Vergabekammer Nordbayern Beschluss, 13. Jan. 2017 - 21.VK-3194-38/16

published on 13/01/2017 00:00
Vergabekammer Nordbayern Beschluss, 13. Jan. 2017 - 21.VK-3194-38/16
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens und die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Vergabestelle.

3. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die Vergabestelle

war notwendig.

4. Die Gebühr für dieses Verfahren beträgt x….,- EUR.

Auslagen sind nicht angefallen.

Tatbestand

1. Die VSt schrieb erstmals am xx.xx…. im Supplement zum Amtsblatt der EU die Baumaßnahme ….. - Neubau ….., hier das Fachlos Rohbauarbeiten, im Offenen Verfahren aus.

Die ASt erhielt am xx.xx…. den Zuschlag für diese Maßnahme und wurde später am xx.xx…. gekündigt.

Daraufhin hat die VSt am xx.xx…. die Maßnahme im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ausgeschrieben.

Dabei hat sie Bieter zum Angebot aufgefordert, die im vorherigen Verfahren bereits teilgenommen haben. Die ASt wurde nicht zum Angebot aufgefordert.

2. Mit Schreiben vom 30.09.2016 rügte die ASt die Wahl des Vergabeverfahrens in Form eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb.

3. Zum Eröffnungstermin am xx.xx…. haben diverse Bieter Angebote eingereicht.

Eine abschließende Wertung der Angebote ist bisher nicht erfolgt.

4. Mit Schreiben vom 05.10.2016 teilte die VSt mit, dass sie der Vergaberüge nicht abhelfe.

5. Mit Schutzschrift vom 05.10.2016 teilte die VSt mit, dass ein Nachprüfungsantrag der ASt bereits unzulässig sei, da die ASt nicht auf die ausgeschriebenen Arbeiten eingerichtet sei. Dies habe sie mit Schreiben vom 14.07.2016 mitgeteilt. Die jetzige Ausschreibung habe die gleichen Anforderungen an die Eignung wie die vorherige Ausschreibung. Zudem sei das damalige Angebot der ASt incl. Nachtrag weitaus höher gewesen als die jetzigen Angebote.

6. Am 07.10.2016 beantragte die ASt die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und beantragt,

der VSt zu untersagen, im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb betreffend die Baumaßnahme ….., Rohbauarbeiten, den Zuschlag zu erteilen.

Durch die gewählte Verfahrensart drohe der ASt, die ein Interesse am Auftrag habe, ein Schaden, da ihr durch das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb, an dem sie nicht beteiligt wurde, die Chance genommen werde, eine erfolgreiche Bewerbung bzw. ein erfolgreiches Angebot abzugeben.

7. Mit Schreiben vom 07.10.2016 übermittelte die VK den Nachprüfungsantrag an die VSt.

8. Mit Schreiben vom 13.10.2016 teilte die ASt mit, dass sie eine Antragsbefugnis habe.

Der Umstand, dass diese sich bereits am vorangegangenen offenen Verfahren mit einem Angebot beteiligt hat, belege das Interesse am Auftrag.

Es reiche aus, dass die Verletzung der Rechte der ASt möglich erscheine.

Vorliegend sei der ASt die Chance genommen worden, sich überhaupt um den neu ausgeschriebenen Auftrag zu bewerben.

Durch die Rüge der Verfahrensart und den Nachprüfungsantrag mache die ASt ausreichend deutlich, dass sie ein Interesse am Auftrag habe.

Auch sei es der ASt möglich, die benötigte Leistung aus dem streitigen Auftrag zu erbringen. Auf ein früheres Schreiben der ASt vom 14.07.2016 zum alten Auftrag käme es nicht an. Während die VSt bei der erstmaligen Ausschreibung des Auftrags einen Arbeitssicherheitsplan erst nach Vertragsabschluss an die ASt übergeben habe, habe sie diesmal den Arbeitssicherheitsplan bereits den Vergabeunterlagen beigefügt.

Die sich nun aus dem Arbeitssicherheitsplan ergebenden besonderen Leistungen können nun von der ASt bei der Angebotsbearbeitung preislich und hinsichtlich der Ausführung berücksichtigt werden. Für nun bekannte Leistungen im Zusammenhang mit dem kontaminierten Erdreich, deren Durchführung die im ASI-Plan beschriebenen Arbeitsschutzmaßnahmen erfordern, könne sich die ASt ggf. eines Nachunternehmers bedienen.

Auch ließe eine frühere Kündigung das Rechtsschutzbedürfnis für den Nachprüfungsantrag nicht entfallen.

Die VSt habe im vorherigen Verfahren den ASI-Plan und die daraus erforderlichen besonderen Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen nicht offen gelegt. Dieses Defizit habe die VSt behoben.

Nach der TRGS (Technische Regeln für Gefahrstoffe) müsse die VSt in der Ausschreibung angeben, dass über eine unbedenkliche Grundbelastung hinaus eine Verunreinigung des Bodens mit Gefahrenstoffen bestehe, die auch gesundheitlich bedenklich sei und deswegen besondere Arbeitsschutzmaßnahmen erfordere. Die bloße Angabe, dass Erdmaterial besonders entsorgt werden müsse, reiche nicht aus. Es müsse entweder ein ASI-Plan beigefügt sein oder das LV müsse Positionen hierzu enthalten. Die VSt habe jedoch im ersten Verfahren keine besonderen Leistungen definiert oder ausgeschrieben.

Die Kündigung im Vorverfahren sei nicht rechtmäßig erfolgt.

Auch sei aus der Summe des Angebots der ASt im Vorverfahren kein Rückschluss auf das jetzige Verfahren möglich.

Es genüge vorliegend die Möglichkeit einer Verschlechterung der Chancen der ASt, um einen Nachprüfungsantrag zu stellen.

9. Am 03.11.2016 beantragte die VSt,

dass die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten auf Seiten des Antragsgegners zur Rechtsverfolgung notwendig war und die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens zu übernehmen hat.

Das Verhandlungsverfahren sei berechtigt durchgeführt.

Zudem sei eine außerordentliche Kündigung des ursprünglichen Auftrags gerechtfertigt gewesen. Die ASt habe nicht die beauftragten Leistungen erbracht.

Hierdurch sei der VSt bereits ein zeitlicher Verzug von 4 Monaten entstanden.

Eine weitere Vergabe im offenen Verfahren bzw. im nichtoffenen Verfahren hätte eine weitere Verzögerung von mindestens 10 Wochen zur Folge gehabt. Es könne so kein Baubeginn vor der Winterperiode 2016/2017 mehr erfolgen. Das Gebäude sei somit auch im Winter 2017/2018 mangels geschlossener Gebäudehülle nicht zum Ausbau bereit. Nur so könne jedoch der Betrieb zum ….. erfolgen.

Eine spätere Inbetriebnahme habe große organisatorische, zeitliche und finanzielle Nachteile. Die IT Struktur und Netzstruktur entspreche nicht dem heutigen Stand der Technik, so dass die ….. nicht mehr wettbewerbsfähig sei.

Die ASt habe jedenfalls keine Antragbefugnis.

Sie habe keine Aussicht auf die Erteilung des Auftrags. Zum einen sei ihr ursprünglicher Angebotspreis inkl. Nachtrag weit über dem jetzigen Angebot des günstigsten Bieters.

Zum anderen sei die ASt unzuverlässig. Die VSt habe der ASt den erstmaligen Auftrag in dieser Sache rechtmäßig gekündigt, weil diese trotz mehrfacher Fristsetzung (hier vom xx.xx…. und vom xx.xx….) nicht auf der Baustelle erschienen sei, um die anstehenden Arbeiten durchzuführen.

Diese Ermessensentscheidung sei durch die Vergabekammer lediglich daraufhin zu überprüfen, ob diese auf sachbezogenen und auftragsbezogenen Gründen beruhe.

Insbesondere sei es nicht erforderlich, dass im Nachprüfungsverfahren die Rechtmäßigkeit der außerordentlichen Kündigung positiv festgestellt werde oder dies bereits zivilrechtlich entschieden sei. Es sei zulässig, dass die VSt in die Prognoseentscheidung über die Eignung des Bieters Erfahrungen miteinbeziehe, die sie selbst mit einem bestimmten Bieter in der Vergangenheit gemacht habe.

Im Ergebnis habe die ASt keine Aussicht, den Auftrag zu erhalten, auch nicht in einem künftigen Verfahren. Die ASt habe kein rechtliches Interesse.

Im Übrigen sei die Ausschreibung nicht durch den später bekannt gegebenen ASI-Plan geändert worden. Alle Informationen seien bereits in der Ausschreibung enthalten gewesen, so dass die außerordentliche Kündigung rechtmäßig erfolgt sei.

10. Mit Stellungnahme der VSt vom 11.11.2016 trägt diese vor, dass eine Wertung im derzeitigen Verfahren noch nicht erfolgt sei.

11. Mit Stellungnahme der ASt vom 15.11.2016 trägt diese vor, dass eine Dringlichkeit nicht vorliege und daher ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nicht gerechtfertigt sei.

Zudem sei es nicht gerechtfertigt, dass der ASt die Antragsbefugnis abgesprochen werde wegen einer fristlosen Kündigung aus einem vorangehenden Bauvertrag. Die VSt dürfe die zivilrechtliche Entscheidung über eine „Unzuverlässigkeit“ der ASt nicht vorwegnehmen.

Ein Ausschlussgrund nach § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB liege gerade nicht vor. Eine mangelhafte Leistung werde der ASt gerade nicht vorgeworfen.

Zudem gehe die VSt bei der Anwendung dieser Norm von einem unzutreffenden und unvollständigen Sachverhalt aus. Zum einen habe die ASt mit der Leistung begonnen, zum anderen sei auf der Baustelle ab xx.xx…. kein weiteres Arbeiten mehr möglich gewesen. Es seien weder Lagerflächen noch Kranstellplätze zur Verfügung gestanden. Die Baustelle sei durch Vorwerke besetzt gewesen. Ein Abtransport und eine Entsorgung des Bohrguts sei unmittelbar nach Bestätigung des Entsorgungskonzepts durch die VSt erfolgt. Die zeitlichen Vorgaben der VSt aus dem Schreiben vom 07.07.2016 seien unberechtigte Zwischentermine. Die VSt habe erst am 19.07.2016 eine Schwarz-Weiß-Anlage aufgestellt. Vor Bekanntgabe des ASI-Plans zum 26.06.2016 habe die ASt nicht die notwendigen Schutzmaßnahmen für die Mitarbeiter treffen können. Die VSt habe insbesondere nicht die Leistung verweigert.

Die Kündigung sei auch aufgrund falscher Abwägung erfolgt.

Die ASt habe bereits mehrere Aufträge zur Zufriedenheit des Auftraggebers ….. erbracht. Auch sei sie bereit gewesen, die Meinungsverschiedenheiten zu lösen. Eine Meinungsverschiedenheit aus einem vorherigen Vorhaben sei zudem nicht auf spätere Vorhaben übertragbar.

12. Die Vorsitzende hat die 5-Wochen-Frist des § 167 Abs. 1 GWB aufgrund besonderer rechtlicher und tatsächlicher Schwierigkeiten zuletzt bis einschließlich 24.01.2017 verlängert.

13. Mit Schreiben vom 21.12.2016 betont die ASt, dass Sie antragsbefugt sei. Die VSt könne zudem keine Entscheidung über einen fakultativen Ausschlussgrund treffen, wenn überhaupt keine Teilnahme des Bieters am Verfahren erfolgt sei.

Der Vorwurf in der Kündigung sei nicht haltbar. Die ASt habe keine relevanten Fristen versäumt. Zum einen habe die VSt in den Vergabeunterlagen lediglich die Gesamtfertigstellung bis xx.xx…. verbindlich vorgegeben. Fristen für Teilleistungen seien nicht rechtmäßig gesetzt worden. Zum anderen sei die ASt von Anfang an durch fehlende Vorleistungen, fehlende Baufreiheit aber auch durch fehlende planerische Zuarbeit an der Ausführung der Arbeiten behindert worden. Die ASt habe bis zum Zeitpunkt der Kündigung sämtliche Behinderungen durch Behinderungsanzeigen (u.a. vom 5.7.2016, vom 07.07.2016, vom 08.07.2016, vom 14.07.2016, vom 24.08.2016, vom 30.08.2016) korrekt angezeigt. Zuletzt sei am 02.09.2016 Behinderungsanzeige wegen fehlender Ankergenehmigung erfolgt. Die ASt habe sich zu keinem Zeitpunkt vertragswidrig verhalten und sei daher nicht unzuverlässig. Auch die Dringlichkeit im Sinne des § 3 a EU Abs. 3 Nr. 4 VOB/A sei nicht gegeben vorliegend. Auf den Schriftsatz wird im Übrigen verwiesen.

14. Mit Schreiben vom 30.12.2016 und 10.01.2017 teilte die VSt mit, dass eine Behinderungsanzeige nicht automatisch zu einer Fristverlängerung führe.

Den Behinderungsanzeigen sei jeweils abgeholfen worden (z.B. Abhilfe vom 01.07.2016) bzw. diese seien zurückgewiesen worden (z.B. Zurückweisung vom 07.07.2016).

Der ASt sei möglich gewesen, bestimmte Arbeiten zu erledigen (ab 06.07.2016 Vorleistung für provisorische Leitungsverlegung an Knoten Medienkanal, ab 28.07.2016 Abbruch Oberflächen Hof vor Gebäude ….., Erdaushub Medienkanal neu und Abbruch Knoten Bestand, ab 08.08.2016 Erdarbeiten für Pfahlrost ….. Achse 1 und 2).

Eine angeblich fehlende Vorleistung und fehlende planerische Zusammenarbeit werde bestritten. Das Aufstellen der Schwarz-Weiß- Anlage sei erst kurzfristig am 19.07.2016 festgelegt worden und könne daher keine Behinderung ausgelöst haben.

Die Gefährdungsbeurteilung obliege dem Auftragnehmer. Er habe entsprechende notwendige Schutzmaßnahmen festzulegen. Die entsprechenden Informationen hierzu seien im Leistungsverzeichnis bzw. den geotechnischen Berichten gestanden. Auf den Arbeitssicherheitsplan käme es hier nicht an. Das Leistungsverzeichnis gebe an, dass Altlastenverdacht bestehe und es sich um Schwermetalle und PAK handle.

Bei der Auswahl der Bewerber in einem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb dürfe die VSt nur solche Unternehmen auffordern, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Auswahl der Bewerber sei daher korrekt erfolgt.

Die ASt würde auch in jedem anderen Verfahren diesen Auftrag nicht erhalten können aufgrund der Erfahrungen der VSt mit der ASt bei der Erstvergabe des Auftrags.

15. Mit Schreiben vom 12.01.2017 wiederholte die ASt ihr vorheriges Vorbringen.

Die ASt sei gerade nicht untätig gewesen vor der Kündigung. Die ASt habe sich bemüht, aus dem spät ausgereichten ASI-Plan die Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu eruieren.

Es sei zunächst der Arbeitsschutz für die Mitarbeiter zu klären gewesen.

Die VSt habe gerade nicht rechtzeitig die Grundlagen geliefert, damit die ASt ihre Gefährdungsbeurteilung frühzeitig erstellen konnte.

Eine Behinderung habe aber auch ungeachtet der Arbeiten im kontaminierten Bereich bestanden und wurde entsprechend angezeigt (Behinderung vom 16.06.2016 - 03.08.2016). Die von der ASt genannten Termine seien unberechtigte einseitige Terminvorgaben, die nicht vertraglich vereinbart gewesen seien. Beispielsweise habe die Vorleistung für die provisorische Leitungsverlegung nicht ab dem 06.07.2016 erbracht werden können, da zunächst die Freigabe der Ausführungsplanung erfolgen musste nachdem der Ausführungsplan erst am 29.6.2016 und 05.07.2016 einging.

Auf den Schriftsatz wird verwiesen.

16. Die Beteiligten hatten in der mündlichen Verhandlung am 13.01.2017 Gelegenheit, sich zur Sache zu äußern. Auf das diesbezügliche Protokoll wird verwiesen.

Die ASt verweist auf ihre Anträge aus dem Nachprüfungsantrag vom 07.10.2016 und ergänzt diese wie folgt:

„– der VSt zu untersagen, im streitgegenständlichen Vergabeverfahren betreffend die Baumaßnahme „….., Rohbauarbeiten“ ohne Auftragsbekanntmachung und ohne Teilnahmewettbewerb den Zuschlag zu erteilen, und - soweit die Beschaffungsabsicht fortbesteht - die VSt zu verpflichten, die Leistung in einem geregelten Verfahren neu auszuschreiben,

– der VSt die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen,

– die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die ASt für notwendig zu erklären.“

Die VSt beantragt,

– die Anträge der ASt zurückzuweisen,

– der ASt die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, sowie

– die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die VSt für notwendig zu erklären.

Im Übrigen verweist die VSt auf ihre schriftsätzlichen Anträge.

Gründe

1. Der Nachprüfungsantrag ist zulässig.

a) Die Vergabekammer Nordbayern ist für das Nachprüfverfahren nach § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 2 Satz 2 BayNpV sachlich und örtlich zuständig.

b) Bei dem ausgeschriebenen Vertrag handelt es sich um einen öffentlichen Bauauftrag im Sinne von § 103 Abs. 3 GWB.

c) Die VSt ist öffentlicher Auftraggeber nach § 99 Nr. 1 GWB.

d) Die Kosten für die Baumaßnahme ….. übersteigen den Schwellenwert von 5,225 Mio. € (§ 3 Abs. 1 VgV). Das Fachlos Rohbauarbeiten unterfällt mit einem Auftragswert von weit über einer Million Euro für sich jedenfalls den Normen zur europaweiten Ausschreibung (§ 3 Abs. 9 VgV).

e) Der Zuschlag wurde noch nicht erteilt (§ 168 Abs. 2 GWB).

f) Die ASt hat als beteiligte Bieterin ein Interesse am Auftrag und schlüssig dargetan, dass ihr durch die behauptete Rechtsverletzung ein Schaden entstanden ist bzw. zu entstehen droht (§ 160 GWB). Im Rahmen der Zulässigkeit dürfen an diese Voraussetzungen keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Es genügt, dass durch die beabsichtigte Zuschlagserteilung an ein anderes Unternehmen grundsätzlich die Entstehung eines Schadens in Form eines Auftragsentgangs droht (Weyand, ibr-online-Kommentar Vergaberecht, Stand 14.09.2015, § 107, Rn 42).

g) Eine Rügepräklusion liegt nicht vor. Die ASt hat mit Schreiben vom 30.09.2016 ihre Nichtbeteiligung am Vergabeverfahren und die Art der Ausschreibung gerügt. Die VSt hat am 20.09.2016 die ursprünglichen Beteiligten, nicht jedoch die ASt, zur Angebotsabgabe aufgefordert. Mangels europaweiter Bekanntmachung und Ausreichung der Vergabeunterlagen ist § 160 Abs. 3 GWB nicht einschlägig, so dass eine Präklusion der Rüge jedenfalls ausscheidet.

2. Der Nachprüfungsnachtrag der ASt ist jedoch unbegründet.

Die ASt wird durch die fehlende Beteiligung am Vergabeverfahren nicht in ihren Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB verletzt.

a) Die ASt hat keine Antragsbefugnis. Sie hat keine Aussicht auf Erteilung des Zuschlags im strittigen Vergabeverfahren. Die VSt war jedenfalls berechtigt im Rahmen ihrer Prognoseentscheidung die ASt von vornherein aus dem Vergabeverfahren auszuschließen.

aa) Gem. § 160 Abs. 2 GWB ist nur ein Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Ein Schaden droht einem Antragsteller dann nicht, wenn er ohnehin keine Aussicht auf Erteilung eines Zuschlags hat, weil sein Angebot unabhängig von den geltend gemachten Vergabeverstößen nicht zum Zuge kommen kann. An der Überprüfung dieser Vergabeverstöße fehlt das Rechtsschutzinteresse (BayObLG v. 18.09.2001 Verg 10(01 und 29.07.2003 Verg 8/03, VK Nordbayern v. 14.01.2010 - 21.VK-3194-64/09).

Vorliegend hat die VSt vorgetragen, dass sie ein Angebot der ASt in vorliegendem Verfahren ausgeschlossen hätte, wegen der Erfahrungen mit der ASt aus vorangegangenem Auftrag. Ihre Prognoseentscheidung habe zu einer Feststellung der Unzuverlässigkeit der ASt geführt.

bb) Die Prognoseentscheidung der VSt ist nicht zu beanstanden. Ein Angebot der ASt wäre im Falle einer Beteiligung der ASt am Vergabeverfahren berechtigt ausgeschlossen worden.

aaa) Der öffentliche Auftraggeber hat nach § 6 EU Abs. 1 VOB/A den öffentlichen Auftrag an fachkundige und leistungsfähige (geeignete) Unternehmer zu vergeben.

Gem. § 6 e EU Abs. 6 Nr. 7 VOB/A kann die VSt ein Unternehmen vom Verfahren ausschließen, das eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat, und dies zur vorzeitigen Beendigung geführt hat.

Erforderlich ist hier - ebenso wie bei anderen fakultativen Ausschlussgründen - eine Prognoseentscheidung dahingehend, ob von dem Unternehmer trotz der festgestellten früheren Schlechtleistung im Hinblick auf die Zukunft zu erwarten ist, dass es den nunmehr zu vergebenden öffentlichen Auftrag gesetzestreu, ordnungsgemäß und sorgfältig ausführt (Begründung zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung - VergRModG - Deutscher Bundestag - 18. Wahlperiode - 55- Drucksache 18/6281).

Eine solche Prognoseentscheidung trifft die VSt im Rahmen eines gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraumes. Der Beurteilungsspielraum ist nur dann überschritten, wenn das vorgeschriebene Verfahren nicht eingehalten ist, von einem unzutreffenden bzw. nicht richtig hinreichend überprüftem Sachverhalt ausgegangen worden ist, sachwidrige Erwägungen für die Entscheidung verantwortlich waren oder der Beurteilungsmaßstab nicht zutreffend angewandt wurde (OLG München, Beschluss vom 05.10.2012 - Verg 15/12).

Grundlage müssen gesicherte Erkenntnisse des Auftraggebers sein. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die VSt ihre Einschätzung ausschließlich Aspekte zugrunde legen darf, die der Bieter, dessen Ausschluss in Frage steht, vorbehaltlos zugesteht oder die sie im Nachprüfungsverfahren zur Überzeugung des Gerichts beweisen kann. Der Auftraggeber kann und muss kein gerichtsähnliches Verfahren zur Eignungsprüfung durchführen (OLG München a.a.O.) Bei der Prognose darf die VSt die Erfahrungen miteinbeziehen, die sie mit der ASt in der Vergangenheit gemacht hat. Insbesondere wenn es sich um die Vergabe eines Vorhabens handelt, dem eine Kündigung der ASt durch die VSt vorausgeht (OLG München Beschluss v. 01.07.2013 - Verg 8/13).

bbb) Vorliegend hat die VSt der ASt gerade den Auftrag gekündigt, der nun wiederum streitgegenständlich ist. Es ist umstritten, ob für die von der VSt ausgesprochene fristlose Kündigung wichtige Gründe vorlagen.

In einem Nachprüfungsverfahren muss jedoch nicht geklärt werden, ob eine außerordentliche Vertragsbeendigung durch die VSt berechtigt war oder nicht. Dies obliegt den Zivilgerichten, die auch über mögliche Sekundäransprüche zu entscheiden haben.

Demgegenüber unterliegt das Ausschreibungs- und Nachprüfungsverfahren dem Beschleunigungsgrundsatz. Dem öffentlichen Auftraggeber kann es nicht verwehrt sein, ein in die Krise geratenes Bauvorhaben bis zur endgültigen Klärung der Rechtmäßigkeit der Kündigung anderweitig fertigstellen zu lassen. Der Bieter ist durch zivilrechtliche Schadensersatzansprüche hinreichend geschützt (OLG München, a.a.O.).

Vergaberechtlich überprüfbar ist allein, ob der Auftraggeber die Eignungsprognose zutreffend getroffen hat, wobei der ihm zustehende Beurteilungsspielraum zu beachten ist (OLG München a.a.O.).

ccc) Die Prognoseentscheidung der VSt ist nicht zu beanstanden. Der fakultative Ausschlussgrund des § 6 e EU Abs. 6 Nr. 7 VOB/A ist nach den genannten Maßgaben erfüllt. Der § 6 e EU Abs. 6 Nr. 7 VOB/A verlangt im Rahmen der Prognoseentscheidung, dass eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung oder zu Schadensersatz geführt hat.

Hierunter fällt auch ein Leistungsausfall oder erhebliche Defizite der Dienstleistung (Begründung zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung - VergRModG - Deutscher Bundestag - 18. Wahlperiode - 55- Drucksache 18/6281).

Die VSt hat mit der ASt in dem streitgegenständlichen Projekt diverse Meinungsverschiedenheiten gehabt. Sie wirft der ASt vor, die geschuldete Leistung nicht vertragsgemäß durchgeführt zu haben. Die ASt habe trotz mehrmaliger Aufforderung nach Erledigung geringfügiger Anfangsarbeiten bis zur Kündigung am 05.09.2016 keine weiteren Arbeiten mehr erbracht. Behinderungsanzeigen seien jeweils abgeholfen worden oder diese seien als unberechtigt zurückgewiesen worden. Insbesondere seien in den Ausschreibungsunterlagen die gesundheitsgefährdenden Stoffe im Boden ausreichend beschrieben. Aus dem nachgereichten ASI-Plan ergebe sich dementsprechend keine Rechtfertigung für die Nichterbringung der Arbeiten. Es handle sich vorliegend um einen Leistungsausfall, der die termingerechte Fertigstellung des Gesamtprojekts gefährde.

Mit Schreiben vom 07.07.2016 forderte die VSt die ASt auf, ausstehenden Arbeiten bis 11.07.2016 zu beginnen. Auch mit Schreiben vom 02.08.2016 erhielt die VSt die Aufforderung aufrecht. Sie wies entsprechende Einwände und Behinderungsanzeigen hierzu zurück.

Die ASt hingegen sieht die Verantwortung für die verzögerten Arbeiten allein bei der VSt. Diese habe im Leistungsverzeichnis nicht bekannt gegeben, dass es sich um gesundheitsgefährdende Altlasten handle bzw. welche Gesundheitsschutzmaßnahmen die Bieter zu treffen haben. Hierdurch und auch aus anderen fehlenden Freigaben (z.B. von Ausführungsplänen) seien keine weiteren Arbeiten auf der Baustelle mehr möglich gewesen. Es handle sich daher nicht um einen Leistungsausfall.

Die VSt hat vor der Vergabekammer den Leistungsausfall i.S.d. § 6 e EU Abs. 6 Nr. 7 VOB/A jedoch weder zur Überzeugung der Kammer abschließend zu beweisen, noch bedarf sie eines vorbehaltloses Zugeständnisses des Auftragnehmers (vgl. unter aaa)).

Die Klärung der Rechtmäßigkeit der außerordentlichen Kündigungsgründe erfolgt vor dem Zivilgericht (vgl. unter bbb)). Die ASt ist bei einer ungerechtfertigten Kündigung hinreichend durch zivilrechtliche Schadensersatzansprüche geschützt.

Im Nachprüfungsverfahren genügt der glaubhafte Vortrag der VSt, dass ein Leistungsausfall i.S.d. § 6 e EU Abs. 6 Nr. 7 VOB/A vorliegt. Die VSt hat vorliegend glaubhaft vorgetragen, dass die ASt im Erstverfahren wesentliche Anforderungen bei der Ausführung des Erstauftrags erheblich und fortdauernd mangelhaft erfüllt habe, da unberechtigt keine weiteren Leistungen mehr erbracht worden seien.

Die zivilrechtliche Überprüfung des Leistungsausfalls, der erheblichen mangelhaften Erfüllung des Erstauftrags, bleibt den Zivilgerichten vorbehalten.

Da die VSt den Erstvertrag aufgrund des vorgetragenen Leistungsausfalls vorzeitig beendet hat, kann sie ihre Prognoseentscheidung zur Eignung der ASt vorliegend hierauf stützen.

Die VSt hat ihren bestehenden Beurteilungsspielraum hierbei nicht überschritten. Ihre Prognoseentscheidung basiert auf einem hinreichend überprüften Sachverhalt und enthält keine sachfremden Kriterien.

Aus den bestehenden tiefgreifenden Meinungsverschiedenheiten wird deutlich, dass ein weiteres vertrauliches und gedeihliches Zusammenarbeiten jedenfalls bei diesem Auftrag nicht möglich ist. Ein Ausschluss wäre daher auch nicht unverhältnismäßig. Die Prognoseentscheidung der VSt ist daher nicht zu beanstanden.

ddd) Darüber hinaus ist voraussichtlich auch der fakultative Ausschlussgrund des § 6 e EU Abs. 6 Nr. 8 VOB/A vorliegend erfüllt. Die VSt kann ein Unternehmen ausschließen, das in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen hat, Auskünfte zurück gehalten hat oder nicht in der Lages ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln.

Vorliegend ist davon auszugehen, dass die ASt im Erstverfahren über ihre Eignung als Zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb für Entsorgung anfallender Abfälle nach § 56 und 57 KrWG getäuscht hat.

Die Bekanntmachung vom xx.xx…. stellt diese Voraussetzung der Zertifizierung unter III.2.3). In der mündlichen Verhandlung bestätigt die ASt, dass sie selbst nicht zertifiziert sei als Entsorgungsfachbetrieb. Dem damaligen Angebot liegt eine solche Zertifizierung ebenso nicht bei. Auf Nachforderung der VSt vom 22.04.2016 übersendet die ASt mit Schreiben vom 26.04.2016 das Formblatt 235 zur Benennung der Nachunternehmerleistungen. Eine Eignungsleihe bzgl. eines zertifizierten Entsorgungsfachbetriebs für Entsorgung der anfallenden Abfälle nach § 56 und 57 KrWG wird hierin nicht benannt.

Die ASt gibt somit zu diesem Zeitpunkt vor, die Leistungen des Entsorgungsfachbetriebes selbst zu erbringen. Da sie jedoch eine entsprechende Zertifizierung nicht hat, hat sie die VSt in dieser Hinsicht schwerwiegend hinsichtlich ihrer Eignung getäuscht.

Dies kann im Ergebnis vorliegend offen bleiben, da die Nichtbeteiligung der ASt am streitigen Verfahren bereits aus anderen Gründen als rechtmäßig erachtet wird.

b) Zwar ist die Dokumentation der VSt zur Prognoseentscheidung über die Ausschlussgrunde der ASt äußerst rudimentär und lässt eine umfassende Abwägungsentscheidung nicht erkennen. Die VSt hat jedoch im Nachprüfungsverfahren die Hintergründe der Kündigung weiter beschrieben und ihre Prognose genauer ausgeführt.

Eine mangelhafte Dokumentation führt jedoch dann nicht zu einer Wiederholung des Verfahrens, wenn es sich bei der Nachholung der Dokumentation um eine reine Förmelei handelt. Wird die Prognoseentscheidung im Nachprüfungsverfahren ausreichend deutlich dargestellt, so hätte eine Wiederholung des Verfahrens wegen Dokumentationsfehlern lediglich eine zeitliche Verzögerung der Bauleistung zur Folge, führt jedoch nicht zu einer anderen Wertungsentscheidung.

c) Es kommt mangels Antragsbefugnis der ASt nicht mehr drauf an, ob die Entscheidung der VSt gegen ein offenes oder nicht offenes mit Teilnahmewettbewerb Verfahren rechtswidrig ist.

Die ASt hat auch in einem solchen Verfahren keine Aussicht, den Auftrag zu erhalten.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 182 GWB.

a) Die ASt trägt die Kosten des Verfahrens, weil sie unterlegen ist (§ 182 Abs. 3 Satz 1, 3 u. 5 GWB).

b) Die Kostenerstattungspflicht gegenüber der VSt ergibt sich aus § 182 Abs. 4 Satz 1 GWB.

c) Die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes war für die VSt notwendig (§ 182 Abs. 4 Satz 4 GWB i.V.m. Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG entspr.).

Es handelt sich um einen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht einfach gelagerten Fall, so dass es der VSt nicht zuzumuten war, das Verfahren vor der Vergabekammer selbst zu führen. Da die ASt rechtsanwaltlich durch eine auf das Vergaberecht spezialisierte Anwaltskanzlei vertreten war, ist es im Sinne einer Gleichstellung auch sachgerecht, dass sich die VSt von einer auf das Vergaberecht spezialisierte Anwaltskanzlei vertreten ließ.

d) Die Gebühr war nach § 182 Abs. 2 GWB festzusetzen.

Im Hinblick auf die Bruttoangebotssumme der ASt aus dem Angebot des Erstverfahrens und unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen personellen und sachlichen Aufwands der Vergabekammer errechnet sich entsprechend der Tabelle des Bundeskartellamtes eine Gebühr in Höhe von x….,- €.

Da eine Beiladung nicht erfolgt ist, wurde dieser Betrag auf x….,- € reduziert.

e) Die von der ASt zu tragende Gebühr in Höhe von x….,- € wird mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von x….,- € verrechnet.

Für den übersteigende Betrag von x….,- € erhält die ASt eine Kostenrechnung.

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(1) Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt. (2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind

(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 dur

(1) Für Amtshandlungen der Vergabekammern werden Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben. Das Verwaltungskostengesetz vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der am 14. August 2013 geltenden Fassung ist anzuwenden.

Annotations

(1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn

1.
das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat,
2.
das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat,
3.
das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden,
4.
der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,
5.
ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann,
6.
eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann,
7.
das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat,
8.
das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder
9.
das Unternehmen
a)
versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen,
b)
versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder
c)
fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.

(2) § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959) bleiben unberührt.

(1) Die Vergabekammer trifft und begründet ihre Entscheidung schriftlich innerhalb einer Frist von fünf Wochen ab Eingang des Antrags. Bei besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten kann der Vorsitzende im Ausnahmefall die Frist durch Mitteilung an die Beteiligten um den erforderlichen Zeitraum verlängern. Dieser Zeitraum soll nicht länger als zwei Wochen dauern. Er begründet diese Verfügung schriftlich.

(2) Die Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken, wie es einem auf Förderung und raschen Abschluss des Verfahrens bedachten Vorgehen entspricht. Den Beteiligten können Fristen gesetzt werden, nach deren Ablauf weiterer Vortrag unbeachtet bleiben kann.

(1) Öffentliche Aufträge sind entgeltliche Verträge zwischen öffentlichen Auftraggebern oder Sektorenauftraggebern und Unternehmen über die Beschaffung von Leistungen, die die Lieferung von Waren, die Ausführung von Bauleistungen oder die Erbringung von Dienstleistungen zum Gegenstand haben.

(2) Lieferaufträge sind Verträge zur Beschaffung von Waren, die insbesondere Kauf oder Ratenkauf oder Leasing, Mietverhältnisse oder Pachtverhältnisse mit oder ohne Kaufoption betreffen. Die Verträge können auch Nebenleistungen umfassen.

(3) Bauaufträge sind Verträge über die Ausführung oder die gleichzeitige Planung und Ausführung

1.
von Bauleistungen im Zusammenhang mit einer der Tätigkeiten, die in Anhang II der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65) und Anhang I der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243) genannt sind, oder
2.
eines Bauwerkes für den öffentlichen Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber, das Ergebnis von Tief- oder Hochbauarbeiten ist und eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll.
Ein Bauauftrag liegt auch vor, wenn ein Dritter eine Bauleistung gemäß den vom öffentlichen Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber genannten Erfordernissen erbringt, die Bauleistung dem Auftraggeber unmittelbar wirtschaftlich zugutekommt und dieser einen entscheidenden Einfluss auf Art und Planung der Bauleistung hat.

(4) Als Dienstleistungsaufträge gelten die Verträge über die Erbringung von Leistungen, die nicht unter die Absätze 2 und 3 fallen.

(5) Rahmenvereinbarungen sind Vereinbarungen zwischen einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern oder Sektorenauftraggebern und einem oder mehreren Unternehmen, die dazu dienen, die Bedingungen für die öffentlichen Aufträge, die während eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, festzulegen, insbesondere in Bezug auf den Preis. Für die Vergabe von Rahmenvereinbarungen gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, dieselben Vorschriften wie für die Vergabe entsprechender öffentlicher Aufträge.

(6) Wettbewerbe sind Auslobungsverfahren, die dem Auftraggeber aufgrund vergleichender Beurteilung durch ein Preisgericht mit oder ohne Verteilung von Preisen zu einem Plan oder einer Planung verhelfen sollen.

Öffentliche Auftraggeber sind

1.
Gebietskörperschaften sowie deren Sondervermögen,
2.
andere juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen, sofern
a)
sie überwiegend von Stellen nach Nummer 1 oder 3 einzeln oder gemeinsam durch Beteiligung oder auf sonstige Weise finanziert werden,
b)
ihre Leitung der Aufsicht durch Stellen nach Nummer 1 oder 3 unterliegt oder
c)
mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrer zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organe durch Stellen nach Nummer 1 oder 3 bestimmt worden sind;
dasselbe gilt, wenn diese juristische Person einer anderen juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts einzeln oder gemeinsam mit anderen die überwiegende Finanzierung gewährt, über deren Leitung die Aufsicht ausübt oder die Mehrheit der Mitglieder eines zur Geschäftsführung oder Aufsicht berufenen Organs bestimmt hat,
3.
Verbände, deren Mitglieder unter Nummer 1 oder 2 fallen,
4.
natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie nicht unter Nummer 2 fallen, in den Fällen, in denen sie für Tiefbaumaßnahmen, für die Errichtung von Krankenhäusern, Sport-, Erholungs- oder Freizeiteinrichtungen, Schul-, Hochschul- oder Verwaltungsgebäuden oder für damit in Verbindung stehende Dienstleistungen und Wettbewerbe von Stellen, die unter die Nummern 1, 2 oder 3 fallen, Mittel erhalten, mit denen diese Vorhaben zu mehr als 50 Prozent subventioniert werden.

(1) Bei der Schätzung des Auftragswerts ist vom voraussichtlichen Gesamtwert der vorgesehenen Leistung ohne Umsatzsteuer auszugehen. Zudem sind etwaige Optionen oder Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen. Sieht der öffentliche Auftraggeber Prämien oder Zahlungen an den Bewerber oder Bieter vor, sind auch diese zu berücksichtigen.

(2) Die Wahl der Methode zur Berechnung des geschätzten Auftragswerts darf nicht in der Absicht erfolgen, die Anwendung der Bestimmungen des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder dieser Verordnung zu umgehen. Eine Auftragsvergabe darf nicht so unterteilt werden, dass sie nicht in den Anwendungsbereich der Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder dieser Verordnung fällt, es sei denn, es liegen objektive Gründe dafür vor, etwa wenn eine eigenständige Organisationseinheit selbstständig für ihre Auftragsvergabe oder bestimmte Kategorien der Auftragsvergabe zuständig ist.

(3) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung des Auftragswerts ist der Tag, an dem die Auftragsbekanntmachung abgesendet wird oder das Vergabeverfahren auf sonstige Weise eingeleitet wird.

(4) Der Wert einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems wird auf der Grundlage des geschätzten Gesamtwertes aller Einzelaufträge berechnet, die während der gesamten Laufzeit einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems geplant sind.

(5) Der zu berücksichtigende Wert im Falle einer Innovationspartnerschaft entspricht dem geschätzten Gesamtwert der Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, die während sämtlicher Phasen der geplanten Partnerschaft stattfinden sollen, sowie der Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen, die zu entwickeln und am Ende der geplanten Partnerschaft zu beschaffen sind.

(6) Bei der Schätzung des Auftragswerts von Bauleistungen ist neben dem Auftragswert der Bauaufträge der geschätzte Gesamtwert aller Liefer- und Dienstleistungen zu berücksichtigen, die für die Ausführung der Bauleistungen erforderlich sind und vom öffentlichen Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden. Die Möglichkeit des öffentlichen Auftraggebers, Aufträge für die Planung und die Ausführung von Bauleistungen entweder getrennt oder gemeinsam zu vergeben, bleibt unberührt.

(7) Kann das beabsichtigte Bauvorhaben oder die vorgesehene Erbringung einer Dienstleistung zu einem Auftrag führen, der in mehreren Losen vergeben wird, ist der geschätzte Gesamtwert aller Lose zugrunde zu legen. Erreicht oder überschreitet der geschätzte Gesamtwert den maßgeblichen Schwellenwert, gilt diese Verordnung für die Vergabe jedes Loses.

(8) Kann ein Vorhaben zum Zweck des Erwerbs gleichartiger Lieferungen zu einem Auftrag führen, der in mehreren Losen vergeben wird, ist der geschätzte Gesamtwert aller Lose zugrunde zu legen.

(9) Der öffentliche Auftraggeber kann bei der Vergabe einzelner Lose von Absatz 7 Satz 3 sowie Absatz 8 abweichen, wenn der geschätzte Nettowert des betreffenden Loses bei Liefer- und Dienstleistungen unter 80 000 Euro und bei Bauleistungen unter 1 Million Euro liegt und die Summe der Nettowerte dieser Lose 20 Prozent des Gesamtwertes aller Lose nicht übersteigt.

(10) Bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen oder Daueraufträgen über Liefer- oder Dienstleistungen sowie bei Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums verlängert werden sollen, ist der Auftragswert zu schätzen

1.
auf der Grundlage des tatsächlichen Gesamtwerts entsprechender aufeinanderfolgender Aufträge aus dem vorangegangenen Haushaltsjahr oder Geschäftsjahr; dabei sind voraussichtliche Änderungen bei Mengen oder Kosten möglichst zu berücksichtigen, die während der zwölf Monate zu erwarten sind, die auf den ursprünglichen Auftrag folgen, oder
2.
auf der Grundlage des geschätzten Gesamtwerts aufeinanderfolgender Aufträge, die während der auf die erste Lieferung folgenden zwölf Monate oder während des auf die erste Lieferung folgenden Haushaltsjahres oder Geschäftsjahres, wenn dieses länger als zwölf Monate ist, vergeben werden.

(11) Bei Aufträgen über Liefer- oder Dienstleistungen, für die kein Gesamtpreis angegeben wird, ist Berechnungsgrundlage für den geschätzten Auftragswert

1.
bei zeitlich begrenzten Aufträgen mit einer Laufzeit von bis zu 48 Monaten der Gesamtwert für die Laufzeit dieser Aufträge, und
2.
bei Aufträgen mit unbestimmter Laufzeit oder mit einer Laufzeit von mehr als 48 Monaten der 48-fache Monatswert.

(12) Bei einem Planungswettbewerb nach § 69, der zu einem Dienstleistungsauftrag führen soll, ist der Wert des Dienstleistungsauftrags zu schätzen zuzüglich etwaiger Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer. Bei allen übrigen Planungswettbewerben entspricht der Auftragswert der Summe der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer einschließlich des Werts des Dienstleistungsauftrags, der vergeben werden könnte, soweit der öffentliche Auftraggeber diese Vergabe in der Wettbewerbsbekanntmachung des Planungswettbewerbs nicht ausschließt.

(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.

(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 167 Absatz 1 gilt in diesem Fall nicht.

(3) Die Entscheidung der Vergabekammer ergeht durch Verwaltungsakt. Die Vollstreckung richtet sich, auch gegen einen Hoheitsträger, nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen des Bundes und der Länder. Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt mindestens 1 000 Euro und höchstens 10 Millionen Euro. § 61 Absatz 1 und 2 gilt entsprechend.

(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.

(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit

1.
der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4.
mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt.

(2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet.

(3) Bei der Vergabe werden Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte nach Maßgabe dieses Teils berücksichtigt.

(4) Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge vergibt, nach den Sätzen 1 bis 3 zu verfahren.

(5) Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden Auftraggeber und Unternehmen grundsätzlich elektronische Mittel nach Maßgabe der aufgrund des § 113 erlassenen Verordnungen.

(6) Unternehmen haben Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden.

(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.

(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit

1.
der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4.
mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt.

(2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet.

(3) Bei der Vergabe werden Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte nach Maßgabe dieses Teils berücksichtigt.

(4) Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge vergibt, nach den Sätzen 1 bis 3 zu verfahren.

(5) Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden Auftraggeber und Unternehmen grundsätzlich elektronische Mittel nach Maßgabe der aufgrund des § 113 erlassenen Verordnungen.

(6) Unternehmen haben Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden.

(1) Entsorgungsfachbetriebe wirken an der Förderung der Kreislaufwirtschaft und der Sicherstellung des Schutzes von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen nach Maßgabe der hierfür geltenden Rechtsvorschriften mit.

(2) Entsorgungsfachbetrieb ist ein Betrieb, der

1.
gewerbsmäßig, im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen oder öffentlicher Einrichtungen Abfälle sammelt, befördert, lagert, behandelt, verwertet, beseitigt, mit diesen handelt oder makelt und
2.
in Bezug auf eine oder mehrere der in Nummer 1 genannten Tätigkeiten durch eine technische Überwachungsorganisation oder eine Entsorgergemeinschaft als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert ist.

(3) Das Zertifikat darf nur erteilt werden, wenn der Betrieb die für die ordnungsgemäße Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Anforderungen an seine Organisation, seine personelle, gerätetechnische und sonstige Ausstattung, seine Tätigkeit sowie die Zuverlässigkeit und Fach- und Sachkunde seines Personals erfüllt. In dem Zertifikat sind die zertifizierten Tätigkeiten des Betriebes, insbesondere bezogen auf seine Standorte und Anlagen sowie die Abfallarten, genau zu bezeichnen. Das Zertifikat ist zu befristen. Die Gültigkeitsdauer darf einen Zeitraum von 18 Monaten nicht überschreiten. Das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 wird mindestens jährlich von der technischen Überwachungsorganisation oder der Entsorgergemeinschaft überprüft.

(4) Mit Erteilung des Zertifikats ist dem Betrieb von der technischen Überwachungsorganisation oder Entsorgergemeinschaft die Berechtigung zum Führen eines Überwachungszeichens zu erteilen, das die Bezeichnung „Entsorgungsfachbetrieb“ in Verbindung mit dem Hinweis auf die zertifizierte Tätigkeit und die das Überwachungszeichen erteilende technische Überwachungsorganisation oder Entsorgergemeinschaft aufweist. Ein Betrieb darf das Überwachungszeichen nur führen, soweit und solange er als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert ist.

(5) Eine technische Überwachungsorganisation ist ein rechtsfähiger Zusammenschluss mehrerer Sachverständiger, deren Sachverständigentätigkeit auf dauernde Zusammenarbeit angelegt ist. Die Erteilung des Zertifikats und der Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens durch die technische Überwachungsorganisation erfolgt auf der Grundlage eines Überwachungsvertrages, der insbesondere die Anforderungen an den Betrieb und seine Überwachung sowie an die Erteilung und den Entzug des Zertifikats und der Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens festlegt. Der Überwachungsvertrag bedarf der Zustimmung der zuständigen Behörde.

(6) Eine Entsorgergemeinschaft ist ein rechtsfähiger Zusammenschluss von Entsorgungsfachbetrieben im Sinne des Absatzes 2. Sie bedarf der Anerkennung der zuständigen Behörde. Die Erteilung des Zertifikats und der Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens durch die Entsorgergemeinschaft erfolgt auf der Grundlage einer Satzung oder sonstigen Regelung, die insbesondere die Anforderungen an die zu zertifizierenden Betriebe und ihre Überwachung sowie an die Erteilung und den Entzug des Zertifikats und der Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens festlegt.

(7) Technische Überwachungsorganisation und Entsorgergemeinschaft haben sich für die Überprüfung der Betriebe Sachverständiger zu bedienen, die die für die Durchführung der Überwachung erforderliche Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit sowie Fach- und Sachkunde besitzen.

(8) Entfallen die Voraussetzungen für die Erteilung des Zertifikats, hat die technische Überwachungsorganisation oder die Entsorgergemeinschaft dem Betrieb das von ihr erteilte Zertifikat und die Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens zu entziehen sowie den Betrieb aufzufordern, das Zertifikat zurückzugeben und das Überwachungszeichen nicht weiterzuführen. Kommt der Betrieb dieser Aufforderung innerhalb einer von der technischen Überwachungsorganisation oder Entsorgergemeinschaft gesetzten Frist nicht nach, kann die zuständige Behörde dem Betrieb das erteilte Zertifikat und die Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens entziehen sowie die sonstige weitere Verwendung der Bezeichnung „Entsorgungsfachbetrieb“ untersagen.

Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforderungen an Entsorgungsfachbetriebe, technische Überwachungsorganisationen und Entsorgergemeinschaften zu bestimmen. In der Rechtsverordnung können insbesondere

1.
Anforderungen an die Organisation, die personelle, gerätetechnische und sonstige Ausstattung und die Tätigkeit eines Entsorgungsfachbetriebes bestimmt sowie ein ausreichender Haftpflichtversicherungsschutz gefordert werden,
2.
Anforderungen an den Inhaber und die im Entsorgungsfachbetrieb beschäftigten Personen, insbesondere Mindestanforderungen an die Fach- und Sachkunde und die Zuverlässigkeit sowie an deren Nachweis, bestimmt werden,
3.
Anforderungen an die Tätigkeit der technischen Überwachungsorganisationen, insbesondere Mindestanforderungen an den Überwachungsvertrag sowie dessen Abschluss, Durchführung, Auflösung und Erlöschen, bestimmt werden,
4.
Anforderungen an die Tätigkeit der Entsorgergemeinschaften, insbesondere an deren Bildung, Auflösung, Organisation und Arbeitsweise, einschließlich der Bestellung, Aufgaben und Befugnisse der Prüforgane sowie Mindestanforderungen an die Mitglieder dieser Prüforgane, bestimmt werden,
5.
Mindestanforderungen an die für die technischen Überwachungsorganisationen oder für die Entsorgergemeinschaften tätigen Sachverständigen sowie deren Bestellung, Tätigkeit und Kontrolle bestimmt werden,
6.
Anforderungen an das Überwachungszeichen und das zugrunde liegende Zertifikat, insbesondere an die Form und den Inhalt, sowie Anforderungen an ihre Erteilung, ihre Aufhebung, ihr Erlöschen und ihren Entzug bestimmt werden,
7.
die besonderen Voraussetzungen, das Verfahren, die Erteilung und Aufhebung
a)
der Zustimmung zum Überwachungsvertrag durch die zuständige Behörde geregelt werden sowie
b)
der Anerkennung der Entsorgergemeinschaften durch die zuständige Behörde geregelt werden; dabei kann die Anerkennung der Entsorgergemeinschaften bei drohenden Beschränkungen des Wettbewerbes widerrufen werden,
8.
die näheren Anforderungen an den Entzug des Zertifikats und der Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens sowie an die Untersagung der sonstigen weiteren Verwendung der Bezeichnung „Entsorgungsfachbetrieb“ durch die zuständige Behörde nach § 56 Absatz 8 Satz 2 bestimmt werden sowie
9.
für die erforderlichen Erklärungen, Nachweise, Benachrichtigungen oder sonstigen Daten die elektronische Führung und die Vorlage von Dokumenten in elektronischer Form gemäß § 3a Absatz 2 Satz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes angeordnet werden.

(1) Entsorgungsfachbetriebe wirken an der Förderung der Kreislaufwirtschaft und der Sicherstellung des Schutzes von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen nach Maßgabe der hierfür geltenden Rechtsvorschriften mit.

(2) Entsorgungsfachbetrieb ist ein Betrieb, der

1.
gewerbsmäßig, im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen oder öffentlicher Einrichtungen Abfälle sammelt, befördert, lagert, behandelt, verwertet, beseitigt, mit diesen handelt oder makelt und
2.
in Bezug auf eine oder mehrere der in Nummer 1 genannten Tätigkeiten durch eine technische Überwachungsorganisation oder eine Entsorgergemeinschaft als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert ist.

(3) Das Zertifikat darf nur erteilt werden, wenn der Betrieb die für die ordnungsgemäße Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Anforderungen an seine Organisation, seine personelle, gerätetechnische und sonstige Ausstattung, seine Tätigkeit sowie die Zuverlässigkeit und Fach- und Sachkunde seines Personals erfüllt. In dem Zertifikat sind die zertifizierten Tätigkeiten des Betriebes, insbesondere bezogen auf seine Standorte und Anlagen sowie die Abfallarten, genau zu bezeichnen. Das Zertifikat ist zu befristen. Die Gültigkeitsdauer darf einen Zeitraum von 18 Monaten nicht überschreiten. Das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 wird mindestens jährlich von der technischen Überwachungsorganisation oder der Entsorgergemeinschaft überprüft.

(4) Mit Erteilung des Zertifikats ist dem Betrieb von der technischen Überwachungsorganisation oder Entsorgergemeinschaft die Berechtigung zum Führen eines Überwachungszeichens zu erteilen, das die Bezeichnung „Entsorgungsfachbetrieb“ in Verbindung mit dem Hinweis auf die zertifizierte Tätigkeit und die das Überwachungszeichen erteilende technische Überwachungsorganisation oder Entsorgergemeinschaft aufweist. Ein Betrieb darf das Überwachungszeichen nur führen, soweit und solange er als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert ist.

(5) Eine technische Überwachungsorganisation ist ein rechtsfähiger Zusammenschluss mehrerer Sachverständiger, deren Sachverständigentätigkeit auf dauernde Zusammenarbeit angelegt ist. Die Erteilung des Zertifikats und der Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens durch die technische Überwachungsorganisation erfolgt auf der Grundlage eines Überwachungsvertrages, der insbesondere die Anforderungen an den Betrieb und seine Überwachung sowie an die Erteilung und den Entzug des Zertifikats und der Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens festlegt. Der Überwachungsvertrag bedarf der Zustimmung der zuständigen Behörde.

(6) Eine Entsorgergemeinschaft ist ein rechtsfähiger Zusammenschluss von Entsorgungsfachbetrieben im Sinne des Absatzes 2. Sie bedarf der Anerkennung der zuständigen Behörde. Die Erteilung des Zertifikats und der Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens durch die Entsorgergemeinschaft erfolgt auf der Grundlage einer Satzung oder sonstigen Regelung, die insbesondere die Anforderungen an die zu zertifizierenden Betriebe und ihre Überwachung sowie an die Erteilung und den Entzug des Zertifikats und der Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens festlegt.

(7) Technische Überwachungsorganisation und Entsorgergemeinschaft haben sich für die Überprüfung der Betriebe Sachverständiger zu bedienen, die die für die Durchführung der Überwachung erforderliche Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit sowie Fach- und Sachkunde besitzen.

(8) Entfallen die Voraussetzungen für die Erteilung des Zertifikats, hat die technische Überwachungsorganisation oder die Entsorgergemeinschaft dem Betrieb das von ihr erteilte Zertifikat und die Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens zu entziehen sowie den Betrieb aufzufordern, das Zertifikat zurückzugeben und das Überwachungszeichen nicht weiterzuführen. Kommt der Betrieb dieser Aufforderung innerhalb einer von der technischen Überwachungsorganisation oder Entsorgergemeinschaft gesetzten Frist nicht nach, kann die zuständige Behörde dem Betrieb das erteilte Zertifikat und die Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens entziehen sowie die sonstige weitere Verwendung der Bezeichnung „Entsorgungsfachbetrieb“ untersagen.

Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforderungen an Entsorgungsfachbetriebe, technische Überwachungsorganisationen und Entsorgergemeinschaften zu bestimmen. In der Rechtsverordnung können insbesondere

1.
Anforderungen an die Organisation, die personelle, gerätetechnische und sonstige Ausstattung und die Tätigkeit eines Entsorgungsfachbetriebes bestimmt sowie ein ausreichender Haftpflichtversicherungsschutz gefordert werden,
2.
Anforderungen an den Inhaber und die im Entsorgungsfachbetrieb beschäftigten Personen, insbesondere Mindestanforderungen an die Fach- und Sachkunde und die Zuverlässigkeit sowie an deren Nachweis, bestimmt werden,
3.
Anforderungen an die Tätigkeit der technischen Überwachungsorganisationen, insbesondere Mindestanforderungen an den Überwachungsvertrag sowie dessen Abschluss, Durchführung, Auflösung und Erlöschen, bestimmt werden,
4.
Anforderungen an die Tätigkeit der Entsorgergemeinschaften, insbesondere an deren Bildung, Auflösung, Organisation und Arbeitsweise, einschließlich der Bestellung, Aufgaben und Befugnisse der Prüforgane sowie Mindestanforderungen an die Mitglieder dieser Prüforgane, bestimmt werden,
5.
Mindestanforderungen an die für die technischen Überwachungsorganisationen oder für die Entsorgergemeinschaften tätigen Sachverständigen sowie deren Bestellung, Tätigkeit und Kontrolle bestimmt werden,
6.
Anforderungen an das Überwachungszeichen und das zugrunde liegende Zertifikat, insbesondere an die Form und den Inhalt, sowie Anforderungen an ihre Erteilung, ihre Aufhebung, ihr Erlöschen und ihren Entzug bestimmt werden,
7.
die besonderen Voraussetzungen, das Verfahren, die Erteilung und Aufhebung
a)
der Zustimmung zum Überwachungsvertrag durch die zuständige Behörde geregelt werden sowie
b)
der Anerkennung der Entsorgergemeinschaften durch die zuständige Behörde geregelt werden; dabei kann die Anerkennung der Entsorgergemeinschaften bei drohenden Beschränkungen des Wettbewerbes widerrufen werden,
8.
die näheren Anforderungen an den Entzug des Zertifikats und der Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens sowie an die Untersagung der sonstigen weiteren Verwendung der Bezeichnung „Entsorgungsfachbetrieb“ durch die zuständige Behörde nach § 56 Absatz 8 Satz 2 bestimmt werden sowie
9.
für die erforderlichen Erklärungen, Nachweise, Benachrichtigungen oder sonstigen Daten die elektronische Führung und die Vorlage von Dokumenten in elektronischer Form gemäß § 3a Absatz 2 Satz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes angeordnet werden.

(1) Für Amtshandlungen der Vergabekammern werden Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben. Das Verwaltungskostengesetz vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der am 14. August 2013 geltenden Fassung ist anzuwenden.

(2) Die Gebühr beträgt mindestens 2 500 Euro; dieser Betrag kann aus Gründen der Billigkeit bis auf ein Zehntel ermäßigt werden. Die Gebühr soll den Betrag von 50 000 Euro nicht überschreiten; sie kann im Einzelfall, wenn der Aufwand oder die wirtschaftliche Bedeutung außergewöhnlich hoch ist, bis zu einem Betrag von 100 000 Euro erhöht werden.

(3) Soweit ein Beteiligter im Verfahren unterliegt, hat er die Kosten zu tragen. Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden. Hat sich der Antrag vor Entscheidung der Vergabekammer durch Rücknahme oder anderweitig erledigt, ist die Hälfte der Gebühr zu entrichten. Die Entscheidung, wer die Kosten zu tragen hat, erfolgt nach billigem Ermessen. Aus Gründen der Billigkeit kann von der Erhebung von Gebühren ganz oder teilweise abgesehen werden.

(4) Soweit ein Beteiligter im Nachprüfungsverfahren unterliegt, hat er die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des Antragsgegners zu tragen. Die Aufwendungen der Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, soweit sie die Vergabekammer aus Billigkeit der unterlegenen Partei auferlegt. Hat sich der Antrag durch Rücknahme oder anderweitig erledigt, erfolgt die Entscheidung, wer die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen anderer Beteiligter zu tragen hat, nach billigem Ermessen; in Bezug auf die Erstattung der Aufwendungen der Beigeladenen gilt im Übrigen Satz 2 entsprechend. § 80 Absatz 1, 2 und 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder gelten entsprechend. Ein gesondertes Kostenfestsetzungsverfahren findet nicht statt.