Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 05. Feb. 2018 - W 8 K 17.823

05.02.2018

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I. Der Bescheid des Zentrums ... vom 27. Juli 2017 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den beantragten staatlichen Zuschuss im Rahmen der Förderung „Fit for Work für Geflüchtete“ für die Ausbildung von M … M …, geb. am 1. Januar 1992, in Höhe von monatlich 200,00 EUR, beginnend ab Februar 2017, also maximal 22 Monate, also maximal 4.400,00 EUR, zu gewähren.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Gewährung eines staatlichen Zuschusses im Rahmen der Förderung „Fit for Work für Geflüchtete“.

1. Der Kläger schloss mit dem Auszubildenden M. am 18. Juli 2016 einen Vertrag zur Ausbildung im Ausbildungsberuf Metallbauer mit Fachrichtung/Schwerpunkt Konstruktionstechnik, wobei als Ausbildungszeit der Zeitraum vom 1. September 2016 bis 29. Februar 2020 festgelegt wurde. Der Auszubildende, geb. am 1.1.1992, hält sich als Geduldeter in Bayern auf. Mit Schreiben vom 20. April 2017 stellte der Kläger beim ..., B., einen Antrag auf Gewährung einer staatlichen Zuwendung für Ausbildungsbetriebe nach den Förderhinweisen „Fit for Work für Geflüchtete“.

Mit Bescheid vom 27. Juli 2017, zur Post gegeben am 28. Juli 2017, lehnte das ... den Antrag auf Gewährung des staatlichen Zuschusses im Rahmen der Förderung „Fit for Work für Geflüchtete“ für die Ausbildung von M. ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass Grundlage für die Zuwendung die Förderhinweise „Fit for Work für Geflüchtete“ in der Fassung vom 23. Dezember 2016 seien. Gemäß Ziffer 6.3.2.3 der Förderhinweise müsse der Förderantrag für Ausbildungsverhältnisse mit Jugendlichen, die mit der Assistierten Ausbildung (AsA) gemäß § 130 SGB III gefördert werden, spätestens drei Monate nach Abschluss des Kooperationsvertrages zwischen dem Ausbildungsbetrieb, dem Maßnahmeträger und dem Jugendlichen beim ZBFS eingehen. Nach Ablauf der Frist eingehende Anträge seien grundsätzlich abzulehnen. Während der AsA-Vertrag bereits im September 2016 sowohl vom Betrieb als auch vom Maßnahmeträger unterschrieben worden sei, sei die Unterschrift des Auszubildenden auf den 30. Januar 2017 datiert. Dennoch sei von einem wirksamen Vertrag bereits ab 1. September 2016 auszugehen. Die AsA-Maßnahme habe bereits zum 1. September 2016 begonnen. Durch das Zurverfügungstellen und das tatsächliche Inanspruchnehmen der Leistungen sei bereits ab 1. September 2016 ein wirksamer Vertrag zustande gekommen. Der Antrag vom 20. April 2017, eingegangen am 24. April 2017, sei daher nicht innerhalb der Dreimonatsfrist eingegangen. Abweichend von der o.g. Antragsfrist könne der Förderantrag für Ausbildungsverhältnisse, die in dem Zeitraum vom 1. August 2016 bis zur Veröffentlichung der Förderhinweise auf der Internetseite des Staatsministeriums begonnen hätten, noch innerhalb von drei Monaten nach dieser Veröffentlichung gestellt werden. Da die Förderhinweise am 30. Dezember 2016 bekannt gegeben worden seien, hätte der Antrag somit spätestens am 30. März 2017 eingehen müssen. Der Antrag sei jedoch erst am 24. April 2017 eingegangen. Die Voraussetzungen für eine Förderung seien somit nicht erfüllt.

2. Mit Schriftsatz vom 3. August 2017, eingegangen bei Gericht am 7. August 2017, erhob der Kläger Klage und beantragte mit Schriftsatz vom 7. August 2017, den Ablehnungsbescheid vom 27. Juli 2017 aufzuheben und die beantragte Förderung zu bewilligen.

Zur Begründung wurde mit Schriftsätzen vom 7. August 2017 und vom 26. September 2017 im Wesentlichen vorgetragen, dass ihnen vor Abschluss des Ausbildungsvertrages bereits Fördermöglichkeiten in Aussicht gestellt worden seien. Sie hätten von Oktober bis Dezember mindestens vier- bis fünfmal telefonisch nachgefragt, ob Förderungen mittlerweile bekanntgegeben worden seien. Dies sei seitens der Handwerkskammer und beim Zentrum Bayern, Bayreuth, immer wieder verneint worden. Auch im Januar 2017 hätten sie nach ihrer Rückkehr aus dem Betriebsurlaub, wohl in der 2. KW 2017, nochmals beim Zentrum Bayern telefonisch nachgefragt, ob zwischenzeitlich eine Förderung bekannt sei. Sie hätten die Erklärung bekommen, dass bisher noch keine Förderungshinweise eingegangen seien, das Zentrum Bayern warte ebenfalls auf diese Förderung. Zu diesem Zeitpunkt seien sie dann der Meinung gewesen, dass wahrscheinlich trotz der gemachten Zusagen wohl keine Förderung mehr erfolgen würde. Aus diesem Grund hätten sie dann auch nicht mehr nachgefragt. Erst am 20. April 2017 hätten sie von der Handwerkskammer Unterfranken erfahren, dass noch eine Förderung erfolgt sei und sie unverzüglich einen Antrag stellen sollten. Sie hätten im Internet Anfang Januar keine Förderung feststellen können und seien der Meinung, dass die Bekanntmachung nicht am 30. Dezember 2016, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt online gestellt worden sei. Sie hätten die Stichpunkte „Förderungen für Geduldete und Flüchtlinge 2016“ eingegeben und hier seien keine neuen Förderhinweise angezeigt worden.

Der Kooperationsvertrag zur Assistierten Ausbildung sei von dem Auszubildenden erst am 30. Januar 2017 unterschrieben worden. Fehle die Unterschrift des Auszubildenden, so sei der Vertrag nicht rechtsgültig. Wieso sonst die Unterschrift des Auszubildenden vom Maßnahmeträger noch am 30. Januar 2017 auf den Vertrag gesetzt worden sei, sei sonst nicht nachvollziehbar. Ihrer Meinung nach sei ein rechtswirksamer Vertrag, der dem Ausbildungsvertrag zugrunde liege, und Voraussetzung für die Förderung sei, erst am 30. Januar 2017 zustande gekommen. Der Förderungsantrag sei deshalb noch innerhalb der 3-Monatsfrist erfolgt.

3. Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die streitige Aussage des Klägers, dass die Förderhinweise für die Förderaktion „Fit for Work für Geflüchtete“ erst zu einem späteren Zeitpunkt als dem Januar 2017 veröffentlicht wurden, nicht glaubhaft sei. Denn das vom Kläger verwendete Antragsformular habe bereits den Stand vom 29. Dezember 2016 gehabt; die Förderhinweise würden vom 23. Dezember 2016 datieren. Sie seien am 30. Dezember 2016 auf den Internetseiten des StMAS veröffentlicht worden. Die für die Sachbearbeitung zuständigen Mitarbeiter seien am 30. Dezember 2016 per E-Mail des strategischen Teamleiters auf die Veröffentlichung hingewiesen worden. Dieser Hinweis sei unter anderem deshalb erfolgt, weil auch die Sachbearbeiter auf die Veröffentlichung dieser Hinweise gewartet hätten, um mit der Sachbearbeitung beginnen zu können. Es sei schlichtweg nicht vorstellbar, dass der Kläger von den Sachbearbeitern im Januar 2017 fehlerhaft informiert worden sei. Die Fördervoraussetzungen lägen nicht vor: Während der AsA-Vertrag bereits im September 2016 sowohl vom Betrieb als auch vom Maßnahmeträger unterschrieben worden sei, sei die Unterschrift des Auszubildenden auf den 30. Januar 2017 zurückdatiert. Auf Nachfrage habe der AsA-Maßnahmeträger per E-Mail vom 29. Juni 2017 mitgeteilt, dass die Maßnahme (mit dem Auszubildenden) bereits am 1. September 2016 begonnen habe. Durch eine falsche Formatierung des Kooperationsvertrages habe die letzte Zeile im Vertrag gefehlt. Deshalb habe man die Unterschrift des Auszubildenden nachgetragen. Ein Vertrag komme durch inhaltlich übereinstimmende, in Bezug aufeinander abgegebene Willenserklärungen zustande. Dabei komme es nicht darauf an, wann diese Erklärung schriftlich „protokolliert“ worden sei. Mit der faktischen Inanspruchnahme der AsA-Leistungen im September 2016 habe der Auszubildende seine auf Abschluss des AsA-Vertrages gerichtete Willenserklärung abgegeben und damit den Vertragsschluss angetragen, oder einen entsprechenden Antrag des Maßnahmeträgers angenommen. Des Weiteren habe der Kläger in seinem Antrag auf Förderung auf S. 3 unter der Frage „Falls ja, wann wurde der Kooperationsvertrag über AsA abgeschlossen (Datum der Unterschrift)? selbst mit „siehe Kooperationsvertrag 07.09.2016“ geantwortet. Hilfsweise setze die Ausnahmeregelung der Nr. 6.3.3 der Förderhinweise, selbst wenn man annehme, das der AsA-Vertrag erst am 30. Januar 2017 abgeschlossen worden sei, voraus, dass der Antrag binnen dreien Monaten nach Veröffentlichung der Förderhinweise gestellt werde. Nachdem der Antrag aber erst am 24. April 2017 gestellt worden sei, finde diese Regelung keine Anwendung.

Die Beteiligten erklärten jeweils ihr Einverständnis, dass das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheidet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, ist begründet, weil der Kläger einen Anspruch auf die beantragte Gewährung eines staatlichen Zuschusses im Rahmen der Förderung „Fit for Work für Geflüchtete“ hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Die Beteiligtenfähigkeit des klagenden Unternehmers für sein Einzelunternehmen unter dessen Firma ist gegeben, § 61 Nr. 1 VwGO.

Die Klage ist begründet, weil der Kläger einen Anspruch auf Gewährung des von ihm beantragten staatlichen Zuschusses im Rahmen der Förderung „Fit for Work für Geflüchtete“ hat. Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der gerichtlichen Entscheidung. Der Bescheid des „Zentrums Bayern Familie und Soziales“ vom 27. Juli 2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.

Die Gewährung des streitgegenständlichen Zuschusses richtet sich nach den Förderhinweisen „Fit for Work für Geflüchtete“ vom 23. Dezember 2016 (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration, Az. I 8/6201.02-1/15), im Folgenden „Förderhinweise“, und nach den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbes. Art. 23, 44 BayHO).

Nach Nr. 6.3.2.3 muss der Förderantrag für Ausbildungsverhältnisse mit Jugendlichen, die mit der Assistierten Ausbildung (AsA) gemäß § 130 SGB III gefördert werden, spätestens drei Monate nach Abschluss des Kooperationsvertrags zwischen dem Ausbildungsbetrieb, dem Maßnahmeträger und dem Jugendlichen eingehen. Dies ist hier nach Überzeugung des Gerichts zu bejahen. Der geforderte Kooperationsvertrag zwischen den genannten Parteien wurde erst am 30. Januar 2017 geschlossen.

Entgegen der Ansicht des Beklagten ist nicht davon auszugehen, dass mit der faktischen Inanspruchnahme der AsA-Leistungen im September 2016 der Auszubildende seine auf Abschluss des AsA-Vertrages gerichtete Willenserklärung abgegeben und damit den Vertragsschluss angetragen oder einen entsprechenden Antrag des Maßnahmeträgers angenommen hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Parteien des Kooperationsvertrags – in Unkenntnis der erst am 30. Dezember 2016 veröffentlichten Förderhinweise – zunächst davon ausgingen, dass der Vertrag nur zwischen Ausbildungsbetrieb und Maßnahmeträger zu schließen ist. So werden im Kopf des streitgegenständlichen Kooperationsvertrags zur Assistierten Ausbildung (Bl. 14f. und 23 d.A.) und auch in dessen weiterem Wortlaut als dessen Parteien nur der Maßnahmeträger und der Ausbildungsbetrieb genannt. Eine Ausfertigung des Kooperationsvertrags erhielten neben der Agentur für Arbeit nur der Ausbildungsbetrieb und der Maßnahmeträger, nicht aber auch der Auszubildende. Der im September vom Kläger und vom Maßnahmebetrieb unterzeichnete Kooperationsvertrag stellt sich zu diesem Zeitpunkt somit mangels entsprechender übereinstimmender Willenserklärung nicht als von Nr. 6.3.2.3 der Förderhinweise geforderte Vertrag zwischen drei Parteien, sondern als Kooperation zugunsten eines Dritten dar. Die vom AsA-Maßnahmeträger vorgebrachte Erklärung für die Nachtragung der Unterschrift des Auszubildenden, dass durch eine falsche Formatierung des Kooperationsvertrages die letzte Zeile im Vertrag gefehlt habe, steht dieser Auslegung nicht entgegen.

Folglich ist vorliegend von einem Abschluss des Kooperationsvertrags auch mit dem Auszubildenden erst am 30. Januar 2017 auszugehen. Dafür spricht auch die Nr. 4.3 der Förderhinweise, wonach maßgeblich für den Beginn der Förderung, der auf den Abschluss des Kooperationsvertrags abstellt, das Datum der Unterschrift ist.

Der gegenständliche Förderantrag, der beim ... am 24. April 2017 eingegangen ist, wurde damit innerhalb der Frist der Nr. 6.3.2.3 der Förderhinweise gestellt. Des Rückgriffs auf die Ausnahmeregelung der Nr. 6.3.3 Abs. 2 der Förderhinweise, wonach abweichend von den in Nr. 6.3.2 genannten Antragsfristen der Förderantrag für Ausbildungsverhältnisse, die in dem Zeitraum vom 1. August 2016 bis zur Veröffentlichung der Förderhinweise auf der Internetseite des Staatsministeriums begonnen haben, noch innerhalb von drei Monaten nach dieser Veröffentlichung gestellt werden kann, bedarf es hier nicht. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist für nach Veröffentlichung der Förderhinweise geschlossene AsA-Verträge diese Ausnahmeregelung nicht einschlägig, sondern Nr. 6.3.2 der Förderhinweise.

Die übrigen Fördervoraussetzungen sind gegeben. Gegenteilige Anhaltspunkte wurden nicht vorgebracht.

Förderungsbeginn ist nach Nr. 4.3 der Förderhinweise vorliegend der 1. Februar 2017. Gemäß Nr. 5.2 der Förderhinweise beträgt die Zuwendung monatlich 200 EUR (Festbetrag), bei einem Bewilligungszeitraum von maximal 22 Monaten, also maximal 4.400,00 EUR.

Nach alledem hat die Klage Erfolg.

Die Kostenentscheidung des gerichtlichen Verfahrens beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 61


Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind 1. natürliche und juristische Personen,2. Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,3. Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.