Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 26. Juli 2016 - RN 6 K 14.2028

bei uns veröffentlicht am26.07.2016

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine vom Beklagten verfügte Beseitigung eines Wildschutzzaunes auf dem Grundstück Fl. Nr. 1100 der Gemarkung …, Gemeinde … Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Fl. Nr. 1100 der Gemarkung … Das ca. 3 ha große Grundstück ist bewaldet und seit dem Jahr 2000 mit einem Zaun eingezäunt. Mit Schreiben des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) … vom 20.3.2012 und 4.4.2013 wurde der Kläger davon in Kenntnis gesetzt, dass der auf dem Waldgrundstück errichtete Wildschutzzaun zum Schutz der Kultur nicht mehr notwendig sei und abgebaut werden könne. Nach Wegfall des Schutzzweckes bedürfe die Einfriedung einer baurechtlichen Genehmigung, die jedoch im Außenbereich in der Regel nicht erteilt werden könne. Daher müsse der Wildschutzzaun abgebaut und aus dem Wald entfernt werden. Soweit ersichtlich, äußerte sich der Kläger auf diese Schreiben nicht.

Mit Bescheid des Landratsamts … vom 5.11.2014 wurde der Kläger verpflichtet, die auf dem im Betreff näher bezeichneten Grundstück ursprünglich als Wildschutzzaun errichtete Einfriedung bis spätestens vier Wochen nach Unanfechtbarkeit des Bescheides vollständig zu beseitigen (Nr. 1). Für den Fall, dass er der in Nr. 1 dieses Bescheides festgelegten Verpflichtung zur Beseitigung der Einfriedung nicht vollständig oder nicht fristgerecht nachkomme, werde ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- EUR zur Zahlung fällig (Nr. 2). Das verfahrensgegenständliche Grundstück der Gemarkung … befinde sich außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, also im Außenbereich. Es handle sich bei dem eingezäunten Gelände um bereits bestehenden Wald mit ausgewachsenen und nicht mehr schutzwürdigen Bäumen. Der Wildschutzzaun sei gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 b der Bayerischen Bauordnung nicht genehmigungspflichtig gewesen, da er dem Schutz von Forstkulturen gedient habe. Nach Wegfall des Schutzzweckes bedürfe die Einfriedung einer baurechtlichen Genehmigung. Eine Herstellung rechtmäßiger Zustände durch nachträgliche Erteilung einer Baugenehmigung sei nicht möglich, weil dem Bauvorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenständen. Durch Wegfall des Schutzzweckes sei die Einfriedung kein privilegiertes Vorhaben i. S. d. § 35 Abs. 1 BauGB. Die Möglichkeit des Wildverbisses oder des unbefugten Zugriffs fremder Personen berechtige den Eigentümer nicht zur Errichtung einer Einfriedung. Der nutzlos gewordene Wildschutzzaun beeinträchtige öffentliche Belange, nämlich die in § 35 Abs. 3 BauGB ausdrücklich erwähnte natürliche Eigenart der Landschaft. Die Anlage schneide willkürlich einen Teil der freien Landschaft heraus und beeinträchtige damit die Aufgabe von Natur und Landschaft, der Allgemeinheit als Erholungsraum zu dienen. Es sei zu befürchten, dass die Einfriedung für andere Grundstückseigentümer den Anreiz biete, ihre Grundstücke ebenfalls in unzulässiger Weise einzuzäunen. Der Zaun biete daher einen Bezugsfall für mögliche andere widerrechtliche Einfriedungen im Außenbereich. Gewichtige Gründe, die ausnahmsweise die Einfriedung eines Außenbereichsgrundstücks rechtfertigten, seien im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Im Übrigen würden in erheblichem Maße die Belange des Naturschutzes tangiert. Der Wildschutzzaun stelle eine Sperre i. S. v. Art. 27 Abs. 3 Satz 2 des Bayerischen Naturschutzgesetzes dar. Solche Sperren könnten nur errichtet werden, wenn die Beschädigung von Forstkulturen, Sonderkulturen oder sonstigen Nutzpflanzen zu erwarten sei (Art. 33 Nr. 1 BayNatSchG). Die sich auf dem Grundstück befindliche Einfriedung werde von dieser Vorschrift nicht mehr gedeckt. Des Weiteren werde der Wildwechsel durch die Sperre behindert. Der Erlass der Beseitigungsanordnung entspreche pflichtgemäßem Ermessen. Das öffentliche Interesse an der Herstellung des rechtmäßigen Zustands sei höher zu bewerten als das Interesse des Klägers am Erhalt des bisherigen Zustands. Nicht zuletzt im Hinblick auf Art. 141 der Bayerischen Verfassung komme der Erhaltung der natürlichen Eigenart der Landschaft besondere Bedeutung zu. Die angeordnete Beseitigungsverpflichtung greife nicht so schwerwiegend in die Rechte des Klägers ein, als dass das genannte öffentliche Interesse zurückstehen müsste.

Gegen den am 8.11.2014 mit Postzustellungsurkunde zugestellten Bescheid hat der Kläger am 5.12.2014 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg erhoben.

Das Landratsamt … gehe bei Erlass der Beseitigungsanordnung von falschen Voraussetzungen aus. Im Zaun befänden sich nicht nur die seit der ursprünglichen Anpflanzung aufgewachsenen Buchen und Lärchen, die durch Erreichen einer gewissen Höhe zwar im Gipfelbereich dem Wildverbiss nicht mehr zugänglich seien, sondern auch Lärchen, die, auch wenn sie schon einen erheblichen Umfang erreicht hätten, nach wie vor durch Fegeschäden massiv gefährdet würden. Es sei bekannt, dass Rehböcke beim Fegen ihres Geweihs insbesondere Lärchen bevorzugten und hier auch recht starke Stämme durch Abwetzen der Rinde so massiv schädigten, dass diese entweder sofort vertrockneten oder aber durch die Möglichkeit des Eindringens von Pilzen auf die Dauer so geschädigt würden, dass sie eingehen oder im Bereich des Stammfußes dauerhaft beschädigt würden. Des Weiteren würden in dem Waldstück bei Bedarf laufend neue Forstpflanzen nachgepflanzt. Es habe sich herausgestellt, dass in dem Waldgrundstück einige Bestandslücken aufgetreten seien, die durch das Nachpflanzen von Tannenpflanzen, die ca. einen halben Meter groß seien, geschlossen werden sollten. In den letzten drei Jahren, also 2012, 2013 und 2014, seien jeweils Neuanpflanzungen erfolgt. Die insoweit nachgepflanzten Forstpflanzen seien besonders schutzwürdig. Die Bestandslücken, die der Kläger mit Nachpflanzung also insbesondere von Tannen zu schließen gedenke, mache einen Gesamtumfang von ca. einem Drittel der Fläche, die im Zaun liege, aus. Insoweit erscheine die Erreichung eines vernünftigen forstwirtschaftlichen Zweckes durch Entfernung des Wildschutzzaunes gefährdet. Der Zaun sei nicht nutzlos und deshalb genauso zu privilegieren wie die ursprüngliche Errichtung des Wildschutzzaunes. Der Zaun stelle keinen Bezugsfall dar, weil zum einen die Einfriedung nicht widerrechtlich sei, da sie zum Schutz der Forstpflanzen diene, zum anderen jeder Waldbesitzer zur Erreichung eines bestimmten waldbaulichen Zweckes berechtigt sei, Wildschutzzäune zu errichten. Zwangsläufig würden von jedem Wildschutzzaun Belange des Naturschutzes tangiert. Auf dem Grundstück Fl. Nr. 1100 sei die vollflächige Verjüngung der Fläche noch nicht erreicht und würde durch ein Entfernen des Zauns massiv gefährdet. Bei Erlass der Beseitigungsanordnung sei das Ermessen nicht pflichtgemäß ausgeübt worden. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass der Zaun nicht illegal errichtet worden sei. Dem Kläger sei zuzubilligen, sein Waldgrundstück weiterhin umfriedet zu lassen, da er Sorge haben müsse, dass durch den nach Entfernen des Wildschutzzaunes zu erwartenden Wildverbiss bzw. Fegeschäden der waldbauliche Zweck gefährdet sei. Die gesetzte Frist zur Beseitigung sei unangemessen. Der Einwand der Forstbehörde, dass die Bestockung der Fläche, d. h. die Anzahl der Stämme mehr als ausreichend sei, so dass eine Pflege des Bestands durch Entnahme von Bäumen notwendig sei, sei unzutreffend. Bekanntermaßen seien bei einer Naturverjüngung dichte Bestandsverhältnisse anzustreben, um dadurch zu erreichen, dass die unteren Seitenäste der Bäume absterben, um so wertvolles astfreies Holz heranwachsen zu lassen. Ob zum Zeitpunkt der forstamtlichen Inaugenscheinnahme der Zaun niedergedrückt gewesen sei, entziehe sich der Kenntnis des Eigentümers. Tatsächlich habe der Kläger in regelmäßigen Abständen den Zaun kontrolliert und schadhafte Stellen repariert. Dem Kläger sei als Eigentümer der Waldfläche zuzubilligen, dass er sein Eigentum gewinnorientiert bewirtschafte und dafür Sorge trage, dass waldbauliche Ziele nicht durch Wildverbiss gefährdet oder verzögert würden. Der Kläger habe seinen waldbaulichen Zweck, nämlich die vollflächige Verjüngung seines Waldgrundstücks, noch nicht erreicht, daher sei die Erhaltung der Umzäunung erforderlich. Es handle sich nicht um eine übliche Fichten- oder sonstige Monokultur, wie sie in der Regel gepflanzt werde. Auf der hier eingezäunten Fläche seien bis dato hauptsächlich Tannenbäume und Laubbäume im Alter von zwei bis zehn Jahren gepflanzt worden. Bei den Douglasien sei ein erheblicher Wildschaden vorhanden. Der Wildschaden sei dadurch entstanden, dass aufgrund eines Windbruchs der Zaun niedergedrückt worden sei und erst nach einiger Zeit wieder aufgestellt worden sei. Es sei beabsichtigt, die wild gewachsenen Birken zu entfernen und eine Neubepflanzung mit Tannen vorzunehmen. Dabei werde es so sein, dass man die Birken beginnend im Herbst dieses Jahres sukzessiv entferne und im Frühjahr die Neupflanzung vornehme. In welcher Größenordnung neu gepflanzt werde, sei noch nicht nachvollziehbar. Man müsse sich diesbezüglich erst beim Einschlag der Birken einen Überblick verschaffen. Der Kläger gehe davon aus, dass aufgrund der Größe des Grundstücks im Minimum 1.000 Stück Tannen und Lärchen eingepflanzt würden. Der Weiterbestand des Zaunes sei für die im Frühjahr 2016 neu vorzunehmende Bepflanzung mit Tannen und Lärchen unabdingbar. Dem Kläger wäre jedoch damit gedient, wenn der Zaun nach der Neuanpflanzung der Tannen und Lärchen beginnend vom Frühjahr 2016 an noch weitere fünf bis sieben Jahre erhalten bleiben könnte. Dies würde bedeuten, dass der Zaun bis Dezember 2021 bzw. 2023 Bestand haben sollte. Sollte hiermit kein Einverständnis bestehen, werde davon ausgegangen, dass ein entsprechendes Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben werden müsse. Mit der Einschlagung der Birken und der Neubepflanzung im Frühjahr 2016 sollten die waldbaulichen Ziele, die sich der Kläger gesetzt habe, erreicht werden. Dazu sei der Schutz durch den Zaun dringend notwendig. Durch die vom Kläger praktizierte Art der Waldbewirtschaftung werde gerade den Belangen des Naturschutzes in bester Art und Weise entsprochen. Ergänzend sei festzustellen, dass die hier angebauten Tannen und Lärchen gegenüber den schnell wachsenden üblichen Kiefer- und Fichtenmonokulturen wesentlich langsamer wüchsen. Gerade aufgrund der Tatsache, dass Tannen langsam und Lärchen schnell wüchsen und Lichtraum bräuchten, werde die Kombination von Tannen und Lärchen bei der Neuanpflanzung nach der Abschlagung der Birken vorgenommen. Hierbei handle es sich um eine durchdachte Kombination. Zusätzlich sei auszuführen, dass auf der hier streitgegenständlichen Fläche ein Einzelschutz der Anpflanzung wirtschaftlich nicht möglich und auch nicht vertretbar sei. Wenn man davon ausgehe, dass etwa 1.000 Tannen und Lärchen, also insgesamt 2.000 Stück Pflanzen neu nachgepflanzt würden, dürfte nachvollziehbar sein, dass hier eine Methode, die einen Einzelschutz der Pflanze vorsehe, wirtschaftlich nicht machbar sei. Es sei zu berücksichtigen, dass die hier vorgenommene Art der Bepflanzung, die einen Einzeleinschlag und eine Einzelneuanpflanzung vorsehe, dem Naturschutz wesentlich mehr entspreche als die heute übliche Monokulturenbepflanzung und der dort erfolgende Flächenabschlag. Der Kläger habe den Wald vor längerer Zeit als Kahlschlagbestand gekauft. Bis auf einen geringen Bestand jeweils auf der West- bzw. auf der Ostseite, die ausschließlich aus Fichten und Tannen bestanden hätten, sei die Fläche kahl geschlagen gewesen. Mit Ausnahme dieser Bäume seien die gesamten Bäume max. etwa 15 Jahre alt. Ein Großteil des Bestandes sei jünger. Dabei seien auch immer wieder einzelne Bäume, insbesondere die schnell wachsenden Birken weggeschlagen worden, um den nachwachsenden Jungpflanzen Raum zu geben. Nicht richtig sei, dass der Bestand nur sehr vereinzelt mit jüngeren Tannenbäumen und Laubbäumen bepflanzt worden sei. Dies sei falsch. Man frage sich, ob die entsprechende Behörde tatsächlich eine Ortsbegehung durchgeführt habe. Im Termin habe man eindeutig gesehen, dass zwar ein älterer Bestand vorhanden sei, allerdings die Unterwachsung durch Jungpflanzen in erheblichem Umfang vorhanden sei. Hierbei handle es sich um 30% des Bestandes, der unter fünfjährige Bepflanzung darstelle. Im Ortstermin habe man gesehen, dass gerade an den bestehenden Jungpflanzen, soweit man dies besichtigt habe, erhebliche Schäden vorhanden seien. Man habe auch gesehen, dass dies nicht lediglich auf einer Fläche gewesen sei, sondern dass sich dies über den gesamten Bestand verteile. Auf der gesamten Weglänge links und rechts durch den Wald habe man im Ortstermin Neuanpflanzungen gesehen. Ferner sei nicht richtig, dass der Zaun schon seit längerem kaputt sei. Allenfalls seien Schäden erst nach längerer Zeit festgestellt worden. Diese seien aber immer wieder repariert worden. Lediglich jetzt sei es so, dass wegen des bestehenden Käferschadens Bäume eingeschlagen und abtransportiert werden müssten, so dass in diesem Bereich der Zaun vorläufig nicht repariert werde. Nach dem Abtransport der Käferbäume werde der Zaun auch sofort umfänglich repariert. Solange der Zaun offen sei, könne das Wild aus- und eingehen. Erfahrungsgemäß sei Wild örtlich gut orientiert, so dass Rehe relativ genau wüssten, wo sie den Eingang gefunden hätten und dort auch den Bereich wieder verlassen könnten. Insofern erfülle der Zaun für die Jungpflanzen, die angepflanzt worden seien, durchaus eine Schutzfunktion, die unbedingt notwendig sei. Die Anbringung der Verbissschutzmanschetten stelle lediglich eine Zusatzmaßnahme zu dem Zaun dar. Fegeschäden könnten dadurch nicht verhindert werden. Die Birken würden vorzeitig entfernt, da es sich um eine schnell wachsende Baumart handle. Es liege ein sehr schöner Mischwald vor. Gerade bei dieser Art der Beforstung sei es dringend wichtig, dass die jeweils vorgenommene Nachforstung geschützt werde. Würden nachwachsende Laubbäume, insbesondere Buchen, Ahorn und Kirschbäume, nicht durch den Zaun geschützt, sei deren Aufwuchs praktisch unmöglich. Insoweit sei ein weiterer Schutz von zumindest fünf Jahren auf jeden Fall notwendig. Bei älteren Nadelbäumen handle es sich hauptsächlich um Lärchen. Auch bei nachzupflanzenden Tannen werde noch ein Schutz für mindestens fünf Jahre benötigt. Es obliege ausschließlich dem Kläger als Eigentümer, welche Baumarten er hier anpflanzen wolle. Wenn er sich entschieden habe, hier außer den üblichen Fichtenmonokulturen Tannen, Lärchen sowie besonders langsam wachsende Laubbäume anzupflanzen, so sei dies seine freie Willensentscheidung als Eigentümer, die das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten schlicht zur Kenntnis zu nehmen habe. Wenn sich der Eigentümer entschieden habe, eine entsprechende Bepflanzung vorzunehmen, so sei diese auch entsprechend zu schützen. Selbst wenn man davon ausginge, dass durch geschickte Pflegeeingriffe die vorhandene Substanz ausgebildet werden könne, so wäre zu sehen, dass dabei im Nadelbaumbereich lediglich Fichten anwachsen würden. Dies gerade wolle der Kläger verhindern, indem er Tannen und Lärchen anbaue. Zusammenfassend sei festzustellen, dass für den hier vorhandenen und gewollten Bestand der Zaun zum Schutz eben dieses Bestands notwendig sei und gerade für diesen speziellen Bestand seinen Schutzzweck erfülle bzw. noch zu erfüllen habe und nicht entfernt werden könne, ohne die Anpflanzung zu gefährden. Es sei unzutreffend, dass der Zaun seit mehreren Jahren undicht sei. Die Undichtigkeit bestehe seit dem Frühjahr (Sturm). Seit dieser Zeit sei der Zaun nur teilweise repariert worden, weil der Kläger wieder einen Ausschnitt vorhandener Pflanzung vorgenommen habe. Auch sei der Zaun nicht repariert worden, um vorzuführen, welche Schäden sich ergeben, wenn Wild eindringt. Dem Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten gehe es offensichtlich aufgrund der Ausführungen mehr um die waidmännische Tätigkeit als um den Schutz des Waldes. Der Zaun befinde sich in keinem schlechteren Zustand als zum Zeitpunkt des vom Gericht selbst durchgeführten Augenscheins. Er sei teilweise wieder instandgesetzt, allerdings nicht neu gemacht. Es wäre für den Kläger eine akzeptable Lösung, wenn der Zaun noch über einen Zeitraum von fünf Jahren Bestand haben könnte, dann würde die Verjüngungskultur, die eingebracht worden sei, optimalen Schutz besitzen. Sobald dies geklärt wäre, würden dann auch weitere Schutzmaßnahmen in Bezug auf die Stabilität des Zauns getroffen. Bisher seien lediglich Bestandsschutzmaßnahmen durchgeführt worden, jedoch kein weiterer Ausbau oder eine Erneuerung des Zauns.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Landratsamtes … vom 5.11.2014 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Durch Wegfall des Schutzzweckes sei die Einfriedung kein privilegiertes Vorhaben i. S. d. § 35 Abs. 1 BauGB mehr. Der nutzlos gewordene Wildschutzzaun beeinträchtige öffentliche Belange. Die Beseitigung des Zauns sei auch aus forstlicher und tierschützerischer Sicht geboten. Insoweit werde zu den forstfachlichen Aspekten sowie zu Tierschutz auf die gesonderte Klageerwiderung des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 13.1.2015 Bezug genommen.

Nach einer forstfachlichen Stellungnahme des AELF vom 13.1.2015 befinde sich der Waldbestand in einem Alter, in dem er gesichert zu einem Altbestand herangewachsen sei und nicht mehr den Schutz vor Wild durch den Zaun benötige. Die Lärchen hätten in diesem Alter eine ausreichend dicke Borke, so dass Schäden durch das Verfegen von Rehwild nicht entständen. Die Bestockung der Fläche sei mehr als ausreichend, teilweise sogar überbestockt. Eine Nachpflanzung sei aus forstfachlicher Sicht nicht nötig. Der Zaun sei an mindestens fünf Stellen niedergedrückt und stelle kein Hindernis für Wild, insbesondere für Rehwild dar. Aufgrund der großen Maschen des Geflechts bestehe auch kein Schutz vor Verbiss durch Hasen. Die Entsorgung sei geboten, da das Betretungsrecht, das sich aus Art. 27 Abs. 3 Satz 2 des Bayerischen Naturschutzgesetzes ergebe, eingeschränkt werde. Der Zaun stelle im momentanen Zustand eine Gefahr für Rehwild dar, das sich beim Überqueren des am Boden liegenden Zaunes im selbigen verfangen und verletzen könne. Ein qualvolles Verenden der Wildtiere sei die Folge. Dem Wild würde durch den intakten Zaun Lebensraum entzogen, wodurch der Verbissdruck auf die verbleibenden Flächen steige. In der Folge wird auch ausgeführt, dass die Behauptung, dass sich auf den eingezäunten Flächen hauptsächlich Tannenbäume und Laubbäume im Alter von zwei bis zehn Jahren befänden, nicht der Fall sei. Hauptsächlich befinde sich der Bestand im geschätzten Alter von 15 bis 50 Jahren, teilweise sogar wesentlich älter. Nur sehr vereinzelt sei er mit jüngeren Tannenbäumen und Laubbäumen bepflanzt. Bei dem weitaus größten Teil der Fläche sei eine Gefährdung durch Rehwild keinesfalls gegeben. Die Bäume seien dem Äser des Rehs längst entwachsen und die meisten zu dick für das Verfegen. Es sei auch davon auszugehen, dass durch vorübergehendes „Einsperren“ des Rehwildes sogar Wildschäden provoziert würden. Rehe lebten dort in einer Art zeitweiligem „Zwangshabitat“. Bei einer Besichtigung am 29.7.2015 sei ein solches Reh innerhalb des Zauns gesichtet worden. Die Fotos von 2015 und 2014 bewiesen, dass der Zaun seit längerer Zeit (mehrere Jahre) nicht mehr wilddicht sei und im Übrigen immer noch bestehe. Dies werde auch durch bereits deutlich überwallte Fegeschäden aus den Vorjahren bestätigt. Unabhängig davon sehe ein Zaun nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 b BayBO ohnehin nur den Schutz von Forstkulturen vor, keinesfalls die Einfriedung kompletter Waldgrundstücke. Ferner seien sog. Verbissschutzmanschetten an einzelnen Jungtannen gefunden worden. Dies bestätige, dass der Kläger zumindest bereits im letzten Jahr gewusst haben müsse, dass sich Rehwild regelmäßig innerhalb der Zaunfläche befinde. Das geäußerte Vorhaben, auf Teilflächen eine bereits etablierte Bestockung von Birke zu entnehmen und durch Tanne zu ersetzen, entspreche nicht der guten fachlichen Praxis. Im Übrigen wäre auch hier max. ein Zaun auf einer Teilfläche gerechtfertigt. Die vom Kläger mehrfach angesprochenen Monokulturen aus Fichte und sonstigen Baumarten ständen in der Streitsache nicht zur Debatte. Die Bayerische Forstverwaltung vertrete offensiv das Leitbild von struktur- und artenreichen Mischwäldern. Insoweit könne der Kläger eine kostenfreie Beratung und finanzielle Unterstützung für den Waldumbau erhalten. Waldbaulich sei der Bestand voll bestockt, die forstwirtschaftliche Ausgangslage hervorragend, zusätzliche Pflanzungen seien aus fachlichen Gründen nicht notwendig. Das avisierte Einbringen von 1.000 Tannen und 1.000 Lärchen sei aus Sicht eines ökologischen Waldbaus unnötig und unwirtschaftlich. Durch geschickte Pflegeeingriffe könne aus der vorhandenen Substanz ein artenreicher, gut gemischter und strukturreicher Bestand herausgebildet werden. Da eine Nachpflanzung fachlich nicht notwendig sei, bestehe kein weiterer Anspruch auf ein privilegiertes Errichten und Erhalten des Zauns. Eine privilegierte Zäunung treffe nur für räumlich begrenzte Forstkulturen zu, keinesfalls für ganze Waldungen unterschiedlichen Alters. Dass es technisch wie wirtschaftlich nicht möglich sei, kleinflächig bzw. einzeln zu schützen, sei fachlich nicht nachvollziehbar und auch auf der Fläche nicht ersichtlich. Der Zaun sei bereits seit mehreren Jahren undicht. Ein Zaun sei nur ein Hilfsmittel in der Verjüngung von Wäldern, nicht der Standardfall. Im Übrigen könne der Kläger auch über die Jagdgenossenschaft, in der er als Grundstückseigentümer Mitglied sei, auf Abschusshöhen und somit auch auf den Verbiss einwirken. Die waldbaulichen Argumente für die Aufrechterhaltung des Zauns seien konstruiert, da dieser Anspruch (Schutz vor Verbiss von kleinen Pflanzen) längst biologisch überholt sei. Der Zaun sei fachlich nicht notwendig und erfülle schon seit längerer Zeit nicht mehr seinen Zweck, das Wild fernzuhalten. Nach einer Mitteilung des AELF vom 25.4.2016 sei der Zaun nach wie vor an zahlreichen Stellen undicht. Der Kläger unternehme nichts, um seine Pflanzen vor Wildverbiss zu schützen. Die Fläche sei voll verjüngt, der Zaun aus forstwirtschaftlicher Sicht nicht mehr nötig. Im jetzigen Zustand sei der Zaun wegen der Verletzungsgefahr für das Wild besonders unhaltbar.

Zur Feststellung der örtlichen Verhältnisse auf dem Baugrundstück und seiner Umgebung wurde durch die Berichterstatterin am 13.5.2015 ein Augenschein eingenommen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der vorgelegten Behördenakten, die gewechselten Schriftsätze sowie die Niederschriften über den Ortstermin am 13.5.2015 und die mündliche Verhandlung am 26.7.2016.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der streitgegenständliche Bescheid vom 5.11.2014, mit dem das Landratsamt … die vollständige Beseitigung der auf dem klägerischen Grundstück vorhandenen Einfriedung anordnet, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Beseitigungsanordnung ist formell rechtmäßig. Unabhängig davon, ob der Kläger durch die zuständige Forstbehörde mittels der Anschreiben vom 4.4.2013 und 20.3.2012 ausreichend zu einer Beseitigung angehört wurde, ist diese mittlerweile nachgeholt.

Im Schreiben vom 4.4.2013 wurde der Kläger bereits darauf hingewiesen, dass der errichtete Zaun nicht mehr notwendig sei und abgebaut werden müsse. Insoweit wurde damals auf Vorschriften des Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes und an den zuständigen Revierleiter verwiesen. Nach Angaben des Forstrevierleiters L* …, Forstrevier F* …, in der mündlichen Verhandlung fanden in der Folge Gespräche mit dem Kläger statt, in denen diesem Gelegenheit gegeben wurde, etwaige für ihn maßgebliche Gesichtspunkte vorzutragen. Unabhängig davon wurde die Anhörung während des gerichtlichen Verfahrens nachgeholt. Nach Art. 45 Abs. 2 BayVwVfG können Handlungen nach Abs. 1, unter die auch nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG die Nachholung einer erforderlichen Anhörung eines Beteiligten fällt, bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. Vorliegend hatte sich die Ausgangsbehörde nach dem durchgeführten Ortstermin am 13.5.2015 mit den vom Kläger vorgetragenen Gründen sowie seinem dargelegten „Konzept“ unter Beteiligung der Fachbehörde erneut beschäftigt und daraufhin mitgeteilt, dass am Bescheid festgehalten werde. Insoweit kann vorliegend davon ausgegangen werden, dass die Behörde ihre Entscheidung im Licht der vorgetragenen Einwendungen in eigener Zuständigkeit nochmals überprüft hat und insoweit dem dem Anhörungsverfahren zugrundeliegenden Rechtsgedanken ausreichend Rechnung getragen wurde.

Die Voraussetzungen für den Erlass der in Nr. 1 des Bescheids verfügten Beseitigungsanordnung sind erfüllt. Nach Art. 76 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung einer baulichen Anlage anordnen, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert wurde und nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Voraussetzung ist folglich grundsätzlich für genehmigungspflichtige Anlagen die formelle Illegalität, d.h. wenn die erforderliche Baugenehmigung nicht vorliegt, sowie die materielle Illegalität, d.h. wenn die Anlage baurechtlich nicht genehmigungsfähig ist.

Die Genehmigungspflicht für die Einzäunung im Außenbereich ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 Satz 1, 55 Abs. 1 BayBO, ein Fall der Verfahrensfreiheit i.S.v. Art. 57 BayBO liegt nicht (mehr) vor.

Die Einfriedung wurde vorliegend im Jahr 2000 unstreitig verfahrensfrei nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 b BayBO errichtet. Im planungsrechtlichen Außenbereich sind hiernach offene, sockellose Einfriedungen dann verfahrensfrei, soweit sie dem Schutz einer Forstkultur dienen. Eine Forstkultur, deren Schutz die Einfriedung „dienen“ muss, ist eine aufgeforstete forstwirtschaftliche Fläche und regelmäßig Teil einer größeren Waldfläche (BVerwG, U. v. 6.5.1975, BayVBl 1976, 90; Simon/Busse/Decker BayBO Art. 57 Rn. 237 - beck-online). Aus dem Erfordernis des „Dienens“ folgt, dass Einfriedungen zum Schutz von Erstaufforstungen nach Nr. 7 b nur solange von der Baugenehmigungspflicht freigestellt sind, als die Einfriedung auch tatsächlich noch für den Schutz dieser Aufforstung erforderlich ist. So sind z.B. Forstkulturzäune nicht mehr zum Schutz von Forstkulturen insbesondere gegen Wildverbiss notwendig, wenn diese eine entsprechende Wuchshöhe erreicht haben. Bleibt eine solche Einfriedung über diesen Zeitpunkt hinaus stehen, handelt es sich baurechtlich gesehen um eine Nutzungsänderung, weil die ursprüngliche Zweckbestimmung der Anlage entfallen ist. Die nach Ablauf der verfahrensfreien Zeit erforderliche Baugenehmigung (Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 BayBO) kann in aller Regel nicht erteilt werden, weil eine Einfriedung, die ihren Schutzzweck erfüllt hat, dem forstwirtschaftlichen Betrieb auch nicht mehr i.S.v. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB dient (Simon/Busse/Busse/Lechner BayBO Art. 57 Rn. 240 - beck-online). Gleiches muss für den hier gegenständlichen Zaun gelten, der zum Zweck einer Wiederaufforstung und Verjüngung errichtet wurde. Unabhängig davon ist anerkannt (Simon/Busse/Decker BayBO Art. 76 Rn. 89 - beck-online), dass bei verfahrensfreien Vorhaben, die, da sie keiner Genehmigung oder einer sonst wie „gearteten verfahrensrechtlichen Legitimation bedürfen, nicht formell illegal errichtet werden, die Befugnis zur Beseitigung dann besteht, wenn sie dem materiellen Recht, sei es bauordnungs- oder bauplanungsrechtlich oder sonstiges von der Bauaufsichtsbehörde zu prüfendes Recht, widersprechen.“

Vorliegend hat die zuständige Forstbehörde in ihren Stellungnahmen nachvollziehbar dargelegt und in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Gerichts erläutert, dass die Voraussetzungen für einen Erhalt der Einfriedung zum Zweck des Schutzes von Forstkulturen, wie sie ursprünglich gegeben waren, nicht mehr vorliegen. Die vom Kläger im Anschluss nach der Errichtung des Wildschutzzauns im Jahr 2000 durchgeführte Wiederaufforstung sowie Verjüngung seines Waldbestandes ist mittlerweile in ausreichendem Umfang erfolgt. Insoweit kann auch davon ausgegangen werden, dass die im Jahr 2007 vorgenommene Nachpflanzung, wie er sie durch die Vorlage von Rechnungen und Quittungen dokumentiert hat, zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses eine entsprechende Wuchshöhe erreicht hatte, so dass diese Pflanzen nicht mehr den Schäden durch Wildverbiss ausgesetzt sind. Die von der Einfriedung umzäunte Fläche war zum damaligen Zeitpunkt wie auch heute vollkommen bestockt, die Anzahl der Bäume völlig ausreichend und ein weiterer Schutz durch das Belassen des im Übrigen teilweise beschädigten Zauns ist, demnach nicht mehr erforderlich. Ohne dass es für das Ergebnis darauf ankommt, lag nach Meinung der Fachbehörde bereits eine „Überausstattung“ an Bäumen vor. Die Vertreter des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sehen in ihrer Stellungnahme durchaus, dass sich auf dem Waldgrundstück eine Reihe natürlich nachgewachsener oder vom Kläger gesetzter Jungpflanzen befindet, die noch keine ausreichende Höhe hat und demnach noch der Gefahr von Verbissen und Fegeschäden ausgesetzt ist. Der Klägervertreter legte insoweit auch Bilder von solchen Jungpflanzen vor, die Beschädigungen aufweisen. Der Kläger kann nach der nachvollziehbaren Erläuterung der Vertreter der Forstbehörde jedoch besonders gefährdete Einzelpflanzen, sofern er dies für erforderlich hält, auch durch entsprechende Einzelschutzmaßnahmen sichern. Diese sind auch wirtschaftlich durchführbar, im Einzelfall wäre ggfs. auch die Einzäunung einer kleineren Teilfläche denkbar. Bei der Beurteilung der Notwendigkeit des die volle Grundstücksfläche umgebenden Zauns kann nicht auf den Schutz einzelner Bäume vor Pflanzenverbiss und Fegeschäden abgestellt werden, solange der Baumbestand wie hier bereits wiederaufgeforstet und verjüngt wurde und dies eine forstwirtschaftliche Bewirtschaftung erlaubt. Die Kriterien für die Erforderlichkeit der Errichtung eines verfahrensfreien Zaunes im Außenbereich sind im Hinblick auf Art. 141 Abs. 3 Bayerische Verfassung, der den Genuss der Naturschönheiten und die Erholung in der freien Natur, insbesondere das Betreten von Wald jedermann gestattet, restriktiv auszulegen und der Bestand einer solchen Einfriedung ist auf den unbedingt erforderlichen Zeitraum zu beschränken. Ginge man davon aus, dass die vom Kläger beschriebene sukzessive Nachverjüngung durch Einzelbäume auf einer größeren Fläche den Erhalt eines das Grundstück voll umschließenden Zauns erforderte, führte dies dazu, dass die vollständige in seinem Eigentum stehende Waldfläche mit einer Größe von mehr als 3 ha über einen Zeitraum von mehr als 20 Jahren dem freien Betreten sowie dem Wildwechsel entzogen würde. Dies steht nicht mehr im Einklang mit dem Zweck eines für den Zeitraum der Wiederaufforstung und Nachverjüngung erforderlichen, Forstschutzzwecken dienenden Zauns. Ein „vernünftiger Forstwirt“, an dem die Behörde ihre Entscheidung ausrichten darf, ist vielmehr gehalten, eine Maßnahme zu einem zeitlich hinnehmbaren Abschluss, der ein Entfernen des Zauns erlaubt, zu bringen. Ohne dass es darauf ankommt, ergibt sich auch aus der Übersicht zur Verbissbelastung im Zuständigkeitsbereich der Forstbehörde für das Jahr 2015, dass sich die allgemeine Situation trotz der in der mündlichen Verhandlung beschriebenen forcierten Beseitigung von Wildschutzzäunen im Landkreis … seit dem Jahr 2009 deutlich verbessert hat.

Die Herstellung rechtmäßiger Zustände auf andere Weise als durch die Beseitigung ist nicht möglich, da die Einfriedung bauplanungsrechtlich unzulässig ist. Die Anlage befindet sich im bauplanungsrechtlichen Außenbereich i. S. d. § 35 BauGB. Da keine Privilegierung gemäß § 35 Abs. 1 BauGB vorliegt, richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 Abs. 2 BauGB. Das sonstige Vorhaben beeinträchtigt ersichtlich den öffentlichen Belang der natürlichen Eigenart der Landschaft sowie das Landschaftsbild.

Unabhängig davon weist der Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid zutreffend auch darauf hin, dass es sich bei dem Wildschutzzaun um eine Sperre i.S.v. Art. 27 Abs. 3 Satz 2 BayNatSchG handelt, die nicht mehr von der Zulässigkeitsregelung nach Art. 33 BayNatSchG gedeckt wird und deren Beseitigung auf Grund von Art. 34 Abs. 3 BayNatSchG angeordnet werden kann.

Die vom Landratsamt getroffenen Ermessenserwägungen entsprechen pflichtgemäßer Ermessensausübung und sind rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. § 114 VwGO). Insbesondere konnte der Kläger als Verhaltensstörer in Anspruch genommen werden (vgl. Art. 9 Abs. 1 LStVG).

Die gesetzte Frist von spätestens vier Wochen nach Unanfechtbarkeit des Bescheides ist angemessen, Bedenken wurden weder vorgetragen noch sind sie ersichtlich. Auch die auf Art. 29, 31, 36 VwZVG beruhende Zwangsgeldandrohung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Höhe des Zwangsgeldes ist angesichts der Bedeutung der Angelegenheit, des wirtschaftlichen Wertes der dauerhaften Nutzung der Flächen und der Vorgeschichte nicht unangemessen.

Aus vorgenannten Gründen war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 26. Juli 2016 - RN 6 K 14.2028 zitiert 7 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Referenzen

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.