Verwaltungsgericht Wiesbaden Urteil, 25. Feb. 2016 - 6 K 251/15

bei uns veröffentlicht am31.08.2023

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für Öffentliches Recht

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Gericht

Verwaltungsgericht Wiesbaden

Zusammenfassung des Autors

Es kommt nicht darauf an, ob die gewerbliche Hundepension ein störender Gewerbebetrieb ist, wenn der Bebauungsplan ausdrücklich auch sonstige, nicht störende Gewerbebetriebe ausschließt.
Eine Ausnahme ist somit nicht möglich.

Das Verwaltungsgericht (VG) Wiesbaden hat die Klagen der Betreiber einer Hundepension abgewiesen, mit denen sie sich einerseits gegen ein Nutzungsverbot wandten und andererseits die Erteilung einer Baugenehmigung für eine veränderte Nutzung begehrten.

Die Kläger, Eigentümer eines Einfamilienwohnhauses, meldeten 2008 bei der Gemeinde den Betrieb einer Hundepension als Gewerbe an. Der zuständige Kreis erteilte die erforderliche Genehmigung nach dem Tierschutzgesetz ebenfalls im Jahr 2008. Seither betreiben die Kläger die Hundepension. Sie betreuen nach ihren Angaben ihre eigenen drei Hunde und maximal zwei Gasthunde familiär in ihrem Haus. Nach Angaben eines Nachbarn sind es jedoch deutlich mehr. Auf Hinweis überprüfte der Kreis die baurechtliche Zulässigkeit des Betriebs einer Hundepension und sprach ein Nutzungsverbot aus.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren haben die Kläger Klagen erhoben. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat diese abgewiesen. Das Nutzungsverbot sei rechtmäßig erteilt worden, da der Betrieb einer Hundepension in dem als Wohnhaus genehmigten Gebäude eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung darstelle. Die Kläger besitzen aber keine solche Genehmigung. Da die Kläger den Betrieb der Hundepension ohne die erforderliche baurechtliche Genehmigung aufgenommen hätten, könnten sie sich auch nicht schutzwürdig darauf berufen, der Betrieb sei ihre Existenzgrundlage.

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat in seinem Urteil vom 26.02.2016 (6 K 251/15) folgendes entschieden:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2, haben die Kläger als Gesamtschuldner zu tragen. Die Beigeladene zu 1 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, für den Beigeladenen zu 2 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht dieser vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 

Tatbestand:

Die Kläger betreuen gewerbsmäßig Hunde in ihrem Wohnhaus. Sie wenden sich gegen eine Nutzungsuntersagungsverfügung und gegen die Ablehnung der Genehmigung einer Nutzungsänderung.

Die Kläger wohnen im A-Straße und der Beigeladene zu 2 im G-Straße. Ihre aneinander grenzenden Grundstücke sind jeweils mit einem Wohnhaus bebaut. 

Beide Grundstücke liegen innerhalb des Geltungsbereich des Bebauungsplans „Wambach West“. Die planungsrechtlichen Festsetzungen sehen in Nr. I 1. vor, dass Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes werden. Hierzu heißt es in der Begründung zum Bebauungsplan: 

„Um die hohe Wohnqualität nicht zu stark zu beeinträchtigen und um die Anliegerstraßen angesichts der topografisch bedingten schwierigen Verhältnisse nicht durch ein überhöhtes Verkehrsaufkommen zu belasten, werden die nach § 4 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen.“

Der Beklagte Rheingau-Taunus- Kreis – Kreisausschuss – erteilte am 17.05.2005 den Klägern, die Genehmigung zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses. 

Am 04.03.2008 meldete die Klägerin zu 1 bei dem Beigeladenen zu 1 ein Gewerbe an, den Betrieb einer Hundepension.

Beim E. beantragte die Klägerin zu 1 am 10.04.2008 eine Genehmigung zum gewerbsmäßigen Halten von Tieren in einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung, sowie für das Züchten und Halten von Hunden. Sie sei Verantwortliche für 3 eigene Hunde und maximal 2 Gasthunde. Die Hunde würden im Einfamilienhaus familiär betreut. Sie habe kein gesteigertes finanzielles Interesse, was ihr ermögliche, für längere Zeit auch gar keinen Gasthund aufzunehmen.

Der E. – Der Landrat – genehmigte am 22.04.2008 den Betrieb einer Hundepension nach dem Tierschutzgesetz.

Bei Eröffnung der Hundepension im Jahr 2008 sei auch der Bürgermeister der Beigeladenen zu 1 anwesend gewesen. Die Kläger hätten ihn gefragt, ob Bedenken gegen den Betrieb der Hundepension bestünden. Bedenken seien nicht geäußert worden. 

Ende 2011 meldete sich der Beigeladene zu 2 bei dem Beklagten und bat um baurechtliche Prüfung des Betriebs einer Hundepension. 

Die Klägerin zu 1 teilte in Ansehung eines Ortstermins dem Beklagten mit Schreiben vom 16.04.2012 mit, dass die Hundepension ihre Existenzgrundlage sei. Sie verstehe auch nicht, weshalb sich der Beigeladene zu 2 erst nach Jahren beschwere. Außerdem gingen von der Hundehaltung keine Störungen aus. 

Mit Bescheid vom 18.09.2013 sprach der Beklagte gegenüber der Klägerin zu 1 ein Nutzungsverbot aus, indem sie den Betrieb einer Hundepension auf dem Wohngrundstück sowie in den Räumlichkeiten des Wohnhauses untersagte. Zur Begründung gab sie an, der Betrieb der Hundepension sei formell rechtswidrig. Die verfügten Maßnahmen seien ermessensfehlerfrei. 

Die Bevollmächtigten der Kläger legten mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 23.09.2013 Widerspruch ein und wiesen darauf hin, dass sie bekanntlich die Interessen beider Kläger vertreten. Sie begründeten den Widerspruch u.a. damit, es liege keine Hundepension im klassischen Sinne vor, ein Zwingerbetrieb sei nicht gegeben. Verwiesen wurde auf das Urteil des VG Augsburg vom 20.03.2013 – AU 4 K 12.1546 –. Die Kläger legten ihr Betriebskonzept näher dar. 

Im Februar 2014 beantragten die Kläger eine Genehmigung für die Nutzungsänderung, Hundebetreuung „Hundeferien Rheingau-Taunus“. Vorgesehen ist, dass sich im Erdgeschoss, mit Ausnahme von Küche und WC, Hunde aufhalten. Rund 63 qm sind zum Hundeaufenthalt – aus der Hundebetreuung – und zum Aufenthalt von Bewohnern vorgesehen. Weiter sind ausgewiesen 13 qm, die nur zum Hundeaufenthalt – aus der Hundebetreuung – genutzt werden.

Der Beklagte geht derzeit davon aus, dass für Pensionshunde ein Raum von ca. 53 qm Größe zur Verfügung steht. Darin dürften 6 Hunde mit einer durchschnittlichen Widerristhöhe von 50 bis 65 cm gehalten werden.

Die Beigeladene zu 1 versagte zum Bauantrag auf Formblatt das Einvernehmen. In einer Anlage wies sie darauf hin, dass der Bebauungsplan eine Ausnahme für nicht störende Gewerbebetriebe ausdrücklich ausschließe. Auch eine Befreiung scheide aus, weil ein Grundzug der Planung berührt werde. Beide Schreiben wurden vom Bürgermeister unterzeichnet. 

Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 24.03.2014 die Erteilung einer Baugenehmigung ab. Das Vorhaben sei nicht genehmigungsfähig. Diesem stünden die Festsetzungen des Bebauungsplanes entgegen. 

Den Widerspruch gegen das Nutzungsverbot wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 03.02.2015 zurück. Wegen formeller Illegalität dürfe ein Nutzungsverbot ausgesprochen werden. Der Bescheid wurde am 07.02.2015 zugestellt. 

Den Widerspruch gegen die Ablehnung der Genehmigung einer Nutzungsänderung wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.02.2015 zurück. Einer Genehmigung stünden die Festsetzungen des Bebauungsplanes entgegen. Auch liege keine Nebenanlage und Einrichtung für Kleintierhaltung vor, welche in einem Wohngebiet zulässig sei. Der Bescheid wurde am 27.02.2015 zugestellt. 

Am 09.03.2015, einem Montag, haben die Kläger Klage erhoben. Das Konzept der Kläger beinhalte, dass Hunde „wohnungsmäßig“ betreut werden. Einen Zwinger gebe es nicht. Sie legen ihr Konzept näher dar. Wohngebiete könnten unterschiedlich zu behandeln sein. Je nachdem, ob etwa im städtischen Bereich eine engmaschige Reihenhausbebauung vorhanden ist oder, wie vorliegend, im ländlichen Bereich große Grundstücke mit Einfamilienhäusern. Die besonderen Gegebenheiten vor Ort seien einzubeziehen. Eine Pferdepension werde vom Grundstück S-weg 7 aus betrieben. An das Baugebiet schlössen sich unmittelbar Felder und Wiesen an. Dort seien auch Pferde. Die Pferde würden mit Auto und Hänger gebracht, um zu den Unterständen im Außenbereich zu gelangen. Insoweit entstehe Lärm. Auf den Beigeladenen zu 1 sei für das Grundstück G-Straße ein Cateringunternehmen angemeldet. Alle Nachbarn, außer dem Beigeladenen zu 2, könnten bestätigen, dass es keinerlei Beeinträchtigungen oder Störungen gebe, die über die übliche Nutzungssituation hinausgehen. Zum Beweis beantragen die Kläger Inaugenscheinnahme und Einholung eines Sachverständigengutachtens.

Die Kläger beantragen,

den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 24.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.02.2015 die von den Klägern beantragte Nutzungsänderung für Hundebetreuung zu genehmigen,

hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, die Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden,

und den Bescheid der Beklagten vom 18.09.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.02.2015 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er bezieht sich auf die Gründe der angegriffenen Bescheide. 

Die Beigeladenen zu 1., 

stellt keinen Antrag.

Der Beigeladene zu 2. beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er behauptet, auf dem Grundstück der Kläger befinde sich ein Zwinger. Die Hunde hielten sich regelmäßig auch im Garten auf. Es könne vorkommen, dass sich auf dem Grundstück neben den Hunden der Kläger weitere 12 bis 15 Hunde aufhalten. Hunde würden jaulen und bellen. Die Abgabe von Hunden erfolge praktisch zu jeder Tages- und Nachtzeit. Unter Hinweis auf den Beschluss des OVG NRW vom 22.10.2012 – 2 A 529/12 – führt er aus, es handele sich bei der Hundepension um einen Gewerbebetrieb, von dem erhebliche Störungen ausgingen. Der Beigeladene zu 2. sei freischaffender Koch, er koche aber nicht gewerblich in seinem Wohnhaus, er werde bei Auftraggebern vor Ort im Rhein-Main-Gebiet tätig.

Zur Vervollständigung des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Akten BA-00345/05, BA-00376/14, VV-00988/12, WI-01403/13, WI-02708/13, den Bebauungsplan „Wambach West“ nebst Begründung und den Vorgang des Fachdienstes III.8, Verbraucherschutz und Veterinärwesen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt. Wegen des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Gründe:

Im Einverständnis mit den Beteiligten durfte der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden.

Sowohl die Anfechtungsklage gegen die Nutzungsuntersagung als auch die Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Genehmigung der Nutzungsänderung sind zulässig und können in einer Klage verfolgt werden. 

Beide Klagen sind unbegründet.

Die Nutzungsuntersagung und der zugehörige Widerspruchsbescheid sind nicht aufzuheben, weil die Bescheide rechtmäßig sind und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzen.

Die Kläger betreiben eine Hundepension im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Daher durfte der Beklagte diese Nutzung untersagen. Der Betrieb einer Hundepension in dem als Wohnhaus genehmigten Gebäude ist eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung. Die Kläger besitzen nicht die erforderliche Genehmigung. Alleine die formelle Rechtswidrigkeit rechtfertigt regelmäßig den Erlass eines Nutzungsverbotes. 

Die Nutzungsuntersagung erweist sich auch nicht als ermessensfehlerhaft. Weil die Kläger den Betrieb ohne die erforderliche Genehmigung aufgenommen haben, können sie sich nicht schutzwürdig darauf berufen, der Betrieb sei ihre Existenzgrundlage, zumal im Antrag für die tierschutzrechtliche Genehmigung noch angegeben wurde: Es bestehe kein gesteigertes finanzielles Interesse, was ermögliche, für längere Zeit auch gar keinen Gasthund aufzunehmen.

Der Beklagte hat auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen, indem er nur gegen die Kläger eine Nutzungsuntersagungsverfügung erlassen hat. Der Beigeladene zu 1 ist freischaffender Koch, er kocht aber nicht gewerblich in seinem Wohnhaus im G-Straße, er wird bei Auftraggebern vor Ort im Rhein-Main-Gebiet tätig. Selbst wenn vom S-weg 7 aus eine Pferdepension betrieben werden sollte, halten sich die Pferde nicht auf gerade diesem Grundstück auf, sondern für sie gibt es Wiesen und Unterstände im Außenbereich. Sollten der Transport der Pferde mit Lärm verbunden sein, wäre insoweit gegebenenfalls ordnungsrechtlich einzuschreiten. 

Unerheblich ist, ob der Bürgermeister der Beigeladenen zu 1 im Jahr 2008 keine Bedenken gegen eine Hundepension angemeldet hat. Für die baurechtliche Genehmigung war er nicht zuständig. 

Die Kläger haben keinen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung, so dass auch die Versagung rechtmäßig war und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt. 

Die Baugenehmigung war zu versagen, weil dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen. Das Vorhaben ist materiell rechtswidrig, weil es den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Wambach West“ widerspricht. Der Bebauungsplan weist das Grundstück u.a. der Kläger und des Beigeladenen zu 2 als allgemeines Wohngebiet aus. Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. Wohngebäude dienen dem Aufenthalt von Menschen, das schließt die Aufnahme von eigenen Haustieren nicht aus. 

Der gewerbsmäßige Betrieb einer Hundepension ist aber nicht umfasst, auch wenn die Hunde „wohnungsmäßig“ betreut werden sollten. Selbst wenn die Hunde ganz überwiegend im Haus gehalten würden, ändert das nichts am Vorliegen eines Gewerbebetriebs.

Dieser Gewerbebetrieb ist vorliegend im allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig. Zwar können in allgemeinen Wohngebieten ausnahmsweise sonstige nicht störende Gewerbebetriebe zugelassen werden. Unerheblich ist, ob die gewerbliche Hundepension ein störender Gewerbetrieb ist. Der Bebauungsplan schließt zulässigerweise ausdrücklich auch sonstige nicht störende Gewerbebetriebe aus. Deswegen darf keine Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplanes zugelassen werden. 

Auch haben die Kläger keinen Anspruch auf eine ohnehin im Ermessen des Beklagten stehende Befreiung, weil bereits die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Befreiung nicht gegeben sind. Eine Befreiung widerspräche den Grundzügen der Planung. Nach dem Willen des Plangebers sollten ausdrücklich „sonstige nicht störende Gewerbebetriebe“ ausgeschlossen sein, wie sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes und seiner Begründung ergibt. 

Daher ist auch der Beweisantrag, durch Inaugenscheinnahme und Sachverständigengutachten festzustellen, dass von der Hundepension keine Störungen ausgehen, abzulehnen. Die zu Beweis gestellte Behauptung ist für die Entscheidung nicht erheblich. 

Das Gericht vertritt zur Zulässigkeit einer Hundepension im allgemeinen Wohngebiet keine andere Auffassung als das Verwaltungsgericht Augsburg in dem von den Klägern zitierten Urteil vom 20.03.2013 – AU 4 K 12.1546 –. Dort war über die Zulässigkeit eines Vorhabens zu entscheiden, das im unbeplanten Innenbereich liegen sollte. Die Eigenart der näheren Umgebung entsprach zwar der eines allgemeinen Wohngebietes, quasi als Planersatz. Es gab aber keinen den Willen des Plangebers dokumentierenden Bebauungsplan, der ausdrücklich eine Nutzung, wie die vorliegend begehrte, ausschloss.

Da die Kläger unterlegen sind und die Entscheidung ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen konnte, haben sie die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Die Kosten der Beigeladenen zu 1 sind nicht aus Billigkeit den Klägern aufzuerlegen, denn sie hat keinen Antrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt. Anders ist es für den Beigeladenen zu 2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht hinsichtlich des Beklagten auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO, hinsichtlich des Beigeladenen zu 2 auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.

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