1.
Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung,
2.
wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit,
3.
technische und berufliche Leistungsfähigkeit.

(3) Der Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 kann ganz oder teilweise durch die Teilnahme an Präqualifizierungssystemen erbracht werden.

(4) Eignungskriterien müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und zu diesem in einem angemessenen Verhältnis stehen. Sie sind in der Auftragsbekanntmachung, der Vorinformation oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung aufzuführen.

(1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach:

1.
§ 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland),
2.
§ 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen,
3.
§ 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche),
4.
§ 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
5.
§ 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
6.
§ 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen),
7.
§ 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern),
8.
den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete),
9.
Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder
10.
den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung).

(2) Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße im Sinne des Absatzes 1 stehen eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich.

(3) Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung.

(4) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn

1.
das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder
2.
die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können.
Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat.

(5) Von einem Ausschluss nach Absatz 1 kann abgesehen werden, wenn dies aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist. Von einem Ausschluss nach Absatz 4 Satz 1 kann abgesehen werden, wenn dies aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist oder ein Ausschluss offensichtlich unverhältnismäßig wäre. § 125 bleibt unberührt.

(1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn

1.
das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat,
2.
das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat,
3.
das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden,
4.
der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,
5.
ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann,
6.
eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann,
7.
das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat,
8.
das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder
9.
das Unternehmen
a)
versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen,
b)
versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder
c)
fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.

(2) § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959) bleiben unberührt.

(1) Öffentliche Aufträge werden an fachkundige und leistungsfähige (geeignete) Unternehmen vergeben, die nicht nach den §§ 123 oder 124 ausgeschlossen worden sind.

(2) Ein Unternehmen ist geeignet, wenn es die durch den öffentlichen Auftraggeber im Einzelnen zur ordnungsgemäßen Ausführung des öffentlichen Auftrags festgelegten Kriterien (Eignungskriterien) erfüllt. Die Eignungskriterien dürfen ausschließlich Folgendes betreffen:

1.
Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung,
2.
wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit,
3.
technische und berufliche Leistungsfähigkeit.

(3) Der Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 kann ganz oder teilweise durch die Teilnahme an Präqualifizierungssystemen erbracht werden.

(4) Eignungskriterien müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und zu diesem in einem angemessenen Verhältnis stehen. Sie sind in der Auftragsbekanntmachung, der Vorinformation oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung aufzuführen.

(1) Der öffentliche Auftraggeber kann im Hinblick auf die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit der Bewerber oder Bieter Anforderungen stellen, die sicherstellen, dass die Bewerber oder Bieter über die erforderlichen wirtschaftlichen und finanziellen Kapazitäten für die Ausführung des Auftrags verfügen. Zu diesem Zweck kann er insbesondere Folgendes verlangen:

1.
einen bestimmten Mindestjahresumsatz, einschließlich eines bestimmten Mindestjahresumsatzes in dem Tätigkeitsbereich des Auftrags,
2.
Informationen über die Bilanzen der Bewerber oder Bieter; dabei kann das in den Bilanzen angegebene Verhältnis zwischen Vermögen und Verbindlichkeiten dann berücksichtigt werden, wenn der öffentliche Auftraggeber transparente, objektive und nichtdiskriminierende Methoden und Kriterien für die Berücksichtigung anwendet und die Methoden und Kriterien in den Vergabeunterlagen angibt, oder
3.
eine Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung in bestimmter geeigneter Höhe.

(2) Sofern ein Mindestjahresumsatz verlangt wird, darf dieser das Zweifache des geschätzten Auftragswerts nur überschreiten, wenn aufgrund der Art des Auftragsgegenstands spezielle Risiken bestehen. Der öffentliche Auftraggeber hat eine solche Anforderung in den Vergabeunterlagen oder im Vergabevermerk hinreichend zu begründen.

(3) Ist ein öffentlicher Auftrag in Lose unterteilt, finden die Absätze 1 und 2 auf jedes einzelne Los Anwendung. Der öffentliche Auftraggeber kann jedoch für den Fall, dass der erfolgreiche Bieter den Zuschlag für mehrere gleichzeitig auszuführende Lose erhält, einen Mindestjahresumsatz verlangen, der sich auf diese Gruppe von Losen bezieht.

(4) Als Beleg der erforderlichen wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit des Bewerbers oder Bieters kann der öffentliche Auftraggeber in der Regel die Vorlage einer oder mehrerer der folgenden Unterlagen verlangen:

1.
entsprechende Bankerklärungen,
2.
Nachweis einer entsprechenden Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung,
3.
Jahresabschlüsse oder Auszüge von Jahresabschlüssen, falls deren Veröffentlichung in dem Land, in dem der Bewerber oder Bieter niedergelassen ist, gesetzlich vorgeschrieben ist,
4.
eine Erklärung über den Gesamtumsatz und gegebenenfalls den Umsatz in dem Tätigkeitsbereich des Auftrags; eine solche Erklärung kann höchstens für die letzten drei Geschäftsjahre verlangt werden und nur, sofern entsprechende Angaben verfügbar sind.

(5) Kann ein Bewerber oder Bieter aus einem berechtigten Grund die geforderten Unterlagen nicht beibringen, so kann er seine wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit durch Vorlage anderer, vom öffentlichen Auftraggeber als geeignet angesehener Unterlagen belegen.

(1) Der öffentliche Auftraggeber kann im Hinblick auf die technische und berufliche Leistungsfähigkeit der Bewerber oder Bieter Anforderungen stellen, die sicherstellen, dass die Bewerber oder Bieter über die erforderlichen personellen und technischen Mittel sowie ausreichende Erfahrungen verfügen, um den Auftrag in angemessener Qualität ausführen zu können. Bei Lieferaufträgen, für die Verlege- oder Installationsarbeiten erforderlich sind, sowie bei Dienstleistungsaufträgen darf die berufliche Leistungsfähigkeit der Unternehmen auch anhand ihrer Fachkunde, Effizienz, Erfahrung und Verlässlichkeit beurteilt werden.

(2) Der öffentliche Auftraggeber kann die berufliche Leistungsfähigkeit eines Bewerbers oder Bieters verneinen, wenn er festgestellt hat, dass dieser Interessen hat, die mit der Ausführung des öffentlichen Auftrags im Widerspruch stehen und sie nachteilig beeinflussen könnten.

(3) Als Beleg der erforderlichen technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit des Bewerbers oder Bieters kann der öffentliche Auftraggeber je nach Art, Verwendungszweck und Menge oder Umfang der zu erbringenden Liefer- oder Dienstleistungen ausschließlich die Vorlage von einer oder mehreren der folgenden Unterlagen verlangen:

1.
geeignete Referenzen über früher ausgeführte Liefer- und Dienstleistungsaufträge in Form einer Liste der in den letzten höchstens drei Jahren erbrachten wesentlichen Liefer- oder Dienstleistungen mit Angabe des Werts, des Liefer- beziehungsweise Erbringungszeitpunkts sowie des öffentlichen oder privaten Empfängers; soweit erforderlich, um einen ausreichenden Wettbewerb sicherzustellen, kann der öffentliche Auftraggeber darauf hinweisen, dass er auch einschlägige Liefer- oder Dienstleistungen berücksichtigen wird, die mehr als drei Jahre zurückliegen,
2.
Angabe der technischen Fachkräfte oder der technischen Stellen, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen, unabhängig davon, ob diese dem Unternehmen angehören oder nicht, und zwar insbesondere derjenigen, die mit der Qualitätskontrolle beauftragt sind,
3.
Beschreibung der technischen Ausrüstung, der Maßnahmen zur Qualitätssicherung und der Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Unternehmens,
4.
Angabe des Lieferkettenmanagement- und Lieferkettenüberwachungssystems, das dem Unternehmen zur Vertragserfüllung zur Verfügung steht,
5.
bei komplexer Art der zu erbringenden Leistung oder bei solchen Leistungen, die ausnahmsweise einem besonderen Zweck dienen sollen, eine Kontrolle, die vom öffentlichen Auftraggeber oder in dessen Namen von einer zuständigen amtlichen Stelle im Niederlassungsstaat des Unternehmens durchgeführt wird; diese Kontrolle betrifft die Produktionskapazität beziehungsweise die technische Leistungsfähigkeit und erforderlichenfalls die Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Unternehmens sowie die von diesem für die Qualitätskontrolle getroffenen Vorkehrungen,
6.
Studien- und Ausbildungsnachweise sowie Bescheinigungen über die Erlaubnis zur Berufsausübung für die Inhaberin, den Inhaber oder die Führungskräfte des Unternehmens, sofern diese Nachweise nicht als Zuschlagskriterium bewertet werden,
7.
Angabe der Umweltmanagementmaßnahmen, die das Unternehmen während der Auftragsausführung anwendet,
8.
Erklärung, aus der die durchschnittliche jährliche Beschäftigtenzahl des Unternehmens und die Zahl seiner Führungskräfte in den letzten drei Jahren ersichtlich ist,
9.
Erklärung, aus der ersichtlich ist, über welche Ausstattung, welche Geräte und welche technische Ausrüstung das Unternehmen für die Ausführung des Auftrags verfügt,
10.
Angabe, welche Teile des Auftrags das Unternehmen unter Umständen als Unteraufträge zu vergeben beabsichtigt,
11.
bei Lieferleistungen:
a)
Muster, Beschreibungen oder Fotografien der zu liefernden Güter, wobei die Echtheit auf Verlangen des öffentlichen Auftraggebers nachzuweisen ist, oder
b)
Bescheinigungen, die von als zuständig anerkannten Instituten oder amtlichen Stellen für Qualitätskontrolle ausgestellt wurden, mit denen bestätigt wird, dass die durch entsprechende Bezugnahmen genau bezeichneten Güter bestimmten technischen Anforderungen oder Normen entsprechen.

(1) Der öffentliche Auftraggeber kann im Hinblick auf die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit der Bewerber oder Bieter Anforderungen stellen, die sicherstellen, dass die Bewerber oder Bieter über die erforderlichen wirtschaftlichen und finanziellen Kapazitäten für die Ausführung des Auftrags verfügen. Zu diesem Zweck kann er insbesondere Folgendes verlangen:

1.
einen bestimmten Mindestjahresumsatz, einschließlich eines bestimmten Mindestjahresumsatzes in dem Tätigkeitsbereich des Auftrags,
2.
Informationen über die Bilanzen der Bewerber oder Bieter; dabei kann das in den Bilanzen angegebene Verhältnis zwischen Vermögen und Verbindlichkeiten dann berücksichtigt werden, wenn der öffentliche Auftraggeber transparente, objektive und nichtdiskriminierende Methoden und Kriterien für die Berücksichtigung anwendet und die Methoden und Kriterien in den Vergabeunterlagen angibt, oder
3.
eine Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung in bestimmter geeigneter Höhe.

(2) Sofern ein Mindestjahresumsatz verlangt wird, darf dieser das Zweifache des geschätzten Auftragswerts nur überschreiten, wenn aufgrund der Art des Auftragsgegenstands spezielle Risiken bestehen. Der öffentliche Auftraggeber hat eine solche Anforderung in den Vergabeunterlagen oder im Vergabevermerk hinreichend zu begründen.

(3) Ist ein öffentlicher Auftrag in Lose unterteilt, finden die Absätze 1 und 2 auf jedes einzelne Los Anwendung. Der öffentliche Auftraggeber kann jedoch für den Fall, dass der erfolgreiche Bieter den Zuschlag für mehrere gleichzeitig auszuführende Lose erhält, einen Mindestjahresumsatz verlangen, der sich auf diese Gruppe von Losen bezieht.

(4) Als Beleg der erforderlichen wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit des Bewerbers oder Bieters kann der öffentliche Auftraggeber in der Regel die Vorlage einer oder mehrerer der folgenden Unterlagen verlangen:

1.
entsprechende Bankerklärungen,
2.
Nachweis einer entsprechenden Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung,
3.
Jahresabschlüsse oder Auszüge von Jahresabschlüssen, falls deren Veröffentlichung in dem Land, in dem der Bewerber oder Bieter niedergelassen ist, gesetzlich vorgeschrieben ist,
4.
eine Erklärung über den Gesamtumsatz und gegebenenfalls den Umsatz in dem Tätigkeitsbereich des Auftrags; eine solche Erklärung kann höchstens für die letzten drei Geschäftsjahre verlangt werden und nur, sofern entsprechende Angaben verfügbar sind.

(5) Kann ein Bewerber oder Bieter aus einem berechtigten Grund die geforderten Unterlagen nicht beibringen, so kann er seine wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit durch Vorlage anderer, vom öffentlichen Auftraggeber als geeignet angesehener Unterlagen belegen.

(1) Der öffentliche Auftraggeber kann im Hinblick auf die technische und berufliche Leistungsfähigkeit der Bewerber oder Bieter Anforderungen stellen, die sicherstellen, dass die Bewerber oder Bieter über die erforderlichen personellen und technischen Mittel sowie ausreichende Erfahrungen verfügen, um den Auftrag in angemessener Qualität ausführen zu können. Bei Lieferaufträgen, für die Verlege- oder Installationsarbeiten erforderlich sind, sowie bei Dienstleistungsaufträgen darf die berufliche Leistungsfähigkeit der Unternehmen auch anhand ihrer Fachkunde, Effizienz, Erfahrung und Verlässlichkeit beurteilt werden.

(2) Der öffentliche Auftraggeber kann die berufliche Leistungsfähigkeit eines Bewerbers oder Bieters verneinen, wenn er festgestellt hat, dass dieser Interessen hat, die mit der Ausführung des öffentlichen Auftrags im Widerspruch stehen und sie nachteilig beeinflussen könnten.

(3) Als Beleg der erforderlichen technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit des Bewerbers oder Bieters kann der öffentliche Auftraggeber je nach Art, Verwendungszweck und Menge oder Umfang der zu erbringenden Liefer- oder Dienstleistungen ausschließlich die Vorlage von einer oder mehreren der folgenden Unterlagen verlangen:

1.
geeignete Referenzen über früher ausgeführte Liefer- und Dienstleistungsaufträge in Form einer Liste der in den letzten höchstens drei Jahren erbrachten wesentlichen Liefer- oder Dienstleistungen mit Angabe des Werts, des Liefer- beziehungsweise Erbringungszeitpunkts sowie des öffentlichen oder privaten Empfängers; soweit erforderlich, um einen ausreichenden Wettbewerb sicherzustellen, kann der öffentliche Auftraggeber darauf hinweisen, dass er auch einschlägige Liefer- oder Dienstleistungen berücksichtigen wird, die mehr als drei Jahre zurückliegen,
2.
Angabe der technischen Fachkräfte oder der technischen Stellen, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen, unabhängig davon, ob diese dem Unternehmen angehören oder nicht, und zwar insbesondere derjenigen, die mit der Qualitätskontrolle beauftragt sind,
3.
Beschreibung der technischen Ausrüstung, der Maßnahmen zur Qualitätssicherung und der Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Unternehmens,
4.
Angabe des Lieferkettenmanagement- und Lieferkettenüberwachungssystems, das dem Unternehmen zur Vertragserfüllung zur Verfügung steht,
5.
bei komplexer Art der zu erbringenden Leistung oder bei solchen Leistungen, die ausnahmsweise einem besonderen Zweck dienen sollen, eine Kontrolle, die vom öffentlichen Auftraggeber oder in dessen Namen von einer zuständigen amtlichen Stelle im Niederlassungsstaat des Unternehmens durchgeführt wird; diese Kontrolle betrifft die Produktionskapazität beziehungsweise die technische Leistungsfähigkeit und erforderlichenfalls die Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Unternehmens sowie die von diesem für die Qualitätskontrolle getroffenen Vorkehrungen,
6.
Studien- und Ausbildungsnachweise sowie Bescheinigungen über die Erlaubnis zur Berufsausübung für die Inhaberin, den Inhaber oder die Führungskräfte des Unternehmens, sofern diese Nachweise nicht als Zuschlagskriterium bewertet werden,
7.
Angabe der Umweltmanagementmaßnahmen, die das Unternehmen während der Auftragsausführung anwendet,
8.
Erklärung, aus der die durchschnittliche jährliche Beschäftigtenzahl des Unternehmens und die Zahl seiner Führungskräfte in den letzten drei Jahren ersichtlich ist,
9.
Erklärung, aus der ersichtlich ist, über welche Ausstattung, welche Geräte und welche technische Ausrüstung das Unternehmen für die Ausführung des Auftrags verfügt,
10.
Angabe, welche Teile des Auftrags das Unternehmen unter Umständen als Unteraufträge zu vergeben beabsichtigt,
11.
bei Lieferleistungen:
a)
Muster, Beschreibungen oder Fotografien der zu liefernden Güter, wobei die Echtheit auf Verlangen des öffentlichen Auftraggebers nachzuweisen ist, oder
b)
Bescheinigungen, die von als zuständig anerkannten Instituten oder amtlichen Stellen für Qualitätskontrolle ausgestellt wurden, mit denen bestätigt wird, dass die durch entsprechende Bezugnahmen genau bezeichneten Güter bestimmten technischen Anforderungen oder Normen entsprechen.

(1) Der öffentliche Auftraggeber kann im Hinblick auf die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit der Bewerber oder Bieter Anforderungen stellen, die sicherstellen, dass die Bewerber oder Bieter über die erforderlichen wirtschaftlichen und finanziellen Kapazitäten für die Ausführung des Auftrags verfügen. Zu diesem Zweck kann er insbesondere Folgendes verlangen:

1.
einen bestimmten Mindestjahresumsatz, einschließlich eines bestimmten Mindestjahresumsatzes in dem Tätigkeitsbereich des Auftrags,
2.
Informationen über die Bilanzen der Bewerber oder Bieter; dabei kann das in den Bilanzen angegebene Verhältnis zwischen Vermögen und Verbindlichkeiten dann berücksichtigt werden, wenn der öffentliche Auftraggeber transparente, objektive und nichtdiskriminierende Methoden und Kriterien für die Berücksichtigung anwendet und die Methoden und Kriterien in den Vergabeunterlagen angibt, oder
3.
eine Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung in bestimmter geeigneter Höhe.

(2) Sofern ein Mindestjahresumsatz verlangt wird, darf dieser das Zweifache des geschätzten Auftragswerts nur überschreiten, wenn aufgrund der Art des Auftragsgegenstands spezielle Risiken bestehen. Der öffentliche Auftraggeber hat eine solche Anforderung in den Vergabeunterlagen oder im Vergabevermerk hinreichend zu begründen.

(3) Ist ein öffentlicher Auftrag in Lose unterteilt, finden die Absätze 1 und 2 auf jedes einzelne Los Anwendung. Der öffentliche Auftraggeber kann jedoch für den Fall, dass der erfolgreiche Bieter den Zuschlag für mehrere gleichzeitig auszuführende Lose erhält, einen Mindestjahresumsatz verlangen, der sich auf diese Gruppe von Losen bezieht.

(4) Als Beleg der erforderlichen wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit des Bewerbers oder Bieters kann der öffentliche Auftraggeber in der Regel die Vorlage einer oder mehrerer der folgenden Unterlagen verlangen:

1.
entsprechende Bankerklärungen,
2.
Nachweis einer entsprechenden Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung,
3.
Jahresabschlüsse oder Auszüge von Jahresabschlüssen, falls deren Veröffentlichung in dem Land, in dem der Bewerber oder Bieter niedergelassen ist, gesetzlich vorgeschrieben ist,
4.
eine Erklärung über den Gesamtumsatz und gegebenenfalls den Umsatz in dem Tätigkeitsbereich des Auftrags; eine solche Erklärung kann höchstens für die letzten drei Geschäftsjahre verlangt werden und nur, sofern entsprechende Angaben verfügbar sind.

(5) Kann ein Bewerber oder Bieter aus einem berechtigten Grund die geforderten Unterlagen nicht beibringen, so kann er seine wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit durch Vorlage anderer, vom öffentlichen Auftraggeber als geeignet angesehener Unterlagen belegen.

(1) Öffentliche Aufträge werden an fachkundige und leistungsfähige (geeignete) Unternehmen vergeben, die nicht nach den §§ 123 oder 124 ausgeschlossen worden sind.

(2) Ein Unternehmen ist geeignet, wenn es die durch den öffentlichen Auftraggeber im Einzelnen zur ordnungsgemäßen Ausführung des öffentlichen Auftrags festgelegten Kriterien (Eignungskriterien) erfüllt. Die Eignungskriterien dürfen ausschließlich Folgendes betreffen:

1.
Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung,
2.
wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit,
3.
technische und berufliche Leistungsfähigkeit.

(3) Der Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 kann ganz oder teilweise durch die Teilnahme an Präqualifizierungssystemen erbracht werden.

(4) Eignungskriterien müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und zu diesem in einem angemessenen Verhältnis stehen. Sie sind in der Auftragsbekanntmachung, der Vorinformation oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung aufzuführen.

(1) Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt.

(2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet.

(3) Bei der Vergabe werden Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte nach Maßgabe dieses Teils berücksichtigt.

(4) Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge vergibt, nach den Sätzen 1 bis 3 zu verfahren.

(5) Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden Auftraggeber und Unternehmen grundsätzlich elektronische Mittel nach Maßgabe der aufgrund des § 113 erlassenen Verordnungen.

(6) Unternehmen haben Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden.

(1) Öffentliche Aufträge werden an fachkundige und leistungsfähige (geeignete) Unternehmen vergeben, die nicht nach den §§ 123 oder 124 ausgeschlossen worden sind.

(2) Ein Unternehmen ist geeignet, wenn es die durch den öffentlichen Auftraggeber im Einzelnen zur ordnungsgemäßen Ausführung des öffentlichen Auftrags festgelegten Kriterien (Eignungskriterien) erfüllt. Die Eignungskriterien dürfen ausschließlich Folgendes betreffen:

1.
Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung,
2.
wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit,
3.
technische und berufliche Leistungsfähigkeit.

(3) Der Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 kann ganz oder teilweise durch die Teilnahme an Präqualifizierungssystemen erbracht werden.

(4) Eignungskriterien müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und zu diesem in einem angemessenen Verhältnis stehen. Sie sind in der Auftragsbekanntmachung, der Vorinformation oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung aufzuführen.

(1) Erscheinen der Preis oder die Kosten eines Angebots im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig, verlangt der öffentliche Auftraggeber vom Bieter Aufklärung.

(2) Der öffentliche Auftraggeber prüft die Zusammensetzung des Angebots und berücksichtigt die übermittelten Unterlagen. Die Prüfung kann insbesondere betreffen:

1.
die Wirtschaftlichkeit des Fertigungsverfahrens einer Lieferleistung oder der Erbringung der Dienstleistung,
2.
die gewählten technischen Lösungen oder die außergewöhnlich günstigen Bedingungen, über die das Unternehmen bei der Lieferung der Waren oder bei der Erbringung der Dienstleistung verfügt,
3.
die Besonderheiten der angebotenen Liefer- oder Dienstleistung,
4.
die Einhaltung der Verpflichtungen nach § 128 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, insbesondere der für das Unternehmen geltenden umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften, oder
5.
die etwaige Gewährung einer staatlichen Beihilfe an das Unternehmen.

(3) Kann der öffentliche Auftraggeber nach der Prüfung gemäß den Absätzen 1 und 2 die geringe Höhe des angebotenen Preises oder der angebotenen Kosten nicht zufriedenstellend aufklären, darf er den Zuschlag auf dieses Angebot ablehnen. Der öffentliche Auftraggeber lehnt das Angebot ab, wenn er festgestellt hat, dass der Preis oder die Kosten des Angebots ungewöhnlich niedrig sind, weil Verpflichtungen nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 nicht eingehalten werden.

(4) Stellt der öffentliche Auftraggeber fest, dass ein Angebot ungewöhnlich niedrig ist, weil der Bieter eine staatliche Beihilfe erhalten hat, so lehnt der öffentliche Auftraggeber das Angebot ab, wenn der Bieter nicht fristgemäß nachweisen kann, dass die staatliche Beihilfe rechtmäßig gewährt wurde. Der öffentliche Auftraggeber teilt die Ablehnung der Europäischen Kommission mit.

(1) Für Amtshandlungen der Vergabekammern werden Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben. Das Verwaltungskostengesetz vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der am 14. August 2013 geltenden Fassung ist anzuwenden.

(2) Die Gebühr beträgt mindestens 2 500 Euro; dieser Betrag kann aus Gründen der Billigkeit bis auf ein Zehntel ermäßigt werden. Die Gebühr soll den Betrag von 50 000 Euro nicht überschreiten; sie kann im Einzelfall, wenn der Aufwand oder die wirtschaftliche Bedeutung außergewöhnlich hoch ist, bis zu einem Betrag von 100 000 Euro erhöht werden.

(3) Soweit ein Beteiligter im Verfahren unterliegt, hat er die Kosten zu tragen. Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden. Hat sich der Antrag vor Entscheidung der Vergabekammer durch Rücknahme oder anderweitig erledigt, ist die Hälfte der Gebühr zu entrichten. Die Entscheidung, wer die Kosten zu tragen hat, erfolgt nach billigem Ermessen. Aus Gründen der Billigkeit kann von der Erhebung von Gebühren ganz oder teilweise abgesehen werden.

(4) Soweit ein Beteiligter im Nachprüfungsverfahren unterliegt, hat er die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des Antragsgegners zu tragen. Die Aufwendungen der Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, soweit sie die Vergabekammer aus Billigkeit der unterlegenen Partei auferlegt. Hat sich der Antrag durch Rücknahme oder anderweitig erledigt, erfolgt die Entscheidung, wer die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen anderer Beteiligter zu tragen hat, nach billigem Ermessen; in Bezug auf die Erstattung der Aufwendungen der Beigeladenen gilt im Übrigen Satz 2 entsprechend. § 80 Absatz 1, 2 und 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder gelten entsprechend. Ein gesondertes Kostenfestsetzungsverfahren findet nicht statt.