Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 03. Juni 2014 - 1 K 14.8

Gericht
Tenor
I.
Die dienstliche Beurteilung (Aktueller Leistungsnachweis) des Klägers vom 28. Juni 2012 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger für den Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis zum 30. September 2011 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen.
II.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu voll-
streckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der Kläger steht als Polizeivollzugsbeamter im Dienste der Beklagten. Die letzte Beförderung zum Polizeihauptkommissar der Besoldungsgruppe A 12 erfolgte zum 2. August 2008. Nach längerer Tätigkeit bei der Bundespolizeiinspektion Flughafen Frankfurt/Main wurde der Kläger mit Wirkung vom 1. November 2009 zur Bundespolizeidirektion München (Bundespolizeiinspektion Würzburg) versetzt, gleichzeitig aber weiterhin vom 1. November 2009 bis zum 31. Dezember 2012 als Flugsicherheitsbegleiter zur Bundespolizeiinspektion Flughafen Frankfurt/Main abgeordnet. Diese Abordnung wurde zum 18. Mai 2011 beendet; seit dieser Zeit ist der Kläger bei der Bundespolizeiinspektion Würzburg eingesetzt.
Für die Zeit vom 1. Oktober 2010 bis zum 30. September 2011 erfolgte unter dem 28. Juni 2012 durch den Erstbeurteiler EPHK G. sowie den Zweitbeurteiler POR D. eine dienstliche Beurteilung in Form eines Aktuellen Leistungsnachweises, lautend auf die Gesamtnote „6 Punkte“. Diese Beurteilung wurde dem Kläger am 9. Juli 2012 ausgehändigt.
Nach zwischenzeitlich erfolgloser Gegenvorstellung wurde seitens des Klägers unter dem 1. Mai 2013 die Abänderung des aktuellen Leistungsnachweises beantragt. Eine Entscheidung der Beklagten hierüber erfolgte nicht.
Am 18. November 2013 ließ der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erheben, die mit Beschluss des Gerichtes vom 2. Januar 2014 an das Verwaltungsgericht Würzburg verwiesen wurde. Zur Klagebegründung wird zusammenfassend geltend gemacht: Der aktuelle Leistungsnachweis zum 1. Oktober 2011 sei rechtswidrig und deshalb aufzuheben. Er weise formale Mängel auf, weil es an den nach den Beurteilungsrichtlinien vorgesehenen Personalführungsgesprächen im Beurteilungszeitraum fehle, ebenso an dem gebotenen sog. Beurteilungsvorgespräch. Weiterhin sei die dienstliche Beurteilung nicht in der gebotenen Form ausgehändigt worden bzw. erörtert worden, jedenfalls nicht in der gebotenen Frist. Ferner sei der aktuelle Leistungsnachweis nicht nachvollziehbar, soweit ein Abfall in der Bewertung der Leistungsmerkmale festzustellen sei. Es liege zumindest der Verdacht nahe, dass die Beurteiler nicht vom richtigen Sachverhalt ausgegangen seien und es sei zu hinterfragen, ob sachfremde Erwägungen zur negativen Beurteilung geführt hätten. Zu erwähnen sei der vom Kläger gestellte Befangenheitsantrag gegen den Zweitbeurteiler im Rahmen eines gegen ihn geführten Disziplinarverfahrens sowie einer früheren Dienstaufsichtsbeschwerde. Schließlich sei fraglich ob bei Erstellung des aktuellen Leistungsnachweises allgemein gültige Wertmaßstäbe angewandt worden seien; dies gelte insbesondere für die in der Befähigungsbeurteilung neu eingefügten Befähigungsmerkmale „Vertrauenswürdigkeit, Einsatzfähigkeit und Berufsethos“. Auf die Begründung im Einzelnen wird verwiesen, ebenfalls auf die vorgelegten Schriftstücke.
Der Kläger lässt wörtlich beantragen:
1. Der aktuelle Leistungsnachweis (ALN) des Klägers zum 1. Oktober 2011 wird aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verpflichtet, einen neuen aktuellen Leistungsnachweis für den Kläger zum 1. Oktober 2011 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erstellen.
Die Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt/Main beantragt für die Beklagte,
die Klage abzuweisen.
Zu verweisen sei auf die Stellungnahmen des Erst- und Zweitbeurteilers; aus deren Darstellungen ergebe sich unzweifelhaft, dass die Erstellung des aktuellen Leistungsnachweises 2011 korrekt und rechtmäßig erfolgt sei.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte mit den gewechselten Schriftsätzen sowie der vom Gericht beigezogenen Behördenakten.
Gründe
Das Gericht kann über die Klage ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten auf die Durchführung einer solchen verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist begründet. Die dienstliche Beurteilung des Klägers in Form des aktuellen Leistungsnachweises für die Zeit vom 1. Oktober 2010 bis zum 30. September 2011 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat Anspruch auf erneute Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.
Das Gericht kann für die Entscheidung ausdrücklich dahinstehen lassen, ob die angefochtene Beurteilung bereits aus den Gründen rechtswidrig ist, wie sie regelmäßig in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes Frankfurt (vgl. etwa VG Frankfurt, U. v. 17.12.2012 - 9 K 2941/12.F; U. v. 03.04.2013
- 9 K 1135/12.F - jeweils veröffentlicht in juris) zum Gegenstand der Entscheidung gemacht werden. Dies gilt sonach für die Tatsache, dass sich der Kläger im Beurteilungszeitraum auf einem sog. gebündelt bewerteten Dienstposten befunden hat und es damit für die Beurteilung etwa an einer ordnungsgemäßen Grundlage gefehlt hat, weil sich die Beurteilung nicht auf das statusrechtliche Amt beziehen kann, dem ein entsprechend bewerteter Dienstposten zugeordnet ist. Dies gilt weiterhin für die Problemstellung, dass in dem von der Beklagten angewandten Beurteilungsverfahren zunächst die Gesamturteile festgelegt werden, um sie von einer vorgesetzten Behörde prüfen und billigen zu lassen, also es an der vom Gesetz und der Laufbahnverordnung an sich vorgesehenen Reihenfolge - nämlich zunächst eine Bewertung der Einzelmerkmale vorzunehmen und sodann das Gesamturteil zu ermitteln - fehlt. Schließlich kann dahinstehen, ob die von der Beklagten angewandten Beurteilungsrichtlinien überhaupt eine nachvollziehbare Beurteilung der im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen i. S. d. § 49 Abs. 1 BLV zulassen, da lediglich Punkt- oder Buchstabenbewertungen für die im Beurteilungsvordruck vorgegebenen Einzelmerkmale von Leistung und Befähigung anzukreuzen bzw. anzugeben sind. Lediglich ergänzend erlaubt sich das Gericht in diesem Zusammenhang indes den Hinweis, dass es in hohem Maße unverständlich und widersprüchlich erscheint, wenn die Beklagte einerseits diese Rechtsprechung in den Urteilen des Verwaltungsgerichts Frankfurt aus der jüngeren Zeit (siehe oben) akzeptiert, d. h. diese Entscheidungen rechtskräftig werden lässt und sich gleichwohl im vorliegenden Verfahren einer dahingehenden Anregung des Gerichts zu einer Abhilfe verschließt. Im höchsten Maße bemerkenswert und befremdlich - im vorliegenden Fall allerdings ebenso wenig entscheidungserheblich - ist zudem, wenn die Stellungnahme der Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt/Main vom 11. Februar 2014 dem Gericht gegenüber weiterhin ausführt, dass eine ggf. neu zu erstellende Beurteilung weder anders erstellt werden würde noch zu einem anderen Ergebnis kommen werde.
Über die vorgenannten in Frage kommenden Aufhebungsgründe hinaus kann das Gericht des Weiteren dahinstehen lassen, ob sich die angefochtene Beurteilung etwa bereits deshalb als rechtswidrig erweist, weil es an der Zuständigkeit des Erstbeurteilers bzw. Zweitbeurteilers gefehlt hat. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang zunächst, dass die einschlägige Abordnung des Klägers im Beurteilungszeitraum geendet hat, nämlich am 18. Mai 2011, und der Kläger zum Ende des Beurteilungszeitraumes ausschließlich der derzeitigen Dienststelle angehört hat. Insoweit hätte es nahe gelegen, dass die dienstliche Beurteilung auch von der neuen Dienststelle unter Berücksichtigung eines Beurteilungsbeitrages der vorherigen Dienststelle erstellt wird. Die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 23. Mai 2014 vorgelegten Beurteilungsrichtlinien zum Stichtag 1.Oktober 2010 lassen indessen ein wirklich nachvollziehbares Bild für die Beurteilung der Zuständigkeit nicht erkennen. Soweit die Beklagte für die Zuständigkeit auf die Ziffer 4.5 dieser Richtlinien verweist, lässt sich aus Sicht des Gerichtes hieraus im Falle einer bereits beendeten Abordnung eine Zuständigkeit der Bundespolizeiinspektion Frankfurt Flughafen nicht herleiten. Festzuhalten ist andererseits, dass - völlig systemwidrig - im Abschnitt über die Beurteilungsarten unter Ziffer 3 der einschlägigen Richtlinien unter Ziffer 3.1.2.3 die Aussage enthalten ist, dass, für Beamte, die der Dienststelle weniger als sechs Monate angehören, die Beurteilung durch die früheren Erst- und Zweitbeurteiler erfolgen solle. Dies wiederum spräche dann für die Zuständigkeit der im vorliegenden Fall tätig gewordenen Beurteiler.
Hintanstehen können des Weiteren rechtliche Bedenken deshalb, weil sich die dienstliche Beurteilung im vorliegenden Fall auf den Zeitraum bis zum 30. September 2011 erstrecken soll, andererseits der Kläger seit dem 18. Mai 2011 - und damit für etwa 4 ½ Monate in einem Beurteilungszeitraum von 12 Monaten - aus Krankheitsgründen überhaupt keinen Dienst geleistet hat und ein Beurteilungsbeitrag der derzeitigen Dienststelle schon gar nicht hat erstellt werden können.
Die vorliegenden Fragen sind für eine Entscheidung deshalb nicht weiter zu vertiefen, da es aus anderen Rechtsgründen zu einer Aufhebung und Verpflichtung zu einer Neubeurteilung kommen muss.
Das Gericht entnimmt den vorliegenden zum Beurteilungsstichtag 1. Oktober 2011 geltenden Beurteilungsrichtlinien, dass ein entsprechender Aktueller Leistungsnachweis u. a. nur dann zu erstellen ist, wenn sich das Leistungs- und Befähigungsbild des betroffenen Beamten „verändert“ hat. Die Beurteilungsrichtlinien legen ausdrücklich fest, dass die Leistungs- und Befähigungsmerkmale dabei nach Anlage 4 zu bewerten sind, soweit sie sich verändert haben. Sie legen indes als weitere Voraussetzung fest, dass die „Veränderung“ auch zu „begründen“ ist. Ausnahmen bzw. Einschränkungen der Begründungspflicht sind nicht normiert bzw. für das Gericht auch ansonsten nicht erkennbar.
Der vorgenannten Begründungspflicht ist die Beklagte nicht nachgekommen. Die in den Akten befindliche dienstliche Beurteilung (Aktueller Leistungsnachweis) enthält an keiner Stelle eine Begründung dafür, weshalb der Kläger in den einzelnen Aspekten der Leistungsbewertung bzw. der Befähigungsbeurteilung nunmehr schlechter beurteilt worden ist. Hierfür hätte schon angesichts des Notenabfalls in fast sämtlichen Einzelbewertungen und dann im Gesamturteil nachdrücklich Veranlassung bestanden. Nach den Notenübersichten, wie sie vom Klägerbevollmächtigten im Klageverfahren (Anlagen 1a und 1b) vorgelegt wurden, ergeben sich gegenüber der periodischen Beurteilung des Klägers für den vorangegangenen Beurteilungszeitraum vom 1. Oktober 2008 bis zum 30. September 2010 mit Ausnahme der Beurteilung der körperlichen Leistungsfähigkeit Abweichungen von 1 bis 3 Punkten in allen sonstigen Leistungsmerkmalen; weiterhin sind die Befähigungsbeurteilungen grundsätzlich um 1 bis 2 Punkte zurückgesetzt und ist der Kläger in den zusätzlich aufgenommenen Befähigungsmerkmalen „Vertrauenswürdigkeit, Einsatzfähigkeit und Berufsethos“ ebenfalls mit dem schlechtesten Wert bedacht worden. Die insoweit gänzlich fehlenden Begründungen führen bereits allein zur formellen Rechtswidrigkeit der Beurteilung. Das Gericht kann den Personalakten bzw. Beurteilungsakten nicht entnehmen, wie sich die vorgenannten Abweichungen zuungunsten des Klägers erklären sollen. Der formelle Mangel ist auch im weiteren Verfahrensverlauf an keiner Stelle geheilt worden. Keineswegs ausreichend hierzu ist die schlichte Erwähnung eines Vorfalles im Klageverfahren, wonach der Kläger bei einer Flugbegleitung nach Moskau seinen Schlagstock vergessen habe. Insofern kann das Gericht auch keineswegs davon ausgehen, dass eine Begründung im Einzelfall entbehrlich gewesen sei. Denn die Erwähnung dieses Vorfalls vermag alleine - ungeachtet der Tatsache, dass keine Details erkennbar sind - die Veränderungen bei konkreten Befähigungs- bzw. Leistungsmerkmalen nicht vollziehbar zu machen. Es erschließt sich nicht von vorneherein, weshalb sich hierdurch etwa die Beurteilung der Arbeitsergebnisse, der Fachkenntnisse, der Arbeitsweise, der sozialen Kompetenz und der Führung in der vorgenommenen Weise geändert haben soll, gleiches gilt für den Katalog der Veränderungen innerhalb der Befähigungsbeurteilung. Insoweit trägt allein auch nicht der etwaige Verweis auf die geänderte Vergleichsgruppe.
Damit ist die Beurteilung aufzuheben (vgl. BayVGH, U. v. 16.05.2011 - 3 B 10.180 - juris; ebenso BayVGH, B. v. 30.05.2012 - 3 ZB 11.722 - juris) und die Beklagte zu einer Neubeurteilung des Klägers zu verpflichten.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Annotations
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) In der dienstlichen Beurteilung sind die fachliche Leistung der Beamtin oder des Beamten nachvollziehbar darzustellen sowie Eignung und Befähigung einzuschätzen.
(2) Die fachliche Leistung ist insbesondere nach den Arbeitsergebnissen, der praktischen Arbeitsweise, dem Arbeitsverhalten und für Beamtinnen oder Beamte, die bereits Vorgesetzte sind, nach dem Führungsverhalten zu beurteilen. Soweit Zielvereinbarungen getroffen werden, soll der Grad der Zielerreichung in die Gesamtwertung der dienstlichen Beurteilung einfließen.
(3) Die Beurteilung schließt mit einem Gesamturteil und einem Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung. Sie bewertet die Eignung für Leitungs- und Führungsaufgaben, wenn entsprechende Aufgaben wahrgenommen werden, und kann eine Aussage über die Eignung für Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn enthalten.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.