Vergabekammer Nordbayern Beschluss, 11. Aug. 2017 - 21.VK - 3194 - 11/17

bei uns veröffentlicht am11.08.2017

Gericht

Vergabekammer Nordbayern

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die Durchführung des Vergabeverfahrens die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt. Die Vergabestelle wird verpflichtet, sowohl das Angebot der Antragstellerin als auch das Angebot der Beigeladenen aus der Wertung auszuschließen.

2. Die Vergabestelle trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin.

3. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die Antragstellerin war notwendig.

4. Die Beigeladene trägt ihre Aufwendungen selbst.

5. Die Gebühr für dieses Verfahren beträgt ...,- € Auslagen sind nicht angefallen.

6. Die Vergabestelle ist von der Zahlung der Gebühr befreit.

Tatbestand

1. Die Vergabestelle schrieb die Leistung Lüftungstechnik in der Baumaßnahme für ... im Amtsblatt der EU nach der Richtlinie 2014/24/EU unter der Vergabe-Nr.: ... am ... veröffentlicht, im offenen Verfahren aus.

Schlusstermin für die Angebotsabgabe war der ..., um xx:xx Uhr.

In den Vergabeunterlagen wurde von der Vergabestelle u.a. festgelegt, dass die Bieter neben dem Angebot gemäß Formblatt 213.H auch das Leistungsverzeichnis/Leistungsprogramm (Kurz-oder Langfassung) mit den Preisen sowie den geforderten Angaben und Erklärungen abzugeben haben.

Auf Seite 3 des Leistungsverzeichnisses musste der Bieter nach Vorgabe der Vergabestelle mit Stempel und rechtsverbindlicher Unterschrift folgende Bietererklärung abgeben: „Der Auftragnehmer erklärt hiermit, dass er die Ausschreibung auf Vollständigkeit geprüft und lückenlos gelesen hat, dass keine Unklarheiten bestehen und ihm die Ausschreibung nicht unverständlich und mehrdeutig ist, dass bei eventuellen Rückfragen eine eindeutige Klärung erfolgt, dass alle preisbeeinflussenden Faktoren berücksichtigt wurden, und dass er durch seine Unterschrift die Ausschreibung als Vertragsgrundlage rechtsverbindlich anerkennt:“

2. Nur die Antragstellerin und die Beigeladene gaben fristgerecht ein Angebot ab.

Gemäß der Niederschrift über die Eröffnung der Angebote vom ... hat die Beigeladene ein Angebot in Höhe von ... € abgegeben. Das Angebot der Antragstellerin beläuft sich auf ... €.

3. Das Angebot der Antragstellerin beinhaltete ein Schreiben vom 19.04.2017. In diesem Schreiben unterbreitete die Antragstellerin der Vergabestelle den der Preisermittlung zu Grunde liegenden Zahlungsplan:

„30% bei der Auftragserteilung

30% bei Montagebeginn

30% nach Baufortschritt

10% nach Inbetriebnahme

Als Zahlungsziel haben wir 15 Kalendertage zu Grunde gelegt. Unser Angebot hat Gültigkeit bis zum 30.05.2017.“

Die Antragstellerin legt dem Angebot ein weiteres Schreiben mit Datum 19.04.2017 bei. In diesem Schreiben teilte die Antragstellerin mit, dass bei Position 01.1.39 RLT-Zentralgerät ... die externen Druckverluste wie folgt abweichen würden:

„Zu-und Außenluftkanal statt 600 BA sind nur 400 BA zulässig.

Ab-und Fortluftkanal statt 600 BA sind nur 400 BA zulässig.

Nachdem es nur diese eine Abweichung gibt, sehen wir davon ab die gesamte Beschreibung beizulegen.“

4. Die Beigeladene hat die Bietererklärung auf Seite 3 des Leistungsverzeichnisses nicht an der dafür vorgesehenen Stelle rechtsverbindlich unterzeichnet.

5. Bei der Prüfung des Angebots der Beigeladenen hat die Vergabestelle nach ihren Angaben offensichtliche Unrichtigkeiten bei den Positionen 5.1.12 (Vorbereitung für Farbbehandlung) und 11.1.2 (Facharbeitermonteur) festgestellt und im Rahmen des Bietergesprächs aufgeklärt und berichtigt. Nach der Vergabedokumentation soll der geänderte Preis der Beigeladenen nun ... € betragen.

6. Mit Bieterinformationsschreiben vom ... gemäß § 134 GWB teilte die Vergabestelle der Antragstellerin mit, dass beabsichtigt sei, den Zuschlag am... auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen. Auf das Angebot der Antragstellerin könne deshalb nicht der Zuschlag erteilt werden, weil sie nicht das wirtschaftlichste Angebot abgegeben hätte. Es läge ein niedrigeres Hauptangebot vor.

7. Mit Schreiben vom ... rügte die Antragstellerin den beabsichtigten Zuschlag an die Beigeladene als vergaberechtswidrig. Das Angebot der Antragstellerin sei mit ... € niedriger als das Angebot der Beigeladenen in Höhe von ... €, sodass die Antragstellerin ein niedrigeres Hauptangebot abgegeben hätte.

8. Mit Schreiben vom ... wies die Vergabestelle die Rüge der Antragstellerin zurück. Die Vergabestelle trug vor, dass im Zuge der Angebotsprüfung und der Vorbereitung der Vergabe festgestellt worden sei, dass das Angebot der Beigeladenen Rechenfehler enthalten habe. Im Rahmen eines Bietergespräches seien die Rechenfehler mit dem Beigeladenen besprochen und korrigiert worden. Das Angebot der Beigeladenen hätte um ca. xx.000 € reduziert werden können. Deshalb solle der Auftrag an die Beigeladene als Mindestbietende vergeben werden.

9. Mit Schreiben vom ... erhob die Antragstellerin Nachprüfungsantrag gemäß § 160 ff. GWB. Sie beantragt:

I. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Zuschlag unter Berücksichtigung des Angebots der Antragstellerin zu erteilen.

II. Der Antragstellerin ist Einsicht in die Vergabeakten zu gewähren.

III. Die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird gemäß § 182 Abs. 4 GWB für notwendig erklärt.

IV. Der Antragsgegnerin werden die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Antragstellerin auferlegt.

Zur Begründung vertieft die Antragstellerin ihr Rügevorbringen. Einziges Wertungskriterium sei der Preis. Die Antragstellerin habe das niedrigere Angebot abgegeben. Die Antragstellerin bestreitet, dass das zunächst um ca. xx.000,00 € über ihrem Angebot liegende Angebot der Beigeladenen nach den Korrekturen nach § 16c Abs. 2 VOB/A EU unter dem eigenen Angebot gelegen habe.

Vielmehr vermutet sie, es habe ein unerlaubtes Nachverhandeln mit der Beigeladenen stattgefunden. Vielmehr hätte der Rechenfehler seitens der Beigeladenen zum Ausschluss wegen Unzuverlässigkeit führen müssen.

10. Die Vergabekammer übermittelte den Nachprüfungsantrag mit Schreiben vom 26.05.2017 an die Vergabestelle.

11. Die Vergabestelle hat die Vergabeakte am 19.06.2017 übermittelt und mit Schreiben vom 23.06.2017 beantragt,

  • 1.Der Antrag wird zurückgewiesen.

  • 2.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Antragstellerin fehle die Antragsbefugnis nach § 160 Abs. 2 GWB.

Antragsbefugt seien nur Unternehmen, die ein Interesse am Auftrag hätten und durch die Nichtbeachtung von Vorschriften in ihren Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB verletzt seien.

a) Der Antragstellerin drohe jedoch kein Schaden durch die behauptete Rechtsverletzung, da sie keine Aussicht auf Erteilung des Zuschlags habe. Ihr Angebot sei auszuschließen, sodass ihr das Rechtsschutzinteresse fehle. So enthielt das Angebot der Antragstellerin vom ... folgenden Zahlungsplan von je 30% bei Auftragserteilung, 30% bei Montagebeginn, 30% nach Baufortschritt und 10% bei Inbetriebnahme. Als Zahlungsziel seien 14 Kalendertage angegeben. Die beiden ersten Raten würden eine Vorauszahlung darstellen, sodass das Angebot von den Ausschreibungsbedingungen abweiche.

Das Angebot der Antragstellerin weiche mit dem Begleitschreiben vom ... von Position 1.1.39 (RLT-Anlage 3 - ...) ab. Nach dem Leistungsverzeichnis seien für Zu- und Außenluftkanal sowie Ab- und Fortluftkanal 600 Pa und nicht wie nach dem Begleitschreiben der Antragstellerin 400 Pa erforderlich. So müsse der Bieter davon ausgehen, dass die Vergabestelle den Auftrag mit den geforderten Vorgaben realisieren möchte, sie könne nicht großzügig hiervon abweichen.

b) Es läge kein Vergaberechtsverstoß vor.

Es läge kein unzulässiges Nachverhandeln mit der Beigeladenen vor. Lediglich die Fehler des Angebots seien erörtert und korrigiert worden. Korrekturen offensichtlicher Fehler bei der Submission seine ausnahmsweise möglich.

12. Soweit kein Geheimschutz gegeben war, wurden der Antragstellerin mit Schreiben vom 04.07.2017 Auszüge aus der Vergabeakte zugesandt. In diesem Schreiben wies die Vergabekammer darauf hin, dass die Antragstellerin unzulässige Änderungen an den Vergabeunterlagen vorgenommen habe. Die Vergabekammer werde daher voraussichtlich die Antragsbefugnis der Antragstellerin verneinen.

13. Mit Schreiben vom 14.07.2017 hat die Antragstellerin erwidert:

Selbst wenn das Angebot der Antragstellerin nicht wertbar und auszuschließen sei, sei sie antragsbefugt, da ein unheilbarer Verfahrensfehler beim Zuschlag durch die Vergabestelle vorliege. Dementsprechend sei nach dem Recht zur „zweiten Chance“ eine Neuausschreibung vorzunehmen.

a) Die Beigeladene habe das einzige weitere Angebot abgegeben und sei ebenfalls auszuschließen. Das Angebot sei nicht unterzeichnet gewesen. Gemäß Ziff. 7 des Formblatts 211 EU sei das Angebot schriftlich abzugeben und müsse damit nach § 13 Abs. 1 Satz 2 VOB/A EU unterzeichnet werden. Sonst sei es nach § 16 Nr.2 VOB/A EU auszuschließen.

b) Die Korrektur der Positionen 5.1.12 und 11.1.2 des Leistungsverzeichnisses seien ein unzulässiges Nachverhandeln. Es handele sich nicht um die Korrektur von Rechen- oder Schreibfehlern, die Zahlen seien ausgetauscht worden. Ein ungewöhnlich hoher Einheitspreis wie unter Ziff. 5.1.12 sei kein offenkundiger Denkfehler. Gleiches gelte für Ziff. 11.1.2. Es sei nicht offensichtlich, warum der Stundensatz für einen Monteur zwischen dem für Helfer und Obermonteure liegen solle. Es sei nicht zulässig, hier einen neuen Einheitspreis festzulegen.

13. Am 27.06.2017 hat die Vergabekammer die ... zum Nachprüfungsverfahren beigeladen.

14. Mit Schreiben vom 21.07.2017 hat die Vergabestelle erwidert:

Auch bei einer Neuausschreibung könnte die Antragstellerin nicht die nötigen Referenzen vorweisen, somit hätte die Antragstellerin keine Aussicht auf einen Zuschlag, da ihr die nötigen Referenzen fehlen würden.

Das Angebot der Beigeladenen sei unterschrieben und mit dem Firmenstempel versehen gewesen. Das Fehlen der Unterschrift auf dem Leistungsverzeichnis sei unschädlich. Das Angebot sei in dem dafür vorgesehenen Unterschriftenfeld auf dem Formblatt 213.H unterschrieben gewesen.

Im Übrigen verweist die Antragstellerin auf ihren Schriftsatz vom 23.06.2017.

15. Mit Telefax eingegangen bei der Vergabekammer am 21.07.2017 begründete die Beigeladene die Rechenfehler bei Position 5.1.12 und 11.1.2 des Leistungsverzeichnisses. Mit einem weiteren Telefax eingegangen am 25.07.2017 teilte die Beigeladene mit, dass sie das Angebot gemäß Formblatt 213.H vom 20.04.2017 an der dafür vorgesehenen Stelle unterschrieben und mit einem Firmenstempel versehen habe.

16. Mit Telefax vom 28.07.2017 bekräftigte die Antragstellerin ihren Vortrag, dass die Einheitspreise bei den Positionen 5.1.12 und 11.1.5 des Leistungsverzeichnisses im Rahmen des Aufklärungsgespräches unzulässig abgeändert worden seien. Letztendlich trage die Beigeladene einen Sachverhalt vor, wonach sie zur Anfechtung ihres Angebotes berechtigt wäre. Das Angebot der Beigeladenen sei mithin anfechtbar. Ein anfechtbares Angebot sei zwingend auszuschließen. Der Einwand - die Antragstellerin habe auch bei neu Ausschreibung keine „zweite. Chance“ - greife nicht. Völlig offen sei, ob und gegebenenfalls welche Referenzen im Falle einer Neuausschreibung verlangt würden. Selbst wenn die gleichen Eignungsanforderungen wieder gestellt werden würden, könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Antragstellerin diese dann im Rahmen einer Neuausschreibung erfüllen würde.

17. Mit Schreiben vom 31.07.2017 hat die Vergabekammer die Frist des § 167 Absatz 1 Satz 1 GWB bis einschließlich 31.08.2017 verlängert und alle Beteiligten um Mitteilung gebeten, ob mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung Einverständnis bestehe.

18. Am 11.08.2017 entscheidet die Vergabekammer ohne mündliche Verhandlung.

Gründe

1. Der Nachprüfungsantrag ist zulässig.

a) Die Vergabekammer Nordbayern ist für das Nachprüfverfahren nach § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 2 Satz 2 BayNpV sachlich und örtlich zuständig.

b) Die Vergabestelle ist öffentlicher Auftraggeber nach § 99 Nr. 1 GWB.

c) Bei der ausgeschriebenen Bauleistung für Lüftungstechnik handelt es sich um einen öffentlichen Auftrag im Sinne von § 103 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB.

d) Der Auftragswert übersteigt den Schwellenwert, §§ 106 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB.

e) Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Nach § 160 Abs. 2 GWB ist jedes Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

Mindestvoraussetzung eines Interessennachweises ist, dass sich der Antragsteller am Wettbewerb mit einem Angebot beteiligt hat oder darlegt gerade daran durch den behaupteten Verstoß gegen Vorschriften des Vergaberechts gehindert gewesen zu sein.

Die Antragstellerin gab ein Angebot ab. Selbst wenn die Antragstellerin kein wertbares Angebot abgegeben haben sollte, ist dies im konkreten Fall unerheblich, da die Antragstellerin nunmehr substantiiert vorträgt, dass auch das Angebot der Beigeladenen an einem Mangel leiden könnte, der den rechtmäßigen Zuschlag an die Beigeladene als unzulässig erscheinen lassen könnte. Die Antragstellerin macht – nachdem nur zwei Angebote abgegeben wurden - ihren Anspruch auf eine „zweite Chance“ geltend. Somit hat die Antragstellerin ihre Antragsbefugnis im Rahmen der Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages ausreichend dargetan.

f) Die Antragstellerin ist ihrer Rügeobliegenheit rechtzeitig nachgekommen (§ 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB). Auf das Absageschreiben vom 18.05.2017 hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 23.05.2017 gerügt, dass die Korrektur des Angebotspreises der Beigeladenen gegen Vergaberecht verstoßen würde. Soweit die Antragstellerin nunmehr vorträgt, dass auch die Beigeladene kein zuschlagsfähiges Angebot abgeben habe, ist eine Rüge entbehrlich, da dieser Vergabeverstoß erst im Nachprüfungsverfahren durch die Akteneinsicht für die Antragstellerin erkennbar war.

g) Zum Zeitpunkt der Stellung des Nachprüfungsantrags am 26.05.2017 war auch die 15-Tages-Frist gem. § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB nicht abgelaufen, die einem Antragsteller nach der Rügezurückweisung vom 24.05.2017 zur Verfügung steht.

h) Der Zuschlag wurde noch nicht erteilt, § 168 Abs. 2 Satz 1 GWB.

2. Der Nachprüfungsantrag ist auch begründet. Die Vergabestelle wird verpflichtet, sowohl das Angebot der Antragstellerin als auch das Angebot der Beigeladenen aus der Wertung auszuschließen.

Die beabsichtigte Erteilung des Zuschlages an die Beigeladene verletzt die Antragstellerin in ihren Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB.

a) Das Angebot der Antragstellerin ist auszuschließen, weil sie durch ihr Anschreiben vom ... unzulässige Änderungen an den Vergabeunterlagen gem. § 13 EU Absatz 1 Nr. 5 VOB/A vorgenommen hat. Dies stellt die Antragstellerin in ihren letzten Schriftsätzen selbst nicht mehr in Abrede.

b) Nach Gewährung der Akteneinsicht hat die Antragstellerin zu Recht beanstandet, dass auch das Angebot der Beigeladenen auszuschließen sei. Zwar hat die Beigeladene das Angebotsschreiben (Formblatt 213.H) ordnungsgemäß unterzeichnet, allerdings hat die Vergabestelle festgelegt, dass die Bieter auf Seite 3 das Leistungsverzeichnis mit Unterschrift anzuerkennen haben. Diese Unterschrift hat die Beigeladene nicht geleistet. Somit hat die Beigeladene nicht die geforderte Unterschrift geleistet. Nach § 16 EU Abs. 1 Nr. 2 VOB/A i.V.m. § 13 EU Absatz 1 Nr. 1 VOB/A war somit auch das Angebot der Beigeladenen auszuschließen. Die Vergabestelle hat sich selbst gebunden, indem sie festgelegt hat, dass auch an dieser Stelle eine Unterschrift durch den Bieter zu erfolgen hat. Es genügt eben nicht – wie die Vergabestelle nun vorträgt – dass das Leistungsverzeichnis in das Angebotsschreiben einbezogen wurde. Diese Rechtsauffassung wird durch Weyand, ibr-online-Kommentar Vergaberecht, Stand 14.09.2015, § 13 VOB/A Rn. 42 bestätigt: „Keine Festlegung enthält die VOB/A darüber, an welcher Stelle und welche Anzahl von Unterschriften zu leisten sind. Die Festlegung darüber liegt allein im Verantwortungsbereich der Vergabestelle. Keinen Unterschied macht es für die Rechtsfolge im Fall des Fehlens einer Unterschrift, ob mehrere Unterschriften oder nur eine alles umfassende Unterschrift unter das Angebot gefordert wurde. Das Fehlen führt zum Ausschluss. Im Rahmen der Verfahrenstransparenz und des Prinzips der Gleichbehandlung hat sich die Vergabestelle an die einmal getroffene Festlegung (zwingend mehrere Unterschriften unter einzelne, angegebene Angebotsteile) zu halten, während die Bieter dementsprechende Angebote einzureichen haben und den Anspruch darauf haben, dass nichtentsprechende Angebote den vergaberechtlichen Konsequenzen unterworfen werden (VK Thüringen, B. v. 05.09.2011 – Az. 250-4003.20-3317/2011 – E- 005-HBN)“.

c) Unzutreffend ist auch der Einwand der Vergabestelle, dass die Antragstellerin auch in einem weiteren Vergabeverfahren ihre Eignung nicht nachweisen könnte. Die Eignung der Antragstellerin ist bei Vorlage eines neuen Angebotes erneut zu prüfen. Zudem wird auf die Möglichkeit der Eignungsleihe gemäß § 6d EU VOB/A hingewiesen.

d) Nachdem auch das Angebot der Beigeladenen auszuschließen ist, kann sich die Antragstellerin auf eine „zweite Chance“ berufen. Der betroffene Bieter kann ausnahmsweise selbst dann antragsbefugt sein, wenn er den Ausschluss seines Angebots nicht angreift. „Voraussetzung ist die schlüssige Darlegung der Unmöglichkeit eines vergaberechtskonformen Abschlusses des Vergabeverfahrens durch Zuschlag. Diese Unmöglichkeit kann insbesondere darauf beruhen, dass auch alle anderen Angebote ausgeschlossen werden müssen. Der Antragsteller macht dann einen - letztlich auf das Gleichbehandlungsgebot zurückzuführenden - Anspruch auf eine „zweite Chance“ geltend, die sich daraus ergibt, dass der Auftraggeber entweder das Vergabeverfahren in das Stadium vor Angebotsabgabe zurückversetzen oder nach Aufhebung neu ausschreiben muss mit der Folge, dass alle Bieter - und damit auch der Antragsteller - die Chance haben, mit neuen Angeboten ins Rennen zu gehen (vgl. auch Rn. 74). Beruft sich ein Antragsteller, dessen Angebot als mangelhaft ausgeschlossen wurde, unter Hinweis auf den Gleichbehandlungsgrundsatz darauf, kein im Wettbewerb verbliebener Konkurrent habe ein mangelfreies Angebot abgegeben, ist es nicht notwendig, dass die im Raum stehenden Angebotsmängel identisch oder gleichartig sind. Es ist ausreichend, dass die Mängel gleichwertig sind, also auf der Rechtsfolgeseite denselben Stellenwert haben und deshalb dieselbe Konsequenz, wie etwa den zwingenden Angebotsausschluss, nach sich ziehen müssen. Die Eröffnung einer „zweiten Chance“ durch eine entsprechende Anordnung einer Vergabekammer oder eines Vergabesenats kommt nur in Betracht, wenn aufgrund der Sach- und Rechtslage am Schluss der (letzten) mündlichen Verhandlung feststeht, dass ein vergaberechtskonformer Zuschlag unmöglich ist und sich daran auch durch bloße Fortsetzung des Vergabeverfahrens nichts mehr ändern kann“ (Summa in: Heiermann/Zeiss/Summa, jurisPK-VergR, 5. Aufl. 2016, § 160 GWB, Rn. 122 ff). So liegt der Fall hier. Wie oben dargelegt, müssen die beiden einzigen Angebote ausgeschlossen werden.

e) Die von der Vergabestelle als zulässig dargestellte Korrektur der Einheitspreise ist ein Verstoß gegen § 15 EU Abs. 3 VOB/A, der aber hier nicht entscheidungserheblich ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 182 GWB.

a) Die Vergabestelle trägt die Kosten des Verfahrens, weil sie mit ihren Anträgen unterlegen ist (§ 182 Abs. 3 Satz 1 GWB).

b) Die Kostenerstattungspflicht gegenüber der Antragstellerin ergibt sich aus § 182 Abs. 4 Satz 1 GWB.

c) Die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes war für die Antragstellerin notwendig (§ 182 Abs. 4 Satz 4 GWB i.V.m. Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG entspr.).

Es handelt sich um einen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht einfach gelagerten Fall, so dass es der Antragstellerin nicht zuzumuten war, das Verfahren vor der Vergabekammer selbst zu führen.

d) Die Beigeladene trägt ihre Aufwendungen selbst. Sie hat keine Sachanträge gestellt und damit kein Kostenrisiko auf sich genommen. Eine Kostenerstattung durch andere Beteiligte kommt daher im Umkehrschluss ebenfalls nicht in Betracht.

e) Die Gebühr war nach § 182 Abs. 2 und 3 GWB festzusetzen.

Im Hinblick auf die Angebotssumme der Antragstellerin und unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen personellen und sachlichen Aufwands der Vergabekammer errechnet sich entsprechend der Tabelle des Bundeskartellamtes eine Gebühr in Höhe von ...- €.

Da ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, wird die Gebühr um ...,- € auf ...,- € reduziert.

f) Der geleistete Kostenvorschuss von 2.500,- € wird nach Bestandskraft dieses Beschlusses an die Antragstellerin zurücküberwiesen.

Die Vergabestelle ist gem. § 182 Abs. 1 GWB i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 3 VwKostG in der am 14.08.2013 geltenden Fassung von der Zahlung der Gebühr befreit.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Vergabekammer Nordbayern Beschluss, 11. Aug. 2017 - 21.VK - 3194 - 11/17

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Vergabekammer Nordbayern Beschluss, 11. Aug. 2017 - 21.VK - 3194 - 11/17

Referenzen - Gesetze

Vergabekammer Nordbayern Beschluss, 11. Aug. 2017 - 21.VK - 3194 - 11/17 zitiert 10 §§.

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 97 Grundsätze der Vergabe


(1) Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt. (2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 160 Einleitung, Antrag


(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 dur

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 182 Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer


(1) Für Amtshandlungen der Vergabekammern werden Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben. Das Verwaltungskostengesetz vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der am 14. August 2013 geltenden Fassung ist anzuwenden.

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 99 Öffentliche Auftraggeber


Öffentliche Auftraggeber sind 1. Gebietskörperschaften sowie deren Sondervermögen,2. andere juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewe

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 106 Schwellenwerte


(1) Dieser Teil gilt für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen sowie die Ausrichtung von Wettbewerben, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer die jeweils festgelegten Schwellenwerte erreicht oder überschreit

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 103 Öffentliche Aufträge, Rahmenvereinbarungen und Wettbewerbe


(1) Öffentliche Aufträge sind entgeltliche Verträge zwischen öffentlichen Auftraggebern oder Sektorenauftraggebern und Unternehmen über die Beschaffung von Leistungen, die die Lieferung von Waren, die Ausführung von Bauleistungen oder die Erbringung

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 134 Informations- und Wartepflicht


(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über d

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 168 Entscheidung der Vergabekammer


(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge ni

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 167 Beschleunigung


(1) Die Vergabekammer trifft und begründet ihre Entscheidung schriftlich innerhalb einer Frist von fünf Wochen ab Eingang des Antrags. Bei besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten kann der Vorsitzende im Ausnahmefall die Frist durch

Referenzen

(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.

(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.

(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte.

(1) Für Amtshandlungen der Vergabekammern werden Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben. Das Verwaltungskostengesetz vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der am 14. August 2013 geltenden Fassung ist anzuwenden.

(2) Die Gebühr beträgt mindestens 2 500 Euro; dieser Betrag kann aus Gründen der Billigkeit bis auf ein Zehntel ermäßigt werden. Die Gebühr soll den Betrag von 50 000 Euro nicht überschreiten; sie kann im Einzelfall, wenn der Aufwand oder die wirtschaftliche Bedeutung außergewöhnlich hoch ist, bis zu einem Betrag von 100 000 Euro erhöht werden.

(3) Soweit ein Beteiligter im Verfahren unterliegt, hat er die Kosten zu tragen. Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden. Hat sich der Antrag vor Entscheidung der Vergabekammer durch Rücknahme oder anderweitig erledigt, ist die Hälfte der Gebühr zu entrichten. Die Entscheidung, wer die Kosten zu tragen hat, erfolgt nach billigem Ermessen. Aus Gründen der Billigkeit kann von der Erhebung von Gebühren ganz oder teilweise abgesehen werden.

(4) Soweit ein Beteiligter im Nachprüfungsverfahren unterliegt, hat er die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des Antragsgegners zu tragen. Die Aufwendungen der Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, soweit sie die Vergabekammer aus Billigkeit der unterlegenen Partei auferlegt. Hat sich der Antrag durch Rücknahme oder anderweitig erledigt, erfolgt die Entscheidung, wer die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen anderer Beteiligter zu tragen hat, nach billigem Ermessen; in Bezug auf die Erstattung der Aufwendungen der Beigeladenen gilt im Übrigen Satz 2 entsprechend. § 80 Absatz 1, 2 und 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder gelten entsprechend. Ein gesondertes Kostenfestsetzungsverfahren findet nicht statt.

(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.

(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit

1.
der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4.
mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt.

(2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet.

(3) Bei der Vergabe werden Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte nach Maßgabe dieses Teils berücksichtigt.

(4) Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge vergibt, nach den Sätzen 1 bis 3 zu verfahren.

(5) Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden Auftraggeber und Unternehmen grundsätzlich elektronische Mittel nach Maßgabe der aufgrund des § 113 erlassenen Verordnungen.

(6) Unternehmen haben Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden.

(1) Die Vergabekammer trifft und begründet ihre Entscheidung schriftlich innerhalb einer Frist von fünf Wochen ab Eingang des Antrags. Bei besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten kann der Vorsitzende im Ausnahmefall die Frist durch Mitteilung an die Beteiligten um den erforderlichen Zeitraum verlängern. Dieser Zeitraum soll nicht länger als zwei Wochen dauern. Er begründet diese Verfügung schriftlich.

(2) Die Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken, wie es einem auf Förderung und raschen Abschluss des Verfahrens bedachten Vorgehen entspricht. Den Beteiligten können Fristen gesetzt werden, nach deren Ablauf weiterer Vortrag unbeachtet bleiben kann.

Öffentliche Auftraggeber sind

1.
Gebietskörperschaften sowie deren Sondervermögen,
2.
andere juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen, sofern
a)
sie überwiegend von Stellen nach Nummer 1 oder 3 einzeln oder gemeinsam durch Beteiligung oder auf sonstige Weise finanziert werden,
b)
ihre Leitung der Aufsicht durch Stellen nach Nummer 1 oder 3 unterliegt oder
c)
mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrer zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organe durch Stellen nach Nummer 1 oder 3 bestimmt worden sind;
dasselbe gilt, wenn diese juristische Person einer anderen juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts einzeln oder gemeinsam mit anderen die überwiegende Finanzierung gewährt, über deren Leitung die Aufsicht ausübt oder die Mehrheit der Mitglieder eines zur Geschäftsführung oder Aufsicht berufenen Organs bestimmt hat,
3.
Verbände, deren Mitglieder unter Nummer 1 oder 2 fallen,
4.
natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie nicht unter Nummer 2 fallen, in den Fällen, in denen sie für Tiefbaumaßnahmen, für die Errichtung von Krankenhäusern, Sport-, Erholungs- oder Freizeiteinrichtungen, Schul-, Hochschul- oder Verwaltungsgebäuden oder für damit in Verbindung stehende Dienstleistungen und Wettbewerbe von Stellen, die unter die Nummern 1, 2 oder 3 fallen, Mittel erhalten, mit denen diese Vorhaben zu mehr als 50 Prozent subventioniert werden.

(1) Öffentliche Aufträge sind entgeltliche Verträge zwischen öffentlichen Auftraggebern oder Sektorenauftraggebern und Unternehmen über die Beschaffung von Leistungen, die die Lieferung von Waren, die Ausführung von Bauleistungen oder die Erbringung von Dienstleistungen zum Gegenstand haben.

(2) Lieferaufträge sind Verträge zur Beschaffung von Waren, die insbesondere Kauf oder Ratenkauf oder Leasing, Mietverhältnisse oder Pachtverhältnisse mit oder ohne Kaufoption betreffen. Die Verträge können auch Nebenleistungen umfassen.

(3) Bauaufträge sind Verträge über die Ausführung oder die gleichzeitige Planung und Ausführung

1.
von Bauleistungen im Zusammenhang mit einer der Tätigkeiten, die in Anhang II der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65) und Anhang I der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243) genannt sind, oder
2.
eines Bauwerkes für den öffentlichen Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber, das Ergebnis von Tief- oder Hochbauarbeiten ist und eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll.
Ein Bauauftrag liegt auch vor, wenn ein Dritter eine Bauleistung gemäß den vom öffentlichen Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber genannten Erfordernissen erbringt, die Bauleistung dem Auftraggeber unmittelbar wirtschaftlich zugutekommt und dieser einen entscheidenden Einfluss auf Art und Planung der Bauleistung hat.

(4) Als Dienstleistungsaufträge gelten die Verträge über die Erbringung von Leistungen, die nicht unter die Absätze 2 und 3 fallen.

(5) Rahmenvereinbarungen sind Vereinbarungen zwischen einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern oder Sektorenauftraggebern und einem oder mehreren Unternehmen, die dazu dienen, die Bedingungen für die öffentlichen Aufträge, die während eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, festzulegen, insbesondere in Bezug auf den Preis. Für die Vergabe von Rahmenvereinbarungen gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, dieselben Vorschriften wie für die Vergabe entsprechender öffentlicher Aufträge.

(6) Wettbewerbe sind Auslobungsverfahren, die dem Auftraggeber aufgrund vergleichender Beurteilung durch ein Preisgericht mit oder ohne Verteilung von Preisen zu einem Plan oder einer Planung verhelfen sollen.

(1) Dieser Teil gilt für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen sowie die Ausrichtung von Wettbewerben, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer die jeweils festgelegten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet. § 114 Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Der jeweilige Schwellenwert ergibt sich

1.
für öffentliche Aufträge und Wettbewerbe, die von öffentlichen Auftraggebern vergeben werden, aus Artikel 4 der Richtlinie 2014/24/EU in der jeweils geltenden Fassung; der sich hieraus für zentrale Regierungsbehörden ergebende Schwellenwert ist von allen obersten Bundesbehörden sowie allen oberen Bundesbehörden und vergleichbaren Bundeseinrichtungen anzuwenden,
2.
für öffentliche Aufträge und Wettbewerbe, die von Sektorenauftraggebern zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit vergeben werden, aus Artikel 15 der Richtlinie 2014/25/EU in der jeweils geltenden Fassung,
3.
für verteidigungs- oder sicherheitsspezifische öffentliche Aufträge aus Artikel 8 der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76) in der jeweils geltenden Fassung,
4.
für Konzessionen aus Artikel 8 der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gibt die geltenden Schwellenwerte unverzüglich, nachdem sie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.

(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit

1.
der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4.
mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt.

(2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet.

(3) Bei der Vergabe werden Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte nach Maßgabe dieses Teils berücksichtigt.

(4) Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge vergibt, nach den Sätzen 1 bis 3 zu verfahren.

(5) Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden Auftraggeber und Unternehmen grundsätzlich elektronische Mittel nach Maßgabe der aufgrund des § 113 erlassenen Verordnungen.

(6) Unternehmen haben Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden.

(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.

(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit

1.
der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4.
mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.

(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 167 Absatz 1 gilt in diesem Fall nicht.

(3) Die Entscheidung der Vergabekammer ergeht durch Verwaltungsakt. Die Vollstreckung richtet sich, auch gegen einen Hoheitsträger, nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen des Bundes und der Länder. Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt mindestens 1 000 Euro und höchstens 10 Millionen Euro. § 61 Absatz 1 und 2 gilt entsprechend.

(1) Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt.

(2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet.

(3) Bei der Vergabe werden Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte nach Maßgabe dieses Teils berücksichtigt.

(4) Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge vergibt, nach den Sätzen 1 bis 3 zu verfahren.

(5) Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden Auftraggeber und Unternehmen grundsätzlich elektronische Mittel nach Maßgabe der aufgrund des § 113 erlassenen Verordnungen.

(6) Unternehmen haben Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden.

(1) Für Amtshandlungen der Vergabekammern werden Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben. Das Verwaltungskostengesetz vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der am 14. August 2013 geltenden Fassung ist anzuwenden.

(2) Die Gebühr beträgt mindestens 2 500 Euro; dieser Betrag kann aus Gründen der Billigkeit bis auf ein Zehntel ermäßigt werden. Die Gebühr soll den Betrag von 50 000 Euro nicht überschreiten; sie kann im Einzelfall, wenn der Aufwand oder die wirtschaftliche Bedeutung außergewöhnlich hoch ist, bis zu einem Betrag von 100 000 Euro erhöht werden.

(3) Soweit ein Beteiligter im Verfahren unterliegt, hat er die Kosten zu tragen. Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden. Hat sich der Antrag vor Entscheidung der Vergabekammer durch Rücknahme oder anderweitig erledigt, ist die Hälfte der Gebühr zu entrichten. Die Entscheidung, wer die Kosten zu tragen hat, erfolgt nach billigem Ermessen. Aus Gründen der Billigkeit kann von der Erhebung von Gebühren ganz oder teilweise abgesehen werden.

(4) Soweit ein Beteiligter im Nachprüfungsverfahren unterliegt, hat er die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des Antragsgegners zu tragen. Die Aufwendungen der Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, soweit sie die Vergabekammer aus Billigkeit der unterlegenen Partei auferlegt. Hat sich der Antrag durch Rücknahme oder anderweitig erledigt, erfolgt die Entscheidung, wer die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen anderer Beteiligter zu tragen hat, nach billigem Ermessen; in Bezug auf die Erstattung der Aufwendungen der Beigeladenen gilt im Übrigen Satz 2 entsprechend. § 80 Absatz 1, 2 und 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder gelten entsprechend. Ein gesondertes Kostenfestsetzungsverfahren findet nicht statt.