Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 06. Mai 2004 - 8 K 5546/03

bei uns veröffentlicht am06.05.2004

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 15.05.2003 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 12.12.2003 werden aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Wohngeld in gesetzlicher Höhe bis 18.09.2003 zu bewilligen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt Wohngeld als Mietzuschuss.
Der Kläger wohnte bis zu seinem Auszug am 18.09.2003 im Haus ... der ... in der ... Straße 42 in .... Die Einrichtung bietet Menschen in besonderen, sozialen Schwierigkeiten Wohnraum, persönliche Beratung und Betreuung an. Auf Grund eines "Nutzungs- und Betreuungsvertrages" waren ihm seit dem 23.12.2002 ein teilmöbliertes Zimmer mit 17,6 qm Wohnfläche und zusätzlich anteilig die Gemeinschaftsräume zur Nutzung überlassen. Das vertragliche Nutzungsentgelt betrug insgesamt EUR 255,65 und enthielt auch die Heizkosten (EUR 52,-), Betriebskosten (EUR 32,-) und Stromkosten (EUR 16,-).
Hierfür beantragte der Kläger erstmals am 10.03.2003 Wohngeld als Mietzuschuss nach dem Wohngeldgesetz.
Mit Bescheid vom 15.05.2003 lehnte die Beklagte den Antrag ab mit der Begründung, es fehle an der Antragsberechtigung für Wohngeld, da der Kläger nicht Mieter von Wohnraum.
Hiergegen erhob der Kläger am 13.06.2003 Widerspruch.
Daraufhin nahm die Beklagte zum Ablehnungsbescheid mit Schreiben vom 25.06.2003 Stellung und begründete ihn wie folgt: Der Kläger sei ein gemischtes Vertragsverhältnis eingegangen, das persönliche Hilfen und auch die Überlassung von Wohnraum beinhalte. Beides sei so aneinander gekoppelt, dass das Vertragsverhältnis entscheidend durch die Betreuung geprägt werde. Auch sei der Kläger als Benutzer durch den Nutzungsvertrag und die Hausordnung solchen Beschränkungen unterworfen, dass eine abgesonderte und selbständige Nutzung nicht möglich sei. Dem Kläger sei damit nicht der volle Besitz an dem Wohnraum eingeräumt. Auch mache der Vertrag nicht deutlich, inwieweit sich das monatliche Entgelt an Merkmalen von Wohnraum wie Größe, Ausstattung und Lage orientiere.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers führte zur Begründung des Widerspruchs aus: Der Kläger sei Mieter, jedenfalls aber Nutzungsberechtigter von Wohnraum bei einem mietähnlichen Nutzungsverhältnis. Die Hausordnung schließe die selbständige Wohnungsnutzung nicht aus.
Mit Bescheid vom 12.12.2003 wies das Regierungspräsidium ... den Widerspruch aus den Gründen des Ausgangsbescheids zurück. Ergänzend wurde ausgeführt: Nach Ziff. 3.23 der WoVwV liege kein mietähnliches Nutzungsverhältnis vor, wenn für Räume ein Entgelt bezahlt werde, dessen Höhe unabhängig von der Größe, Lage, Qualität und Ausstattung der Räume sei. Auch sei das Besitzrecht des Klägers vertraglich erheblich eingeschränkt. So bedingten sich Nutzungs- und Betreuungsverhältnis gegenseitig und könne das Vertragsverhältnis bei mangelnder Mitwirkungsbereitschaft des Klägers gekündigt werden. Die Hausordnung enthalte restriktive Besuchsregelungen und die Verpflichtung zu einer Röntgenuntersuchung. Private Telefonanschlüsse seien nur nach Rücksprache möglich.
Am 22.12.2003 hat der Kläger Klage erhoben. Er lässt noch zur Begründung vorbringen: Dem Kläger sei ein abgeschlossener Wohnraum zur eigenständigen Nutzung zugewiesen. Es handele sich um ein Gebäude mit Wohnungen, die sich jeweils drei bis vier Bewohner teilten, wobei die eigenen Zimmer eigenständig genutzt würden. Demzufolge dürfe das Zimmer nicht unangekündigt und nur in angemessenen Abständen zur Prüfung des Zustandes betreten werden, nicht aber zu Zwecken der Betreuung. Der Mieter habe das Recht, einen eigenen Telefonanschluss zu installieren. Die Betreuung schließe die Antragsberechtigung nicht aus, wie sich aus dem Wohngeldanspruch für Heimbewohner ergebe. Dass es sich hier nicht um ein Heim handele und der Kläger nicht pflegebedürftig sei, dürfe umgekehrt nicht zum Anspruchsausschluss führen. Die Rechtsprechung stelle unter anderem darauf ab, ob eine Gelegenheit zum selbständigen Kochen bestehe oder ob Fremdverköstigung erfolge bzw. ob der betreffende eine eigenen Haushalt führe.
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Der Kläger beantragt,
11 
den Bescheid der Beklagten vom 15.05.2003 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 12.12.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Wohngeld in gesetzlicher Höhe bis 18.09.2003 zu bewilligen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie bezieht sich auf die angefochtenen Bescheide und führt ergänzend aus: Der Kläger könne nicht wie ein Mieter von Wohnraum darüber verfügen. Das Wohnen sei an die persönliche Hilfe bei sozialen Schwierigkeiten gebunden. Der Bewohner müsse eine aktuelle Röntgenuntersuchung vorweisen. Private Telefonanschlüsse seien nur nach Rücksprache möglich. Besucher dürften den Wohnraum nur zwischen 9.00 und 24.00 Uhr betreten. Besuchsweise Übernachtungen seien nur mit vorheriger Genehmigung möglich. Es handele sich um einen gemischten Vertrag über persönliche Hilfe und Unterkunft, wobei die persönliche Hilfe im Vordergrund stehe. Es bestehe kein Mietvertrag und auch kein mietähnliches Nutzungsverhältnis, weil das Nutzungsentgelt nicht mietähnlich sei und der Kläger auch nicht über ein uneingeschränktes Besitzrecht verfüge. - Im Falle eines Wohngeldanspruchs des Klägers sei dieser auf Grund seines Jahreseinkommens aus Arbeitslosenhilfe, der Bruttomiete und der zu berücksichtigenden Miethöhe mit EUR 71,- zu beziffern.
15 
Über den Prozesskostenhilfe-Antrag konnte die Kammer vor der mündlichen Verhandlung nicht mehr entscheiden, weil der Kläger keinen Nachweis über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hatte.
16 
Dem Gericht lagen die Akten der Behörde vor. Hierauf, auf die gewechselten Schriftsätze und auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Klage ist zulässig und auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Denn er hat Anspruch auf Wohngeld als Mietzuschuss in gesetzlicher Höhe (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
18 
Strittig ist im vorliegenden Fall nur, ob der Kläger im Rahmen des "Betreuten Wohnens" gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 WoGG antragsberechtigt ist. Dies kann im vorliegenden Fall keinem Zweifel unterliegen.
19 
Der Kläger hat seinen Antrag am 10.03.2003 gestellt, so dass vorliegend das WoGG in der seit 01.01.2002 geltenden Fassung vom 23.02.2002 Anwendung findet.

Gründe

 
17 
Die Klage ist zulässig und auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Denn er hat Anspruch auf Wohngeld als Mietzuschuss in gesetzlicher Höhe (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
18 
Strittig ist im vorliegenden Fall nur, ob der Kläger im Rahmen des "Betreuten Wohnens" gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 WoGG antragsberechtigt ist. Dies kann im vorliegenden Fall keinem Zweifel unterliegen.
19 
Der Kläger hat seinen Antrag am 10.03.2003 gestellt, so dass vorliegend das WoGG in der seit 01.01.2002 geltenden Fassung vom 23.02.2002 Anwendung findet.

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 06. Mai 2004 - 8 K 5546/03 zitiert 3 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Wohngeldgesetz - WoGG | § 3 Wohngeldberechtigung


(1) Wohngeldberechtigte Person ist für den Mietzuschuss jede natürliche Person, die Wohnraum gemietet hat und diesen selbst nutzt. Ihr gleichgestellt sind 1. die nutzungsberechtigte Person des Wohnraums bei einem dem Mietverhältnis ähnlichen Nutzungs

Referenzen

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wohngeldberechtigte Person ist für den Mietzuschuss jede natürliche Person, die Wohnraum gemietet hat und diesen selbst nutzt. Ihr gleichgestellt sind

1.
die nutzungsberechtigte Person des Wohnraums bei einem dem Mietverhältnis ähnlichen Nutzungsverhältnis (zur mietähnlichen Nutzung berechtigte Person), insbesondere die Person, die ein mietähnliches Dauerwohnrecht hat,
2.
die Person, die Wohnraum im eigenen Haus, das mehr als zwei Wohnungen hat, bewohnt, und
3.
die Person, die in einem Heim im Sinne des Heimgesetzes oder entsprechender Gesetze der Länder nicht nur vorübergehend aufgenommen ist.

(2) Wohngeldberechtigte Person ist für den Lastenzuschuss jede natürliche Person, die Eigentum an selbst genutztem Wohnraum hat. Ihr gleichgestellt sind

1.
die erbbauberechtigte Person,
2.
die Person, die ein eigentumsähnliches Dauerwohnrecht, ein Wohnungsrecht oder einen Nießbrauch innehat, und
3.
die Person, die einen Anspruch auf Bestellung oder Übertragung des Eigentums, des Erbbaurechts, des eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts, des Wohnungsrechts oder des Nießbrauchs hat.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2.

(3) Erfüllen mehrere Personen für denselben Wohnraum die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 und sind sie zugleich Haushaltsmitglieder (§ 5), ist nur eine dieser Personen wohngeldberechtigt. In diesem Fall bestimmen diese Personen die wohngeldberechtigte Person.

(4) Wohngeldberechtigt ist nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 auch, wer zwar nach den §§ 7 und 8 Abs. 1 vom Wohngeld ausgeschlossen ist, aber mit mindestens einem zu berücksichtigenden Haushaltsmitglied (§ 6) Wohnraum gemeinsam bewohnt.

(5) Ausländer im Sinne des § 2 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (ausländische Personen) sind nach Maßgabe der Absätze 1 bis 4 nur wohngeldberechtigt, wenn sie sich im Bundesgebiet tatsächlich aufhalten und

1.
ein Aufenthaltsrecht nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU haben,
2.
einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung nach dem Aufenthaltsgesetz haben,
3.
ein Recht auf Aufenthalt nach einem völkerrechtlichen Abkommen haben,
4.
eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz haben,
5.
die Rechtsstellung eines heimatlosen Ausländers im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet haben oder
6.
auf Grund einer Rechtsverordnung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind.
Nicht wohngeldberechtigt sind ausländische Personen, die durch eine völkerrechtliche Vereinbarung von der Anwendung deutscher Vorschriften auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit befreit sind. In der Regel nicht wohngeldberechtigt sind Ausländer, die im Besitz eines Aufenthaltstitels zur Ausbildungsplatzsuche nach § 17 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes, zur Arbeitsplatzsuche nach § 20 des Aufenthaltsgesetzes, für ein studienbezogenes Praktikum nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes oder zur Teilnahme am europäischen Freiwilligendienst nach § 19e des Aufenthaltsgesetzes sind.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wohngeldberechtigte Person ist für den Mietzuschuss jede natürliche Person, die Wohnraum gemietet hat und diesen selbst nutzt. Ihr gleichgestellt sind

1.
die nutzungsberechtigte Person des Wohnraums bei einem dem Mietverhältnis ähnlichen Nutzungsverhältnis (zur mietähnlichen Nutzung berechtigte Person), insbesondere die Person, die ein mietähnliches Dauerwohnrecht hat,
2.
die Person, die Wohnraum im eigenen Haus, das mehr als zwei Wohnungen hat, bewohnt, und
3.
die Person, die in einem Heim im Sinne des Heimgesetzes oder entsprechender Gesetze der Länder nicht nur vorübergehend aufgenommen ist.

(2) Wohngeldberechtigte Person ist für den Lastenzuschuss jede natürliche Person, die Eigentum an selbst genutztem Wohnraum hat. Ihr gleichgestellt sind

1.
die erbbauberechtigte Person,
2.
die Person, die ein eigentumsähnliches Dauerwohnrecht, ein Wohnungsrecht oder einen Nießbrauch innehat, und
3.
die Person, die einen Anspruch auf Bestellung oder Übertragung des Eigentums, des Erbbaurechts, des eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts, des Wohnungsrechts oder des Nießbrauchs hat.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2.

(3) Erfüllen mehrere Personen für denselben Wohnraum die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 und sind sie zugleich Haushaltsmitglieder (§ 5), ist nur eine dieser Personen wohngeldberechtigt. In diesem Fall bestimmen diese Personen die wohngeldberechtigte Person.

(4) Wohngeldberechtigt ist nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 auch, wer zwar nach den §§ 7 und 8 Abs. 1 vom Wohngeld ausgeschlossen ist, aber mit mindestens einem zu berücksichtigenden Haushaltsmitglied (§ 6) Wohnraum gemeinsam bewohnt.

(5) Ausländer im Sinne des § 2 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (ausländische Personen) sind nach Maßgabe der Absätze 1 bis 4 nur wohngeldberechtigt, wenn sie sich im Bundesgebiet tatsächlich aufhalten und

1.
ein Aufenthaltsrecht nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU haben,
2.
einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung nach dem Aufenthaltsgesetz haben,
3.
ein Recht auf Aufenthalt nach einem völkerrechtlichen Abkommen haben,
4.
eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz haben,
5.
die Rechtsstellung eines heimatlosen Ausländers im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet haben oder
6.
auf Grund einer Rechtsverordnung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind.
Nicht wohngeldberechtigt sind ausländische Personen, die durch eine völkerrechtliche Vereinbarung von der Anwendung deutscher Vorschriften auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit befreit sind. In der Regel nicht wohngeldberechtigt sind Ausländer, die im Besitz eines Aufenthaltstitels zur Ausbildungsplatzsuche nach § 17 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes, zur Arbeitsplatzsuche nach § 20 des Aufenthaltsgesetzes, für ein studienbezogenes Praktikum nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes oder zur Teilnahme am europäischen Freiwilligendienst nach § 19e des Aufenthaltsgesetzes sind.