Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 13. Aug. 2015 - W 7 E 15.20028

published on 13/08/2015 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 13. Aug. 2015 - W 7 E 15.20028
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Gericht

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Tenor

I. Die vorstehend unter ihren Aktenzeichen aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II. Die Anträge werden abgelehnt.

III. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

IV. Der Streitwert wird für jedes Verfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1. Die Antragsteller begehren die (einstweilige) Zulassung zum ersten Fachsemester des klinischen Teils des Studiums der Humanmedizin (Klinik) an der J.-M.-Universität W. (JMU) nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Sommersemesters (SS) 2015. Die Zahl der an der JMU in diesem Studiengang aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) ist für den zweiten Studienabschnitt (Klinischer Teil) auf insgesamt 934 festgesetzt worden, wovon 159 auf das erste klinische Fachsemester entfallen (§ 1 Abs. 2 der Satzung über die Festsetzung der Zulassungszahlen der im Studienjahr 2014/2015 an der J.-M.-Universität W. als Studienanfängerinnen und Studienanfänger sowie im höheren Fachsemester aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber – Zulassungszahlsatzung 2014/2015 – vom 10. Juli 2014).

Nach einer Aufstellung der JMU, die dem Gericht mit E-Mail vom 30. Juni 2015 vorgelegt worden ist, sind mit Stand vom 1. Juni 2015 im Studiengang Humanmedizin im ersten klinischen Fachsemester 146 und in den ersten sechs klinischen Fachsemestern insgesamt 996 Studierende eingeschrieben.

2. Die Antragsteller halten die Aufnahmekapazität mit den festgesetzten Zulassungszahlen und der Zahl der vergebenen Studienplätze für nicht ausgeschöpft. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Antragsschriftsätze und das weitere Vorbringen Bezug genommen.

Die Antragsteller beantragen sinngemäß,

den Antragsgegner zu verpflichten, sie zum Studium der Humanmedizin an der JMU nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des SS 2015 im ersten klinischen (fünften) Fachsemester, teilweise hilfsweise für den vorklinischen Studienabschnitt, insoweit teilweise hilfsweise beschränkt auf Teilstudienplätze, nach den Verteilungskriterien des Gerichts einstweilen zuzulassen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Anträge abzulehnen.

Auf die Schriftsätze des Antragsgegnerbevollmächtigten vom 28. Juni 2015 in den Verfahren W 7 E 15.20073 u.a. wird verwiesen.

II.

1. Die Anträge sind nicht begründet, denn das Gericht hält es nicht für glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO), dass an der JMU über die vergebenen Studienplätze hinaus im zweiten Studienabschnitt des Studiengangs Medizin noch weitere freie Studienplätze verfügbar sind.

Gesetzliche Grundlage für die Vergabe von Studienplätzen ist das Gesetz über die Hochschulzulassung in Bayern (Bayerisches Hochschulzulassungsgesetz – BayHZG) vom 9. Mai 2007, GVBl. S. 320, zuletzt geändert durch Gesetz v. 24.7.2015, GVBl. S. 301 und die auf dieser Grundlage erlassene Verordnung über die Hochschulzulassung an den Staatlichen Hochschulen in Bayern (Hochschulzulassungsverordnung – HZV) vom 18. Juni 2007, GVBl. S. 401, zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. März 2015, GVBl. S. 172. Gemäß § 44 Abs. 3 HZV wird der Studiengang Medizin für Berechnungszwecke in einen vorklinischen und einen klinischen Teil untergliedert, wobei der vorklinische Teil den Studienabschnitt bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte und der klinische Teil den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte umfasst. Zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität für den Studiengang Medizin sind die Lehreinheiten Vorklinische Medizin, Klinisch-theoretische Medizin und Klinisch-praktische Medizin zu bilden. Der vorklinische Teil des Studiengangs wird der Lehreinheit Vorklinische Medizin, der klinische Teil des Studiengangs der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin zugeordnet; die Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin erbringt für den Studiengang Medizin Dienstleistungen im Sinne von § 48 HZV.

Die Aufnahmekapazität der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin wird – wie bei jeder anderen Lehreinheit auch – als jährliche Kapazität (§ 39 Abs. 2 Satz 1 HZV) nach den Regeln der §§ 43 ff HZV aufgrund der personellen Ausstattung (das sog. Lehrangebot) unter Anwendung des Curricularnormwertes (CNW) nach Formel 5 der Anlage 5 zur HZV ermittelt; daraus ergibt sich ein Berechnungsergebnis von (2 x 2404,1722 = 4808,34 : 4,4000 =) 1092,806. Dieses Ergebnis wird sodann anhand der Regeln der §§ 51 ff. HZV überprüft (ausstattungsbezogene Kapazität).

Es kann offen bleiben, ob die personelle Ausstattung zutreffend ermittelt worden ist, denn maßgebend für die Aufnahmekapazität sind im vorliegenden Fall die patientenbezogenen Einflussfaktoren nach § 54 Abs. 1 i.V.m. § 51 Abs. 2 Nr. 4 HZV.

Der Antragsgegner geht dabei von insgesamt 1095,5 tagesbelegten Betten aus. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Aufstellung auf Seite 26 des Kapazitätsberichtes. Wie vom Antragsgegner im Schreiben der JMU vom 28.11.2014 (zum Wintersemester 2014/2015) erläutert, wurden die tagesbelegten Betten aufgrund der Belegungsfälle des dem Berechnungsstichtag vorausgegangenen Kalenderjahres 2013 nach der „Mitternachtsstatistik“ ermittelt, die durch die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs anerkannt ist (vgl. B.v. 12.06.2014, 7 CE 14.10012 u.a. – juris – Rn. 17 ff). Neben den vollstationären Pflegetagen des Klinikums wurden auch zusätzlich die teilstationären Pflegetage mitberücksichtigt. Diese werden bereits seit der DRG-Einführung kapazitätsrelevant angesetzt, um einen Rückgang der Aufnahmekapazität durch eine geringere Verweildauer im Klinikum zu kompensieren. Ferner wurden alle tagesbelegten Betten der Orthopädischen Klinik des Bezirks Unterfranken (außeruniversitäre Krankenanstalt), welche vertraglich Lehrveranstaltungen für den Zweiten Studienabschnitt des Studiums der Medizin durchführt, bei der Berechnung der Aufnahmekapazität angesetzt. Darüber hinaus wurden vom Antragsgegner auch die Privatbetten der Chirurgischen Klinik und Poliklinik (einschließlich Unfallchirurgie), der Neurochirurgischen Klinik und Poliklinik, der Medizinischen Klinik und Poliklinik II, der Klinik und Poliklinik für Dermatologie, Venerologie und Allergologie, der Klinik für Hals-, Nasen- und Ohrenkranke, der Neurologischen Klinik und Poliklinik, der Augenklinik und Poliklinik, der Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, der Klinik und Poliklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie, der Frauenklinik und Poliklinik, der Klinik und Poliklinik für Thoraxchirurgie, der Klinik und Poliklinik für Nuklearmedizin sowie der Orthopädischen Klinik des Bezirks Unterfranken bei der Berechnung der Aufnahmekapazität berücksichtigt. Deren Patienten sind als Patienten des Klinikums zu werten, da die jeweiligen Klinikleiter über Verträge nach neuem Chefarztrecht verfügen. Unberücksichtigt blieben die insgesamt sieben Akademischen Lehrkrankenhäuser, welche – wie von der JMU mit Schriftsatz vom 28.11.2014 dargelegt – vertraglich keine Lehrveranstaltungen des Zweiten Abschnitts des Studiums der Medizin übernehmen, sondern ausschließlich die Ausbildung der Studierenden der Universität im Praktischen Jahr (vgl. dazu auch BayVGH, B.v. 12.06.2014, 7 CE 14.10012 u.a. – juris – Rn. 23). Die zugrunde gelegten Zahlen begegnen keinen Bedenken. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 28.11.2014 Übersichten zur Entwicklung der Planbetten und tagesbelegten Betten in den vergangenen drei Jahren vorgelegt.

Von den 1095,468 tagesbelegten Betten sind 15,5% gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 HZV anzusetzen, das ergibt (1095,468 x 0,155=) 169,7976. Da diese Zahl niedriger ist als das Berechnungsergebnis der personellen Ausstattung (1092,806) nach §§ 43 bis 50 HZV, erhöht sie sich je 1.000 poliklinischer Neuzugänge im Jahr um die Zahl Eins. Die Zahl nach Nr. 1 wird jedoch höchstens um 50% erhöht (§ 54 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 HZV). Die Erhöhung beläuft sich demnach auf (169,7976 : 2 =) 84,899. Die poliklinischen Neuzugänge betragen nach der Aufstellung des Antragsgegners im Kapazitätsbericht (Seite 26) 187567, daraus ergäbe sich also jedenfalls mehr als der aus Nr. 1 errechnete Grenzwert 84,8988.

§ 54 Abs. 1 Nr. 3 HZV regelt, dass sich die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität entsprechend erhöht, soweit in außeruniversitären Krankenanstalten Lehrveranstaltungen für diesen Studienabschnitt vereinbarungsgemäß und auf Dauer durchgeführt werden. Das Fach Orthopädie an der Universität W. wird durch die Orthopädische Klinik Kö.-Lu.-Haus des Bezirks U. als außeruniversitäre Krankenanstalt vertreten. Die entsprechende Vereinbarung zwischen dem Freistaat Bayern, vertreten durch die Universität W., und dem Bezirk Unterfranken liegt dem Gericht vor. In dieser Klinik gibt es 96,3200 tagesbelegte Betten (Seite 27 des Kapazitätsberichtes). Bei entsprechender Anwendung von § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HZV errechnet sich hieraus (96,3200 x 15,5%) eine Erhöhung der Aufnahmekapazität um 14,9296. Auch diese Zahl erhöht sich um 50% (§ 54 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 HZV). Die Erhöhung beläuft sich demnach auf weitere (14,9296 : 2 =) 7,4648, in der Summe also (14,9296 + 7,4648 =) 22,3944.

Rechnet man sämtliche Zahlenwerte nach § 54 Abs. 1 HZV zusammen, ergibt sich hieraus eine Zulassungszahl von (169,7976 + 84,899 + 22,3944=) 277,091, die gemäß § 54 Abs. 2 HZV zugrunde zu legen ist.

Der Schwundausgleichsfaktor wurde mit 1,000 ermittelt, so dass sich eine Zulassungszahl von gerundet 277 Studienplätzen jährlich ergibt.

Den Rückgang der patientenbezogenen Aufnahmekapazität von 288 Studienplätzen im Berechnungszeitraum 2013/2014 auf 277 Studienplätze im Berechnungszeitraum 2014/2015 erläutert der Antragsgegner im Schriftsatz vom 4. März 2015 (zum Wintersemester 2014/2015) dahingehend, dass die teilstationären Pflegetage der Tageskliniken der Kliniken und Polikliniken der Strahlentherapie und Nuklearmedizin nicht mehr auf die patientenbezogene Aufnahmekapazität angerechnet wurden, nachdem diese Patienten nicht für die Ausbildung der Studierenden herangezogen werden können. Diese Erwägungen sind plausibel (vgl. entsprechend zu der Ausnahme der Schmerzpatienten der Klinik und Poliklinik für Anästhesiologie VG Würzburg, B.v. 25.03.2013, W 7 E 12.20359). Der Antragsgegner verweist in diesem Zusammenhang auch ergänzend auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, wonach eine Verpflichtung, teilstationäre Pflegetage der Tageskliniken bei der Ermittlung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität zu berücksichtigen, nicht besteht (vgl. B.v. 12.06.2014, 7 CE 14.10012 u.a. – juris – Rn. 17 ff).

Dieser Rückgang der patientenbezogenen Aufnahmekapazität war aber nicht kapazitätsrelevant. Wie vom Antragsgegner im Schriftsatz vom 4. März 2015 (zum Wintersemester 2014/2015) erläutert, hatte sich die Universität im Rahmen der „Zielvereinbarung zur vorübergehenden Erhöhung der Studienanfängerzahlen Humanmedizin für die Absolventen der doppelten Abiturjahrgänge“ zwischen dem Bayer. Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst einerseits und der JMU und dem Universitätsklinikum Würzburg andererseits und dem „1. Nachtrag“ hierzu dem Staatsministerium gegenüber verpflichtet, dass es während der Laufzeit dieser Zielvereinbarung zu keinem Rückgang der „regulären“ Zulassungszahlen im 1. Fachsemester des klinischen Studienabschnitts kommen wird. Dem entsprechend haben sich die Zulassungszahlen im Klinischen Abschnitt des Studiums der Medizin im Vergleich des Berechnungszeitraums 2013/2014 (Wintersemester 2013/2014 und Sommersemester 2014) und dem Berechnungszeitraum 2014/2015 (Wintersemester 2014/2015 und Sommersemester 2015) nicht verändert. Aufgrund der Zulassungszahlsatzung 2013/2014 betrugen die Zulassungszahlen im 1. Klinischen Fachsemester sowohl im Wintersemester 2013/2014 wie auch im Sommersemester 2014 jeweils 159, jährlich somit 318 Studienplätze. Aufgrund der Zulassungszahlsatzung 2014/2015 betragen die Zulassungszahlen im 1. Klinischen Fachsemester sowohl im Wintersemester 2014/2015 wie auch im Sommersemester 2015 jeweils 144. Hinzu kommen aus dem Programm zur vorübergehenden Erhöhung der Studienplätze sowohl für das Wintersemester 2014/2015 wie auch für das Sommersemester 2015 jeweils 15 zusätzliche Plätze, jährlich somit weiterhin 318 Studienplätze. Im Berechnungszeitraum 2013/2014 waren die 15 zusätzlichen Studienplätze aus dem Programm zur vorübergehenden Erhöhung der Studienplätze noch in den Zulassungszahlen von jeweils 159 enthalten.

Die Anträge auf Zulassung zum ersten klinischen Fachsemester waren abzulehnen. Tatsächlich sind im Sommersemester 2015 146 Studierende im ersten klinischen Fachsemester immatrikuliert. Die 159 Studienplätze für das erste klinische Fachsemester sind damit zwar nicht ausgeschöpft. Allerdings findet gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 der Zulassungszahlsatzung 2014/2015 im Studiengang Medizin eine Zulassung zum zweiten Studienabschnitt auch bei Unterschreitung der für das jeweilige Fachsemester festgesetzten Zulassungszahlen nicht statt, soweit die Zahl der Studierenden, die dem ersten bis sechsten Fachsemester des zweiten Studienabschnitts zuzurechnen sind, gleich oder höher ist als die Summe der für das erste bis sechste Fachsemester des zweiten Studienabschnitts festgesetzten Zulassungszahlen. Vorliegend beträgt die Zahl der Studierenden, die dem ersten bis sechsten Fachsemester des zweiten Studienabschnitts zuzurechnen sind 996, die Summe der für das erste bis sechste Fachsemester des zweiten Studienabschnitts festgesetzten Zulassungszahlen beträgt 934.

Die Anträge waren daher abzulehnen.

Die Hilfsanträge auf vorläufige Zulassung lediglich zum vorklinischen Studienabschnitt können gleichfalls keinen Erfolg haben. Dieses Begehren scheitert schon daran, dass die Kapazität der Lehreinheit vorklinische Medizin durch die innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl Zugelassenen voll ausgeschöpft ist. Auf die insoweit ergangenen Beschlüsse des Gerichts vom 13. August 2015 wird verwiesen. Teilstudienplätze für den ersten Studienabschnitt werden an der Universität Würzburg nicht (mehr) vergeben, weshalb auch die insoweit teilweise gestellten Hilfsanträge ohne Erfolg bleiben.

2. Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwert: §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 63 Abs. 2 GKG. Beim Streitwert geht das Gericht vom halben Regelstreitwert aus.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Ziel der ärztlichen Ausbildung ist der wissenschaftlich und praktisch in der Medizin ausgebildete Arzt, der zur eigenverantwortlichen und selbständigen ärztlichen Berufsausübung, zur Weiterbildung und zu ständiger Fortbildung befähigt ist. Die Ausbildung soll grundlegende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in allen Fächern vermitteln, die für eine umfassende Gesundheitsversorgung der Bevölkerung erforderlich sind. Die Ausbildung zum Arzt wird auf wissenschaftlicher Grundlage und praxis- und patientenbezogen durchgeführt. Sie soll

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das Grundlagenwissen über die Körperfunktionen und die geistig-seelischen Eigenschaften des Menschen,
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das Grundlagenwissen über die Krankheiten und den kranken Menschen,
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die für das ärztliche Handeln erforderlichen allgemeinen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in Diagnostik, Therapie, Gesundheitsförderung, Prävention und Rehabilitation,
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praktische Erfahrungen im Umgang mit Patienten, einschließlich der fächerübergreifenden Betrachtungsweise von Krankheiten und der Fähigkeit, die Behandlung zu koordinieren,
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die Fähigkeit zur Beachtung der gesundheitsökonomischen Auswirkungen ärztlichen Handelns,
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Grundkenntnisse der Einflüsse von Familie, Gesellschaft und Umwelt auf die Gesundheit und die Bewältigung von Krankheitsfolgen,
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Grundkenntnisse des Gesundheitssystems,
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Grundkenntnisse über die Tätigkeitsfelder des öffentlichen Gesundheitswesens und die bevölkerungsmedizinischen Aspekte von Krankheit und Gesundheit,
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die geistigen, historischen und ethischen Grundlagen ärztlichen Verhaltens
auf der Basis des aktuellen Forschungsstandes vermitteln. Die Ausbildung soll auch Gesichtspunkte ärztlicher Gesprächsführung sowie ärztlicher Qualitätssicherung beinhalten und die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit anderen Ärzten und mit Angehörigen anderer Berufe des Gesundheitswesens fördern. Das Erreichen dieser Ziele muss von der Universität regelmäßig und systematisch bewertet werden.

(2) Die ärztliche Ausbildung umfasst

1.
ein Studium der Medizin von 5 500 Stunden und einer Dauer von sechs Jahren an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule (Universität). Das letzte Jahr des Studiums umfasst, vorbehaltlich § 3 Absatz 3 Satz 2, eine zusammenhängende praktische Ausbildung (Praktisches Jahr) von 48 Wochen;
2.
eine Ausbildung in erster Hilfe;
3.
einen Krankenpflegedienst von drei Monaten;
4.
eine Famulatur von vier Monaten und
5.
die Ärztliche Prüfung, die in drei Abschnitten abzulegen ist.
Die Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes beträgt einschließlich der Prüfungszeit für den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 16 Abs. 1 Satz 2 sechs Jahre und drei Monate.

(3) Die Ärztliche Prüfung nach Absatz 2 Nr. 5 wird abgelegt:

1.
der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach einem Studium der Medizin von zwei Jahren,
2.
der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach einem Studium der Medizin von drei Jahren nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung und
3.
der Dritte Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach einem Studium der Medizin von einem Jahr nach Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung.
Die in § 27 genannten Fächer und Querschnittsbereiche werden von der Universität zwischen dem Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung und dem Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung geprüft.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.