Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I.

Der Bescheid der Beklagten vom 14. Oktober 2013 wird aufgehoben.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen eine schriftliche Anordnung der Beklagten, mit der ihr das uniformierte Auftreten sowie das Tragen von Waffen und anderen gefährlichen Gegenständen im Stadtgebiet W. auf öffentlichen Flächen untersagt wird.

1. Laut Besprechungsprotokoll der Beklagten untersagten am 27. September 2013 im Rahmen einer Besprechung Mitarbeiter der Beklagten dem Kläger im Verfahren W 5 K 13.1136, der für die „Einsatzgruppe L.“ an der Besprechung teilnahm, mündlich ab sofort, sich auf öffentlicher Fläche im Stadtgebiet zu uniformieren bzw. Waffen und andere gefährliche Gegenstände mit sich zu führen. Ausweislich des Protokolls sicherte dieser im Rahmen der Besprechung zu, dass er den Mitgliedern der „Einsatzgruppe L.“ noch am selben Tag mitteilen werde, dass nicht mehr uniformiert und bewaffnet auf Streife gegangen werde.

Der Klägerin wurde mit Schreiben vom 27. September 2013 Gelegenheit gegeben, zu einer beabsichtigten schriftlichen sicherheitsrechtlichen Anordnung, mit der das Uniformieren sowie das Mitführen von Waffen und anderen Gegenständen untersagt werden sollte, bis 2. Oktober 2013 schriftlich Stellung zu nehmen.

Mit Schreiben vom 1. Oktober 2013, eingegangen bei der Beklagten am 2. Oktober 2013, teilte die Klägerin mit, dass - wie der Kläger im Verfahren W 5 K 13.1136 sicherlich mitgeteilt habe - das Pilotprojekt der „Einsatzgruppe L.“, in welchem einzelne Personen uniformierte Präsenz an den Schwerpunkten des W. Nachtlebens gezeigt hätten, seit 26. September 2013 dauerhaft eingestellt sei. Die bekannte Uniform ähnele zwar in keiner Weise Uniformen von Amtsträgern, trotzdem würde weiterhin darauf in der Würzburger Öffentlichkeit freiwillig verzichtet. Im Rahmen der „Einsatzgruppe L.“ werde weiterhin auf Gegenstände, die dem Waffengesetz unterlägen, und andere gefährliche Gegenstände im Stadtgebiet verzichtet, da das Projekt nicht mehr bestehe.

2. Mit Bescheid vom 14. Oktober 2013 untersagte die Beklagte der Klägerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung (Nr. 3) das Tragen von Waffen und anderen gefährlichen Gegenständen (Nr. 1) sowie das uniformierte Auftreten (Nr. 2) im Stadtgebiet Würzburg auf öffentlichen Flächen. Für den Fall der Nichterfüllung der Verpflichtungen ab Zustellung des Bescheides wurde jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,00 EUR angedroht (Nrn. 4 und 5). Der Klägerin wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt; es wurde eine Gebühr in Höhe von 30,00 EUR festgesetzt und es wurden Auslagen in Höhe von 3,50 EUR geltend gemacht (Nr. 6).

Zur Begründung des Bescheides wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin sei Mitglied der ca. 20 Personen umfassenden „Einsatzgruppe L.“, die vom Kläger im Verfahren W 5 K 13.1136 angeführt werde und deren Mitglieder zumindest seit Ende 2012 im Stadtgebiet W. vorwiegend zur Nachtzeit mit einem mit Waffen und hilfreichem Gerät bestückten „Einsatzgürtel“ und in der Mehrzahl uniformiert patrouillierten, um nach eigenen Angaben für Sicherheit und Ordnung in W. zu sorgen. Der äußere Gesamteindruck eines uniformierten Gruppenmitglieds sei der eines bewaffneten Security-Mitarbeiters oder eines Militärangehörigen. Bei Einsätzen seien durch Mitglieder der Einsatzgruppe wiederholt Pfefferspray eingesetzt und Personen verletzt worden. Außerdem sei Anfang Juli 2013 durch die „Einsatzgruppe L.“ ein Bürger vorläufig festgenommen und mit Handschellen gefesselt worden. Die Mitglieder der „Einsatzgruppe L.“ seien weder von der Polizei, den Sicherheitsbehörden oder einem Dritten beauftragt worden, im öffentlichen Raum zu patrouillieren. Die Gruppe sei auch kein nach der Gewerbeordnung zugelassenes Bewachungsunternehmen, das staatlicher Kontrolle unterliege.

Rechtsgrundlage für die Anordnungen unter Nrn. 1 und 2 sei Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG i. V. m. § 127 StGB; hilfsweise werde die Anordnung auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG gestützt.

Im vorliegenden Fall sei der Straftatbestand des § 127 StGB erfüllt. Eine Gruppe i. S.v. § 127 StGB setze das Zusammentreten einer Mehrheit von Personen voraus (ca. 20 Gruppenmitglieder bei „L.“). Die Gruppe „L.“, der sich die Klägerin angeschlossen habe, sei zum gemeinsamen „Bestreifen“ von Örtlichkeiten gegründet worden und verfolge einen gemeinsamen Zweck, nämlich nach deren Ansicht für Ordnung und Sicherheit zu sorgen. Der Kläger im Verfahren W 5 K 13.1136 sei der Anführer dieser Gruppe, die auch untereinander kommuniziere, womit eine Organisationsstruktur eindeutig vorliege. Eine Befugnis i. S. d. § 127 StGB liege nicht vor, da für das Tätigwerden und Kontrollieren öffentlichen Raumes weder von einer Behörde noch von der Polizei ein Auftrag erteilt worden sei. Außerdem zähle die Gruppe „L.“ auch nicht zu unbedenklichen Personengruppen wie eine Schützengesellschaft oder eine Gruppe von Jägern, deren Auftreten gerechtfertigt und somit nicht strafbar wäre. Die Waffen und anderen gefährlichen Werkzeuge im Sinne der Vorschrift, wie beispielsweise Pfefferspray, Pfefferpistole, Elektroschocker sowie Pistolen mit Reizgaskartuschen, mit denen die Gruppenmitglieder ausgestattet seien, seien für den Einsatz gegen Menschen gedacht und würden hierfür bereit gehalten. Dies sei im Übrigen durch die Notwehr- und Notstandsabwehrrechte nicht gedeckt, da sich die Gruppenmitglieder gezielt und bewusst in die unmittelbare Nähe von konfliktträchtigen Situationen begäben und diese absichtlich aufsuchten und daher der Einsatz dieser Gerätschaften praktisch unausweichlich sei, wie die Beispiele des Pfeffersprayeinsatzes oder des Handschelleneinsatzes verdeutlichten. Hier sei ein Unterschied zu ziehen zu einem zu reinen Selbstverteidigungszwecken mitgeführten Pfefferspray in der Damenhandtasche oder in der Jacke eines Bürgers, das in der Regel nur bei Überfällen auf die eigene Person oder bei zufälligen Konfliktsituationen zum Einsatz kommen würde. Da somit zumindest der Tatbestand des § 127 StGB erfüllt sei, sei die Beklagte als Sicherheitsbehörde dazu befugt, das Waffentragen künftig zu untersagen und zu unterbinden. Hilfsweise sei auch die Unterbindung einer Amtsanmaßung nach § 132 StGB einschlägig, da die Gruppenmitglieder Handlungen vornähmen, welche nur Kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden dürften (sog. Gewaltmonopol des Staates). Die Gruppenmitglieder stützten ihre Einsätze zwar auf den allgemeinen Notstand und auf Notwehrrechte, dies treffe jedoch nicht zu: Die Mitglieder begäben sich nämlich gerade zielgerichtet und absichtlich in gefährliche Konfliktsituationen und suchten diese auf, um hier regulierend einzugreifen. Der subjektive Eindruck der Gruppenmitglieder, dass dies notwendig sei, sei nicht maßgeblich, denn gerade durch ihr Einschreiten in gefährlichen Situationen begäben sie sich selbst in Gefahr und provozierten unter Umständen weitere Gewalteskalation. Es könne dabei dahingestellt bleiben, ob in manchen Streitfällen eine tatsächliche Deeskalation erreicht worden sei. Zum gezielten und wirksamen Einschreiten fehle jegliche Legitimation und es liege allein eine Scheinlegitimation vor, d. h., es werde den Bürgern durch die Bewaffnung und durch das uniformierte Auftreten eine Handlungsautorität vorgetäuscht. Dies sei der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht förderlich.

Hilfsweise sei bezüglich des Waffentragens und des Tragens anderer gefährlicher Gegenstände auch Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG einschlägig, da auch durch die Bewaffnung im öffentlichen Raum die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet werde.

Die Uniformierung der „Einsatzgruppe L.“ werde nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG von der Beklagten als Sicherheitsbehörde untersagt. Im vorliegenden Fall sei das Rechtsgut der Gesundheit und der Freiheit von Menschen betroffen. Der Tatbestand des Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG sei im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen erfüllt: Durch die Patrouillen der Gruppe seien Passanten aufgrund des Einsatzes von Pfefferspray verletzt worden. Auch sei eine Person durch Mitglieder der Gruppe festgenommen und mit Handschellen gefesselt worden, wodurch diese in ihrer körperlichen Bewegungsfreiheit eingeschränkt worden sei. Es sei sicher, dass es in Zukunft zu ähnlichen Vorfällen kommen werde, da sich die Mitglieder bewusst in Streitigkeiten zwischen Passanten sowie bei Delikten einmischten und uniformiert, umfangreich bewaffnet sowie mit Handschellen ausgerüstet in diese Konfliktsituationen einträten. Auch habe ein Ansteigen der Eskalationsstufe festgestellt werden können, da anfangs durch die Gruppe bei Vorfällen lediglich die Polizei telefonisch informiert worden sei, im Laufe der Zeit diese jedoch zunehmend selbst eingeschritten sei und im Einzelfall Gewalt angewendet habe. Durch das Tragen von Waffen und die Uniformierung auf öffentlichen Flächen bestehe auch eine konkrete Gefahr für die öffentliche Ordnung. In der Bundesrepublik Deutschland sei es unüblich und entspreche nicht dem Verhalten von Einzelnen in der Öffentlichkeit, dass Personen, die nicht im Staatsdienst stünden oder aufgrund eines Auftrages private Sicherung vornähmen, uniformiert und waffentragend originär sicherheitsrechtliche und somit staatliche Aufgaben auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen wahrnähmen, von ihren Waffen Gebrauch machten, sich zielgerichtet in Auseinandersetzungen verbaler oder physischer Art einmischten, Pfefferspray sprühten und Verhaftungen durchführten. Das Vorgehen und Auftreten der „Einsatzgruppe L.“ wirke nicht nur auf potentielle Störenfriede und Kriminelle abschreckend, sondern sei auch im hohen Maße geeignet, andere Bürger massiv einzuschüchtern, zu verunsichern sowie zu ängstigen. Umso mehr, wenn bekannt sei, dass die Mitglieder der Einsatzgruppe weder auf deren persönliche Zuverlässigkeit überprüft worden seien, noch für harte Konfliktsituationen hinreichend geschult seien. Dagegen spreche auch nicht der Umstand, dass evtl. Mitglieder von „L.“ bei einer freiwilligen Feuerwehr oder im ehrenamtlichen Rettungsdienst tätig seien. Ebenfalls könne das Auftreten und Verhalten der Gruppe in der Öffentlichkeit unter Umständen erheblich provozierend auf Bürgerinnen und Bürger wirken, die die unrechtmäßige Durchbrechung des Gewaltmonopols des Staates nicht akzeptierten und hinnehmen wollten oder könnten. Hieraus entstehe ein erhebliches Konfliktpotential, da bei Dritten der Eindruck bestehen könne, dass es sich hier um eine Gruppe handele, die ohne entsprechende Autorität und Auftrag anstelle der staatlichen Schutzmechanismen tätig sei und hierbei anderen Bürgern quasi in einer Art typisch staatlichem Über-/Unterordnungsverhältnis Vorschriften und Verhaltensregeln vorgebe, was geradezu Widerspruch herausfordere und zu Gegenreaktionen animieren würde.

Daher könne die Beklagte auch die Uniformierung der Gruppe im Stadtgebiet Würzburg untersagen. Bei den von Patrouillen der „Einsatzgruppe L.“ getragenen Kleidungsstücken handele es sich um gleichartige Kleidungsstücke im Sinne einer Uniform, da weiße Hemden mit blauem W.logo-Aufdruck, schwarze Jacken und blaue Hosen getragen würden. Zusätzlich seien auf den Hemden Identifikationsnummern angebracht. Dies entspreche einer typischen Uniformierung. Durch das uniformierte Auftreten auf öffentlichen Flächen werde durch die Gruppenmitglieder gegenüber der Bevölkerung der Eindruck der Legitimität und der Offizialität ihrer Gruppe sowie ihres gleichwohl rechtswidrigen Handelns erweckt. Angesichts des Gewaltmonopols des Rechtsstaats ließen sich Rechtfertigungsgründe insbesondere nicht aus Notstands-Gesichtspunkten, wie der Organisierung bewaffneter „Selbsthilfe der Bürger“ zur Abwehr von Kriminalität, ableiten. Das Gewaltmonopol des Staates werde hier in unzulässiger Weise durchbrochen.

Nach Abwägung und Würdigung aller der Beklagten bekannten Tatsachen entspreche die Untersagungsverfügung bezüglich des Tragens von Waffen und anderen gefährlichen Gegenständen sowie des uniformierten Auftretens auf öffentlichen Flächen auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit i. S. d. Art. 8 Abs. 1 LStVG. Die getroffenen Anordnungen ergingen in pflichtgemäßem Ermessen. Zur Abwehr von zukünftigen Gefahren für die Allgemeinheit sei es sachgerecht, dass die Beklagte einschreite. Die getroffenen Maßnahmen entsprächen auch dem Auswahlermessen. Die Maßnahmen seien gem. Art. 8 Abs. 1 LStVG rechtlich und tatsächlich möglich, ebenso seien sie geeignet, um die Allgemeinheit vor zukünftigen Gefahren und Störungen der öffentlichen Ordnung, die von der „Einsatzgruppe L.“ und deren uniformierten sowie bewaffneten Mitgliedern ausgingen, zu schützen, und weitere Straftaten zu verhindern. Die Maßnahmen seien auch erforderlich, da keine milderen Mittel ersichtlich seien. Geringere Eingriffe in die Rechte der Klägerin schieden aus, da nur durch die genannten Maßnahmen die Allgemeinheit ausreichend vor etwaigen unrechtmäßigen und gewalttätigen Handlungen im Zusammenhang mit der Patrouillierung für die „Einsatzgruppe L.“ geschützt werde. Zudem sei die Untersagung des Waffentragens und der Uniformierung auch und gerade ein Selbstschutz für die Gruppenmitglieder selbst, da sich diese in unkontrollierte Konfliktsituationen begäben, hierbei selbst verletzt werden könnten und zugleich selbst mit den Strafvorschriften in Konflikt geraten könnten. Die Maßnahmen seien nach Art. 8 Abs. 2 LStVG auch angemessen. Zum Zweck des Schutzes der Allgemeinheit stehe die Beeinträchtigung der Klägerin nicht außer Verhältnis zum Erfolg. Das Rechtsgut der Gesundheit und Freiheit von Menschen überwiege im vorliegenden Fall das Interesse der Klägerin auf uneingeschränktes Mitführen von Waffen und anderen gefährlichen Gegenständen sowie auf uniformiertes Auftreten in der Öffentlichkeit. Es sei bereits mehrmals zu Pfefferspray-Attacken durch Mitglieder der „Einsatzgruppe L.“ gekommen und aufgrund der Bewaffnung sowie der offensichtlichen Bereitschaft zum Einsatz dieser Waffen sei mit weiteren Verletzten zu rechnen. Die Klägerin und die Mitglieder der Gruppe verfügten über keine entsprechende ausreichende Schulung im Umgang mit den geschilderten Konfliktsituationen und dem in diesem Zusammenhang erforderlichen bzw. zulässigen Einsatz von Waffen. Wegen der Präsenz der Patrouillen bestehe die Gefahr von Nachahmungseffekten und damit weiteren bewaffneten Gruppen. Des Weiteren liege eine erhebliche Selbstgefährdung der Gruppenmitglieder vor, wenn sich diese nicht bzw. nicht ausreichend geschult in Streitigkeiten und Delikte einmischten. Gerade bei betrunkenen Personen sei eine Reaktion auf ein entsprechendes Eingreifen der Gruppenmitglieder schwer einzuschätzen. Wegen der niedrigen Hemmschwelle Betrunkener sei bei dem Auftreten der Gruppe, insbesondere wegen der umfangreichen Bewaffnung, mit fremdaggressiven und gewalttätigen Aktionen zu rechnen. Nach Abwägung der Interessen der Allgemeinheit - dem Schutz vor Verletzungen durch die Waffen und anderen gefährlichen Gegenstände, dem gruppenmäßigen quasi militärischen Auftreten der Einsatzgruppe, der Wahrung des Gewaltmonopols des Staates, sowie rechtswidrigen Handlungen durch Mitglieder der „Einsatzgruppe L.“ - und dem Interesse der Klägerin an dem Tragen von Waffen und anderen gefährlichen Gegenständen sowie dem uniformierten Auftreten in der Öffentlichkeit überwiege schließlich das öffentliche Interesse. Nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 LStVG sei die Klägerin als Handlungsstörerin Adressatin der o.g. Maßnahme, da sie durch ihre Mitgliedschaft in der „Einsatzgruppe L.“ und das Tragen von Waffen und anderen gefährlichen Gegenständen auf öffentlichen Flächen sowie die Uniformierung auf öffentlichen Flächen die Untersagung des Waffentragens und der Uniformierung notwendig gemacht habe.

Die Androhung der Zwangsgelder unter Nrn. 4 und 5 des Bescheides beruhe auf Art. 29, 30 Abs. 1, 31 Abs. 1 und 36 VwZVG. Die Höhe der Zwangsgelder sei angemessen, da niedrigere Zwangsgelder die Klägerin voraussichtlich nicht dazu bewegen würden, den Untersagungen Folge zu leisten.

Laut Postzustellungsurkunde wurde der Bescheid der Klägerin am 16. Oktober 2013 zugestellt.

3. Am 15. November 2013 ließ die Klägerin Klage erheben und im Laufe des Verfahrens beantragen,

den Bescheid der Beklagten vom 14. Oktober 2013 aufzuheben.

Zur Begründung der Klage wurde im Wesentlichen ausgeführt, im Zeitpunkt des Erlasses der sicherheitsrechtlichen Anordnung der Beklagten habe für die Beklagte kein Anlass mehr bestanden, eine derartige Anordnung zu erlassen. Der Kläger im Verfahren W 5 K 13.1136 habe als Verantwortlicher der „Einsatzgruppe L.“ gegenüber der Beklagten zugesichert, ab sofort, also ab dem 27. September 2013, nicht mehr uniformiert und bewaffnet auf die Straße zu gehen. Bereits aus der Online-Berichterstattung der M. vom 25. September 2013, also noch vor der Besprechung am 27. September 2013, ergebe sich, dass nach Aussage des Klägers im Verfahren W 5 K 13.1136 die Mitglieder der Einsatzgruppe L. „wieder in Zivil Streife“ gingen, folglich also keine Uniformen trügen. Die bereits mündliche Zusicherung des Klägers im Verfahren W 5 K 13.1136, wonach die Mitglieder des „Einsatzgruppe L.“ ab dem 27. September 2013 weder uniformiert noch bewaffnet im Stadtgebiet der Beklagten patrouillierten, werde nochmals - im Übrigen auch glaubhaft - bestätigt durch das Schreiben der Klägerin vom 1. Oktober 2013. In diesem Schreiben habe die Klägerin verbindlich gegenüber der Beklagten erklärt, dass das Pilotprojekt der „Einsatzgruppe L.“ seit 26. September 2013 dauerhaft eingestellt worden sei. Die Klägerin erkläre im Namen der „Einsatzgruppe L.“, dass seitens der Einsatzgruppe freiwillig auf das Tragen der in der Vergangenheit getragenen Uniform verzichtet werde. Auch erkläre die Klägerin in ihrem Schreiben vom 1. Oktober 2013 ausdrücklich, dass sie sowie die anderen Mitglieder der Gruppe darauf verzichteten, Waffen oder andere gefährliche Gegenstände zu tragen. Die Klägerin stelle unmissverständlich klar, dass das Projekt „Einsatzgruppe L.“ nicht mehr bestehe. Stelle man auf den 27. September 2013 ab, so habe bereits seit diesem Zeitpunkt kein Anlass mehr bestanden, ein bestimmtes Verhalten der Klägerin zu unterbinden bzw. zu verhindern. Denn der Kläger im Verfahren W 5 K 13.1136 habe für die Mitglieder der „Einsatzgruppe L.“ bereits vor Bekanntgabe der mündlichen Anordnung am 27. September 2013 hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er, aber auch die anderen Mitglieder der Gruppe, das von der Beklagten getadelte Verhalten ab sofort einstellen würden. Eine Verhütung des tatbestandsmäßigen Verhaltens sei im Zeitpunkt der mündlichen Anordnung am 27. September 2013 nicht mehr erforderlich gewesen, weil gegenüber der Beklagten glaubhaft mitgeteilt worden sei, dass die Klägerin weder uniformiert noch bewaffnet patrouillieren werde. Bei objektiver Betrachtung der maßgeblichen Umstände habe die Beklagte deshalb gerade nicht davon ausgehen können, dass die Klägerin auch weiterhin uniformiert und bewaffnet auf Streife gehen werde. Es hätten folglich keine Umstände vorgelegen, die die Annahme gerechtfertigt hätten, dass von der Klägerin ein Verhalten, das den objektiven Tatbestand einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit erfülle, bevorstehe oder in Gang sei.

Selbst wenn man die mündlich abgegebene Erklärung des Klägers im Verfahren W 5 K 13.1136 vom 27. September 2013 als reine Schutzbehauptung auffassen wolle, so stelle spätestens die verbindliche schriftliche Zusage der Klägerin in ihrem Schreiben vom 1. Oktober 2013 den endgültig gefassten Entschluss der Klägerin dar, ab sofort weder bewaffnet noch uniformiert im Stadtgebiet der Beklagten zu patrouillieren. Zum Zeitpunkt des Erlasses des schriftlichen Bescheides habe deshalb erst Recht kein Anlass mehr bestanden, die streitgegenständliche sicherheitsrechtliche Anordnung zu erlassen. Die Beklagte habe sich insbesondere im Zusammenhang mit dem Erlass des schriftlichen Bescheides vom 14. Oktober 2013 ersichtlich nicht mit den mehrfach abgegebenen Erklärungen auseinandergesetzt und diese rechtlich eingeordnet. Denn trotz der mündlichen Erklärung des Klägers im Verfahren W 5 K 13.1136 und der schriftlichen Erklärung der Klägerin gehe die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid vom 14. Oktober 2013 weiterhin davon aus, dass die Klägerin uniformiert und umfangreich bewaffnet in Erscheinung treten werde. Die Beklagte ignoriere damit die mündlichen und schriftlichen Erklärungen des Klägers im Verfahren W 5 K 13.1136 und der Klägerin in nicht nachvollziehbarer Art und Weise und stelle trotz der glaubhaften Erklärungen darauf ab, dass es sicher sei, dass es in Zukunft zu ähnlichen Vorfällen kommen werde, insbesondere zu einem uniformierten und bewaffneten Auftreten der Klägerin.

Ausgehend von den mündlich und schriftlich abgegebenen Erklärungen des Klägers im Verfahren W 5 K 13.1136 vom 27. September und der Klägerin vom 1. Oktober 2013, mit denen sich die Beklagte im Rahmen des Bescheiderlasses ersichtlich nicht auseinandergesetzt habe, fehle es auch an der von der Beklagten angenommenen Prognose, die Klägerin täusche durch das uniformierte Auftreten eine Handlungsautorität vor. Nachdem die Klägerin glaubhaft mündlich wie schriftlich versichert habe, sie werde nicht mehr uniformiert auftreten, habe seitens der Beklagten auch kein Anlass mehr bestanden, vom Straftatbestand der Amtsanmaßung i. S. d. § 132 StGB auszugehen. Die Beklagte unterstelle zulasten der Klägerin, dass insbesondere durch das Tragen einer Uniform bzw. uniformähnlichen Kleidung gegenüber der Bevölkerung der Eindruck erweckt werde, die Klägerin handele „in Ausübung eines öffentlichen Amtes“ oder aber „kraft eines öffentlichen Amtes“. Nachdem die Klägerin jedoch mehrfach und dies auch glaubhaft dargelegt habe, dass sie nicht mehr uniformiert auftreten werde, fehle es auch an einer hinreichend nachvollziehbaren Prognose in Hinblick auf die Erfüllung des Straftatbestandes des § 132 StGB.

Soweit die Beklagte ihre sicherheitsrechtliche Anordnung auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG stütze, scheide diese Rechtsgrundlage aufgrund der dargelegten Umstände ebenfalls aus. Die Annahme einer konkreten Gefahr gehe fehl. Aufgrund der mündlich wie schriftlich geäußerten Erklärung des Klägers im Verfahren W 5 K 13.1136 und der Klägerin sei gerade nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen gewesen, dass das Rechtsgut der Gesundheit oder der Freiheit von Menschen verletzt werde. Aufgrund der glaubhaften schriftlich geäußerten Erklärung der Klägerin sei im konkreten Einzelfall gerade nicht mehr damit zu rechnen, dass es zu weiteren Vorfällen komme. Die These der Beklagten, dass es sicher sei, dass es in Zukunft zu ähnlichen Vorfällen kommen werde, erweise sich - auch aus der ex ante-Sichtweise - als falsch und fehlerhaft. Gleiches gelte für die von der Beklagten unterstellte Gefahr für die öffentliche Ordnung. In gleicher Weise treffe dies für die übrigen in Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG genannten Rechtsgüter zu.

Die streitgegenständliche Anordnung entspreche ferner auch nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit i. S. d. Art. 8 Abs. 1 LStVG, weil die Beklagte die ihr bekannten Tatsachen gerade nicht in nachvollziehbarer Art und Weise abgewogen und gewürdigt habe. Die Beklagte habe vielmehr die verbindlichen Erklärungen der Klägerin vollkommen ignoriert. Da die Beklagte im Rahmen der sicherheitsrechtlichen Anordnung gewichtige Tatsachen, nämlich die Erklärungen der Klägerin, sie wolle nicht mehr bewaffnet und uniformiert patrouillieren, in ihre Erwägungen in keiner Weise einbezogen habe, liege ein Ermessensfehlgebrauch vor, der schon als solcher ausreiche, die streitgegenständliche sicherheitsrechtliche Anordnung als rechtswidrig anzusehen.

Aus dem Protokoll der Besprechung vom 27. September 2013 ergebe sich nicht, dass die Beklagte beabsichtigt hätte, dem Kläger im Verfahren W 5 K 13.1136 die Kontrollgänge an sich zu untersagen. Gegenstand der Anhörung vom 27. September 2013 seien alleine das Uniformieren und das Tragen von Waffen sowie anderen gefährlichen Gegenständen gewesen. Die bloßen Kontrollgänge seien der Klägerin nicht untersagt worden, sie sei hierzu auch nicht angehört worden. Weshalb die Klägerin deshalb der Beklagten gegenüber hätte zusagen sollen, die Kontrollgänge zu unterlassen, sei nicht ersichtlich. Es könne folglich in diesem Fall keine Rolle spielen, dass die Klägerin die Kontrollgänge vereinzelt in Zivil auch nach dem 27. September 2013 fortgesetzt habe. Die Klägerin habe sich jedenfalls nach dem 27. September 2013 an die mündliche Anordnung der Beklagten und ebenso an die eigene Zusage gehalten und keine Uniform getragen sowie keine Waffen oder sonstigen Gegenstände mit sich geführt. Nicht uniformierte Kontrollgänge ohne Waffen und ohne sonstige gefährliche Gegenstände seien der Klägerin auch im Bescheid vom 14. Oktober 2013 nicht untersagt worden.

Da bereits für den Erlass des Grundverwaltungsaktes kein Raum mehr gewesen sei, sei zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses am 14. Oktober 2013 die Androhung eines Zwangsgeldes obsolet gewesen.

Erkenntnisse, die die Beklagte nach dem Erlass des streitgegenständlichen Bescheides, insbesondere im Rahmen des Strafverfahrens gegen die Klägerin vor dem Amtsgericht Würzburg am 27. Oktober 2014, gewonnen habe, seien unerheblich, da es für die Frage, ob eine konkrete Gefahr vorliege, auf den Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides ankomme. Außerdem sei in dieser Verhandlung zu keinem Zeitpunkt festgestellt worden, dass die Klägerin am 10. November 2013 Pfefferspray oder gar ihre Schreckschusswaffe bei sich geführt habe. Beide Gegenstände seien bereits am 20. September 2013 bei einer Hausdurchsuchung in der Meldeadresse der Klägerin und des Klägers im Verfahren W 5 K 13.1136 sichergestellt worden. Weiterhin teile die Beklagte offensichtlich die Auffassung, dass die Klägerin sich an das Verbot des Uniformierens gehalten habe. Die von der Klägerin am 28. September 2013 gegenüber einer Streifenbesatzung der Polizei geäußerte Absicht, „weiter in Zivil Streife zu laufen bzw. zu fahren“, stelle keine Zuwiderhandlung gegen den Bescheid vom 14. Oktober 2013 dar. Es sei wohl auch kein Zwangsgeld gegen die Klägerin fällig gestellt worden. Die Klägerin sei auch trotz des Bescheids berechtigt, in Zivil Streife zu laufen, solange sie sich an die Anordnungen des streitgegenständlichen Bescheids halte. Eine Rechtsgrundlage dafür, der Klägerin eine zivile Streifentätigkeit zu verbieten, sei nicht ersichtlich. Auch die Einstellung des Projektes „L.“ sei nicht Gegenstand der Anhörung oder des Bescheides gewesen, weshalb der Klägerin nicht entgegengehalten werden könne, wenn sie dieses weitergeführt habe. Außerdem sei das Pilotprojekt „Einsatzgruppe L.“ von zwei Mitgliedern der Vereinigung „L.“ nicht mit dem Verein als Ganzes gleichzustellen.

Eine Aufnahme neuer Mitglieder in den Verein oder die „Einsatzgruppe“ „L.“ habe nicht stattgefunden. Der von der Beklagten erwähnte Vorfall am 29. September 2013 bedürfe der Richtigstellung. Dem Interessierten sei lediglich Einblick in die Tätigkeit der Vereinsmitglieder gewährt worden.

Das verwaltungsgerichtliche Verfahren könne nicht die Annahme einer konkreten Gefahr begründen. Die Klägerin beabsichtige nicht, künftig wieder in Uniform und mit Waffen oder waffenähnlichen Gegenständen Streife zu laufen, sie wolle lediglich geklärt wissen, ob der vorliegende Bescheid rechtswidrig sei und sie in seinen Rechten verletze.

4. Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung des Klageabweisungsantrages wurde im Wesentlichen vorgetragen, der Kläger im Verfahren W 5 K 13.1136 habe bei dem Gespräch am 27. September 2013 nicht zugesagt, dass er bzw. die anderen Mitglieder von „L.“ die Kontrollgänge unterlassen würden. Die Kontrollgänge seien im Übrigen auch nach dem Anhörungsgespräch weitergeführt worden. Daher sei eine Untersagung der Uniformierung und des Mitführens von Waffen und anderen gefährlichen Gegenständen in Form des ergangenen Bescheides geboten gewesen.

Der Erlass eines Bescheides gegen die Klägerin werde im Einzelnen wie folgt begründet. Dem Kläger im Verfahren W 5 K 13.1136 sei am 27. September 2013 aufgrund der Dringlichkeit der Angelegenheit die Uniformierung und das Tragen von Waffen und anderen gefährlichen Gegenständen mündlich ab sofort untersagt worden. Dies habe nur ihm selbst als Anführer bzw. „Chief Executive“ der „Einsatzgruppe L.“ gesagt werden können. Die Beklagte habe aber aus Gründen der Rechtssicherheit sowie zur schriftlichen Bestätigung eines mündlichen Verwaltungsaktes den Bescheid vom 14. Oktober 2013 zu Recht erlassen. Zudem sei der Bescheid mit einer Zwangsgeldbewehrung versehen und der sofortige Vollzug sei schriftlich angeordnet worden.

Die mündliche Zusage des Klägers im Verfahren W 5 K 13.1136 sei alleine nicht ausreichend gewesen. Zum einen habe es einer nachhaltigen Unterbindung der Uniformierung und des Waffentragens bedurft, um rechtssicher und gerichtsverwertbar diese gefährlichen Patrouillen der „Einsatzgruppe“ zu verhindern. Der Bürger bzw. hier die Klägerin hätten ein Recht darauf, eine begründete und rechtlich überprüfbare Entscheidung in Form eines schriftlichen Bescheides zu erhalten. Insbesondere die Vorgaben im Bescheid könnten der Klägerin sowie den anderen Mitgliedern der Einsatzgruppe Leitfaden und Klarstellung sein, um die untersagten Handlungen konkretisiert vorzugeben, z. B. sei eben nicht nur das Tragen und Mitführen von Waffen untersagt worden, sondern dem Gesetz entsprechend auch das Mitführen von weiteren gefährlichen Gegenständen. Hier hätte eine unverbindliche mündliche Vorgabe der Behörde dem Sinn und Zweck sowie der Bedeutung der Angelegenheit nicht entsprochen.

Dem Vorbringen der Klägerseite sei nicht deutlich zu entnehmen, ob die Klägerin nach dem Gespräch am 27. September 2013 vorgehabt habe, weiterhin auf Patrouillen zu gehen oder nicht. Die Klägerin spreche davon, dass das Projekt „Einsatzgruppe L.“ fortan nicht mehr bestehen würde. Hieraus könnte man schließen, dass insgesamt künftig keine Kontrollgänge mehr durchgeführt würden. Dies sei jedoch nicht so gewesen. Im Nachhinein habe sich herausgestellt, dass die Klägerin zumindest vereinzelt noch Patrouillen durchgeführt habe (in Zivil), womit sich auch hieraus ergebe, dass die Untersagung mit schriftlichem Bescheid erforderlich gewesen sei. Aus dem Gespräch am 27. September 2013 sei nicht zu folgern gewesen, dass die Patrouillentätigkeit der Einsatzgruppe womöglich im Ganzen eingestellt werde. Es sei keinesfalls so gewesen, dass vom Kläger im Verfahren W 5 K 13.1136 eine abschließende und womöglich die ganze Einsatzgruppe betreffende Zusage erfolgt sei bzw. habe erfolgen können, die einen schriftlichen Bescheid hätte hinfällig werden lassen. Genausowenig habe die Behörde aus der Äußerung der Klägerin abschließend darauf vertrauen können, dass künftig keine Kontrollgänge mehr durchgeführt würden. Gerade der Umstand, dass der Kläger im Verfahren W 5 K 13.1136 zusammen mit der Klägerin von der „Einsatzgruppe L.“ später noch mit Hund patrouilliert sei, betone, dass es wichtig und richtig gewesen sei, den Bescheid zu erlassen. Nach dem Gespräch im September und nach dem Erlass des Untersagungsbescheides sei zumindest in Einzelfällen die Tätigkeit der „Einsatzgruppe“ weitergeführt worden. Das Mitführen eines Hundes bei einer späteren Patrouille bestätige, dass es den Mitgliedern der Einsatzgruppe wichtig gewesen sei, einen offiziellen Eindruck gegenüber den Bürgern zu vermitteln.

Da die Einsatzgruppe eine lose Gruppierung ohne feste Struktur gewesen sei, sei es notwendig gewesen, gegen jedes Mitglied der Einsatzgruppe einen gesonderten Untersagungsbescheid zu erlassen. Nur auf diese Art und Weise habe ein wirksames Einschreiten seitens der Behörde und seitens der Polizei erfolgen können und habe sichergestellt werden können, dass es zukünftig nicht zu weiteren Kontrollgängen der Einsatzgruppe mit Waffen, Uniform und gefährlichen Gegenständen habe kommen können. Auch hier habe ein schriftlicher Bescheid der Klarstellung und der Konkretisierung gegenüber den Betroffenen, den Behörden und der Polizei gedient. Dass eine Konkretisierung durch schriftlichen Bescheid geboten gewesen sei, lasse sich bereits aus der Anfrage des Klägers im Verfahren W 5 K 13.1136 vom 20. Oktober 2013 entnehmen.

Aus den polizeilichen Erkenntnissen sowie der Internetseite/Facebook der „Einsatzgruppe L.“ ergebe sich, dass eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gegeben gewesen sei. Im vorliegenden Fall sei es zu Zwischenfällen, die ein schädigendes Ereignis dargestellt hätten, vor Bescheiderlass gekommen, so dass die sicherheitsrechtlichen Anordnungen zur Abwehr der realisierten Gefahr in der Regel nicht nur zulässig gewesen seien, sondern vielmehr für die Behörde geboten seien. Bereits vor Erlass dieses Bescheides habe es zahlreiche gefährliche Situationen gegeben, die die Klägerin und die Mitglieder der „Einsatzgruppe“ durch ihr polizeimäßiges Auftreten gegenüber anderen Bürgern verursacht hätten. Gegen Mitglieder der „Einsatzgruppe L.“ seien zahlreiche strafrechtliche Ermittlungen anhängig. Im Gespräch mit dem Kläger im Verfahren W 5 K 13.1136 habe sich der Eindruck der Behörde verfestigt, dass sich weder dieser noch die anderen Mitglieder der Einsatzgruppe in irgendeiner Art und Weise bewusst gewesen seien, dass ihre Patrouillen in Uniform und mit gefährlichen Gegenständen eine konkrete Gefahr für Dritte, aber auch für sie selbst darstellen könnten und auch tatsächlich dargestellt hätten.

Zur Glaubwürdigkeit von Aussagen des Klägers im Verfahren W 5 K 13.1136 werde auf sein Schreiben verwiesen, in dem dieser mitgeteilt habe, dass das „Pilotprojekt der Einsatzgruppe L.“ seit 26. September 2013 dauerhaft eingestellt worden sei. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Die „Einsatzgruppe“ sei am 28., 29. und 30. September 2013 wiederum im Einsatz gewesen. Die für den Bescheid geltende Gefahrenlage habe nach der Anhörung fortbestanden. Selbst nach dem Gespräch am 27. September 2013 seien noch neue Mitglieder für die Gruppe „L.“ eingelernt worden.

Die Ausübung des Ermessens sei im Bescheid ausführlich dargelegt und begründet worden. Bei der Abwägung und Entscheidung zum Bescheiderlass sei die hohe Wahrscheinlichkeit der erneuten Schadenseintritte zu berücksichtigen gewesen und andererseits seien die gefährdeten Schutzgüter so hochrangig, dass die Beklagte die Untersagung zu Recht ausgesprochen habe.

Die notwendige Einsichtsfähigkeit in die Maßnahme der Sicherheitsbehörde habe der Klägerin gefehlt. Allein aus diesem Grund sei die Untersagung der Uniformierung und des Waffentragens notwendig gewesen.

Eine Selbstverpflichtung sei nicht im gleichen Maß wie eine behördliche Anordnung geeignet, das uniformierte und bewaffnete Patrouillieren im Stadtgebiet zu unterbinden sowie die hiervon ausgehenden Gefahren abzuwehren. Zudem könne die behördliche Anordnung mit Hilfe von Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Dass trotz mündlicher Zusage durch den Kläger im Verfahren W 5 K 13.1136 und schriftlicher Bestätigung durch die Klägerin, die uniformierte und bewaffnete Bestreifung bleiben zu lassen, weiterhin eine konkrete Gefahr vorgelegen habe, der mit entsprechenden Anordnungen hätte begegnet werden können, werde durch die Anhörung der Betroffenen untermauert. Hier habe die Klägerin angegeben, dass das Pilotprojekt der „Einsatzgruppe L.“ dauerhaft eingestellt worden sei bzw. nicht mehr bestehe. Dennoch seien die „L.“-Mitglieder (der Kläger im Verfahren W 5 K 13.1136, die Klägerin und ein weiteres Mitglied) am 28. September 2013 um 21:40 Uhr im Bereich Röntgenring während ihrer Tätigkeit für die „Einsatzgruppe L.“ durch die Polizei angetroffen worden. In dem Gespräch mit der Streifenbesatzung habe sich der Kläger im Verfahren W 5 K 13.1136 hinsichtlich des von der Beklagten ausgesprochenen Verbotes uneinsichtig gezeigt. Er habe angegeben, weiter in Zivil Streife zu laufen bzw. zu fahren. Zu diesem Zeitpunkt seien alle Mitglieder der „Einsatzgruppe“ mit einer schwarzen Hose und einer schwarzen Jacke (ohne Logo) bekleidet gewesen. Am 29. September 2013 gegen 04:00 Uhr sei ein Mitglied auf dem A...-Parkplatz durch die Polizei dabei angetroffen worden, wie es einen Interessierten für die „Einsatzgruppe L.“ rekrutiert habe. Am 10. November 2013 seien die Klägerin und der Kläger im Verfahren W 5 K 13.1136 im Bereich der Esso-Tankstelle in der V...Straße unterwegs gewesen. Dort hätten sie in einen Streit eingegriffen. Die Klägerin habe angegeben, dass sie für die „Einsatzgruppe L.“ unterwegs sei. Sie habe ein Pfefferspray und eine nichtgeladene PTB-Waffe mit sich geführt. Der Kläger im Verfahren W 5 K 13.1136 habe ein Pfefferspray dabei gehabt. Diese Vorfälle, die sich nach dem Erlass der sicherheitsrechtlichen Anordnung ereignet hätten, belegten zweifelsfrei, dass die Zusagen der Klägerin, sich an die Vorgaben halten zu wollen, nicht eingehalten worden seien. Die Zusagen seien daher unzutreffend und unglaubwürdig gewesen.

Im sozialen Netzwerk Facebook finde sich die Seite der „L.-Gemeinschaft“, die ein ähnliches Logo wie die „Einsatzgruppe L.“ trage. Es handele sich eindeutig um die Fortführung der bisherigen Seite der „Einsatzgruppe L.“. Am 10. September 2014 sei ein Eintrag verfasst worden, in dem von einem alkoholisierten Mann berichtet werde, der in einem Seitenarm der D.-straße gegen eine Metalltüre trete und schlage. Hierzu sei ebenfalls am 10. September 2014 ein Youtube-Video eingestellt worden. Am 12. Oktober 2014 sei ein Video veröffentlicht worden, in dem eine pöbelnde Menge vor einem Haus in der Juliuspromenade gefilmt worden sei. Zwar seien die Mitglieder der Einsatzgruppe nicht wie bisher uniformiert gewesen, dennoch zeigten die Feststellungen der Polizeiinspektion Würzburg-Stadt sowie der Beklagten, dass die Angaben der Klägerin hinsichtlich des Bestehens des „Projekts“ falsch gewesen seien. Die Beklagte habe ohne entsprechende Anordnungen weiterhin bewaffnete und uniformierte Streifengänge befürchten müssen. Angesichts der bedrohten Rechtsgüter und des Verhaltens des Klägers sowie seiner Mitstreiter habe die Beklagte sich nicht darauf verlassen müssen, dass eine lediglich mündliche Untersagung ohne Androhung von Zwangsmitteln die Klägerin und die weiteren Betroffenen auf Dauer von einer uniformierten und bewaffneten Bestreifung des Stadtgebiets W. abhalte. Die Zusicherungen der Klägerin hätten wegen der unzutreffenden Angaben und dem nachfolgenden Verhalten als zweifelhaft und unglaubwürdig angesehen werden können. Der Auffassung, es habe keine konkrete Gefahr vorgelegen, widerspreche auch die Tatsache, dass die Klägerin gegen den Bescheid geklagt habe und offensichtlich Interesse daran habe, künftig wiederum in Uniform und mit Waffen bzw. waffenähnlichen Gegenständen Streife laufen zu wollen.

Auf den weiteren Inhalt der Klageerwiderung wird Bezug genommen.

5. In der mündlichen Verhandlung am 22. Januar 2015 wiederholten der Klägerbevollmächtigte und die Beklagtenvertreterin ihre bereits schriftlich gestellten Klageanträge. Hinsichtlich des weiteren Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

6. Auf den weiteren Vortrag der Beteiligten sowie die einschlägigen Behördenakten, welche dem Gericht vorlagen, wird Bezug genommen. Die Verfahrensakte W 5 K 13.1136 wurde beigezogen.

Gründe

I.

Die Klage ist zulässig und begründet.

1. Der Bescheid der Beklagten vom 14. Oktober 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin dadurch in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

a) Zwar war der Aufgabenbereich des Art. 6 LStVG für die Beklagte eröffnet. Der Bescheid ist auch formell nicht zu beanstanden, da insbesondere eine Anhörung vor Bescheiderlass stattgefunden hat, Art. 28 BayVwVfG, und der Bescheid nach Art. 39 BayVwVfG mit einer Begründung versehen war.

b) Es dürften wohl auch die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG i. V. m. § 127 StGB oder § 132 StGB bzw. des Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG für die Einzelfallanordnungen vorgelegen haben. Mangels spezieller Regelungen kommen als Rechtsgrundlage für die Untersagung des Tragens von Waffen und anderen gefährlichen Gegenständen sowie für die Untersagung des uniformierten Auftretens nur Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 3 LStVG in Betracht.

Primäre Aufgabe der Sicherheitsbehörden ist die Verhütung oder Unterbindung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten. Hierfür räumt Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG die notwendige Befugnis ein. Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG enthält u. a. eine allgemeine Befugnis zur Gefahrenabwehr oder Störungsbeseitigung, wenn Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen konkret gefährdet oder verletzt sind (7.4.2 der Vollzugsbekanntmachung zu Art. 7 LStVG). Verhüten ist jede vorbeugende Tätigkeit der Sicherheitsbehörden, die darauf gerichtet ist, konkret drohende Handlungen nicht zustande kommen zu lassen, die Gefahren für die öffentliche Sicherheit und/oder Ordnung verursachen (7.4.1 der Vollzugsbekanntmachung zu Art. 7 LStVG). Die Gefahr muss konkret sein, d. h. der Eintritt eines Schadens muss im konkreten Fall tatsächlich zu befürchten sein. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je höher der Stellenwert der gefährdeten Rechtsgüter ist (Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Art. 7 RdNr. 30). Es kommt entscheidend auf die durch die handelnde Behörde zu treffende Prognose zum Zeitpunkt der Entscheidung für das Einschreiten (ex ante) an. Diese Prognose muss hinreichend abgesichert sein, d. h. es müssen gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte und/oder Erkenntnisse über die Einzelheiten des konkreten Falles vorhanden sein, die den Schluss auf den drohenden Schadenseintritt rechtfertigen (Bengl/Berner/Emmerig, a. a. O., Art. 7 RdNr. 50).

Entscheidender Zeitpunkt ist vorliegend der Zeitpunkt des Erlasses des schriftlichen Bescheides vom 14. Oktober 2013, denn bei dem streitgegenständlichen Bescheid handelt es sich weder um die bloße Bestätigung eines mündlich erlassenen Verwaltungsakts noch um eine wiederholende Verfügung. Gegenüber der Klägerin als Adressatin ergingen hiermit erstmals Verbotsanordnungen der streitgegenständlichen Art.

Die Annahme der Beklagten, dass vorliegend eine oder mehrere rechtswidrige Taten drohten, die den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllen, ist entgegen der noch im Prozesskostenhilfebeschluss vom 12. August 2014 vertretenen Auffassung wohl nicht zu beanstanden. Das Gericht hat das Drohen einer rechtswidrigen Tat selbst und eigenverantwortlich festzustellen. Eine Bindung an strafrechtliche Entscheidungen besteht nicht (Bengl/Berner/Emmerig, a. a. O., Art. 7 RdNr. 48).

Vorliegend konnte die Beklagte aus dem Vorverhalten der Klägerin und weiterer tatsächlicher Anhaltspunkte und Erkenntnisse, die ihr aus der Zusammenarbeit mit der Polizei bekannt waren, wohl auf das Vorliegen einer konkreten Gefahr schließen. In der Vergangenheit war es bereits zu Vorfällen während der Streifentätigkeit der Klägerin im Rahmen der „Einsatzgruppe L.“ gekommen, die unter die Straftatbestände „Bildung bewaffneter Gruppen“ (§ 127 StGB) bzw. „Amtsanmaßung“ (§ 132 StGB) subsumiert werden können. Die Klägerin schloss sich einer Gruppe an, die über Waffen bzw. andere gefährliche Werkzeuge verfügte. Mitglieder der Gruppe, u. a. auch die Klägerin, traten mehrfach gegenüber Dritten unbefugt wie Träger eines öffentlichen Amtes auf. Die Klägerin war also bereits durch die Begehung von Straftaten der zu verhütenden Art aufgefallen. Weiterhin war der Anführer der „Einsatzgruppe L.“ (Lebensgefährte der Klägerin und Kläger im Verfahren W 5 K 13.1136) vor Bildung der „Einsatzgruppe L.“ bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Nach der der Beklagten vorliegenden „Führungsinformation“ des Polizeipräsidiums Würzburg vom 25. September 2013 lagen für diesen 15 Einträge in INPOL vor, u. a. wegen (gefährlicher) Körperverletzung. Hinsichtlich der Persönlichkeit des Anführers der Gruppe konnte die Beklagte von einem Mangel an Risikoeinschätzung und Verantwortungsbewusstsein, von Uneinsichtigkeit bzgl. der Gefährlichkeit des bereits gezeigten Verhaltens im Rahmen der „Einsatzgruppe L.“ sowie einer gewissen Gewaltbereitschaft ausgehen (vgl. Urteil vom 22.1.2015 im Verfahren W 5 K 13.1136).

Vor diesem Hintergrund musste die Beklagte alleine aufgrund der (schriftlichen) Zusage der Klägerin, die „Einsatzgruppe L.“ werde nicht mehr uniformiert und bewaffnet oder ausgerüstet mit anderen gefährlichen Gegenständen auf Streife gehen, nicht ohne weiteres von einem Entfallen der Gefahr ausgehen, zumal sich die Klägerin in ihrem Schreiben im Wesentlichen auf die Mitteilung des Anführers der „Einsatzgruppe L.“ bezieht. Auch die Tatsache, dass die Klägerin bzw. die anderen Gruppenmitglieder zwischen dem Besprechungstermin am 27. September 2013 und dem Bescheiderlass nicht mehr in Uniform oder mit Waffen bzw. anderen gefährlichen Gegenständen ausgerüstet im Stadtgebiet angetroffen wurden, ließ nicht notwendigerweise auf das Entfallen der konkreten Gefahr der Begehung weiterer rechtswidriger Straftaten oder der Gefahr für die Rechtsgüter Gesundheit und Freiheit schließen. Dass die Mitglieder der Gruppe in diesem Zeitraum nicht mehr bewaffnet bzw. ausgerüstet mit anderen gefährlichen Gegenständen patrouilliert sind, hätte in diesem Zeitraum auch lediglich der Sicherstellung der Ausrüstung im Rahmen der Hausdurchsuchung bei der Klägerin und ihrem Lebensgefährten am 20. September 2013 geschuldet sein können. In Anbetracht der betroffenen hohen Schutzgüter war die Annahme einer ausreichenden Wahrscheinlichkeit für einen Schadenseintritt daher wohl nach wie vor gerechtfertigt.

c) Die Anordnungen in Nrn. 1 und 2 des Bescheides erweisen sich aber deshalb als rechtswidrig, weil sie ermessensfehlerhaft sind (Art. 40 BayVwVfG). Dies trifft sowohl auf den Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids zu als auch auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, denn eine ausreichende Ermessensergänzung des Verwaltungsakts ist auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht gemäß § 114 Satz 2 VwGO erfolgt.

Der Erlass von Anordnungen für den Einzelfall nach Art. 7 Abs. 2 LStVG liegt im Ermessen der Behörde, dessen ordnungsgemäße Ausübung vom Gericht im Rahmen von § 114 VwGO, Art. 40 BayVwVfG lediglich auf Ermessensfehler hin überprüft werden kann. Dem Gericht ist es hingegen versagt, die behördlichen Ermessenserwägungen durch eigene zu ersetzen.

Die von der Behörde zu treffende Entscheidung umfasst sowohl die Frage, ob sie handeln will (Erschließungsermessen), als auch die Frage, wie sie handeln will (Auswahlermessen). Dabei hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (Art. 40 BayVwVfG). Ein Ermessensfehler liegt zunächst dann vor, wenn die Behörde überhaupt kein Ermessen ausgeübt hat (sog. Ermessensausfall), wenn sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschreitet (sog. Ermessensüberschreitung), wenn sie nicht alle nach Lage des Falles betroffenen Belange in ihre Ermessensentscheidung eingestellt, sie ihre Entscheidung also auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage getroffen hat (sog. Ermessensdefizit) und schließlich wenn von dem durch die Befugnisnorm eingeräumten Ermessen nicht in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist, die Behörde sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder ein Belang willkürlich falsch gewichtet (sog. Ermessensfehlgebrauch) worden ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 114 RdNrn. 14 ff.).

Ob die Ermessensausübung im Einzelfall pflichtgemäß oder fehlerhaft erfolgte, lässt sich nur anhand der nach Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG erforderlichen Begründung ermitteln (Kopp/Schenke, a. a. O., § 114 RdNrn. 14 ff.). Eine bezüglich der Ermessensausübung fehlende oder unzureichende Begründung indiziert einen Ermessensnicht- oder -fehlgebrauch, sofern sich nicht aus den Umständen anderes ergibt. Fehlt in einer gegebenen Begründung ein wesentlicher Gesichtspunkt, so spricht dies für die Annahme, dass dieser Punkt auch tatsächlich übersehen wurde (Eyermann, VwGO, § 114 RdNr. 23).

So liegt der Fall hier:

Zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids, also am 14. Oktober 2013, hat die Beklagte zwar gesehen, dass ihr ein Ermessen dahingehend zusteht, ob sie Anordnungen erlassen will, so dass ein vollständiger Ermessensausfall nicht vorliegt. Es sind ausweislich der Begründung des Bescheides jedoch im Sinn eines Ermessensdefizits wesentliche Gesichtspunkte bei der Entscheidung außen vor geblieben. Die Beklagte hat die auf die Anhörung erfolgte schriftliche Zusage der Klägerin vom 1. Oktober 2013, auf Uniformierung und das Tragen von Waffen und anderen gefährlichen Gegenständen im Stadtgebiet künftig zu verzichten, nicht in ihrem Bescheid aufgegriffen und bewertet. Sie hätte sich jedoch im Rahmen der Darstellung der Erforderlichkeit der Anordnungen zumindest mit der im Rahmen der Anhörung der Betroffenen abgegebenen Stellungnahme auseinandersetzen müssen. Inwieweit sie daneben auch noch die mündliche Zusage des Anführers der Gruppe vom 27. September 2013 in die Ermessenserwägungen hätte einstellen müssen, kann dahingestellt bleiben.

Die Beklagte hat ihre Ermessenserwägungen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht nachträglich den rechtlichen Anforderungen entsprechend (§ 114 Satz 2 VwGO) ergänzt, so dass sich der Bescheid auch insofern nicht als ermessensfehlerfrei erweist.

In ihren Ausführungen im Klageverfahren geht die Beklagte nach wie vor nicht konkret auf die Glaubwürdigkeit und Verlässlichkeit der schriftlichen Zusage der Klägerin ein, sondern führt nur allgemein aus, eine Selbstverpflichtung sei nicht im gleichen Maß wie eine behördliche Anordnung geeignet, das uniformierte und bewaffnete Patrouillieren im Stadtgebiet zu unterbinden. Die sonstigen nachgeschobenen Ermessenserwägungen stellen teilweise ihrerseits einen Ermessensfehlgebrauch dar. Die Beklagte zieht unzulässigerweise zur Untermauerung ihrer Auffassung, dass die Zusagen der Klägerin unzutreffend und unglaubwürdig gewesen seien, Ereignisse nach Bescheiderlass heran. Ob die Behauptung der Beklagten, die Klägerin und der Kläger im Verfahren W 5 K 13.1136 hätten am 10. November 2013 Pfefferspray und eine nicht geladene PTB-Waffe mit sich geführt, den Tatsachen entspricht, ist darüber hinaus zweifelhaft, kann jedoch im Ergebnis offen bleiben. Jedenfalls lässt sich dies dem Ermittlungsbericht der Polizeiinspektion Würzburg-Stadt vom 31. März 2014 und der Anklageschrift vom 21. Juli 2014 im Verfahren 812 Js 11829/14 jug gegen den Kläger im Verfahren W 5 K 13.1136 nicht entnehmen.

In die Entscheidung sind auch offensichtlich sachfremde Erwägungen eingeflossen. Die Beklagte stützt ihre Argumentation auf angeblich unzutreffende Angaben der Klägerin zur dauerhaften Einstellung des Pilotprojekts „Einsatzgruppe L.“, die fehlende Zusage des Klägers im Verfahren W 5 K 13.1136 in der Besprechung am 27. September 2013, die Streifengänge einzustellen, und die weitere Durchführung von Streifengängen durch die Klägerin und den Kläger im Verfahren W 5 K 13.1136. Da der Bescheid jedoch keine Untersagung der Streifentätigkeit enthält und weder die Klägerin noch der Kläger im Verfahren W 5 K 13.1136 zugesagt haben, die Kontrollgänge zu unterlassen, ist eine solche Argumentation bzgl. der Fortführung der Kontrollgänge ermessensfehlerhaft. Außerdem verkennt die Beklagte den genauen Inhalt des klägerischen Schreibens. Nach dem Wortlaut des Schreibens vom 1. Oktober 2013 hat die Klägerin nicht behauptet, die Tätigkeit der „Einsatzgruppe“ sei eingestellt, sondern sich lediglich auf ihren Lebensgefährten bezogen, nach dessen Mitteilung das Pilotprojekt der „Einsatzgruppe L.“, „in welcher einzelne Personen uniformierte Präsenz an den Schwerpunkten des W. Nachtlebens gezeigt“ hätten, „seit 26. September 2013 dauerhaft eingestellt“ sei. Auch dem letzten Satz dieses Schreibens lässt sich nicht entnehmen, dass die Tätigkeit der „Einsatzgruppe L.“ eingestellt werden soll, sondern nur, dass „das Projekt nicht mehr besteht“, womit das im ersten Satz genannte uniformierte Auftreten gemeint sein kann. Die (auch ansonsten) ausgeklügelten, teilweise mit dem Schreiben des Klägers im Verfahren W 5 K 13.1136 wortgleichen Formulierungen des Schreibens hätten durchaus neben den o.g. weiteren vorhandenen Erkenntnissen der Beklagten im Rahmen der Bewertung der Bedeutung der Selbstverpflichtung der Klägerin Berücksichtigung finden können, aus dem Schreiben lässt sich jedoch entgegen der Auffassung der Beklagten kein widersprüchliches Verhalten der Klägerin bzgl. der Kontrollgänge entnehmen.

Auch in der mündlichen Verhandlung am 22. Januar 2015 hat die Beklagte keine ermessensergänzenden Ausführungen mehr gemacht, die ihre ermessensfehlerhafte Argumentation in den Schriftsätzen im gerichtlichen Verfahren korrigiert hätten.

Der Erlass des angegriffenen Bescheids wäre mit einer den Vorgaben der Ermessensausübung entsprechenden Begründung rechtlich zulässig gewesen, vorliegend erwies sich die Ermessensbetätigung der Beklagten aber als fehlerhaft.

d) Daher waren auch die Zwangsmittelandrohungen aufzuheben, weil die ihr zugrundeliegenden Grundverwaltungsakte der Aufhebung unterliegen. Darauf, ob sie an eigenständigen Mängeln leiden, kommt es nicht an.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Strafgesetzbuch - StGB | § 132 Amtsanmaßung


Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Strafgesetzbuch - StGB | § 127 Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet


(1) Wer eine Handelsplattform im Internet betreibt, deren Zweck darauf ausgerichtet ist, die Begehung von rechtswidrigen Taten zu ermöglichen oder zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat ni

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Tenor I. Der Bescheid der Beklagten vom 14. Oktober 2013 wird aufgehoben. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die
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Tenor I. Der Bescheid der Beklagten vom 14. Oktober 2013 wird aufgehoben. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die

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Tenor

I.

Der Bescheid der Beklagten vom 14. Oktober 2013 wird aufgehoben.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen eine schriftliche Anordnung der Beklagten, mit der ihm das uniformierte Auftreten sowie das Tragen von Waffen und anderen gefährlichen Gegenständen im Stadtgebiet W. auf öffentlichen Flächen untersagt wird.

1. Laut Besprechungsprotokoll der Beklagten untersagten am 27. September 2013 im Rahmen einer Besprechung Mitarbeiter der Beklagten dem Kläger, der für die „Einsatzgruppe L.“ an der Besprechung teilnahm, mündlich ab sofort, sich auf öffentlicher Fläche im Stadtgebiet zu uniformieren bzw. Waffen und andere gefährliche Gegenstände mit sich zu führen. Ausweislich des Protokolls sicherte der Kläger im Rahmen der Besprechung zu, dass er den Mitgliedern der „Einsatzgruppe L.“ noch am selben Tag mitteilen werde, dass nicht mehr uniformiert und bewaffnet auf Streife gegangen werde. Dem Kläger wurde im Rahmen der Besprechung ein Schreiben zu einer beabsichtigten schriftlichen Anordnung übergeben, zu welchem er bis spätestens 2. Oktober 2013 schriftlich Stellung nehmen konnte.

Mit Schreiben vom 1. Oktober 2013, eingegangen bei der Beklagten am 2. Oktober 2013, teilte der Kläger mit, dass das Pilotprojekt der „Einsatzgruppe L.“, in welchem einzelne Personen uniformierte Präsenz an den Schwerpunkten des Würzburger Nachtlebens gezeigt hätten, seit 26. September 2013 dauerhaft eingestellt sei. Die bekannte Uniform ähnele zwar in keiner Weise Uniformen von Amtsträgern, trotzdem würde weiterhin darauf in der W. Öffentlichkeit freiwillig verzichtet. Im Rahmen der „Einsatzgruppe L.“ werde weiterhin auf Gegenstände, die dem Waffengesetz unterlägen, und andere gefährliche Gegenstände im Stadtgebiet verzichtet, da das Projekt nicht mehr bestehe.

2. Mit Bescheid vom 14. Oktober 2013 untersagte die Beklagte dem Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung (Nr. 3) das Tragen von Waffen und anderen gefährlichen Gegenständen (Nr. 1) sowie das uniformierte Auftreten (Nr. 2) im Stadtgebiet W. auf öffentlichen Flächen. Für den Fall der Nichterfüllung der Verpflichtungen ab Zustellung des Bescheides wurde jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,00 EUR angedroht (Nrn. 4 und 5). Dem Kläger wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt; es wurde eine Gebühr in Höhe von 30,00 EUR festgesetzt und es wurden Auslagen in Höhe von 3,50 EUR geltend gemacht (Nr. 6).

Zur Begründung des Bescheides wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei Mitglied und Anführer der ca. 20 Personen umfassenden „Einsatzgruppe L.“, deren Mitglieder zumindest seit Ende 2012 im Stadtgebiet W. vorwiegend zur Nachtzeit mit einem mit Waffen und hilfreichem Gerät bestückten „Einsatzgürtel“ und in der Mehrzahl uniformiert patrouillierten, um nach eigenen Angaben für Sicherheit und Ordnung in Würzburg zu sorgen. Der äußere Gesamteindruck eines uniformierten Gruppenmitglieds sei der eines bewaffneten Security-Mitarbeiters oder eines Militärangehörigen. Bei Einsätzen seien durch Mitglieder der Einsatzgruppe wiederholt Pfefferspray eingesetzt und Personen verletzt worden. Außerdem sei Anfang Juli 2013 durch die „Einsatzgruppe L.“ ein Bürger vorläufig festgenommen und mit Handschellen gefesselt worden. Die Mitglieder der „Einsatzgruppe L.“ seien weder von der Polizei, den Sicherheitsbehörden oder einem Dritten beauftragt worden, im öffentlichen Raum zu patrouillieren. Die Gruppe sei auch kein nach der Gewerbeordnung zugelassenes Bewachungsunternehmen, das staatlicher Kontrolle unterliege.

Rechtsgrundlage für die Anordnungen unter Nrn. 1 und 2 sei Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG i. V. m. § 127 StGB; hilfsweise werde die Anordnung auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG gestützt.

Im vorliegenden Fall sei der Straftatbestand des § 127 StGB erfüllt. Eine Gruppe i. S.v. § 127 StGB setze das Zusammentreten einer Mehrheit von Personen voraus (ca. 20 Gruppenmitglieder bei „L.“). Die Gruppe „L.“, der sich der Kläger angeschlossen habe, sei zum gemeinsamen „Bestreifen“ von Örtlichkeiten gegründet worden und verfolge einen gemeinsamen Zweck, nämlich nach deren Ansicht für Ordnung und Sicherheit zu sorgen. Der Kläger sei der Anführer dieser Gruppe, die auch untereinander kommuniziere, womit eine Organisationsstruktur eindeutig vorliege. Eine Befugnis i. S. d. § 127 StGB liege nicht vor, da für das Tätigwerden und Kontrollieren öffentlichen Raumes weder von einer Behörde noch von der Polizei ein Auftrag erteilt worden sei. Außerdem zähle die Gruppe „L.“ auch nicht zu unbedenklichen Personengruppen wie eine Schützengesellschaft oder eine Gruppe von Jägern, deren Auftreten gerechtfertigt und somit nicht strafbar wäre. Die Waffen und anderen gefährlichen Werkzeuge im Sinne der Vorschrift, wie beispielsweise Pfefferspray, Pfefferpistole, Elektroschocker sowie Pistolen mit Reizgaskartuschen, mit denen die Gruppenmitglieder ausgestattet seien, seien für den Einsatz gegen Menschen gedacht und würden hierfür bereit gehalten. Dies sei im Übrigen durch die Notwehr- und Notstandsabwehrrechte nicht gedeckt, da sich die Gruppenmitglieder gezielt und bewusst in die unmittelbare Nähe von konfliktträchtigen Situationen begäben und diese absichtlich aufsuchten und daher der Einsatz dieser Gerätschaften praktisch unausweichlich sei, wie die Beispiele des Pfeffersprayeinsatzes oder des Handschelleneinsatzes verdeutlichten. Hier sei ein Unterschied zu ziehen zu einem zu reinen Selbstverteidigungszwecken mitgeführten Pfefferspray in der Damenhandtasche oder in der Jacke eines Bürgers, das in der Regel nur bei Überfällen auf die eigene Person oder bei zufälligen Konfliktsituationen zum Einsatz kommen würde. Da somit zumindest der Tatbestand des § 127 StGB erfüllt sei, sei die Beklagte als Sicherheitsbehörde dazu befugt, das Waffentragen künftig zu untersagen und zu unterbinden. Hilfsweise sei auch die Unterbindung einer Amtsanmaßung nach § 132 StGB einschlägig, da die Gruppenmitglieder Handlungen vornähmen, welche nur Kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden dürften (sog. Gewaltmonopol des Staates). Die Gruppenmitglieder stützten ihre Einsätze zwar auf den allgemeinen Notstand und auf Notwehrrechte, dies treffe jedoch nicht zu: Die Mitglieder begäben sich nämlich gerade zielgerichtet und absichtlich in gefährliche Konfliktsituationen und suchten diese auf, um hier regulierend einzugreifen. Der subjektive Eindruck der Gruppenmitglieder, dass dies notwendig sei, sei nicht maßgeblich, denn gerade durch ihr Einschreiten in gefährlichen Situationen begäben sie sich selbst in Gefahr und provozierten unter Umständen weitere Gewalteskalation. Es könne dabei dahingestellt bleiben, ob in manchen Streitfällen eine tatsächliche Deeskalation erreicht worden sei. Zum gezielten und wirksamen Einschreiten fehle jegliche Legitimation und es liege allein eine Scheinlegitimation vor, d. h., es werde den Bürgern durch die Bewaffnung und durch das uniformierte Auftreten eine Handlungsautorität vorgetäuscht. Dies sei der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht förderlich.

Hilfsweise sei bezüglich des Waffentragens und des Tragens anderer gefährlicher Gegenstände auch Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG einschlägig, da auch durch die Bewaffnung im öffentlichen Raum die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet werde.

Die Uniformierung der „Einsatzgruppe L.“ werde nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG von der Beklagten als Sicherheitsbehörde untersagt. Im vorliegenden Fall sei das Rechtsgut der Gesundheit und der Freiheit von Menschen betroffen. Der Tatbestand des Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG sei im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen erfüllt: Durch die Patrouillen der Gruppe seien Passanten aufgrund des Einsatzes von Pfefferspray verletzt worden. Auch sei eine Person durch Mitglieder der Gruppe festgenommen und mit Handschellen gefesselt worden, wodurch diese in ihrer körperlichen Bewegungsfreiheit eingeschränkt worden sei. Es sei sicher, dass es in Zukunft zu ähnlichen Vorfällen kommen werde, da sich die Mitglieder bewusst in Streitigkeiten zwischen Passanten sowie bei Delikten einmischten und uniformiert, umfangreich bewaffnet sowie mit Handschellen ausgerüstet in diese Konfliktsituationen einträten. Auch habe ein Ansteigen der Eskalationsstufe festgestellt werden können, da anfangs durch die Gruppe bei Vorfällen lediglich die Polizei telefonisch informiert worden sei, im Laufe der Zeit diese jedoch zunehmend selbst eingeschritten sei und im Einzelfall Gewalt angewendet habe. Durch das Tragen von Waffen und die Uniformierung auf öffentlichen Flächen bestehe auch eine konkrete Gefahr für die öffentliche Ordnung. In der Bundesrepublik Deutschland sei es unüblich und entspreche nicht dem Verhalten von Einzelnen in der Öffentlichkeit, dass Personen, die nicht im Staatsdienst stünden oder aufgrund eines Auftrages private Sicherung vornähmen, uniformiert und waffentragend originär sicherheitsrechtliche und somit staatliche Aufgaben auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen wahrnähmen, von ihren Waffen Gebrauch machten, sich zielgerichtet in Auseinandersetzungen verbaler oder physischer Art einmischten, Pfefferspray sprühten und Verhaftungen durchführten. Das Vorgehen und Auftreten der „Einsatzgruppe L.“ wirke nicht nur auf potentielle Störenfriede und Kriminelle abschreckend, sondern sei auch im hohen Maße geeignet, andere Bürger massiv einzuschüchtern, zu verunsichern sowie zu ängstigen. Umso mehr, wenn bekannt sei, dass die Mitglieder der Einsatzgruppe weder auf deren persönliche Zuverlässigkeit überprüft worden seien, noch für harte Konfliktsituationen hinreichend geschult seien. Dagegen spreche auch nicht der Umstand, dass evtl. Mitglieder von „L.“ bei einer freiwilligen Feuerwehr oder im ehrenamtlichen Rettungsdienst tätig seien. Ebenfalls könne das Auftreten und Verhalten der Gruppe in der Öffentlichkeit unter Umständen erheblich provozierend auf Bürgerinnen und Bürger wirken, die die unrechtmäßige Durchbrechung des Gewaltmonopols des Staates nicht akzeptierten und hinnehmen wollten oder könnten. Hieraus entstehe ein erhebliches Konfliktpotential, da bei Dritten der Eindruck bestehen könne, dass es sich hier um eine Gruppe handele, die ohne entsprechende Autorität und Auftrag anstelle der staatlichen Schutzmechanismen tätig sei und hierbei anderen Bürgern quasi in einer Art typisch staatlichem Über-/Unterordnungsverhältnis Vorschriften und Verhaltensregeln vorgebe, was geradezu Widerspruch herausfordere und zu Gegenreaktionen animieren würde.

Daher könne die Beklagte auch die Uniformierung der Gruppe im Stadtgebiet W... untersagen. Bei den von Patrouillen der „Einsatzgruppe L.“ getragenen Kleidungsstücken handele es sich um gleichartige Kleidungsstücke im Sinne einer Uniform, da weiße Hemden mit blauem W...logo-Aufdruck, schwarze Jacken und blaue Hosen getragen würden. Zusätzlich seien auf den Hemden Identifikationsnummern angebracht. Dies entspreche einer typischen Uniformierung. Durch das uniformierte Auftreten auf öffentlichen Flächen werde durch die Gruppenmitglieder gegenüber der Bevölkerung der Eindruck der Legitimität und der Offizialität ihrer Gruppe sowie ihres gleichwohl rechtswidrigen Handelns erweckt. Angesichts des Gewaltmonopols des Rechtsstaats ließen sich Rechtfertigungsgründe insbesondere nicht aus Notstands-Gesichtspunkten, wie der Organisierung bewaffneter „Selbsthilfe der Bürger“ zur Abwehr von Kriminalität, ableiten. Das Gewaltmonopol des Staates werde hier in unzulässiger Weise durchbrochen.

Nach Abwägung und Würdigung aller der Beklagten bekannten Tatsachen entspreche die Untersagungsverfügung bezüglich des Tragens von Waffen und anderen gefährlichen Gegenständen sowie des uniformierten Auftretens auf öffentlichen Flächen auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit i. S. d. Art. 8 Abs. 1 LStVG. Die getroffenen Anordnungen ergingen in pflichtgemäßem Ermessen. Zur Abwehr von zukünftigen Gefahren für die Allgemeinheit sei es sachgerecht, dass die Beklagte einschreite. Die getroffenen Maßnahmen entsprächen auch dem Auswahlermessen. Die Maßnahmen seien gem. Art. 8 Abs. 1 LStVG rechtlich und tatsächlich möglich, ebenso seien sie geeignet, um die Allgemeinheit vor zukünftigen Gefahren und Störungen der öffentlichen Ordnung, die von der „Einsatzgruppe L.“ und deren uniformierten sowie bewaffneten Mitgliedern ausgingen, zu schützen, und weitere Straftaten zu verhindern. Die Maßnahmen seien auch erforderlich, da keine milderen Mittel ersichtlich seien. Geringere Eingriffe in die Rechte des Klägers schieden aus, da nur durch die genannten Maßnahmen die Allgemeinheit ausreichend vor etwaigen unrechtmäßigen und gewalttätigen Handlungen im Zusammenhang mit der Patrouillierung für die „Einsatzgruppe L.“ geschützt werde. Zudem sei die Untersagung des Waffentragens und der Uniformierung auch und gerade ein Selbstschutz für die Gruppenmitglieder selbst, da sich diese in unkontrollierte Konfliktsituationen begäben, hierbei selbst verletzt werden könnten und zugleich selbst mit den Strafvorschriften in Konflikt geraten könnten. Die Maßnahmen seien nach Art. 8 Abs. 2 LStVG auch angemessen. Zum Zweck des Schutzes der Allgemeinheit stehe die Beeinträchtigung des Klägers nicht außer Verhältnis zum Erfolg. Das Rechtsgut der Gesundheit und Freiheit von Menschen überwiege im vorliegenden Fall das Interesse des Klägers auf uneingeschränktes Mitführen von Waffen und anderen gefährlichen Gegenständen sowie auf uniformiertes Auftreten in der Öffentlichkeit. Es sei bereits mehrmals zu Pfefferspray-Attacken durch Mitglieder der „Einsatzgruppe L.“ gekommen und aufgrund der Bewaffnung sowie der offensichtlichen Bereitschaft zum Einsatz dieser Waffen sei mit weiteren Verletzten zu rechnen. Der Kläger und die Mitglieder der Gruppe verfügten über keine entsprechende ausreichende Schulung im Umgang mit den geschilderten Konfliktsituationen und dem in diesem Zusammenhang erforderlichen bzw. zulässigen Einsatz von Waffen. Wegen der Präsenz der Patrouillen bestehe die Gefahr von Nachahmungseffekten und damit weiteren bewaffneten Gruppen. Des Weiteren liege eine erhebliche Selbstgefährdung der Gruppenmitglieder vor, wenn sich diese nicht bzw. nicht ausreichend geschult in Streitigkeiten und Delikte einmischten. Gerade bei betrunkenen Personen sei eine Reaktion auf ein entsprechendes Eingreifen der Gruppenmitglieder schwer einzuschätzen. Wegen der niedrigen Hemmschwelle Betrunkener sei bei dem Auftreten der Gruppe, insbesondere wegen der umfangreichen Bewaffnung, mit fremdaggressiven und gewalttätigen Aktionen zu rechnen. Nach Abwägung der Interessen der Allgemeinheit - dem Schutz vor Verletzungen durch die Waffen und anderen gefährlichen Gegenstände, dem gruppenmäßigen quasi militärischen Auftreten der Einsatzgruppe, der Wahrung des Gewaltmonopols des Staates, sowie rechtswidrigen Handlungen durch Mitglieder der „Einsatzgruppe L.“ - und dem Interesse des Klägers an dem Tragen von Waffen und anderen gefährlichen Gegenständen sowie dem uniformierten Auftreten in der Öffentlichkeit überwiege schließlich das öffentliche Interesse. Nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 LStVG sei der Kläger als Handlungsstörer Adressat der o.g. Maßnahme, da er durch seine Mitgliedschaft in der „Einsatzgruppe L.“ und das Tragen von Waffen und anderen gefährlichen Gegenständen auf öffentlichen Flächen sowie die Uniformierung auf öffentlichen Flächen die Untersagung des Waffentragens und der Uniformierung notwendig gemacht habe.

Die Androhung der Zwangsgelder unter Nrn. 4 und 5 des Bescheides beruhe auf Art. 29, 30 Abs. 1, 31 Abs. 1 und 36 VwZVG. Die Höhe der Zwangsgelder sei angemessen, da niedrigere Zwangsgelder den Kläger voraussichtlich nicht dazu bewegen würden, den Untersagungen Folge zu leisten.

Laut Postzustellungsurkunde wurde der Bescheid dem Kläger am 16. Oktober 2013 zugestellt.

3. Am 15. November 2013 ließ der Kläger Klage erheben und im Laufe des Verfahrens beantragen,

den Bescheid der Beklagten vom 14. Oktober 2013 aufzuheben.

Zur Begründung der Klage wurde im Wesentlichen ausgeführt, im Zeitpunkt des Erlasses der sicherheitsrechtlichen Anordnung der Beklagten habe für die Beklagte kein Anlass mehr bestanden, eine derartige Anordnung zu erlassen. Der Kläger habe gegenüber der Beklagten zugesichert, ab sofort, also ab dem 27. September 2013, nicht mehr uniformiert und bewaffnet auf die Straße zu gehen. Bereits aus der Online-Berichterstattung der M. vom 25. September 2013, also noch vor der Besprechung am 27. September 2013, ergebe sich, dass nach Aussage des Klägers die Mitglieder der Einsatzgruppe L. „wieder in Zivil Streife“ gingen, folglich also keine Uniformen trügen. Die bereits mündliche Zusicherung des Klägers, wonach die Mitglieder des „Einsatzgruppe L.“ ab dem 27. September 2013 weder uniformiert noch bewaffnet im Stadtgebiet der Beklagten patrouillierten, werde nochmals - im Übrigen auch glaubhaft - bestätigt durch das Schreiben des Klägers vom 1. Oktober 2013. In diesem Schreiben habe der Kläger nochmals verbindlich gegenüber der Beklagten erklärt, dass das Pilotprojekt der „Einsatzgruppe L.“ seit 26. September 2013 dauerhaft eingestellt worden sei. Der Kläger erkläre im Namen der „Einsatzgruppe L.“, dass seitens der Einsatzgruppe freiwillig auf das Tragen der in der Vergangenheit getragenen Uniform verzichtet werde. Auch erkläre der Kläger in seinem Schreiben vom 1. Oktober 2013 ausdrücklich, dass er sowie die anderen Mitglieder der Gruppe darauf verzichteten, Waffen oder andere gefährliche Gegenstände zu tragen. Der Kläger stelle unmissverständlich klar, dass das Projekt „Einsatzgruppe L.“ nicht mehr bestehe. Stelle man auf den 27. September 2013 ab, so habe bereits seit diesem Zeitpunkt kein Anlass mehr bestanden, ein bestimmtes Verhalten des Klägers zu unterbinden bzw. zu verhindern. Denn der Kläger habe bereits vor Bekanntgabe der mündlichen Anordnung am 27. September 2013 hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er, aber auch die anderen Mitglieder der Gruppe, das von der Beklagten getadelte Verhalten ab sofort einstellen würden. Eine Verhütung des tatbestandsmäßigen Verhaltens sei im Zeitpunkt der mündlichen Anordnung am 27. September 2013 nicht mehr erforderlich gewesen, weil der Kläger bereits von sich aus gegenüber der Beklagten glaubhaft mitgeteilt habe, dass er weder uniformiert noch bewaffnet patrouillieren werde. Bei objektiver Betrachtung der maßgeblichen Umstände habe die Beklagte deshalb gerade nicht davon ausgehen können, dass der Kläger auch weiterhin uniformiert und bewaffnet auf Streife gehen werde. Es hätten folglich keine Umstände vorgelegen, die die Annahme gerechtfertigt hätten, dass vom Kläger ein Verhalten ausgehe, das den objektiven Tatbestand einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit erfülle, bevorstehe oder in Gang sei.

Selbst wenn man die mündlich abgegebene Erklärung des Klägers vom 27. September 2013 als reine Schutzbehauptung des Klägers auffassen wolle, so stelle spätestens die verbindliche schriftliche Zusage des Klägers in seinem Schreiben vom 1. Oktober 2013 den endgültig gefassten Entschluss des Klägers dar, ab sofort weder bewaffnet noch uniformiert im Stadtgebiet der Beklagten zu patrouillieren. Zum Zeitpunkt des Erlasses des schriftlichen Bescheides habe deshalb erst Recht kein Anlass mehr bestanden, die streitgegenständliche sicherheitsrechtliche Anordnung zu erlassen. Die Beklagte habe sich insbesondere im Zusammenhang mit dem Erlass des schriftlichen Bescheides vom 14. Oktober 2013 ersichtlich nicht mit den mehrfach abgegebenen Erklärungen des Klägers auseinandergesetzt und diese rechtlich eingeordnet. Denn trotz der mündlichen und schriftlichen Erklärungen des Klägers gehe die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid vom 14. Oktober 2013 weiterhin davon aus, dass der Kläger uniformiert und umfangreich bewaffnet in Erscheinung treten werde. Die Beklagte ignoriere damit die mündlichen und schriftlichen Erklärungen des Klägers in nicht nachvollziehbarer Art und Weise und stelle trotz der glaubhaften Erklärungen des Klägers darauf ab, dass es sicher sei, dass es in Zukunft zu ähnlichen Vorfällen kommen werde, insbesondere zu einem uniformierten und bewaffneten Auftreten des Klägers.

Ausgehend von den mündlich und schriftlich abgegebenen Erklärungen des Klägers vom 27. September und 1. Oktober 2013, mit denen sich die Beklagte im Rahmen des Bescheiderlasses nicht auseinandergesetzt habe, fehle es auch an der von der Beklagten angenommenen Prognose, der Kläger täusche durch das uniformierte Auftreten eine Handlungsautorität vor. Nachdem der Kläger glaubhaft mündlich wie schriftlich versichert habe, er werde nicht mehr uniformiert auftreten, habe seitens der Beklagten auch kein Anlass mehr bestanden, vom Straftatbestand der Amtsanmaßung i. S. d. § 132 StGB auszugehen. Die Beklagte unterstelle zulasten des Klägers, dass insbesondere durch das Tragen einer Uniform bzw. uniformähnlichen Kleidung gegenüber der Bevölkerung der Eindruck erweckt werde, der Kläger handele „in Ausübung eines öffentlichen Amtes“ oder aber „kraft eines öffentlichen Amtes“. Nachdem der Kläger jedoch mehrfach und dies auch glaubhaft dargelegt habe, dass er nicht mehr uniformiert auftreten werde, fehle es auch an einer hinreichend nachvollziehbaren Prognose in Hinblick auf die Erfüllung des Straftatbestandes des § 132 StGB.

Soweit die Beklagte ihre sicherheitsrechtliche Anordnung auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG stütze, scheide diese Rechtsgrundlage aufgrund der dargelegten Umstände ebenfalls aus. Die Annahme einer konkreten Gefahr gehe fehl. Aufgrund der mündlich wie schriftlich geäußerten Erklärung des Klägers sei gerade nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen gewesen, dass das Rechtsgut der Gesundheit oder der Freiheit von Menschen verletzt werde. Aufgrund der glaubhaften mündlich wie schriftlich geäußerten Erklärung des Klägers sei im konkreten Einzelfall gerade nicht mehr damit zu rechnen, dass es zu weiteren Vorfällen komme. Die These der Beklagten, dass es sicher sei, dass es in Zukunft zu ähnlichen Vorfällen kommen werde, erweise sich - auch aus der ex ante-Sichtweise - als falsch und fehlerhaft. Gleiches gelte für die von der Beklagten unterstellte Gefahr für die öffentliche Ordnung. In gleicher Weise treffe dies für die übrigen in Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG genannten Rechtsgüter zu.

Die streitgegenständliche Anordnung entspreche ferner auch nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit i. S. d. Art. 8 Abs. 1 LStVG, weil die Beklagte die ihr bekannten Tatsachen gerade nicht in nachvollziehbarer Art und Weise abgewogen und gewürdigt habe. Die Beklagte habe vielmehr die verbindlichen Erklärungen des Klägers vollkommen ignoriert. Da die Beklagte im Rahmen der sicherheitsrechtlichen Anordnung gewichtige Tatsachen, nämlich die Erklärungen des Klägers, er wolle nicht mehr bewaffnet und uniformiert patrouillieren, in ihre Erwägungen in keiner Weise einbezogen habe, liege ein Ermessensfehlgebrauch vor, der schon als solcher ausreiche, die streitgegenständliche sicherheitsrechtliche Anordnung als rechtswidrig anzusehen.

Aus dem Protokoll der Besprechung vom 27. September 2013 ergebe sich nicht, dass die Beklagte beabsichtigt hätte, dem Kläger die Kontrollgänge an sich zu untersagen. Gegenstand der Anhörung sowie Gegenstand der mündlichen Anordnung vom 27. September 2013 seien alleine das Uniformieren und das Tragen von Waffen sowie anderen gefährlichen Gegenständen gewesen. Die bloßen Kontrollgänge seien dem Kläger nicht untersagt worden, er sei hierzu auch nicht angehört worden. Weshalb der Kläger deshalb der Beklagten gegenüber hätte zusagen sollen, die Kontrollgänge zu unterlassen, sei nicht ersichtlich. Es könne folglich in diesem Fall keine Rolle spielen, dass der Kläger die Kontrollgänge vereinzelt in Zivil auch nach dem 27. September 2013 fortgesetzt habe. Der Kläger habe sich jedenfalls nach dem 27. September 2013 an die mündliche Anordnung der Beklagten und ebenso an die eigene Zusage gehalten und keine Uniform getragen sowie keine Waffen oder sonstigen Gegenstände mit sich geführt. Nicht uniformierte Kontrollgänge ohne Waffen und ohne sonstige gefährliche Gegenstände seien dem Kläger auch im Bescheid vom 14. Oktober 2013 nicht untersagt worden.

Es könne sein, dass aus Sicht der Beklagten die mündliche Zusage des Klägers vom 27. September 2013 zunächst als nicht ausreichend anzusehen gewesen sei. Die Beklagte ignoriere aber weiterhin den Umstand, dass der Kläger seine mündliche Zusage in einer verbindlichen schriftlichen Zusage vom 1. Oktober 2013 bekräftigt habe. Es sei nicht zwingend erforderlich, dass ein Verwaltungsakt in schriftlicher Form erfolgen müsse. Die schriftliche Bestätigung eines mündlich erlassenen Verwaltungsaktes sei gem. Art. 37 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG nur dann vorgesehen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse bestehe und der Betroffene dies unverzüglich verlange. Der Akte sei nicht zu entnehmen, dass der Kläger die schriftliche Bestätigung des mündlich erlassenen Verwaltungsaktes verlangt habe. Es erschließe sich nicht, warum die mündliche Anordnung vom 27. September 2013 eine unverbindliche mündliche Vorgabe der Behörde gewesen sein solle, die einer zusätzlichen schriftlichen Bestätigung bedurft habe. Da bereits für den Erlass des Grundverwaltungsaktes kein Raum mehr gewesen sei, sei zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses am 14. Oktober 2013 die Androhung eines Zwangsgeldes obsolet gewesen.

Erkenntnisse, die die Beklagte nach dem Erlass des streitgegenständlichen Bescheides, insbesondere im Rahmen des Strafverfahrens gegen die Klägerin im Verfahren W 5 K 13.1137 vor dem Amtsgericht Würzburg am 27. Oktober 2014, gewonnen habe, seien unerheblich, da es für die Frage, ob eine konkrete Gefahr vorliege, auf den Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides ankomme. Außerdem sei in dieser Verhandlung zu keinem Zeitpunkt festgestellt worden, dass die Beschuldigte am 10. November 2013 Pfefferspray oder gar ihre Schreckschusswaffe bei sich geführt habe. Beide Gegenstände seien bereits am 20. September 2013 bei einer Hausdurchsuchung in der Meldeadresse des Klägers und der Klägerin im Verfahren W 5 K 13.1137 sichergestellt worden. Weiterhin teile die Beklagte offensichtlich die Auffassung, dass der Kläger sich an das Verbot des Uniformierens gehalten habe. Die vom Kläger am 28. September 2013 gegenüber einer Streifenbesatzung der Polizei geäußerte Absicht, „weiter in Zivil Streife zu laufen bzw. zu fahren“, stelle keine Zuwiderhandlung gegen den Bescheid vom 14. Oktober 2013 dar. Es sei wohl auch kein Zwangsgeld gegen den Kläger fällig gestellt worden. Der Kläger sei auch trotz des Bescheids berechtigt, in Zivil Streife zu laufen, solange er sich an die Anordnungen des streitgegenständlichen Bescheids halte. Eine Rechtsgrundlage dafür, dem Kläger eine zivile Streifentätigkeit zu verbieten, sei nicht ersichtlich. Auch die Einstellung des Projektes „L.“ sei nicht Gegenstand der Anhörung oder des Bescheides gewesen, weshalb dem Kläger nicht entgegengehalten werden könne, wenn er dieses weitergeführt habe. Außerdem sei das Pilotprojekt „Einsatzgruppe L.“ von zwei Mitgliedern der Vereinigung „L.“ nicht mit dem Verein als ganzes gleichzustellen.

Eine Aufnahme neuer Mitglieder in den Verein oder die „Einsatzgruppe“ „L.“ habe nicht stattgefunden. Der von der Beklagten erwähnte Vorfall am 29. September 2013 bedürfe der Richtigstellung. Dem Interessierten sei lediglich Einblick in die Tätigkeit der Vereinsmitglieder gewährt worden.

Das verwaltungsgerichtliche Verfahren könne nicht die Annahme einer konkreten Gefahr begründen. Der Kläger beabsichtige nicht, künftig wieder in Uniform und mit Waffen oder waffenähnlichen Gegenständen Streife zu laufen, er wolle lediglich geklärt wissen, ob der vorliegende Bescheid rechtswidrig sei und ihn in seinen Rechten verletze.

4. Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung des Klageabweisungsantrages wurde im Wesentlichen vorgetragen, der Kläger habe bei dem Gespräch am 27. September 2013 nicht zugesagt, dass er bzw. die anderen Mitglieder von „L.“ die Kontrollgänge unterlassen würden. Die Kontrollgänge seien im Übrigen auch nach dem Anhörungsgespräch weitergeführt worden. Daher sei eine Untersagung der Uniformierung und des Mitführens von Waffen und anderen gefährlichen Gegenständen in Form des ergangenen Bescheides geboten gewesen.

Der Erlass eines Bescheides gegen den Kläger werde im Einzelnen wie folgt begründet. Dem Kläger sei am 27. September 2013 aufgrund der Dringlichkeit der Angelegenheit die Uniformierung und das Tragen von Waffen und anderen gefährlichen Gegenständen mündlich ab sofort untersagt worden. Dies habe nur ihm selbst als Anführer bzw. „Chief Executive“ der „Einsatzgruppe L.“ gesagt werden können. Die Beklagte habe aber aus Gründen der Rechtssicherheit sowie zur schriftlichen Bestätigung eines mündlichen Verwaltungsaktes den Bescheid vom 14. Oktober 2013 zu Recht erlassen. Zudem sei der Bescheid mit einer Zwangsgeldbewehrung versehen und der sofortige Vollzug sei schriftlich angeordnet worden.

Die mündliche Zusage des Klägers sei alleine nicht ausreichend gewesen. Zum einen habe es einer nachhaltigen Unterbindung der Uniformierung und des Waffentragens bedurft, um rechtssicher und gerichtsverwertbar diese gefährlichen Patrouillen der „Einsatzgruppe“ zu verhindern. Der Bürger bzw. hier der Kläger hätten ein Recht darauf, eine begründete und rechtlich überprüfbare Entscheidung in Form eines schriftlichen Bescheides zu erhalten. Insbesondere die Vorgaben im Bescheid könnten dem Kläger sowie den anderen Mitgliedern der Einsatzgruppe Leitfaden und Klarstellung sein, um die untersagten Handlungen konkretisiert vorzugeben, z. B. sei eben nicht nur das Tragen und Mitführen von Waffen untersagt worden, sondern dem Gesetz entsprechend auch das Mitführen von weiteren gefährlichen Gegenständen. Hier hätte eine unverbindliche mündliche Vorgabe der Behörde dem Sinn und Zweck sowie der Bedeutung der Angelegenheit nicht entsprochen.

Dem Vorbringen der Klägerseite sei nicht deutlich zu entnehmen, ob der Kläger nach dem Gespräch am 27. September 2013 vorgehabt habe, weiterhin auf Patrouillen zu gehen oder nicht. Dies sei nämlich von dem Betroffenen gerade nicht zugesagt worden und die Kontrollgänge im Ganzen damals von ihm auch nicht in Frage gestellt worden. Im Nachhinein habe sich herausgestellt, dass der Kläger zumindest vereinzelt noch Patrouillen durchgeführt habe (in Zivil), womit sich ergebe, dass die Untersagung mit schriftlichem Bescheid erforderlich gewesen sei. Aus dem Gespräch am 27. September 2013 sei nicht zu folgern gewesen, dass die Patrouillentätigkeit der Einsatzgruppe womöglich im Ganzen eingestellt werde. Es sei keinesfalls so gewesen, dass vom Kläger eine abschließende und womöglich die ganze Einsatzgruppe betreffende Zusage erfolgt sei bzw. habe erfolgen können, die einen schriftlichen Bescheid hätte hinfällig werden lassen. Gerade der Umstand, dass der Kläger zusammen mit der Klägerin im Verfahren W 5 K 13.1137 von der „Einsatzgruppe L.“ später noch mit Hund patrouilliert sei, betone, dass es wichtig und richtig gewesen sei, den Bescheid zu erlassen. Nach dem Gespräch im September und nach dem Erlass des Untersagungsbescheides sei zumindest in Einzelfällen die Tätigkeit der „Einsatzgruppe“ weitergeführt worden. Das Mitführen eines Hundes bei einer späteren Patrouille bestätige, dass es den Mitgliedern der Einsatzgruppe wichtig gewesen sei, einen offiziellen Eindruck gegenüber den Bürgern zu vermitteln.

Da die Einsatzgruppe eine lose Gruppierung ohne feste Struktur gewesen sei, sei es notwendig gewesen, gegen jedes Mitglied der Einsatzgruppe einen gesonderten Untersagungsbescheid zu erlassen. Nur auf diese Art und Weise habe ein wirksames Einschreiten seitens der Behörde und seitens der Polizei erfolgen können und habe sichergestellt werden können, dass es zukünftig nicht zu weiteren Kontrollgängen der Einsatzgruppe mit Waffen, Uniform und gefährlichen Gegenständen habe kommen können. Auch hier habe ein schriftlicher Bescheid der Klarstellung und der Konkretisierung gegenüber den Betroffenen, den Behörden und der Polizei gedient. Dass eine Konkretisierung durch schriftlichen Bescheid geboten gewesen sei, lasse sich bereits aus der Anfrage des Klägers vom 20. Oktober 2013 entnehmen.

Aus den polizeilichen Erkenntnissen sowie der Internetseite/Facebook der „Einsatzgruppe L.“ ergebe sich, dass eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gegeben gewesen sei. Im vorliegenden Fall sei es zu Zwischenfällen, die ein schädigendes Ereignis dargestellt hätten, vor Bescheiderlass gekommen, so dass die sicherheitsrechtlichen Anordnungen zur Abwehr der realisierten Gefahr in der Regel nicht nur zulässig gewesen seien, sondern vielmehr für die Behörde geboten seien. Bereits vor Erlass dieses Bescheides habe es zahlreiche gefährliche Situationen gegeben, die der Kläger und die Mitglieder der „Einsatzgruppe“ durch ihr polizeimäßiges Auftreten gegenüber anderen Bürgern verursacht hätten. Gegen Mitglieder der „Einsatzgruppe L.“ seien zahlreiche strafrechtliche Ermittlungen anhängig. Im Gespräch mit dem Kläger habe sich der Eindruck der Behörde verfestigt, dass sich weder der Kläger noch die anderen Mitglieder der Einsatzgruppe in irgendeiner Art und Weise bewusst gewesen seien, dass ihre Patrouillen in Uniform und mit gefährlichen Gegenständen eine konkrete Gefahr für Dritte, aber auch für sie selbst darstellen könnten und auch tatsächlich dargestellt hätten.

Zur Glaubwürdigkeit von Aussagen des Klägers werde auf sein Schreiben verwiesen, in dem dieser mitgeteilt habe, dass das „Pilotprojekt der Einsatzgruppe L.“ seit 26. September 2013 dauerhaft eingestellt worden sei. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Die „Einsatzgruppe“ sei am 28., 29. und 30. September 2013 wiederum im Einsatz gewesen. Die für den Bescheid geltende Gefahrenlage habe nach der Anhörung fortbestanden. Selbst nach dem Gespräch am 27. September 2013 seien noch neue Mitglieder für die Gruppe „L.“ eingelernt worden.

Die Ausübung des Ermessens sei im Bescheid ausführlich dargelegt und begründet worden. Bei der Abwägung und Entscheidung zum Bescheiderlass sei die hohe Wahrscheinlichkeit der erneuten Schadenseintritte zu berücksichtigen gewesen und andererseits seien die gefährdeten Schutzgüter so hochrangig, dass die Beklagte die Untersagung zu Recht ausgesprochen habe.

Die notwendige Einsichtsfähigkeit in die Maßnahme der Sicherheitsbehörde habe dem Kläger gefehlt. Allein aus diesem Grund sei die Untersagung der Uniformierung und des Waffentragens notwendig gewesen.

Eine Selbstverpflichtung sei nicht im gleichen Maß wie eine behördliche Anordnung geeignet, das uniformierte und bewaffnete Patrouillieren im Stadtgebiet zu unterbinden sowie die hiervon ausgehenden Gefahren abzuwehren. Zudem könne die behördliche Anordnung mit Hilfe von Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Dass trotz mündlicher und schriftlicher Zusage durch den Kläger die uniformierte und bewaffnete Bestreifung bleiben zu lassen, weiterhin eine konkrete Gefahr vorgelegen habe, der mit entsprechenden Anordnungen hätte begegnet werden können, werde durch die Anhörung des Betroffenen untermauert. Hier habe der Kläger angegeben, dass das Pilotprojekt der „Einsatzgruppe L.“ dauerhaft eingestellt worden sei bzw. nicht mehr bestehe. Dennoch seien die „L.“-Mitglieder (der Kläger, die Klägerin im Verfahren W 5 K 13.1137 und ein weiteres Mitglied) am 28. September 2013 um 21:40 Uhr im Bereich R.-ring während ihrer Tätigkeit für die „Einsatzgruppe L.“ durch die Polizei angetroffen worden. In dem Gespräch mit der Streifenbesatzung habe sich der Kläger hinsichtlich des von der Beklagten ausgesprochenen Verbotes uneinsichtig gezeigt. Er habe angegeben, weiter in Zivil Streife zu laufen bzw. zu fahren. Zu diesem Zeitpunkt seien alle Mitglieder der „Einsatzgruppe“ mit einer schwarzen Hose und einer schwarzen Jacke (ohne Logo) bekleidet gewesen. Am 29. September 2013 gegen 04:00 Uhr sei ein Mitglied auf dem A.-Parkplatz durch die Polizei dabei angetroffen worden, wie es einen Interessierten für die „Einsatzgruppe L.“ rekrutiert habe. Am 10. November 2013 seien die Klägerin im Verfahren W 5 K 13.1137 und der Kläger im Bereich der Esso-Tankstelle in der V.-Straße Straße unterwegs gewesen. Dort hätten sie in einen Streit eingegriffen. Die Klägerin im Verfahren W 5 K 13.1137 habe angegeben, dass sie für die „Einsatzgruppe L.“ unterwegs sei. Sie habe ein Pfefferspray und eine nichtgeladene PTB-Waffe mit sich geführt. Der Kläger habe ein Pfefferspray dabei gehabt. Diese Vorfälle, die sich nach dem Erlass der sicherheitsrechtlichen Anordnung ereignet hätten, belegten zweifelsfrei, dass die Zusagen des Klägers, sich an die Vorgaben halten zu wollen, nicht eingehalten worden seien. Die Zusagen seien daher unzutreffend und unglaubwürdig gewesen.

Im sozialen Netzwerk Facebook finde sich die Seite der „L.-Gemeinschaft“, die ein ähnliches Logo wie die „Einsatzgruppe L.“ trage. Es handele sich eindeutig um die Fortführung der bisherigen Seite der „Einsatzgruppe L.“. Am 10. September 2014 sei ein Eintrag verfasst worden, in dem von einem alkoholisierten Mann berichtet werde, der in einem Seitenarm der D...-Straße gegen eine Metalltüre trete und schlage. Hierzu sei ebenfalls am 10. September 2014 ein Youtube-Video eingestellt worden. Am 12. Oktober 2014 sei ein Video veröffentlicht worden, in dem eine pöbelnde Menge vor einem Haus in der J.-promenade gefilmt worden sei. Zwar seien die Mitglieder der Einsatzgruppe nicht wie bisher uniformiert gewesen, dennoch zeigten die Feststellungen der Polizeiinspektion Würzburg-Stadt sowie der Beklagten, dass die Angaben des Klägers hinsichtlich des Bestehens des „Projekts“ falsch gewesen seien. Die Beklagte habe ohne entsprechende Anordnungen weiterhin bewaffnete und uniformierte Streifengänge befürchten müssen. Angesichts der bedrohten Rechtsgüter und des Verhaltens des Klägers sowie seiner Mitstreiter habe die Beklagte sich nicht darauf verlassen müssen, dass eine lediglich mündliche Untersagung ohne Androhung von Zwangsmitteln den Kläger und die weiteren Betroffenen auf Dauer von einer uniformierten und bewaffneten Bestreifung des Stadtgebiets W. abhalte. Die Zusicherungen des Klägers hätten wegen der unzutreffenden Angaben und dem nachfolgenden Verhalten als zweifelhaft und unglaubwürdig angesehen werden können. Der Auffassung, es habe keine konkrete Gefahr vorgelegen, widerspreche auch die Tatsache, dass der Kläger gegen den Bescheid geklagt habe und offensichtlich Interesse daran habe, künftig wiederum in Uniform und mit Waffen bzw. waffenähnlichen Gegenständen Streife laufen zu wollen.

Auf den weiteren Inhalt der Klageerwiderung wird Bezug genommen.

5. In der mündlichen Verhandlung am 22. Januar 2015 wiederholten der Klägerbevollmächtigte und die Beklagtenvertreterin ihre bereits schriftlich gestellten Klageanträge. Hinsichtlich des weiteren Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

6. Auf den weiteren Vortrag der Beteiligten sowie die einschlägigen Behördenakten, welche dem Gericht vorlagen, wird Bezug genommen. Die Verfahrensakte W 5 K 13.1137 wurde beigezogen.

Gründe

I.

Die Klage ist zulässig und begründet.

1. Der Bescheid der Beklagten vom 14. Oktober 2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger dadurch in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

a) Zwar war der Aufgabenbereich des Art. 6 LStVG für die Beklagte eröffnet. Der Bescheid ist auch formell nicht zu beanstanden, da insbesondere eine Anhörung vor Bescheiderlass stattgefunden hat, Art. 28 BayVwVfG, und der Bescheid nach Art. 39 BayVwVfG mit einer Begründung versehen ist.

b) Es dürften wohl auch die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG i. V. m. § 127 StGB oder § 132 StGB bzw. des Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG für die Einzelfallanordnungen vorgelegen haben. Mangels spezieller Regelungen kommen als Rechtsgrundlage für die Untersagung des Tragens von Waffen und anderen gefährlichen Gegenständen sowie für die Untersagung des uniformierten Auftretens nur Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 3 LStVG in Betracht.

Primäre Aufgabe der Sicherheitsbehörden ist die Verhütung oder Unterbindung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten. Hierfür räumt Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG die notwendige Befugnis ein. Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG enthält u. a. eine allgemeine Befugnis zur Gefahrenabwehr oder Störungsbeseitigung, wenn Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen konkret gefährdet oder verletzt sind (7.4.2 der Vollzugsbekanntmachung zu Art. 7 LStVG). Verhüten ist jede vorbeugende Tätigkeit der Sicherheitsbehörden, die darauf gerichtet ist, konkret drohende Handlungen nicht zustande kommen zu lassen, die Gefahren für die öffentliche Sicherheit und/oder Ordnung verursachen (7.4.1 der Vollzugsbekanntmachung zu Art. 7 LStVG). Die Gefahr muss konkret sein, d. h. der Eintritt eines Schadens muss im konkreten Fall tatsächlich zu befürchten sein. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je höher der Stellenwert der gefährdeten Rechtsgüter ist (Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Art. 7 RdNr. 30). Es kommt entscheidend auf die durch die handelnde Behörde zu treffende Prognose zum Zeitpunkt der Entscheidung für das Einschreiten (ex ante) an. Diese Prognose muss hinreichend abgesichert sein, d. h. es müssen gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte und/oder Erkenntnisse über die Einzelheiten des konkreten Falles vorhanden sein, die den Schluss auf den drohenden Schadenseintritt rechtfertigen (Bengl/Berner/Emmerig, a. a. O., Art. 7 RdNr. 50).

Entscheidender Zeitpunkt ist vorliegend der Zeitpunkt des Erlasses des schriftlichen Bescheides (14. Oktober 2013), denn bei dem streitgegenständlichen Bescheid handelt es sich weder um die bloße Bestätigung eines mündlich erlassenen Verwaltungsakts noch um eine wiederholende Verfügung. Die Voraussetzungen des Art. 37 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG liegen nicht vor, denn der Kläger hat nach Aktenlage keine schriftliche Bestätigung eines mündlichen Verwaltungsakts verlangt. Inhaltlich besteht auch keine Identität zwischen den mündlichen Anordnungen und dem zwangsmittelbewehrten schriftlichen Bescheid.

Die Annahme der Beklagten, dass vorliegend eine oder mehrere rechtswidrige Taten drohten, die den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllen, ist entgegen der noch im Prozesskostenhilfebeschluss vom 12. August 2014 vertretenen Auffassung wohl nicht zu beanstanden. Das Gericht hat das Drohen einer rechtswidrigen Tat selbst und eigenverantwortlich festzustellen. Eine Bindung an strafrechtliche Entscheidungen besteht nicht (Bengl/Berner/Emmerig, a. a. O., Art. 7 RdNr. 48).

Vorliegend konnte die Beklagte aus dem Vorverhalten des Klägers und weiterer tatsächlicher Anhaltspunkte und Erkenntnisse, die ihr aus der Zusammenarbeit mit der Polizei bekannt waren, wohl auf das Vorliegen einer konkreten Gefahr schließen. In der Vergangenheit war es bereits zu Vorfällen während der Streifentätigkeit des Klägers im Rahmen der „Einsatzgruppe L.“ gekommen, die unter die Straftatbestände „Bildung bewaffneter Gruppen“ (§ 127 StGB) bzw. „Amtsanmaßung“ (§ 132 StGB) subsumiert werden können. Der Kläger bildete und befehligte eine Gruppe, die über Waffen bzw. andere gefährliche Werkzeuge verfügte, und trat mehrfach gegenüber Dritten unbefugt wie ein Träger eines öffentlichen Amtes auf. Diese Auffassung wird bestätigt durch die Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft Würzburg gegen den Kläger im Verfahren 812 Js 11829/14 jug vom 21. Juli 2014. Der Anklagevorwurf lautet u. a. auf Bildung bewaffneter Gruppen und Amtsanmaßung in fünf Fällen, hiervon haben vier Ereignisse vor Erlass des Bescheides stattgefunden. Der Kläger war also bereits durch die Begehung von Straftaten der zu verhütenden Art aufgefallen. Weiterhin war der Kläger vor Bildung der „Einsatzgruppe L.“ bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Nach der der Beklagten vorliegenden „Führungsinformation“ des Polizeipräsidiums Würzburg vom 25. September 2013 lagen für den Kläger 15 Einträge in INPOL vor, u. a. wegen (gefährlicher) Körperverletzung. Hinsichtlich der Persönlichkeit des Klägers konnte die Beklagte von einem Mangel an Risikoeinschätzung und Verantwortungsbewusstsein, von Uneinsichtigkeit bzgl. der Gefährlichkeit des bereits gezeigten Verhaltens im Rahmen der „Einsatzgruppe L.“ sowie einer gewissen Gewaltbereitschaft ausgehen. Dies war aufgrund des Kontakts der Mitarbeiter der Beklagten mit dem Kläger sowie aufgrund der polizeilichen Erfahrungen mit dem psychisch auffälligen Verhalten des Klägers ohne weiteres möglich (vgl. die Aktenvermerke mehrerer Polizeibeamter zum Verhalten des Klägers in den Akten der Staatsanwaltschaft Würzburg Nr. 812 Js 11829/14 jug; hierin wird mehrfach eine amtsärztliche Untersuchung des Klägers für erforderlich gehalten). Weiterhin bot ein Vorfall kurz vor Erlass des Bescheides Anlass, aufgrund des gezeigten Verhaltens des Klägers dessen Persönlichkeitsstruktur zu hinterfragen und daraus resultierende Risiken anzunehmen. Am 20. September 2013 war ein für die Wohnung des Klägers vorliegender Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Würzburg wegen Verdachts der Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion vollzogen worden. Es konnten bei der Durchsuchung zwar kein Sprengstoff oder zu dessen Herstellung geeignete Chemikalien oder erlaubnispflichtige Waffen gefunden werden. Hintergrund war jedoch eine Überweisung des Klägers an seine Mutter mit dem angegebenen Verwendungszweck „Bausatz Ethanolbombe“. Dieser Sachverhalt war der Beklagten aufgrund der „Führungsinformation“ des Polizeipräsidiums Würzburg vom 25. September 2013 ebenfalls bekannt.

Vor diesem Hintergrund musste die Beklagte alleine aufgrund der (schriftlichen) Zusage des Klägers, die „Einsatzgruppe L.“ werde nicht mehr uniformiert und bewaffnet oder ausgerüstet mit anderen gefährlichen Gegenständen auf Streife gehen, nicht ohne weiteres von einem Entfallen der Gefahr ausgehen. Auch die Tatsache, dass der Kläger bzw. seine Begleiter zwischen dem Besprechungstermin am 27. September 2013 und dem Bescheiderlass nicht mehr in Uniform oder mit Waffen bzw. anderen gefährlichen Gegenständen ausgerüstet im Stadtgebiet angetroffen wurden, ließ nicht notwendigerweise auf das Entfallen der konkreten Gefahr der Begehung weiterer rechtswidriger Straftaten oder der Gefahr für die Rechtsgüter Gesundheit und Freiheit schließen. Dass die Mitglieder der Gruppe in diesem Zeitraum nicht mehr bewaffnet bzw. ausgerüstet mit anderen gefährlichen Gegenständen patrouilliert sind, hätte auch lediglich der Sicherstellung der Ausrüstung im Rahmen der o.g. Hausdurchsuchung am 20. September 2013 geschuldet sein können. In Anbetracht der betroffenen hohen Schutzgüter war die Annahme einer ausreichenden Wahrscheinlichkeit für einen Schadenseintritt daher wohl nach wie vor gerechtfertigt.

c) Die Anordnungen in Nrn. 1 und 2 des Bescheides erweisen sich aber deshalb als rechtswidrig, weil sie ermessensfehlerhaft sind (Art. 40 BayVwVfG). Dies trifft sowohl auf den Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids zu als auch auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, denn eine ausreichende Ermessensergänzung des Verwaltungsakts ist auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht gemäß § 114 Satz 2 VwGO erfolgt.

Der Erlass von Anordnungen für den Einzelfall nach Art. 7 Abs. 2 LStVG liegt im Ermessen der Behörde, dessen ordnungsgemäße Ausübung vom Gericht im Rahmen von § 114 VwGO, Art. 40 BayVwVfG lediglich auf Ermessensfehler hin überprüft werden kann. Dem Gericht ist es hingegen versagt, die behördlichen Ermessenserwägungen durch eigene zu ersetzen.

Die von der Behörde zu treffende Entscheidung umfasst sowohl die Frage, ob sie handeln will (Erschließungsermessen), als auch die Frage, wie sie handeln will (Auswahlermessen). Dabei hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (Art. 40 BayVwVfG). Ein Ermessensfehler liegt zunächst dann vor, wenn die Behörde überhaupt kein Ermessen ausgeübt hat (sog. Ermessensausfall), wenn sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschreitet (sog. Ermessensüberschreitung), wenn sie nicht alle nach Lage des Falles betroffenen Belange in ihre Ermessensentscheidung eingestellt, sie ihre Entscheidung also auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage getroffen hat (sog. Ermessensdefizit) und schließlich wenn von dem durch die Befugnisnorm eingeräumten Ermessen nicht in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist, die Behörde sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder ein Belang willkürlich falsch gewichtet (sog. Ermessensfehlgebrauch) worden ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 114 RdNrn. 14 ff.).

Ob die Ermessensausübung im Einzelfall pflichtgemäß oder fehlerhaft erfolgte, lässt sich nur anhand der nach Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG erforderlichen Begründung ermitteln (Kopp/Schenke, a. a. O., § 114 RdNrn. 14 ff.). Eine bezüglich der Ermessensausübung fehlende oder unzureichende Begründung indiziert einen Ermessensnicht- oder -fehlgebrauch, sofern sich nicht aus den Umständen anderes ergibt. Fehlt in einer gegebenen Begründung ein wesentlicher Gesichtspunkt, so spricht dies für die Annahme, dass dieser Punkt auch tatsächlich übersehen wurde (Eyermann, VwGO, § 114 RdNr. 23).

So liegt der Fall hier:

Zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids, also am 14. Oktober 2013, hat die Beklagte zwar gesehen, dass ihr ein Ermessen dahingehend zusteht, ob sie Anordnungen erlassen will, so dass ein vollständiger Ermessensausfall nicht vorliegt. Es sind ausweislich der Begründung des Bescheides jedoch im Sinn eines Ermessensdefizits wesentliche Gesichtspunkte bei der Entscheidung außen vor geblieben. Die Beklagte hat weder die mündliche Zusage in der Besprechung am 27. September 2013 noch die auf die Anhörung erfolgte schriftliche Zusage des Klägers vom 1. Oktober 2013, auf Uniformierung und das Tragen von Waffen und anderen gefährlichen Gegenständen im Stadtgebiet künftig zu verzichten, in ihrem Bescheid aufgegriffen und bewertet. Sie hätte sich jedoch im Rahmen der Darstellung der Erforderlichkeit der Anordnungen mit der im Rahmen der Anhörung des Betroffenen abgegebenen Stellungnahme auseinandersetzen müssen.

Die Beklagte hat ihre Ermessenserwägungen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht nachträglich den rechtlichen Anforderungen entsprechend (§ 114 Satz 2 VwGO) ergänzt, so dass sich der Bescheid auch insofern nicht als ermessensfehlerfrei erweist.

In ihren Ausführungen im Klageverfahren geht die Beklagte nach wie vor nicht konkret auf die Glaubwürdigkeit und Verlässlichkeit der schriftlichen Zusage des Klägers ein, sondern führt nur allgemein aus, eine Selbstverpflichtung sei nicht im gleichen Maß wie eine behördliche Anordnung geeignet, das uniformierte und bewaffnete Patrouillieren im Stadtgebiet zu unterbinden. Die sonstigen nachgeschobenen Ermessenserwägungen stellen teilweise ihrerseits einen Ermessensfehlgebrauch dar. Die Beklagte zieht unzulässigerweise zur Untermauerung ihrer Auffassung, dass die Zusagen des Klägers unzutreffend und unglaubwürdig gewesen seien, Ereignisse nach Bescheiderlass heran. Ob die Behauptung der Beklagten, der Kläger und die Klägerin im Verfahren W 5 K 13.1137 hätten am 10. November 2013 Pfefferspray und eine nicht geladene PTB-Waffe mit sich geführt, den Tatsachen entspricht, ist darüber hinaus zweifelhaft, kann jedoch im Ergebnis offen bleiben. Jedenfalls lässt sich dies dem Ermittlungsbericht der Polizeiinspektion Würzburg-Stadt vom 31. März 2014 und der Anklageschrift vom 21. Juli 2014 im Verfahren 812 Js 11829/14 jug nicht entnehmen.

In die Entscheidung sind auch offensichtlich sachfremde Erwägungen eingeflossen. Die Beklagte stützt ihre Argumentation auf angeblich unzutreffende Angaben des Klägers zur dauerhaften Einstellung des Pilotprojekts „Einsatzgruppe L.“, die fehlende Zusage des Klägers in der Besprechung am 27. September 2013, die Streifengänge einzustellen, und die weitere Durchführung von Streifengängen durch den Kläger. Da der Bescheid jedoch keine Untersagung der Streifentätigkeit enthält und der Kläger nicht zugesagt hat, die Kontrollgänge zu unterlassen, ist eine solche Argumentation bzgl. der Fortführung der Kontrollgänge ermessensfehlerhaft. Außerdem verkennt die Beklagte den genauen Inhalt des klägerischen Schreibens. Nach dem Wortlaut seines Schreibens vom 1. Oktober 2013 hat der Kläger nicht die Einstellung der Tätigkeit der „Einsatzgruppe“ zugesagt, sondern lediglich behauptet, dass das Pilotprojekt der „Einsatzgruppe L.“, „in welcher einzelne Personen uniformierte Präsenz an den Schwerpunkten des W... Nachtlebens gezeigt“ hätten, „seit 26. September 2013 dauerhaft eingestellt“ sei. Auch dem letzten Satz dieses Schreibens lässt sich nicht entnehmen, dass die Tätigkeit der „Einsatzgruppe L.“ eingestellt werden soll, sondern nur, dass „das Projekt nicht mehr besteht“, womit das im ersten Satz genannte uniformierte Auftreten gemeint sein kann. Die (auch ansonsten) ausgeklügelten Formulierungen des Schreibens hätten durchaus neben den o.g. weiteren zum Kläger vorhandenen Erkenntnissen der Beklagten im Rahmen der Bewertung der Bedeutung der Selbstverpflichtung des Klägers Berücksichtigung finden können, aus dem Schreiben lässt sich jedoch entgegen der Auffassung der Beklagten kein widersprüchliches Verhalten des Klägers bzgl. der Kontrollgänge entnehmen.

Auch in der mündlichen Verhandlung am 22. Januar 2015 hat die Beklagte keine ermessensergänzenden Ausführungen mehr gemacht, die ihre ermessensfehlerhafte Argumentation in den Schriftsätzen im gerichtlichen Verfahren korrigiert hätten.

Der Erlass des angegriffenen Bescheids wäre mit einer den Vorgaben der Ermessensausübung entsprechenden Begründung rechtlich zulässig gewesen, vorliegend erwies sich die Ermessensbetätigung der Beklagten aber als fehlerhaft.

d) Daher waren auch die Zwangsmittelandrohungen aufzuheben, weil die ihr zugrundeliegenden Grundverwaltungsakte der Aufhebung unterliegen. Darauf, ob sie an eigenständigen Mängeln leiden, kommt es nicht an.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

(1) Wer eine Handelsplattform im Internet betreibt, deren Zweck darauf ausgerichtet ist, die Begehung von rechtswidrigen Taten zu ermöglichen oder zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. Rechtswidrige Taten im Sinne des Satzes 1 sind

1.
Verbrechen,
2.
Vergehen nach
a)
den §§ 86, 86a, 91, 130, 147 und 148 Absatz 1 Nummer 3, den §§ 149, 152a und 176a Absatz 2, § 176b Absatz 2, § 180 Absatz 2, § 184b Absatz 1 Satz 2, § 184c Absatz 1, § 184l Absatz 1 und 3, den §§ 202a, 202b, 202c, 202d, 232 und 232a Absatz 1, 2, 5 und 6, nach § 232b Absatz 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 232a Absatz 5, nach den §§ 233, 233a, 236, 259 und 260, nach § 261 Absatz 1 und 2 unter den in § 261 Absatz 5 Satz 2 genannten Voraussetzungen sowie nach den §§ 263, 263a, 267, 269, 275, 276, 303a und 303b,
b)
§ 4 Absatz 1 bis 3 des Anti-Doping-Gesetzes,
c)
§ 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, sowie Absatz 2 und 3 des Betäubungsmittelgesetzes,
d)
§ 19 Absatz 1 bis 3 des Grundstoffüberwachungsgesetzes,
e)
§ 4 Absatz 1 und 2 des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes,
f)
§ 95 Absatz 1 bis 3 des Arzneimittelgesetzes,
g)
§ 52 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe b und c, Absatz 2 und 3 Nummer 1 und 7 sowie Absatz 5 und 6 des Waffengesetzes,
h)
§ 40 Absatz 1 bis 3 des Sprengstoffgesetzes,
i)
§ 13 des Ausgangsstoffgesetzes,
j)
§ 83 Absatz 1 Nummer 4 und 5 sowie Absatz 4 des Kulturgutschutzgesetzes,
k)
den §§ 143, 143a und 144 des Markengesetzes sowie
l)
den §§ 51 und 65 des Designgesetzes.

(2) Handelsplattform im Internet im Sinne dieser Vorschrift ist jede virtuelle Infrastruktur im frei zugänglichen wie im durch technische Vorkehrungen zugangsbeschränkten Bereich des Internets, die Gelegenheit bietet, Menschen, Waren, Dienstleistungen oder Inhalte (§ 11 Absatz 3) anzubieten oder auszutauschen.

(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer im Fall des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer bei der Begehung einer Tat nach Absatz 1 beabsichtigt oder weiß, dass die Handelsplattform im Internet den Zweck hat, Verbrechen zu ermöglichen oder zu fördern.

Tenor

I.

Der Bescheid der Beklagten vom 14. Oktober 2013 wird aufgehoben.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen eine schriftliche Anordnung der Beklagten, mit der ihm das uniformierte Auftreten sowie das Tragen von Waffen und anderen gefährlichen Gegenständen im Stadtgebiet W. auf öffentlichen Flächen untersagt wird.

1. Laut Besprechungsprotokoll der Beklagten untersagten am 27. September 2013 im Rahmen einer Besprechung Mitarbeiter der Beklagten dem Kläger, der für die „Einsatzgruppe L.“ an der Besprechung teilnahm, mündlich ab sofort, sich auf öffentlicher Fläche im Stadtgebiet zu uniformieren bzw. Waffen und andere gefährliche Gegenstände mit sich zu führen. Ausweislich des Protokolls sicherte der Kläger im Rahmen der Besprechung zu, dass er den Mitgliedern der „Einsatzgruppe L.“ noch am selben Tag mitteilen werde, dass nicht mehr uniformiert und bewaffnet auf Streife gegangen werde. Dem Kläger wurde im Rahmen der Besprechung ein Schreiben zu einer beabsichtigten schriftlichen Anordnung übergeben, zu welchem er bis spätestens 2. Oktober 2013 schriftlich Stellung nehmen konnte.

Mit Schreiben vom 1. Oktober 2013, eingegangen bei der Beklagten am 2. Oktober 2013, teilte der Kläger mit, dass das Pilotprojekt der „Einsatzgruppe L.“, in welchem einzelne Personen uniformierte Präsenz an den Schwerpunkten des Würzburger Nachtlebens gezeigt hätten, seit 26. September 2013 dauerhaft eingestellt sei. Die bekannte Uniform ähnele zwar in keiner Weise Uniformen von Amtsträgern, trotzdem würde weiterhin darauf in der W. Öffentlichkeit freiwillig verzichtet. Im Rahmen der „Einsatzgruppe L.“ werde weiterhin auf Gegenstände, die dem Waffengesetz unterlägen, und andere gefährliche Gegenstände im Stadtgebiet verzichtet, da das Projekt nicht mehr bestehe.

2. Mit Bescheid vom 14. Oktober 2013 untersagte die Beklagte dem Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung (Nr. 3) das Tragen von Waffen und anderen gefährlichen Gegenständen (Nr. 1) sowie das uniformierte Auftreten (Nr. 2) im Stadtgebiet W. auf öffentlichen Flächen. Für den Fall der Nichterfüllung der Verpflichtungen ab Zustellung des Bescheides wurde jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,00 EUR angedroht (Nrn. 4 und 5). Dem Kläger wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt; es wurde eine Gebühr in Höhe von 30,00 EUR festgesetzt und es wurden Auslagen in Höhe von 3,50 EUR geltend gemacht (Nr. 6).

Zur Begründung des Bescheides wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei Mitglied und Anführer der ca. 20 Personen umfassenden „Einsatzgruppe L.“, deren Mitglieder zumindest seit Ende 2012 im Stadtgebiet W. vorwiegend zur Nachtzeit mit einem mit Waffen und hilfreichem Gerät bestückten „Einsatzgürtel“ und in der Mehrzahl uniformiert patrouillierten, um nach eigenen Angaben für Sicherheit und Ordnung in Würzburg zu sorgen. Der äußere Gesamteindruck eines uniformierten Gruppenmitglieds sei der eines bewaffneten Security-Mitarbeiters oder eines Militärangehörigen. Bei Einsätzen seien durch Mitglieder der Einsatzgruppe wiederholt Pfefferspray eingesetzt und Personen verletzt worden. Außerdem sei Anfang Juli 2013 durch die „Einsatzgruppe L.“ ein Bürger vorläufig festgenommen und mit Handschellen gefesselt worden. Die Mitglieder der „Einsatzgruppe L.“ seien weder von der Polizei, den Sicherheitsbehörden oder einem Dritten beauftragt worden, im öffentlichen Raum zu patrouillieren. Die Gruppe sei auch kein nach der Gewerbeordnung zugelassenes Bewachungsunternehmen, das staatlicher Kontrolle unterliege.

Rechtsgrundlage für die Anordnungen unter Nrn. 1 und 2 sei Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG i. V. m. § 127 StGB; hilfsweise werde die Anordnung auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG gestützt.

Im vorliegenden Fall sei der Straftatbestand des § 127 StGB erfüllt. Eine Gruppe i. S.v. § 127 StGB setze das Zusammentreten einer Mehrheit von Personen voraus (ca. 20 Gruppenmitglieder bei „L.“). Die Gruppe „L.“, der sich der Kläger angeschlossen habe, sei zum gemeinsamen „Bestreifen“ von Örtlichkeiten gegründet worden und verfolge einen gemeinsamen Zweck, nämlich nach deren Ansicht für Ordnung und Sicherheit zu sorgen. Der Kläger sei der Anführer dieser Gruppe, die auch untereinander kommuniziere, womit eine Organisationsstruktur eindeutig vorliege. Eine Befugnis i. S. d. § 127 StGB liege nicht vor, da für das Tätigwerden und Kontrollieren öffentlichen Raumes weder von einer Behörde noch von der Polizei ein Auftrag erteilt worden sei. Außerdem zähle die Gruppe „L.“ auch nicht zu unbedenklichen Personengruppen wie eine Schützengesellschaft oder eine Gruppe von Jägern, deren Auftreten gerechtfertigt und somit nicht strafbar wäre. Die Waffen und anderen gefährlichen Werkzeuge im Sinne der Vorschrift, wie beispielsweise Pfefferspray, Pfefferpistole, Elektroschocker sowie Pistolen mit Reizgaskartuschen, mit denen die Gruppenmitglieder ausgestattet seien, seien für den Einsatz gegen Menschen gedacht und würden hierfür bereit gehalten. Dies sei im Übrigen durch die Notwehr- und Notstandsabwehrrechte nicht gedeckt, da sich die Gruppenmitglieder gezielt und bewusst in die unmittelbare Nähe von konfliktträchtigen Situationen begäben und diese absichtlich aufsuchten und daher der Einsatz dieser Gerätschaften praktisch unausweichlich sei, wie die Beispiele des Pfeffersprayeinsatzes oder des Handschelleneinsatzes verdeutlichten. Hier sei ein Unterschied zu ziehen zu einem zu reinen Selbstverteidigungszwecken mitgeführten Pfefferspray in der Damenhandtasche oder in der Jacke eines Bürgers, das in der Regel nur bei Überfällen auf die eigene Person oder bei zufälligen Konfliktsituationen zum Einsatz kommen würde. Da somit zumindest der Tatbestand des § 127 StGB erfüllt sei, sei die Beklagte als Sicherheitsbehörde dazu befugt, das Waffentragen künftig zu untersagen und zu unterbinden. Hilfsweise sei auch die Unterbindung einer Amtsanmaßung nach § 132 StGB einschlägig, da die Gruppenmitglieder Handlungen vornähmen, welche nur Kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden dürften (sog. Gewaltmonopol des Staates). Die Gruppenmitglieder stützten ihre Einsätze zwar auf den allgemeinen Notstand und auf Notwehrrechte, dies treffe jedoch nicht zu: Die Mitglieder begäben sich nämlich gerade zielgerichtet und absichtlich in gefährliche Konfliktsituationen und suchten diese auf, um hier regulierend einzugreifen. Der subjektive Eindruck der Gruppenmitglieder, dass dies notwendig sei, sei nicht maßgeblich, denn gerade durch ihr Einschreiten in gefährlichen Situationen begäben sie sich selbst in Gefahr und provozierten unter Umständen weitere Gewalteskalation. Es könne dabei dahingestellt bleiben, ob in manchen Streitfällen eine tatsächliche Deeskalation erreicht worden sei. Zum gezielten und wirksamen Einschreiten fehle jegliche Legitimation und es liege allein eine Scheinlegitimation vor, d. h., es werde den Bürgern durch die Bewaffnung und durch das uniformierte Auftreten eine Handlungsautorität vorgetäuscht. Dies sei der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht förderlich.

Hilfsweise sei bezüglich des Waffentragens und des Tragens anderer gefährlicher Gegenstände auch Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG einschlägig, da auch durch die Bewaffnung im öffentlichen Raum die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet werde.

Die Uniformierung der „Einsatzgruppe L.“ werde nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG von der Beklagten als Sicherheitsbehörde untersagt. Im vorliegenden Fall sei das Rechtsgut der Gesundheit und der Freiheit von Menschen betroffen. Der Tatbestand des Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG sei im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen erfüllt: Durch die Patrouillen der Gruppe seien Passanten aufgrund des Einsatzes von Pfefferspray verletzt worden. Auch sei eine Person durch Mitglieder der Gruppe festgenommen und mit Handschellen gefesselt worden, wodurch diese in ihrer körperlichen Bewegungsfreiheit eingeschränkt worden sei. Es sei sicher, dass es in Zukunft zu ähnlichen Vorfällen kommen werde, da sich die Mitglieder bewusst in Streitigkeiten zwischen Passanten sowie bei Delikten einmischten und uniformiert, umfangreich bewaffnet sowie mit Handschellen ausgerüstet in diese Konfliktsituationen einträten. Auch habe ein Ansteigen der Eskalationsstufe festgestellt werden können, da anfangs durch die Gruppe bei Vorfällen lediglich die Polizei telefonisch informiert worden sei, im Laufe der Zeit diese jedoch zunehmend selbst eingeschritten sei und im Einzelfall Gewalt angewendet habe. Durch das Tragen von Waffen und die Uniformierung auf öffentlichen Flächen bestehe auch eine konkrete Gefahr für die öffentliche Ordnung. In der Bundesrepublik Deutschland sei es unüblich und entspreche nicht dem Verhalten von Einzelnen in der Öffentlichkeit, dass Personen, die nicht im Staatsdienst stünden oder aufgrund eines Auftrages private Sicherung vornähmen, uniformiert und waffentragend originär sicherheitsrechtliche und somit staatliche Aufgaben auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen wahrnähmen, von ihren Waffen Gebrauch machten, sich zielgerichtet in Auseinandersetzungen verbaler oder physischer Art einmischten, Pfefferspray sprühten und Verhaftungen durchführten. Das Vorgehen und Auftreten der „Einsatzgruppe L.“ wirke nicht nur auf potentielle Störenfriede und Kriminelle abschreckend, sondern sei auch im hohen Maße geeignet, andere Bürger massiv einzuschüchtern, zu verunsichern sowie zu ängstigen. Umso mehr, wenn bekannt sei, dass die Mitglieder der Einsatzgruppe weder auf deren persönliche Zuverlässigkeit überprüft worden seien, noch für harte Konfliktsituationen hinreichend geschult seien. Dagegen spreche auch nicht der Umstand, dass evtl. Mitglieder von „L.“ bei einer freiwilligen Feuerwehr oder im ehrenamtlichen Rettungsdienst tätig seien. Ebenfalls könne das Auftreten und Verhalten der Gruppe in der Öffentlichkeit unter Umständen erheblich provozierend auf Bürgerinnen und Bürger wirken, die die unrechtmäßige Durchbrechung des Gewaltmonopols des Staates nicht akzeptierten und hinnehmen wollten oder könnten. Hieraus entstehe ein erhebliches Konfliktpotential, da bei Dritten der Eindruck bestehen könne, dass es sich hier um eine Gruppe handele, die ohne entsprechende Autorität und Auftrag anstelle der staatlichen Schutzmechanismen tätig sei und hierbei anderen Bürgern quasi in einer Art typisch staatlichem Über-/Unterordnungsverhältnis Vorschriften und Verhaltensregeln vorgebe, was geradezu Widerspruch herausfordere und zu Gegenreaktionen animieren würde.

Daher könne die Beklagte auch die Uniformierung der Gruppe im Stadtgebiet W... untersagen. Bei den von Patrouillen der „Einsatzgruppe L.“ getragenen Kleidungsstücken handele es sich um gleichartige Kleidungsstücke im Sinne einer Uniform, da weiße Hemden mit blauem W...logo-Aufdruck, schwarze Jacken und blaue Hosen getragen würden. Zusätzlich seien auf den Hemden Identifikationsnummern angebracht. Dies entspreche einer typischen Uniformierung. Durch das uniformierte Auftreten auf öffentlichen Flächen werde durch die Gruppenmitglieder gegenüber der Bevölkerung der Eindruck der Legitimität und der Offizialität ihrer Gruppe sowie ihres gleichwohl rechtswidrigen Handelns erweckt. Angesichts des Gewaltmonopols des Rechtsstaats ließen sich Rechtfertigungsgründe insbesondere nicht aus Notstands-Gesichtspunkten, wie der Organisierung bewaffneter „Selbsthilfe der Bürger“ zur Abwehr von Kriminalität, ableiten. Das Gewaltmonopol des Staates werde hier in unzulässiger Weise durchbrochen.

Nach Abwägung und Würdigung aller der Beklagten bekannten Tatsachen entspreche die Untersagungsverfügung bezüglich des Tragens von Waffen und anderen gefährlichen Gegenständen sowie des uniformierten Auftretens auf öffentlichen Flächen auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit i. S. d. Art. 8 Abs. 1 LStVG. Die getroffenen Anordnungen ergingen in pflichtgemäßem Ermessen. Zur Abwehr von zukünftigen Gefahren für die Allgemeinheit sei es sachgerecht, dass die Beklagte einschreite. Die getroffenen Maßnahmen entsprächen auch dem Auswahlermessen. Die Maßnahmen seien gem. Art. 8 Abs. 1 LStVG rechtlich und tatsächlich möglich, ebenso seien sie geeignet, um die Allgemeinheit vor zukünftigen Gefahren und Störungen der öffentlichen Ordnung, die von der „Einsatzgruppe L.“ und deren uniformierten sowie bewaffneten Mitgliedern ausgingen, zu schützen, und weitere Straftaten zu verhindern. Die Maßnahmen seien auch erforderlich, da keine milderen Mittel ersichtlich seien. Geringere Eingriffe in die Rechte des Klägers schieden aus, da nur durch die genannten Maßnahmen die Allgemeinheit ausreichend vor etwaigen unrechtmäßigen und gewalttätigen Handlungen im Zusammenhang mit der Patrouillierung für die „Einsatzgruppe L.“ geschützt werde. Zudem sei die Untersagung des Waffentragens und der Uniformierung auch und gerade ein Selbstschutz für die Gruppenmitglieder selbst, da sich diese in unkontrollierte Konfliktsituationen begäben, hierbei selbst verletzt werden könnten und zugleich selbst mit den Strafvorschriften in Konflikt geraten könnten. Die Maßnahmen seien nach Art. 8 Abs. 2 LStVG auch angemessen. Zum Zweck des Schutzes der Allgemeinheit stehe die Beeinträchtigung des Klägers nicht außer Verhältnis zum Erfolg. Das Rechtsgut der Gesundheit und Freiheit von Menschen überwiege im vorliegenden Fall das Interesse des Klägers auf uneingeschränktes Mitführen von Waffen und anderen gefährlichen Gegenständen sowie auf uniformiertes Auftreten in der Öffentlichkeit. Es sei bereits mehrmals zu Pfefferspray-Attacken durch Mitglieder der „Einsatzgruppe L.“ gekommen und aufgrund der Bewaffnung sowie der offensichtlichen Bereitschaft zum Einsatz dieser Waffen sei mit weiteren Verletzten zu rechnen. Der Kläger und die Mitglieder der Gruppe verfügten über keine entsprechende ausreichende Schulung im Umgang mit den geschilderten Konfliktsituationen und dem in diesem Zusammenhang erforderlichen bzw. zulässigen Einsatz von Waffen. Wegen der Präsenz der Patrouillen bestehe die Gefahr von Nachahmungseffekten und damit weiteren bewaffneten Gruppen. Des Weiteren liege eine erhebliche Selbstgefährdung der Gruppenmitglieder vor, wenn sich diese nicht bzw. nicht ausreichend geschult in Streitigkeiten und Delikte einmischten. Gerade bei betrunkenen Personen sei eine Reaktion auf ein entsprechendes Eingreifen der Gruppenmitglieder schwer einzuschätzen. Wegen der niedrigen Hemmschwelle Betrunkener sei bei dem Auftreten der Gruppe, insbesondere wegen der umfangreichen Bewaffnung, mit fremdaggressiven und gewalttätigen Aktionen zu rechnen. Nach Abwägung der Interessen der Allgemeinheit - dem Schutz vor Verletzungen durch die Waffen und anderen gefährlichen Gegenstände, dem gruppenmäßigen quasi militärischen Auftreten der Einsatzgruppe, der Wahrung des Gewaltmonopols des Staates, sowie rechtswidrigen Handlungen durch Mitglieder der „Einsatzgruppe L.“ - und dem Interesse des Klägers an dem Tragen von Waffen und anderen gefährlichen Gegenständen sowie dem uniformierten Auftreten in der Öffentlichkeit überwiege schließlich das öffentliche Interesse. Nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 LStVG sei der Kläger als Handlungsstörer Adressat der o.g. Maßnahme, da er durch seine Mitgliedschaft in der „Einsatzgruppe L.“ und das Tragen von Waffen und anderen gefährlichen Gegenständen auf öffentlichen Flächen sowie die Uniformierung auf öffentlichen Flächen die Untersagung des Waffentragens und der Uniformierung notwendig gemacht habe.

Die Androhung der Zwangsgelder unter Nrn. 4 und 5 des Bescheides beruhe auf Art. 29, 30 Abs. 1, 31 Abs. 1 und 36 VwZVG. Die Höhe der Zwangsgelder sei angemessen, da niedrigere Zwangsgelder den Kläger voraussichtlich nicht dazu bewegen würden, den Untersagungen Folge zu leisten.

Laut Postzustellungsurkunde wurde der Bescheid dem Kläger am 16. Oktober 2013 zugestellt.

3. Am 15. November 2013 ließ der Kläger Klage erheben und im Laufe des Verfahrens beantragen,

den Bescheid der Beklagten vom 14. Oktober 2013 aufzuheben.

Zur Begründung der Klage wurde im Wesentlichen ausgeführt, im Zeitpunkt des Erlasses der sicherheitsrechtlichen Anordnung der Beklagten habe für die Beklagte kein Anlass mehr bestanden, eine derartige Anordnung zu erlassen. Der Kläger habe gegenüber der Beklagten zugesichert, ab sofort, also ab dem 27. September 2013, nicht mehr uniformiert und bewaffnet auf die Straße zu gehen. Bereits aus der Online-Berichterstattung der M. vom 25. September 2013, also noch vor der Besprechung am 27. September 2013, ergebe sich, dass nach Aussage des Klägers die Mitglieder der Einsatzgruppe L. „wieder in Zivil Streife“ gingen, folglich also keine Uniformen trügen. Die bereits mündliche Zusicherung des Klägers, wonach die Mitglieder des „Einsatzgruppe L.“ ab dem 27. September 2013 weder uniformiert noch bewaffnet im Stadtgebiet der Beklagten patrouillierten, werde nochmals - im Übrigen auch glaubhaft - bestätigt durch das Schreiben des Klägers vom 1. Oktober 2013. In diesem Schreiben habe der Kläger nochmals verbindlich gegenüber der Beklagten erklärt, dass das Pilotprojekt der „Einsatzgruppe L.“ seit 26. September 2013 dauerhaft eingestellt worden sei. Der Kläger erkläre im Namen der „Einsatzgruppe L.“, dass seitens der Einsatzgruppe freiwillig auf das Tragen der in der Vergangenheit getragenen Uniform verzichtet werde. Auch erkläre der Kläger in seinem Schreiben vom 1. Oktober 2013 ausdrücklich, dass er sowie die anderen Mitglieder der Gruppe darauf verzichteten, Waffen oder andere gefährliche Gegenstände zu tragen. Der Kläger stelle unmissverständlich klar, dass das Projekt „Einsatzgruppe L.“ nicht mehr bestehe. Stelle man auf den 27. September 2013 ab, so habe bereits seit diesem Zeitpunkt kein Anlass mehr bestanden, ein bestimmtes Verhalten des Klägers zu unterbinden bzw. zu verhindern. Denn der Kläger habe bereits vor Bekanntgabe der mündlichen Anordnung am 27. September 2013 hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er, aber auch die anderen Mitglieder der Gruppe, das von der Beklagten getadelte Verhalten ab sofort einstellen würden. Eine Verhütung des tatbestandsmäßigen Verhaltens sei im Zeitpunkt der mündlichen Anordnung am 27. September 2013 nicht mehr erforderlich gewesen, weil der Kläger bereits von sich aus gegenüber der Beklagten glaubhaft mitgeteilt habe, dass er weder uniformiert noch bewaffnet patrouillieren werde. Bei objektiver Betrachtung der maßgeblichen Umstände habe die Beklagte deshalb gerade nicht davon ausgehen können, dass der Kläger auch weiterhin uniformiert und bewaffnet auf Streife gehen werde. Es hätten folglich keine Umstände vorgelegen, die die Annahme gerechtfertigt hätten, dass vom Kläger ein Verhalten ausgehe, das den objektiven Tatbestand einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit erfülle, bevorstehe oder in Gang sei.

Selbst wenn man die mündlich abgegebene Erklärung des Klägers vom 27. September 2013 als reine Schutzbehauptung des Klägers auffassen wolle, so stelle spätestens die verbindliche schriftliche Zusage des Klägers in seinem Schreiben vom 1. Oktober 2013 den endgültig gefassten Entschluss des Klägers dar, ab sofort weder bewaffnet noch uniformiert im Stadtgebiet der Beklagten zu patrouillieren. Zum Zeitpunkt des Erlasses des schriftlichen Bescheides habe deshalb erst Recht kein Anlass mehr bestanden, die streitgegenständliche sicherheitsrechtliche Anordnung zu erlassen. Die Beklagte habe sich insbesondere im Zusammenhang mit dem Erlass des schriftlichen Bescheides vom 14. Oktober 2013 ersichtlich nicht mit den mehrfach abgegebenen Erklärungen des Klägers auseinandergesetzt und diese rechtlich eingeordnet. Denn trotz der mündlichen und schriftlichen Erklärungen des Klägers gehe die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid vom 14. Oktober 2013 weiterhin davon aus, dass der Kläger uniformiert und umfangreich bewaffnet in Erscheinung treten werde. Die Beklagte ignoriere damit die mündlichen und schriftlichen Erklärungen des Klägers in nicht nachvollziehbarer Art und Weise und stelle trotz der glaubhaften Erklärungen des Klägers darauf ab, dass es sicher sei, dass es in Zukunft zu ähnlichen Vorfällen kommen werde, insbesondere zu einem uniformierten und bewaffneten Auftreten des Klägers.

Ausgehend von den mündlich und schriftlich abgegebenen Erklärungen des Klägers vom 27. September und 1. Oktober 2013, mit denen sich die Beklagte im Rahmen des Bescheiderlasses nicht auseinandergesetzt habe, fehle es auch an der von der Beklagten angenommenen Prognose, der Kläger täusche durch das uniformierte Auftreten eine Handlungsautorität vor. Nachdem der Kläger glaubhaft mündlich wie schriftlich versichert habe, er werde nicht mehr uniformiert auftreten, habe seitens der Beklagten auch kein Anlass mehr bestanden, vom Straftatbestand der Amtsanmaßung i. S. d. § 132 StGB auszugehen. Die Beklagte unterstelle zulasten des Klägers, dass insbesondere durch das Tragen einer Uniform bzw. uniformähnlichen Kleidung gegenüber der Bevölkerung der Eindruck erweckt werde, der Kläger handele „in Ausübung eines öffentlichen Amtes“ oder aber „kraft eines öffentlichen Amtes“. Nachdem der Kläger jedoch mehrfach und dies auch glaubhaft dargelegt habe, dass er nicht mehr uniformiert auftreten werde, fehle es auch an einer hinreichend nachvollziehbaren Prognose in Hinblick auf die Erfüllung des Straftatbestandes des § 132 StGB.

Soweit die Beklagte ihre sicherheitsrechtliche Anordnung auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG stütze, scheide diese Rechtsgrundlage aufgrund der dargelegten Umstände ebenfalls aus. Die Annahme einer konkreten Gefahr gehe fehl. Aufgrund der mündlich wie schriftlich geäußerten Erklärung des Klägers sei gerade nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen gewesen, dass das Rechtsgut der Gesundheit oder der Freiheit von Menschen verletzt werde. Aufgrund der glaubhaften mündlich wie schriftlich geäußerten Erklärung des Klägers sei im konkreten Einzelfall gerade nicht mehr damit zu rechnen, dass es zu weiteren Vorfällen komme. Die These der Beklagten, dass es sicher sei, dass es in Zukunft zu ähnlichen Vorfällen kommen werde, erweise sich - auch aus der ex ante-Sichtweise - als falsch und fehlerhaft. Gleiches gelte für die von der Beklagten unterstellte Gefahr für die öffentliche Ordnung. In gleicher Weise treffe dies für die übrigen in Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG genannten Rechtsgüter zu.

Die streitgegenständliche Anordnung entspreche ferner auch nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit i. S. d. Art. 8 Abs. 1 LStVG, weil die Beklagte die ihr bekannten Tatsachen gerade nicht in nachvollziehbarer Art und Weise abgewogen und gewürdigt habe. Die Beklagte habe vielmehr die verbindlichen Erklärungen des Klägers vollkommen ignoriert. Da die Beklagte im Rahmen der sicherheitsrechtlichen Anordnung gewichtige Tatsachen, nämlich die Erklärungen des Klägers, er wolle nicht mehr bewaffnet und uniformiert patrouillieren, in ihre Erwägungen in keiner Weise einbezogen habe, liege ein Ermessensfehlgebrauch vor, der schon als solcher ausreiche, die streitgegenständliche sicherheitsrechtliche Anordnung als rechtswidrig anzusehen.

Aus dem Protokoll der Besprechung vom 27. September 2013 ergebe sich nicht, dass die Beklagte beabsichtigt hätte, dem Kläger die Kontrollgänge an sich zu untersagen. Gegenstand der Anhörung sowie Gegenstand der mündlichen Anordnung vom 27. September 2013 seien alleine das Uniformieren und das Tragen von Waffen sowie anderen gefährlichen Gegenständen gewesen. Die bloßen Kontrollgänge seien dem Kläger nicht untersagt worden, er sei hierzu auch nicht angehört worden. Weshalb der Kläger deshalb der Beklagten gegenüber hätte zusagen sollen, die Kontrollgänge zu unterlassen, sei nicht ersichtlich. Es könne folglich in diesem Fall keine Rolle spielen, dass der Kläger die Kontrollgänge vereinzelt in Zivil auch nach dem 27. September 2013 fortgesetzt habe. Der Kläger habe sich jedenfalls nach dem 27. September 2013 an die mündliche Anordnung der Beklagten und ebenso an die eigene Zusage gehalten und keine Uniform getragen sowie keine Waffen oder sonstigen Gegenstände mit sich geführt. Nicht uniformierte Kontrollgänge ohne Waffen und ohne sonstige gefährliche Gegenstände seien dem Kläger auch im Bescheid vom 14. Oktober 2013 nicht untersagt worden.

Es könne sein, dass aus Sicht der Beklagten die mündliche Zusage des Klägers vom 27. September 2013 zunächst als nicht ausreichend anzusehen gewesen sei. Die Beklagte ignoriere aber weiterhin den Umstand, dass der Kläger seine mündliche Zusage in einer verbindlichen schriftlichen Zusage vom 1. Oktober 2013 bekräftigt habe. Es sei nicht zwingend erforderlich, dass ein Verwaltungsakt in schriftlicher Form erfolgen müsse. Die schriftliche Bestätigung eines mündlich erlassenen Verwaltungsaktes sei gem. Art. 37 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG nur dann vorgesehen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse bestehe und der Betroffene dies unverzüglich verlange. Der Akte sei nicht zu entnehmen, dass der Kläger die schriftliche Bestätigung des mündlich erlassenen Verwaltungsaktes verlangt habe. Es erschließe sich nicht, warum die mündliche Anordnung vom 27. September 2013 eine unverbindliche mündliche Vorgabe der Behörde gewesen sein solle, die einer zusätzlichen schriftlichen Bestätigung bedurft habe. Da bereits für den Erlass des Grundverwaltungsaktes kein Raum mehr gewesen sei, sei zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses am 14. Oktober 2013 die Androhung eines Zwangsgeldes obsolet gewesen.

Erkenntnisse, die die Beklagte nach dem Erlass des streitgegenständlichen Bescheides, insbesondere im Rahmen des Strafverfahrens gegen die Klägerin im Verfahren W 5 K 13.1137 vor dem Amtsgericht Würzburg am 27. Oktober 2014, gewonnen habe, seien unerheblich, da es für die Frage, ob eine konkrete Gefahr vorliege, auf den Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides ankomme. Außerdem sei in dieser Verhandlung zu keinem Zeitpunkt festgestellt worden, dass die Beschuldigte am 10. November 2013 Pfefferspray oder gar ihre Schreckschusswaffe bei sich geführt habe. Beide Gegenstände seien bereits am 20. September 2013 bei einer Hausdurchsuchung in der Meldeadresse des Klägers und der Klägerin im Verfahren W 5 K 13.1137 sichergestellt worden. Weiterhin teile die Beklagte offensichtlich die Auffassung, dass der Kläger sich an das Verbot des Uniformierens gehalten habe. Die vom Kläger am 28. September 2013 gegenüber einer Streifenbesatzung der Polizei geäußerte Absicht, „weiter in Zivil Streife zu laufen bzw. zu fahren“, stelle keine Zuwiderhandlung gegen den Bescheid vom 14. Oktober 2013 dar. Es sei wohl auch kein Zwangsgeld gegen den Kläger fällig gestellt worden. Der Kläger sei auch trotz des Bescheids berechtigt, in Zivil Streife zu laufen, solange er sich an die Anordnungen des streitgegenständlichen Bescheids halte. Eine Rechtsgrundlage dafür, dem Kläger eine zivile Streifentätigkeit zu verbieten, sei nicht ersichtlich. Auch die Einstellung des Projektes „L.“ sei nicht Gegenstand der Anhörung oder des Bescheides gewesen, weshalb dem Kläger nicht entgegengehalten werden könne, wenn er dieses weitergeführt habe. Außerdem sei das Pilotprojekt „Einsatzgruppe L.“ von zwei Mitgliedern der Vereinigung „L.“ nicht mit dem Verein als ganzes gleichzustellen.

Eine Aufnahme neuer Mitglieder in den Verein oder die „Einsatzgruppe“ „L.“ habe nicht stattgefunden. Der von der Beklagten erwähnte Vorfall am 29. September 2013 bedürfe der Richtigstellung. Dem Interessierten sei lediglich Einblick in die Tätigkeit der Vereinsmitglieder gewährt worden.

Das verwaltungsgerichtliche Verfahren könne nicht die Annahme einer konkreten Gefahr begründen. Der Kläger beabsichtige nicht, künftig wieder in Uniform und mit Waffen oder waffenähnlichen Gegenständen Streife zu laufen, er wolle lediglich geklärt wissen, ob der vorliegende Bescheid rechtswidrig sei und ihn in seinen Rechten verletze.

4. Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung des Klageabweisungsantrages wurde im Wesentlichen vorgetragen, der Kläger habe bei dem Gespräch am 27. September 2013 nicht zugesagt, dass er bzw. die anderen Mitglieder von „L.“ die Kontrollgänge unterlassen würden. Die Kontrollgänge seien im Übrigen auch nach dem Anhörungsgespräch weitergeführt worden. Daher sei eine Untersagung der Uniformierung und des Mitführens von Waffen und anderen gefährlichen Gegenständen in Form des ergangenen Bescheides geboten gewesen.

Der Erlass eines Bescheides gegen den Kläger werde im Einzelnen wie folgt begründet. Dem Kläger sei am 27. September 2013 aufgrund der Dringlichkeit der Angelegenheit die Uniformierung und das Tragen von Waffen und anderen gefährlichen Gegenständen mündlich ab sofort untersagt worden. Dies habe nur ihm selbst als Anführer bzw. „Chief Executive“ der „Einsatzgruppe L.“ gesagt werden können. Die Beklagte habe aber aus Gründen der Rechtssicherheit sowie zur schriftlichen Bestätigung eines mündlichen Verwaltungsaktes den Bescheid vom 14. Oktober 2013 zu Recht erlassen. Zudem sei der Bescheid mit einer Zwangsgeldbewehrung versehen und der sofortige Vollzug sei schriftlich angeordnet worden.

Die mündliche Zusage des Klägers sei alleine nicht ausreichend gewesen. Zum einen habe es einer nachhaltigen Unterbindung der Uniformierung und des Waffentragens bedurft, um rechtssicher und gerichtsverwertbar diese gefährlichen Patrouillen der „Einsatzgruppe“ zu verhindern. Der Bürger bzw. hier der Kläger hätten ein Recht darauf, eine begründete und rechtlich überprüfbare Entscheidung in Form eines schriftlichen Bescheides zu erhalten. Insbesondere die Vorgaben im Bescheid könnten dem Kläger sowie den anderen Mitgliedern der Einsatzgruppe Leitfaden und Klarstellung sein, um die untersagten Handlungen konkretisiert vorzugeben, z. B. sei eben nicht nur das Tragen und Mitführen von Waffen untersagt worden, sondern dem Gesetz entsprechend auch das Mitführen von weiteren gefährlichen Gegenständen. Hier hätte eine unverbindliche mündliche Vorgabe der Behörde dem Sinn und Zweck sowie der Bedeutung der Angelegenheit nicht entsprochen.

Dem Vorbringen der Klägerseite sei nicht deutlich zu entnehmen, ob der Kläger nach dem Gespräch am 27. September 2013 vorgehabt habe, weiterhin auf Patrouillen zu gehen oder nicht. Dies sei nämlich von dem Betroffenen gerade nicht zugesagt worden und die Kontrollgänge im Ganzen damals von ihm auch nicht in Frage gestellt worden. Im Nachhinein habe sich herausgestellt, dass der Kläger zumindest vereinzelt noch Patrouillen durchgeführt habe (in Zivil), womit sich ergebe, dass die Untersagung mit schriftlichem Bescheid erforderlich gewesen sei. Aus dem Gespräch am 27. September 2013 sei nicht zu folgern gewesen, dass die Patrouillentätigkeit der Einsatzgruppe womöglich im Ganzen eingestellt werde. Es sei keinesfalls so gewesen, dass vom Kläger eine abschließende und womöglich die ganze Einsatzgruppe betreffende Zusage erfolgt sei bzw. habe erfolgen können, die einen schriftlichen Bescheid hätte hinfällig werden lassen. Gerade der Umstand, dass der Kläger zusammen mit der Klägerin im Verfahren W 5 K 13.1137 von der „Einsatzgruppe L.“ später noch mit Hund patrouilliert sei, betone, dass es wichtig und richtig gewesen sei, den Bescheid zu erlassen. Nach dem Gespräch im September und nach dem Erlass des Untersagungsbescheides sei zumindest in Einzelfällen die Tätigkeit der „Einsatzgruppe“ weitergeführt worden. Das Mitführen eines Hundes bei einer späteren Patrouille bestätige, dass es den Mitgliedern der Einsatzgruppe wichtig gewesen sei, einen offiziellen Eindruck gegenüber den Bürgern zu vermitteln.

Da die Einsatzgruppe eine lose Gruppierung ohne feste Struktur gewesen sei, sei es notwendig gewesen, gegen jedes Mitglied der Einsatzgruppe einen gesonderten Untersagungsbescheid zu erlassen. Nur auf diese Art und Weise habe ein wirksames Einschreiten seitens der Behörde und seitens der Polizei erfolgen können und habe sichergestellt werden können, dass es zukünftig nicht zu weiteren Kontrollgängen der Einsatzgruppe mit Waffen, Uniform und gefährlichen Gegenständen habe kommen können. Auch hier habe ein schriftlicher Bescheid der Klarstellung und der Konkretisierung gegenüber den Betroffenen, den Behörden und der Polizei gedient. Dass eine Konkretisierung durch schriftlichen Bescheid geboten gewesen sei, lasse sich bereits aus der Anfrage des Klägers vom 20. Oktober 2013 entnehmen.

Aus den polizeilichen Erkenntnissen sowie der Internetseite/Facebook der „Einsatzgruppe L.“ ergebe sich, dass eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gegeben gewesen sei. Im vorliegenden Fall sei es zu Zwischenfällen, die ein schädigendes Ereignis dargestellt hätten, vor Bescheiderlass gekommen, so dass die sicherheitsrechtlichen Anordnungen zur Abwehr der realisierten Gefahr in der Regel nicht nur zulässig gewesen seien, sondern vielmehr für die Behörde geboten seien. Bereits vor Erlass dieses Bescheides habe es zahlreiche gefährliche Situationen gegeben, die der Kläger und die Mitglieder der „Einsatzgruppe“ durch ihr polizeimäßiges Auftreten gegenüber anderen Bürgern verursacht hätten. Gegen Mitglieder der „Einsatzgruppe L.“ seien zahlreiche strafrechtliche Ermittlungen anhängig. Im Gespräch mit dem Kläger habe sich der Eindruck der Behörde verfestigt, dass sich weder der Kläger noch die anderen Mitglieder der Einsatzgruppe in irgendeiner Art und Weise bewusst gewesen seien, dass ihre Patrouillen in Uniform und mit gefährlichen Gegenständen eine konkrete Gefahr für Dritte, aber auch für sie selbst darstellen könnten und auch tatsächlich dargestellt hätten.

Zur Glaubwürdigkeit von Aussagen des Klägers werde auf sein Schreiben verwiesen, in dem dieser mitgeteilt habe, dass das „Pilotprojekt der Einsatzgruppe L.“ seit 26. September 2013 dauerhaft eingestellt worden sei. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Die „Einsatzgruppe“ sei am 28., 29. und 30. September 2013 wiederum im Einsatz gewesen. Die für den Bescheid geltende Gefahrenlage habe nach der Anhörung fortbestanden. Selbst nach dem Gespräch am 27. September 2013 seien noch neue Mitglieder für die Gruppe „L.“ eingelernt worden.

Die Ausübung des Ermessens sei im Bescheid ausführlich dargelegt und begründet worden. Bei der Abwägung und Entscheidung zum Bescheiderlass sei die hohe Wahrscheinlichkeit der erneuten Schadenseintritte zu berücksichtigen gewesen und andererseits seien die gefährdeten Schutzgüter so hochrangig, dass die Beklagte die Untersagung zu Recht ausgesprochen habe.

Die notwendige Einsichtsfähigkeit in die Maßnahme der Sicherheitsbehörde habe dem Kläger gefehlt. Allein aus diesem Grund sei die Untersagung der Uniformierung und des Waffentragens notwendig gewesen.

Eine Selbstverpflichtung sei nicht im gleichen Maß wie eine behördliche Anordnung geeignet, das uniformierte und bewaffnete Patrouillieren im Stadtgebiet zu unterbinden sowie die hiervon ausgehenden Gefahren abzuwehren. Zudem könne die behördliche Anordnung mit Hilfe von Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Dass trotz mündlicher und schriftlicher Zusage durch den Kläger die uniformierte und bewaffnete Bestreifung bleiben zu lassen, weiterhin eine konkrete Gefahr vorgelegen habe, der mit entsprechenden Anordnungen hätte begegnet werden können, werde durch die Anhörung des Betroffenen untermauert. Hier habe der Kläger angegeben, dass das Pilotprojekt der „Einsatzgruppe L.“ dauerhaft eingestellt worden sei bzw. nicht mehr bestehe. Dennoch seien die „L.“-Mitglieder (der Kläger, die Klägerin im Verfahren W 5 K 13.1137 und ein weiteres Mitglied) am 28. September 2013 um 21:40 Uhr im Bereich R.-ring während ihrer Tätigkeit für die „Einsatzgruppe L.“ durch die Polizei angetroffen worden. In dem Gespräch mit der Streifenbesatzung habe sich der Kläger hinsichtlich des von der Beklagten ausgesprochenen Verbotes uneinsichtig gezeigt. Er habe angegeben, weiter in Zivil Streife zu laufen bzw. zu fahren. Zu diesem Zeitpunkt seien alle Mitglieder der „Einsatzgruppe“ mit einer schwarzen Hose und einer schwarzen Jacke (ohne Logo) bekleidet gewesen. Am 29. September 2013 gegen 04:00 Uhr sei ein Mitglied auf dem A.-Parkplatz durch die Polizei dabei angetroffen worden, wie es einen Interessierten für die „Einsatzgruppe L.“ rekrutiert habe. Am 10. November 2013 seien die Klägerin im Verfahren W 5 K 13.1137 und der Kläger im Bereich der Esso-Tankstelle in der V.-Straße Straße unterwegs gewesen. Dort hätten sie in einen Streit eingegriffen. Die Klägerin im Verfahren W 5 K 13.1137 habe angegeben, dass sie für die „Einsatzgruppe L.“ unterwegs sei. Sie habe ein Pfefferspray und eine nichtgeladene PTB-Waffe mit sich geführt. Der Kläger habe ein Pfefferspray dabei gehabt. Diese Vorfälle, die sich nach dem Erlass der sicherheitsrechtlichen Anordnung ereignet hätten, belegten zweifelsfrei, dass die Zusagen des Klägers, sich an die Vorgaben halten zu wollen, nicht eingehalten worden seien. Die Zusagen seien daher unzutreffend und unglaubwürdig gewesen.

Im sozialen Netzwerk Facebook finde sich die Seite der „L.-Gemeinschaft“, die ein ähnliches Logo wie die „Einsatzgruppe L.“ trage. Es handele sich eindeutig um die Fortführung der bisherigen Seite der „Einsatzgruppe L.“. Am 10. September 2014 sei ein Eintrag verfasst worden, in dem von einem alkoholisierten Mann berichtet werde, der in einem Seitenarm der D...-Straße gegen eine Metalltüre trete und schlage. Hierzu sei ebenfalls am 10. September 2014 ein Youtube-Video eingestellt worden. Am 12. Oktober 2014 sei ein Video veröffentlicht worden, in dem eine pöbelnde Menge vor einem Haus in der J.-promenade gefilmt worden sei. Zwar seien die Mitglieder der Einsatzgruppe nicht wie bisher uniformiert gewesen, dennoch zeigten die Feststellungen der Polizeiinspektion Würzburg-Stadt sowie der Beklagten, dass die Angaben des Klägers hinsichtlich des Bestehens des „Projekts“ falsch gewesen seien. Die Beklagte habe ohne entsprechende Anordnungen weiterhin bewaffnete und uniformierte Streifengänge befürchten müssen. Angesichts der bedrohten Rechtsgüter und des Verhaltens des Klägers sowie seiner Mitstreiter habe die Beklagte sich nicht darauf verlassen müssen, dass eine lediglich mündliche Untersagung ohne Androhung von Zwangsmitteln den Kläger und die weiteren Betroffenen auf Dauer von einer uniformierten und bewaffneten Bestreifung des Stadtgebiets W. abhalte. Die Zusicherungen des Klägers hätten wegen der unzutreffenden Angaben und dem nachfolgenden Verhalten als zweifelhaft und unglaubwürdig angesehen werden können. Der Auffassung, es habe keine konkrete Gefahr vorgelegen, widerspreche auch die Tatsache, dass der Kläger gegen den Bescheid geklagt habe und offensichtlich Interesse daran habe, künftig wiederum in Uniform und mit Waffen bzw. waffenähnlichen Gegenständen Streife laufen zu wollen.

Auf den weiteren Inhalt der Klageerwiderung wird Bezug genommen.

5. In der mündlichen Verhandlung am 22. Januar 2015 wiederholten der Klägerbevollmächtigte und die Beklagtenvertreterin ihre bereits schriftlich gestellten Klageanträge. Hinsichtlich des weiteren Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

6. Auf den weiteren Vortrag der Beteiligten sowie die einschlägigen Behördenakten, welche dem Gericht vorlagen, wird Bezug genommen. Die Verfahrensakte W 5 K 13.1137 wurde beigezogen.

Gründe

I.

Die Klage ist zulässig und begründet.

1. Der Bescheid der Beklagten vom 14. Oktober 2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger dadurch in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

a) Zwar war der Aufgabenbereich des Art. 6 LStVG für die Beklagte eröffnet. Der Bescheid ist auch formell nicht zu beanstanden, da insbesondere eine Anhörung vor Bescheiderlass stattgefunden hat, Art. 28 BayVwVfG, und der Bescheid nach Art. 39 BayVwVfG mit einer Begründung versehen ist.

b) Es dürften wohl auch die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG i. V. m. § 127 StGB oder § 132 StGB bzw. des Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG für die Einzelfallanordnungen vorgelegen haben. Mangels spezieller Regelungen kommen als Rechtsgrundlage für die Untersagung des Tragens von Waffen und anderen gefährlichen Gegenständen sowie für die Untersagung des uniformierten Auftretens nur Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 3 LStVG in Betracht.

Primäre Aufgabe der Sicherheitsbehörden ist die Verhütung oder Unterbindung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten. Hierfür räumt Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG die notwendige Befugnis ein. Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG enthält u. a. eine allgemeine Befugnis zur Gefahrenabwehr oder Störungsbeseitigung, wenn Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen konkret gefährdet oder verletzt sind (7.4.2 der Vollzugsbekanntmachung zu Art. 7 LStVG). Verhüten ist jede vorbeugende Tätigkeit der Sicherheitsbehörden, die darauf gerichtet ist, konkret drohende Handlungen nicht zustande kommen zu lassen, die Gefahren für die öffentliche Sicherheit und/oder Ordnung verursachen (7.4.1 der Vollzugsbekanntmachung zu Art. 7 LStVG). Die Gefahr muss konkret sein, d. h. der Eintritt eines Schadens muss im konkreten Fall tatsächlich zu befürchten sein. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je höher der Stellenwert der gefährdeten Rechtsgüter ist (Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Art. 7 RdNr. 30). Es kommt entscheidend auf die durch die handelnde Behörde zu treffende Prognose zum Zeitpunkt der Entscheidung für das Einschreiten (ex ante) an. Diese Prognose muss hinreichend abgesichert sein, d. h. es müssen gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte und/oder Erkenntnisse über die Einzelheiten des konkreten Falles vorhanden sein, die den Schluss auf den drohenden Schadenseintritt rechtfertigen (Bengl/Berner/Emmerig, a. a. O., Art. 7 RdNr. 50).

Entscheidender Zeitpunkt ist vorliegend der Zeitpunkt des Erlasses des schriftlichen Bescheides (14. Oktober 2013), denn bei dem streitgegenständlichen Bescheid handelt es sich weder um die bloße Bestätigung eines mündlich erlassenen Verwaltungsakts noch um eine wiederholende Verfügung. Die Voraussetzungen des Art. 37 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG liegen nicht vor, denn der Kläger hat nach Aktenlage keine schriftliche Bestätigung eines mündlichen Verwaltungsakts verlangt. Inhaltlich besteht auch keine Identität zwischen den mündlichen Anordnungen und dem zwangsmittelbewehrten schriftlichen Bescheid.

Die Annahme der Beklagten, dass vorliegend eine oder mehrere rechtswidrige Taten drohten, die den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllen, ist entgegen der noch im Prozesskostenhilfebeschluss vom 12. August 2014 vertretenen Auffassung wohl nicht zu beanstanden. Das Gericht hat das Drohen einer rechtswidrigen Tat selbst und eigenverantwortlich festzustellen. Eine Bindung an strafrechtliche Entscheidungen besteht nicht (Bengl/Berner/Emmerig, a. a. O., Art. 7 RdNr. 48).

Vorliegend konnte die Beklagte aus dem Vorverhalten des Klägers und weiterer tatsächlicher Anhaltspunkte und Erkenntnisse, die ihr aus der Zusammenarbeit mit der Polizei bekannt waren, wohl auf das Vorliegen einer konkreten Gefahr schließen. In der Vergangenheit war es bereits zu Vorfällen während der Streifentätigkeit des Klägers im Rahmen der „Einsatzgruppe L.“ gekommen, die unter die Straftatbestände „Bildung bewaffneter Gruppen“ (§ 127 StGB) bzw. „Amtsanmaßung“ (§ 132 StGB) subsumiert werden können. Der Kläger bildete und befehligte eine Gruppe, die über Waffen bzw. andere gefährliche Werkzeuge verfügte, und trat mehrfach gegenüber Dritten unbefugt wie ein Träger eines öffentlichen Amtes auf. Diese Auffassung wird bestätigt durch die Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft Würzburg gegen den Kläger im Verfahren 812 Js 11829/14 jug vom 21. Juli 2014. Der Anklagevorwurf lautet u. a. auf Bildung bewaffneter Gruppen und Amtsanmaßung in fünf Fällen, hiervon haben vier Ereignisse vor Erlass des Bescheides stattgefunden. Der Kläger war also bereits durch die Begehung von Straftaten der zu verhütenden Art aufgefallen. Weiterhin war der Kläger vor Bildung der „Einsatzgruppe L.“ bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Nach der der Beklagten vorliegenden „Führungsinformation“ des Polizeipräsidiums Würzburg vom 25. September 2013 lagen für den Kläger 15 Einträge in INPOL vor, u. a. wegen (gefährlicher) Körperverletzung. Hinsichtlich der Persönlichkeit des Klägers konnte die Beklagte von einem Mangel an Risikoeinschätzung und Verantwortungsbewusstsein, von Uneinsichtigkeit bzgl. der Gefährlichkeit des bereits gezeigten Verhaltens im Rahmen der „Einsatzgruppe L.“ sowie einer gewissen Gewaltbereitschaft ausgehen. Dies war aufgrund des Kontakts der Mitarbeiter der Beklagten mit dem Kläger sowie aufgrund der polizeilichen Erfahrungen mit dem psychisch auffälligen Verhalten des Klägers ohne weiteres möglich (vgl. die Aktenvermerke mehrerer Polizeibeamter zum Verhalten des Klägers in den Akten der Staatsanwaltschaft Würzburg Nr. 812 Js 11829/14 jug; hierin wird mehrfach eine amtsärztliche Untersuchung des Klägers für erforderlich gehalten). Weiterhin bot ein Vorfall kurz vor Erlass des Bescheides Anlass, aufgrund des gezeigten Verhaltens des Klägers dessen Persönlichkeitsstruktur zu hinterfragen und daraus resultierende Risiken anzunehmen. Am 20. September 2013 war ein für die Wohnung des Klägers vorliegender Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Würzburg wegen Verdachts der Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion vollzogen worden. Es konnten bei der Durchsuchung zwar kein Sprengstoff oder zu dessen Herstellung geeignete Chemikalien oder erlaubnispflichtige Waffen gefunden werden. Hintergrund war jedoch eine Überweisung des Klägers an seine Mutter mit dem angegebenen Verwendungszweck „Bausatz Ethanolbombe“. Dieser Sachverhalt war der Beklagten aufgrund der „Führungsinformation“ des Polizeipräsidiums Würzburg vom 25. September 2013 ebenfalls bekannt.

Vor diesem Hintergrund musste die Beklagte alleine aufgrund der (schriftlichen) Zusage des Klägers, die „Einsatzgruppe L.“ werde nicht mehr uniformiert und bewaffnet oder ausgerüstet mit anderen gefährlichen Gegenständen auf Streife gehen, nicht ohne weiteres von einem Entfallen der Gefahr ausgehen. Auch die Tatsache, dass der Kläger bzw. seine Begleiter zwischen dem Besprechungstermin am 27. September 2013 und dem Bescheiderlass nicht mehr in Uniform oder mit Waffen bzw. anderen gefährlichen Gegenständen ausgerüstet im Stadtgebiet angetroffen wurden, ließ nicht notwendigerweise auf das Entfallen der konkreten Gefahr der Begehung weiterer rechtswidriger Straftaten oder der Gefahr für die Rechtsgüter Gesundheit und Freiheit schließen. Dass die Mitglieder der Gruppe in diesem Zeitraum nicht mehr bewaffnet bzw. ausgerüstet mit anderen gefährlichen Gegenständen patrouilliert sind, hätte auch lediglich der Sicherstellung der Ausrüstung im Rahmen der o.g. Hausdurchsuchung am 20. September 2013 geschuldet sein können. In Anbetracht der betroffenen hohen Schutzgüter war die Annahme einer ausreichenden Wahrscheinlichkeit für einen Schadenseintritt daher wohl nach wie vor gerechtfertigt.

c) Die Anordnungen in Nrn. 1 und 2 des Bescheides erweisen sich aber deshalb als rechtswidrig, weil sie ermessensfehlerhaft sind (Art. 40 BayVwVfG). Dies trifft sowohl auf den Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids zu als auch auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, denn eine ausreichende Ermessensergänzung des Verwaltungsakts ist auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht gemäß § 114 Satz 2 VwGO erfolgt.

Der Erlass von Anordnungen für den Einzelfall nach Art. 7 Abs. 2 LStVG liegt im Ermessen der Behörde, dessen ordnungsgemäße Ausübung vom Gericht im Rahmen von § 114 VwGO, Art. 40 BayVwVfG lediglich auf Ermessensfehler hin überprüft werden kann. Dem Gericht ist es hingegen versagt, die behördlichen Ermessenserwägungen durch eigene zu ersetzen.

Die von der Behörde zu treffende Entscheidung umfasst sowohl die Frage, ob sie handeln will (Erschließungsermessen), als auch die Frage, wie sie handeln will (Auswahlermessen). Dabei hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (Art. 40 BayVwVfG). Ein Ermessensfehler liegt zunächst dann vor, wenn die Behörde überhaupt kein Ermessen ausgeübt hat (sog. Ermessensausfall), wenn sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschreitet (sog. Ermessensüberschreitung), wenn sie nicht alle nach Lage des Falles betroffenen Belange in ihre Ermessensentscheidung eingestellt, sie ihre Entscheidung also auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage getroffen hat (sog. Ermessensdefizit) und schließlich wenn von dem durch die Befugnisnorm eingeräumten Ermessen nicht in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist, die Behörde sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder ein Belang willkürlich falsch gewichtet (sog. Ermessensfehlgebrauch) worden ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 114 RdNrn. 14 ff.).

Ob die Ermessensausübung im Einzelfall pflichtgemäß oder fehlerhaft erfolgte, lässt sich nur anhand der nach Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG erforderlichen Begründung ermitteln (Kopp/Schenke, a. a. O., § 114 RdNrn. 14 ff.). Eine bezüglich der Ermessensausübung fehlende oder unzureichende Begründung indiziert einen Ermessensnicht- oder -fehlgebrauch, sofern sich nicht aus den Umständen anderes ergibt. Fehlt in einer gegebenen Begründung ein wesentlicher Gesichtspunkt, so spricht dies für die Annahme, dass dieser Punkt auch tatsächlich übersehen wurde (Eyermann, VwGO, § 114 RdNr. 23).

So liegt der Fall hier:

Zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids, also am 14. Oktober 2013, hat die Beklagte zwar gesehen, dass ihr ein Ermessen dahingehend zusteht, ob sie Anordnungen erlassen will, so dass ein vollständiger Ermessensausfall nicht vorliegt. Es sind ausweislich der Begründung des Bescheides jedoch im Sinn eines Ermessensdefizits wesentliche Gesichtspunkte bei der Entscheidung außen vor geblieben. Die Beklagte hat weder die mündliche Zusage in der Besprechung am 27. September 2013 noch die auf die Anhörung erfolgte schriftliche Zusage des Klägers vom 1. Oktober 2013, auf Uniformierung und das Tragen von Waffen und anderen gefährlichen Gegenständen im Stadtgebiet künftig zu verzichten, in ihrem Bescheid aufgegriffen und bewertet. Sie hätte sich jedoch im Rahmen der Darstellung der Erforderlichkeit der Anordnungen mit der im Rahmen der Anhörung des Betroffenen abgegebenen Stellungnahme auseinandersetzen müssen.

Die Beklagte hat ihre Ermessenserwägungen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht nachträglich den rechtlichen Anforderungen entsprechend (§ 114 Satz 2 VwGO) ergänzt, so dass sich der Bescheid auch insofern nicht als ermessensfehlerfrei erweist.

In ihren Ausführungen im Klageverfahren geht die Beklagte nach wie vor nicht konkret auf die Glaubwürdigkeit und Verlässlichkeit der schriftlichen Zusage des Klägers ein, sondern führt nur allgemein aus, eine Selbstverpflichtung sei nicht im gleichen Maß wie eine behördliche Anordnung geeignet, das uniformierte und bewaffnete Patrouillieren im Stadtgebiet zu unterbinden. Die sonstigen nachgeschobenen Ermessenserwägungen stellen teilweise ihrerseits einen Ermessensfehlgebrauch dar. Die Beklagte zieht unzulässigerweise zur Untermauerung ihrer Auffassung, dass die Zusagen des Klägers unzutreffend und unglaubwürdig gewesen seien, Ereignisse nach Bescheiderlass heran. Ob die Behauptung der Beklagten, der Kläger und die Klägerin im Verfahren W 5 K 13.1137 hätten am 10. November 2013 Pfefferspray und eine nicht geladene PTB-Waffe mit sich geführt, den Tatsachen entspricht, ist darüber hinaus zweifelhaft, kann jedoch im Ergebnis offen bleiben. Jedenfalls lässt sich dies dem Ermittlungsbericht der Polizeiinspektion Würzburg-Stadt vom 31. März 2014 und der Anklageschrift vom 21. Juli 2014 im Verfahren 812 Js 11829/14 jug nicht entnehmen.

In die Entscheidung sind auch offensichtlich sachfremde Erwägungen eingeflossen. Die Beklagte stützt ihre Argumentation auf angeblich unzutreffende Angaben des Klägers zur dauerhaften Einstellung des Pilotprojekts „Einsatzgruppe L.“, die fehlende Zusage des Klägers in der Besprechung am 27. September 2013, die Streifengänge einzustellen, und die weitere Durchführung von Streifengängen durch den Kläger. Da der Bescheid jedoch keine Untersagung der Streifentätigkeit enthält und der Kläger nicht zugesagt hat, die Kontrollgänge zu unterlassen, ist eine solche Argumentation bzgl. der Fortführung der Kontrollgänge ermessensfehlerhaft. Außerdem verkennt die Beklagte den genauen Inhalt des klägerischen Schreibens. Nach dem Wortlaut seines Schreibens vom 1. Oktober 2013 hat der Kläger nicht die Einstellung der Tätigkeit der „Einsatzgruppe“ zugesagt, sondern lediglich behauptet, dass das Pilotprojekt der „Einsatzgruppe L.“, „in welcher einzelne Personen uniformierte Präsenz an den Schwerpunkten des W... Nachtlebens gezeigt“ hätten, „seit 26. September 2013 dauerhaft eingestellt“ sei. Auch dem letzten Satz dieses Schreibens lässt sich nicht entnehmen, dass die Tätigkeit der „Einsatzgruppe L.“ eingestellt werden soll, sondern nur, dass „das Projekt nicht mehr besteht“, womit das im ersten Satz genannte uniformierte Auftreten gemeint sein kann. Die (auch ansonsten) ausgeklügelten Formulierungen des Schreibens hätten durchaus neben den o.g. weiteren zum Kläger vorhandenen Erkenntnissen der Beklagten im Rahmen der Bewertung der Bedeutung der Selbstverpflichtung des Klägers Berücksichtigung finden können, aus dem Schreiben lässt sich jedoch entgegen der Auffassung der Beklagten kein widersprüchliches Verhalten des Klägers bzgl. der Kontrollgänge entnehmen.

Auch in der mündlichen Verhandlung am 22. Januar 2015 hat die Beklagte keine ermessensergänzenden Ausführungen mehr gemacht, die ihre ermessensfehlerhafte Argumentation in den Schriftsätzen im gerichtlichen Verfahren korrigiert hätten.

Der Erlass des angegriffenen Bescheids wäre mit einer den Vorgaben der Ermessensausübung entsprechenden Begründung rechtlich zulässig gewesen, vorliegend erwies sich die Ermessensbetätigung der Beklagten aber als fehlerhaft.

d) Daher waren auch die Zwangsmittelandrohungen aufzuheben, weil die ihr zugrundeliegenden Grundverwaltungsakte der Aufhebung unterliegen. Darauf, ob sie an eigenständigen Mängeln leiden, kommt es nicht an.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

(1) Wer eine Handelsplattform im Internet betreibt, deren Zweck darauf ausgerichtet ist, die Begehung von rechtswidrigen Taten zu ermöglichen oder zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. Rechtswidrige Taten im Sinne des Satzes 1 sind

1.
Verbrechen,
2.
Vergehen nach
a)
den §§ 86, 86a, 91, 130, 147 und 148 Absatz 1 Nummer 3, den §§ 149, 152a und 176a Absatz 2, § 176b Absatz 2, § 180 Absatz 2, § 184b Absatz 1 Satz 2, § 184c Absatz 1, § 184l Absatz 1 und 3, den §§ 202a, 202b, 202c, 202d, 232 und 232a Absatz 1, 2, 5 und 6, nach § 232b Absatz 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 232a Absatz 5, nach den §§ 233, 233a, 236, 259 und 260, nach § 261 Absatz 1 und 2 unter den in § 261 Absatz 5 Satz 2 genannten Voraussetzungen sowie nach den §§ 263, 263a, 267, 269, 275, 276, 303a und 303b,
b)
§ 4 Absatz 1 bis 3 des Anti-Doping-Gesetzes,
c)
§ 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, sowie Absatz 2 und 3 des Betäubungsmittelgesetzes,
d)
§ 19 Absatz 1 bis 3 des Grundstoffüberwachungsgesetzes,
e)
§ 4 Absatz 1 und 2 des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes,
f)
§ 95 Absatz 1 bis 3 des Arzneimittelgesetzes,
g)
§ 52 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe b und c, Absatz 2 und 3 Nummer 1 und 7 sowie Absatz 5 und 6 des Waffengesetzes,
h)
§ 40 Absatz 1 bis 3 des Sprengstoffgesetzes,
i)
§ 13 des Ausgangsstoffgesetzes,
j)
§ 83 Absatz 1 Nummer 4 und 5 sowie Absatz 4 des Kulturgutschutzgesetzes,
k)
den §§ 143, 143a und 144 des Markengesetzes sowie
l)
den §§ 51 und 65 des Designgesetzes.

(2) Handelsplattform im Internet im Sinne dieser Vorschrift ist jede virtuelle Infrastruktur im frei zugänglichen wie im durch technische Vorkehrungen zugangsbeschränkten Bereich des Internets, die Gelegenheit bietet, Menschen, Waren, Dienstleistungen oder Inhalte (§ 11 Absatz 3) anzubieten oder auszutauschen.

(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer im Fall des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer bei der Begehung einer Tat nach Absatz 1 beabsichtigt oder weiß, dass die Handelsplattform im Internet den Zweck hat, Verbrechen zu ermöglichen oder zu fördern.

Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Tenor

I.

Der Bescheid der Beklagten vom 14. Oktober 2013 wird aufgehoben.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen eine schriftliche Anordnung der Beklagten, mit der ihm das uniformierte Auftreten sowie das Tragen von Waffen und anderen gefährlichen Gegenständen im Stadtgebiet W. auf öffentlichen Flächen untersagt wird.

1. Laut Besprechungsprotokoll der Beklagten untersagten am 27. September 2013 im Rahmen einer Besprechung Mitarbeiter der Beklagten dem Kläger, der für die „Einsatzgruppe L.“ an der Besprechung teilnahm, mündlich ab sofort, sich auf öffentlicher Fläche im Stadtgebiet zu uniformieren bzw. Waffen und andere gefährliche Gegenstände mit sich zu führen. Ausweislich des Protokolls sicherte der Kläger im Rahmen der Besprechung zu, dass er den Mitgliedern der „Einsatzgruppe L.“ noch am selben Tag mitteilen werde, dass nicht mehr uniformiert und bewaffnet auf Streife gegangen werde. Dem Kläger wurde im Rahmen der Besprechung ein Schreiben zu einer beabsichtigten schriftlichen Anordnung übergeben, zu welchem er bis spätestens 2. Oktober 2013 schriftlich Stellung nehmen konnte.

Mit Schreiben vom 1. Oktober 2013, eingegangen bei der Beklagten am 2. Oktober 2013, teilte der Kläger mit, dass das Pilotprojekt der „Einsatzgruppe L.“, in welchem einzelne Personen uniformierte Präsenz an den Schwerpunkten des Würzburger Nachtlebens gezeigt hätten, seit 26. September 2013 dauerhaft eingestellt sei. Die bekannte Uniform ähnele zwar in keiner Weise Uniformen von Amtsträgern, trotzdem würde weiterhin darauf in der W. Öffentlichkeit freiwillig verzichtet. Im Rahmen der „Einsatzgruppe L.“ werde weiterhin auf Gegenstände, die dem Waffengesetz unterlägen, und andere gefährliche Gegenstände im Stadtgebiet verzichtet, da das Projekt nicht mehr bestehe.

2. Mit Bescheid vom 14. Oktober 2013 untersagte die Beklagte dem Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung (Nr. 3) das Tragen von Waffen und anderen gefährlichen Gegenständen (Nr. 1) sowie das uniformierte Auftreten (Nr. 2) im Stadtgebiet W. auf öffentlichen Flächen. Für den Fall der Nichterfüllung der Verpflichtungen ab Zustellung des Bescheides wurde jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,00 EUR angedroht (Nrn. 4 und 5). Dem Kläger wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt; es wurde eine Gebühr in Höhe von 30,00 EUR festgesetzt und es wurden Auslagen in Höhe von 3,50 EUR geltend gemacht (Nr. 6).

Zur Begründung des Bescheides wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei Mitglied und Anführer der ca. 20 Personen umfassenden „Einsatzgruppe L.“, deren Mitglieder zumindest seit Ende 2012 im Stadtgebiet W. vorwiegend zur Nachtzeit mit einem mit Waffen und hilfreichem Gerät bestückten „Einsatzgürtel“ und in der Mehrzahl uniformiert patrouillierten, um nach eigenen Angaben für Sicherheit und Ordnung in Würzburg zu sorgen. Der äußere Gesamteindruck eines uniformierten Gruppenmitglieds sei der eines bewaffneten Security-Mitarbeiters oder eines Militärangehörigen. Bei Einsätzen seien durch Mitglieder der Einsatzgruppe wiederholt Pfefferspray eingesetzt und Personen verletzt worden. Außerdem sei Anfang Juli 2013 durch die „Einsatzgruppe L.“ ein Bürger vorläufig festgenommen und mit Handschellen gefesselt worden. Die Mitglieder der „Einsatzgruppe L.“ seien weder von der Polizei, den Sicherheitsbehörden oder einem Dritten beauftragt worden, im öffentlichen Raum zu patrouillieren. Die Gruppe sei auch kein nach der Gewerbeordnung zugelassenes Bewachungsunternehmen, das staatlicher Kontrolle unterliege.

Rechtsgrundlage für die Anordnungen unter Nrn. 1 und 2 sei Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG i. V. m. § 127 StGB; hilfsweise werde die Anordnung auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG gestützt.

Im vorliegenden Fall sei der Straftatbestand des § 127 StGB erfüllt. Eine Gruppe i. S.v. § 127 StGB setze das Zusammentreten einer Mehrheit von Personen voraus (ca. 20 Gruppenmitglieder bei „L.“). Die Gruppe „L.“, der sich der Kläger angeschlossen habe, sei zum gemeinsamen „Bestreifen“ von Örtlichkeiten gegründet worden und verfolge einen gemeinsamen Zweck, nämlich nach deren Ansicht für Ordnung und Sicherheit zu sorgen. Der Kläger sei der Anführer dieser Gruppe, die auch untereinander kommuniziere, womit eine Organisationsstruktur eindeutig vorliege. Eine Befugnis i. S. d. § 127 StGB liege nicht vor, da für das Tätigwerden und Kontrollieren öffentlichen Raumes weder von einer Behörde noch von der Polizei ein Auftrag erteilt worden sei. Außerdem zähle die Gruppe „L.“ auch nicht zu unbedenklichen Personengruppen wie eine Schützengesellschaft oder eine Gruppe von Jägern, deren Auftreten gerechtfertigt und somit nicht strafbar wäre. Die Waffen und anderen gefährlichen Werkzeuge im Sinne der Vorschrift, wie beispielsweise Pfefferspray, Pfefferpistole, Elektroschocker sowie Pistolen mit Reizgaskartuschen, mit denen die Gruppenmitglieder ausgestattet seien, seien für den Einsatz gegen Menschen gedacht und würden hierfür bereit gehalten. Dies sei im Übrigen durch die Notwehr- und Notstandsabwehrrechte nicht gedeckt, da sich die Gruppenmitglieder gezielt und bewusst in die unmittelbare Nähe von konfliktträchtigen Situationen begäben und diese absichtlich aufsuchten und daher der Einsatz dieser Gerätschaften praktisch unausweichlich sei, wie die Beispiele des Pfeffersprayeinsatzes oder des Handschelleneinsatzes verdeutlichten. Hier sei ein Unterschied zu ziehen zu einem zu reinen Selbstverteidigungszwecken mitgeführten Pfefferspray in der Damenhandtasche oder in der Jacke eines Bürgers, das in der Regel nur bei Überfällen auf die eigene Person oder bei zufälligen Konfliktsituationen zum Einsatz kommen würde. Da somit zumindest der Tatbestand des § 127 StGB erfüllt sei, sei die Beklagte als Sicherheitsbehörde dazu befugt, das Waffentragen künftig zu untersagen und zu unterbinden. Hilfsweise sei auch die Unterbindung einer Amtsanmaßung nach § 132 StGB einschlägig, da die Gruppenmitglieder Handlungen vornähmen, welche nur Kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden dürften (sog. Gewaltmonopol des Staates). Die Gruppenmitglieder stützten ihre Einsätze zwar auf den allgemeinen Notstand und auf Notwehrrechte, dies treffe jedoch nicht zu: Die Mitglieder begäben sich nämlich gerade zielgerichtet und absichtlich in gefährliche Konfliktsituationen und suchten diese auf, um hier regulierend einzugreifen. Der subjektive Eindruck der Gruppenmitglieder, dass dies notwendig sei, sei nicht maßgeblich, denn gerade durch ihr Einschreiten in gefährlichen Situationen begäben sie sich selbst in Gefahr und provozierten unter Umständen weitere Gewalteskalation. Es könne dabei dahingestellt bleiben, ob in manchen Streitfällen eine tatsächliche Deeskalation erreicht worden sei. Zum gezielten und wirksamen Einschreiten fehle jegliche Legitimation und es liege allein eine Scheinlegitimation vor, d. h., es werde den Bürgern durch die Bewaffnung und durch das uniformierte Auftreten eine Handlungsautorität vorgetäuscht. Dies sei der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht förderlich.

Hilfsweise sei bezüglich des Waffentragens und des Tragens anderer gefährlicher Gegenstände auch Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG einschlägig, da auch durch die Bewaffnung im öffentlichen Raum die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet werde.

Die Uniformierung der „Einsatzgruppe L.“ werde nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG von der Beklagten als Sicherheitsbehörde untersagt. Im vorliegenden Fall sei das Rechtsgut der Gesundheit und der Freiheit von Menschen betroffen. Der Tatbestand des Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG sei im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen erfüllt: Durch die Patrouillen der Gruppe seien Passanten aufgrund des Einsatzes von Pfefferspray verletzt worden. Auch sei eine Person durch Mitglieder der Gruppe festgenommen und mit Handschellen gefesselt worden, wodurch diese in ihrer körperlichen Bewegungsfreiheit eingeschränkt worden sei. Es sei sicher, dass es in Zukunft zu ähnlichen Vorfällen kommen werde, da sich die Mitglieder bewusst in Streitigkeiten zwischen Passanten sowie bei Delikten einmischten und uniformiert, umfangreich bewaffnet sowie mit Handschellen ausgerüstet in diese Konfliktsituationen einträten. Auch habe ein Ansteigen der Eskalationsstufe festgestellt werden können, da anfangs durch die Gruppe bei Vorfällen lediglich die Polizei telefonisch informiert worden sei, im Laufe der Zeit diese jedoch zunehmend selbst eingeschritten sei und im Einzelfall Gewalt angewendet habe. Durch das Tragen von Waffen und die Uniformierung auf öffentlichen Flächen bestehe auch eine konkrete Gefahr für die öffentliche Ordnung. In der Bundesrepublik Deutschland sei es unüblich und entspreche nicht dem Verhalten von Einzelnen in der Öffentlichkeit, dass Personen, die nicht im Staatsdienst stünden oder aufgrund eines Auftrages private Sicherung vornähmen, uniformiert und waffentragend originär sicherheitsrechtliche und somit staatliche Aufgaben auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen wahrnähmen, von ihren Waffen Gebrauch machten, sich zielgerichtet in Auseinandersetzungen verbaler oder physischer Art einmischten, Pfefferspray sprühten und Verhaftungen durchführten. Das Vorgehen und Auftreten der „Einsatzgruppe L.“ wirke nicht nur auf potentielle Störenfriede und Kriminelle abschreckend, sondern sei auch im hohen Maße geeignet, andere Bürger massiv einzuschüchtern, zu verunsichern sowie zu ängstigen. Umso mehr, wenn bekannt sei, dass die Mitglieder der Einsatzgruppe weder auf deren persönliche Zuverlässigkeit überprüft worden seien, noch für harte Konfliktsituationen hinreichend geschult seien. Dagegen spreche auch nicht der Umstand, dass evtl. Mitglieder von „L.“ bei einer freiwilligen Feuerwehr oder im ehrenamtlichen Rettungsdienst tätig seien. Ebenfalls könne das Auftreten und Verhalten der Gruppe in der Öffentlichkeit unter Umständen erheblich provozierend auf Bürgerinnen und Bürger wirken, die die unrechtmäßige Durchbrechung des Gewaltmonopols des Staates nicht akzeptierten und hinnehmen wollten oder könnten. Hieraus entstehe ein erhebliches Konfliktpotential, da bei Dritten der Eindruck bestehen könne, dass es sich hier um eine Gruppe handele, die ohne entsprechende Autorität und Auftrag anstelle der staatlichen Schutzmechanismen tätig sei und hierbei anderen Bürgern quasi in einer Art typisch staatlichem Über-/Unterordnungsverhältnis Vorschriften und Verhaltensregeln vorgebe, was geradezu Widerspruch herausfordere und zu Gegenreaktionen animieren würde.

Daher könne die Beklagte auch die Uniformierung der Gruppe im Stadtgebiet W... untersagen. Bei den von Patrouillen der „Einsatzgruppe L.“ getragenen Kleidungsstücken handele es sich um gleichartige Kleidungsstücke im Sinne einer Uniform, da weiße Hemden mit blauem W...logo-Aufdruck, schwarze Jacken und blaue Hosen getragen würden. Zusätzlich seien auf den Hemden Identifikationsnummern angebracht. Dies entspreche einer typischen Uniformierung. Durch das uniformierte Auftreten auf öffentlichen Flächen werde durch die Gruppenmitglieder gegenüber der Bevölkerung der Eindruck der Legitimität und der Offizialität ihrer Gruppe sowie ihres gleichwohl rechtswidrigen Handelns erweckt. Angesichts des Gewaltmonopols des Rechtsstaats ließen sich Rechtfertigungsgründe insbesondere nicht aus Notstands-Gesichtspunkten, wie der Organisierung bewaffneter „Selbsthilfe der Bürger“ zur Abwehr von Kriminalität, ableiten. Das Gewaltmonopol des Staates werde hier in unzulässiger Weise durchbrochen.

Nach Abwägung und Würdigung aller der Beklagten bekannten Tatsachen entspreche die Untersagungsverfügung bezüglich des Tragens von Waffen und anderen gefährlichen Gegenständen sowie des uniformierten Auftretens auf öffentlichen Flächen auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit i. S. d. Art. 8 Abs. 1 LStVG. Die getroffenen Anordnungen ergingen in pflichtgemäßem Ermessen. Zur Abwehr von zukünftigen Gefahren für die Allgemeinheit sei es sachgerecht, dass die Beklagte einschreite. Die getroffenen Maßnahmen entsprächen auch dem Auswahlermessen. Die Maßnahmen seien gem. Art. 8 Abs. 1 LStVG rechtlich und tatsächlich möglich, ebenso seien sie geeignet, um die Allgemeinheit vor zukünftigen Gefahren und Störungen der öffentlichen Ordnung, die von der „Einsatzgruppe L.“ und deren uniformierten sowie bewaffneten Mitgliedern ausgingen, zu schützen, und weitere Straftaten zu verhindern. Die Maßnahmen seien auch erforderlich, da keine milderen Mittel ersichtlich seien. Geringere Eingriffe in die Rechte des Klägers schieden aus, da nur durch die genannten Maßnahmen die Allgemeinheit ausreichend vor etwaigen unrechtmäßigen und gewalttätigen Handlungen im Zusammenhang mit der Patrouillierung für die „Einsatzgruppe L.“ geschützt werde. Zudem sei die Untersagung des Waffentragens und der Uniformierung auch und gerade ein Selbstschutz für die Gruppenmitglieder selbst, da sich diese in unkontrollierte Konfliktsituationen begäben, hierbei selbst verletzt werden könnten und zugleich selbst mit den Strafvorschriften in Konflikt geraten könnten. Die Maßnahmen seien nach Art. 8 Abs. 2 LStVG auch angemessen. Zum Zweck des Schutzes der Allgemeinheit stehe die Beeinträchtigung des Klägers nicht außer Verhältnis zum Erfolg. Das Rechtsgut der Gesundheit und Freiheit von Menschen überwiege im vorliegenden Fall das Interesse des Klägers auf uneingeschränktes Mitführen von Waffen und anderen gefährlichen Gegenständen sowie auf uniformiertes Auftreten in der Öffentlichkeit. Es sei bereits mehrmals zu Pfefferspray-Attacken durch Mitglieder der „Einsatzgruppe L.“ gekommen und aufgrund der Bewaffnung sowie der offensichtlichen Bereitschaft zum Einsatz dieser Waffen sei mit weiteren Verletzten zu rechnen. Der Kläger und die Mitglieder der Gruppe verfügten über keine entsprechende ausreichende Schulung im Umgang mit den geschilderten Konfliktsituationen und dem in diesem Zusammenhang erforderlichen bzw. zulässigen Einsatz von Waffen. Wegen der Präsenz der Patrouillen bestehe die Gefahr von Nachahmungseffekten und damit weiteren bewaffneten Gruppen. Des Weiteren liege eine erhebliche Selbstgefährdung der Gruppenmitglieder vor, wenn sich diese nicht bzw. nicht ausreichend geschult in Streitigkeiten und Delikte einmischten. Gerade bei betrunkenen Personen sei eine Reaktion auf ein entsprechendes Eingreifen der Gruppenmitglieder schwer einzuschätzen. Wegen der niedrigen Hemmschwelle Betrunkener sei bei dem Auftreten der Gruppe, insbesondere wegen der umfangreichen Bewaffnung, mit fremdaggressiven und gewalttätigen Aktionen zu rechnen. Nach Abwägung der Interessen der Allgemeinheit - dem Schutz vor Verletzungen durch die Waffen und anderen gefährlichen Gegenstände, dem gruppenmäßigen quasi militärischen Auftreten der Einsatzgruppe, der Wahrung des Gewaltmonopols des Staates, sowie rechtswidrigen Handlungen durch Mitglieder der „Einsatzgruppe L.“ - und dem Interesse des Klägers an dem Tragen von Waffen und anderen gefährlichen Gegenständen sowie dem uniformierten Auftreten in der Öffentlichkeit überwiege schließlich das öffentliche Interesse. Nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 LStVG sei der Kläger als Handlungsstörer Adressat der o.g. Maßnahme, da er durch seine Mitgliedschaft in der „Einsatzgruppe L.“ und das Tragen von Waffen und anderen gefährlichen Gegenständen auf öffentlichen Flächen sowie die Uniformierung auf öffentlichen Flächen die Untersagung des Waffentragens und der Uniformierung notwendig gemacht habe.

Die Androhung der Zwangsgelder unter Nrn. 4 und 5 des Bescheides beruhe auf Art. 29, 30 Abs. 1, 31 Abs. 1 und 36 VwZVG. Die Höhe der Zwangsgelder sei angemessen, da niedrigere Zwangsgelder den Kläger voraussichtlich nicht dazu bewegen würden, den Untersagungen Folge zu leisten.

Laut Postzustellungsurkunde wurde der Bescheid dem Kläger am 16. Oktober 2013 zugestellt.

3. Am 15. November 2013 ließ der Kläger Klage erheben und im Laufe des Verfahrens beantragen,

den Bescheid der Beklagten vom 14. Oktober 2013 aufzuheben.

Zur Begründung der Klage wurde im Wesentlichen ausgeführt, im Zeitpunkt des Erlasses der sicherheitsrechtlichen Anordnung der Beklagten habe für die Beklagte kein Anlass mehr bestanden, eine derartige Anordnung zu erlassen. Der Kläger habe gegenüber der Beklagten zugesichert, ab sofort, also ab dem 27. September 2013, nicht mehr uniformiert und bewaffnet auf die Straße zu gehen. Bereits aus der Online-Berichterstattung der M. vom 25. September 2013, also noch vor der Besprechung am 27. September 2013, ergebe sich, dass nach Aussage des Klägers die Mitglieder der Einsatzgruppe L. „wieder in Zivil Streife“ gingen, folglich also keine Uniformen trügen. Die bereits mündliche Zusicherung des Klägers, wonach die Mitglieder des „Einsatzgruppe L.“ ab dem 27. September 2013 weder uniformiert noch bewaffnet im Stadtgebiet der Beklagten patrouillierten, werde nochmals - im Übrigen auch glaubhaft - bestätigt durch das Schreiben des Klägers vom 1. Oktober 2013. In diesem Schreiben habe der Kläger nochmals verbindlich gegenüber der Beklagten erklärt, dass das Pilotprojekt der „Einsatzgruppe L.“ seit 26. September 2013 dauerhaft eingestellt worden sei. Der Kläger erkläre im Namen der „Einsatzgruppe L.“, dass seitens der Einsatzgruppe freiwillig auf das Tragen der in der Vergangenheit getragenen Uniform verzichtet werde. Auch erkläre der Kläger in seinem Schreiben vom 1. Oktober 2013 ausdrücklich, dass er sowie die anderen Mitglieder der Gruppe darauf verzichteten, Waffen oder andere gefährliche Gegenstände zu tragen. Der Kläger stelle unmissverständlich klar, dass das Projekt „Einsatzgruppe L.“ nicht mehr bestehe. Stelle man auf den 27. September 2013 ab, so habe bereits seit diesem Zeitpunkt kein Anlass mehr bestanden, ein bestimmtes Verhalten des Klägers zu unterbinden bzw. zu verhindern. Denn der Kläger habe bereits vor Bekanntgabe der mündlichen Anordnung am 27. September 2013 hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er, aber auch die anderen Mitglieder der Gruppe, das von der Beklagten getadelte Verhalten ab sofort einstellen würden. Eine Verhütung des tatbestandsmäßigen Verhaltens sei im Zeitpunkt der mündlichen Anordnung am 27. September 2013 nicht mehr erforderlich gewesen, weil der Kläger bereits von sich aus gegenüber der Beklagten glaubhaft mitgeteilt habe, dass er weder uniformiert noch bewaffnet patrouillieren werde. Bei objektiver Betrachtung der maßgeblichen Umstände habe die Beklagte deshalb gerade nicht davon ausgehen können, dass der Kläger auch weiterhin uniformiert und bewaffnet auf Streife gehen werde. Es hätten folglich keine Umstände vorgelegen, die die Annahme gerechtfertigt hätten, dass vom Kläger ein Verhalten ausgehe, das den objektiven Tatbestand einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit erfülle, bevorstehe oder in Gang sei.

Selbst wenn man die mündlich abgegebene Erklärung des Klägers vom 27. September 2013 als reine Schutzbehauptung des Klägers auffassen wolle, so stelle spätestens die verbindliche schriftliche Zusage des Klägers in seinem Schreiben vom 1. Oktober 2013 den endgültig gefassten Entschluss des Klägers dar, ab sofort weder bewaffnet noch uniformiert im Stadtgebiet der Beklagten zu patrouillieren. Zum Zeitpunkt des Erlasses des schriftlichen Bescheides habe deshalb erst Recht kein Anlass mehr bestanden, die streitgegenständliche sicherheitsrechtliche Anordnung zu erlassen. Die Beklagte habe sich insbesondere im Zusammenhang mit dem Erlass des schriftlichen Bescheides vom 14. Oktober 2013 ersichtlich nicht mit den mehrfach abgegebenen Erklärungen des Klägers auseinandergesetzt und diese rechtlich eingeordnet. Denn trotz der mündlichen und schriftlichen Erklärungen des Klägers gehe die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid vom 14. Oktober 2013 weiterhin davon aus, dass der Kläger uniformiert und umfangreich bewaffnet in Erscheinung treten werde. Die Beklagte ignoriere damit die mündlichen und schriftlichen Erklärungen des Klägers in nicht nachvollziehbarer Art und Weise und stelle trotz der glaubhaften Erklärungen des Klägers darauf ab, dass es sicher sei, dass es in Zukunft zu ähnlichen Vorfällen kommen werde, insbesondere zu einem uniformierten und bewaffneten Auftreten des Klägers.

Ausgehend von den mündlich und schriftlich abgegebenen Erklärungen des Klägers vom 27. September und 1. Oktober 2013, mit denen sich die Beklagte im Rahmen des Bescheiderlasses nicht auseinandergesetzt habe, fehle es auch an der von der Beklagten angenommenen Prognose, der Kläger täusche durch das uniformierte Auftreten eine Handlungsautorität vor. Nachdem der Kläger glaubhaft mündlich wie schriftlich versichert habe, er werde nicht mehr uniformiert auftreten, habe seitens der Beklagten auch kein Anlass mehr bestanden, vom Straftatbestand der Amtsanmaßung i. S. d. § 132 StGB auszugehen. Die Beklagte unterstelle zulasten des Klägers, dass insbesondere durch das Tragen einer Uniform bzw. uniformähnlichen Kleidung gegenüber der Bevölkerung der Eindruck erweckt werde, der Kläger handele „in Ausübung eines öffentlichen Amtes“ oder aber „kraft eines öffentlichen Amtes“. Nachdem der Kläger jedoch mehrfach und dies auch glaubhaft dargelegt habe, dass er nicht mehr uniformiert auftreten werde, fehle es auch an einer hinreichend nachvollziehbaren Prognose in Hinblick auf die Erfüllung des Straftatbestandes des § 132 StGB.

Soweit die Beklagte ihre sicherheitsrechtliche Anordnung auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG stütze, scheide diese Rechtsgrundlage aufgrund der dargelegten Umstände ebenfalls aus. Die Annahme einer konkreten Gefahr gehe fehl. Aufgrund der mündlich wie schriftlich geäußerten Erklärung des Klägers sei gerade nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen gewesen, dass das Rechtsgut der Gesundheit oder der Freiheit von Menschen verletzt werde. Aufgrund der glaubhaften mündlich wie schriftlich geäußerten Erklärung des Klägers sei im konkreten Einzelfall gerade nicht mehr damit zu rechnen, dass es zu weiteren Vorfällen komme. Die These der Beklagten, dass es sicher sei, dass es in Zukunft zu ähnlichen Vorfällen kommen werde, erweise sich - auch aus der ex ante-Sichtweise - als falsch und fehlerhaft. Gleiches gelte für die von der Beklagten unterstellte Gefahr für die öffentliche Ordnung. In gleicher Weise treffe dies für die übrigen in Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG genannten Rechtsgüter zu.

Die streitgegenständliche Anordnung entspreche ferner auch nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit i. S. d. Art. 8 Abs. 1 LStVG, weil die Beklagte die ihr bekannten Tatsachen gerade nicht in nachvollziehbarer Art und Weise abgewogen und gewürdigt habe. Die Beklagte habe vielmehr die verbindlichen Erklärungen des Klägers vollkommen ignoriert. Da die Beklagte im Rahmen der sicherheitsrechtlichen Anordnung gewichtige Tatsachen, nämlich die Erklärungen des Klägers, er wolle nicht mehr bewaffnet und uniformiert patrouillieren, in ihre Erwägungen in keiner Weise einbezogen habe, liege ein Ermessensfehlgebrauch vor, der schon als solcher ausreiche, die streitgegenständliche sicherheitsrechtliche Anordnung als rechtswidrig anzusehen.

Aus dem Protokoll der Besprechung vom 27. September 2013 ergebe sich nicht, dass die Beklagte beabsichtigt hätte, dem Kläger die Kontrollgänge an sich zu untersagen. Gegenstand der Anhörung sowie Gegenstand der mündlichen Anordnung vom 27. September 2013 seien alleine das Uniformieren und das Tragen von Waffen sowie anderen gefährlichen Gegenständen gewesen. Die bloßen Kontrollgänge seien dem Kläger nicht untersagt worden, er sei hierzu auch nicht angehört worden. Weshalb der Kläger deshalb der Beklagten gegenüber hätte zusagen sollen, die Kontrollgänge zu unterlassen, sei nicht ersichtlich. Es könne folglich in diesem Fall keine Rolle spielen, dass der Kläger die Kontrollgänge vereinzelt in Zivil auch nach dem 27. September 2013 fortgesetzt habe. Der Kläger habe sich jedenfalls nach dem 27. September 2013 an die mündliche Anordnung der Beklagten und ebenso an die eigene Zusage gehalten und keine Uniform getragen sowie keine Waffen oder sonstigen Gegenstände mit sich geführt. Nicht uniformierte Kontrollgänge ohne Waffen und ohne sonstige gefährliche Gegenstände seien dem Kläger auch im Bescheid vom 14. Oktober 2013 nicht untersagt worden.

Es könne sein, dass aus Sicht der Beklagten die mündliche Zusage des Klägers vom 27. September 2013 zunächst als nicht ausreichend anzusehen gewesen sei. Die Beklagte ignoriere aber weiterhin den Umstand, dass der Kläger seine mündliche Zusage in einer verbindlichen schriftlichen Zusage vom 1. Oktober 2013 bekräftigt habe. Es sei nicht zwingend erforderlich, dass ein Verwaltungsakt in schriftlicher Form erfolgen müsse. Die schriftliche Bestätigung eines mündlich erlassenen Verwaltungsaktes sei gem. Art. 37 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG nur dann vorgesehen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse bestehe und der Betroffene dies unverzüglich verlange. Der Akte sei nicht zu entnehmen, dass der Kläger die schriftliche Bestätigung des mündlich erlassenen Verwaltungsaktes verlangt habe. Es erschließe sich nicht, warum die mündliche Anordnung vom 27. September 2013 eine unverbindliche mündliche Vorgabe der Behörde gewesen sein solle, die einer zusätzlichen schriftlichen Bestätigung bedurft habe. Da bereits für den Erlass des Grundverwaltungsaktes kein Raum mehr gewesen sei, sei zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses am 14. Oktober 2013 die Androhung eines Zwangsgeldes obsolet gewesen.

Erkenntnisse, die die Beklagte nach dem Erlass des streitgegenständlichen Bescheides, insbesondere im Rahmen des Strafverfahrens gegen die Klägerin im Verfahren W 5 K 13.1137 vor dem Amtsgericht Würzburg am 27. Oktober 2014, gewonnen habe, seien unerheblich, da es für die Frage, ob eine konkrete Gefahr vorliege, auf den Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides ankomme. Außerdem sei in dieser Verhandlung zu keinem Zeitpunkt festgestellt worden, dass die Beschuldigte am 10. November 2013 Pfefferspray oder gar ihre Schreckschusswaffe bei sich geführt habe. Beide Gegenstände seien bereits am 20. September 2013 bei einer Hausdurchsuchung in der Meldeadresse des Klägers und der Klägerin im Verfahren W 5 K 13.1137 sichergestellt worden. Weiterhin teile die Beklagte offensichtlich die Auffassung, dass der Kläger sich an das Verbot des Uniformierens gehalten habe. Die vom Kläger am 28. September 2013 gegenüber einer Streifenbesatzung der Polizei geäußerte Absicht, „weiter in Zivil Streife zu laufen bzw. zu fahren“, stelle keine Zuwiderhandlung gegen den Bescheid vom 14. Oktober 2013 dar. Es sei wohl auch kein Zwangsgeld gegen den Kläger fällig gestellt worden. Der Kläger sei auch trotz des Bescheids berechtigt, in Zivil Streife zu laufen, solange er sich an die Anordnungen des streitgegenständlichen Bescheids halte. Eine Rechtsgrundlage dafür, dem Kläger eine zivile Streifentätigkeit zu verbieten, sei nicht ersichtlich. Auch die Einstellung des Projektes „L.“ sei nicht Gegenstand der Anhörung oder des Bescheides gewesen, weshalb dem Kläger nicht entgegengehalten werden könne, wenn er dieses weitergeführt habe. Außerdem sei das Pilotprojekt „Einsatzgruppe L.“ von zwei Mitgliedern der Vereinigung „L.“ nicht mit dem Verein als ganzes gleichzustellen.

Eine Aufnahme neuer Mitglieder in den Verein oder die „Einsatzgruppe“ „L.“ habe nicht stattgefunden. Der von der Beklagten erwähnte Vorfall am 29. September 2013 bedürfe der Richtigstellung. Dem Interessierten sei lediglich Einblick in die Tätigkeit der Vereinsmitglieder gewährt worden.

Das verwaltungsgerichtliche Verfahren könne nicht die Annahme einer konkreten Gefahr begründen. Der Kläger beabsichtige nicht, künftig wieder in Uniform und mit Waffen oder waffenähnlichen Gegenständen Streife zu laufen, er wolle lediglich geklärt wissen, ob der vorliegende Bescheid rechtswidrig sei und ihn in seinen Rechten verletze.

4. Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung des Klageabweisungsantrages wurde im Wesentlichen vorgetragen, der Kläger habe bei dem Gespräch am 27. September 2013 nicht zugesagt, dass er bzw. die anderen Mitglieder von „L.“ die Kontrollgänge unterlassen würden. Die Kontrollgänge seien im Übrigen auch nach dem Anhörungsgespräch weitergeführt worden. Daher sei eine Untersagung der Uniformierung und des Mitführens von Waffen und anderen gefährlichen Gegenständen in Form des ergangenen Bescheides geboten gewesen.

Der Erlass eines Bescheides gegen den Kläger werde im Einzelnen wie folgt begründet. Dem Kläger sei am 27. September 2013 aufgrund der Dringlichkeit der Angelegenheit die Uniformierung und das Tragen von Waffen und anderen gefährlichen Gegenständen mündlich ab sofort untersagt worden. Dies habe nur ihm selbst als Anführer bzw. „Chief Executive“ der „Einsatzgruppe L.“ gesagt werden können. Die Beklagte habe aber aus Gründen der Rechtssicherheit sowie zur schriftlichen Bestätigung eines mündlichen Verwaltungsaktes den Bescheid vom 14. Oktober 2013 zu Recht erlassen. Zudem sei der Bescheid mit einer Zwangsgeldbewehrung versehen und der sofortige Vollzug sei schriftlich angeordnet worden.

Die mündliche Zusage des Klägers sei alleine nicht ausreichend gewesen. Zum einen habe es einer nachhaltigen Unterbindung der Uniformierung und des Waffentragens bedurft, um rechtssicher und gerichtsverwertbar diese gefährlichen Patrouillen der „Einsatzgruppe“ zu verhindern. Der Bürger bzw. hier der Kläger hätten ein Recht darauf, eine begründete und rechtlich überprüfbare Entscheidung in Form eines schriftlichen Bescheides zu erhalten. Insbesondere die Vorgaben im Bescheid könnten dem Kläger sowie den anderen Mitgliedern der Einsatzgruppe Leitfaden und Klarstellung sein, um die untersagten Handlungen konkretisiert vorzugeben, z. B. sei eben nicht nur das Tragen und Mitführen von Waffen untersagt worden, sondern dem Gesetz entsprechend auch das Mitführen von weiteren gefährlichen Gegenständen. Hier hätte eine unverbindliche mündliche Vorgabe der Behörde dem Sinn und Zweck sowie der Bedeutung der Angelegenheit nicht entsprochen.

Dem Vorbringen der Klägerseite sei nicht deutlich zu entnehmen, ob der Kläger nach dem Gespräch am 27. September 2013 vorgehabt habe, weiterhin auf Patrouillen zu gehen oder nicht. Dies sei nämlich von dem Betroffenen gerade nicht zugesagt worden und die Kontrollgänge im Ganzen damals von ihm auch nicht in Frage gestellt worden. Im Nachhinein habe sich herausgestellt, dass der Kläger zumindest vereinzelt noch Patrouillen durchgeführt habe (in Zivil), womit sich ergebe, dass die Untersagung mit schriftlichem Bescheid erforderlich gewesen sei. Aus dem Gespräch am 27. September 2013 sei nicht zu folgern gewesen, dass die Patrouillentätigkeit der Einsatzgruppe womöglich im Ganzen eingestellt werde. Es sei keinesfalls so gewesen, dass vom Kläger eine abschließende und womöglich die ganze Einsatzgruppe betreffende Zusage erfolgt sei bzw. habe erfolgen können, die einen schriftlichen Bescheid hätte hinfällig werden lassen. Gerade der Umstand, dass der Kläger zusammen mit der Klägerin im Verfahren W 5 K 13.1137 von der „Einsatzgruppe L.“ später noch mit Hund patrouilliert sei, betone, dass es wichtig und richtig gewesen sei, den Bescheid zu erlassen. Nach dem Gespräch im September und nach dem Erlass des Untersagungsbescheides sei zumindest in Einzelfällen die Tätigkeit der „Einsatzgruppe“ weitergeführt worden. Das Mitführen eines Hundes bei einer späteren Patrouille bestätige, dass es den Mitgliedern der Einsatzgruppe wichtig gewesen sei, einen offiziellen Eindruck gegenüber den Bürgern zu vermitteln.

Da die Einsatzgruppe eine lose Gruppierung ohne feste Struktur gewesen sei, sei es notwendig gewesen, gegen jedes Mitglied der Einsatzgruppe einen gesonderten Untersagungsbescheid zu erlassen. Nur auf diese Art und Weise habe ein wirksames Einschreiten seitens der Behörde und seitens der Polizei erfolgen können und habe sichergestellt werden können, dass es zukünftig nicht zu weiteren Kontrollgängen der Einsatzgruppe mit Waffen, Uniform und gefährlichen Gegenständen habe kommen können. Auch hier habe ein schriftlicher Bescheid der Klarstellung und der Konkretisierung gegenüber den Betroffenen, den Behörden und der Polizei gedient. Dass eine Konkretisierung durch schriftlichen Bescheid geboten gewesen sei, lasse sich bereits aus der Anfrage des Klägers vom 20. Oktober 2013 entnehmen.

Aus den polizeilichen Erkenntnissen sowie der Internetseite/Facebook der „Einsatzgruppe L.“ ergebe sich, dass eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gegeben gewesen sei. Im vorliegenden Fall sei es zu Zwischenfällen, die ein schädigendes Ereignis dargestellt hätten, vor Bescheiderlass gekommen, so dass die sicherheitsrechtlichen Anordnungen zur Abwehr der realisierten Gefahr in der Regel nicht nur zulässig gewesen seien, sondern vielmehr für die Behörde geboten seien. Bereits vor Erlass dieses Bescheides habe es zahlreiche gefährliche Situationen gegeben, die der Kläger und die Mitglieder der „Einsatzgruppe“ durch ihr polizeimäßiges Auftreten gegenüber anderen Bürgern verursacht hätten. Gegen Mitglieder der „Einsatzgruppe L.“ seien zahlreiche strafrechtliche Ermittlungen anhängig. Im Gespräch mit dem Kläger habe sich der Eindruck der Behörde verfestigt, dass sich weder der Kläger noch die anderen Mitglieder der Einsatzgruppe in irgendeiner Art und Weise bewusst gewesen seien, dass ihre Patrouillen in Uniform und mit gefährlichen Gegenständen eine konkrete Gefahr für Dritte, aber auch für sie selbst darstellen könnten und auch tatsächlich dargestellt hätten.

Zur Glaubwürdigkeit von Aussagen des Klägers werde auf sein Schreiben verwiesen, in dem dieser mitgeteilt habe, dass das „Pilotprojekt der Einsatzgruppe L.“ seit 26. September 2013 dauerhaft eingestellt worden sei. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Die „Einsatzgruppe“ sei am 28., 29. und 30. September 2013 wiederum im Einsatz gewesen. Die für den Bescheid geltende Gefahrenlage habe nach der Anhörung fortbestanden. Selbst nach dem Gespräch am 27. September 2013 seien noch neue Mitglieder für die Gruppe „L.“ eingelernt worden.

Die Ausübung des Ermessens sei im Bescheid ausführlich dargelegt und begründet worden. Bei der Abwägung und Entscheidung zum Bescheiderlass sei die hohe Wahrscheinlichkeit der erneuten Schadenseintritte zu berücksichtigen gewesen und andererseits seien die gefährdeten Schutzgüter so hochrangig, dass die Beklagte die Untersagung zu Recht ausgesprochen habe.

Die notwendige Einsichtsfähigkeit in die Maßnahme der Sicherheitsbehörde habe dem Kläger gefehlt. Allein aus diesem Grund sei die Untersagung der Uniformierung und des Waffentragens notwendig gewesen.

Eine Selbstverpflichtung sei nicht im gleichen Maß wie eine behördliche Anordnung geeignet, das uniformierte und bewaffnete Patrouillieren im Stadtgebiet zu unterbinden sowie die hiervon ausgehenden Gefahren abzuwehren. Zudem könne die behördliche Anordnung mit Hilfe von Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Dass trotz mündlicher und schriftlicher Zusage durch den Kläger die uniformierte und bewaffnete Bestreifung bleiben zu lassen, weiterhin eine konkrete Gefahr vorgelegen habe, der mit entsprechenden Anordnungen hätte begegnet werden können, werde durch die Anhörung des Betroffenen untermauert. Hier habe der Kläger angegeben, dass das Pilotprojekt der „Einsatzgruppe L.“ dauerhaft eingestellt worden sei bzw. nicht mehr bestehe. Dennoch seien die „L.“-Mitglieder (der Kläger, die Klägerin im Verfahren W 5 K 13.1137 und ein weiteres Mitglied) am 28. September 2013 um 21:40 Uhr im Bereich R.-ring während ihrer Tätigkeit für die „Einsatzgruppe L.“ durch die Polizei angetroffen worden. In dem Gespräch mit der Streifenbesatzung habe sich der Kläger hinsichtlich des von der Beklagten ausgesprochenen Verbotes uneinsichtig gezeigt. Er habe angegeben, weiter in Zivil Streife zu laufen bzw. zu fahren. Zu diesem Zeitpunkt seien alle Mitglieder der „Einsatzgruppe“ mit einer schwarzen Hose und einer schwarzen Jacke (ohne Logo) bekleidet gewesen. Am 29. September 2013 gegen 04:00 Uhr sei ein Mitglied auf dem A.-Parkplatz durch die Polizei dabei angetroffen worden, wie es einen Interessierten für die „Einsatzgruppe L.“ rekrutiert habe. Am 10. November 2013 seien die Klägerin im Verfahren W 5 K 13.1137 und der Kläger im Bereich der Esso-Tankstelle in der V.-Straße Straße unterwegs gewesen. Dort hätten sie in einen Streit eingegriffen. Die Klägerin im Verfahren W 5 K 13.1137 habe angegeben, dass sie für die „Einsatzgruppe L.“ unterwegs sei. Sie habe ein Pfefferspray und eine nichtgeladene PTB-Waffe mit sich geführt. Der Kläger habe ein Pfefferspray dabei gehabt. Diese Vorfälle, die sich nach dem Erlass der sicherheitsrechtlichen Anordnung ereignet hätten, belegten zweifelsfrei, dass die Zusagen des Klägers, sich an die Vorgaben halten zu wollen, nicht eingehalten worden seien. Die Zusagen seien daher unzutreffend und unglaubwürdig gewesen.

Im sozialen Netzwerk Facebook finde sich die Seite der „L.-Gemeinschaft“, die ein ähnliches Logo wie die „Einsatzgruppe L.“ trage. Es handele sich eindeutig um die Fortführung der bisherigen Seite der „Einsatzgruppe L.“. Am 10. September 2014 sei ein Eintrag verfasst worden, in dem von einem alkoholisierten Mann berichtet werde, der in einem Seitenarm der D...-Straße gegen eine Metalltüre trete und schlage. Hierzu sei ebenfalls am 10. September 2014 ein Youtube-Video eingestellt worden. Am 12. Oktober 2014 sei ein Video veröffentlicht worden, in dem eine pöbelnde Menge vor einem Haus in der J.-promenade gefilmt worden sei. Zwar seien die Mitglieder der Einsatzgruppe nicht wie bisher uniformiert gewesen, dennoch zeigten die Feststellungen der Polizeiinspektion Würzburg-Stadt sowie der Beklagten, dass die Angaben des Klägers hinsichtlich des Bestehens des „Projekts“ falsch gewesen seien. Die Beklagte habe ohne entsprechende Anordnungen weiterhin bewaffnete und uniformierte Streifengänge befürchten müssen. Angesichts der bedrohten Rechtsgüter und des Verhaltens des Klägers sowie seiner Mitstreiter habe die Beklagte sich nicht darauf verlassen müssen, dass eine lediglich mündliche Untersagung ohne Androhung von Zwangsmitteln den Kläger und die weiteren Betroffenen auf Dauer von einer uniformierten und bewaffneten Bestreifung des Stadtgebiets W. abhalte. Die Zusicherungen des Klägers hätten wegen der unzutreffenden Angaben und dem nachfolgenden Verhalten als zweifelhaft und unglaubwürdig angesehen werden können. Der Auffassung, es habe keine konkrete Gefahr vorgelegen, widerspreche auch die Tatsache, dass der Kläger gegen den Bescheid geklagt habe und offensichtlich Interesse daran habe, künftig wiederum in Uniform und mit Waffen bzw. waffenähnlichen Gegenständen Streife laufen zu wollen.

Auf den weiteren Inhalt der Klageerwiderung wird Bezug genommen.

5. In der mündlichen Verhandlung am 22. Januar 2015 wiederholten der Klägerbevollmächtigte und die Beklagtenvertreterin ihre bereits schriftlich gestellten Klageanträge. Hinsichtlich des weiteren Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

6. Auf den weiteren Vortrag der Beteiligten sowie die einschlägigen Behördenakten, welche dem Gericht vorlagen, wird Bezug genommen. Die Verfahrensakte W 5 K 13.1137 wurde beigezogen.

Gründe

I.

Die Klage ist zulässig und begründet.

1. Der Bescheid der Beklagten vom 14. Oktober 2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger dadurch in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

a) Zwar war der Aufgabenbereich des Art. 6 LStVG für die Beklagte eröffnet. Der Bescheid ist auch formell nicht zu beanstanden, da insbesondere eine Anhörung vor Bescheiderlass stattgefunden hat, Art. 28 BayVwVfG, und der Bescheid nach Art. 39 BayVwVfG mit einer Begründung versehen ist.

b) Es dürften wohl auch die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG i. V. m. § 127 StGB oder § 132 StGB bzw. des Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG für die Einzelfallanordnungen vorgelegen haben. Mangels spezieller Regelungen kommen als Rechtsgrundlage für die Untersagung des Tragens von Waffen und anderen gefährlichen Gegenständen sowie für die Untersagung des uniformierten Auftretens nur Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 3 LStVG in Betracht.

Primäre Aufgabe der Sicherheitsbehörden ist die Verhütung oder Unterbindung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten. Hierfür räumt Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG die notwendige Befugnis ein. Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG enthält u. a. eine allgemeine Befugnis zur Gefahrenabwehr oder Störungsbeseitigung, wenn Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen konkret gefährdet oder verletzt sind (7.4.2 der Vollzugsbekanntmachung zu Art. 7 LStVG). Verhüten ist jede vorbeugende Tätigkeit der Sicherheitsbehörden, die darauf gerichtet ist, konkret drohende Handlungen nicht zustande kommen zu lassen, die Gefahren für die öffentliche Sicherheit und/oder Ordnung verursachen (7.4.1 der Vollzugsbekanntmachung zu Art. 7 LStVG). Die Gefahr muss konkret sein, d. h. der Eintritt eines Schadens muss im konkreten Fall tatsächlich zu befürchten sein. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je höher der Stellenwert der gefährdeten Rechtsgüter ist (Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Art. 7 RdNr. 30). Es kommt entscheidend auf die durch die handelnde Behörde zu treffende Prognose zum Zeitpunkt der Entscheidung für das Einschreiten (ex ante) an. Diese Prognose muss hinreichend abgesichert sein, d. h. es müssen gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte und/oder Erkenntnisse über die Einzelheiten des konkreten Falles vorhanden sein, die den Schluss auf den drohenden Schadenseintritt rechtfertigen (Bengl/Berner/Emmerig, a. a. O., Art. 7 RdNr. 50).

Entscheidender Zeitpunkt ist vorliegend der Zeitpunkt des Erlasses des schriftlichen Bescheides (14. Oktober 2013), denn bei dem streitgegenständlichen Bescheid handelt es sich weder um die bloße Bestätigung eines mündlich erlassenen Verwaltungsakts noch um eine wiederholende Verfügung. Die Voraussetzungen des Art. 37 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG liegen nicht vor, denn der Kläger hat nach Aktenlage keine schriftliche Bestätigung eines mündlichen Verwaltungsakts verlangt. Inhaltlich besteht auch keine Identität zwischen den mündlichen Anordnungen und dem zwangsmittelbewehrten schriftlichen Bescheid.

Die Annahme der Beklagten, dass vorliegend eine oder mehrere rechtswidrige Taten drohten, die den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllen, ist entgegen der noch im Prozesskostenhilfebeschluss vom 12. August 2014 vertretenen Auffassung wohl nicht zu beanstanden. Das Gericht hat das Drohen einer rechtswidrigen Tat selbst und eigenverantwortlich festzustellen. Eine Bindung an strafrechtliche Entscheidungen besteht nicht (Bengl/Berner/Emmerig, a. a. O., Art. 7 RdNr. 48).

Vorliegend konnte die Beklagte aus dem Vorverhalten des Klägers und weiterer tatsächlicher Anhaltspunkte und Erkenntnisse, die ihr aus der Zusammenarbeit mit der Polizei bekannt waren, wohl auf das Vorliegen einer konkreten Gefahr schließen. In der Vergangenheit war es bereits zu Vorfällen während der Streifentätigkeit des Klägers im Rahmen der „Einsatzgruppe L.“ gekommen, die unter die Straftatbestände „Bildung bewaffneter Gruppen“ (§ 127 StGB) bzw. „Amtsanmaßung“ (§ 132 StGB) subsumiert werden können. Der Kläger bildete und befehligte eine Gruppe, die über Waffen bzw. andere gefährliche Werkzeuge verfügte, und trat mehrfach gegenüber Dritten unbefugt wie ein Träger eines öffentlichen Amtes auf. Diese Auffassung wird bestätigt durch die Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft Würzburg gegen den Kläger im Verfahren 812 Js 11829/14 jug vom 21. Juli 2014. Der Anklagevorwurf lautet u. a. auf Bildung bewaffneter Gruppen und Amtsanmaßung in fünf Fällen, hiervon haben vier Ereignisse vor Erlass des Bescheides stattgefunden. Der Kläger war also bereits durch die Begehung von Straftaten der zu verhütenden Art aufgefallen. Weiterhin war der Kläger vor Bildung der „Einsatzgruppe L.“ bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Nach der der Beklagten vorliegenden „Führungsinformation“ des Polizeipräsidiums Würzburg vom 25. September 2013 lagen für den Kläger 15 Einträge in INPOL vor, u. a. wegen (gefährlicher) Körperverletzung. Hinsichtlich der Persönlichkeit des Klägers konnte die Beklagte von einem Mangel an Risikoeinschätzung und Verantwortungsbewusstsein, von Uneinsichtigkeit bzgl. der Gefährlichkeit des bereits gezeigten Verhaltens im Rahmen der „Einsatzgruppe L.“ sowie einer gewissen Gewaltbereitschaft ausgehen. Dies war aufgrund des Kontakts der Mitarbeiter der Beklagten mit dem Kläger sowie aufgrund der polizeilichen Erfahrungen mit dem psychisch auffälligen Verhalten des Klägers ohne weiteres möglich (vgl. die Aktenvermerke mehrerer Polizeibeamter zum Verhalten des Klägers in den Akten der Staatsanwaltschaft Würzburg Nr. 812 Js 11829/14 jug; hierin wird mehrfach eine amtsärztliche Untersuchung des Klägers für erforderlich gehalten). Weiterhin bot ein Vorfall kurz vor Erlass des Bescheides Anlass, aufgrund des gezeigten Verhaltens des Klägers dessen Persönlichkeitsstruktur zu hinterfragen und daraus resultierende Risiken anzunehmen. Am 20. September 2013 war ein für die Wohnung des Klägers vorliegender Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Würzburg wegen Verdachts der Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion vollzogen worden. Es konnten bei der Durchsuchung zwar kein Sprengstoff oder zu dessen Herstellung geeignete Chemikalien oder erlaubnispflichtige Waffen gefunden werden. Hintergrund war jedoch eine Überweisung des Klägers an seine Mutter mit dem angegebenen Verwendungszweck „Bausatz Ethanolbombe“. Dieser Sachverhalt war der Beklagten aufgrund der „Führungsinformation“ des Polizeipräsidiums Würzburg vom 25. September 2013 ebenfalls bekannt.

Vor diesem Hintergrund musste die Beklagte alleine aufgrund der (schriftlichen) Zusage des Klägers, die „Einsatzgruppe L.“ werde nicht mehr uniformiert und bewaffnet oder ausgerüstet mit anderen gefährlichen Gegenständen auf Streife gehen, nicht ohne weiteres von einem Entfallen der Gefahr ausgehen. Auch die Tatsache, dass der Kläger bzw. seine Begleiter zwischen dem Besprechungstermin am 27. September 2013 und dem Bescheiderlass nicht mehr in Uniform oder mit Waffen bzw. anderen gefährlichen Gegenständen ausgerüstet im Stadtgebiet angetroffen wurden, ließ nicht notwendigerweise auf das Entfallen der konkreten Gefahr der Begehung weiterer rechtswidriger Straftaten oder der Gefahr für die Rechtsgüter Gesundheit und Freiheit schließen. Dass die Mitglieder der Gruppe in diesem Zeitraum nicht mehr bewaffnet bzw. ausgerüstet mit anderen gefährlichen Gegenständen patrouilliert sind, hätte auch lediglich der Sicherstellung der Ausrüstung im Rahmen der o.g. Hausdurchsuchung am 20. September 2013 geschuldet sein können. In Anbetracht der betroffenen hohen Schutzgüter war die Annahme einer ausreichenden Wahrscheinlichkeit für einen Schadenseintritt daher wohl nach wie vor gerechtfertigt.

c) Die Anordnungen in Nrn. 1 und 2 des Bescheides erweisen sich aber deshalb als rechtswidrig, weil sie ermessensfehlerhaft sind (Art. 40 BayVwVfG). Dies trifft sowohl auf den Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids zu als auch auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, denn eine ausreichende Ermessensergänzung des Verwaltungsakts ist auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht gemäß § 114 Satz 2 VwGO erfolgt.

Der Erlass von Anordnungen für den Einzelfall nach Art. 7 Abs. 2 LStVG liegt im Ermessen der Behörde, dessen ordnungsgemäße Ausübung vom Gericht im Rahmen von § 114 VwGO, Art. 40 BayVwVfG lediglich auf Ermessensfehler hin überprüft werden kann. Dem Gericht ist es hingegen versagt, die behördlichen Ermessenserwägungen durch eigene zu ersetzen.

Die von der Behörde zu treffende Entscheidung umfasst sowohl die Frage, ob sie handeln will (Erschließungsermessen), als auch die Frage, wie sie handeln will (Auswahlermessen). Dabei hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (Art. 40 BayVwVfG). Ein Ermessensfehler liegt zunächst dann vor, wenn die Behörde überhaupt kein Ermessen ausgeübt hat (sog. Ermessensausfall), wenn sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschreitet (sog. Ermessensüberschreitung), wenn sie nicht alle nach Lage des Falles betroffenen Belange in ihre Ermessensentscheidung eingestellt, sie ihre Entscheidung also auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage getroffen hat (sog. Ermessensdefizit) und schließlich wenn von dem durch die Befugnisnorm eingeräumten Ermessen nicht in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist, die Behörde sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder ein Belang willkürlich falsch gewichtet (sog. Ermessensfehlgebrauch) worden ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 114 RdNrn. 14 ff.).

Ob die Ermessensausübung im Einzelfall pflichtgemäß oder fehlerhaft erfolgte, lässt sich nur anhand der nach Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG erforderlichen Begründung ermitteln (Kopp/Schenke, a. a. O., § 114 RdNrn. 14 ff.). Eine bezüglich der Ermessensausübung fehlende oder unzureichende Begründung indiziert einen Ermessensnicht- oder -fehlgebrauch, sofern sich nicht aus den Umständen anderes ergibt. Fehlt in einer gegebenen Begründung ein wesentlicher Gesichtspunkt, so spricht dies für die Annahme, dass dieser Punkt auch tatsächlich übersehen wurde (Eyermann, VwGO, § 114 RdNr. 23).

So liegt der Fall hier:

Zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids, also am 14. Oktober 2013, hat die Beklagte zwar gesehen, dass ihr ein Ermessen dahingehend zusteht, ob sie Anordnungen erlassen will, so dass ein vollständiger Ermessensausfall nicht vorliegt. Es sind ausweislich der Begründung des Bescheides jedoch im Sinn eines Ermessensdefizits wesentliche Gesichtspunkte bei der Entscheidung außen vor geblieben. Die Beklagte hat weder die mündliche Zusage in der Besprechung am 27. September 2013 noch die auf die Anhörung erfolgte schriftliche Zusage des Klägers vom 1. Oktober 2013, auf Uniformierung und das Tragen von Waffen und anderen gefährlichen Gegenständen im Stadtgebiet künftig zu verzichten, in ihrem Bescheid aufgegriffen und bewertet. Sie hätte sich jedoch im Rahmen der Darstellung der Erforderlichkeit der Anordnungen mit der im Rahmen der Anhörung des Betroffenen abgegebenen Stellungnahme auseinandersetzen müssen.

Die Beklagte hat ihre Ermessenserwägungen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht nachträglich den rechtlichen Anforderungen entsprechend (§ 114 Satz 2 VwGO) ergänzt, so dass sich der Bescheid auch insofern nicht als ermessensfehlerfrei erweist.

In ihren Ausführungen im Klageverfahren geht die Beklagte nach wie vor nicht konkret auf die Glaubwürdigkeit und Verlässlichkeit der schriftlichen Zusage des Klägers ein, sondern führt nur allgemein aus, eine Selbstverpflichtung sei nicht im gleichen Maß wie eine behördliche Anordnung geeignet, das uniformierte und bewaffnete Patrouillieren im Stadtgebiet zu unterbinden. Die sonstigen nachgeschobenen Ermessenserwägungen stellen teilweise ihrerseits einen Ermessensfehlgebrauch dar. Die Beklagte zieht unzulässigerweise zur Untermauerung ihrer Auffassung, dass die Zusagen des Klägers unzutreffend und unglaubwürdig gewesen seien, Ereignisse nach Bescheiderlass heran. Ob die Behauptung der Beklagten, der Kläger und die Klägerin im Verfahren W 5 K 13.1137 hätten am 10. November 2013 Pfefferspray und eine nicht geladene PTB-Waffe mit sich geführt, den Tatsachen entspricht, ist darüber hinaus zweifelhaft, kann jedoch im Ergebnis offen bleiben. Jedenfalls lässt sich dies dem Ermittlungsbericht der Polizeiinspektion Würzburg-Stadt vom 31. März 2014 und der Anklageschrift vom 21. Juli 2014 im Verfahren 812 Js 11829/14 jug nicht entnehmen.

In die Entscheidung sind auch offensichtlich sachfremde Erwägungen eingeflossen. Die Beklagte stützt ihre Argumentation auf angeblich unzutreffende Angaben des Klägers zur dauerhaften Einstellung des Pilotprojekts „Einsatzgruppe L.“, die fehlende Zusage des Klägers in der Besprechung am 27. September 2013, die Streifengänge einzustellen, und die weitere Durchführung von Streifengängen durch den Kläger. Da der Bescheid jedoch keine Untersagung der Streifentätigkeit enthält und der Kläger nicht zugesagt hat, die Kontrollgänge zu unterlassen, ist eine solche Argumentation bzgl. der Fortführung der Kontrollgänge ermessensfehlerhaft. Außerdem verkennt die Beklagte den genauen Inhalt des klägerischen Schreibens. Nach dem Wortlaut seines Schreibens vom 1. Oktober 2013 hat der Kläger nicht die Einstellung der Tätigkeit der „Einsatzgruppe“ zugesagt, sondern lediglich behauptet, dass das Pilotprojekt der „Einsatzgruppe L.“, „in welcher einzelne Personen uniformierte Präsenz an den Schwerpunkten des W... Nachtlebens gezeigt“ hätten, „seit 26. September 2013 dauerhaft eingestellt“ sei. Auch dem letzten Satz dieses Schreibens lässt sich nicht entnehmen, dass die Tätigkeit der „Einsatzgruppe L.“ eingestellt werden soll, sondern nur, dass „das Projekt nicht mehr besteht“, womit das im ersten Satz genannte uniformierte Auftreten gemeint sein kann. Die (auch ansonsten) ausgeklügelten Formulierungen des Schreibens hätten durchaus neben den o.g. weiteren zum Kläger vorhandenen Erkenntnissen der Beklagten im Rahmen der Bewertung der Bedeutung der Selbstverpflichtung des Klägers Berücksichtigung finden können, aus dem Schreiben lässt sich jedoch entgegen der Auffassung der Beklagten kein widersprüchliches Verhalten des Klägers bzgl. der Kontrollgänge entnehmen.

Auch in der mündlichen Verhandlung am 22. Januar 2015 hat die Beklagte keine ermessensergänzenden Ausführungen mehr gemacht, die ihre ermessensfehlerhafte Argumentation in den Schriftsätzen im gerichtlichen Verfahren korrigiert hätten.

Der Erlass des angegriffenen Bescheids wäre mit einer den Vorgaben der Ermessensausübung entsprechenden Begründung rechtlich zulässig gewesen, vorliegend erwies sich die Ermessensbetätigung der Beklagten aber als fehlerhaft.

d) Daher waren auch die Zwangsmittelandrohungen aufzuheben, weil die ihr zugrundeliegenden Grundverwaltungsakte der Aufhebung unterliegen. Darauf, ob sie an eigenständigen Mängeln leiden, kommt es nicht an.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Tenor

I.

Der Bescheid der Beklagten vom 14. Oktober 2013 wird aufgehoben.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen eine schriftliche Anordnung der Beklagten, mit der ihm das uniformierte Auftreten sowie das Tragen von Waffen und anderen gefährlichen Gegenständen im Stadtgebiet W. auf öffentlichen Flächen untersagt wird.

1. Laut Besprechungsprotokoll der Beklagten untersagten am 27. September 2013 im Rahmen einer Besprechung Mitarbeiter der Beklagten dem Kläger, der für die „Einsatzgruppe L.“ an der Besprechung teilnahm, mündlich ab sofort, sich auf öffentlicher Fläche im Stadtgebiet zu uniformieren bzw. Waffen und andere gefährliche Gegenstände mit sich zu führen. Ausweislich des Protokolls sicherte der Kläger im Rahmen der Besprechung zu, dass er den Mitgliedern der „Einsatzgruppe L.“ noch am selben Tag mitteilen werde, dass nicht mehr uniformiert und bewaffnet auf Streife gegangen werde. Dem Kläger wurde im Rahmen der Besprechung ein Schreiben zu einer beabsichtigten schriftlichen Anordnung übergeben, zu welchem er bis spätestens 2. Oktober 2013 schriftlich Stellung nehmen konnte.

Mit Schreiben vom 1. Oktober 2013, eingegangen bei der Beklagten am 2. Oktober 2013, teilte der Kläger mit, dass das Pilotprojekt der „Einsatzgruppe L.“, in welchem einzelne Personen uniformierte Präsenz an den Schwerpunkten des Würzburger Nachtlebens gezeigt hätten, seit 26. September 2013 dauerhaft eingestellt sei. Die bekannte Uniform ähnele zwar in keiner Weise Uniformen von Amtsträgern, trotzdem würde weiterhin darauf in der W. Öffentlichkeit freiwillig verzichtet. Im Rahmen der „Einsatzgruppe L.“ werde weiterhin auf Gegenstände, die dem Waffengesetz unterlägen, und andere gefährliche Gegenstände im Stadtgebiet verzichtet, da das Projekt nicht mehr bestehe.

2. Mit Bescheid vom 14. Oktober 2013 untersagte die Beklagte dem Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung (Nr. 3) das Tragen von Waffen und anderen gefährlichen Gegenständen (Nr. 1) sowie das uniformierte Auftreten (Nr. 2) im Stadtgebiet W. auf öffentlichen Flächen. Für den Fall der Nichterfüllung der Verpflichtungen ab Zustellung des Bescheides wurde jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,00 EUR angedroht (Nrn. 4 und 5). Dem Kläger wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt; es wurde eine Gebühr in Höhe von 30,00 EUR festgesetzt und es wurden Auslagen in Höhe von 3,50 EUR geltend gemacht (Nr. 6).

Zur Begründung des Bescheides wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei Mitglied und Anführer der ca. 20 Personen umfassenden „Einsatzgruppe L.“, deren Mitglieder zumindest seit Ende 2012 im Stadtgebiet W. vorwiegend zur Nachtzeit mit einem mit Waffen und hilfreichem Gerät bestückten „Einsatzgürtel“ und in der Mehrzahl uniformiert patrouillierten, um nach eigenen Angaben für Sicherheit und Ordnung in Würzburg zu sorgen. Der äußere Gesamteindruck eines uniformierten Gruppenmitglieds sei der eines bewaffneten Security-Mitarbeiters oder eines Militärangehörigen. Bei Einsätzen seien durch Mitglieder der Einsatzgruppe wiederholt Pfefferspray eingesetzt und Personen verletzt worden. Außerdem sei Anfang Juli 2013 durch die „Einsatzgruppe L.“ ein Bürger vorläufig festgenommen und mit Handschellen gefesselt worden. Die Mitglieder der „Einsatzgruppe L.“ seien weder von der Polizei, den Sicherheitsbehörden oder einem Dritten beauftragt worden, im öffentlichen Raum zu patrouillieren. Die Gruppe sei auch kein nach der Gewerbeordnung zugelassenes Bewachungsunternehmen, das staatlicher Kontrolle unterliege.

Rechtsgrundlage für die Anordnungen unter Nrn. 1 und 2 sei Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG i. V. m. § 127 StGB; hilfsweise werde die Anordnung auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG gestützt.

Im vorliegenden Fall sei der Straftatbestand des § 127 StGB erfüllt. Eine Gruppe i. S.v. § 127 StGB setze das Zusammentreten einer Mehrheit von Personen voraus (ca. 20 Gruppenmitglieder bei „L.“). Die Gruppe „L.“, der sich der Kläger angeschlossen habe, sei zum gemeinsamen „Bestreifen“ von Örtlichkeiten gegründet worden und verfolge einen gemeinsamen Zweck, nämlich nach deren Ansicht für Ordnung und Sicherheit zu sorgen. Der Kläger sei der Anführer dieser Gruppe, die auch untereinander kommuniziere, womit eine Organisationsstruktur eindeutig vorliege. Eine Befugnis i. S. d. § 127 StGB liege nicht vor, da für das Tätigwerden und Kontrollieren öffentlichen Raumes weder von einer Behörde noch von der Polizei ein Auftrag erteilt worden sei. Außerdem zähle die Gruppe „L.“ auch nicht zu unbedenklichen Personengruppen wie eine Schützengesellschaft oder eine Gruppe von Jägern, deren Auftreten gerechtfertigt und somit nicht strafbar wäre. Die Waffen und anderen gefährlichen Werkzeuge im Sinne der Vorschrift, wie beispielsweise Pfefferspray, Pfefferpistole, Elektroschocker sowie Pistolen mit Reizgaskartuschen, mit denen die Gruppenmitglieder ausgestattet seien, seien für den Einsatz gegen Menschen gedacht und würden hierfür bereit gehalten. Dies sei im Übrigen durch die Notwehr- und Notstandsabwehrrechte nicht gedeckt, da sich die Gruppenmitglieder gezielt und bewusst in die unmittelbare Nähe von konfliktträchtigen Situationen begäben und diese absichtlich aufsuchten und daher der Einsatz dieser Gerätschaften praktisch unausweichlich sei, wie die Beispiele des Pfeffersprayeinsatzes oder des Handschelleneinsatzes verdeutlichten. Hier sei ein Unterschied zu ziehen zu einem zu reinen Selbstverteidigungszwecken mitgeführten Pfefferspray in der Damenhandtasche oder in der Jacke eines Bürgers, das in der Regel nur bei Überfällen auf die eigene Person oder bei zufälligen Konfliktsituationen zum Einsatz kommen würde. Da somit zumindest der Tatbestand des § 127 StGB erfüllt sei, sei die Beklagte als Sicherheitsbehörde dazu befugt, das Waffentragen künftig zu untersagen und zu unterbinden. Hilfsweise sei auch die Unterbindung einer Amtsanmaßung nach § 132 StGB einschlägig, da die Gruppenmitglieder Handlungen vornähmen, welche nur Kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden dürften (sog. Gewaltmonopol des Staates). Die Gruppenmitglieder stützten ihre Einsätze zwar auf den allgemeinen Notstand und auf Notwehrrechte, dies treffe jedoch nicht zu: Die Mitglieder begäben sich nämlich gerade zielgerichtet und absichtlich in gefährliche Konfliktsituationen und suchten diese auf, um hier regulierend einzugreifen. Der subjektive Eindruck der Gruppenmitglieder, dass dies notwendig sei, sei nicht maßgeblich, denn gerade durch ihr Einschreiten in gefährlichen Situationen begäben sie sich selbst in Gefahr und provozierten unter Umständen weitere Gewalteskalation. Es könne dabei dahingestellt bleiben, ob in manchen Streitfällen eine tatsächliche Deeskalation erreicht worden sei. Zum gezielten und wirksamen Einschreiten fehle jegliche Legitimation und es liege allein eine Scheinlegitimation vor, d. h., es werde den Bürgern durch die Bewaffnung und durch das uniformierte Auftreten eine Handlungsautorität vorgetäuscht. Dies sei der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht förderlich.

Hilfsweise sei bezüglich des Waffentragens und des Tragens anderer gefährlicher Gegenstände auch Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG einschlägig, da auch durch die Bewaffnung im öffentlichen Raum die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet werde.

Die Uniformierung der „Einsatzgruppe L.“ werde nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG von der Beklagten als Sicherheitsbehörde untersagt. Im vorliegenden Fall sei das Rechtsgut der Gesundheit und der Freiheit von Menschen betroffen. Der Tatbestand des Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG sei im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen erfüllt: Durch die Patrouillen der Gruppe seien Passanten aufgrund des Einsatzes von Pfefferspray verletzt worden. Auch sei eine Person durch Mitglieder der Gruppe festgenommen und mit Handschellen gefesselt worden, wodurch diese in ihrer körperlichen Bewegungsfreiheit eingeschränkt worden sei. Es sei sicher, dass es in Zukunft zu ähnlichen Vorfällen kommen werde, da sich die Mitglieder bewusst in Streitigkeiten zwischen Passanten sowie bei Delikten einmischten und uniformiert, umfangreich bewaffnet sowie mit Handschellen ausgerüstet in diese Konfliktsituationen einträten. Auch habe ein Ansteigen der Eskalationsstufe festgestellt werden können, da anfangs durch die Gruppe bei Vorfällen lediglich die Polizei telefonisch informiert worden sei, im Laufe der Zeit diese jedoch zunehmend selbst eingeschritten sei und im Einzelfall Gewalt angewendet habe. Durch das Tragen von Waffen und die Uniformierung auf öffentlichen Flächen bestehe auch eine konkrete Gefahr für die öffentliche Ordnung. In der Bundesrepublik Deutschland sei es unüblich und entspreche nicht dem Verhalten von Einzelnen in der Öffentlichkeit, dass Personen, die nicht im Staatsdienst stünden oder aufgrund eines Auftrages private Sicherung vornähmen, uniformiert und waffentragend originär sicherheitsrechtliche und somit staatliche Aufgaben auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen wahrnähmen, von ihren Waffen Gebrauch machten, sich zielgerichtet in Auseinandersetzungen verbaler oder physischer Art einmischten, Pfefferspray sprühten und Verhaftungen durchführten. Das Vorgehen und Auftreten der „Einsatzgruppe L.“ wirke nicht nur auf potentielle Störenfriede und Kriminelle abschreckend, sondern sei auch im hohen Maße geeignet, andere Bürger massiv einzuschüchtern, zu verunsichern sowie zu ängstigen. Umso mehr, wenn bekannt sei, dass die Mitglieder der Einsatzgruppe weder auf deren persönliche Zuverlässigkeit überprüft worden seien, noch für harte Konfliktsituationen hinreichend geschult seien. Dagegen spreche auch nicht der Umstand, dass evtl. Mitglieder von „L.“ bei einer freiwilligen Feuerwehr oder im ehrenamtlichen Rettungsdienst tätig seien. Ebenfalls könne das Auftreten und Verhalten der Gruppe in der Öffentlichkeit unter Umständen erheblich provozierend auf Bürgerinnen und Bürger wirken, die die unrechtmäßige Durchbrechung des Gewaltmonopols des Staates nicht akzeptierten und hinnehmen wollten oder könnten. Hieraus entstehe ein erhebliches Konfliktpotential, da bei Dritten der Eindruck bestehen könne, dass es sich hier um eine Gruppe handele, die ohne entsprechende Autorität und Auftrag anstelle der staatlichen Schutzmechanismen tätig sei und hierbei anderen Bürgern quasi in einer Art typisch staatlichem Über-/Unterordnungsverhältnis Vorschriften und Verhaltensregeln vorgebe, was geradezu Widerspruch herausfordere und zu Gegenreaktionen animieren würde.

Daher könne die Beklagte auch die Uniformierung der Gruppe im Stadtgebiet W... untersagen. Bei den von Patrouillen der „Einsatzgruppe L.“ getragenen Kleidungsstücken handele es sich um gleichartige Kleidungsstücke im Sinne einer Uniform, da weiße Hemden mit blauem W...logo-Aufdruck, schwarze Jacken und blaue Hosen getragen würden. Zusätzlich seien auf den Hemden Identifikationsnummern angebracht. Dies entspreche einer typischen Uniformierung. Durch das uniformierte Auftreten auf öffentlichen Flächen werde durch die Gruppenmitglieder gegenüber der Bevölkerung der Eindruck der Legitimität und der Offizialität ihrer Gruppe sowie ihres gleichwohl rechtswidrigen Handelns erweckt. Angesichts des Gewaltmonopols des Rechtsstaats ließen sich Rechtfertigungsgründe insbesondere nicht aus Notstands-Gesichtspunkten, wie der Organisierung bewaffneter „Selbsthilfe der Bürger“ zur Abwehr von Kriminalität, ableiten. Das Gewaltmonopol des Staates werde hier in unzulässiger Weise durchbrochen.

Nach Abwägung und Würdigung aller der Beklagten bekannten Tatsachen entspreche die Untersagungsverfügung bezüglich des Tragens von Waffen und anderen gefährlichen Gegenständen sowie des uniformierten Auftretens auf öffentlichen Flächen auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit i. S. d. Art. 8 Abs. 1 LStVG. Die getroffenen Anordnungen ergingen in pflichtgemäßem Ermessen. Zur Abwehr von zukünftigen Gefahren für die Allgemeinheit sei es sachgerecht, dass die Beklagte einschreite. Die getroffenen Maßnahmen entsprächen auch dem Auswahlermessen. Die Maßnahmen seien gem. Art. 8 Abs. 1 LStVG rechtlich und tatsächlich möglich, ebenso seien sie geeignet, um die Allgemeinheit vor zukünftigen Gefahren und Störungen der öffentlichen Ordnung, die von der „Einsatzgruppe L.“ und deren uniformierten sowie bewaffneten Mitgliedern ausgingen, zu schützen, und weitere Straftaten zu verhindern. Die Maßnahmen seien auch erforderlich, da keine milderen Mittel ersichtlich seien. Geringere Eingriffe in die Rechte des Klägers schieden aus, da nur durch die genannten Maßnahmen die Allgemeinheit ausreichend vor etwaigen unrechtmäßigen und gewalttätigen Handlungen im Zusammenhang mit der Patrouillierung für die „Einsatzgruppe L.“ geschützt werde. Zudem sei die Untersagung des Waffentragens und der Uniformierung auch und gerade ein Selbstschutz für die Gruppenmitglieder selbst, da sich diese in unkontrollierte Konfliktsituationen begäben, hierbei selbst verletzt werden könnten und zugleich selbst mit den Strafvorschriften in Konflikt geraten könnten. Die Maßnahmen seien nach Art. 8 Abs. 2 LStVG auch angemessen. Zum Zweck des Schutzes der Allgemeinheit stehe die Beeinträchtigung des Klägers nicht außer Verhältnis zum Erfolg. Das Rechtsgut der Gesundheit und Freiheit von Menschen überwiege im vorliegenden Fall das Interesse des Klägers auf uneingeschränktes Mitführen von Waffen und anderen gefährlichen Gegenständen sowie auf uniformiertes Auftreten in der Öffentlichkeit. Es sei bereits mehrmals zu Pfefferspray-Attacken durch Mitglieder der „Einsatzgruppe L.“ gekommen und aufgrund der Bewaffnung sowie der offensichtlichen Bereitschaft zum Einsatz dieser Waffen sei mit weiteren Verletzten zu rechnen. Der Kläger und die Mitglieder der Gruppe verfügten über keine entsprechende ausreichende Schulung im Umgang mit den geschilderten Konfliktsituationen und dem in diesem Zusammenhang erforderlichen bzw. zulässigen Einsatz von Waffen. Wegen der Präsenz der Patrouillen bestehe die Gefahr von Nachahmungseffekten und damit weiteren bewaffneten Gruppen. Des Weiteren liege eine erhebliche Selbstgefährdung der Gruppenmitglieder vor, wenn sich diese nicht bzw. nicht ausreichend geschult in Streitigkeiten und Delikte einmischten. Gerade bei betrunkenen Personen sei eine Reaktion auf ein entsprechendes Eingreifen der Gruppenmitglieder schwer einzuschätzen. Wegen der niedrigen Hemmschwelle Betrunkener sei bei dem Auftreten der Gruppe, insbesondere wegen der umfangreichen Bewaffnung, mit fremdaggressiven und gewalttätigen Aktionen zu rechnen. Nach Abwägung der Interessen der Allgemeinheit - dem Schutz vor Verletzungen durch die Waffen und anderen gefährlichen Gegenstände, dem gruppenmäßigen quasi militärischen Auftreten der Einsatzgruppe, der Wahrung des Gewaltmonopols des Staates, sowie rechtswidrigen Handlungen durch Mitglieder der „Einsatzgruppe L.“ - und dem Interesse des Klägers an dem Tragen von Waffen und anderen gefährlichen Gegenständen sowie dem uniformierten Auftreten in der Öffentlichkeit überwiege schließlich das öffentliche Interesse. Nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 LStVG sei der Kläger als Handlungsstörer Adressat der o.g. Maßnahme, da er durch seine Mitgliedschaft in der „Einsatzgruppe L.“ und das Tragen von Waffen und anderen gefährlichen Gegenständen auf öffentlichen Flächen sowie die Uniformierung auf öffentlichen Flächen die Untersagung des Waffentragens und der Uniformierung notwendig gemacht habe.

Die Androhung der Zwangsgelder unter Nrn. 4 und 5 des Bescheides beruhe auf Art. 29, 30 Abs. 1, 31 Abs. 1 und 36 VwZVG. Die Höhe der Zwangsgelder sei angemessen, da niedrigere Zwangsgelder den Kläger voraussichtlich nicht dazu bewegen würden, den Untersagungen Folge zu leisten.

Laut Postzustellungsurkunde wurde der Bescheid dem Kläger am 16. Oktober 2013 zugestellt.

3. Am 15. November 2013 ließ der Kläger Klage erheben und im Laufe des Verfahrens beantragen,

den Bescheid der Beklagten vom 14. Oktober 2013 aufzuheben.

Zur Begründung der Klage wurde im Wesentlichen ausgeführt, im Zeitpunkt des Erlasses der sicherheitsrechtlichen Anordnung der Beklagten habe für die Beklagte kein Anlass mehr bestanden, eine derartige Anordnung zu erlassen. Der Kläger habe gegenüber der Beklagten zugesichert, ab sofort, also ab dem 27. September 2013, nicht mehr uniformiert und bewaffnet auf die Straße zu gehen. Bereits aus der Online-Berichterstattung der M. vom 25. September 2013, also noch vor der Besprechung am 27. September 2013, ergebe sich, dass nach Aussage des Klägers die Mitglieder der Einsatzgruppe L. „wieder in Zivil Streife“ gingen, folglich also keine Uniformen trügen. Die bereits mündliche Zusicherung des Klägers, wonach die Mitglieder des „Einsatzgruppe L.“ ab dem 27. September 2013 weder uniformiert noch bewaffnet im Stadtgebiet der Beklagten patrouillierten, werde nochmals - im Übrigen auch glaubhaft - bestätigt durch das Schreiben des Klägers vom 1. Oktober 2013. In diesem Schreiben habe der Kläger nochmals verbindlich gegenüber der Beklagten erklärt, dass das Pilotprojekt der „Einsatzgruppe L.“ seit 26. September 2013 dauerhaft eingestellt worden sei. Der Kläger erkläre im Namen der „Einsatzgruppe L.“, dass seitens der Einsatzgruppe freiwillig auf das Tragen der in der Vergangenheit getragenen Uniform verzichtet werde. Auch erkläre der Kläger in seinem Schreiben vom 1. Oktober 2013 ausdrücklich, dass er sowie die anderen Mitglieder der Gruppe darauf verzichteten, Waffen oder andere gefährliche Gegenstände zu tragen. Der Kläger stelle unmissverständlich klar, dass das Projekt „Einsatzgruppe L.“ nicht mehr bestehe. Stelle man auf den 27. September 2013 ab, so habe bereits seit diesem Zeitpunkt kein Anlass mehr bestanden, ein bestimmtes Verhalten des Klägers zu unterbinden bzw. zu verhindern. Denn der Kläger habe bereits vor Bekanntgabe der mündlichen Anordnung am 27. September 2013 hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er, aber auch die anderen Mitglieder der Gruppe, das von der Beklagten getadelte Verhalten ab sofort einstellen würden. Eine Verhütung des tatbestandsmäßigen Verhaltens sei im Zeitpunkt der mündlichen Anordnung am 27. September 2013 nicht mehr erforderlich gewesen, weil der Kläger bereits von sich aus gegenüber der Beklagten glaubhaft mitgeteilt habe, dass er weder uniformiert noch bewaffnet patrouillieren werde. Bei objektiver Betrachtung der maßgeblichen Umstände habe die Beklagte deshalb gerade nicht davon ausgehen können, dass der Kläger auch weiterhin uniformiert und bewaffnet auf Streife gehen werde. Es hätten folglich keine Umstände vorgelegen, die die Annahme gerechtfertigt hätten, dass vom Kläger ein Verhalten ausgehe, das den objektiven Tatbestand einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit erfülle, bevorstehe oder in Gang sei.

Selbst wenn man die mündlich abgegebene Erklärung des Klägers vom 27. September 2013 als reine Schutzbehauptung des Klägers auffassen wolle, so stelle spätestens die verbindliche schriftliche Zusage des Klägers in seinem Schreiben vom 1. Oktober 2013 den endgültig gefassten Entschluss des Klägers dar, ab sofort weder bewaffnet noch uniformiert im Stadtgebiet der Beklagten zu patrouillieren. Zum Zeitpunkt des Erlasses des schriftlichen Bescheides habe deshalb erst Recht kein Anlass mehr bestanden, die streitgegenständliche sicherheitsrechtliche Anordnung zu erlassen. Die Beklagte habe sich insbesondere im Zusammenhang mit dem Erlass des schriftlichen Bescheides vom 14. Oktober 2013 ersichtlich nicht mit den mehrfach abgegebenen Erklärungen des Klägers auseinandergesetzt und diese rechtlich eingeordnet. Denn trotz der mündlichen und schriftlichen Erklärungen des Klägers gehe die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid vom 14. Oktober 2013 weiterhin davon aus, dass der Kläger uniformiert und umfangreich bewaffnet in Erscheinung treten werde. Die Beklagte ignoriere damit die mündlichen und schriftlichen Erklärungen des Klägers in nicht nachvollziehbarer Art und Weise und stelle trotz der glaubhaften Erklärungen des Klägers darauf ab, dass es sicher sei, dass es in Zukunft zu ähnlichen Vorfällen kommen werde, insbesondere zu einem uniformierten und bewaffneten Auftreten des Klägers.

Ausgehend von den mündlich und schriftlich abgegebenen Erklärungen des Klägers vom 27. September und 1. Oktober 2013, mit denen sich die Beklagte im Rahmen des Bescheiderlasses nicht auseinandergesetzt habe, fehle es auch an der von der Beklagten angenommenen Prognose, der Kläger täusche durch das uniformierte Auftreten eine Handlungsautorität vor. Nachdem der Kläger glaubhaft mündlich wie schriftlich versichert habe, er werde nicht mehr uniformiert auftreten, habe seitens der Beklagten auch kein Anlass mehr bestanden, vom Straftatbestand der Amtsanmaßung i. S. d. § 132 StGB auszugehen. Die Beklagte unterstelle zulasten des Klägers, dass insbesondere durch das Tragen einer Uniform bzw. uniformähnlichen Kleidung gegenüber der Bevölkerung der Eindruck erweckt werde, der Kläger handele „in Ausübung eines öffentlichen Amtes“ oder aber „kraft eines öffentlichen Amtes“. Nachdem der Kläger jedoch mehrfach und dies auch glaubhaft dargelegt habe, dass er nicht mehr uniformiert auftreten werde, fehle es auch an einer hinreichend nachvollziehbaren Prognose in Hinblick auf die Erfüllung des Straftatbestandes des § 132 StGB.

Soweit die Beklagte ihre sicherheitsrechtliche Anordnung auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG stütze, scheide diese Rechtsgrundlage aufgrund der dargelegten Umstände ebenfalls aus. Die Annahme einer konkreten Gefahr gehe fehl. Aufgrund der mündlich wie schriftlich geäußerten Erklärung des Klägers sei gerade nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen gewesen, dass das Rechtsgut der Gesundheit oder der Freiheit von Menschen verletzt werde. Aufgrund der glaubhaften mündlich wie schriftlich geäußerten Erklärung des Klägers sei im konkreten Einzelfall gerade nicht mehr damit zu rechnen, dass es zu weiteren Vorfällen komme. Die These der Beklagten, dass es sicher sei, dass es in Zukunft zu ähnlichen Vorfällen kommen werde, erweise sich - auch aus der ex ante-Sichtweise - als falsch und fehlerhaft. Gleiches gelte für die von der Beklagten unterstellte Gefahr für die öffentliche Ordnung. In gleicher Weise treffe dies für die übrigen in Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG genannten Rechtsgüter zu.

Die streitgegenständliche Anordnung entspreche ferner auch nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit i. S. d. Art. 8 Abs. 1 LStVG, weil die Beklagte die ihr bekannten Tatsachen gerade nicht in nachvollziehbarer Art und Weise abgewogen und gewürdigt habe. Die Beklagte habe vielmehr die verbindlichen Erklärungen des Klägers vollkommen ignoriert. Da die Beklagte im Rahmen der sicherheitsrechtlichen Anordnung gewichtige Tatsachen, nämlich die Erklärungen des Klägers, er wolle nicht mehr bewaffnet und uniformiert patrouillieren, in ihre Erwägungen in keiner Weise einbezogen habe, liege ein Ermessensfehlgebrauch vor, der schon als solcher ausreiche, die streitgegenständliche sicherheitsrechtliche Anordnung als rechtswidrig anzusehen.

Aus dem Protokoll der Besprechung vom 27. September 2013 ergebe sich nicht, dass die Beklagte beabsichtigt hätte, dem Kläger die Kontrollgänge an sich zu untersagen. Gegenstand der Anhörung sowie Gegenstand der mündlichen Anordnung vom 27. September 2013 seien alleine das Uniformieren und das Tragen von Waffen sowie anderen gefährlichen Gegenständen gewesen. Die bloßen Kontrollgänge seien dem Kläger nicht untersagt worden, er sei hierzu auch nicht angehört worden. Weshalb der Kläger deshalb der Beklagten gegenüber hätte zusagen sollen, die Kontrollgänge zu unterlassen, sei nicht ersichtlich. Es könne folglich in diesem Fall keine Rolle spielen, dass der Kläger die Kontrollgänge vereinzelt in Zivil auch nach dem 27. September 2013 fortgesetzt habe. Der Kläger habe sich jedenfalls nach dem 27. September 2013 an die mündliche Anordnung der Beklagten und ebenso an die eigene Zusage gehalten und keine Uniform getragen sowie keine Waffen oder sonstigen Gegenstände mit sich geführt. Nicht uniformierte Kontrollgänge ohne Waffen und ohne sonstige gefährliche Gegenstände seien dem Kläger auch im Bescheid vom 14. Oktober 2013 nicht untersagt worden.

Es könne sein, dass aus Sicht der Beklagten die mündliche Zusage des Klägers vom 27. September 2013 zunächst als nicht ausreichend anzusehen gewesen sei. Die Beklagte ignoriere aber weiterhin den Umstand, dass der Kläger seine mündliche Zusage in einer verbindlichen schriftlichen Zusage vom 1. Oktober 2013 bekräftigt habe. Es sei nicht zwingend erforderlich, dass ein Verwaltungsakt in schriftlicher Form erfolgen müsse. Die schriftliche Bestätigung eines mündlich erlassenen Verwaltungsaktes sei gem. Art. 37 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG nur dann vorgesehen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse bestehe und der Betroffene dies unverzüglich verlange. Der Akte sei nicht zu entnehmen, dass der Kläger die schriftliche Bestätigung des mündlich erlassenen Verwaltungsaktes verlangt habe. Es erschließe sich nicht, warum die mündliche Anordnung vom 27. September 2013 eine unverbindliche mündliche Vorgabe der Behörde gewesen sein solle, die einer zusätzlichen schriftlichen Bestätigung bedurft habe. Da bereits für den Erlass des Grundverwaltungsaktes kein Raum mehr gewesen sei, sei zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses am 14. Oktober 2013 die Androhung eines Zwangsgeldes obsolet gewesen.

Erkenntnisse, die die Beklagte nach dem Erlass des streitgegenständlichen Bescheides, insbesondere im Rahmen des Strafverfahrens gegen die Klägerin im Verfahren W 5 K 13.1137 vor dem Amtsgericht Würzburg am 27. Oktober 2014, gewonnen habe, seien unerheblich, da es für die Frage, ob eine konkrete Gefahr vorliege, auf den Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides ankomme. Außerdem sei in dieser Verhandlung zu keinem Zeitpunkt festgestellt worden, dass die Beschuldigte am 10. November 2013 Pfefferspray oder gar ihre Schreckschusswaffe bei sich geführt habe. Beide Gegenstände seien bereits am 20. September 2013 bei einer Hausdurchsuchung in der Meldeadresse des Klägers und der Klägerin im Verfahren W 5 K 13.1137 sichergestellt worden. Weiterhin teile die Beklagte offensichtlich die Auffassung, dass der Kläger sich an das Verbot des Uniformierens gehalten habe. Die vom Kläger am 28. September 2013 gegenüber einer Streifenbesatzung der Polizei geäußerte Absicht, „weiter in Zivil Streife zu laufen bzw. zu fahren“, stelle keine Zuwiderhandlung gegen den Bescheid vom 14. Oktober 2013 dar. Es sei wohl auch kein Zwangsgeld gegen den Kläger fällig gestellt worden. Der Kläger sei auch trotz des Bescheids berechtigt, in Zivil Streife zu laufen, solange er sich an die Anordnungen des streitgegenständlichen Bescheids halte. Eine Rechtsgrundlage dafür, dem Kläger eine zivile Streifentätigkeit zu verbieten, sei nicht ersichtlich. Auch die Einstellung des Projektes „L.“ sei nicht Gegenstand der Anhörung oder des Bescheides gewesen, weshalb dem Kläger nicht entgegengehalten werden könne, wenn er dieses weitergeführt habe. Außerdem sei das Pilotprojekt „Einsatzgruppe L.“ von zwei Mitgliedern der Vereinigung „L.“ nicht mit dem Verein als ganzes gleichzustellen.

Eine Aufnahme neuer Mitglieder in den Verein oder die „Einsatzgruppe“ „L.“ habe nicht stattgefunden. Der von der Beklagten erwähnte Vorfall am 29. September 2013 bedürfe der Richtigstellung. Dem Interessierten sei lediglich Einblick in die Tätigkeit der Vereinsmitglieder gewährt worden.

Das verwaltungsgerichtliche Verfahren könne nicht die Annahme einer konkreten Gefahr begründen. Der Kläger beabsichtige nicht, künftig wieder in Uniform und mit Waffen oder waffenähnlichen Gegenständen Streife zu laufen, er wolle lediglich geklärt wissen, ob der vorliegende Bescheid rechtswidrig sei und ihn in seinen Rechten verletze.

4. Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung des Klageabweisungsantrages wurde im Wesentlichen vorgetragen, der Kläger habe bei dem Gespräch am 27. September 2013 nicht zugesagt, dass er bzw. die anderen Mitglieder von „L.“ die Kontrollgänge unterlassen würden. Die Kontrollgänge seien im Übrigen auch nach dem Anhörungsgespräch weitergeführt worden. Daher sei eine Untersagung der Uniformierung und des Mitführens von Waffen und anderen gefährlichen Gegenständen in Form des ergangenen Bescheides geboten gewesen.

Der Erlass eines Bescheides gegen den Kläger werde im Einzelnen wie folgt begründet. Dem Kläger sei am 27. September 2013 aufgrund der Dringlichkeit der Angelegenheit die Uniformierung und das Tragen von Waffen und anderen gefährlichen Gegenständen mündlich ab sofort untersagt worden. Dies habe nur ihm selbst als Anführer bzw. „Chief Executive“ der „Einsatzgruppe L.“ gesagt werden können. Die Beklagte habe aber aus Gründen der Rechtssicherheit sowie zur schriftlichen Bestätigung eines mündlichen Verwaltungsaktes den Bescheid vom 14. Oktober 2013 zu Recht erlassen. Zudem sei der Bescheid mit einer Zwangsgeldbewehrung versehen und der sofortige Vollzug sei schriftlich angeordnet worden.

Die mündliche Zusage des Klägers sei alleine nicht ausreichend gewesen. Zum einen habe es einer nachhaltigen Unterbindung der Uniformierung und des Waffentragens bedurft, um rechtssicher und gerichtsverwertbar diese gefährlichen Patrouillen der „Einsatzgruppe“ zu verhindern. Der Bürger bzw. hier der Kläger hätten ein Recht darauf, eine begründete und rechtlich überprüfbare Entscheidung in Form eines schriftlichen Bescheides zu erhalten. Insbesondere die Vorgaben im Bescheid könnten dem Kläger sowie den anderen Mitgliedern der Einsatzgruppe Leitfaden und Klarstellung sein, um die untersagten Handlungen konkretisiert vorzugeben, z. B. sei eben nicht nur das Tragen und Mitführen von Waffen untersagt worden, sondern dem Gesetz entsprechend auch das Mitführen von weiteren gefährlichen Gegenständen. Hier hätte eine unverbindliche mündliche Vorgabe der Behörde dem Sinn und Zweck sowie der Bedeutung der Angelegenheit nicht entsprochen.

Dem Vorbringen der Klägerseite sei nicht deutlich zu entnehmen, ob der Kläger nach dem Gespräch am 27. September 2013 vorgehabt habe, weiterhin auf Patrouillen zu gehen oder nicht. Dies sei nämlich von dem Betroffenen gerade nicht zugesagt worden und die Kontrollgänge im Ganzen damals von ihm auch nicht in Frage gestellt worden. Im Nachhinein habe sich herausgestellt, dass der Kläger zumindest vereinzelt noch Patrouillen durchgeführt habe (in Zivil), womit sich ergebe, dass die Untersagung mit schriftlichem Bescheid erforderlich gewesen sei. Aus dem Gespräch am 27. September 2013 sei nicht zu folgern gewesen, dass die Patrouillentätigkeit der Einsatzgruppe womöglich im Ganzen eingestellt werde. Es sei keinesfalls so gewesen, dass vom Kläger eine abschließende und womöglich die ganze Einsatzgruppe betreffende Zusage erfolgt sei bzw. habe erfolgen können, die einen schriftlichen Bescheid hätte hinfällig werden lassen. Gerade der Umstand, dass der Kläger zusammen mit der Klägerin im Verfahren W 5 K 13.1137 von der „Einsatzgruppe L.“ später noch mit Hund patrouilliert sei, betone, dass es wichtig und richtig gewesen sei, den Bescheid zu erlassen. Nach dem Gespräch im September und nach dem Erlass des Untersagungsbescheides sei zumindest in Einzelfällen die Tätigkeit der „Einsatzgruppe“ weitergeführt worden. Das Mitführen eines Hundes bei einer späteren Patrouille bestätige, dass es den Mitgliedern der Einsatzgruppe wichtig gewesen sei, einen offiziellen Eindruck gegenüber den Bürgern zu vermitteln.

Da die Einsatzgruppe eine lose Gruppierung ohne feste Struktur gewesen sei, sei es notwendig gewesen, gegen jedes Mitglied der Einsatzgruppe einen gesonderten Untersagungsbescheid zu erlassen. Nur auf diese Art und Weise habe ein wirksames Einschreiten seitens der Behörde und seitens der Polizei erfolgen können und habe sichergestellt werden können, dass es zukünftig nicht zu weiteren Kontrollgängen der Einsatzgruppe mit Waffen, Uniform und gefährlichen Gegenständen habe kommen können. Auch hier habe ein schriftlicher Bescheid der Klarstellung und der Konkretisierung gegenüber den Betroffenen, den Behörden und der Polizei gedient. Dass eine Konkretisierung durch schriftlichen Bescheid geboten gewesen sei, lasse sich bereits aus der Anfrage des Klägers vom 20. Oktober 2013 entnehmen.

Aus den polizeilichen Erkenntnissen sowie der Internetseite/Facebook der „Einsatzgruppe L.“ ergebe sich, dass eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gegeben gewesen sei. Im vorliegenden Fall sei es zu Zwischenfällen, die ein schädigendes Ereignis dargestellt hätten, vor Bescheiderlass gekommen, so dass die sicherheitsrechtlichen Anordnungen zur Abwehr der realisierten Gefahr in der Regel nicht nur zulässig gewesen seien, sondern vielmehr für die Behörde geboten seien. Bereits vor Erlass dieses Bescheides habe es zahlreiche gefährliche Situationen gegeben, die der Kläger und die Mitglieder der „Einsatzgruppe“ durch ihr polizeimäßiges Auftreten gegenüber anderen Bürgern verursacht hätten. Gegen Mitglieder der „Einsatzgruppe L.“ seien zahlreiche strafrechtliche Ermittlungen anhängig. Im Gespräch mit dem Kläger habe sich der Eindruck der Behörde verfestigt, dass sich weder der Kläger noch die anderen Mitglieder der Einsatzgruppe in irgendeiner Art und Weise bewusst gewesen seien, dass ihre Patrouillen in Uniform und mit gefährlichen Gegenständen eine konkrete Gefahr für Dritte, aber auch für sie selbst darstellen könnten und auch tatsächlich dargestellt hätten.

Zur Glaubwürdigkeit von Aussagen des Klägers werde auf sein Schreiben verwiesen, in dem dieser mitgeteilt habe, dass das „Pilotprojekt der Einsatzgruppe L.“ seit 26. September 2013 dauerhaft eingestellt worden sei. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Die „Einsatzgruppe“ sei am 28., 29. und 30. September 2013 wiederum im Einsatz gewesen. Die für den Bescheid geltende Gefahrenlage habe nach der Anhörung fortbestanden. Selbst nach dem Gespräch am 27. September 2013 seien noch neue Mitglieder für die Gruppe „L.“ eingelernt worden.

Die Ausübung des Ermessens sei im Bescheid ausführlich dargelegt und begründet worden. Bei der Abwägung und Entscheidung zum Bescheiderlass sei die hohe Wahrscheinlichkeit der erneuten Schadenseintritte zu berücksichtigen gewesen und andererseits seien die gefährdeten Schutzgüter so hochrangig, dass die Beklagte die Untersagung zu Recht ausgesprochen habe.

Die notwendige Einsichtsfähigkeit in die Maßnahme der Sicherheitsbehörde habe dem Kläger gefehlt. Allein aus diesem Grund sei die Untersagung der Uniformierung und des Waffentragens notwendig gewesen.

Eine Selbstverpflichtung sei nicht im gleichen Maß wie eine behördliche Anordnung geeignet, das uniformierte und bewaffnete Patrouillieren im Stadtgebiet zu unterbinden sowie die hiervon ausgehenden Gefahren abzuwehren. Zudem könne die behördliche Anordnung mit Hilfe von Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Dass trotz mündlicher und schriftlicher Zusage durch den Kläger die uniformierte und bewaffnete Bestreifung bleiben zu lassen, weiterhin eine konkrete Gefahr vorgelegen habe, der mit entsprechenden Anordnungen hätte begegnet werden können, werde durch die Anhörung des Betroffenen untermauert. Hier habe der Kläger angegeben, dass das Pilotprojekt der „Einsatzgruppe L.“ dauerhaft eingestellt worden sei bzw. nicht mehr bestehe. Dennoch seien die „L.“-Mitglieder (der Kläger, die Klägerin im Verfahren W 5 K 13.1137 und ein weiteres Mitglied) am 28. September 2013 um 21:40 Uhr im Bereich R.-ring während ihrer Tätigkeit für die „Einsatzgruppe L.“ durch die Polizei angetroffen worden. In dem Gespräch mit der Streifenbesatzung habe sich der Kläger hinsichtlich des von der Beklagten ausgesprochenen Verbotes uneinsichtig gezeigt. Er habe angegeben, weiter in Zivil Streife zu laufen bzw. zu fahren. Zu diesem Zeitpunkt seien alle Mitglieder der „Einsatzgruppe“ mit einer schwarzen Hose und einer schwarzen Jacke (ohne Logo) bekleidet gewesen. Am 29. September 2013 gegen 04:00 Uhr sei ein Mitglied auf dem A.-Parkplatz durch die Polizei dabei angetroffen worden, wie es einen Interessierten für die „Einsatzgruppe L.“ rekrutiert habe. Am 10. November 2013 seien die Klägerin im Verfahren W 5 K 13.1137 und der Kläger im Bereich der Esso-Tankstelle in der V.-Straße Straße unterwegs gewesen. Dort hätten sie in einen Streit eingegriffen. Die Klägerin im Verfahren W 5 K 13.1137 habe angegeben, dass sie für die „Einsatzgruppe L.“ unterwegs sei. Sie habe ein Pfefferspray und eine nichtgeladene PTB-Waffe mit sich geführt. Der Kläger habe ein Pfefferspray dabei gehabt. Diese Vorfälle, die sich nach dem Erlass der sicherheitsrechtlichen Anordnung ereignet hätten, belegten zweifelsfrei, dass die Zusagen des Klägers, sich an die Vorgaben halten zu wollen, nicht eingehalten worden seien. Die Zusagen seien daher unzutreffend und unglaubwürdig gewesen.

Im sozialen Netzwerk Facebook finde sich die Seite der „L.-Gemeinschaft“, die ein ähnliches Logo wie die „Einsatzgruppe L.“ trage. Es handele sich eindeutig um die Fortführung der bisherigen Seite der „Einsatzgruppe L.“. Am 10. September 2014 sei ein Eintrag verfasst worden, in dem von einem alkoholisierten Mann berichtet werde, der in einem Seitenarm der D...-Straße gegen eine Metalltüre trete und schlage. Hierzu sei ebenfalls am 10. September 2014 ein Youtube-Video eingestellt worden. Am 12. Oktober 2014 sei ein Video veröffentlicht worden, in dem eine pöbelnde Menge vor einem Haus in der J.-promenade gefilmt worden sei. Zwar seien die Mitglieder der Einsatzgruppe nicht wie bisher uniformiert gewesen, dennoch zeigten die Feststellungen der Polizeiinspektion Würzburg-Stadt sowie der Beklagten, dass die Angaben des Klägers hinsichtlich des Bestehens des „Projekts“ falsch gewesen seien. Die Beklagte habe ohne entsprechende Anordnungen weiterhin bewaffnete und uniformierte Streifengänge befürchten müssen. Angesichts der bedrohten Rechtsgüter und des Verhaltens des Klägers sowie seiner Mitstreiter habe die Beklagte sich nicht darauf verlassen müssen, dass eine lediglich mündliche Untersagung ohne Androhung von Zwangsmitteln den Kläger und die weiteren Betroffenen auf Dauer von einer uniformierten und bewaffneten Bestreifung des Stadtgebiets W. abhalte. Die Zusicherungen des Klägers hätten wegen der unzutreffenden Angaben und dem nachfolgenden Verhalten als zweifelhaft und unglaubwürdig angesehen werden können. Der Auffassung, es habe keine konkrete Gefahr vorgelegen, widerspreche auch die Tatsache, dass der Kläger gegen den Bescheid geklagt habe und offensichtlich Interesse daran habe, künftig wiederum in Uniform und mit Waffen bzw. waffenähnlichen Gegenständen Streife laufen zu wollen.

Auf den weiteren Inhalt der Klageerwiderung wird Bezug genommen.

5. In der mündlichen Verhandlung am 22. Januar 2015 wiederholten der Klägerbevollmächtigte und die Beklagtenvertreterin ihre bereits schriftlich gestellten Klageanträge. Hinsichtlich des weiteren Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

6. Auf den weiteren Vortrag der Beteiligten sowie die einschlägigen Behördenakten, welche dem Gericht vorlagen, wird Bezug genommen. Die Verfahrensakte W 5 K 13.1137 wurde beigezogen.

Gründe

I.

Die Klage ist zulässig und begründet.

1. Der Bescheid der Beklagten vom 14. Oktober 2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger dadurch in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

a) Zwar war der Aufgabenbereich des Art. 6 LStVG für die Beklagte eröffnet. Der Bescheid ist auch formell nicht zu beanstanden, da insbesondere eine Anhörung vor Bescheiderlass stattgefunden hat, Art. 28 BayVwVfG, und der Bescheid nach Art. 39 BayVwVfG mit einer Begründung versehen ist.

b) Es dürften wohl auch die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG i. V. m. § 127 StGB oder § 132 StGB bzw. des Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG für die Einzelfallanordnungen vorgelegen haben. Mangels spezieller Regelungen kommen als Rechtsgrundlage für die Untersagung des Tragens von Waffen und anderen gefährlichen Gegenständen sowie für die Untersagung des uniformierten Auftretens nur Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 3 LStVG in Betracht.

Primäre Aufgabe der Sicherheitsbehörden ist die Verhütung oder Unterbindung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten. Hierfür räumt Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG die notwendige Befugnis ein. Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG enthält u. a. eine allgemeine Befugnis zur Gefahrenabwehr oder Störungsbeseitigung, wenn Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen konkret gefährdet oder verletzt sind (7.4.2 der Vollzugsbekanntmachung zu Art. 7 LStVG). Verhüten ist jede vorbeugende Tätigkeit der Sicherheitsbehörden, die darauf gerichtet ist, konkret drohende Handlungen nicht zustande kommen zu lassen, die Gefahren für die öffentliche Sicherheit und/oder Ordnung verursachen (7.4.1 der Vollzugsbekanntmachung zu Art. 7 LStVG). Die Gefahr muss konkret sein, d. h. der Eintritt eines Schadens muss im konkreten Fall tatsächlich zu befürchten sein. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je höher der Stellenwert der gefährdeten Rechtsgüter ist (Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Art. 7 RdNr. 30). Es kommt entscheidend auf die durch die handelnde Behörde zu treffende Prognose zum Zeitpunkt der Entscheidung für das Einschreiten (ex ante) an. Diese Prognose muss hinreichend abgesichert sein, d. h. es müssen gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte und/oder Erkenntnisse über die Einzelheiten des konkreten Falles vorhanden sein, die den Schluss auf den drohenden Schadenseintritt rechtfertigen (Bengl/Berner/Emmerig, a. a. O., Art. 7 RdNr. 50).

Entscheidender Zeitpunkt ist vorliegend der Zeitpunkt des Erlasses des schriftlichen Bescheides (14. Oktober 2013), denn bei dem streitgegenständlichen Bescheid handelt es sich weder um die bloße Bestätigung eines mündlich erlassenen Verwaltungsakts noch um eine wiederholende Verfügung. Die Voraussetzungen des Art. 37 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG liegen nicht vor, denn der Kläger hat nach Aktenlage keine schriftliche Bestätigung eines mündlichen Verwaltungsakts verlangt. Inhaltlich besteht auch keine Identität zwischen den mündlichen Anordnungen und dem zwangsmittelbewehrten schriftlichen Bescheid.

Die Annahme der Beklagten, dass vorliegend eine oder mehrere rechtswidrige Taten drohten, die den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllen, ist entgegen der noch im Prozesskostenhilfebeschluss vom 12. August 2014 vertretenen Auffassung wohl nicht zu beanstanden. Das Gericht hat das Drohen einer rechtswidrigen Tat selbst und eigenverantwortlich festzustellen. Eine Bindung an strafrechtliche Entscheidungen besteht nicht (Bengl/Berner/Emmerig, a. a. O., Art. 7 RdNr. 48).

Vorliegend konnte die Beklagte aus dem Vorverhalten des Klägers und weiterer tatsächlicher Anhaltspunkte und Erkenntnisse, die ihr aus der Zusammenarbeit mit der Polizei bekannt waren, wohl auf das Vorliegen einer konkreten Gefahr schließen. In der Vergangenheit war es bereits zu Vorfällen während der Streifentätigkeit des Klägers im Rahmen der „Einsatzgruppe L.“ gekommen, die unter die Straftatbestände „Bildung bewaffneter Gruppen“ (§ 127 StGB) bzw. „Amtsanmaßung“ (§ 132 StGB) subsumiert werden können. Der Kläger bildete und befehligte eine Gruppe, die über Waffen bzw. andere gefährliche Werkzeuge verfügte, und trat mehrfach gegenüber Dritten unbefugt wie ein Träger eines öffentlichen Amtes auf. Diese Auffassung wird bestätigt durch die Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft Würzburg gegen den Kläger im Verfahren 812 Js 11829/14 jug vom 21. Juli 2014. Der Anklagevorwurf lautet u. a. auf Bildung bewaffneter Gruppen und Amtsanmaßung in fünf Fällen, hiervon haben vier Ereignisse vor Erlass des Bescheides stattgefunden. Der Kläger war also bereits durch die Begehung von Straftaten der zu verhütenden Art aufgefallen. Weiterhin war der Kläger vor Bildung der „Einsatzgruppe L.“ bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Nach der der Beklagten vorliegenden „Führungsinformation“ des Polizeipräsidiums Würzburg vom 25. September 2013 lagen für den Kläger 15 Einträge in INPOL vor, u. a. wegen (gefährlicher) Körperverletzung. Hinsichtlich der Persönlichkeit des Klägers konnte die Beklagte von einem Mangel an Risikoeinschätzung und Verantwortungsbewusstsein, von Uneinsichtigkeit bzgl. der Gefährlichkeit des bereits gezeigten Verhaltens im Rahmen der „Einsatzgruppe L.“ sowie einer gewissen Gewaltbereitschaft ausgehen. Dies war aufgrund des Kontakts der Mitarbeiter der Beklagten mit dem Kläger sowie aufgrund der polizeilichen Erfahrungen mit dem psychisch auffälligen Verhalten des Klägers ohne weiteres möglich (vgl. die Aktenvermerke mehrerer Polizeibeamter zum Verhalten des Klägers in den Akten der Staatsanwaltschaft Würzburg Nr. 812 Js 11829/14 jug; hierin wird mehrfach eine amtsärztliche Untersuchung des Klägers für erforderlich gehalten). Weiterhin bot ein Vorfall kurz vor Erlass des Bescheides Anlass, aufgrund des gezeigten Verhaltens des Klägers dessen Persönlichkeitsstruktur zu hinterfragen und daraus resultierende Risiken anzunehmen. Am 20. September 2013 war ein für die Wohnung des Klägers vorliegender Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Würzburg wegen Verdachts der Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion vollzogen worden. Es konnten bei der Durchsuchung zwar kein Sprengstoff oder zu dessen Herstellung geeignete Chemikalien oder erlaubnispflichtige Waffen gefunden werden. Hintergrund war jedoch eine Überweisung des Klägers an seine Mutter mit dem angegebenen Verwendungszweck „Bausatz Ethanolbombe“. Dieser Sachverhalt war der Beklagten aufgrund der „Führungsinformation“ des Polizeipräsidiums Würzburg vom 25. September 2013 ebenfalls bekannt.

Vor diesem Hintergrund musste die Beklagte alleine aufgrund der (schriftlichen) Zusage des Klägers, die „Einsatzgruppe L.“ werde nicht mehr uniformiert und bewaffnet oder ausgerüstet mit anderen gefährlichen Gegenständen auf Streife gehen, nicht ohne weiteres von einem Entfallen der Gefahr ausgehen. Auch die Tatsache, dass der Kläger bzw. seine Begleiter zwischen dem Besprechungstermin am 27. September 2013 und dem Bescheiderlass nicht mehr in Uniform oder mit Waffen bzw. anderen gefährlichen Gegenständen ausgerüstet im Stadtgebiet angetroffen wurden, ließ nicht notwendigerweise auf das Entfallen der konkreten Gefahr der Begehung weiterer rechtswidriger Straftaten oder der Gefahr für die Rechtsgüter Gesundheit und Freiheit schließen. Dass die Mitglieder der Gruppe in diesem Zeitraum nicht mehr bewaffnet bzw. ausgerüstet mit anderen gefährlichen Gegenständen patrouilliert sind, hätte auch lediglich der Sicherstellung der Ausrüstung im Rahmen der o.g. Hausdurchsuchung am 20. September 2013 geschuldet sein können. In Anbetracht der betroffenen hohen Schutzgüter war die Annahme einer ausreichenden Wahrscheinlichkeit für einen Schadenseintritt daher wohl nach wie vor gerechtfertigt.

c) Die Anordnungen in Nrn. 1 und 2 des Bescheides erweisen sich aber deshalb als rechtswidrig, weil sie ermessensfehlerhaft sind (Art. 40 BayVwVfG). Dies trifft sowohl auf den Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids zu als auch auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, denn eine ausreichende Ermessensergänzung des Verwaltungsakts ist auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht gemäß § 114 Satz 2 VwGO erfolgt.

Der Erlass von Anordnungen für den Einzelfall nach Art. 7 Abs. 2 LStVG liegt im Ermessen der Behörde, dessen ordnungsgemäße Ausübung vom Gericht im Rahmen von § 114 VwGO, Art. 40 BayVwVfG lediglich auf Ermessensfehler hin überprüft werden kann. Dem Gericht ist es hingegen versagt, die behördlichen Ermessenserwägungen durch eigene zu ersetzen.

Die von der Behörde zu treffende Entscheidung umfasst sowohl die Frage, ob sie handeln will (Erschließungsermessen), als auch die Frage, wie sie handeln will (Auswahlermessen). Dabei hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (Art. 40 BayVwVfG). Ein Ermessensfehler liegt zunächst dann vor, wenn die Behörde überhaupt kein Ermessen ausgeübt hat (sog. Ermessensausfall), wenn sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschreitet (sog. Ermessensüberschreitung), wenn sie nicht alle nach Lage des Falles betroffenen Belange in ihre Ermessensentscheidung eingestellt, sie ihre Entscheidung also auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage getroffen hat (sog. Ermessensdefizit) und schließlich wenn von dem durch die Befugnisnorm eingeräumten Ermessen nicht in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist, die Behörde sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder ein Belang willkürlich falsch gewichtet (sog. Ermessensfehlgebrauch) worden ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 114 RdNrn. 14 ff.).

Ob die Ermessensausübung im Einzelfall pflichtgemäß oder fehlerhaft erfolgte, lässt sich nur anhand der nach Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG erforderlichen Begründung ermitteln (Kopp/Schenke, a. a. O., § 114 RdNrn. 14 ff.). Eine bezüglich der Ermessensausübung fehlende oder unzureichende Begründung indiziert einen Ermessensnicht- oder -fehlgebrauch, sofern sich nicht aus den Umständen anderes ergibt. Fehlt in einer gegebenen Begründung ein wesentlicher Gesichtspunkt, so spricht dies für die Annahme, dass dieser Punkt auch tatsächlich übersehen wurde (Eyermann, VwGO, § 114 RdNr. 23).

So liegt der Fall hier:

Zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids, also am 14. Oktober 2013, hat die Beklagte zwar gesehen, dass ihr ein Ermessen dahingehend zusteht, ob sie Anordnungen erlassen will, so dass ein vollständiger Ermessensausfall nicht vorliegt. Es sind ausweislich der Begründung des Bescheides jedoch im Sinn eines Ermessensdefizits wesentliche Gesichtspunkte bei der Entscheidung außen vor geblieben. Die Beklagte hat weder die mündliche Zusage in der Besprechung am 27. September 2013 noch die auf die Anhörung erfolgte schriftliche Zusage des Klägers vom 1. Oktober 2013, auf Uniformierung und das Tragen von Waffen und anderen gefährlichen Gegenständen im Stadtgebiet künftig zu verzichten, in ihrem Bescheid aufgegriffen und bewertet. Sie hätte sich jedoch im Rahmen der Darstellung der Erforderlichkeit der Anordnungen mit der im Rahmen der Anhörung des Betroffenen abgegebenen Stellungnahme auseinandersetzen müssen.

Die Beklagte hat ihre Ermessenserwägungen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht nachträglich den rechtlichen Anforderungen entsprechend (§ 114 Satz 2 VwGO) ergänzt, so dass sich der Bescheid auch insofern nicht als ermessensfehlerfrei erweist.

In ihren Ausführungen im Klageverfahren geht die Beklagte nach wie vor nicht konkret auf die Glaubwürdigkeit und Verlässlichkeit der schriftlichen Zusage des Klägers ein, sondern führt nur allgemein aus, eine Selbstverpflichtung sei nicht im gleichen Maß wie eine behördliche Anordnung geeignet, das uniformierte und bewaffnete Patrouillieren im Stadtgebiet zu unterbinden. Die sonstigen nachgeschobenen Ermessenserwägungen stellen teilweise ihrerseits einen Ermessensfehlgebrauch dar. Die Beklagte zieht unzulässigerweise zur Untermauerung ihrer Auffassung, dass die Zusagen des Klägers unzutreffend und unglaubwürdig gewesen seien, Ereignisse nach Bescheiderlass heran. Ob die Behauptung der Beklagten, der Kläger und die Klägerin im Verfahren W 5 K 13.1137 hätten am 10. November 2013 Pfefferspray und eine nicht geladene PTB-Waffe mit sich geführt, den Tatsachen entspricht, ist darüber hinaus zweifelhaft, kann jedoch im Ergebnis offen bleiben. Jedenfalls lässt sich dies dem Ermittlungsbericht der Polizeiinspektion Würzburg-Stadt vom 31. März 2014 und der Anklageschrift vom 21. Juli 2014 im Verfahren 812 Js 11829/14 jug nicht entnehmen.

In die Entscheidung sind auch offensichtlich sachfremde Erwägungen eingeflossen. Die Beklagte stützt ihre Argumentation auf angeblich unzutreffende Angaben des Klägers zur dauerhaften Einstellung des Pilotprojekts „Einsatzgruppe L.“, die fehlende Zusage des Klägers in der Besprechung am 27. September 2013, die Streifengänge einzustellen, und die weitere Durchführung von Streifengängen durch den Kläger. Da der Bescheid jedoch keine Untersagung der Streifentätigkeit enthält und der Kläger nicht zugesagt hat, die Kontrollgänge zu unterlassen, ist eine solche Argumentation bzgl. der Fortführung der Kontrollgänge ermessensfehlerhaft. Außerdem verkennt die Beklagte den genauen Inhalt des klägerischen Schreibens. Nach dem Wortlaut seines Schreibens vom 1. Oktober 2013 hat der Kläger nicht die Einstellung der Tätigkeit der „Einsatzgruppe“ zugesagt, sondern lediglich behauptet, dass das Pilotprojekt der „Einsatzgruppe L.“, „in welcher einzelne Personen uniformierte Präsenz an den Schwerpunkten des W... Nachtlebens gezeigt“ hätten, „seit 26. September 2013 dauerhaft eingestellt“ sei. Auch dem letzten Satz dieses Schreibens lässt sich nicht entnehmen, dass die Tätigkeit der „Einsatzgruppe L.“ eingestellt werden soll, sondern nur, dass „das Projekt nicht mehr besteht“, womit das im ersten Satz genannte uniformierte Auftreten gemeint sein kann. Die (auch ansonsten) ausgeklügelten Formulierungen des Schreibens hätten durchaus neben den o.g. weiteren zum Kläger vorhandenen Erkenntnissen der Beklagten im Rahmen der Bewertung der Bedeutung der Selbstverpflichtung des Klägers Berücksichtigung finden können, aus dem Schreiben lässt sich jedoch entgegen der Auffassung der Beklagten kein widersprüchliches Verhalten des Klägers bzgl. der Kontrollgänge entnehmen.

Auch in der mündlichen Verhandlung am 22. Januar 2015 hat die Beklagte keine ermessensergänzenden Ausführungen mehr gemacht, die ihre ermessensfehlerhafte Argumentation in den Schriftsätzen im gerichtlichen Verfahren korrigiert hätten.

Der Erlass des angegriffenen Bescheids wäre mit einer den Vorgaben der Ermessensausübung entsprechenden Begründung rechtlich zulässig gewesen, vorliegend erwies sich die Ermessensbetätigung der Beklagten aber als fehlerhaft.

d) Daher waren auch die Zwangsmittelandrohungen aufzuheben, weil die ihr zugrundeliegenden Grundverwaltungsakte der Aufhebung unterliegen. Darauf, ob sie an eigenständigen Mängeln leiden, kommt es nicht an.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wer eine Handelsplattform im Internet betreibt, deren Zweck darauf ausgerichtet ist, die Begehung von rechtswidrigen Taten zu ermöglichen oder zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. Rechtswidrige Taten im Sinne des Satzes 1 sind

1.
Verbrechen,
2.
Vergehen nach
a)
den §§ 86, 86a, 91, 130, 147 und 148 Absatz 1 Nummer 3, den §§ 149, 152a und 176a Absatz 2, § 176b Absatz 2, § 180 Absatz 2, § 184b Absatz 1 Satz 2, § 184c Absatz 1, § 184l Absatz 1 und 3, den §§ 202a, 202b, 202c, 202d, 232 und 232a Absatz 1, 2, 5 und 6, nach § 232b Absatz 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 232a Absatz 5, nach den §§ 233, 233a, 236, 259 und 260, nach § 261 Absatz 1 und 2 unter den in § 261 Absatz 5 Satz 2 genannten Voraussetzungen sowie nach den §§ 263, 263a, 267, 269, 275, 276, 303a und 303b,
b)
§ 4 Absatz 1 bis 3 des Anti-Doping-Gesetzes,
c)
§ 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, sowie Absatz 2 und 3 des Betäubungsmittelgesetzes,
d)
§ 19 Absatz 1 bis 3 des Grundstoffüberwachungsgesetzes,
e)
§ 4 Absatz 1 und 2 des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes,
f)
§ 95 Absatz 1 bis 3 des Arzneimittelgesetzes,
g)
§ 52 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe b und c, Absatz 2 und 3 Nummer 1 und 7 sowie Absatz 5 und 6 des Waffengesetzes,
h)
§ 40 Absatz 1 bis 3 des Sprengstoffgesetzes,
i)
§ 13 des Ausgangsstoffgesetzes,
j)
§ 83 Absatz 1 Nummer 4 und 5 sowie Absatz 4 des Kulturgutschutzgesetzes,
k)
den §§ 143, 143a und 144 des Markengesetzes sowie
l)
den §§ 51 und 65 des Designgesetzes.

(2) Handelsplattform im Internet im Sinne dieser Vorschrift ist jede virtuelle Infrastruktur im frei zugänglichen wie im durch technische Vorkehrungen zugangsbeschränkten Bereich des Internets, die Gelegenheit bietet, Menschen, Waren, Dienstleistungen oder Inhalte (§ 11 Absatz 3) anzubieten oder auszutauschen.

(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer im Fall des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer bei der Begehung einer Tat nach Absatz 1 beabsichtigt oder weiß, dass die Handelsplattform im Internet den Zweck hat, Verbrechen zu ermöglichen oder zu fördern.

Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Wer eine Handelsplattform im Internet betreibt, deren Zweck darauf ausgerichtet ist, die Begehung von rechtswidrigen Taten zu ermöglichen oder zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. Rechtswidrige Taten im Sinne des Satzes 1 sind

1.
Verbrechen,
2.
Vergehen nach
a)
den §§ 86, 86a, 91, 130, 147 und 148 Absatz 1 Nummer 3, den §§ 149, 152a und 176a Absatz 2, § 176b Absatz 2, § 180 Absatz 2, § 184b Absatz 1 Satz 2, § 184c Absatz 1, § 184l Absatz 1 und 3, den §§ 202a, 202b, 202c, 202d, 232 und 232a Absatz 1, 2, 5 und 6, nach § 232b Absatz 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 232a Absatz 5, nach den §§ 233, 233a, 236, 259 und 260, nach § 261 Absatz 1 und 2 unter den in § 261 Absatz 5 Satz 2 genannten Voraussetzungen sowie nach den §§ 263, 263a, 267, 269, 275, 276, 303a und 303b,
b)
§ 4 Absatz 1 bis 3 des Anti-Doping-Gesetzes,
c)
§ 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, sowie Absatz 2 und 3 des Betäubungsmittelgesetzes,
d)
§ 19 Absatz 1 bis 3 des Grundstoffüberwachungsgesetzes,
e)
§ 4 Absatz 1 und 2 des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes,
f)
§ 95 Absatz 1 bis 3 des Arzneimittelgesetzes,
g)
§ 52 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe b und c, Absatz 2 und 3 Nummer 1 und 7 sowie Absatz 5 und 6 des Waffengesetzes,
h)
§ 40 Absatz 1 bis 3 des Sprengstoffgesetzes,
i)
§ 13 des Ausgangsstoffgesetzes,
j)
§ 83 Absatz 1 Nummer 4 und 5 sowie Absatz 4 des Kulturgutschutzgesetzes,
k)
den §§ 143, 143a und 144 des Markengesetzes sowie
l)
den §§ 51 und 65 des Designgesetzes.

(2) Handelsplattform im Internet im Sinne dieser Vorschrift ist jede virtuelle Infrastruktur im frei zugänglichen wie im durch technische Vorkehrungen zugangsbeschränkten Bereich des Internets, die Gelegenheit bietet, Menschen, Waren, Dienstleistungen oder Inhalte (§ 11 Absatz 3) anzubieten oder auszutauschen.

(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer im Fall des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer bei der Begehung einer Tat nach Absatz 1 beabsichtigt oder weiß, dass die Handelsplattform im Internet den Zweck hat, Verbrechen zu ermöglichen oder zu fördern.

Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Tenor

I.

Der Bescheid der Beklagten vom 14. Oktober 2013 wird aufgehoben.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen eine schriftliche Anordnung der Beklagten, mit der ihm das uniformierte Auftreten sowie das Tragen von Waffen und anderen gefährlichen Gegenständen im Stadtgebiet W. auf öffentlichen Flächen untersagt wird.

1. Laut Besprechungsprotokoll der Beklagten untersagten am 27. September 2013 im Rahmen einer Besprechung Mitarbeiter der Beklagten dem Kläger, der für die „Einsatzgruppe L.“ an der Besprechung teilnahm, mündlich ab sofort, sich auf öffentlicher Fläche im Stadtgebiet zu uniformieren bzw. Waffen und andere gefährliche Gegenstände mit sich zu führen. Ausweislich des Protokolls sicherte der Kläger im Rahmen der Besprechung zu, dass er den Mitgliedern der „Einsatzgruppe L.“ noch am selben Tag mitteilen werde, dass nicht mehr uniformiert und bewaffnet auf Streife gegangen werde. Dem Kläger wurde im Rahmen der Besprechung ein Schreiben zu einer beabsichtigten schriftlichen Anordnung übergeben, zu welchem er bis spätestens 2. Oktober 2013 schriftlich Stellung nehmen konnte.

Mit Schreiben vom 1. Oktober 2013, eingegangen bei der Beklagten am 2. Oktober 2013, teilte der Kläger mit, dass das Pilotprojekt der „Einsatzgruppe L.“, in welchem einzelne Personen uniformierte Präsenz an den Schwerpunkten des Würzburger Nachtlebens gezeigt hätten, seit 26. September 2013 dauerhaft eingestellt sei. Die bekannte Uniform ähnele zwar in keiner Weise Uniformen von Amtsträgern, trotzdem würde weiterhin darauf in der W. Öffentlichkeit freiwillig verzichtet. Im Rahmen der „Einsatzgruppe L.“ werde weiterhin auf Gegenstände, die dem Waffengesetz unterlägen, und andere gefährliche Gegenstände im Stadtgebiet verzichtet, da das Projekt nicht mehr bestehe.

2. Mit Bescheid vom 14. Oktober 2013 untersagte die Beklagte dem Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung (Nr. 3) das Tragen von Waffen und anderen gefährlichen Gegenständen (Nr. 1) sowie das uniformierte Auftreten (Nr. 2) im Stadtgebiet W. auf öffentlichen Flächen. Für den Fall der Nichterfüllung der Verpflichtungen ab Zustellung des Bescheides wurde jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,00 EUR angedroht (Nrn. 4 und 5). Dem Kläger wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt; es wurde eine Gebühr in Höhe von 30,00 EUR festgesetzt und es wurden Auslagen in Höhe von 3,50 EUR geltend gemacht (Nr. 6).

Zur Begründung des Bescheides wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei Mitglied und Anführer der ca. 20 Personen umfassenden „Einsatzgruppe L.“, deren Mitglieder zumindest seit Ende 2012 im Stadtgebiet W. vorwiegend zur Nachtzeit mit einem mit Waffen und hilfreichem Gerät bestückten „Einsatzgürtel“ und in der Mehrzahl uniformiert patrouillierten, um nach eigenen Angaben für Sicherheit und Ordnung in Würzburg zu sorgen. Der äußere Gesamteindruck eines uniformierten Gruppenmitglieds sei der eines bewaffneten Security-Mitarbeiters oder eines Militärangehörigen. Bei Einsätzen seien durch Mitglieder der Einsatzgruppe wiederholt Pfefferspray eingesetzt und Personen verletzt worden. Außerdem sei Anfang Juli 2013 durch die „Einsatzgruppe L.“ ein Bürger vorläufig festgenommen und mit Handschellen gefesselt worden. Die Mitglieder der „Einsatzgruppe L.“ seien weder von der Polizei, den Sicherheitsbehörden oder einem Dritten beauftragt worden, im öffentlichen Raum zu patrouillieren. Die Gruppe sei auch kein nach der Gewerbeordnung zugelassenes Bewachungsunternehmen, das staatlicher Kontrolle unterliege.

Rechtsgrundlage für die Anordnungen unter Nrn. 1 und 2 sei Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG i. V. m. § 127 StGB; hilfsweise werde die Anordnung auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG gestützt.

Im vorliegenden Fall sei der Straftatbestand des § 127 StGB erfüllt. Eine Gruppe i. S.v. § 127 StGB setze das Zusammentreten einer Mehrheit von Personen voraus (ca. 20 Gruppenmitglieder bei „L.“). Die Gruppe „L.“, der sich der Kläger angeschlossen habe, sei zum gemeinsamen „Bestreifen“ von Örtlichkeiten gegründet worden und verfolge einen gemeinsamen Zweck, nämlich nach deren Ansicht für Ordnung und Sicherheit zu sorgen. Der Kläger sei der Anführer dieser Gruppe, die auch untereinander kommuniziere, womit eine Organisationsstruktur eindeutig vorliege. Eine Befugnis i. S. d. § 127 StGB liege nicht vor, da für das Tätigwerden und Kontrollieren öffentlichen Raumes weder von einer Behörde noch von der Polizei ein Auftrag erteilt worden sei. Außerdem zähle die Gruppe „L.“ auch nicht zu unbedenklichen Personengruppen wie eine Schützengesellschaft oder eine Gruppe von Jägern, deren Auftreten gerechtfertigt und somit nicht strafbar wäre. Die Waffen und anderen gefährlichen Werkzeuge im Sinne der Vorschrift, wie beispielsweise Pfefferspray, Pfefferpistole, Elektroschocker sowie Pistolen mit Reizgaskartuschen, mit denen die Gruppenmitglieder ausgestattet seien, seien für den Einsatz gegen Menschen gedacht und würden hierfür bereit gehalten. Dies sei im Übrigen durch die Notwehr- und Notstandsabwehrrechte nicht gedeckt, da sich die Gruppenmitglieder gezielt und bewusst in die unmittelbare Nähe von konfliktträchtigen Situationen begäben und diese absichtlich aufsuchten und daher der Einsatz dieser Gerätschaften praktisch unausweichlich sei, wie die Beispiele des Pfeffersprayeinsatzes oder des Handschelleneinsatzes verdeutlichten. Hier sei ein Unterschied zu ziehen zu einem zu reinen Selbstverteidigungszwecken mitgeführten Pfefferspray in der Damenhandtasche oder in der Jacke eines Bürgers, das in der Regel nur bei Überfällen auf die eigene Person oder bei zufälligen Konfliktsituationen zum Einsatz kommen würde. Da somit zumindest der Tatbestand des § 127 StGB erfüllt sei, sei die Beklagte als Sicherheitsbehörde dazu befugt, das Waffentragen künftig zu untersagen und zu unterbinden. Hilfsweise sei auch die Unterbindung einer Amtsanmaßung nach § 132 StGB einschlägig, da die Gruppenmitglieder Handlungen vornähmen, welche nur Kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden dürften (sog. Gewaltmonopol des Staates). Die Gruppenmitglieder stützten ihre Einsätze zwar auf den allgemeinen Notstand und auf Notwehrrechte, dies treffe jedoch nicht zu: Die Mitglieder begäben sich nämlich gerade zielgerichtet und absichtlich in gefährliche Konfliktsituationen und suchten diese auf, um hier regulierend einzugreifen. Der subjektive Eindruck der Gruppenmitglieder, dass dies notwendig sei, sei nicht maßgeblich, denn gerade durch ihr Einschreiten in gefährlichen Situationen begäben sie sich selbst in Gefahr und provozierten unter Umständen weitere Gewalteskalation. Es könne dabei dahingestellt bleiben, ob in manchen Streitfällen eine tatsächliche Deeskalation erreicht worden sei. Zum gezielten und wirksamen Einschreiten fehle jegliche Legitimation und es liege allein eine Scheinlegitimation vor, d. h., es werde den Bürgern durch die Bewaffnung und durch das uniformierte Auftreten eine Handlungsautorität vorgetäuscht. Dies sei der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht förderlich.

Hilfsweise sei bezüglich des Waffentragens und des Tragens anderer gefährlicher Gegenstände auch Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG einschlägig, da auch durch die Bewaffnung im öffentlichen Raum die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet werde.

Die Uniformierung der „Einsatzgruppe L.“ werde nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG von der Beklagten als Sicherheitsbehörde untersagt. Im vorliegenden Fall sei das Rechtsgut der Gesundheit und der Freiheit von Menschen betroffen. Der Tatbestand des Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG sei im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen erfüllt: Durch die Patrouillen der Gruppe seien Passanten aufgrund des Einsatzes von Pfefferspray verletzt worden. Auch sei eine Person durch Mitglieder der Gruppe festgenommen und mit Handschellen gefesselt worden, wodurch diese in ihrer körperlichen Bewegungsfreiheit eingeschränkt worden sei. Es sei sicher, dass es in Zukunft zu ähnlichen Vorfällen kommen werde, da sich die Mitglieder bewusst in Streitigkeiten zwischen Passanten sowie bei Delikten einmischten und uniformiert, umfangreich bewaffnet sowie mit Handschellen ausgerüstet in diese Konfliktsituationen einträten. Auch habe ein Ansteigen der Eskalationsstufe festgestellt werden können, da anfangs durch die Gruppe bei Vorfällen lediglich die Polizei telefonisch informiert worden sei, im Laufe der Zeit diese jedoch zunehmend selbst eingeschritten sei und im Einzelfall Gewalt angewendet habe. Durch das Tragen von Waffen und die Uniformierung auf öffentlichen Flächen bestehe auch eine konkrete Gefahr für die öffentliche Ordnung. In der Bundesrepublik Deutschland sei es unüblich und entspreche nicht dem Verhalten von Einzelnen in der Öffentlichkeit, dass Personen, die nicht im Staatsdienst stünden oder aufgrund eines Auftrages private Sicherung vornähmen, uniformiert und waffentragend originär sicherheitsrechtliche und somit staatliche Aufgaben auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen wahrnähmen, von ihren Waffen Gebrauch machten, sich zielgerichtet in Auseinandersetzungen verbaler oder physischer Art einmischten, Pfefferspray sprühten und Verhaftungen durchführten. Das Vorgehen und Auftreten der „Einsatzgruppe L.“ wirke nicht nur auf potentielle Störenfriede und Kriminelle abschreckend, sondern sei auch im hohen Maße geeignet, andere Bürger massiv einzuschüchtern, zu verunsichern sowie zu ängstigen. Umso mehr, wenn bekannt sei, dass die Mitglieder der Einsatzgruppe weder auf deren persönliche Zuverlässigkeit überprüft worden seien, noch für harte Konfliktsituationen hinreichend geschult seien. Dagegen spreche auch nicht der Umstand, dass evtl. Mitglieder von „L.“ bei einer freiwilligen Feuerwehr oder im ehrenamtlichen Rettungsdienst tätig seien. Ebenfalls könne das Auftreten und Verhalten der Gruppe in der Öffentlichkeit unter Umständen erheblich provozierend auf Bürgerinnen und Bürger wirken, die die unrechtmäßige Durchbrechung des Gewaltmonopols des Staates nicht akzeptierten und hinnehmen wollten oder könnten. Hieraus entstehe ein erhebliches Konfliktpotential, da bei Dritten der Eindruck bestehen könne, dass es sich hier um eine Gruppe handele, die ohne entsprechende Autorität und Auftrag anstelle der staatlichen Schutzmechanismen tätig sei und hierbei anderen Bürgern quasi in einer Art typisch staatlichem Über-/Unterordnungsverhältnis Vorschriften und Verhaltensregeln vorgebe, was geradezu Widerspruch herausfordere und zu Gegenreaktionen animieren würde.

Daher könne die Beklagte auch die Uniformierung der Gruppe im Stadtgebiet W... untersagen. Bei den von Patrouillen der „Einsatzgruppe L.“ getragenen Kleidungsstücken handele es sich um gleichartige Kleidungsstücke im Sinne einer Uniform, da weiße Hemden mit blauem W...logo-Aufdruck, schwarze Jacken und blaue Hosen getragen würden. Zusätzlich seien auf den Hemden Identifikationsnummern angebracht. Dies entspreche einer typischen Uniformierung. Durch das uniformierte Auftreten auf öffentlichen Flächen werde durch die Gruppenmitglieder gegenüber der Bevölkerung der Eindruck der Legitimität und der Offizialität ihrer Gruppe sowie ihres gleichwohl rechtswidrigen Handelns erweckt. Angesichts des Gewaltmonopols des Rechtsstaats ließen sich Rechtfertigungsgründe insbesondere nicht aus Notstands-Gesichtspunkten, wie der Organisierung bewaffneter „Selbsthilfe der Bürger“ zur Abwehr von Kriminalität, ableiten. Das Gewaltmonopol des Staates werde hier in unzulässiger Weise durchbrochen.

Nach Abwägung und Würdigung aller der Beklagten bekannten Tatsachen entspreche die Untersagungsverfügung bezüglich des Tragens von Waffen und anderen gefährlichen Gegenständen sowie des uniformierten Auftretens auf öffentlichen Flächen auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit i. S. d. Art. 8 Abs. 1 LStVG. Die getroffenen Anordnungen ergingen in pflichtgemäßem Ermessen. Zur Abwehr von zukünftigen Gefahren für die Allgemeinheit sei es sachgerecht, dass die Beklagte einschreite. Die getroffenen Maßnahmen entsprächen auch dem Auswahlermessen. Die Maßnahmen seien gem. Art. 8 Abs. 1 LStVG rechtlich und tatsächlich möglich, ebenso seien sie geeignet, um die Allgemeinheit vor zukünftigen Gefahren und Störungen der öffentlichen Ordnung, die von der „Einsatzgruppe L.“ und deren uniformierten sowie bewaffneten Mitgliedern ausgingen, zu schützen, und weitere Straftaten zu verhindern. Die Maßnahmen seien auch erforderlich, da keine milderen Mittel ersichtlich seien. Geringere Eingriffe in die Rechte des Klägers schieden aus, da nur durch die genannten Maßnahmen die Allgemeinheit ausreichend vor etwaigen unrechtmäßigen und gewalttätigen Handlungen im Zusammenhang mit der Patrouillierung für die „Einsatzgruppe L.“ geschützt werde. Zudem sei die Untersagung des Waffentragens und der Uniformierung auch und gerade ein Selbstschutz für die Gruppenmitglieder selbst, da sich diese in unkontrollierte Konfliktsituationen begäben, hierbei selbst verletzt werden könnten und zugleich selbst mit den Strafvorschriften in Konflikt geraten könnten. Die Maßnahmen seien nach Art. 8 Abs. 2 LStVG auch angemessen. Zum Zweck des Schutzes der Allgemeinheit stehe die Beeinträchtigung des Klägers nicht außer Verhältnis zum Erfolg. Das Rechtsgut der Gesundheit und Freiheit von Menschen überwiege im vorliegenden Fall das Interesse des Klägers auf uneingeschränktes Mitführen von Waffen und anderen gefährlichen Gegenständen sowie auf uniformiertes Auftreten in der Öffentlichkeit. Es sei bereits mehrmals zu Pfefferspray-Attacken durch Mitglieder der „Einsatzgruppe L.“ gekommen und aufgrund der Bewaffnung sowie der offensichtlichen Bereitschaft zum Einsatz dieser Waffen sei mit weiteren Verletzten zu rechnen. Der Kläger und die Mitglieder der Gruppe verfügten über keine entsprechende ausreichende Schulung im Umgang mit den geschilderten Konfliktsituationen und dem in diesem Zusammenhang erforderlichen bzw. zulässigen Einsatz von Waffen. Wegen der Präsenz der Patrouillen bestehe die Gefahr von Nachahmungseffekten und damit weiteren bewaffneten Gruppen. Des Weiteren liege eine erhebliche Selbstgefährdung der Gruppenmitglieder vor, wenn sich diese nicht bzw. nicht ausreichend geschult in Streitigkeiten und Delikte einmischten. Gerade bei betrunkenen Personen sei eine Reaktion auf ein entsprechendes Eingreifen der Gruppenmitglieder schwer einzuschätzen. Wegen der niedrigen Hemmschwelle Betrunkener sei bei dem Auftreten der Gruppe, insbesondere wegen der umfangreichen Bewaffnung, mit fremdaggressiven und gewalttätigen Aktionen zu rechnen. Nach Abwägung der Interessen der Allgemeinheit - dem Schutz vor Verletzungen durch die Waffen und anderen gefährlichen Gegenstände, dem gruppenmäßigen quasi militärischen Auftreten der Einsatzgruppe, der Wahrung des Gewaltmonopols des Staates, sowie rechtswidrigen Handlungen durch Mitglieder der „Einsatzgruppe L.“ - und dem Interesse des Klägers an dem Tragen von Waffen und anderen gefährlichen Gegenständen sowie dem uniformierten Auftreten in der Öffentlichkeit überwiege schließlich das öffentliche Interesse. Nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 LStVG sei der Kläger als Handlungsstörer Adressat der o.g. Maßnahme, da er durch seine Mitgliedschaft in der „Einsatzgruppe L.“ und das Tragen von Waffen und anderen gefährlichen Gegenständen auf öffentlichen Flächen sowie die Uniformierung auf öffentlichen Flächen die Untersagung des Waffentragens und der Uniformierung notwendig gemacht habe.

Die Androhung der Zwangsgelder unter Nrn. 4 und 5 des Bescheides beruhe auf Art. 29, 30 Abs. 1, 31 Abs. 1 und 36 VwZVG. Die Höhe der Zwangsgelder sei angemessen, da niedrigere Zwangsgelder den Kläger voraussichtlich nicht dazu bewegen würden, den Untersagungen Folge zu leisten.

Laut Postzustellungsurkunde wurde der Bescheid dem Kläger am 16. Oktober 2013 zugestellt.

3. Am 15. November 2013 ließ der Kläger Klage erheben und im Laufe des Verfahrens beantragen,

den Bescheid der Beklagten vom 14. Oktober 2013 aufzuheben.

Zur Begründung der Klage wurde im Wesentlichen ausgeführt, im Zeitpunkt des Erlasses der sicherheitsrechtlichen Anordnung der Beklagten habe für die Beklagte kein Anlass mehr bestanden, eine derartige Anordnung zu erlassen. Der Kläger habe gegenüber der Beklagten zugesichert, ab sofort, also ab dem 27. September 2013, nicht mehr uniformiert und bewaffnet auf die Straße zu gehen. Bereits aus der Online-Berichterstattung der M. vom 25. September 2013, also noch vor der Besprechung am 27. September 2013, ergebe sich, dass nach Aussage des Klägers die Mitglieder der Einsatzgruppe L. „wieder in Zivil Streife“ gingen, folglich also keine Uniformen trügen. Die bereits mündliche Zusicherung des Klägers, wonach die Mitglieder des „Einsatzgruppe L.“ ab dem 27. September 2013 weder uniformiert noch bewaffnet im Stadtgebiet der Beklagten patrouillierten, werde nochmals - im Übrigen auch glaubhaft - bestätigt durch das Schreiben des Klägers vom 1. Oktober 2013. In diesem Schreiben habe der Kläger nochmals verbindlich gegenüber der Beklagten erklärt, dass das Pilotprojekt der „Einsatzgruppe L.“ seit 26. September 2013 dauerhaft eingestellt worden sei. Der Kläger erkläre im Namen der „Einsatzgruppe L.“, dass seitens der Einsatzgruppe freiwillig auf das Tragen der in der Vergangenheit getragenen Uniform verzichtet werde. Auch erkläre der Kläger in seinem Schreiben vom 1. Oktober 2013 ausdrücklich, dass er sowie die anderen Mitglieder der Gruppe darauf verzichteten, Waffen oder andere gefährliche Gegenstände zu tragen. Der Kläger stelle unmissverständlich klar, dass das Projekt „Einsatzgruppe L.“ nicht mehr bestehe. Stelle man auf den 27. September 2013 ab, so habe bereits seit diesem Zeitpunkt kein Anlass mehr bestanden, ein bestimmtes Verhalten des Klägers zu unterbinden bzw. zu verhindern. Denn der Kläger habe bereits vor Bekanntgabe der mündlichen Anordnung am 27. September 2013 hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er, aber auch die anderen Mitglieder der Gruppe, das von der Beklagten getadelte Verhalten ab sofort einstellen würden. Eine Verhütung des tatbestandsmäßigen Verhaltens sei im Zeitpunkt der mündlichen Anordnung am 27. September 2013 nicht mehr erforderlich gewesen, weil der Kläger bereits von sich aus gegenüber der Beklagten glaubhaft mitgeteilt habe, dass er weder uniformiert noch bewaffnet patrouillieren werde. Bei objektiver Betrachtung der maßgeblichen Umstände habe die Beklagte deshalb gerade nicht davon ausgehen können, dass der Kläger auch weiterhin uniformiert und bewaffnet auf Streife gehen werde. Es hätten folglich keine Umstände vorgelegen, die die Annahme gerechtfertigt hätten, dass vom Kläger ein Verhalten ausgehe, das den objektiven Tatbestand einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit erfülle, bevorstehe oder in Gang sei.

Selbst wenn man die mündlich abgegebene Erklärung des Klägers vom 27. September 2013 als reine Schutzbehauptung des Klägers auffassen wolle, so stelle spätestens die verbindliche schriftliche Zusage des Klägers in seinem Schreiben vom 1. Oktober 2013 den endgültig gefassten Entschluss des Klägers dar, ab sofort weder bewaffnet noch uniformiert im Stadtgebiet der Beklagten zu patrouillieren. Zum Zeitpunkt des Erlasses des schriftlichen Bescheides habe deshalb erst Recht kein Anlass mehr bestanden, die streitgegenständliche sicherheitsrechtliche Anordnung zu erlassen. Die Beklagte habe sich insbesondere im Zusammenhang mit dem Erlass des schriftlichen Bescheides vom 14. Oktober 2013 ersichtlich nicht mit den mehrfach abgegebenen Erklärungen des Klägers auseinandergesetzt und diese rechtlich eingeordnet. Denn trotz der mündlichen und schriftlichen Erklärungen des Klägers gehe die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid vom 14. Oktober 2013 weiterhin davon aus, dass der Kläger uniformiert und umfangreich bewaffnet in Erscheinung treten werde. Die Beklagte ignoriere damit die mündlichen und schriftlichen Erklärungen des Klägers in nicht nachvollziehbarer Art und Weise und stelle trotz der glaubhaften Erklärungen des Klägers darauf ab, dass es sicher sei, dass es in Zukunft zu ähnlichen Vorfällen kommen werde, insbesondere zu einem uniformierten und bewaffneten Auftreten des Klägers.

Ausgehend von den mündlich und schriftlich abgegebenen Erklärungen des Klägers vom 27. September und 1. Oktober 2013, mit denen sich die Beklagte im Rahmen des Bescheiderlasses nicht auseinandergesetzt habe, fehle es auch an der von der Beklagten angenommenen Prognose, der Kläger täusche durch das uniformierte Auftreten eine Handlungsautorität vor. Nachdem der Kläger glaubhaft mündlich wie schriftlich versichert habe, er werde nicht mehr uniformiert auftreten, habe seitens der Beklagten auch kein Anlass mehr bestanden, vom Straftatbestand der Amtsanmaßung i. S. d. § 132 StGB auszugehen. Die Beklagte unterstelle zulasten des Klägers, dass insbesondere durch das Tragen einer Uniform bzw. uniformähnlichen Kleidung gegenüber der Bevölkerung der Eindruck erweckt werde, der Kläger handele „in Ausübung eines öffentlichen Amtes“ oder aber „kraft eines öffentlichen Amtes“. Nachdem der Kläger jedoch mehrfach und dies auch glaubhaft dargelegt habe, dass er nicht mehr uniformiert auftreten werde, fehle es auch an einer hinreichend nachvollziehbaren Prognose in Hinblick auf die Erfüllung des Straftatbestandes des § 132 StGB.

Soweit die Beklagte ihre sicherheitsrechtliche Anordnung auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG stütze, scheide diese Rechtsgrundlage aufgrund der dargelegten Umstände ebenfalls aus. Die Annahme einer konkreten Gefahr gehe fehl. Aufgrund der mündlich wie schriftlich geäußerten Erklärung des Klägers sei gerade nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen gewesen, dass das Rechtsgut der Gesundheit oder der Freiheit von Menschen verletzt werde. Aufgrund der glaubhaften mündlich wie schriftlich geäußerten Erklärung des Klägers sei im konkreten Einzelfall gerade nicht mehr damit zu rechnen, dass es zu weiteren Vorfällen komme. Die These der Beklagten, dass es sicher sei, dass es in Zukunft zu ähnlichen Vorfällen kommen werde, erweise sich - auch aus der ex ante-Sichtweise - als falsch und fehlerhaft. Gleiches gelte für die von der Beklagten unterstellte Gefahr für die öffentliche Ordnung. In gleicher Weise treffe dies für die übrigen in Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG genannten Rechtsgüter zu.

Die streitgegenständliche Anordnung entspreche ferner auch nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit i. S. d. Art. 8 Abs. 1 LStVG, weil die Beklagte die ihr bekannten Tatsachen gerade nicht in nachvollziehbarer Art und Weise abgewogen und gewürdigt habe. Die Beklagte habe vielmehr die verbindlichen Erklärungen des Klägers vollkommen ignoriert. Da die Beklagte im Rahmen der sicherheitsrechtlichen Anordnung gewichtige Tatsachen, nämlich die Erklärungen des Klägers, er wolle nicht mehr bewaffnet und uniformiert patrouillieren, in ihre Erwägungen in keiner Weise einbezogen habe, liege ein Ermessensfehlgebrauch vor, der schon als solcher ausreiche, die streitgegenständliche sicherheitsrechtliche Anordnung als rechtswidrig anzusehen.

Aus dem Protokoll der Besprechung vom 27. September 2013 ergebe sich nicht, dass die Beklagte beabsichtigt hätte, dem Kläger die Kontrollgänge an sich zu untersagen. Gegenstand der Anhörung sowie Gegenstand der mündlichen Anordnung vom 27. September 2013 seien alleine das Uniformieren und das Tragen von Waffen sowie anderen gefährlichen Gegenständen gewesen. Die bloßen Kontrollgänge seien dem Kläger nicht untersagt worden, er sei hierzu auch nicht angehört worden. Weshalb der Kläger deshalb der Beklagten gegenüber hätte zusagen sollen, die Kontrollgänge zu unterlassen, sei nicht ersichtlich. Es könne folglich in diesem Fall keine Rolle spielen, dass der Kläger die Kontrollgänge vereinzelt in Zivil auch nach dem 27. September 2013 fortgesetzt habe. Der Kläger habe sich jedenfalls nach dem 27. September 2013 an die mündliche Anordnung der Beklagten und ebenso an die eigene Zusage gehalten und keine Uniform getragen sowie keine Waffen oder sonstigen Gegenstände mit sich geführt. Nicht uniformierte Kontrollgänge ohne Waffen und ohne sonstige gefährliche Gegenstände seien dem Kläger auch im Bescheid vom 14. Oktober 2013 nicht untersagt worden.

Es könne sein, dass aus Sicht der Beklagten die mündliche Zusage des Klägers vom 27. September 2013 zunächst als nicht ausreichend anzusehen gewesen sei. Die Beklagte ignoriere aber weiterhin den Umstand, dass der Kläger seine mündliche Zusage in einer verbindlichen schriftlichen Zusage vom 1. Oktober 2013 bekräftigt habe. Es sei nicht zwingend erforderlich, dass ein Verwaltungsakt in schriftlicher Form erfolgen müsse. Die schriftliche Bestätigung eines mündlich erlassenen Verwaltungsaktes sei gem. Art. 37 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG nur dann vorgesehen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse bestehe und der Betroffene dies unverzüglich verlange. Der Akte sei nicht zu entnehmen, dass der Kläger die schriftliche Bestätigung des mündlich erlassenen Verwaltungsaktes verlangt habe. Es erschließe sich nicht, warum die mündliche Anordnung vom 27. September 2013 eine unverbindliche mündliche Vorgabe der Behörde gewesen sein solle, die einer zusätzlichen schriftlichen Bestätigung bedurft habe. Da bereits für den Erlass des Grundverwaltungsaktes kein Raum mehr gewesen sei, sei zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses am 14. Oktober 2013 die Androhung eines Zwangsgeldes obsolet gewesen.

Erkenntnisse, die die Beklagte nach dem Erlass des streitgegenständlichen Bescheides, insbesondere im Rahmen des Strafverfahrens gegen die Klägerin im Verfahren W 5 K 13.1137 vor dem Amtsgericht Würzburg am 27. Oktober 2014, gewonnen habe, seien unerheblich, da es für die Frage, ob eine konkrete Gefahr vorliege, auf den Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides ankomme. Außerdem sei in dieser Verhandlung zu keinem Zeitpunkt festgestellt worden, dass die Beschuldigte am 10. November 2013 Pfefferspray oder gar ihre Schreckschusswaffe bei sich geführt habe. Beide Gegenstände seien bereits am 20. September 2013 bei einer Hausdurchsuchung in der Meldeadresse des Klägers und der Klägerin im Verfahren W 5 K 13.1137 sichergestellt worden. Weiterhin teile die Beklagte offensichtlich die Auffassung, dass der Kläger sich an das Verbot des Uniformierens gehalten habe. Die vom Kläger am 28. September 2013 gegenüber einer Streifenbesatzung der Polizei geäußerte Absicht, „weiter in Zivil Streife zu laufen bzw. zu fahren“, stelle keine Zuwiderhandlung gegen den Bescheid vom 14. Oktober 2013 dar. Es sei wohl auch kein Zwangsgeld gegen den Kläger fällig gestellt worden. Der Kläger sei auch trotz des Bescheids berechtigt, in Zivil Streife zu laufen, solange er sich an die Anordnungen des streitgegenständlichen Bescheids halte. Eine Rechtsgrundlage dafür, dem Kläger eine zivile Streifentätigkeit zu verbieten, sei nicht ersichtlich. Auch die Einstellung des Projektes „L.“ sei nicht Gegenstand der Anhörung oder des Bescheides gewesen, weshalb dem Kläger nicht entgegengehalten werden könne, wenn er dieses weitergeführt habe. Außerdem sei das Pilotprojekt „Einsatzgruppe L.“ von zwei Mitgliedern der Vereinigung „L.“ nicht mit dem Verein als ganzes gleichzustellen.

Eine Aufnahme neuer Mitglieder in den Verein oder die „Einsatzgruppe“ „L.“ habe nicht stattgefunden. Der von der Beklagten erwähnte Vorfall am 29. September 2013 bedürfe der Richtigstellung. Dem Interessierten sei lediglich Einblick in die Tätigkeit der Vereinsmitglieder gewährt worden.

Das verwaltungsgerichtliche Verfahren könne nicht die Annahme einer konkreten Gefahr begründen. Der Kläger beabsichtige nicht, künftig wieder in Uniform und mit Waffen oder waffenähnlichen Gegenständen Streife zu laufen, er wolle lediglich geklärt wissen, ob der vorliegende Bescheid rechtswidrig sei und ihn in seinen Rechten verletze.

4. Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung des Klageabweisungsantrages wurde im Wesentlichen vorgetragen, der Kläger habe bei dem Gespräch am 27. September 2013 nicht zugesagt, dass er bzw. die anderen Mitglieder von „L.“ die Kontrollgänge unterlassen würden. Die Kontrollgänge seien im Übrigen auch nach dem Anhörungsgespräch weitergeführt worden. Daher sei eine Untersagung der Uniformierung und des Mitführens von Waffen und anderen gefährlichen Gegenständen in Form des ergangenen Bescheides geboten gewesen.

Der Erlass eines Bescheides gegen den Kläger werde im Einzelnen wie folgt begründet. Dem Kläger sei am 27. September 2013 aufgrund der Dringlichkeit der Angelegenheit die Uniformierung und das Tragen von Waffen und anderen gefährlichen Gegenständen mündlich ab sofort untersagt worden. Dies habe nur ihm selbst als Anführer bzw. „Chief Executive“ der „Einsatzgruppe L.“ gesagt werden können. Die Beklagte habe aber aus Gründen der Rechtssicherheit sowie zur schriftlichen Bestätigung eines mündlichen Verwaltungsaktes den Bescheid vom 14. Oktober 2013 zu Recht erlassen. Zudem sei der Bescheid mit einer Zwangsgeldbewehrung versehen und der sofortige Vollzug sei schriftlich angeordnet worden.

Die mündliche Zusage des Klägers sei alleine nicht ausreichend gewesen. Zum einen habe es einer nachhaltigen Unterbindung der Uniformierung und des Waffentragens bedurft, um rechtssicher und gerichtsverwertbar diese gefährlichen Patrouillen der „Einsatzgruppe“ zu verhindern. Der Bürger bzw. hier der Kläger hätten ein Recht darauf, eine begründete und rechtlich überprüfbare Entscheidung in Form eines schriftlichen Bescheides zu erhalten. Insbesondere die Vorgaben im Bescheid könnten dem Kläger sowie den anderen Mitgliedern der Einsatzgruppe Leitfaden und Klarstellung sein, um die untersagten Handlungen konkretisiert vorzugeben, z. B. sei eben nicht nur das Tragen und Mitführen von Waffen untersagt worden, sondern dem Gesetz entsprechend auch das Mitführen von weiteren gefährlichen Gegenständen. Hier hätte eine unverbindliche mündliche Vorgabe der Behörde dem Sinn und Zweck sowie der Bedeutung der Angelegenheit nicht entsprochen.

Dem Vorbringen der Klägerseite sei nicht deutlich zu entnehmen, ob der Kläger nach dem Gespräch am 27. September 2013 vorgehabt habe, weiterhin auf Patrouillen zu gehen oder nicht. Dies sei nämlich von dem Betroffenen gerade nicht zugesagt worden und die Kontrollgänge im Ganzen damals von ihm auch nicht in Frage gestellt worden. Im Nachhinein habe sich herausgestellt, dass der Kläger zumindest vereinzelt noch Patrouillen durchgeführt habe (in Zivil), womit sich ergebe, dass die Untersagung mit schriftlichem Bescheid erforderlich gewesen sei. Aus dem Gespräch am 27. September 2013 sei nicht zu folgern gewesen, dass die Patrouillentätigkeit der Einsatzgruppe womöglich im Ganzen eingestellt werde. Es sei keinesfalls so gewesen, dass vom Kläger eine abschließende und womöglich die ganze Einsatzgruppe betreffende Zusage erfolgt sei bzw. habe erfolgen können, die einen schriftlichen Bescheid hätte hinfällig werden lassen. Gerade der Umstand, dass der Kläger zusammen mit der Klägerin im Verfahren W 5 K 13.1137 von der „Einsatzgruppe L.“ später noch mit Hund patrouilliert sei, betone, dass es wichtig und richtig gewesen sei, den Bescheid zu erlassen. Nach dem Gespräch im September und nach dem Erlass des Untersagungsbescheides sei zumindest in Einzelfällen die Tätigkeit der „Einsatzgruppe“ weitergeführt worden. Das Mitführen eines Hundes bei einer späteren Patrouille bestätige, dass es den Mitgliedern der Einsatzgruppe wichtig gewesen sei, einen offiziellen Eindruck gegenüber den Bürgern zu vermitteln.

Da die Einsatzgruppe eine lose Gruppierung ohne feste Struktur gewesen sei, sei es notwendig gewesen, gegen jedes Mitglied der Einsatzgruppe einen gesonderten Untersagungsbescheid zu erlassen. Nur auf diese Art und Weise habe ein wirksames Einschreiten seitens der Behörde und seitens der Polizei erfolgen können und habe sichergestellt werden können, dass es zukünftig nicht zu weiteren Kontrollgängen der Einsatzgruppe mit Waffen, Uniform und gefährlichen Gegenständen habe kommen können. Auch hier habe ein schriftlicher Bescheid der Klarstellung und der Konkretisierung gegenüber den Betroffenen, den Behörden und der Polizei gedient. Dass eine Konkretisierung durch schriftlichen Bescheid geboten gewesen sei, lasse sich bereits aus der Anfrage des Klägers vom 20. Oktober 2013 entnehmen.

Aus den polizeilichen Erkenntnissen sowie der Internetseite/Facebook der „Einsatzgruppe L.“ ergebe sich, dass eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gegeben gewesen sei. Im vorliegenden Fall sei es zu Zwischenfällen, die ein schädigendes Ereignis dargestellt hätten, vor Bescheiderlass gekommen, so dass die sicherheitsrechtlichen Anordnungen zur Abwehr der realisierten Gefahr in der Regel nicht nur zulässig gewesen seien, sondern vielmehr für die Behörde geboten seien. Bereits vor Erlass dieses Bescheides habe es zahlreiche gefährliche Situationen gegeben, die der Kläger und die Mitglieder der „Einsatzgruppe“ durch ihr polizeimäßiges Auftreten gegenüber anderen Bürgern verursacht hätten. Gegen Mitglieder der „Einsatzgruppe L.“ seien zahlreiche strafrechtliche Ermittlungen anhängig. Im Gespräch mit dem Kläger habe sich der Eindruck der Behörde verfestigt, dass sich weder der Kläger noch die anderen Mitglieder der Einsatzgruppe in irgendeiner Art und Weise bewusst gewesen seien, dass ihre Patrouillen in Uniform und mit gefährlichen Gegenständen eine konkrete Gefahr für Dritte, aber auch für sie selbst darstellen könnten und auch tatsächlich dargestellt hätten.

Zur Glaubwürdigkeit von Aussagen des Klägers werde auf sein Schreiben verwiesen, in dem dieser mitgeteilt habe, dass das „Pilotprojekt der Einsatzgruppe L.“ seit 26. September 2013 dauerhaft eingestellt worden sei. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Die „Einsatzgruppe“ sei am 28., 29. und 30. September 2013 wiederum im Einsatz gewesen. Die für den Bescheid geltende Gefahrenlage habe nach der Anhörung fortbestanden. Selbst nach dem Gespräch am 27. September 2013 seien noch neue Mitglieder für die Gruppe „L.“ eingelernt worden.

Die Ausübung des Ermessens sei im Bescheid ausführlich dargelegt und begründet worden. Bei der Abwägung und Entscheidung zum Bescheiderlass sei die hohe Wahrscheinlichkeit der erneuten Schadenseintritte zu berücksichtigen gewesen und andererseits seien die gefährdeten Schutzgüter so hochrangig, dass die Beklagte die Untersagung zu Recht ausgesprochen habe.

Die notwendige Einsichtsfähigkeit in die Maßnahme der Sicherheitsbehörde habe dem Kläger gefehlt. Allein aus diesem Grund sei die Untersagung der Uniformierung und des Waffentragens notwendig gewesen.

Eine Selbstverpflichtung sei nicht im gleichen Maß wie eine behördliche Anordnung geeignet, das uniformierte und bewaffnete Patrouillieren im Stadtgebiet zu unterbinden sowie die hiervon ausgehenden Gefahren abzuwehren. Zudem könne die behördliche Anordnung mit Hilfe von Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Dass trotz mündlicher und schriftlicher Zusage durch den Kläger die uniformierte und bewaffnete Bestreifung bleiben zu lassen, weiterhin eine konkrete Gefahr vorgelegen habe, der mit entsprechenden Anordnungen hätte begegnet werden können, werde durch die Anhörung des Betroffenen untermauert. Hier habe der Kläger angegeben, dass das Pilotprojekt der „Einsatzgruppe L.“ dauerhaft eingestellt worden sei bzw. nicht mehr bestehe. Dennoch seien die „L.“-Mitglieder (der Kläger, die Klägerin im Verfahren W 5 K 13.1137 und ein weiteres Mitglied) am 28. September 2013 um 21:40 Uhr im Bereich R.-ring während ihrer Tätigkeit für die „Einsatzgruppe L.“ durch die Polizei angetroffen worden. In dem Gespräch mit der Streifenbesatzung habe sich der Kläger hinsichtlich des von der Beklagten ausgesprochenen Verbotes uneinsichtig gezeigt. Er habe angegeben, weiter in Zivil Streife zu laufen bzw. zu fahren. Zu diesem Zeitpunkt seien alle Mitglieder der „Einsatzgruppe“ mit einer schwarzen Hose und einer schwarzen Jacke (ohne Logo) bekleidet gewesen. Am 29. September 2013 gegen 04:00 Uhr sei ein Mitglied auf dem A.-Parkplatz durch die Polizei dabei angetroffen worden, wie es einen Interessierten für die „Einsatzgruppe L.“ rekrutiert habe. Am 10. November 2013 seien die Klägerin im Verfahren W 5 K 13.1137 und der Kläger im Bereich der Esso-Tankstelle in der V.-Straße Straße unterwegs gewesen. Dort hätten sie in einen Streit eingegriffen. Die Klägerin im Verfahren W 5 K 13.1137 habe angegeben, dass sie für die „Einsatzgruppe L.“ unterwegs sei. Sie habe ein Pfefferspray und eine nichtgeladene PTB-Waffe mit sich geführt. Der Kläger habe ein Pfefferspray dabei gehabt. Diese Vorfälle, die sich nach dem Erlass der sicherheitsrechtlichen Anordnung ereignet hätten, belegten zweifelsfrei, dass die Zusagen des Klägers, sich an die Vorgaben halten zu wollen, nicht eingehalten worden seien. Die Zusagen seien daher unzutreffend und unglaubwürdig gewesen.

Im sozialen Netzwerk Facebook finde sich die Seite der „L.-Gemeinschaft“, die ein ähnliches Logo wie die „Einsatzgruppe L.“ trage. Es handele sich eindeutig um die Fortführung der bisherigen Seite der „Einsatzgruppe L.“. Am 10. September 2014 sei ein Eintrag verfasst worden, in dem von einem alkoholisierten Mann berichtet werde, der in einem Seitenarm der D...-Straße gegen eine Metalltüre trete und schlage. Hierzu sei ebenfalls am 10. September 2014 ein Youtube-Video eingestellt worden. Am 12. Oktober 2014 sei ein Video veröffentlicht worden, in dem eine pöbelnde Menge vor einem Haus in der J.-promenade gefilmt worden sei. Zwar seien die Mitglieder der Einsatzgruppe nicht wie bisher uniformiert gewesen, dennoch zeigten die Feststellungen der Polizeiinspektion Würzburg-Stadt sowie der Beklagten, dass die Angaben des Klägers hinsichtlich des Bestehens des „Projekts“ falsch gewesen seien. Die Beklagte habe ohne entsprechende Anordnungen weiterhin bewaffnete und uniformierte Streifengänge befürchten müssen. Angesichts der bedrohten Rechtsgüter und des Verhaltens des Klägers sowie seiner Mitstreiter habe die Beklagte sich nicht darauf verlassen müssen, dass eine lediglich mündliche Untersagung ohne Androhung von Zwangsmitteln den Kläger und die weiteren Betroffenen auf Dauer von einer uniformierten und bewaffneten Bestreifung des Stadtgebiets W. abhalte. Die Zusicherungen des Klägers hätten wegen der unzutreffenden Angaben und dem nachfolgenden Verhalten als zweifelhaft und unglaubwürdig angesehen werden können. Der Auffassung, es habe keine konkrete Gefahr vorgelegen, widerspreche auch die Tatsache, dass der Kläger gegen den Bescheid geklagt habe und offensichtlich Interesse daran habe, künftig wiederum in Uniform und mit Waffen bzw. waffenähnlichen Gegenständen Streife laufen zu wollen.

Auf den weiteren Inhalt der Klageerwiderung wird Bezug genommen.

5. In der mündlichen Verhandlung am 22. Januar 2015 wiederholten der Klägerbevollmächtigte und die Beklagtenvertreterin ihre bereits schriftlich gestellten Klageanträge. Hinsichtlich des weiteren Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

6. Auf den weiteren Vortrag der Beteiligten sowie die einschlägigen Behördenakten, welche dem Gericht vorlagen, wird Bezug genommen. Die Verfahrensakte W 5 K 13.1137 wurde beigezogen.

Gründe

I.

Die Klage ist zulässig und begründet.

1. Der Bescheid der Beklagten vom 14. Oktober 2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger dadurch in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

a) Zwar war der Aufgabenbereich des Art. 6 LStVG für die Beklagte eröffnet. Der Bescheid ist auch formell nicht zu beanstanden, da insbesondere eine Anhörung vor Bescheiderlass stattgefunden hat, Art. 28 BayVwVfG, und der Bescheid nach Art. 39 BayVwVfG mit einer Begründung versehen ist.

b) Es dürften wohl auch die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG i. V. m. § 127 StGB oder § 132 StGB bzw. des Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG für die Einzelfallanordnungen vorgelegen haben. Mangels spezieller Regelungen kommen als Rechtsgrundlage für die Untersagung des Tragens von Waffen und anderen gefährlichen Gegenständen sowie für die Untersagung des uniformierten Auftretens nur Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 3 LStVG in Betracht.

Primäre Aufgabe der Sicherheitsbehörden ist die Verhütung oder Unterbindung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten. Hierfür räumt Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG die notwendige Befugnis ein. Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG enthält u. a. eine allgemeine Befugnis zur Gefahrenabwehr oder Störungsbeseitigung, wenn Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen konkret gefährdet oder verletzt sind (7.4.2 der Vollzugsbekanntmachung zu Art. 7 LStVG). Verhüten ist jede vorbeugende Tätigkeit der Sicherheitsbehörden, die darauf gerichtet ist, konkret drohende Handlungen nicht zustande kommen zu lassen, die Gefahren für die öffentliche Sicherheit und/oder Ordnung verursachen (7.4.1 der Vollzugsbekanntmachung zu Art. 7 LStVG). Die Gefahr muss konkret sein, d. h. der Eintritt eines Schadens muss im konkreten Fall tatsächlich zu befürchten sein. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je höher der Stellenwert der gefährdeten Rechtsgüter ist (Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Art. 7 RdNr. 30). Es kommt entscheidend auf die durch die handelnde Behörde zu treffende Prognose zum Zeitpunkt der Entscheidung für das Einschreiten (ex ante) an. Diese Prognose muss hinreichend abgesichert sein, d. h. es müssen gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte und/oder Erkenntnisse über die Einzelheiten des konkreten Falles vorhanden sein, die den Schluss auf den drohenden Schadenseintritt rechtfertigen (Bengl/Berner/Emmerig, a. a. O., Art. 7 RdNr. 50).

Entscheidender Zeitpunkt ist vorliegend der Zeitpunkt des Erlasses des schriftlichen Bescheides (14. Oktober 2013), denn bei dem streitgegenständlichen Bescheid handelt es sich weder um die bloße Bestätigung eines mündlich erlassenen Verwaltungsakts noch um eine wiederholende Verfügung. Die Voraussetzungen des Art. 37 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG liegen nicht vor, denn der Kläger hat nach Aktenlage keine schriftliche Bestätigung eines mündlichen Verwaltungsakts verlangt. Inhaltlich besteht auch keine Identität zwischen den mündlichen Anordnungen und dem zwangsmittelbewehrten schriftlichen Bescheid.

Die Annahme der Beklagten, dass vorliegend eine oder mehrere rechtswidrige Taten drohten, die den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllen, ist entgegen der noch im Prozesskostenhilfebeschluss vom 12. August 2014 vertretenen Auffassung wohl nicht zu beanstanden. Das Gericht hat das Drohen einer rechtswidrigen Tat selbst und eigenverantwortlich festzustellen. Eine Bindung an strafrechtliche Entscheidungen besteht nicht (Bengl/Berner/Emmerig, a. a. O., Art. 7 RdNr. 48).

Vorliegend konnte die Beklagte aus dem Vorverhalten des Klägers und weiterer tatsächlicher Anhaltspunkte und Erkenntnisse, die ihr aus der Zusammenarbeit mit der Polizei bekannt waren, wohl auf das Vorliegen einer konkreten Gefahr schließen. In der Vergangenheit war es bereits zu Vorfällen während der Streifentätigkeit des Klägers im Rahmen der „Einsatzgruppe L.“ gekommen, die unter die Straftatbestände „Bildung bewaffneter Gruppen“ (§ 127 StGB) bzw. „Amtsanmaßung“ (§ 132 StGB) subsumiert werden können. Der Kläger bildete und befehligte eine Gruppe, die über Waffen bzw. andere gefährliche Werkzeuge verfügte, und trat mehrfach gegenüber Dritten unbefugt wie ein Träger eines öffentlichen Amtes auf. Diese Auffassung wird bestätigt durch die Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft Würzburg gegen den Kläger im Verfahren 812 Js 11829/14 jug vom 21. Juli 2014. Der Anklagevorwurf lautet u. a. auf Bildung bewaffneter Gruppen und Amtsanmaßung in fünf Fällen, hiervon haben vier Ereignisse vor Erlass des Bescheides stattgefunden. Der Kläger war also bereits durch die Begehung von Straftaten der zu verhütenden Art aufgefallen. Weiterhin war der Kläger vor Bildung der „Einsatzgruppe L.“ bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Nach der der Beklagten vorliegenden „Führungsinformation“ des Polizeipräsidiums Würzburg vom 25. September 2013 lagen für den Kläger 15 Einträge in INPOL vor, u. a. wegen (gefährlicher) Körperverletzung. Hinsichtlich der Persönlichkeit des Klägers konnte die Beklagte von einem Mangel an Risikoeinschätzung und Verantwortungsbewusstsein, von Uneinsichtigkeit bzgl. der Gefährlichkeit des bereits gezeigten Verhaltens im Rahmen der „Einsatzgruppe L.“ sowie einer gewissen Gewaltbereitschaft ausgehen. Dies war aufgrund des Kontakts der Mitarbeiter der Beklagten mit dem Kläger sowie aufgrund der polizeilichen Erfahrungen mit dem psychisch auffälligen Verhalten des Klägers ohne weiteres möglich (vgl. die Aktenvermerke mehrerer Polizeibeamter zum Verhalten des Klägers in den Akten der Staatsanwaltschaft Würzburg Nr. 812 Js 11829/14 jug; hierin wird mehrfach eine amtsärztliche Untersuchung des Klägers für erforderlich gehalten). Weiterhin bot ein Vorfall kurz vor Erlass des Bescheides Anlass, aufgrund des gezeigten Verhaltens des Klägers dessen Persönlichkeitsstruktur zu hinterfragen und daraus resultierende Risiken anzunehmen. Am 20. September 2013 war ein für die Wohnung des Klägers vorliegender Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Würzburg wegen Verdachts der Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion vollzogen worden. Es konnten bei der Durchsuchung zwar kein Sprengstoff oder zu dessen Herstellung geeignete Chemikalien oder erlaubnispflichtige Waffen gefunden werden. Hintergrund war jedoch eine Überweisung des Klägers an seine Mutter mit dem angegebenen Verwendungszweck „Bausatz Ethanolbombe“. Dieser Sachverhalt war der Beklagten aufgrund der „Führungsinformation“ des Polizeipräsidiums Würzburg vom 25. September 2013 ebenfalls bekannt.

Vor diesem Hintergrund musste die Beklagte alleine aufgrund der (schriftlichen) Zusage des Klägers, die „Einsatzgruppe L.“ werde nicht mehr uniformiert und bewaffnet oder ausgerüstet mit anderen gefährlichen Gegenständen auf Streife gehen, nicht ohne weiteres von einem Entfallen der Gefahr ausgehen. Auch die Tatsache, dass der Kläger bzw. seine Begleiter zwischen dem Besprechungstermin am 27. September 2013 und dem Bescheiderlass nicht mehr in Uniform oder mit Waffen bzw. anderen gefährlichen Gegenständen ausgerüstet im Stadtgebiet angetroffen wurden, ließ nicht notwendigerweise auf das Entfallen der konkreten Gefahr der Begehung weiterer rechtswidriger Straftaten oder der Gefahr für die Rechtsgüter Gesundheit und Freiheit schließen. Dass die Mitglieder der Gruppe in diesem Zeitraum nicht mehr bewaffnet bzw. ausgerüstet mit anderen gefährlichen Gegenständen patrouilliert sind, hätte auch lediglich der Sicherstellung der Ausrüstung im Rahmen der o.g. Hausdurchsuchung am 20. September 2013 geschuldet sein können. In Anbetracht der betroffenen hohen Schutzgüter war die Annahme einer ausreichenden Wahrscheinlichkeit für einen Schadenseintritt daher wohl nach wie vor gerechtfertigt.

c) Die Anordnungen in Nrn. 1 und 2 des Bescheides erweisen sich aber deshalb als rechtswidrig, weil sie ermessensfehlerhaft sind (Art. 40 BayVwVfG). Dies trifft sowohl auf den Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids zu als auch auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, denn eine ausreichende Ermessensergänzung des Verwaltungsakts ist auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht gemäß § 114 Satz 2 VwGO erfolgt.

Der Erlass von Anordnungen für den Einzelfall nach Art. 7 Abs. 2 LStVG liegt im Ermessen der Behörde, dessen ordnungsgemäße Ausübung vom Gericht im Rahmen von § 114 VwGO, Art. 40 BayVwVfG lediglich auf Ermessensfehler hin überprüft werden kann. Dem Gericht ist es hingegen versagt, die behördlichen Ermessenserwägungen durch eigene zu ersetzen.

Die von der Behörde zu treffende Entscheidung umfasst sowohl die Frage, ob sie handeln will (Erschließungsermessen), als auch die Frage, wie sie handeln will (Auswahlermessen). Dabei hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (Art. 40 BayVwVfG). Ein Ermessensfehler liegt zunächst dann vor, wenn die Behörde überhaupt kein Ermessen ausgeübt hat (sog. Ermessensausfall), wenn sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschreitet (sog. Ermessensüberschreitung), wenn sie nicht alle nach Lage des Falles betroffenen Belange in ihre Ermessensentscheidung eingestellt, sie ihre Entscheidung also auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage getroffen hat (sog. Ermessensdefizit) und schließlich wenn von dem durch die Befugnisnorm eingeräumten Ermessen nicht in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist, die Behörde sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder ein Belang willkürlich falsch gewichtet (sog. Ermessensfehlgebrauch) worden ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 114 RdNrn. 14 ff.).

Ob die Ermessensausübung im Einzelfall pflichtgemäß oder fehlerhaft erfolgte, lässt sich nur anhand der nach Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG erforderlichen Begründung ermitteln (Kopp/Schenke, a. a. O., § 114 RdNrn. 14 ff.). Eine bezüglich der Ermessensausübung fehlende oder unzureichende Begründung indiziert einen Ermessensnicht- oder -fehlgebrauch, sofern sich nicht aus den Umständen anderes ergibt. Fehlt in einer gegebenen Begründung ein wesentlicher Gesichtspunkt, so spricht dies für die Annahme, dass dieser Punkt auch tatsächlich übersehen wurde (Eyermann, VwGO, § 114 RdNr. 23).

So liegt der Fall hier:

Zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids, also am 14. Oktober 2013, hat die Beklagte zwar gesehen, dass ihr ein Ermessen dahingehend zusteht, ob sie Anordnungen erlassen will, so dass ein vollständiger Ermessensausfall nicht vorliegt. Es sind ausweislich der Begründung des Bescheides jedoch im Sinn eines Ermessensdefizits wesentliche Gesichtspunkte bei der Entscheidung außen vor geblieben. Die Beklagte hat weder die mündliche Zusage in der Besprechung am 27. September 2013 noch die auf die Anhörung erfolgte schriftliche Zusage des Klägers vom 1. Oktober 2013, auf Uniformierung und das Tragen von Waffen und anderen gefährlichen Gegenständen im Stadtgebiet künftig zu verzichten, in ihrem Bescheid aufgegriffen und bewertet. Sie hätte sich jedoch im Rahmen der Darstellung der Erforderlichkeit der Anordnungen mit der im Rahmen der Anhörung des Betroffenen abgegebenen Stellungnahme auseinandersetzen müssen.

Die Beklagte hat ihre Ermessenserwägungen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht nachträglich den rechtlichen Anforderungen entsprechend (§ 114 Satz 2 VwGO) ergänzt, so dass sich der Bescheid auch insofern nicht als ermessensfehlerfrei erweist.

In ihren Ausführungen im Klageverfahren geht die Beklagte nach wie vor nicht konkret auf die Glaubwürdigkeit und Verlässlichkeit der schriftlichen Zusage des Klägers ein, sondern führt nur allgemein aus, eine Selbstverpflichtung sei nicht im gleichen Maß wie eine behördliche Anordnung geeignet, das uniformierte und bewaffnete Patrouillieren im Stadtgebiet zu unterbinden. Die sonstigen nachgeschobenen Ermessenserwägungen stellen teilweise ihrerseits einen Ermessensfehlgebrauch dar. Die Beklagte zieht unzulässigerweise zur Untermauerung ihrer Auffassung, dass die Zusagen des Klägers unzutreffend und unglaubwürdig gewesen seien, Ereignisse nach Bescheiderlass heran. Ob die Behauptung der Beklagten, der Kläger und die Klägerin im Verfahren W 5 K 13.1137 hätten am 10. November 2013 Pfefferspray und eine nicht geladene PTB-Waffe mit sich geführt, den Tatsachen entspricht, ist darüber hinaus zweifelhaft, kann jedoch im Ergebnis offen bleiben. Jedenfalls lässt sich dies dem Ermittlungsbericht der Polizeiinspektion Würzburg-Stadt vom 31. März 2014 und der Anklageschrift vom 21. Juli 2014 im Verfahren 812 Js 11829/14 jug nicht entnehmen.

In die Entscheidung sind auch offensichtlich sachfremde Erwägungen eingeflossen. Die Beklagte stützt ihre Argumentation auf angeblich unzutreffende Angaben des Klägers zur dauerhaften Einstellung des Pilotprojekts „Einsatzgruppe L.“, die fehlende Zusage des Klägers in der Besprechung am 27. September 2013, die Streifengänge einzustellen, und die weitere Durchführung von Streifengängen durch den Kläger. Da der Bescheid jedoch keine Untersagung der Streifentätigkeit enthält und der Kläger nicht zugesagt hat, die Kontrollgänge zu unterlassen, ist eine solche Argumentation bzgl. der Fortführung der Kontrollgänge ermessensfehlerhaft. Außerdem verkennt die Beklagte den genauen Inhalt des klägerischen Schreibens. Nach dem Wortlaut seines Schreibens vom 1. Oktober 2013 hat der Kläger nicht die Einstellung der Tätigkeit der „Einsatzgruppe“ zugesagt, sondern lediglich behauptet, dass das Pilotprojekt der „Einsatzgruppe L.“, „in welcher einzelne Personen uniformierte Präsenz an den Schwerpunkten des W... Nachtlebens gezeigt“ hätten, „seit 26. September 2013 dauerhaft eingestellt“ sei. Auch dem letzten Satz dieses Schreibens lässt sich nicht entnehmen, dass die Tätigkeit der „Einsatzgruppe L.“ eingestellt werden soll, sondern nur, dass „das Projekt nicht mehr besteht“, womit das im ersten Satz genannte uniformierte Auftreten gemeint sein kann. Die (auch ansonsten) ausgeklügelten Formulierungen des Schreibens hätten durchaus neben den o.g. weiteren zum Kläger vorhandenen Erkenntnissen der Beklagten im Rahmen der Bewertung der Bedeutung der Selbstverpflichtung des Klägers Berücksichtigung finden können, aus dem Schreiben lässt sich jedoch entgegen der Auffassung der Beklagten kein widersprüchliches Verhalten des Klägers bzgl. der Kontrollgänge entnehmen.

Auch in der mündlichen Verhandlung am 22. Januar 2015 hat die Beklagte keine ermessensergänzenden Ausführungen mehr gemacht, die ihre ermessensfehlerhafte Argumentation in den Schriftsätzen im gerichtlichen Verfahren korrigiert hätten.

Der Erlass des angegriffenen Bescheids wäre mit einer den Vorgaben der Ermessensausübung entsprechenden Begründung rechtlich zulässig gewesen, vorliegend erwies sich die Ermessensbetätigung der Beklagten aber als fehlerhaft.

d) Daher waren auch die Zwangsmittelandrohungen aufzuheben, weil die ihr zugrundeliegenden Grundverwaltungsakte der Aufhebung unterliegen. Darauf, ob sie an eigenständigen Mängeln leiden, kommt es nicht an.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

Tenor

I.

Der Bescheid der Beklagten vom 14. Oktober 2013 wird aufgehoben.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen eine schriftliche Anordnung der Beklagten, mit der ihm das uniformierte Auftreten sowie das Tragen von Waffen und anderen gefährlichen Gegenständen im Stadtgebiet W. auf öffentlichen Flächen untersagt wird.

1. Laut Besprechungsprotokoll der Beklagten untersagten am 27. September 2013 im Rahmen einer Besprechung Mitarbeiter der Beklagten dem Kläger, der für die „Einsatzgruppe L.“ an der Besprechung teilnahm, mündlich ab sofort, sich auf öffentlicher Fläche im Stadtgebiet zu uniformieren bzw. Waffen und andere gefährliche Gegenstände mit sich zu führen. Ausweislich des Protokolls sicherte der Kläger im Rahmen der Besprechung zu, dass er den Mitgliedern der „Einsatzgruppe L.“ noch am selben Tag mitteilen werde, dass nicht mehr uniformiert und bewaffnet auf Streife gegangen werde. Dem Kläger wurde im Rahmen der Besprechung ein Schreiben zu einer beabsichtigten schriftlichen Anordnung übergeben, zu welchem er bis spätestens 2. Oktober 2013 schriftlich Stellung nehmen konnte.

Mit Schreiben vom 1. Oktober 2013, eingegangen bei der Beklagten am 2. Oktober 2013, teilte der Kläger mit, dass das Pilotprojekt der „Einsatzgruppe L.“, in welchem einzelne Personen uniformierte Präsenz an den Schwerpunkten des Würzburger Nachtlebens gezeigt hätten, seit 26. September 2013 dauerhaft eingestellt sei. Die bekannte Uniform ähnele zwar in keiner Weise Uniformen von Amtsträgern, trotzdem würde weiterhin darauf in der W. Öffentlichkeit freiwillig verzichtet. Im Rahmen der „Einsatzgruppe L.“ werde weiterhin auf Gegenstände, die dem Waffengesetz unterlägen, und andere gefährliche Gegenstände im Stadtgebiet verzichtet, da das Projekt nicht mehr bestehe.

2. Mit Bescheid vom 14. Oktober 2013 untersagte die Beklagte dem Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung (Nr. 3) das Tragen von Waffen und anderen gefährlichen Gegenständen (Nr. 1) sowie das uniformierte Auftreten (Nr. 2) im Stadtgebiet W. auf öffentlichen Flächen. Für den Fall der Nichterfüllung der Verpflichtungen ab Zustellung des Bescheides wurde jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,00 EUR angedroht (Nrn. 4 und 5). Dem Kläger wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt; es wurde eine Gebühr in Höhe von 30,00 EUR festgesetzt und es wurden Auslagen in Höhe von 3,50 EUR geltend gemacht (Nr. 6).

Zur Begründung des Bescheides wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei Mitglied und Anführer der ca. 20 Personen umfassenden „Einsatzgruppe L.“, deren Mitglieder zumindest seit Ende 2012 im Stadtgebiet W. vorwiegend zur Nachtzeit mit einem mit Waffen und hilfreichem Gerät bestückten „Einsatzgürtel“ und in der Mehrzahl uniformiert patrouillierten, um nach eigenen Angaben für Sicherheit und Ordnung in Würzburg zu sorgen. Der äußere Gesamteindruck eines uniformierten Gruppenmitglieds sei der eines bewaffneten Security-Mitarbeiters oder eines Militärangehörigen. Bei Einsätzen seien durch Mitglieder der Einsatzgruppe wiederholt Pfefferspray eingesetzt und Personen verletzt worden. Außerdem sei Anfang Juli 2013 durch die „Einsatzgruppe L.“ ein Bürger vorläufig festgenommen und mit Handschellen gefesselt worden. Die Mitglieder der „Einsatzgruppe L.“ seien weder von der Polizei, den Sicherheitsbehörden oder einem Dritten beauftragt worden, im öffentlichen Raum zu patrouillieren. Die Gruppe sei auch kein nach der Gewerbeordnung zugelassenes Bewachungsunternehmen, das staatlicher Kontrolle unterliege.

Rechtsgrundlage für die Anordnungen unter Nrn. 1 und 2 sei Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG i. V. m. § 127 StGB; hilfsweise werde die Anordnung auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG gestützt.

Im vorliegenden Fall sei der Straftatbestand des § 127 StGB erfüllt. Eine Gruppe i. S.v. § 127 StGB setze das Zusammentreten einer Mehrheit von Personen voraus (ca. 20 Gruppenmitglieder bei „L.“). Die Gruppe „L.“, der sich der Kläger angeschlossen habe, sei zum gemeinsamen „Bestreifen“ von Örtlichkeiten gegründet worden und verfolge einen gemeinsamen Zweck, nämlich nach deren Ansicht für Ordnung und Sicherheit zu sorgen. Der Kläger sei der Anführer dieser Gruppe, die auch untereinander kommuniziere, womit eine Organisationsstruktur eindeutig vorliege. Eine Befugnis i. S. d. § 127 StGB liege nicht vor, da für das Tätigwerden und Kontrollieren öffentlichen Raumes weder von einer Behörde noch von der Polizei ein Auftrag erteilt worden sei. Außerdem zähle die Gruppe „L.“ auch nicht zu unbedenklichen Personengruppen wie eine Schützengesellschaft oder eine Gruppe von Jägern, deren Auftreten gerechtfertigt und somit nicht strafbar wäre. Die Waffen und anderen gefährlichen Werkzeuge im Sinne der Vorschrift, wie beispielsweise Pfefferspray, Pfefferpistole, Elektroschocker sowie Pistolen mit Reizgaskartuschen, mit denen die Gruppenmitglieder ausgestattet seien, seien für den Einsatz gegen Menschen gedacht und würden hierfür bereit gehalten. Dies sei im Übrigen durch die Notwehr- und Notstandsabwehrrechte nicht gedeckt, da sich die Gruppenmitglieder gezielt und bewusst in die unmittelbare Nähe von konfliktträchtigen Situationen begäben und diese absichtlich aufsuchten und daher der Einsatz dieser Gerätschaften praktisch unausweichlich sei, wie die Beispiele des Pfeffersprayeinsatzes oder des Handschelleneinsatzes verdeutlichten. Hier sei ein Unterschied zu ziehen zu einem zu reinen Selbstverteidigungszwecken mitgeführten Pfefferspray in der Damenhandtasche oder in der Jacke eines Bürgers, das in der Regel nur bei Überfällen auf die eigene Person oder bei zufälligen Konfliktsituationen zum Einsatz kommen würde. Da somit zumindest der Tatbestand des § 127 StGB erfüllt sei, sei die Beklagte als Sicherheitsbehörde dazu befugt, das Waffentragen künftig zu untersagen und zu unterbinden. Hilfsweise sei auch die Unterbindung einer Amtsanmaßung nach § 132 StGB einschlägig, da die Gruppenmitglieder Handlungen vornähmen, welche nur Kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden dürften (sog. Gewaltmonopol des Staates). Die Gruppenmitglieder stützten ihre Einsätze zwar auf den allgemeinen Notstand und auf Notwehrrechte, dies treffe jedoch nicht zu: Die Mitglieder begäben sich nämlich gerade zielgerichtet und absichtlich in gefährliche Konfliktsituationen und suchten diese auf, um hier regulierend einzugreifen. Der subjektive Eindruck der Gruppenmitglieder, dass dies notwendig sei, sei nicht maßgeblich, denn gerade durch ihr Einschreiten in gefährlichen Situationen begäben sie sich selbst in Gefahr und provozierten unter Umständen weitere Gewalteskalation. Es könne dabei dahingestellt bleiben, ob in manchen Streitfällen eine tatsächliche Deeskalation erreicht worden sei. Zum gezielten und wirksamen Einschreiten fehle jegliche Legitimation und es liege allein eine Scheinlegitimation vor, d. h., es werde den Bürgern durch die Bewaffnung und durch das uniformierte Auftreten eine Handlungsautorität vorgetäuscht. Dies sei der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht förderlich.

Hilfsweise sei bezüglich des Waffentragens und des Tragens anderer gefährlicher Gegenstände auch Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG einschlägig, da auch durch die Bewaffnung im öffentlichen Raum die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet werde.

Die Uniformierung der „Einsatzgruppe L.“ werde nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG von der Beklagten als Sicherheitsbehörde untersagt. Im vorliegenden Fall sei das Rechtsgut der Gesundheit und der Freiheit von Menschen betroffen. Der Tatbestand des Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG sei im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen erfüllt: Durch die Patrouillen der Gruppe seien Passanten aufgrund des Einsatzes von Pfefferspray verletzt worden. Auch sei eine Person durch Mitglieder der Gruppe festgenommen und mit Handschellen gefesselt worden, wodurch diese in ihrer körperlichen Bewegungsfreiheit eingeschränkt worden sei. Es sei sicher, dass es in Zukunft zu ähnlichen Vorfällen kommen werde, da sich die Mitglieder bewusst in Streitigkeiten zwischen Passanten sowie bei Delikten einmischten und uniformiert, umfangreich bewaffnet sowie mit Handschellen ausgerüstet in diese Konfliktsituationen einträten. Auch habe ein Ansteigen der Eskalationsstufe festgestellt werden können, da anfangs durch die Gruppe bei Vorfällen lediglich die Polizei telefonisch informiert worden sei, im Laufe der Zeit diese jedoch zunehmend selbst eingeschritten sei und im Einzelfall Gewalt angewendet habe. Durch das Tragen von Waffen und die Uniformierung auf öffentlichen Flächen bestehe auch eine konkrete Gefahr für die öffentliche Ordnung. In der Bundesrepublik Deutschland sei es unüblich und entspreche nicht dem Verhalten von Einzelnen in der Öffentlichkeit, dass Personen, die nicht im Staatsdienst stünden oder aufgrund eines Auftrages private Sicherung vornähmen, uniformiert und waffentragend originär sicherheitsrechtliche und somit staatliche Aufgaben auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen wahrnähmen, von ihren Waffen Gebrauch machten, sich zielgerichtet in Auseinandersetzungen verbaler oder physischer Art einmischten, Pfefferspray sprühten und Verhaftungen durchführten. Das Vorgehen und Auftreten der „Einsatzgruppe L.“ wirke nicht nur auf potentielle Störenfriede und Kriminelle abschreckend, sondern sei auch im hohen Maße geeignet, andere Bürger massiv einzuschüchtern, zu verunsichern sowie zu ängstigen. Umso mehr, wenn bekannt sei, dass die Mitglieder der Einsatzgruppe weder auf deren persönliche Zuverlässigkeit überprüft worden seien, noch für harte Konfliktsituationen hinreichend geschult seien. Dagegen spreche auch nicht der Umstand, dass evtl. Mitglieder von „L.“ bei einer freiwilligen Feuerwehr oder im ehrenamtlichen Rettungsdienst tätig seien. Ebenfalls könne das Auftreten und Verhalten der Gruppe in der Öffentlichkeit unter Umständen erheblich provozierend auf Bürgerinnen und Bürger wirken, die die unrechtmäßige Durchbrechung des Gewaltmonopols des Staates nicht akzeptierten und hinnehmen wollten oder könnten. Hieraus entstehe ein erhebliches Konfliktpotential, da bei Dritten der Eindruck bestehen könne, dass es sich hier um eine Gruppe handele, die ohne entsprechende Autorität und Auftrag anstelle der staatlichen Schutzmechanismen tätig sei und hierbei anderen Bürgern quasi in einer Art typisch staatlichem Über-/Unterordnungsverhältnis Vorschriften und Verhaltensregeln vorgebe, was geradezu Widerspruch herausfordere und zu Gegenreaktionen animieren würde.

Daher könne die Beklagte auch die Uniformierung der Gruppe im Stadtgebiet W... untersagen. Bei den von Patrouillen der „Einsatzgruppe L.“ getragenen Kleidungsstücken handele es sich um gleichartige Kleidungsstücke im Sinne einer Uniform, da weiße Hemden mit blauem W...logo-Aufdruck, schwarze Jacken und blaue Hosen getragen würden. Zusätzlich seien auf den Hemden Identifikationsnummern angebracht. Dies entspreche einer typischen Uniformierung. Durch das uniformierte Auftreten auf öffentlichen Flächen werde durch die Gruppenmitglieder gegenüber der Bevölkerung der Eindruck der Legitimität und der Offizialität ihrer Gruppe sowie ihres gleichwohl rechtswidrigen Handelns erweckt. Angesichts des Gewaltmonopols des Rechtsstaats ließen sich Rechtfertigungsgründe insbesondere nicht aus Notstands-Gesichtspunkten, wie der Organisierung bewaffneter „Selbsthilfe der Bürger“ zur Abwehr von Kriminalität, ableiten. Das Gewaltmonopol des Staates werde hier in unzulässiger Weise durchbrochen.

Nach Abwägung und Würdigung aller der Beklagten bekannten Tatsachen entspreche die Untersagungsverfügung bezüglich des Tragens von Waffen und anderen gefährlichen Gegenständen sowie des uniformierten Auftretens auf öffentlichen Flächen auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit i. S. d. Art. 8 Abs. 1 LStVG. Die getroffenen Anordnungen ergingen in pflichtgemäßem Ermessen. Zur Abwehr von zukünftigen Gefahren für die Allgemeinheit sei es sachgerecht, dass die Beklagte einschreite. Die getroffenen Maßnahmen entsprächen auch dem Auswahlermessen. Die Maßnahmen seien gem. Art. 8 Abs. 1 LStVG rechtlich und tatsächlich möglich, ebenso seien sie geeignet, um die Allgemeinheit vor zukünftigen Gefahren und Störungen der öffentlichen Ordnung, die von der „Einsatzgruppe L.“ und deren uniformierten sowie bewaffneten Mitgliedern ausgingen, zu schützen, und weitere Straftaten zu verhindern. Die Maßnahmen seien auch erforderlich, da keine milderen Mittel ersichtlich seien. Geringere Eingriffe in die Rechte des Klägers schieden aus, da nur durch die genannten Maßnahmen die Allgemeinheit ausreichend vor etwaigen unrechtmäßigen und gewalttätigen Handlungen im Zusammenhang mit der Patrouillierung für die „Einsatzgruppe L.“ geschützt werde. Zudem sei die Untersagung des Waffentragens und der Uniformierung auch und gerade ein Selbstschutz für die Gruppenmitglieder selbst, da sich diese in unkontrollierte Konfliktsituationen begäben, hierbei selbst verletzt werden könnten und zugleich selbst mit den Strafvorschriften in Konflikt geraten könnten. Die Maßnahmen seien nach Art. 8 Abs. 2 LStVG auch angemessen. Zum Zweck des Schutzes der Allgemeinheit stehe die Beeinträchtigung des Klägers nicht außer Verhältnis zum Erfolg. Das Rechtsgut der Gesundheit und Freiheit von Menschen überwiege im vorliegenden Fall das Interesse des Klägers auf uneingeschränktes Mitführen von Waffen und anderen gefährlichen Gegenständen sowie auf uniformiertes Auftreten in der Öffentlichkeit. Es sei bereits mehrmals zu Pfefferspray-Attacken durch Mitglieder der „Einsatzgruppe L.“ gekommen und aufgrund der Bewaffnung sowie der offensichtlichen Bereitschaft zum Einsatz dieser Waffen sei mit weiteren Verletzten zu rechnen. Der Kläger und die Mitglieder der Gruppe verfügten über keine entsprechende ausreichende Schulung im Umgang mit den geschilderten Konfliktsituationen und dem in diesem Zusammenhang erforderlichen bzw. zulässigen Einsatz von Waffen. Wegen der Präsenz der Patrouillen bestehe die Gefahr von Nachahmungseffekten und damit weiteren bewaffneten Gruppen. Des Weiteren liege eine erhebliche Selbstgefährdung der Gruppenmitglieder vor, wenn sich diese nicht bzw. nicht ausreichend geschult in Streitigkeiten und Delikte einmischten. Gerade bei betrunkenen Personen sei eine Reaktion auf ein entsprechendes Eingreifen der Gruppenmitglieder schwer einzuschätzen. Wegen der niedrigen Hemmschwelle Betrunkener sei bei dem Auftreten der Gruppe, insbesondere wegen der umfangreichen Bewaffnung, mit fremdaggressiven und gewalttätigen Aktionen zu rechnen. Nach Abwägung der Interessen der Allgemeinheit - dem Schutz vor Verletzungen durch die Waffen und anderen gefährlichen Gegenstände, dem gruppenmäßigen quasi militärischen Auftreten der Einsatzgruppe, der Wahrung des Gewaltmonopols des Staates, sowie rechtswidrigen Handlungen durch Mitglieder der „Einsatzgruppe L.“ - und dem Interesse des Klägers an dem Tragen von Waffen und anderen gefährlichen Gegenständen sowie dem uniformierten Auftreten in der Öffentlichkeit überwiege schließlich das öffentliche Interesse. Nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 LStVG sei der Kläger als Handlungsstörer Adressat der o.g. Maßnahme, da er durch seine Mitgliedschaft in der „Einsatzgruppe L.“ und das Tragen von Waffen und anderen gefährlichen Gegenständen auf öffentlichen Flächen sowie die Uniformierung auf öffentlichen Flächen die Untersagung des Waffentragens und der Uniformierung notwendig gemacht habe.

Die Androhung der Zwangsgelder unter Nrn. 4 und 5 des Bescheides beruhe auf Art. 29, 30 Abs. 1, 31 Abs. 1 und 36 VwZVG. Die Höhe der Zwangsgelder sei angemessen, da niedrigere Zwangsgelder den Kläger voraussichtlich nicht dazu bewegen würden, den Untersagungen Folge zu leisten.

Laut Postzustellungsurkunde wurde der Bescheid dem Kläger am 16. Oktober 2013 zugestellt.

3. Am 15. November 2013 ließ der Kläger Klage erheben und im Laufe des Verfahrens beantragen,

den Bescheid der Beklagten vom 14. Oktober 2013 aufzuheben.

Zur Begründung der Klage wurde im Wesentlichen ausgeführt, im Zeitpunkt des Erlasses der sicherheitsrechtlichen Anordnung der Beklagten habe für die Beklagte kein Anlass mehr bestanden, eine derartige Anordnung zu erlassen. Der Kläger habe gegenüber der Beklagten zugesichert, ab sofort, also ab dem 27. September 2013, nicht mehr uniformiert und bewaffnet auf die Straße zu gehen. Bereits aus der Online-Berichterstattung der M. vom 25. September 2013, also noch vor der Besprechung am 27. September 2013, ergebe sich, dass nach Aussage des Klägers die Mitglieder der Einsatzgruppe L. „wieder in Zivil Streife“ gingen, folglich also keine Uniformen trügen. Die bereits mündliche Zusicherung des Klägers, wonach die Mitglieder des „Einsatzgruppe L.“ ab dem 27. September 2013 weder uniformiert noch bewaffnet im Stadtgebiet der Beklagten patrouillierten, werde nochmals - im Übrigen auch glaubhaft - bestätigt durch das Schreiben des Klägers vom 1. Oktober 2013. In diesem Schreiben habe der Kläger nochmals verbindlich gegenüber der Beklagten erklärt, dass das Pilotprojekt der „Einsatzgruppe L.“ seit 26. September 2013 dauerhaft eingestellt worden sei. Der Kläger erkläre im Namen der „Einsatzgruppe L.“, dass seitens der Einsatzgruppe freiwillig auf das Tragen der in der Vergangenheit getragenen Uniform verzichtet werde. Auch erkläre der Kläger in seinem Schreiben vom 1. Oktober 2013 ausdrücklich, dass er sowie die anderen Mitglieder der Gruppe darauf verzichteten, Waffen oder andere gefährliche Gegenstände zu tragen. Der Kläger stelle unmissverständlich klar, dass das Projekt „Einsatzgruppe L.“ nicht mehr bestehe. Stelle man auf den 27. September 2013 ab, so habe bereits seit diesem Zeitpunkt kein Anlass mehr bestanden, ein bestimmtes Verhalten des Klägers zu unterbinden bzw. zu verhindern. Denn der Kläger habe bereits vor Bekanntgabe der mündlichen Anordnung am 27. September 2013 hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er, aber auch die anderen Mitglieder der Gruppe, das von der Beklagten getadelte Verhalten ab sofort einstellen würden. Eine Verhütung des tatbestandsmäßigen Verhaltens sei im Zeitpunkt der mündlichen Anordnung am 27. September 2013 nicht mehr erforderlich gewesen, weil der Kläger bereits von sich aus gegenüber der Beklagten glaubhaft mitgeteilt habe, dass er weder uniformiert noch bewaffnet patrouillieren werde. Bei objektiver Betrachtung der maßgeblichen Umstände habe die Beklagte deshalb gerade nicht davon ausgehen können, dass der Kläger auch weiterhin uniformiert und bewaffnet auf Streife gehen werde. Es hätten folglich keine Umstände vorgelegen, die die Annahme gerechtfertigt hätten, dass vom Kläger ein Verhalten ausgehe, das den objektiven Tatbestand einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit erfülle, bevorstehe oder in Gang sei.

Selbst wenn man die mündlich abgegebene Erklärung des Klägers vom 27. September 2013 als reine Schutzbehauptung des Klägers auffassen wolle, so stelle spätestens die verbindliche schriftliche Zusage des Klägers in seinem Schreiben vom 1. Oktober 2013 den endgültig gefassten Entschluss des Klägers dar, ab sofort weder bewaffnet noch uniformiert im Stadtgebiet der Beklagten zu patrouillieren. Zum Zeitpunkt des Erlasses des schriftlichen Bescheides habe deshalb erst Recht kein Anlass mehr bestanden, die streitgegenständliche sicherheitsrechtliche Anordnung zu erlassen. Die Beklagte habe sich insbesondere im Zusammenhang mit dem Erlass des schriftlichen Bescheides vom 14. Oktober 2013 ersichtlich nicht mit den mehrfach abgegebenen Erklärungen des Klägers auseinandergesetzt und diese rechtlich eingeordnet. Denn trotz der mündlichen und schriftlichen Erklärungen des Klägers gehe die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid vom 14. Oktober 2013 weiterhin davon aus, dass der Kläger uniformiert und umfangreich bewaffnet in Erscheinung treten werde. Die Beklagte ignoriere damit die mündlichen und schriftlichen Erklärungen des Klägers in nicht nachvollziehbarer Art und Weise und stelle trotz der glaubhaften Erklärungen des Klägers darauf ab, dass es sicher sei, dass es in Zukunft zu ähnlichen Vorfällen kommen werde, insbesondere zu einem uniformierten und bewaffneten Auftreten des Klägers.

Ausgehend von den mündlich und schriftlich abgegebenen Erklärungen des Klägers vom 27. September und 1. Oktober 2013, mit denen sich die Beklagte im Rahmen des Bescheiderlasses nicht auseinandergesetzt habe, fehle es auch an der von der Beklagten angenommenen Prognose, der Kläger täusche durch das uniformierte Auftreten eine Handlungsautorität vor. Nachdem der Kläger glaubhaft mündlich wie schriftlich versichert habe, er werde nicht mehr uniformiert auftreten, habe seitens der Beklagten auch kein Anlass mehr bestanden, vom Straftatbestand der Amtsanmaßung i. S. d. § 132 StGB auszugehen. Die Beklagte unterstelle zulasten des Klägers, dass insbesondere durch das Tragen einer Uniform bzw. uniformähnlichen Kleidung gegenüber der Bevölkerung der Eindruck erweckt werde, der Kläger handele „in Ausübung eines öffentlichen Amtes“ oder aber „kraft eines öffentlichen Amtes“. Nachdem der Kläger jedoch mehrfach und dies auch glaubhaft dargelegt habe, dass er nicht mehr uniformiert auftreten werde, fehle es auch an einer hinreichend nachvollziehbaren Prognose in Hinblick auf die Erfüllung des Straftatbestandes des § 132 StGB.

Soweit die Beklagte ihre sicherheitsrechtliche Anordnung auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG stütze, scheide diese Rechtsgrundlage aufgrund der dargelegten Umstände ebenfalls aus. Die Annahme einer konkreten Gefahr gehe fehl. Aufgrund der mündlich wie schriftlich geäußerten Erklärung des Klägers sei gerade nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen gewesen, dass das Rechtsgut der Gesundheit oder der Freiheit von Menschen verletzt werde. Aufgrund der glaubhaften mündlich wie schriftlich geäußerten Erklärung des Klägers sei im konkreten Einzelfall gerade nicht mehr damit zu rechnen, dass es zu weiteren Vorfällen komme. Die These der Beklagten, dass es sicher sei, dass es in Zukunft zu ähnlichen Vorfällen kommen werde, erweise sich - auch aus der ex ante-Sichtweise - als falsch und fehlerhaft. Gleiches gelte für die von der Beklagten unterstellte Gefahr für die öffentliche Ordnung. In gleicher Weise treffe dies für die übrigen in Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG genannten Rechtsgüter zu.

Die streitgegenständliche Anordnung entspreche ferner auch nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit i. S. d. Art. 8 Abs. 1 LStVG, weil die Beklagte die ihr bekannten Tatsachen gerade nicht in nachvollziehbarer Art und Weise abgewogen und gewürdigt habe. Die Beklagte habe vielmehr die verbindlichen Erklärungen des Klägers vollkommen ignoriert. Da die Beklagte im Rahmen der sicherheitsrechtlichen Anordnung gewichtige Tatsachen, nämlich die Erklärungen des Klägers, er wolle nicht mehr bewaffnet und uniformiert patrouillieren, in ihre Erwägungen in keiner Weise einbezogen habe, liege ein Ermessensfehlgebrauch vor, der schon als solcher ausreiche, die streitgegenständliche sicherheitsrechtliche Anordnung als rechtswidrig anzusehen.

Aus dem Protokoll der Besprechung vom 27. September 2013 ergebe sich nicht, dass die Beklagte beabsichtigt hätte, dem Kläger die Kontrollgänge an sich zu untersagen. Gegenstand der Anhörung sowie Gegenstand der mündlichen Anordnung vom 27. September 2013 seien alleine das Uniformieren und das Tragen von Waffen sowie anderen gefährlichen Gegenständen gewesen. Die bloßen Kontrollgänge seien dem Kläger nicht untersagt worden, er sei hierzu auch nicht angehört worden. Weshalb der Kläger deshalb der Beklagten gegenüber hätte zusagen sollen, die Kontrollgänge zu unterlassen, sei nicht ersichtlich. Es könne folglich in diesem Fall keine Rolle spielen, dass der Kläger die Kontrollgänge vereinzelt in Zivil auch nach dem 27. September 2013 fortgesetzt habe. Der Kläger habe sich jedenfalls nach dem 27. September 2013 an die mündliche Anordnung der Beklagten und ebenso an die eigene Zusage gehalten und keine Uniform getragen sowie keine Waffen oder sonstigen Gegenstände mit sich geführt. Nicht uniformierte Kontrollgänge ohne Waffen und ohne sonstige gefährliche Gegenstände seien dem Kläger auch im Bescheid vom 14. Oktober 2013 nicht untersagt worden.

Es könne sein, dass aus Sicht der Beklagten die mündliche Zusage des Klägers vom 27. September 2013 zunächst als nicht ausreichend anzusehen gewesen sei. Die Beklagte ignoriere aber weiterhin den Umstand, dass der Kläger seine mündliche Zusage in einer verbindlichen schriftlichen Zusage vom 1. Oktober 2013 bekräftigt habe. Es sei nicht zwingend erforderlich, dass ein Verwaltungsakt in schriftlicher Form erfolgen müsse. Die schriftliche Bestätigung eines mündlich erlassenen Verwaltungsaktes sei gem. Art. 37 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG nur dann vorgesehen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse bestehe und der Betroffene dies unverzüglich verlange. Der Akte sei nicht zu entnehmen, dass der Kläger die schriftliche Bestätigung des mündlich erlassenen Verwaltungsaktes verlangt habe. Es erschließe sich nicht, warum die mündliche Anordnung vom 27. September 2013 eine unverbindliche mündliche Vorgabe der Behörde gewesen sein solle, die einer zusätzlichen schriftlichen Bestätigung bedurft habe. Da bereits für den Erlass des Grundverwaltungsaktes kein Raum mehr gewesen sei, sei zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses am 14. Oktober 2013 die Androhung eines Zwangsgeldes obsolet gewesen.

Erkenntnisse, die die Beklagte nach dem Erlass des streitgegenständlichen Bescheides, insbesondere im Rahmen des Strafverfahrens gegen die Klägerin im Verfahren W 5 K 13.1137 vor dem Amtsgericht Würzburg am 27. Oktober 2014, gewonnen habe, seien unerheblich, da es für die Frage, ob eine konkrete Gefahr vorliege, auf den Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides ankomme. Außerdem sei in dieser Verhandlung zu keinem Zeitpunkt festgestellt worden, dass die Beschuldigte am 10. November 2013 Pfefferspray oder gar ihre Schreckschusswaffe bei sich geführt habe. Beide Gegenstände seien bereits am 20. September 2013 bei einer Hausdurchsuchung in der Meldeadresse des Klägers und der Klägerin im Verfahren W 5 K 13.1137 sichergestellt worden. Weiterhin teile die Beklagte offensichtlich die Auffassung, dass der Kläger sich an das Verbot des Uniformierens gehalten habe. Die vom Kläger am 28. September 2013 gegenüber einer Streifenbesatzung der Polizei geäußerte Absicht, „weiter in Zivil Streife zu laufen bzw. zu fahren“, stelle keine Zuwiderhandlung gegen den Bescheid vom 14. Oktober 2013 dar. Es sei wohl auch kein Zwangsgeld gegen den Kläger fällig gestellt worden. Der Kläger sei auch trotz des Bescheids berechtigt, in Zivil Streife zu laufen, solange er sich an die Anordnungen des streitgegenständlichen Bescheids halte. Eine Rechtsgrundlage dafür, dem Kläger eine zivile Streifentätigkeit zu verbieten, sei nicht ersichtlich. Auch die Einstellung des Projektes „L.“ sei nicht Gegenstand der Anhörung oder des Bescheides gewesen, weshalb dem Kläger nicht entgegengehalten werden könne, wenn er dieses weitergeführt habe. Außerdem sei das Pilotprojekt „Einsatzgruppe L.“ von zwei Mitgliedern der Vereinigung „L.“ nicht mit dem Verein als ganzes gleichzustellen.

Eine Aufnahme neuer Mitglieder in den Verein oder die „Einsatzgruppe“ „L.“ habe nicht stattgefunden. Der von der Beklagten erwähnte Vorfall am 29. September 2013 bedürfe der Richtigstellung. Dem Interessierten sei lediglich Einblick in die Tätigkeit der Vereinsmitglieder gewährt worden.

Das verwaltungsgerichtliche Verfahren könne nicht die Annahme einer konkreten Gefahr begründen. Der Kläger beabsichtige nicht, künftig wieder in Uniform und mit Waffen oder waffenähnlichen Gegenständen Streife zu laufen, er wolle lediglich geklärt wissen, ob der vorliegende Bescheid rechtswidrig sei und ihn in seinen Rechten verletze.

4. Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung des Klageabweisungsantrages wurde im Wesentlichen vorgetragen, der Kläger habe bei dem Gespräch am 27. September 2013 nicht zugesagt, dass er bzw. die anderen Mitglieder von „L.“ die Kontrollgänge unterlassen würden. Die Kontrollgänge seien im Übrigen auch nach dem Anhörungsgespräch weitergeführt worden. Daher sei eine Untersagung der Uniformierung und des Mitführens von Waffen und anderen gefährlichen Gegenständen in Form des ergangenen Bescheides geboten gewesen.

Der Erlass eines Bescheides gegen den Kläger werde im Einzelnen wie folgt begründet. Dem Kläger sei am 27. September 2013 aufgrund der Dringlichkeit der Angelegenheit die Uniformierung und das Tragen von Waffen und anderen gefährlichen Gegenständen mündlich ab sofort untersagt worden. Dies habe nur ihm selbst als Anführer bzw. „Chief Executive“ der „Einsatzgruppe L.“ gesagt werden können. Die Beklagte habe aber aus Gründen der Rechtssicherheit sowie zur schriftlichen Bestätigung eines mündlichen Verwaltungsaktes den Bescheid vom 14. Oktober 2013 zu Recht erlassen. Zudem sei der Bescheid mit einer Zwangsgeldbewehrung versehen und der sofortige Vollzug sei schriftlich angeordnet worden.

Die mündliche Zusage des Klägers sei alleine nicht ausreichend gewesen. Zum einen habe es einer nachhaltigen Unterbindung der Uniformierung und des Waffentragens bedurft, um rechtssicher und gerichtsverwertbar diese gefährlichen Patrouillen der „Einsatzgruppe“ zu verhindern. Der Bürger bzw. hier der Kläger hätten ein Recht darauf, eine begründete und rechtlich überprüfbare Entscheidung in Form eines schriftlichen Bescheides zu erhalten. Insbesondere die Vorgaben im Bescheid könnten dem Kläger sowie den anderen Mitgliedern der Einsatzgruppe Leitfaden und Klarstellung sein, um die untersagten Handlungen konkretisiert vorzugeben, z. B. sei eben nicht nur das Tragen und Mitführen von Waffen untersagt worden, sondern dem Gesetz entsprechend auch das Mitführen von weiteren gefährlichen Gegenständen. Hier hätte eine unverbindliche mündliche Vorgabe der Behörde dem Sinn und Zweck sowie der Bedeutung der Angelegenheit nicht entsprochen.

Dem Vorbringen der Klägerseite sei nicht deutlich zu entnehmen, ob der Kläger nach dem Gespräch am 27. September 2013 vorgehabt habe, weiterhin auf Patrouillen zu gehen oder nicht. Dies sei nämlich von dem Betroffenen gerade nicht zugesagt worden und die Kontrollgänge im Ganzen damals von ihm auch nicht in Frage gestellt worden. Im Nachhinein habe sich herausgestellt, dass der Kläger zumindest vereinzelt noch Patrouillen durchgeführt habe (in Zivil), womit sich ergebe, dass die Untersagung mit schriftlichem Bescheid erforderlich gewesen sei. Aus dem Gespräch am 27. September 2013 sei nicht zu folgern gewesen, dass die Patrouillentätigkeit der Einsatzgruppe womöglich im Ganzen eingestellt werde. Es sei keinesfalls so gewesen, dass vom Kläger eine abschließende und womöglich die ganze Einsatzgruppe betreffende Zusage erfolgt sei bzw. habe erfolgen können, die einen schriftlichen Bescheid hätte hinfällig werden lassen. Gerade der Umstand, dass der Kläger zusammen mit der Klägerin im Verfahren W 5 K 13.1137 von der „Einsatzgruppe L.“ später noch mit Hund patrouilliert sei, betone, dass es wichtig und richtig gewesen sei, den Bescheid zu erlassen. Nach dem Gespräch im September und nach dem Erlass des Untersagungsbescheides sei zumindest in Einzelfällen die Tätigkeit der „Einsatzgruppe“ weitergeführt worden. Das Mitführen eines Hundes bei einer späteren Patrouille bestätige, dass es den Mitgliedern der Einsatzgruppe wichtig gewesen sei, einen offiziellen Eindruck gegenüber den Bürgern zu vermitteln.

Da die Einsatzgruppe eine lose Gruppierung ohne feste Struktur gewesen sei, sei es notwendig gewesen, gegen jedes Mitglied der Einsatzgruppe einen gesonderten Untersagungsbescheid zu erlassen. Nur auf diese Art und Weise habe ein wirksames Einschreiten seitens der Behörde und seitens der Polizei erfolgen können und habe sichergestellt werden können, dass es zukünftig nicht zu weiteren Kontrollgängen der Einsatzgruppe mit Waffen, Uniform und gefährlichen Gegenständen habe kommen können. Auch hier habe ein schriftlicher Bescheid der Klarstellung und der Konkretisierung gegenüber den Betroffenen, den Behörden und der Polizei gedient. Dass eine Konkretisierung durch schriftlichen Bescheid geboten gewesen sei, lasse sich bereits aus der Anfrage des Klägers vom 20. Oktober 2013 entnehmen.

Aus den polizeilichen Erkenntnissen sowie der Internetseite/Facebook der „Einsatzgruppe L.“ ergebe sich, dass eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gegeben gewesen sei. Im vorliegenden Fall sei es zu Zwischenfällen, die ein schädigendes Ereignis dargestellt hätten, vor Bescheiderlass gekommen, so dass die sicherheitsrechtlichen Anordnungen zur Abwehr der realisierten Gefahr in der Regel nicht nur zulässig gewesen seien, sondern vielmehr für die Behörde geboten seien. Bereits vor Erlass dieses Bescheides habe es zahlreiche gefährliche Situationen gegeben, die der Kläger und die Mitglieder der „Einsatzgruppe“ durch ihr polizeimäßiges Auftreten gegenüber anderen Bürgern verursacht hätten. Gegen Mitglieder der „Einsatzgruppe L.“ seien zahlreiche strafrechtliche Ermittlungen anhängig. Im Gespräch mit dem Kläger habe sich der Eindruck der Behörde verfestigt, dass sich weder der Kläger noch die anderen Mitglieder der Einsatzgruppe in irgendeiner Art und Weise bewusst gewesen seien, dass ihre Patrouillen in Uniform und mit gefährlichen Gegenständen eine konkrete Gefahr für Dritte, aber auch für sie selbst darstellen könnten und auch tatsächlich dargestellt hätten.

Zur Glaubwürdigkeit von Aussagen des Klägers werde auf sein Schreiben verwiesen, in dem dieser mitgeteilt habe, dass das „Pilotprojekt der Einsatzgruppe L.“ seit 26. September 2013 dauerhaft eingestellt worden sei. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Die „Einsatzgruppe“ sei am 28., 29. und 30. September 2013 wiederum im Einsatz gewesen. Die für den Bescheid geltende Gefahrenlage habe nach der Anhörung fortbestanden. Selbst nach dem Gespräch am 27. September 2013 seien noch neue Mitglieder für die Gruppe „L.“ eingelernt worden.

Die Ausübung des Ermessens sei im Bescheid ausführlich dargelegt und begründet worden. Bei der Abwägung und Entscheidung zum Bescheiderlass sei die hohe Wahrscheinlichkeit der erneuten Schadenseintritte zu berücksichtigen gewesen und andererseits seien die gefährdeten Schutzgüter so hochrangig, dass die Beklagte die Untersagung zu Recht ausgesprochen habe.

Die notwendige Einsichtsfähigkeit in die Maßnahme der Sicherheitsbehörde habe dem Kläger gefehlt. Allein aus diesem Grund sei die Untersagung der Uniformierung und des Waffentragens notwendig gewesen.

Eine Selbstverpflichtung sei nicht im gleichen Maß wie eine behördliche Anordnung geeignet, das uniformierte und bewaffnete Patrouillieren im Stadtgebiet zu unterbinden sowie die hiervon ausgehenden Gefahren abzuwehren. Zudem könne die behördliche Anordnung mit Hilfe von Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Dass trotz mündlicher und schriftlicher Zusage durch den Kläger die uniformierte und bewaffnete Bestreifung bleiben zu lassen, weiterhin eine konkrete Gefahr vorgelegen habe, der mit entsprechenden Anordnungen hätte begegnet werden können, werde durch die Anhörung des Betroffenen untermauert. Hier habe der Kläger angegeben, dass das Pilotprojekt der „Einsatzgruppe L.“ dauerhaft eingestellt worden sei bzw. nicht mehr bestehe. Dennoch seien die „L.“-Mitglieder (der Kläger, die Klägerin im Verfahren W 5 K 13.1137 und ein weiteres Mitglied) am 28. September 2013 um 21:40 Uhr im Bereich R.-ring während ihrer Tätigkeit für die „Einsatzgruppe L.“ durch die Polizei angetroffen worden. In dem Gespräch mit der Streifenbesatzung habe sich der Kläger hinsichtlich des von der Beklagten ausgesprochenen Verbotes uneinsichtig gezeigt. Er habe angegeben, weiter in Zivil Streife zu laufen bzw. zu fahren. Zu diesem Zeitpunkt seien alle Mitglieder der „Einsatzgruppe“ mit einer schwarzen Hose und einer schwarzen Jacke (ohne Logo) bekleidet gewesen. Am 29. September 2013 gegen 04:00 Uhr sei ein Mitglied auf dem A.-Parkplatz durch die Polizei dabei angetroffen worden, wie es einen Interessierten für die „Einsatzgruppe L.“ rekrutiert habe. Am 10. November 2013 seien die Klägerin im Verfahren W 5 K 13.1137 und der Kläger im Bereich der Esso-Tankstelle in der V.-Straße Straße unterwegs gewesen. Dort hätten sie in einen Streit eingegriffen. Die Klägerin im Verfahren W 5 K 13.1137 habe angegeben, dass sie für die „Einsatzgruppe L.“ unterwegs sei. Sie habe ein Pfefferspray und eine nichtgeladene PTB-Waffe mit sich geführt. Der Kläger habe ein Pfefferspray dabei gehabt. Diese Vorfälle, die sich nach dem Erlass der sicherheitsrechtlichen Anordnung ereignet hätten, belegten zweifelsfrei, dass die Zusagen des Klägers, sich an die Vorgaben halten zu wollen, nicht eingehalten worden seien. Die Zusagen seien daher unzutreffend und unglaubwürdig gewesen.

Im sozialen Netzwerk Facebook finde sich die Seite der „L.-Gemeinschaft“, die ein ähnliches Logo wie die „Einsatzgruppe L.“ trage. Es handele sich eindeutig um die Fortführung der bisherigen Seite der „Einsatzgruppe L.“. Am 10. September 2014 sei ein Eintrag verfasst worden, in dem von einem alkoholisierten Mann berichtet werde, der in einem Seitenarm der D...-Straße gegen eine Metalltüre trete und schlage. Hierzu sei ebenfalls am 10. September 2014 ein Youtube-Video eingestellt worden. Am 12. Oktober 2014 sei ein Video veröffentlicht worden, in dem eine pöbelnde Menge vor einem Haus in der J.-promenade gefilmt worden sei. Zwar seien die Mitglieder der Einsatzgruppe nicht wie bisher uniformiert gewesen, dennoch zeigten die Feststellungen der Polizeiinspektion Würzburg-Stadt sowie der Beklagten, dass die Angaben des Klägers hinsichtlich des Bestehens des „Projekts“ falsch gewesen seien. Die Beklagte habe ohne entsprechende Anordnungen weiterhin bewaffnete und uniformierte Streifengänge befürchten müssen. Angesichts der bedrohten Rechtsgüter und des Verhaltens des Klägers sowie seiner Mitstreiter habe die Beklagte sich nicht darauf verlassen müssen, dass eine lediglich mündliche Untersagung ohne Androhung von Zwangsmitteln den Kläger und die weiteren Betroffenen auf Dauer von einer uniformierten und bewaffneten Bestreifung des Stadtgebiets W. abhalte. Die Zusicherungen des Klägers hätten wegen der unzutreffenden Angaben und dem nachfolgenden Verhalten als zweifelhaft und unglaubwürdig angesehen werden können. Der Auffassung, es habe keine konkrete Gefahr vorgelegen, widerspreche auch die Tatsache, dass der Kläger gegen den Bescheid geklagt habe und offensichtlich Interesse daran habe, künftig wiederum in Uniform und mit Waffen bzw. waffenähnlichen Gegenständen Streife laufen zu wollen.

Auf den weiteren Inhalt der Klageerwiderung wird Bezug genommen.

5. In der mündlichen Verhandlung am 22. Januar 2015 wiederholten der Klägerbevollmächtigte und die Beklagtenvertreterin ihre bereits schriftlich gestellten Klageanträge. Hinsichtlich des weiteren Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

6. Auf den weiteren Vortrag der Beteiligten sowie die einschlägigen Behördenakten, welche dem Gericht vorlagen, wird Bezug genommen. Die Verfahrensakte W 5 K 13.1137 wurde beigezogen.

Gründe

I.

Die Klage ist zulässig und begründet.

1. Der Bescheid der Beklagten vom 14. Oktober 2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger dadurch in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

a) Zwar war der Aufgabenbereich des Art. 6 LStVG für die Beklagte eröffnet. Der Bescheid ist auch formell nicht zu beanstanden, da insbesondere eine Anhörung vor Bescheiderlass stattgefunden hat, Art. 28 BayVwVfG, und der Bescheid nach Art. 39 BayVwVfG mit einer Begründung versehen ist.

b) Es dürften wohl auch die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG i. V. m. § 127 StGB oder § 132 StGB bzw. des Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG für die Einzelfallanordnungen vorgelegen haben. Mangels spezieller Regelungen kommen als Rechtsgrundlage für die Untersagung des Tragens von Waffen und anderen gefährlichen Gegenständen sowie für die Untersagung des uniformierten Auftretens nur Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 3 LStVG in Betracht.

Primäre Aufgabe der Sicherheitsbehörden ist die Verhütung oder Unterbindung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten. Hierfür räumt Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG die notwendige Befugnis ein. Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG enthält u. a. eine allgemeine Befugnis zur Gefahrenabwehr oder Störungsbeseitigung, wenn Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen konkret gefährdet oder verletzt sind (7.4.2 der Vollzugsbekanntmachung zu Art. 7 LStVG). Verhüten ist jede vorbeugende Tätigkeit der Sicherheitsbehörden, die darauf gerichtet ist, konkret drohende Handlungen nicht zustande kommen zu lassen, die Gefahren für die öffentliche Sicherheit und/oder Ordnung verursachen (7.4.1 der Vollzugsbekanntmachung zu Art. 7 LStVG). Die Gefahr muss konkret sein, d. h. der Eintritt eines Schadens muss im konkreten Fall tatsächlich zu befürchten sein. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je höher der Stellenwert der gefährdeten Rechtsgüter ist (Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Art. 7 RdNr. 30). Es kommt entscheidend auf die durch die handelnde Behörde zu treffende Prognose zum Zeitpunkt der Entscheidung für das Einschreiten (ex ante) an. Diese Prognose muss hinreichend abgesichert sein, d. h. es müssen gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte und/oder Erkenntnisse über die Einzelheiten des konkreten Falles vorhanden sein, die den Schluss auf den drohenden Schadenseintritt rechtfertigen (Bengl/Berner/Emmerig, a. a. O., Art. 7 RdNr. 50).

Entscheidender Zeitpunkt ist vorliegend der Zeitpunkt des Erlasses des schriftlichen Bescheides (14. Oktober 2013), denn bei dem streitgegenständlichen Bescheid handelt es sich weder um die bloße Bestätigung eines mündlich erlassenen Verwaltungsakts noch um eine wiederholende Verfügung. Die Voraussetzungen des Art. 37 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG liegen nicht vor, denn der Kläger hat nach Aktenlage keine schriftliche Bestätigung eines mündlichen Verwaltungsakts verlangt. Inhaltlich besteht auch keine Identität zwischen den mündlichen Anordnungen und dem zwangsmittelbewehrten schriftlichen Bescheid.

Die Annahme der Beklagten, dass vorliegend eine oder mehrere rechtswidrige Taten drohten, die den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllen, ist entgegen der noch im Prozesskostenhilfebeschluss vom 12. August 2014 vertretenen Auffassung wohl nicht zu beanstanden. Das Gericht hat das Drohen einer rechtswidrigen Tat selbst und eigenverantwortlich festzustellen. Eine Bindung an strafrechtliche Entscheidungen besteht nicht (Bengl/Berner/Emmerig, a. a. O., Art. 7 RdNr. 48).

Vorliegend konnte die Beklagte aus dem Vorverhalten des Klägers und weiterer tatsächlicher Anhaltspunkte und Erkenntnisse, die ihr aus der Zusammenarbeit mit der Polizei bekannt waren, wohl auf das Vorliegen einer konkreten Gefahr schließen. In der Vergangenheit war es bereits zu Vorfällen während der Streifentätigkeit des Klägers im Rahmen der „Einsatzgruppe L.“ gekommen, die unter die Straftatbestände „Bildung bewaffneter Gruppen“ (§ 127 StGB) bzw. „Amtsanmaßung“ (§ 132 StGB) subsumiert werden können. Der Kläger bildete und befehligte eine Gruppe, die über Waffen bzw. andere gefährliche Werkzeuge verfügte, und trat mehrfach gegenüber Dritten unbefugt wie ein Träger eines öffentlichen Amtes auf. Diese Auffassung wird bestätigt durch die Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft Würzburg gegen den Kläger im Verfahren 812 Js 11829/14 jug vom 21. Juli 2014. Der Anklagevorwurf lautet u. a. auf Bildung bewaffneter Gruppen und Amtsanmaßung in fünf Fällen, hiervon haben vier Ereignisse vor Erlass des Bescheides stattgefunden. Der Kläger war also bereits durch die Begehung von Straftaten der zu verhütenden Art aufgefallen. Weiterhin war der Kläger vor Bildung der „Einsatzgruppe L.“ bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Nach der der Beklagten vorliegenden „Führungsinformation“ des Polizeipräsidiums Würzburg vom 25. September 2013 lagen für den Kläger 15 Einträge in INPOL vor, u. a. wegen (gefährlicher) Körperverletzung. Hinsichtlich der Persönlichkeit des Klägers konnte die Beklagte von einem Mangel an Risikoeinschätzung und Verantwortungsbewusstsein, von Uneinsichtigkeit bzgl. der Gefährlichkeit des bereits gezeigten Verhaltens im Rahmen der „Einsatzgruppe L.“ sowie einer gewissen Gewaltbereitschaft ausgehen. Dies war aufgrund des Kontakts der Mitarbeiter der Beklagten mit dem Kläger sowie aufgrund der polizeilichen Erfahrungen mit dem psychisch auffälligen Verhalten des Klägers ohne weiteres möglich (vgl. die Aktenvermerke mehrerer Polizeibeamter zum Verhalten des Klägers in den Akten der Staatsanwaltschaft Würzburg Nr. 812 Js 11829/14 jug; hierin wird mehrfach eine amtsärztliche Untersuchung des Klägers für erforderlich gehalten). Weiterhin bot ein Vorfall kurz vor Erlass des Bescheides Anlass, aufgrund des gezeigten Verhaltens des Klägers dessen Persönlichkeitsstruktur zu hinterfragen und daraus resultierende Risiken anzunehmen. Am 20. September 2013 war ein für die Wohnung des Klägers vorliegender Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Würzburg wegen Verdachts der Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion vollzogen worden. Es konnten bei der Durchsuchung zwar kein Sprengstoff oder zu dessen Herstellung geeignete Chemikalien oder erlaubnispflichtige Waffen gefunden werden. Hintergrund war jedoch eine Überweisung des Klägers an seine Mutter mit dem angegebenen Verwendungszweck „Bausatz Ethanolbombe“. Dieser Sachverhalt war der Beklagten aufgrund der „Führungsinformation“ des Polizeipräsidiums Würzburg vom 25. September 2013 ebenfalls bekannt.

Vor diesem Hintergrund musste die Beklagte alleine aufgrund der (schriftlichen) Zusage des Klägers, die „Einsatzgruppe L.“ werde nicht mehr uniformiert und bewaffnet oder ausgerüstet mit anderen gefährlichen Gegenständen auf Streife gehen, nicht ohne weiteres von einem Entfallen der Gefahr ausgehen. Auch die Tatsache, dass der Kläger bzw. seine Begleiter zwischen dem Besprechungstermin am 27. September 2013 und dem Bescheiderlass nicht mehr in Uniform oder mit Waffen bzw. anderen gefährlichen Gegenständen ausgerüstet im Stadtgebiet angetroffen wurden, ließ nicht notwendigerweise auf das Entfallen der konkreten Gefahr der Begehung weiterer rechtswidriger Straftaten oder der Gefahr für die Rechtsgüter Gesundheit und Freiheit schließen. Dass die Mitglieder der Gruppe in diesem Zeitraum nicht mehr bewaffnet bzw. ausgerüstet mit anderen gefährlichen Gegenständen patrouilliert sind, hätte auch lediglich der Sicherstellung der Ausrüstung im Rahmen der o.g. Hausdurchsuchung am 20. September 2013 geschuldet sein können. In Anbetracht der betroffenen hohen Schutzgüter war die Annahme einer ausreichenden Wahrscheinlichkeit für einen Schadenseintritt daher wohl nach wie vor gerechtfertigt.

c) Die Anordnungen in Nrn. 1 und 2 des Bescheides erweisen sich aber deshalb als rechtswidrig, weil sie ermessensfehlerhaft sind (Art. 40 BayVwVfG). Dies trifft sowohl auf den Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids zu als auch auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, denn eine ausreichende Ermessensergänzung des Verwaltungsakts ist auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht gemäß § 114 Satz 2 VwGO erfolgt.

Der Erlass von Anordnungen für den Einzelfall nach Art. 7 Abs. 2 LStVG liegt im Ermessen der Behörde, dessen ordnungsgemäße Ausübung vom Gericht im Rahmen von § 114 VwGO, Art. 40 BayVwVfG lediglich auf Ermessensfehler hin überprüft werden kann. Dem Gericht ist es hingegen versagt, die behördlichen Ermessenserwägungen durch eigene zu ersetzen.

Die von der Behörde zu treffende Entscheidung umfasst sowohl die Frage, ob sie handeln will (Erschließungsermessen), als auch die Frage, wie sie handeln will (Auswahlermessen). Dabei hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (Art. 40 BayVwVfG). Ein Ermessensfehler liegt zunächst dann vor, wenn die Behörde überhaupt kein Ermessen ausgeübt hat (sog. Ermessensausfall), wenn sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschreitet (sog. Ermessensüberschreitung), wenn sie nicht alle nach Lage des Falles betroffenen Belange in ihre Ermessensentscheidung eingestellt, sie ihre Entscheidung also auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage getroffen hat (sog. Ermessensdefizit) und schließlich wenn von dem durch die Befugnisnorm eingeräumten Ermessen nicht in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist, die Behörde sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder ein Belang willkürlich falsch gewichtet (sog. Ermessensfehlgebrauch) worden ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 114 RdNrn. 14 ff.).

Ob die Ermessensausübung im Einzelfall pflichtgemäß oder fehlerhaft erfolgte, lässt sich nur anhand der nach Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG erforderlichen Begründung ermitteln (Kopp/Schenke, a. a. O., § 114 RdNrn. 14 ff.). Eine bezüglich der Ermessensausübung fehlende oder unzureichende Begründung indiziert einen Ermessensnicht- oder -fehlgebrauch, sofern sich nicht aus den Umständen anderes ergibt. Fehlt in einer gegebenen Begründung ein wesentlicher Gesichtspunkt, so spricht dies für die Annahme, dass dieser Punkt auch tatsächlich übersehen wurde (Eyermann, VwGO, § 114 RdNr. 23).

So liegt der Fall hier:

Zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids, also am 14. Oktober 2013, hat die Beklagte zwar gesehen, dass ihr ein Ermessen dahingehend zusteht, ob sie Anordnungen erlassen will, so dass ein vollständiger Ermessensausfall nicht vorliegt. Es sind ausweislich der Begründung des Bescheides jedoch im Sinn eines Ermessensdefizits wesentliche Gesichtspunkte bei der Entscheidung außen vor geblieben. Die Beklagte hat weder die mündliche Zusage in der Besprechung am 27. September 2013 noch die auf die Anhörung erfolgte schriftliche Zusage des Klägers vom 1. Oktober 2013, auf Uniformierung und das Tragen von Waffen und anderen gefährlichen Gegenständen im Stadtgebiet künftig zu verzichten, in ihrem Bescheid aufgegriffen und bewertet. Sie hätte sich jedoch im Rahmen der Darstellung der Erforderlichkeit der Anordnungen mit der im Rahmen der Anhörung des Betroffenen abgegebenen Stellungnahme auseinandersetzen müssen.

Die Beklagte hat ihre Ermessenserwägungen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht nachträglich den rechtlichen Anforderungen entsprechend (§ 114 Satz 2 VwGO) ergänzt, so dass sich der Bescheid auch insofern nicht als ermessensfehlerfrei erweist.

In ihren Ausführungen im Klageverfahren geht die Beklagte nach wie vor nicht konkret auf die Glaubwürdigkeit und Verlässlichkeit der schriftlichen Zusage des Klägers ein, sondern führt nur allgemein aus, eine Selbstverpflichtung sei nicht im gleichen Maß wie eine behördliche Anordnung geeignet, das uniformierte und bewaffnete Patrouillieren im Stadtgebiet zu unterbinden. Die sonstigen nachgeschobenen Ermessenserwägungen stellen teilweise ihrerseits einen Ermessensfehlgebrauch dar. Die Beklagte zieht unzulässigerweise zur Untermauerung ihrer Auffassung, dass die Zusagen des Klägers unzutreffend und unglaubwürdig gewesen seien, Ereignisse nach Bescheiderlass heran. Ob die Behauptung der Beklagten, der Kläger und die Klägerin im Verfahren W 5 K 13.1137 hätten am 10. November 2013 Pfefferspray und eine nicht geladene PTB-Waffe mit sich geführt, den Tatsachen entspricht, ist darüber hinaus zweifelhaft, kann jedoch im Ergebnis offen bleiben. Jedenfalls lässt sich dies dem Ermittlungsbericht der Polizeiinspektion Würzburg-Stadt vom 31. März 2014 und der Anklageschrift vom 21. Juli 2014 im Verfahren 812 Js 11829/14 jug nicht entnehmen.

In die Entscheidung sind auch offensichtlich sachfremde Erwägungen eingeflossen. Die Beklagte stützt ihre Argumentation auf angeblich unzutreffende Angaben des Klägers zur dauerhaften Einstellung des Pilotprojekts „Einsatzgruppe L.“, die fehlende Zusage des Klägers in der Besprechung am 27. September 2013, die Streifengänge einzustellen, und die weitere Durchführung von Streifengängen durch den Kläger. Da der Bescheid jedoch keine Untersagung der Streifentätigkeit enthält und der Kläger nicht zugesagt hat, die Kontrollgänge zu unterlassen, ist eine solche Argumentation bzgl. der Fortführung der Kontrollgänge ermessensfehlerhaft. Außerdem verkennt die Beklagte den genauen Inhalt des klägerischen Schreibens. Nach dem Wortlaut seines Schreibens vom 1. Oktober 2013 hat der Kläger nicht die Einstellung der Tätigkeit der „Einsatzgruppe“ zugesagt, sondern lediglich behauptet, dass das Pilotprojekt der „Einsatzgruppe L.“, „in welcher einzelne Personen uniformierte Präsenz an den Schwerpunkten des W... Nachtlebens gezeigt“ hätten, „seit 26. September 2013 dauerhaft eingestellt“ sei. Auch dem letzten Satz dieses Schreibens lässt sich nicht entnehmen, dass die Tätigkeit der „Einsatzgruppe L.“ eingestellt werden soll, sondern nur, dass „das Projekt nicht mehr besteht“, womit das im ersten Satz genannte uniformierte Auftreten gemeint sein kann. Die (auch ansonsten) ausgeklügelten Formulierungen des Schreibens hätten durchaus neben den o.g. weiteren zum Kläger vorhandenen Erkenntnissen der Beklagten im Rahmen der Bewertung der Bedeutung der Selbstverpflichtung des Klägers Berücksichtigung finden können, aus dem Schreiben lässt sich jedoch entgegen der Auffassung der Beklagten kein widersprüchliches Verhalten des Klägers bzgl. der Kontrollgänge entnehmen.

Auch in der mündlichen Verhandlung am 22. Januar 2015 hat die Beklagte keine ermessensergänzenden Ausführungen mehr gemacht, die ihre ermessensfehlerhafte Argumentation in den Schriftsätzen im gerichtlichen Verfahren korrigiert hätten.

Der Erlass des angegriffenen Bescheids wäre mit einer den Vorgaben der Ermessensausübung entsprechenden Begründung rechtlich zulässig gewesen, vorliegend erwies sich die Ermessensbetätigung der Beklagten aber als fehlerhaft.

d) Daher waren auch die Zwangsmittelandrohungen aufzuheben, weil die ihr zugrundeliegenden Grundverwaltungsakte der Aufhebung unterliegen. Darauf, ob sie an eigenständigen Mängeln leiden, kommt es nicht an.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.