Verwaltungsgericht Würzburg Gerichtsbescheid, 13. Mai 2015 - W 6 K 15.30255

bei uns veröffentlicht am13.05.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I.

Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.

II.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

1. Die Kläger sind kosovarische Staatsangehörige vom Volk der Roma, die im Wesentlichen angaben, ihr Land verlassen zu haben, weil der Kläger zu 1) bedroht und aufgefordert worden sei, in S. zu kämpfen. Außerdem habe der Kläger zu 1) Atembeschwerden; die Klägerin zu 2) sei schwanger.

Mit Bescheid vom 17. März 2015 lehnte die Beklagte den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1) und den Antrag auf Asylanerkennung (Nr. 2) als offensichtlich unbegründet ab. Der subsidiäre Schutzstatus wurde nicht zuerkannt (Nr. 3). Weiter wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4). Die Kläger wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Ihnen wurde die Abschiebung nach K. bzw. in einen anderen Staat angedroht (Nr. 5). Der Bescheid wurde den Klägern laut Postzustellungsurkunde am 20. März 2015 zugestellt.

2. Am 2. April 2015 ließen die Kläger Klage erheben und beantragen:

1. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 17. März 2015 (Az. ...) wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, den Anträgen der Kläger zu 1) bis 8) auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylanerkennung stattzugeben.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern zu 1) bis 8) den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen.

Weiter ließen die Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen und dazu vorbringen, sie seien Analphabeten und hätten die Klagefrist unverschuldet versäumt. Die Kläger hätten den Vorgang (Drohung) bei den zuständigen Behörden erfolglos gemeldet. Bei der Schwangerschaft seien Komplikationen aufgetreten.

3. Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 7. April 2015,

die Klage abzuweisen.

Außerdem erklärte sich die Beklagte mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid einverstanden.

4. Mit Beschluss vom 14. April 2015 (W 6 S 15.30256) lehnte das Gericht im Sofortverfahren den Antrag der Kläger auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ab.

Mit Schreiben vom 24. April 2015 wurden die Kläger zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.

Mit Beschluss vom 6. Mai 2015 übertrug die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akte in der Sofortsache W 6 S 15.30256) und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist schon unzulässig; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.

1. Die Klage ist unzulässig.

Die Klage ist unzulässig, weil sie verfristet ist. Denn der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid vom 17. März 2015 wurde den Klägern laut Postzustellungsurkunde am Freitag, 20. März 2015, ordnungsgemäß zugestellt. Die einwöchige Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylVfG i. V. m. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG begann gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Fall 1 BGB am 21. März 2015 zu laufen und endete mit Ablauf des Freitags, 27. März 2015. Die am 2. April 2015 (Donnerstag) bei Gericht eingegangene Klage wurde nicht fristgemäß erhoben.

Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach § 60 VwGO liegen nicht vor. Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Nach § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind die Tatsachen zur Begründung des Antrags bei der Antragstellung oder im Verfahren glaubhaft zu machen. Die Kläger haben indes nicht glaubhaft gemacht, ohne Verschulden verhindert gewesen zu sein, die einwöchige Klagefrist einzuhalten. Allein der Hinweis auf den Analphabetismus der Kläger zu 1) und 2) genügt nicht.

Für das Verschulden ist darauf abzustellen, ob die Kläger diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen haben, die für gewissenhafte, ihre Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmende Prozessführende geboten und nach den Gesamtumständen des Falles zuzumuten ist. Unzureichende Sprachkenntnisse entheben einen Ausländer nicht der Sorgfaltspflicht in der Wahrnehmung seiner Rechte. Wird wie hier einem Ausländer ein ihm unverständlicher Bescheid zugestellt, kann er aber seine Bedeutung so weit erfassen, dass es sich um ein amtliches Schriftstück handeln könnte, so können von ihm im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht zumutbare Anstrengungen verlangt werden, sich innerhalb angemessener Frist Gewissheit über den genauen Inhalt des Schriftstücks zu verschaffen. Bei einem Asylbewerber kommt hinzu, dass sein gesamter Aufenthalt auf den Asylbescheid hin orientiert ist. Deshalb ist es ihm zumutbar, dass er sich bei Eingang eines erkennbar amtlichen Schreibens umgehend und intensiv darum bemüht, dessen Inhalt zu erkunden, dass er sich insbesondere mit allem ihm zumutbaren Nachdruck um eine rasche Aufklärung des Inhalts dieses Schreibens bemüht (vgl. BVerfG, B. v. 2.6.1992 - 2 BvR 1401/91 - BVerfGE 86, 280; B. v. 19.4.1995 - 2 BvR 2295/94 - NVwZ-RR 1996, 120).

Nach diesen Grundsätzen haben die Kläger ihre Sorgfaltspflicht nicht in der gebotenen Weise beachtet. Die Rechtsbehelfsbelehrung war ihnen in ihrer Heimatsprache ausgehändigt. Sie hätten sich bemühen können, sich diese vorlesen zu lassen. Nach den Akten ist davon auszugehen, dass die Kläger der albanischen Sprache jedenfalls mündlich mächtig sind, so dass ein bloßes Vorlesen der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides die Frist hätte aufzeigen können. Gerade auch als Analphabeten war es den Klägern zu 1) und 2) zumutbar, innerhalb der Antragsfrist Lese- bzw. Übersetzungshilfen oder sonstigen Rat einzuholen, um den Inhalt des amtlichen Schreibens zu verstehen. Sie hätten sich entweder über ihre Kinder oder bei anderen sprachkundigen Landsleuten gegebenenfalls auch bei Deutschen oder der Ausländerbehörde kundig machen müssen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Kläger insoweit die ihnen zumutbare Sorgfalt und Mühe aufgebracht haben. Die Kläger haben - auch nach Ergehen der Entscheidung im Sofortverfahren - nichts dazu vorgebracht, dass und inwieweit sie innerhalb der Wochenfrist versucht hätten, sich Kenntnis vom Inhalt des streitgegenständlichen Bescheids bzw. der Rechtsbehelfsbelehrung zu verschaffen, zumal es sich ihnen hätte aufdrängen müssen, dass es sich um ein ihr Asylgesuch betreffendes Dokument handelt. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Kläger keine anwaltliche Vertretung bedurften, um einen gerichtlichen Antrag zu stellen (vgl. VG München, B. v. 5.7.2012 - M 4 K 11.31033 - juris; VG Schwerin, GB. v. 17.9.2008 - 5 A 577/08 As -http://www.asyl.net/fileadmin/user_upload/dokumente/14082.pdf).

2. Die Klage ist zudem offensichtlich unbegründet.

2.1 Die Klage ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen (§ 78 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG). Denn der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO), weil den Klägern offensichtlich kein Aufenthalts- bzw. Bleiberecht zusteht (vgl. § 30 AsylVfG).

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine Klage offensichtlich unbegründet, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung der Klage dem Gericht geradezu aufdrängt (BVerwG, B. v. 1.3.1979 - 1 B 24/79 - Buchholz 402.24, § 34 AuslG Nr. 1 sowie BVerfG, B. v. 12.7.1983 - 1 BvR 1470/82 - BVerfGE 65, 76; U. v. 11.12.1985 - 2 BvR 361/83, 2 BvR 449/83 - BVerfGE 71, 276; B. v. 20.12.2006 - 2 BvR 2063/06 - NVwZ 2007, 1046).

2.2 Diese Voraussetzungen für die Abweisung der Klage als offensichtlich unbegründet liegen vor. Das Gericht nimmt auf die zutreffende Begründung des streitgegenständlichen Bescheides, der das Gericht folgt, Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Des Weiteren verweist das Gericht auf seinen Beschluss im Sofortverfahren (VG Würzburg, B. v. 14.4.2015 - W 6 S 15.30256).

Die Kläger haben im gerichtlichen Verfahren insbesondere auch nach Ergehen des sie betreffenden Beschlusses im Sofortverfahren bzw. nach der gerichtlichen Ankündigung des Gerichtsbescheids keine weiteren Gesichtspunkte vorgebracht, die eine andere Beurteilung rechtfertigen. Solche Gründe sind auch nicht sonst ersichtlich.

2.3 Ergänzend ist noch anzumerken, dass die Beklagte unter Berufung auf die Auskunftslage zutreffend darauf hingewiesen hat, dass davon ausgegangen werden kann, dass die Republik K. im Allgemeinen willens und in der Lage ist, ihre Staatsangehörigen vor strafbaren Handlungen zu schützen, wenn auch ein lückenloser Schutz nicht möglich ist. Die Kläger haben bei ihrer Anhörung selbst angegeben (im Widerspruch zum Vorbringen des Bevollmächtigten), sich nicht an die Polizei gewandt zu haben. Den Klägern ist im Übrigen eine Übersiedlung in andere Landesteile des K. bzw. sogar nach Serbien möglich und zumutbar, um den von ihnen behaupteten bedrohlichen Situationen auszuweichen (vgl. VG Oldenburg, U. v. 10.4.2015 - 5 A 1688/14 - juris; VG Regensburg, U. v. 18.2.2015 - RO 6 K 14.30903 - juris; VG Ansbach, U. v. 17.6.2014 - AN 1 K 14.30357 - juris).

Das Gericht hat des Weiteren schon im Sofortverfahren darauf hingewiesen, dass die Regierung im K. tatsächlich konkret verstärkt gegen radikale Muslime vorgeht, die den IS im Irak und in S. unterstützen wollen und für diesen werben. So hat das Parlament der Republik K. im März 2015 ein Gesetz verabschiedet, dass die Beteiligung von Kosovaren an Konflikt im Ausland verbietet. Auch die Anstiftung dazu ist strafbar (vgl. EurActiv.de vom 24.4.2015, http://www.euractiv.de/sections/eu-aussenpolitik/kosovo-nutzt-armut-und-ahnungslosigkeit-der-jugendlichen-aus-314032; Handelsblatt vom 17.9.2014, http://www.handelsblatt.com/politik/international/is-terrormiliz-kosovo-geht-massiv-gegen-is-unterstuetzer-vor/10714902.html). Diese Informationen decken sich mit den aktuellen Auskünften des Auswärtigen Amtes, wonach zwar die im K. staatlicherseits verbotene Werbung für den IS gegen die Versprechung finanzieller Vorteile bestätigt wird, aber keine Erkenntnisse über eine Rekrutierung von Kämpfern für den IS unter Anwendung oder Androhung von Gewalt vorliegen (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 28.1.2015 und 5.2.2015).

2.4 Des Weiteren ist festzustellen, dass die Gewährleistung des Existenzminimums und der notwendigen medizinischen Versorgung über die Großfamilie sowie über die Möglichkeit der Erlangung von Sozialleistungen grundsätzlich gesichert ist (vgl. VG Oldenburg, U. v. 10.4.2015 - 5 A 1688/14 - juris; VG Regensburg, U. v. 18.2.2015 - RO 6 K 14.30903 - juris; VG Ansbach, U. v. 17.6.2014 - AN 1 K 14.30357 - juris). Dies gilt auch im Hinblick auf medizinische Probleme infolge von Atembeschwerden oder infolge einer Schwangerschaft. Abgesehen davon, dass die Kläger zu einer Gefahrenlage keine substanziierten Angaben gemacht haben (vgl. allgemein dazu BVerwG, B. v. 26.11.2014 - 1 B 25.14 - juris), gibt es auch im K. Schwangerschaftsuntersuchungen und eine kostenlos angebotene pränatale Versorgung. Im K. werden Schwangere von Allgemeinmedizinern, Gynäkologen und Hebammen betreut (vgl. Republik Österreich, Bundesasylamt, Anfragebeantwortung vom 2.11.2009). Im Übrigen ist im Hinblick auf die von den Klägern allgemein geltend gemachten möglichen Komplikationen bei der Schwangerschaft festzuhalten, dass selbst derartigen eventuell alsbald und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden wesentlichen bzw. lebensbedrohlichen Gesundheitsverschlechterungen im Rahmen des kosovarischen Gesundheitssystems begegnet werden kann und muss. Die Betreffenden können sich gegebenenfalls an das nächstgelegene Familien-Gesundheitszentrum wenden bzw. sich erforderlichenfalls an Institutionen der sekundären oder tertiären Gesundheitsversorgung überweisen lassen (vgl. allgemein HessVGH, U. v. 16.7.2013 - 7 A 1602/12 - juris). Das Gericht verkennt nicht die schwierigen Lebensverhältnisse im K.. Diese betreffen jedoch jeden Kosovaren bzw. jede Kosovarin in vergleichbarer Lage in gleicher Weise.

Des Weiteren ist die Ausländerbehörde zuständig, über eventuelle inlandsbezogene Abschiebungshindernisse - etwa auch eine eventuelle Reise- oder Transportunfähigkeit infolge der Schwangerschaft der Klägerin zu 2) - zu entscheiden (§ 60a Abs. 2 AufenthG). Gleichermaßen darf die Ausländerbehörde gemäß § 43 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG die Abschiebung vorübergehend auszusetzen, um eine gemeinsame Ausreise mit anderen Familienangehörigen zu ermöglichen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60a Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung)


(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 60


(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Vers

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 187 Fristbeginn


(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. (2) Ist der Beginn

Zivilprozessordnung - ZPO | § 222 Fristberechnung


(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 188 Fristende


(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist. (2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Fa

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 57


(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung. (2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 22

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Tatbestand
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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Prozessbevollmächtigten wird abgelehnt.

Gründe

I.

Die Antragsteller sind kosovarische Staatsangehörige vom Volk der Roma. Ihr Asylantrag wurde von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 17. März 2015 (zugestellt am 20.3.2015) als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Ihnen wurde die Abschiebung nach Kosovo angedroht. Die Antragsteller ließen gegen den Bescheid im Verfahren W 6 K 15.30255 am 2. April 2015 Klage erheben und im vorliegenden Sofortverfahren beantragen:

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ablehnung des Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Ziffer 1., auf Asylanerkennung in Ziffer 2. und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus in Ziffer 3. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. März 2015, Az. 5931422-150 wird angeordnet.

2. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung in Ziffer 5. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. März 2015, Az. 5931422-150 wird angeordnet.

Hilfsweise wird beantragt:

Die Abschiebung der Antragsteller wird vorübergehend ausgesetzt.

Außerdem ließen die Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Antragsfrist beantragen sowie:

den Klägern und Antragstellern zu 1) bis 8) sowohl für die erste Instanz als auch für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe zu bewilligen und den Unterfertigten als Rechtsanwalt beizuordnen.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akte in der Hauptsache W 6 K 15.30255) und die beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.

II.

1. Der Sofortantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unzulässig.

Der Antrag ist bereits unzulässig, soweit die Anordnung der aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ablehnungsentscheidungen der Antragsgegnerin in den Nrn. 1 bis 4 des Bescheides vom 17. März 2015 begehrt, weil insoweit in der Hauptsache eine Verpflichtungsklage inmitten steht, so dass einstweiliger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO von vorneherein ausscheidet. Vielmehr ist einstweiliger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO insoweit nur statthaft, als es um Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung in Nr. 5 des Bescheides geht.

Jedoch auch im Übrigen ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO unzulässig, weil er verfristet ist. Denn der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid vom 17. März 2015 wurde den Antragstellern laut Postzustellungsurkunde am Freitag, 20. März 2015, ordnungsgemäß zugestellt. Die einwöchige Antragsfrist nach § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG begann gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Fall 1 BGB am 21. März 2015 zu laufen und endete mit Ablauf des Freitags, 27. März 2015. Der am 2. April 2015 (Donnerstag) bei Gericht eingegangene Antrag wurde nicht fristgemäß erhoben.

Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach § 60 VwGO liegen nicht vor. Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Nach § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind die Tatsachen zur Begründung des Antrag bei der Antragstellung oder im Verfahren glaubhaft zu machen. Die Antragsteller haben indes nicht glaubhaft gemacht, ohne Verschulden verhindert gewesen zu sein, die einwöchige Antragsfrist einzuhalten. Allein der Hinweis auf den Analphabetismus der Antragsteller zu 1) und 2) genügt nicht.

Für das Verschulden ist darauf abzustellen, ob die Antragsteller diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen haben, die für gewissenhafte, ihre Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmende Prozessführende geboten und nach den Gesamtumständen des Falles zuzumuten ist. Unzureichende Sprachkenntnisse entheben einen Ausländer nicht der Sorgfaltspflicht in der Wahrnehmung seiner Rechte. Wird wie hier einem Ausländer ein ihm unverständlicher Bescheid zugestellt, kann er aber seine Bedeutung so weit erfassen, dass es sich um ein amtliches Schriftstück handeln könnte, so können von ihm im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht zumutbare Anstrengungen verlangt werden, sich innerhalb angemessener Frist Gewissheit über den genauen Inhalt des Schriftstücks zu verschaffen. Bei einem Asylbewerber kommt hinzu, dass sein gesamter Aufenthalt auf den Asylbescheid hin orientiert ist. Deshalb ist es ihm zumutbar, dass er sich bei Eingang eines erkennbar amtlichen Schreibens umgehend und intensiv darum bemüht, dessen Inhalt zu erkunden, dass er sich insbesondere mit allem ihm zumutbaren Nachdruck um eine rasche Aufklärung des Inhalts dieses Schreibens bemüht (vgl. BVerfG, B. v. 2.6.1992 - 2 BvR 1401/91 - BVerfGE 86, 280; B. v. 19.4.1995 - 2 BvR 2295/94 - NVwZ-RR 1996, 120).

Nach diesen Grundsätzen haben die Antragsteller ihre Sorgfaltspflicht nicht in der gebotenen Weise beachtet. Die Rechtsbehelfsbelehrung war ihnen in ihrer Heimatsprache ausgehändigt. Sie hätten sich bemühen können, sich diese vorlesen zu lassen. Nach den Akten ist davon auszugehen, dass die Antragsteller der albanischen Sprache jedenfalls mündlich mächtig sind, so dass ein bloßes Vorlesen der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides die Frist hätte aufzeigen können. Gerade auch als Analphabeten war es den Antragstellern zu 1) und 2) zumutbar, innerhalb der Antragsfrist Lese- bzw. Übersetzungshilfen oder Rat einzuholen, um den Inhalt des amtlichen Schreibens zu verstehen. Sie hätten sich entweder über ihre Kinder oder bei anderen sprachkundigen Landsleuten gegebenenfalls auch bei Deutschen oder der Ausländerbehörde kundig machen müssen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragsteller insoweit die ihnen zumutbare Sorgfalt und Mühe aufgebracht haben. Die Antragsteller haben nichts dazu vorgebracht, inwieweit sie innerhalb der Wochenfrist versucht haben, sich Kenntnis vom Inhalt des streitgegenständlichen Bescheids bzw. der Rechtsbehelfsbelehrung zu verschaffen, zumal es sich ihnen hätte aufdrängen müssen, dass es sich um ein ihr Asylgesuch betreffendes Dokument handelt. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Antragsteller keine anwaltliche Vertretung bedurften, um einen gerichtlichen Antrag zu stellen (vgl. VG München, B. v. 5.7.2012 - M 4 K 11.31033 - juris; VG Schwerin GB. v. 17.9.2008 - 5 A 577/08 As).

2. Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung gegen die im streitgegenständlichen Bescheid vom17. März 2015 enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung anzuordnen, wäre - ohne dass es darauf noch entscheidungserheblich ankommt - auch unbegründet, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen (§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG).

Das Gericht folgt den Feststellungen und der Begründung im angefochtenen Bescheid und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer nochmaligen Darstellung ab (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Die Ausführungen im Bescheid decken sich mit der bestehenden Erkenntnislage, insbesondere mit dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes (Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo vom 25.11.2014, Stand: September 2014).

Das Vorbringen der Antragsteller rechtfertigt keine andere Beurteilung, insbesondere auch, soweit sie angeben, der Antragsteller zu 1) sei von Maskierten unter Drohungen aufgefordert worden, in Syrien zu kämpfen. Denn die Antragsgegnerin hat unter Berufung auf die Auskunftslage zutreffend darauf hingewiesen, dass davon ausgegangen werden kann, dass die Republik Kosovo im Allgemeinen willens und in der Lage ist, ihre Staatsangehörigen vor strafbaren Handlungen zu schützen, wenn auch ein lückenloser Schutz nicht möglich ist. Die Regierung im Kosovo geht tatsächlich konkret verstärkt gegen radikale Muslime vor, die die IS im Irak und Syrien unterstützen wollen und für diese werben (vgl. Handelsblatt vom 17.9.2014, http://www.handelsblatt.com/politik/international/is-terrormiliz-kosovo-geht-massiv-gegen-is-unterstuetzer-vor/10714902.html). Zum Vorbringen des Prozessbevollmächtigten, die Antragsteller hätten erfolglos versucht, den Vorfall bei den zuständigen Behörden, der kosovarische Polizei oder EULEX, zu melden, ist anzumerken, dass der Antragsteller zu 1) und die Antragstellerin zu 2) bei ihrer persönlichen Anhörung auf ausdrückliche Nachfrage jeweils genau das Gegenteil behauptet haben. Im Übrigen ist eine Übersiedlung in andere Landesteile bzw. sogar nach Serbien möglich und zumutbar, um dem von den Antragstellern nicht gewollten Ansinnen auszuweichen (vgl. auch VG Regensburg, U. v. 18.2.2015 - RO 6 K 14.30903 - juris; VG Ansbach U. v. 17.6.2014 - AN 1 K 14.30357 - juris).

Auch das weitere, nicht näher substanziierte und nicht durch ärztliche Atteste belegte Vorbringen der Antragsteller zu ihren Erkrankungen rechtfertigt keine gegenteilige Entscheidung, zumal davon auszugehen ist, dass die Antragsteller bei einer Rückkehr in den Kosovo nicht auf sich allein gestellt sind bzw. allein und ohne Unterstützung bleiben. Die Gewährleistung des Existenzminimums und auch der notwendigen medizinischen Versorgung ist über die Großfamilie sowie über die Möglichkeit der Erlangung von Sozialleistungen grundsätzlich gesichert (vgl. auch VG Regensburg, U. v. 18.2.2015 - RO 6 K 14.30903 - juris). Das Gericht geht mangels gegenteiliger Erkenntnisse davon aus, dass dies auch konkret für die von den Antragstellern genannten Krankheiten einschließlich eventueller medizinischer Probleme infolge der Schwangerschaft der Antragstellerin zu 2) gilt. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass sich der Gesundheitszustand der Antragsteller aufgrund der Umstände im Kosovo alsbald nach der Rückkehr wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Das Gericht verkennt nicht die schwierigen Lebensverhältnisse im Kosovo. Diese betreffen jedoch jeden Kosovaren bzw. jede Kosovarin in vergleichbarer Lage in gleicher Weise.

Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Ausländerbehörde gemäß § 43 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG zuständig ist, die Abschiebung vorübergehend auszusetzen, um eine gemeinsame Ausreise mit anderen Familienangehörigen zu ermöglichen. Gleichermaßen ist die Ausländerbehörde zuständig eventuelle inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse - etwa auch eine eventuelle Reise- oder Transportunfähigkeit infolge der Schwangerschaft der Antragstellerin zu 2) - zu prüfen (§ 60a Abs. 2 AufenthG).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.

Schließlich war - nach den vorstehenden Erwägungen - auch der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Prozessbevollmächtigten mangels Erfolgsaussichten in der Hauptsache abzulehnen (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 und § 121 Abs. 2 ZPO). Dies gilt sowohl für das vorliegende Antragsverfahren als auch für das Klageverfahren W 6 K 15.30255.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Prozessbevollmächtigten wird abgelehnt.

Gründe

I.

Die Antragsteller sind kosovarische Staatsangehörige vom Volk der Roma. Ihr Asylantrag wurde von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 17. März 2015 (zugestellt am 20.3.2015) als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Ihnen wurde die Abschiebung nach Kosovo angedroht. Die Antragsteller ließen gegen den Bescheid im Verfahren W 6 K 15.30255 am 2. April 2015 Klage erheben und im vorliegenden Sofortverfahren beantragen:

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ablehnung des Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Ziffer 1., auf Asylanerkennung in Ziffer 2. und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus in Ziffer 3. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. März 2015, Az. 5931422-150 wird angeordnet.

2. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung in Ziffer 5. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. März 2015, Az. 5931422-150 wird angeordnet.

Hilfsweise wird beantragt:

Die Abschiebung der Antragsteller wird vorübergehend ausgesetzt.

Außerdem ließen die Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Antragsfrist beantragen sowie:

den Klägern und Antragstellern zu 1) bis 8) sowohl für die erste Instanz als auch für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe zu bewilligen und den Unterfertigten als Rechtsanwalt beizuordnen.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akte in der Hauptsache W 6 K 15.30255) und die beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.

II.

1. Der Sofortantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unzulässig.

Der Antrag ist bereits unzulässig, soweit die Anordnung der aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ablehnungsentscheidungen der Antragsgegnerin in den Nrn. 1 bis 4 des Bescheides vom 17. März 2015 begehrt, weil insoweit in der Hauptsache eine Verpflichtungsklage inmitten steht, so dass einstweiliger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO von vorneherein ausscheidet. Vielmehr ist einstweiliger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO insoweit nur statthaft, als es um Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung in Nr. 5 des Bescheides geht.

Jedoch auch im Übrigen ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO unzulässig, weil er verfristet ist. Denn der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid vom 17. März 2015 wurde den Antragstellern laut Postzustellungsurkunde am Freitag, 20. März 2015, ordnungsgemäß zugestellt. Die einwöchige Antragsfrist nach § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG begann gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Fall 1 BGB am 21. März 2015 zu laufen und endete mit Ablauf des Freitags, 27. März 2015. Der am 2. April 2015 (Donnerstag) bei Gericht eingegangene Antrag wurde nicht fristgemäß erhoben.

Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach § 60 VwGO liegen nicht vor. Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Nach § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind die Tatsachen zur Begründung des Antrag bei der Antragstellung oder im Verfahren glaubhaft zu machen. Die Antragsteller haben indes nicht glaubhaft gemacht, ohne Verschulden verhindert gewesen zu sein, die einwöchige Antragsfrist einzuhalten. Allein der Hinweis auf den Analphabetismus der Antragsteller zu 1) und 2) genügt nicht.

Für das Verschulden ist darauf abzustellen, ob die Antragsteller diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen haben, die für gewissenhafte, ihre Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmende Prozessführende geboten und nach den Gesamtumständen des Falles zuzumuten ist. Unzureichende Sprachkenntnisse entheben einen Ausländer nicht der Sorgfaltspflicht in der Wahrnehmung seiner Rechte. Wird wie hier einem Ausländer ein ihm unverständlicher Bescheid zugestellt, kann er aber seine Bedeutung so weit erfassen, dass es sich um ein amtliches Schriftstück handeln könnte, so können von ihm im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht zumutbare Anstrengungen verlangt werden, sich innerhalb angemessener Frist Gewissheit über den genauen Inhalt des Schriftstücks zu verschaffen. Bei einem Asylbewerber kommt hinzu, dass sein gesamter Aufenthalt auf den Asylbescheid hin orientiert ist. Deshalb ist es ihm zumutbar, dass er sich bei Eingang eines erkennbar amtlichen Schreibens umgehend und intensiv darum bemüht, dessen Inhalt zu erkunden, dass er sich insbesondere mit allem ihm zumutbaren Nachdruck um eine rasche Aufklärung des Inhalts dieses Schreibens bemüht (vgl. BVerfG, B. v. 2.6.1992 - 2 BvR 1401/91 - BVerfGE 86, 280; B. v. 19.4.1995 - 2 BvR 2295/94 - NVwZ-RR 1996, 120).

Nach diesen Grundsätzen haben die Antragsteller ihre Sorgfaltspflicht nicht in der gebotenen Weise beachtet. Die Rechtsbehelfsbelehrung war ihnen in ihrer Heimatsprache ausgehändigt. Sie hätten sich bemühen können, sich diese vorlesen zu lassen. Nach den Akten ist davon auszugehen, dass die Antragsteller der albanischen Sprache jedenfalls mündlich mächtig sind, so dass ein bloßes Vorlesen der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides die Frist hätte aufzeigen können. Gerade auch als Analphabeten war es den Antragstellern zu 1) und 2) zumutbar, innerhalb der Antragsfrist Lese- bzw. Übersetzungshilfen oder Rat einzuholen, um den Inhalt des amtlichen Schreibens zu verstehen. Sie hätten sich entweder über ihre Kinder oder bei anderen sprachkundigen Landsleuten gegebenenfalls auch bei Deutschen oder der Ausländerbehörde kundig machen müssen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragsteller insoweit die ihnen zumutbare Sorgfalt und Mühe aufgebracht haben. Die Antragsteller haben nichts dazu vorgebracht, inwieweit sie innerhalb der Wochenfrist versucht haben, sich Kenntnis vom Inhalt des streitgegenständlichen Bescheids bzw. der Rechtsbehelfsbelehrung zu verschaffen, zumal es sich ihnen hätte aufdrängen müssen, dass es sich um ein ihr Asylgesuch betreffendes Dokument handelt. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Antragsteller keine anwaltliche Vertretung bedurften, um einen gerichtlichen Antrag zu stellen (vgl. VG München, B. v. 5.7.2012 - M 4 K 11.31033 - juris; VG Schwerin GB. v. 17.9.2008 - 5 A 577/08 As).

2. Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung gegen die im streitgegenständlichen Bescheid vom17. März 2015 enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung anzuordnen, wäre - ohne dass es darauf noch entscheidungserheblich ankommt - auch unbegründet, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen (§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG).

Das Gericht folgt den Feststellungen und der Begründung im angefochtenen Bescheid und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer nochmaligen Darstellung ab (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Die Ausführungen im Bescheid decken sich mit der bestehenden Erkenntnislage, insbesondere mit dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes (Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo vom 25.11.2014, Stand: September 2014).

Das Vorbringen der Antragsteller rechtfertigt keine andere Beurteilung, insbesondere auch, soweit sie angeben, der Antragsteller zu 1) sei von Maskierten unter Drohungen aufgefordert worden, in Syrien zu kämpfen. Denn die Antragsgegnerin hat unter Berufung auf die Auskunftslage zutreffend darauf hingewiesen, dass davon ausgegangen werden kann, dass die Republik Kosovo im Allgemeinen willens und in der Lage ist, ihre Staatsangehörigen vor strafbaren Handlungen zu schützen, wenn auch ein lückenloser Schutz nicht möglich ist. Die Regierung im Kosovo geht tatsächlich konkret verstärkt gegen radikale Muslime vor, die die IS im Irak und Syrien unterstützen wollen und für diese werben (vgl. Handelsblatt vom 17.9.2014, http://www.handelsblatt.com/politik/international/is-terrormiliz-kosovo-geht-massiv-gegen-is-unterstuetzer-vor/10714902.html). Zum Vorbringen des Prozessbevollmächtigten, die Antragsteller hätten erfolglos versucht, den Vorfall bei den zuständigen Behörden, der kosovarische Polizei oder EULEX, zu melden, ist anzumerken, dass der Antragsteller zu 1) und die Antragstellerin zu 2) bei ihrer persönlichen Anhörung auf ausdrückliche Nachfrage jeweils genau das Gegenteil behauptet haben. Im Übrigen ist eine Übersiedlung in andere Landesteile bzw. sogar nach Serbien möglich und zumutbar, um dem von den Antragstellern nicht gewollten Ansinnen auszuweichen (vgl. auch VG Regensburg, U. v. 18.2.2015 - RO 6 K 14.30903 - juris; VG Ansbach U. v. 17.6.2014 - AN 1 K 14.30357 - juris).

Auch das weitere, nicht näher substanziierte und nicht durch ärztliche Atteste belegte Vorbringen der Antragsteller zu ihren Erkrankungen rechtfertigt keine gegenteilige Entscheidung, zumal davon auszugehen ist, dass die Antragsteller bei einer Rückkehr in den Kosovo nicht auf sich allein gestellt sind bzw. allein und ohne Unterstützung bleiben. Die Gewährleistung des Existenzminimums und auch der notwendigen medizinischen Versorgung ist über die Großfamilie sowie über die Möglichkeit der Erlangung von Sozialleistungen grundsätzlich gesichert (vgl. auch VG Regensburg, U. v. 18.2.2015 - RO 6 K 14.30903 - juris). Das Gericht geht mangels gegenteiliger Erkenntnisse davon aus, dass dies auch konkret für die von den Antragstellern genannten Krankheiten einschließlich eventueller medizinischer Probleme infolge der Schwangerschaft der Antragstellerin zu 2) gilt. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass sich der Gesundheitszustand der Antragsteller aufgrund der Umstände im Kosovo alsbald nach der Rückkehr wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Das Gericht verkennt nicht die schwierigen Lebensverhältnisse im Kosovo. Diese betreffen jedoch jeden Kosovaren bzw. jede Kosovarin in vergleichbarer Lage in gleicher Weise.

Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Ausländerbehörde gemäß § 43 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG zuständig ist, die Abschiebung vorübergehend auszusetzen, um eine gemeinsame Ausreise mit anderen Familienangehörigen zu ermöglichen. Gleichermaßen ist die Ausländerbehörde zuständig eventuelle inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse - etwa auch eine eventuelle Reise- oder Transportunfähigkeit infolge der Schwangerschaft der Antragstellerin zu 2) - zu prüfen (§ 60a Abs. 2 AufenthG).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.

Schließlich war - nach den vorstehenden Erwägungen - auch der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Prozessbevollmächtigten mangels Erfolgsaussichten in der Hauptsache abzulehnen (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 und § 121 Abs. 2 ZPO). Dies gilt sowohl für das vorliegende Antragsverfahren als auch für das Klageverfahren W 6 K 15.30255.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der am ... 1979 geborene Kläger zu 1), seine am ... 1982 geborene Ehefrau, die Klägerin zu 2) sowie deren am ... 2003, am ... 2004, am ... 2006 und am ... 2013 geborene Kinder, die Kläger zu 3) bis 6) sind kosovarische Staatsangehörige vom Volk der Ashkali mit islamischer Religion. Sie reisten am 13.7.2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 20.8.2014 Asylanträge.

Bei der Befragung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) gab der Kläger zu 1) zu seinen Asylgründen an, dass er 1998 und 1999 serbischer Soldat gewesen sei. Ab 2012 habe er bei seinem Cousin in M... gelebt, wo ihn Mitglieder der UCK zu Hause aufgesucht hätten. Sie hätten ihn befragen wollen, weil er damals Soldat gewesen sei. Jeder, der zu einer derartigen Befragung mitgenommen worden sei, sei nicht mehr zurückgekommen. Die Klägerin zu 2) beruft sich ebenfalls darauf, dass ihr Mann wegen seiner Zeit als Soldat gesucht werde.

Mit Bescheid vom 4.12.2014 lehnte das Bundesamt die Anträge der Kläger auf Anerkennung als Asylberechtigte und auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet ab. Gleichzeitig stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen. Die Kläger wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall, dass sie nicht ausreisen würden, wurde ihnen die Abschiebung in den K. angedroht. Einen Ausspruch über den subsidiären Schutzstatus enthielt der Bescheid nicht. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, dass der Kläger zu 1) nicht davon habe überzeugen können, dass und vor allem warum er 15 Jahre nach Beendigung seiner Militärzeit gesucht oder verfolgt worden sei. Zudem habe er bereits seit zwei Jahren gänzlich unbehelligt bei seinem Cousin gelebt. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen ebenfalls nicht vor. Auch drohten den Klägern keine individuellen Gefahren für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würden.

Gegen diesen Bescheid, der den Klägern am 18.12.2014 zugestellt wurde, haben diese durch ihren Bevollmächtigten am 29.12.2014 Klage beim Verwaltungsgericht Regensburg erhoben.

Sie tragen vor, dass der Asylantrag zu Unrecht als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden sei. Im Bescheid sei eine Entscheidung über die Frage, ob den Klägern subsidiärer Schutz zustehe, im Tenor nicht getroffen worden. Hinzu komme, dass die Kläger zu 1) und 2) glaubhaft vorgetragen hätten, dass der Kläger zu 1) von der UCK gesucht werde und an kriegerischen Auseinandersetzungen der Serben gegen die Albaner auf serbischer Seite teilgenommen habe. Soweit das Bundesamt den Sachvortrag des Klägers damit in Frage stelle, dass die UCK-Leute erst 15 Jahre nach dem Krieg auf den Kläger getroffen seien, sei dem entgegenzuhalten, dass angesichts der Nachkriegssituation der Aufenthalt des Klägers sowie sein Kampfeinsatz auf serbischer Seite gegen die Albaner möglicherweise lange nicht bekannt gewesen sei.

Die Kläger beantragen,

den Bescheid der Beklagten in Ziff. 2, 3 und 4 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung.

Mit Ergänzungsbescheid vom 21.1.2015 korrigierte bzw. ergänzte das Bundesamt den Tenor des Bescheids dahingehend, dass den Klägern auch der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wurde.

Auf den Antrag der Kläger auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht Regensburg unter dem Az. RO 6 S 14.30902 mit Beschluss vom 27.1.2015 die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet.

Mit Beschluss vom 27.1.2015 hat das Verwaltungsgericht Regensburg die Verwaltungsstreitsache auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

Für den Sachverhalt und das Vorbringen der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf die Akten des Bundesamts sowie die wechselseitigen Schriftsätze in diesem sowie im Eilverfahren und den Inhalt der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 18.2.2015.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

1. Zwar teilt das Gericht nicht die Ablehnung der Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet. Die von den Klägern glaubhaft geschilderten Vorfälle knüpfen nämlich an ein asylrelevantes Geschehen an; die Kläger haben insoweit Verfolgungstatsachen schlüssig vorgetragen, die positive Feststellung politischer Verfolgung ist nicht verlangt (vgl. Bergmann in: Renner/Bergmann/Dienelt, Asylverfahrensgesetz, Kommentar, § 29 a, Rn. 10).

2. Den Klägern steht aber kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu. Das Gericht geht nicht davon aus, dass die Kläger im K. eine asylrelevante Verfolgung zu erwarten haben.

a) Die Kläger sind als Ashkali im Fall ihrer Rückkehr in den K. keiner Gruppenverfolgung ausgesetzt. Eine Gruppenverfolgung von Ashkali ergibt sich weder aus dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik K. vom 25.11.2014 (im Folgenden: Lagebericht) noch aus sonstigen Erkenntnisquellen. Die nicht-albanischen Minderheiten genießen im K. vielmehr laut Verfassung weitreichende Rechte. Dies gilt auch für die Minderheit der Roma, Ashkali und Ägypter (RAE). Unter anderem sind ihnen vier Parlamentssitze garantiert (vgl. Lagebericht, S. 8). Zudem tritt die Regierung öffentlich für Toleranz und Respekt gegenüber der Gruppe der Roma, Ashkali und Ägypter ein und wirbt dafür, ihr kulturelles Erbe zu schützen (Lagebericht, S. 9). Diese Einschätzung entspricht auch der Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichte, die eine Gruppenverfolgung von Ashkali im K. verneint (BVerwG, U. v. 21.4.2009 - 10 C 11/08 - juris; zuletzt VG Würzburg, B. v. 3.3.2014 - W 1 S 14.30223 - juris, Rn. 21 m. w. N.). Im Übrigen haben auch die Kläger selbst nichts vorgetragen, was die Annahme einer Gruppenverfolgung begründen könnte.

b) Den Klägern droht auch keine individuelle Verfolgung im K., der sie nicht entgehen könnten. Zwar erachtet das Gericht die Behauptungen des Klägers zu 1) als durchaus glaubwürdig, er sei im K.krieg als Wehrdienstleistender in der Artillerie auf der Seite der Serben am Beschuss von Dörfern beteiligt gewesen und deshalb sei von ehemaligen Angehörigen der UCK bei seinem Cousin nach ihm gefragt worden.

Es kann jedoch dahin gestellt bleiben, ob aus dieser bloßen Nachfrage schon eine asylerhebliche individuelle Bedrohung resultiert. Das Gericht geht nämlich unabhängig davon, ob dem Kläger tatsächlich im Fall einer Befragung durch ehemalige UCK-Angehörige eine asylerhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht, davon aus, dass den Klägern hinsichtlich einer solchen möglichen Bedrohung des Klägers zu 1) durch Umzug in einen anderen Landesteil des K. eine inländische Fluchtalternative offensteht (vgl. Lagebericht, S. 17). Insoweit ist auch nicht anzunehmen, dass der Kläger zu 1), selbst wenn er, wie er behauptet, den ehemaligen UCK-Angehörigen, die nach ihm gefragt haben sollen, mit Vor- und Zunamen bekannt sein sollte, im ganzen K. auffindbar wäre. Daran ändert auch das Vorbringen nichts, dass angeblich der Cousin des Klägers zu 1) den nachfragenden früheren UCK-Angehörigen gegenüber erwähnt hat, dass die Schwiegereltern des Klägers zu 1) aus F. stammten. Denn selbst wenn dies zuträfe, stünde den Klägern die Möglichkeit offen, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen. Dabei geht das Gericht davon aus, dass der Kläger insbesondere in größeren Städten, etwa im Bereich der Hauptstadt P. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor einer etwaigen Verfolgung sicher wäre (vgl. VG Würzburg, U. v. 26.2.2013 - W 1 K 12.30038 - juris, Rdnr. 19). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass P. mit mehr als 160.000 Einwohner eine Großstadt ist und auch die zweitgrößte Stadt, Pr., knapp 100.000 Einwohner besitzt.

Die Begründung eines neuen Wohnsitzes im K. ist den Klägern auch zumutbar. Es ist nämlich davon auszugehen, dass sie unter der Voraussetzung, dass sie sich am neuen Wohnort registrieren lassen, dort sowohl Zugang zu einer das Existenzminimum sichernden Sozialhilfe als auch zur nötigen medizinischen Versorgung haben (ebenso VG Würzburg, U. v. 26.2.2003, a. a. O.). Insoweit besteht auch keine begründete Befürchtung, dass die Kläger bei ihrer Rückkehr in einen anderen Landesteil des K. gleichsam „vor dem Nichts“ stünden. Bei einer solchen Registrierung ist zudem gemäß dem Lagebericht das „Civil Rights Program K.“ (CRP/K), eine Nichtregierungsorganisation, durch kostenlose Rechtsberatung und Unterstützung behilflich (Lagebericht, S. 11). In einer solchen Registrierung liegt nach Auffassung des Gerichts trotz der insoweit durchaus nachvollziehbaren subjektiven Befürchtungen der Kläger auch kein ernsthaftes Risiko, dass der Kläger zu 1) hierdurch von den ehemaligen UCK-Mitgliedern entdeckt werden könnte, da dies voraussetzen würde, dass nicht nur diese ehemaligen UCK-Angehörigen Zugriff auf die Registrierungsdaten hätten, sondern darüber hinaus auch eine Suche nach dem Kläger zu 1) von landesweitem Interesse wäre. Für beides bestehen jedoch keinerlei Anhaltspunkte. Zum einen gibt es keine Hinweise, dass die im Übrigen bereits seit dem 20.9.1999 offiziell aufgelöste UCK (vgl. hierzu wikipedia, Internet-Lexikon: UCK) noch derartige Möglichkeiten haben könnte. Zum anderen erscheint auch äußerst unwahrscheinlich, dass jemand, der nach eigenem Vorbringen lediglich einfacher Wehrdienstleistender der Artillerie war und nicht an exponierter Stellung auf serbischer Seite gekämpft hat, von so großem Interesse für die früheren UCK-Angehörigen oder gar landesweit bekannt sein könnte.

3. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes i. S. v. § 4 Abs. 1 AsylVfG. Auch insoweit wird auf das Bestehen einer zumutbaren inländischen Fluchtalternative verwiesen, die den Eintritt eines ernsthaften Schadens für die Kläger im Sinn dieser Vorschrift hinreichend sicher ausschließen kann.

4. Ebenso wenig ist im Fall der Klägers von Abschiebungshindernissen i. S. v. § 60 AufenthG auszugehen.

a) Für ein Vorliegen der Voraussetzungen von § 60 Abs. 3 oder 4 AufenthG sind weder Anhaltspunkte vorgetragen noch sonst ersichtlich.

b) Ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) hat das Bundesamt zu Recht abgelehnt. Die derzeitigen Bedingungen im K. lassen nicht die Annahme zu, dass den Klägern bei einer Abschiebung in den K. eine entsprechende Gefahr droht. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesamts im Bescheid vom 4.12.2014 Bezug genommen (§ 77 Abs.2 AsylVfG), denen das Gericht folgt.

c) Auch für eine individuell-konkrete Gefahr für den Kläger i. S. v. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, die über die allgemeine Gefahrenlage im K. hinausgeht, bestehen keine zureichenden Anhaltspunkte. Was die mögliche Bedrohung des Klägers zu 1) durch frühere Mitglieder der UCK betrifft, wird auf die obigen Ausführungen unter 3 b) verwiesen, wonach den Klägern eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht (vgl. Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht,.§ 60 Rn. 51). Da § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG lediglich zielstaatsbezogene Gefahren erfasst, kann eine eventuelle Reiseunfähigkeit keine Berücksichtigung finden, sondern wäre von der Ausländerbehörde im Rahmen der Abschiebung zu prüfen. Im Übrigen wird auch insoweit auf die Ausführungen des Bundesamts im Bescheid vom 4.12.2014 verwiesen (§ 77 Abs.2 AsylVfG), denen sich das Gericht anschließt.

5. Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83 b AsylVfG abzuweisen.

6. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.