Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 05. Feb. 2015 - W 4 K 13.30259

bei uns veröffentlicht am05.02.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I.

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1. August 2013 wird in den Ziffern 2 bis 4 aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der am ... 1983 in S. (Irak) geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und nach eigenen Angaben vom islamisch-sunnitischen Glauben zum christlich-evangelischen Glauben konvertiert.

1. Der Kläger reiste nach eigenen Angaben am 20. Oktober 2011 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte hier am 17. November 2011 seine Anerkennung als Asylberechtigter.

Bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 7. Dezember 2011 gab der Kläger im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll: Er habe in S. eine eigene Werkstatt für Kfz betrieben. Ein Kunde, der mit seiner Arbeit zufrieden gewesen sei, habe ihm eine Arbeitsstelle in Bagdad angeboten, die er auch angenommen habe. Der Mann sei Staatsbediensteter gewesen. Bei der Arbeitsstelle in Bagdad habe er eine Waffe, eine Pistole der Marke Glock, getragen. Eines Tages sei der Mann, der ihm die Arbeitsstelle in Bagdad vermittelt habe, an ihn herangetreten und habe verlangt, dass er einen anderen Mann, dessen Name ihm später noch genannt werde, töten solle. Im Anschluss daran habe er den Entschluss gefasst, das Land zu verlassen. Der Mann, der ihm die Arbeitsstelle in Bagdad vermittelt habe, habe ihn telefonisch beschimpft und ihm gedroht. Aus Angst habe er sich zu einem Freund begeben und sich dort bis zur Ausreise versteckt gehalten.

2. Mit Bescheid vom 1. August 2013 traf das Bundesamt folgende Entscheidung:

1. Der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter wird abgelehnt.

2. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen nicht vor.

3. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des AufenthG liegen nicht vor.

4. Der Antragsteller wird aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen; im Falle einer Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Sollte der Antragsteller die Ausreisefrist nicht einhalten, wird er nach Irak abgeschoben. Der Antragsteller kann auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Eine Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 GG scheide aus, weil der Kläger auf dem Landweg und damit über einen sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Unabhängig davon, dass sein Vorbringen bereits eine Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale nicht erkennen lasse, sei das Vorbringen nicht glaubhaft. Es könne nicht nachvollzogen werden, dass der Kläger als Mechaniker eine Waffe habe tragen müssen. Völlig aus der Luft gegriffen sei die Behauptung des Klägers, er sei mit einem Mord an einem anderen Mann beauftragt worden. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der angebliche Auftraggeber, dessen vollständigen Namen der Kläger nicht einmal habe nennen können, einen ihm nur wenig bekannten Mann (den Kläger) beauftragen sollte, einen Mord zu begehen. Gegen den Wahrheitsgehalt der Aussage des Klägers sprächen auch die unterschiedlichen Angaben zu seinem Aufenthalt vor der Ausreise. Es lägen auch keine Abschiebungsverbote vor. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 und 3 AufenthG (vgl. jetzt § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bzw. Nr. 1 AsylVfG) habe der Kläger weder glaubhaft dargelegt noch seien hierfür sonst Umstände ersichtlich. Auch Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG (vgl. jetzt § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG) sei dem Kläger nicht zu gewähren. Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt bestehe in der Provinz S. nicht. Die Voraussetzungen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG lägen ebenfalls nicht vor. Im Hinblick auf letztere Vorschrift fehle es an einer erheblichen konkreten individuellen Gefahr für Leib und Leben des Klägers, die über Gefahren, denen die Bevölkerung allgemein ausgesetzt ist, deutlich hinausgehe.

3. Gegen den Bescheid vom 1. August 2013 ließ der Kläger mit Schriftsatz vom 15. August 2013, bei Gericht eingegangen am 16. August 2013, Klage erheben und

beantragte (zuletzt),

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 1. August 2013 in den Ziffern 2 bis 4 zu verpflichten,

dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylVfG zuzuerkennen,

hilfsweise dem Kläger subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylVfG zuzuerkennen,

weiter hilfsweise Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen vor. Der Kläger werde in der mündlichen Verhandlung darlegen, warum er an seiner Arbeitsstelle eine Waffe tragen habe müssen und über seine Erfahrungen bei der Führung der Waffe berichten. Hinzu komme, dass sich der Kläger entschlossen habe, zum christlichen Glauben überzutreten. Christen und insbesondere Konvertiten würden in der Heimatprovinz des Klägers als religiöse Minderheit verfolgt. Unabhängig davon sei dem Kläger jedenfalls der subsidiäre Schutzstatus zuzuerkennen. Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt liege in der Provinz S. vor. Das Niveau willkürlicher Gewalt sei dort - auch im Hinblick auf die Zahl der Binnenvertriebenen - so hoch, dass Zivilpersonen allein durch ihre Anwesenheit im dortigen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt seien.

4. Das Bundesamt beantragte für die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung nahm es auf die Begründung des angegriffenen Bescheids Bezug und führte ergänzend im Wesentlichen Folgendes aus: Hinsichtlich der vorgetragenen Konversion reiche die bloß formale Zugehörigkeit zu der neuen Religion nicht. Es sei daher im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu prüfen, ob im Falle des Klägers ein ernsthaftes Engagement für die neue Religion vorliege und ob ihm eine individuelle Verfolgung nach Rückkehr in das Heimatland drohe. In der Region Kurdistan-Irak seien Minderheiten einschließlich Christen weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt. Der vom Kläger aufgezeigte „Weg zur Taufe“ begründe erhebliche Zweifel an einer tatsächlich religiösen Motivation für die getätigte Konversion. Im asylrechtlichen Verwaltungsverfahren habe der Kläger zu keinem Zeitpunkt erwähnt, dass er Gedanken hege, den Glauben zu wechseln. Nicht nachvollziehbar sei auch, warum Taufvorbereitung und Taufe nicht in der Nähe des Unterbringungsorts des Klägers, sondern im weit entfernten Hamburg (gemeint: Hannover) stattgefunden haben.

5. Mit Beschluss vom 15. Dezember 2014 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Mit Beschluss vom 16. Dezember 2014 hat der Einzelrichter dem Kläger Prozesskostenhilfe gewährt.

6. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet, weil der Kläger aufgrund seiner glaubhaften Konversion zum christlichen Glauben einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG hat (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Würzburg hat in der Vergangenheit bereits entschieden, dass zum Christentum konvertierte irakische Staatsangehörige in ihrem Herkunftsland zwar keiner asylrelevanten Verfolgung von staatlicher Seite ausgesetzt sind, ihnen aber sehr wohl - und zwar auch in den nordirakischen KRG-Provinzen - wegen der mit der Konversion einhergehenden Abkehr vom islamischen Glauben mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit schwere asylrelevante Rechtsverletzungen durch nichtstaatliche Akteure drohen (vgl. U.v. 8.11.2011 - W 4 K 09.30154 - juris). Diese Rechtsmeinung wird von anderen Verwaltungsgerichten geteilt (vgl. etwa VG Ansbach, U.v. 15.6.2011 - AN 9 K 10.30265; U.v. 16.8.2012 - AN 9 K 11.30448; VG Magdeburg, U.v. 11.4.2012 - 4 A 64/11 - alle juris). Der erkennende Einzelrichter schließt sich dieser Auffassung an und nimmt auf die ausführliche Begründung des Urteils vom 8. November 2011 und die dortige Auswertung der verfügbaren Erkenntnismittel Bezug. Die Auskunftslage hat sich seitdem nicht maßgeblich - keinesfalls jedenfalls in für Christen im Irak positiver Weise - verändert. Eine innerstaatliche Fluchtalternative i. S. d. § 3e AsylVfG scheidet aus, weil zum christlichen Glauben konvertierten irakischen Staatsangehörigen die vorgenannte Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure landesweit und auch in den gegenüber den übrigen Landesteilen als verhältnismäßig sicher geltenden nordirakischen KRG-Provinzen droht (VG Würzburg, U.v. 8.11.2011 - W 4 K 09.30154 - juris; vgl. auch VG Würzburg, U.v. 25.5.2012 - W 4 K 11.30407 - Beck-Online).

2. Der Kläger ist nach der aufgrund der mündlichen Verhandlung gewonnenen Überzeugung des Gerichts vom islamischen zum christlichen Glauben übergetreten. Es liegt daher ein subjektiver Nachfluchtgrund i. S. d. § 28a Abs. 1 AsylVfG vor, der einen Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 Abs. 1 AsylVfG begründet.

Ein Schutzsuchender, der geltend macht, dass er in Deutschland zu einer in seinem Herkunftsland bekämpften Religion übergetreten ist, muss die inneren Beweggründe glaubhaft machen, die ihn zur Konversion veranlasst haben. Da maßgeblich ist, ob sich der Betroffene nach Rückkehr in sein Herkunftsland in einer Art und Weise religiös betätigen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen wird, genügt der formale Bekenntniswechsel, im Falle des Übertritts zum christlichen Glauben der Formalakt der Taufe, regelmäßig nicht. Vielmehr ist erforderlich, dass sich der Schutzsuchende auch innerlich ernsthaft der neuen Religion zugewandt hat. Für die Frage, ob ein ernsthafter Glaubenswechsel vorliegt, kommt es entscheidend auf die Glaubhaftigkeit der Schilderung und die Glaubwürdigkeit der Person des Asylbewerbers an, die das Gericht selbst im Rahmen einer persönlichen Anhörung des Asylbewerbers zu überprüfen und tatrichterlich zu würdigen hat (BVerwG, U.v. 9.12.2010 - 10 C 13.09 - BVerwGE 138, 289, Rn. 19; BayVGH, B.v. 8.8.2013 - 14 ZB 13.30199 - juris, Rn. 5; OVG NW, B.v. 3.11.2014 - 13 A 1646/14.A - juris, Rn. 4 ff.). Von einem Erwachsenen, der sich zum Bekenntniswechsel entschlossen hat, darf im Regelfall erwartet werden, dass er mit den wesentlichen Grundzügen seiner neuen Religion vertraut ist. Welche Anforderungen im Einzelnen zu stellen sind, richtet sich vorwiegend nach seiner Persönlichkeit und seiner intellektuellen Disposition. Überdies wird regelmäßig nur dann anzunehmen sein, dass der Konvertit ernstlich gewillt ist, seine christliche Religion auch im Herkunftsland auszuüben, wenn er seine Lebensführung bereits in Deutschland dauerhaft an den grundlegenden Geboten der neu angenommenen Konfession ausgerichtet hat (OVG NW, a. a. O, Rn. 8).

Der Kläger ist am 25. Januar 2014 getauft worden und hat hierüber eine Bescheinigung vorgelegt. Er hat weiterhin eine Bescheinigung des Gemeindeleiters der Evangelisch-Freikirchlichen Gemeinde O. vom 24. Mai 2014 vorgelegt, dass er regelmäßig an den Aktivitäten der Gemeinde, insbesondere an Gottesdiensten und Bibelstunden, teilnehme. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung zudem nachvollziehbar geschildert, dass für ihn aufgrund seiner nunmehrigen Unterbringung in Würzburg die Teilnahme an Glaubensaktivitäten der Evangelisch-Freikirchlichen Gemeinde O. aus finanziellen Gründen mit Schwierigkeiten verbunden ist, er jedoch bemüht ist, nunmehr in W. Anschluss an eine örtliche christliche Gemeinde zu finden.

Darüber hinaus ist das Gericht unter Berücksichtigung der vorstehenden allgemeinen Ausführungen aufgrund der ausführlichen informatorischen Befragung des Klägers in der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass sich der Kläger auch innerlich ernsthaft und dauerhaft dem christlichen Glauben zugewandt hat. Der Kläger hat glaubhaft dargelegt, wie er in Deutschland über einen Freund zum christlichen Glauben gefunden und dass ihm dieser Freund auch in sprachlicher Hinsicht den Zugang zum christlichen Glauben erleichtert hat. Dem Vorwurf des Bundesamts im Schriftsatz vom 4. November 2014, dass es nicht nachvollziehbar sei, warum sich der Kläger im weit entfernten Hamburg (gemeint: Hannover) habe taufen lassen, ist der Kläger in der mündlichen Verhandlung glaubhaft entgegengetreten. Er hat insoweit dargelegt, dass der Kontakt zu der Taufgemeinde in Hannover über den Freund, durch den er zum Christentum gefunden hat, entstanden ist. Es leuchtet ein, dass der Kläger als der deutschen Sprache kaum mächtiger und tatsächlichen wie rechtlichen Einschränkungen unterliegender Asylbewerber darauf angewiesen war, dass andere für ihn die erforderlichen Kontakte zu einer christlichen Kirche, die ihm die gewollte Taufe ermöglichte, herstellten.

Auf die Frage des Gerichts, was denn für ihn den christlichen vom islamischen Glauben unterscheide, erläuterte der Kläger, dass er es so sehe, dass es im islamischen Glauben keinen Frieden, keine Toleranz und viel Gewalt gebe. Dies sei im christlichen Glauben - nach seiner Überzeugung - anders. Hier gebe es wesentlich mehr Toleranz, Vergebung und insbesondere Barmherzigkeit. Auf die Frage des Gerichts, was die Taufe für ihn konkret bedeute, gab der Kläger an, dass er sich dadurch von früheren Sünden gereinigt fühle. Unter Berücksichtigung seines Bildungsstands hat der Kläger auf entsprechende Fragen des Gerichts in der mündlichen Verhandlung weiterhin dargelegt, dass er mit den wesentlichen Grundzügen des christlichen Glaubens vertraut ist. Größere Bedeutung als der Wiedergabe abstraktem - erlernbarem - Wissen über das Christentum misst das Gericht jedoch vorliegend der überzeugenden Schilderung des Klägers bei, dass es aufgrund des Glaubensübertritts zum Bruch mit seiner noch im Irak lebenden Familie, insbesondere mit seiner Ehefrau und seinem Schwiegervater, einem islamischen Geistlichen, gekommen sei. Insofern hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung glaubhaft geschildert, dass sich seine Familie und insbesondere seine Frau aufgrund seines Glaubensübertritts von ihm losgesagt haben. Zudem sei die Familie wegen des Glaubenswechsels bestrebt, das gemeinsame Kind des Klägers und seiner Ehefrau vom Kontakt mit dem Kläger fernzuhalten. Dies zeigt, dass der Kläger um seiner Glaubensüberzeugung willen bereit ist, auch erhebliche Nachteile im privaten Bereich in Kauf zu nehmen. Schließlich konnte der Kläger die Ernsthaftigkeit seines Glaubensübertritts auch dadurch belegen, dass er glaubhaft schilderte, dass er auch bei einer Rückkehr in den Irak - ungeachtet der ihm dann drohenden Gefahren - nicht auf die (öffentliche) Praktizierung seines Glaubens verzichten wollte.

Der glaubwürdige Eindruck, den das Gericht vom Kläger in der mündlichen Verhandlung im Rahmen der Schilderung der Konversion gewonnen hat, wird im Übrigen bestätigt durch seinen Vortrag zu den geltend gemachten Vorfluchtgründen. Ohne dass es hier auf die rechtliche Einordnung des diesbezüglichen Vortrags ankommt, konnte der Kläger auch insoweit in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und widerspruchsfrei vortragen und in diesem Zusammenhang auch vom Bundesamt in der Begründung des angegriffenen Bescheids zur Verneinung der Glaubwürdigkeit des Klägers herangezogene Umstände widerlegen bzw. den von ihm beim Bundesamt vorgetragenen Sachverhalt präzisieren. Auch in Details, etwa hinsichtlich der konkreten Parteizugehörigkeit des von ihm genannten Verfolgers (vgl. Bl. 34 der Behördenakte einerseits und S. 8 der Sitzungsniederschrift andererseits), war der Vortrag des Klägers stimmig und widerspruchsfrei.

Nach alldem ist nach Überzeugung des Gerichts davon auszugehen, dass der Kläger auch nach einer Rückkehr in sein Herkunftsland dort religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure aussetzen, bzw. dort unterdrückte religiöse Betätigungen seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend empfindet, um seine religiöse Identität zu wahren. Im Hinblick darauf kann dem Kläger derzeit eine Rückkehr in den Irak einschließlich der Region Kurdistan-Irak nicht zugemutet werden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylVfG gerichtskostenfrei.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

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Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 16a


(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht. (2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung

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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 03. Nov. 2014 - 13 A 1646/14.A

bei uns veröffentlicht am 03.11.2014

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 11. Juni 2014 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 11. Juni 2014 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.