Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 08. Nov. 2017 - W 2 K 17.788

published on 08/11/2017 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 08. Nov. 2017 - W 2 K 17.788
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten über die Erstattungsfähigkeit von Kosten der Arbeitssicherheit und Arbeitsmedizin im Rahmen der Schulfinanzierung.

1. Die Klägerin ist Trägerin verschiedener privater Ersatzschulen, u.a. der …Schule zur Sprachförderung in H. mit den Abteilungen Förderschule zur Erziehungshilfe in Kleinostheim und Schule für Kranke in Aschaffenburg.

Mit Bescheid vom 2. Juli 2015 setzte die Regierung von Unterfranken den notwendigen laufenden Schulaufwand für die o.g. Schule für das Haushaltsjahr 2009 fest und versagte dabei unter Hinweis auf eine ministerielle Weisung die Erstattung seitens der Klägerin geltend gemachter Kosten für die Bestellung eines externen Betriebsarztes und einer externen Fachkraft für Arbeitssicherheit in Höhe von insgesamt 1.504,80 EUR.

2. Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin wies die Regierung von Unterfranken mit Widerspruchsbescheid vom 18. November 2015 zurück.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass für die geltend gemachten Kosten an staatlichen Schulen kein vergleichbarer Schulaufwand anfalle und sie daher nicht nach Art. 34 Satz 1 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) i.V.m. § 15 Abs. 1 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (AVBaySchFG) erstattungsfähig seien.

II.

Am 15. Dezember 2015 ließ die Klägerin hiergegen Klage erheben und zur Begründung im Wesentlichen ausführen:

Entgegen der Auffassung des Beklagten handle es sich bei den geltend gemachten Kosten um einen erstattungsfähigen notwendigen Schulaufwand i.S.v. Art. 34 Satz 1 BaySchFG. Auch bei staatlichen Schulen entstünden Kosten für Arbeitssicherheit und Arbeitsmedizin.

Zwar gelte das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) für staatliche Schulen – im Gegensatz zu privaten Schulen – nicht unmittelbar, jedoch sei auch in staatlichen Schulen gem. § 16 ASiG ein den Grundsätzen des Arbeitssicherheitsgesetzes gleichwertiger Schutz zu gewährleisten, der in den Richtlinien über die Gewährleistung eines arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Arbeitsschutzes in der staatlichen Verwaltung des Freistaates Bayern vom 15. Februar 2011 geregelt sei. Danach bestehe die Möglichkeit, von der der Beklagte Gebrauch gemacht habe, im so genannten „Dienststellenmodell“ Schulleiter anstelle von (externen) Betriebsärzten und Fachkräften für die Arbeitssicherheit einzusetzen, wenn diese (oder von ihnen schriftlich bestellte Lehrkräfte) an fachbezogenen Seminaren und Fortbildungsseminaren teilgenommen hätten, bei Bedarf einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft zur Beratung hinzuzögen sowie sicherstellten, dass arbeitsmedizinische Pflichtuntersuchungen und Angebotsuntersuchungen stattfänden. Daneben seien im Rahmen eines sogenannten mehrstufigen Betreuungssystems bayernweit zwei Fachkräfte für Arbeitssicherheit als zentrale Ansprechpartner für die staatlichen Schulen durch den Beklagten bereitgestellt worden.

Nachdem der Beklagte somit Unterstützungsangebote für staatliche Schulen zur Verfügung stelle, sei eine Gleichbehandlung im Hinblick auf Ersatzschulen geboten. Den Schulleitern der Klägerin seien in den vergangenen Jahren indes keine fachbezogenen Seminare oder Fortbildungsseminare seitens des Beklagten angeboten worden. Es handle sich hierbei um eine Ungleichbehandlung ohne sachlichen Grund. Ohne entsprechende Schulung und Fortbildung könnten Schulleiter bzw. von diesen bestellte Lehrkräfte an privaten Schulen die Arbeitssicherheit und Arbeitsgesundheit und damit den Schutz von Leib und Leben der Schüler und Lehrkräfte nicht gewährleisten. Private Schulen seien daher zwingend auf die Beratung durch externe Dritte angewiesen. Die hierfür entstehenden Kosten seien daher als notwendig i.S.v. Art. 34 Satz 1 BaySchFG anzusehen.

Durch die Ablehnung der Kostenerstattung verstoße der Beklagte zudem gegen Art. 8 § 2 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Beklagten vom 29. März 1924, das später auch unter dem 15. Januar 1925 Gesetz geworden sei. Danach ersetze der Staat privaten katholischen Volksschulen und Sonderschulen die – wie hier – von juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts betrieben würden, auf gemeinnütziger Grundlage wirkten und in Ausbau und Gliederung den für die öffentlichen Schulen geltenden gesetzlichen Vorschriften entsprächen, auf Antrag des Schulträgers den notwendigen Aufwand, der sich nach dem der öffentlichen Schulen bemesse.

Die Klägerin lässt beantragen,

  • 1.Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 1.504,80 EUR nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.

  • 2.Der Bescheid der Regierung von Unterfranken vom 2. Juli 2015 sowie der Widerspruchsbescheid der Regierung von Unterfranken vom 18. November 2015 für das Haushaltsjahr 2009 werden aufgehoben, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Bei den streitigen Kosten der Arbeitssicherheit und Arbeitsmedizin handle sich um so genannte Trägerverwaltungskosten, d.h. typische Kosten des Trägers im Bereich der Personalverwaltung und Organisation der Schule, die nicht erstattungsfähig seien und stattdessen mit einem Schulgeld abgedeckt werden könnten. Selbst wenn man die Kosten dem Schulaufwand zuordne, seien diese jedenfalls nicht förderfähig gem. Art. 34 Satz 1 BaySchFG i.V.m. § 15 Abs. 1 AVBaySchFG, weil bei staatlichen Schulen kein vergleichbarer Schulaufwand als Mindestaufwand anfalle, da eine allgemeine Verpflichtung, Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen nach den Richtlinien über die Gewährleistung eines arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Arbeitsschutzes in der staatlichen Verwaltung des Freistaates Bayern vom 15. Februar 2011 nicht bestehe und Kosten nur im Rahmen des Dienststellenmodells/Fortbildungsmodelles entstünden. Zwar könne ein privater Schulträger auch solche nicht von Art. 34 Satz 1 BaySchFG erfassten Aufwendungen tätigen. Diese würden dann allerdings nicht staatlich übernommen bzw. bezuschusst, sondern stellten eine nicht geförderte, besondere Leistung des privaten Schulträgers dar, die der Schulträger im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit erbringe. In Bezug auf die Finanzierbarkeit und Wirtschaftlichkeit dieser Aufwendungen trage der private Schulträger das Unternehmerrisiko.

Auch aus Art. 8 § 2 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Beklagten vom 29. März 1924 ergebe sich kein Anspruch auf Kostenerstattung. Der Norm sei bereits insoweit Rechnung getragen, als für kirchliche Träger privater Schulen 100% des notwendigen Schulaufwandes refinanziert würden. Eine darüber hinausgehende Förderung könne daraus nicht abgeleitet werden.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behörden- und Widerspruchsakte Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid der Regierung von Unterfranken vom 2. Juli 2015 und der Widerspruchsbescheid der Regierung von Unterfranken vom 18. November 2015 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Kosten für die vorgenommene Bestellung eines Betriebsarztes und einer Fachkraft für Arbeitssicherheit für das Haushaltsjahr 2009 in Höhe von 1.504,80 EUR, § 113 Abs. 5 VwGO.

Nach Art. 29 Abs. 1, Abs. 2 BaySchFG in der für das Haushaltsjahr 2009 maßgeblichen Fassung werden Ersatzschulen, die von juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts einschließlich der kirchlichen Rechtsträger betrieben werden und auf gemeinnütziger Grundlage wirken, auf Antrag des Schulträgers staatlich gefördert. Unter anderem erhält der Schulträger bei privaten Förderschulen und Schulen für Kranke nach Art. 34 Abs. 1 Satz 1 BaySchFG für den notwendigen Schulaufwand einen Zuschuss in Höhe von 80 bzw. 100%.

Notwendig ist nach § 15 Abs. 1 AVBaySchFG in der für das Haushaltsjahr 2009 maßgeblichen Fassung der Schulaufwand, der nach den einschlägigen Vorschriften bei entsprechenden staatlichen Schulen als Mindestaufwand anfällt. Art. 8 § 2 des Konkordats zwischen Seiner Heiligkeit Papst Pius XI. und dem Staate Bayern vom 29. März 1924, das durch Gesetz vom 15. Januar 1925 (BayRS 2220-1-UK) als Staatsvertrag genehmigt wurde und nach Art. 182 BV fort gilt (vgl. auch Art. 58 BaySchFG), bestimmt ebenfalls, dass der Freistaat Bayern privaten katholischen Volksschulen und Sonderschulen auf Antrag des Schulträgers den notwendigen Aufwand ersetzt, der sich nach dem der öffentlichen Schulen bemisst.

Die Kostenerstattung ist damit sowohl nach dem Konkordat als auch nach dem Bayerischen Schulfinanzierungsgesetz und der hierzu erlassenen Ausführungsverordnung auf den Schulaufwand beschränkt, der an öffentlichen Schulen als Mindestaufwand anfällt (BayVGH, U.v. 20.8.2009, Az.: 7 B 07.453 – juris).

Für die streitigen Kosten fällt jedoch an staatlichen Schulen kein (vergleichbarer) Mindestaufwand an. Denn eine Bestellung externer Kräfte als Betriebsarzt und als Fachkraft für Arbeitssicherheit findet an staatlichen Schulen nicht statt.

Die gem. § 16 ASiG erforderliche Gewährleistung eines den Grundsätzen des Arbeitssicherheitsgesetzes gleichwertigen arbeitsmedizinischen und arbeitssicherheitstechnischen Arbeitsschutzes erfolgt an staatlichen Schulen nach Maßgabe der Richtlinien über die Gewährleistung eines arbeitsmedizinischen und arbeitssicherheitstechnischen Arbeitsschutzes in der staatlichen Verwaltung des Freistaates Bayern vom 15. Februar 2011. Danach können die Schulleiter/-innen – denen mit Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 1. März 2013 (A 3 – M 1161.8. – 8b/22 468) die Zuständigkeit für die Bestellung von Betriebsärztinnen/Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit entsprechend Ziffer 2.1. Satz 3 der o.g. Richtlinie übertragen wurde – unter den Voraussetzungen in Ziffer 2.6. der o.g. Richtlinie von der Bestellung von Betriebsärztinnen/Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit absehen. Erforderlich hierfür ist u.a., dass der Schulleiter/die Schulleiterin oder eine von diesem/dieser bestellte Lehrkraft an ausreichenden Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen teilnimmt, die der für den Landesbereich zuständige Träger der Unfallversicherung organisiert und durchführt (vgl. Anlage 1 zu Ziffer 2.6. der o.g. Richtlinie).

An staatlichen Schulen besteht somit kein Bedarf für die von der Klägerin vorgenommene Bestellung eines Betriebsarztes und einer Fachkraft für Arbeitssicherheit. Es fehlt daher an einem „nach den einschlägigen Vorschriften bei entsprechenden staatlichen Schulen als Mindestaufwand anfallenden Schulaufwand“ i.S.d § 15 Abs. 1 AVSchFG und damit an einer gesetzlichen Grundlage für eine Kostenerstattung.

Dies ist auch mit höherrangigem Recht vereinbar.

In der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Verfassung keine volle Übernahme der vom privaten Träger einer Ersatzschule tatsächlich aufgewandten Kosten gebietet und dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung von gesetzlichen Regelungen über Art und Höhe finanzieller Leistungen für Privatschulen ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt ist. Er darf sich dabei an den Kosten des öffentlichen Schulwesens orientieren. Denn eine bessere Ausstattung als vergleichbare öffentliche Schulen können Ersatzschulen nicht beanspruchen (siehe grundlegend BVerfG, U.v. 08.04.1987, Az. 1 BvL 8/84, 1 BvL 16/84 – juris). Demgemäß ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass § 15 Abs. 1 AVSchFG den notwendigen Schulaufwand i.S.d. Art. 34 Satz 1 BaySchFG als den bei entsprechenden staatlichen Schulen anfallenden Mindestwand bestimmt. Wie sich bereits aus dem Wort „Mindestaufwand“, aber auch daraus ergibt, dass der Staat von Verfassungs wegen nicht verpflichtet ist, die tatsächlich aufgewandten Kosten voll zu übernehmen, umfasst der notwendige Personal- und Schulaufwand nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. grundlegend U.v. 26.7.1995, Az. 7 B 94.428 - juris) nicht zwangsläufig alles, was machbar, wünschenswert oder sinnvoll ist. Das gilt auch in Bezug auf die streitgegenständlichen Kosten.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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In Verwaltungen und Betrieben des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ist ein den Grundsätzen dieses Gesetzes gleichwertiger arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Arbeitsschutz zu gewährleisten.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

In Verwaltungen und Betrieben des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ist ein den Grundsätzen dieses Gesetzes gleichwertiger arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Arbeitsschutz zu gewährleisten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.