Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 24. Apr. 2015 - W 2 S 15.231

bei uns veröffentlicht am24.04.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 18.299,19 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1. Die Antragstellerin wendet sich gegen einen kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Herstellungsbeitragsbescheid für die Wasserversorgungsanlage des Antragsgegners.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Grundstücke Fl.Nrn. ...4, ...6, ...6/1 und ...7, Gemarkung Grafenrheinfeld, für die im Jahr 2005 Herstellungsbeiträge zur Wasserversorgung festgesetzt wurden. Diese Grundstücke wurden inzwischen unter anderem mit einer Lager- und Logistikhalle bebaut. Wegen der Veränderung der anrechenbaren Grundstücks- und Geschossflächen setzte mit Bescheid vom 26. November 2014 der Antragsgegner einen „weiteren“ Herstellungsbeitrag für die Wasserversorgungsanlage in Höhe von 90.790,68 EUR fest. Gegen diesen am 1. Dezember 2014 zugestellten Bescheid legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 30. Dezember 2014 Widerspruch ein, über den bislang nicht entschieden ist. Bei der Ermittlung des Beitrags sei die Geschossfläche der überwiegend auf den Grundstücken Fl.Nr. ...4 und ...6 stehenden Lager- und Logistikhalle in Abzug zu bringen, da diese nach Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgungseinrichtung auslöse und als selbstständiger Gebäudeteil auch tatsächlich nicht an die Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen sei.

Der Antragsgegner teilte durch Schreiben vom 26. Januar 2015 mit, dass man dem Widerspruch nicht abhelfen könne. Die Brandschutztüren F 90 stellten keine abgeschlossene Trennung zwischen dem Verwaltungs- und Sozialbereich und der Lager- und Logistikhalle dar, da der Aufbau der Komplexe darauf schließen lasse, dass das Betreten der Halle in der Regel durch die Brandschutztüren erfolge. Diese seien somit auch die übliche Zugangsmöglichkeit zu den Verwaltungs- und Sozialräumen. Darüber hinaus handele es sich bei der Lager- und Logistikhalle um eine Arbeitsstätte, in der sich regelmäßig Personen aufhielten. Da diese Beschäftigten einen Anschlussbedarf an die öffentliche Wasserleitung (z. B. Toilette, Waschgelegenheit) hätten, unterliege auch die Halle der Beitragspflicht unabhängig davon, ob die Sozialräume in einem separaten Gebäudeteil gelegen seien. Auch spreche die im Gebäude befindliche Sprinkleranlage für eine beitragspflichtige Veranlagung der Lager- und Logistikhalle ungeachtet der Tatsache, dass für Löschwasserzwecke zwei Tanks zur Verfügung stünden, da der durch den regelmäßig durchzuführenden Probelauf anfallende Nachfüllbedarf durch Speisung aus dem öffentlichen Wasserversorgungsnetz gedeckt werde.

Mit Schreiben vom 3. Februar 2015 stellte die Antragstellerin beim Antragsgegner einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Herstellungsbeitragsbescheids vom 26. November 2014 gemäß § 80 Abs. 4 Satz 1, Satz 3 1. Alt. VwGO. Die arbeitsstättenrechtlich gebotene Vorhaltung von Wasch- bzw. Toilettenräumen werde durch das einen geringen Flächenanteil ausmachende, von der Lager- und Logistikhalle baulich getrennte und durch Brandschutztüren abgeschlossene Verwaltungs- und Sozialgebäude gewährleistet, wobei der Zutritt zur Lager- und Logistikhalle durch die bei der Warenanlieferung oder -abholung tätigen Arbeitnehmer in der Regel nicht durch die Brandschutztüren erfolge. Die Sprinkleranlage könne ebenfalls nicht herangezogen werden, weil sie keinen Anschlussbedarf auslöse. Die Zuspeisung von Wasser zur Sprinkleranlage werde durch zwei Löschwassertanks (insgesamt 750.000 l) gewährleistet.

Über diesen Antrag ist noch nicht entschieden. Der Antragsgegner forderte mit Schreiben vom 12. März 2015, zugegangen am 13. März 2015, die Antragstellerin auf, den Zahlungsrückstand in Höhe von 94.421,08 EUR innerhalb von acht Tagen zu überweisen. Dieser Betrag setze sich aus 90.790,68 EUR zuzüglich Säumniszuschlägen sowie Mahngebühren zusammen.

2. Mit Schriftsatz vom 19. März 2015, eingegangen bei Gericht am selben Tag, stellt die Antragstellerin den Antrag,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 30. Dezember 2014 gegen den Herstellungsbescheid des Antragsgegners vom 26. November 2014 anzuordnen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen das Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Die im angegriffenen Herstellungsbeitragsbescheid betroffenen Grundstücke seien bereits im Jahr 2005 zu einem Herstellungsbeitrag nach dem Beitragsmaßstab „zulässige Geschossfläche“ herangezogen worden. Die zulässige Geschossfläche sei anhand der zu diesem Zeitpunkt im Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd - II. Abschnitt“ festgelegten Baumassenzahl von 2,8 ermittelt worden. Das Grundstück Fl.Nr. ...6/1 sei damals nicht zu einem Beitrag herangezogen worden, da der alte Bebauungsplan diese Fläche als offener Graben zur Abwasserbeseitigung ausgewiesen habe. Mit der zweiten Änderung dieses Bebauungsplans sei unter anderem die zulässige Geschossfläche vergrößert worden. Aufgrund dieser Änderungen sei eine weitere Beitragsveranlagung vorzunehmen gewesen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakten und der Gerichtsakte.

II.

Der Antrag ist zulässig aber unbegründet.

1. Der Antrag ist zulässig.

a) Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt jedoch bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO). In diesen Fällen kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise anordnen (§ 80 Abs. 5 VwGO). Da es sich bei dem streitgegenständlichen Bescheid vom 26. November 2014 um einen Abgabenbescheid im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO handelt, ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO vorliegend statthaft.

b) Der Antrag ist auch zulässig, obwohl der Antragsgegner bislang nicht über den Antrag der Antragstellerin über die Aussetzung der Vollziehung entschieden hat, § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO.

In den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Dies gilt gemäß § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO allerdings nicht, wenn die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat.

So liegt der Fall hier. Der Antragsgegner hat über den Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Vollziehung vom 3. Februar 2015 bislang nicht entschieden. Ein Grund hierfür wurde nicht geltend gemacht. Es ist davon auszugehen, dass der Antragsgegner eine solche Entscheidung auch nicht mehr treffen wird, denn er forderte die Antragstellerin mit Schreiben vom 12. März 2015 auf, den fälligen Herstellungsbeitrag und zusätzlich Säumniszuschläge und Mahngebühren zu überweisen. Insofern ist davon auszugehen, dass der Antrag der Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 VwGO auch ohne eine vorangehende Entscheidung des Antragsgegners über die Aussetzung der Vollziehung zulässig ist.

c) Dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Insbesondere dürfte der Herstellungsbeitragsbescheid vom 26. November 2014 noch nicht bestandskräftig sein. Bei der im Eilverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ist nicht davon auszugehen, dass der Widerspruch der Antragstellerin verfristet eingelegt wurde.

2. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist jedoch unbegründet.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn, was die Antragstellerin selbst nicht geltend macht, die Vollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprächen, dass der Bescheid einer rechtlichen Prüfung im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich nicht standhalten wird und er dort deshalb voraussichtlich aufgehoben werden müsste (BayVGH, B.v. 15.11.1999 - 23 CS 99.2769 - juris).

a) Nach dem Sachvortrag wendet sich die Antragstellerin ausschließlich gegen die Heranziehung des Geschossflächenanteils der Lager- und Logistikhalle für die Berechnung des Herstellungsbeitrags für die Wasserversorgungseinrichtung. Gegen die Heranziehung der Grundstücke der Antragstellerin im Übrigen werden keine rechtlichen Bedenken vorgetragen.

Es bestehen bei der im Eilverfahren nur gebotenen und möglichen summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids des Antragsgegners vom 26. November 2014. Der Bescheid ist aller Voraussicht nach rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog). Der auf die Geschossfläche der Lagerhalle entfallende Beitrag zur Herstellung der Wasserversorgungseinrichtung des Antragsgegners wird zu Recht erhoben. Er kann sich auf §§ 1, 2 und 5, insbesondere auf § 5 Abs. 9 Spiegelstrich 2, BGS-WAS, stützen. Auch die Geschossfläche der Lager- und Logistikhalle ist zu Recht zur Ermittlung des Herstellungsbeitrags herangezogen worden, da sie zum einen keinen selbstständigen Gebäudeteil bildet und zum anderen einen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgungseinrichtung im Sinne des § 5 Abs. 7 BGS-WAS auslöst.

aa) Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) i. d. F. d. Bek. vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. März 2014 (GVBl. S. 70), können die Gemeinden zur Deckung ihres Aufwands für die Herstellung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage einen besonderen Vorteil bietet. Die Beiträge werden nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 KAG aufgrund einer besonderen Beitragssatzung erhoben. Die Gemeinde Grafenrheinfeld hat diese Befugnis auf den Antragsgegner übertragen. Gegen die Wirksamkeit dieser Übertragung bestehen keine rechtlichen Bedenken.

bb) Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erhebung eines Herstellungsbeitrags liegen vor.

2.1 Der Antragsgegner verfügt mit seiner Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabensatzung vom 1. Januar 2008, in der Fassung der Änderungssatzung vom 14. November 2013 - BGS-WAS - über eine wirksame Satzungsgrundlage (Art. 2 Abs. 1 KAG) für die Erhebung von Beiträgen zur Wasserversorgungseinrichtung. Grundsätzlich ist in einem Eilverfahren, in dem nur eine summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage stattfinden kann, von der Gültigkeit einer Beitragssatzung auszugehen, wenn nicht Gegenteiliges vorgetragen wird oder ausnahmsweise Gründe, welche die Annahme der Nichtigkeit rechtfertigen, offen zu Tage treten (st. Rspr., vgl. z. B. BayVGH, B.v. 5.11.2007 - 23 CS 07.2380 - juris). Bedenken gegen das formell rechtmäßige Zustandekommen dieser BGS-WAS wurden nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Auch materiell-rechtlich bestehen keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der hier maßgeblichen Beitragsregelungen. Sie entsprechen im Wesentlichen der Mustersatzung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern. Insbesondere ist der kombinierte Beitragsmaßstab nach § 5 Abs. 1 BGS-WAS nach der Grundstücksfläche und der zulässigen Geschossfläche ein zulässiger Verteilungsmaßstab für die Herstellungsbeiträge. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat dies als sachgerechten Vorteilsausgleich anerkannt (BayVGH, U.v. 21.3.2000 - 23 B 99.2125 - juris). Auch die Regelungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 BGS-WAS, wonach sich die zulässige Geschossfläche nach den Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplans bestimmt, und des § 5 Abs. 9 Spiegelstrich 2 BGS-WAS, wonach ein zusätzlicher Beitrag mit der nachträglichen Änderung eines Bebauungsplans entsteht, wenn dadurch die zulässige Geschossfläche vergrößert wird, begegnen keine rechtlichen Bedenken.

2.2 Der Beitragstatbestand ist gegeben. Nach § 2 BGS-WAS wird ein Beitrag u. a. für bebaute oder gewerblich genutzte Grundstücke erhoben, wenn für sie nach § 4 der Satzung für die öffentliche Wasserversorgungsanlage des Antraggegners, i. d. F. vom 14.11.2013, RABl Nr. 4/2008 S. 42, - WAS - ein Recht zum Anschluss an die Wasserversorgungseinrichtung besteht. Ein Beitrag wird nach Satz 2 von § 2 BGS-WAS auch für Grundstücke erhoben, die an die Wasserversorgungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind. Die Beitragsschuld ist gemäß § 3 Abs. 1 BGS-WAS mit der Verwirklichung des Beitragstatbestands mittlerweile entstanden und nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BGS-WAS zu Recht nach der Grundstücksfläche und der zulässigen Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet worden.

2.3 Mit der nachträglichen Änderung des einschlägigen Bebauungsplans ist nach § 5 Abs. 9 Spiegelstrich 2 BGS-WAS ein zusätzlicher Beitrag entstanden, da durch die Änderung des Bebauungsplans die zulässige Geschossfläche vergrößert wurde. Nach dem unwidersprochenen Vortrag des Antragsgegners wurden die Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplans „Gewerbegebiet Süd - II. Bauabschnitt“ nach Erlass des ersten Herstellungsbeitragsbescheides vom 21. März 2005 geändert. Die vorher festgesetzte Geschossflächenzahl in Höhe von 0,8 entfiel und stattdessen wurde eine Baumassenzahl (BMZ) in Höhe von 7,0 für das betroffene Gebiet festgelegt. Dadurch ergab sich eine Vergrößerung der zulässigen Geschossfläche.

2.4 Die Voraussetzungen für eine Nichtheranziehung der genehmigten und errichteten Lagerhalle zu einem Geschossflächenbeitrag nach § 5 Abs. 7 BGS-WAS liegen nicht vor. Nach dieser Norm werden Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung auslösen oder die an die Wasserversorgung nicht angeschlossen werden dürfen, nicht zum Geschossflächenbeitrag herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich einen Wasseranschluss haben.

Vorliegend ist überwiegend wahrscheinlich, dass die Lager- und Logistikhalle keinen selbstständigen Gebäudeteil des Gesamtgebäudes darstellt und so schon aus diesem Grund zum Geschossflächenbeitrag heranzuziehen ist. Als selbstständige Gebäudeteile können nur solche Gebäudeteile angesehen werden, die baulich und funktionell abgegrenzt sind (IMBek v. 26. Juli 1994, AllMBl 1994, S. 655, Anm. 1.5); insbesondere kommt es darauf an, ob ein untrennbarer Funktionszusammenhang zwischen den Gebäudeteilen besteht (Thimet, Kommunalabgaben und Ortsrecht in Bayern, Stand Januar 2015, Teil IV Art. 5 KAG Abschn. A, Frage 12 Nr. 3.3). Nach den vorliegenden Planunterlagen wurde innerhalb der Lager- und Logistikhalle ein Sozial- und Verwaltungsbereich errichtet. In diesem sind Toiletten, Waschgelegenheiten, etc. vorhanden, so dass dort tatsächlich ein Wasseranschluss vorhanden ist. In der übrigen Lager- und Logistikhalle selbst ist kein Wasseranschluss eingeplant. Wie den vorgelegten Baugenehmigungsplänen entnommen werden kann, besteht aber ein funktionaler Zusammenhang zwischen der Halle und dem Verwaltungs- und Sozialbereich. Dieser Verwaltungs- und Sozialbereich wird in den Plänen zwar mit „Verwaltungs- und Sozialgebäude“ bezeichnet, ist tatsächlich aber in die Halle baulich integriert. Er stellt im Erdgeschoss nur einen zusätzlichen Raum innerhalb der Lager- und Logistikhalle dar. Für die Beschäftigten ist über die Brandschutztür ein direkter Zugang vom Verwaltungs- und Sozialbereich in die Halle möglich. Dabei ist es unerheblich, wie oft dieser direkte Zugang im Arbeitsablauf tatsächlich genutzt wird. Auch die Tatsache, dass der größte Teil der Verwaltungs- und Sozialräume im ersten Obergeschoss angesiedelt wurde und dieser Bereich zum Teil über die Grundfläche der Halle hinausragt, rechtfertigt nach Ansicht des Gerichts keine andere Beurteilung, denn alle Räume, auch die Umkleide-, Wasch- und Sanitärräume, können funktional dem Betrieb der Lager- und Logistikhalle zugeordnet werden. Diese Räume werden unter anderem von den Beschäftigten genutzt, die in der Halle ihre Arbeit zu verrichten haben.

Letztendlich muss die Frage des selbstständigen Gebäudeteils nicht abschließend geklärt werden. Auch wenn die Halle als selbstständiger Gebäudeteil betrachtet würde, wäre hierfür der Geschossflächenbeitrag anzusetzen, da die Lagerhalle nach der Art ihrer Nutzung einen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung auslöst.

Dabei ist die Frage nach der „Art ihrer Nutzung“ (der Lagerhalle) nach den das Beitragsrecht beherrschenden objektivierenden Merkmalen zu beantworten. Nach ständiger Rechtsprechung kommt es nicht auf eine gegenwärtige tatsächliche, möglicherweise gerade eingeschränkte Nutzung an, vielmehr ist aufgrund objektivierender Betrachtungsweise nach der bestimmungsgemäßen, baurechtlich genehmigten Nutzung eines Gebäudes oder selbstständigen Gebäudeteils zu fragen. Die Frage ist nach objektiven Gesichtspunkten typisierend zu entscheiden (BayVGH, B.v. 10.1.2012 - 20 ZB 11.2816 - juris; BayVGH, U.v. 7.9.2004 - 23 B 04.949 - juris). In den vorgelegten Unterlagen zur Baugenehmigung des Landratsamtes Schweinfurt ist keine detaillierte Baubeschreibung enthalten. Dem vorgelegten Grundriss kann entnommen werden, dass in der Halle acht Laderampen vorhanden sind, an die die Lastkraftwagen von außen direkt zufahren können. Die Laderampen können insgesamt gleichzeitig genutzt werden. Die entsprechenden Zufahrts-, Abfahrts- und Aufstellflächen sind vorhanden. Zudem befinden sich mindesten dreizehn Hochregallager in der Halle, die nur ca. zwei Drittel der Grundfläche beanspruchen, so dass die verbleibende Freifläche innerhalb der Halle jederzeit für vielfache Be- und Entladevorgänge mit Umsortierungen etc. genutzt werden kann. Es ist nicht erkennbar und wurde auch nicht vorgetragen, dass diese Arbeitsabläufe gegebenenfalls zum Teil von Automaten erfüllt werden. Nach der objektivierenden Betrachtungsweise ist im Rahmen der im Eilverfahren anzustellenden summarischen Prüfung somit davon auszugehen, dass während der Arbeitszeit ein stetiger Warenumschlag erfolgt und sich daher nach der genehmigten Nutzung der Halle zu Lager- und Logistikzwecken üblicherweise ständig oder jedenfalls überwiegend ein oder mehrere Personen während der üblichen Arbeitszeiten in der Halle aufhalten, um die für die Verladung und Lagerung der Güter notwendigen Arbeitsschritte zu verrichten. Bei der Vielzahl möglicher Be- und Entladevorgänge liegt es auf der Hand, dass auch entsprechend viele Lagerarbeiter mit diesen Arbeiten beschäftigt sind. Für diese sind nach der Arbeitsstättenverordnung u. a. Waschräume oder mindestens Waschgelegenheiten sowie Toilettenräume erforderlich, was den Bedarf nach einem Anschluss der Lagerhalle an die öffentliche Wasserversorgung auslöst (VG Augsburg, B.v. 23.4.2010 - Au 1 S 10.490 - juris; diese Entscheidung bestätigend BayVGH, B.v. 14.6.2010 - 20 CS 10.1167 - juris).

Ein Anschlussbedarf ergibt sich zudem auch aus der baulich geforderten bzw. genehmigten Brandschutzmaßnahme, einer Sprinkleranlage in der Lager- und Logistikhalle. Nach dem unwidersprochenen Vortrag des Antragsgegners müssen für diese Sprinkleranlage regelmäßig Probeläufe durchgeführt werden. Der dadurch ausgelöste Nachfüllbedarf an Löschwasser wird aus dem öffentlichen Wasserversorgungsnetz gedeckt. Daher bedarf die Funktion der Sprinkleranlage zumindest einer temporären Verbindung zur Wasserversorgungseinrichtung zur Befüllung der Anlage. Auch hieraus ergibt sich unmittelbar ein Wasseranschlussbedarf, unabhängig davon, ob der eigentliche Bedarf an Löschwasser durch die beiden Löschwassertanks vorgehalten werden kann.

Nichts anderes ergibt sich aus der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Januar 2012 - 20 ZB 11.2816 - (juris), auf die die Antragstellerin hinweist. Das Gericht kann dieser Entscheidung gerade nicht entnehmen, dass der vorliegende Fall ausnahmsweise keinen Anschluss an die Wasserversorgung auslösen soll. Vielmehr wird auch in dem dort entschiedenen Fall der Anschlussbedarf der Halle mit der vorhandenen und mit Wasser zu befüllenden Sprinkleranlage begründet. Dabei sei es ohne Bedeutung, ob der Wasserbedarf aus der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung oder aus einem eigenen Brunnen gedeckt werde. Auch der Hinweis der Antragstellerin auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. September 2004 - 23 B 04.949 - (BayVBl 2005, 118) rechtfertigt keine andere Beurteilung. Da es sich dort um eine reine Lagerhalle handelte, die nicht zumindest den zeitweisen Aufenthalt von Menschen erfordert, liegt dieser Entscheidung ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. Im Übrigen wäre dieses Urteil durch spätere Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs überholt.

2.4 Die Höhe des auf die Lager- und Logistikhalle entfallenden Geschossflächenbeitrags ist hinsichtlich ihrer Berechnung zwischen den Beteiligten nicht strittig. Weitere Umstände, die in formeller oder materieller Hinsicht zur Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheids vom 26. November 2014 führen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

b) Da somit keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 26. November 2014 bestehen und auch nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich ist, warum gleichwohl die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs angeordnet werden sollte, ist der Antrag abzulehnen. Sollte sich im Laufe des Widerspruchverfahrens erweisen, dass die Antragstellerin zu Unrecht zu einem Beitrag für die Hallen herangezogen wurde, wären die entsprechenden Beträge zurückzuerstatten und zu verzinsen (Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b) KAG i. V. m. § 236 Abgabenordnung (AO) i. d. F. d. Bek. vom 1. Oktober 2002 (BGBl I 2002, 3866; 2003 I 61)). Ein unzumutbarer Nachteil ist mit der vorläufigen Verpflichtung zur Zahlung des Herstellungsbeitrags daher nicht verbunden.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO. Die Antragstellerin trägt als unterlegener Teil die Kosten des Verfahrens. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. 52 Abs. 3 GKG. Der Streitwert beträgt nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs die Hälfte des Streitwertes der Hauptsache. Da nur der Herstellungsbeitrag bezüglich der Lager- und Logistikhalle im Streit steht, ist nur der auf deren Geschossfläche entfallende Beitrag zu betrachten.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Abgabenordnung - AO 1977 | § 236 Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge


(1) Wird durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder auf Grund einer solchen Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt, so ist der zu erstattende oder zu vergütende Betrag vorbehaltlich des Absa

Verordnung über Arbeitsstätten


Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV

Referenzen

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wird durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder auf Grund einer solchen Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt, so ist der zu erstattende oder zu vergütende Betrag vorbehaltlich des Absatzes 3 vom Tag der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen. Ist der zu erstattende Betrag erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit entrichtet worden, so beginnt die Verzinsung mit dem Tag der Zahlung.

(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn

1.
sich der Rechtsstreit durch Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts oder durch Erlass des beantragten Verwaltungsakts erledigt oder
2.
eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder ein unanfechtbarer Verwaltungsakt, durch den sich der Rechtsstreit erledigt hat,
a)
zur Herabsetzung der in einem Folgebescheid festgesetzten Steuer,
b)
zur Herabsetzung der Gewerbesteuer nach Änderung des Gewerbesteuermessbetrags
führt.

(3) Ein zu erstattender oder zu vergütender Betrag wird nicht verzinst, soweit dem Beteiligten die Kosten des Rechtsbehelfs nach § 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung auferlegt worden sind.

(4) Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen.

(5) Ein Zinsbescheid ist nicht aufzuheben oder zu ändern, wenn der Steuerbescheid nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.